Rückzahlung von Mietkautionsdarlehen nach neuer Rechtslage!
Veröffentlicht: 1. Juli 2011 Einsortiert unter: Kosten der Unterkunft, Mietkaution | Tags: § 42a Abs. 2 SGB II, Hartz IV, Rückzahlung von Mietkautionsdarlehen 8 Kommentare »Bezieher von Arbeitslosengeld II haben nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf darlehensweise Übernahme ihrer Mietkaution, soweit sie diese nicht aus eigenen Mitteln an den Vermieter zahlen können. Bisher gab es keine gesetzliche Grundlage für die Rückforderung derartiger Mietkautionsdarlehen. Die Rückforderung erfolgte regelmäßig, indem das Jobcenter mit den Leistungsberechtigten eine Rückzahlungsvereinbarung traf, nach der monatlich ein Teil der Regelleistungen – in der Regel 10 % – zur Darlehensrückforderung einbehalten wurden. Diese Vereinbarung konnte indessen von den Leistungsberechtigten jederzeit aufgekündigt werden. Eine gesetzliche Grundlage für eine Aufrechnung gab es für diese Fälle bisher nicht (vgl. BT-Drucks. 16/4887 vom 29.3.2007; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urt. v. 25.11.2009, L 6 AS 24/09, BSG, Urt. v. 22.3.2012, B 4 AS 26/10 R, Terminbericht Nr. 17/12).
Seit April 2011 besteht für die Rückforderung von Mietkautionsdarlehen im laufenden Leistungsbezug nun eine Anspruchsgrundlage in § 42a Abs. 2 SGB II. Danach gilt:
„Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. (…)“
Diese Regelung verschweigt sich allerdings darüber, ob bei Bedarfsgemeinschaften 10 % der Regelleistungen jedes einzelnen Leistungsberechtigen in der Bedarfsgemeinschaft einzubehalten sind oder nur von bestimmten Personen der Bedarfsgemeinschaft 10 % der Regelleistungen einbehalten werden dürfen.
| Beispiel: In einer Bedarfsgemeinschaft leben zwei Eltern mit ihren zwei Kindern. Die Eltern erhalten jeweils Regelleistungen in Höhe von 328 €, die Kinder (zwischen 14 und 17 Jahre alt) jeweils 291 €. Sind von den Regelleistungen der Eltern jeweils 32,80 € und von den Regelleistungen der Kinder 29,10 €, zusammen also 123,80 € monatlich zur Rückführung der Kaution einzubehalten? Vielfach wird dies derzeit von den Jobcentern so praktiziert. |
Die Rechtslage freilich ist eine andere.
(1) Entscheidend ist zunächst, dass die Rückzahlung nur von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft verlangt werden kann, die auch Darlehnsnehmer sind, d.h. mit dem Jobcenter einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben. Darlehensnehmer kann grundsätzlich ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft oder auch eine Personenmehrheit der Bedarfsgemeinschaft – z.B. die Eltern gemeinsam – sein (§ 42a Abs. 1 S. 2 SGB II).
(2) Für die Frage, wer den Darlehensvertrag mit dem Jobcenter abschließen muss, kommt es m.E. darauf an, wer im Verhältnis zum Vermieter zur Kautionszahlung verpflichtet ist. Dies sind diejenigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die den Mietvertrag unterschrieben haben.
| Haben im obigen Beispiel beide Eltern den Mietvertrag unterschrieben und sind diese damit (als Gesamtschuldner) verpflichtet, die Mietkaution zu bezahlen, kann das Jobcenter verlangen, dass auch beide Eltern den Darlehensvertrag mit dem Jobcenter abschließen. In der Folge muss das Jobcenter monatlich jeweils 32,80 € – zusammen also 65,60 € – von den Regelleistungen zur Darlehensrückführung einbehalten. Hat demgegenüber nur der Vater den Mietvertrag abgeschlossen, schuldet auch nur dieser die Mietkaution. Das Jobcenter kann deswegen m.E. auch nur mit diesem den Darlehensvertrag abschließen, denn nur bei dem Vater besteht ein entsprechender „Bedarf“, der durch die Gewährung eines Darlehens zu befriedigen ist. Der monatlich Einbehalt darf daher nur 10 % der Regelleistungen des Vaters – mithin also 32,80 € – betragen. |
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
Ich hatte Ende Dezember 2011 bei der Abgabe meines ALG II-Antrages beim JobCenter Hannover auch ein Darlehn in Höhe von 875€ für die Mietsicherheit (bzw. bei mir Genossenschaftsanteile) beantragt.
Ich hatte den Mitarbeiter vom JobCenter gefragt, ob das Darlehn tilgungsfrei sei. Sei Antwort war (wie üblich), das mir bis zur vollständigen Tilgung 10% vom Regelsatz abgezogen werden. Damit war ich nicht einverstanden.
Da ich die Wohnungsübernahme nicht gefährden wollte, habe ich dem erst einmal zugestimmt, aber schon mit der Vorsatz, das einem Anwalt zur Prüfung zu übergeben.
Nach dem das Geld bei der Vermieter/Genossenschaft gutgeschrieben wurde (Mitte Januar), habe ich ich mir einen Beratungsschein bei Amtsgericht geholt und bin zu einer Fachanwältin für Sozialrecht gegangen, der ich den Fall schon vorher telefonisch erklärt hatte.
Die Anwältin hat für mich einen Widerspruch verfasst und an das JobCenter geschickt.
Für Februar wurden mir die 10% noch abgezogen, aber heute habe ich den Nachricht von der Anwältin bekommen, das das JobCenter dem Widerspruch stattgegeben hat und ich das Darlehn nicht mehr zurückzahlen muss – mir werden keine 10% des Regelsatzes mehr abgezogen.
Ein aktualisierter Leistungsbescheid lag dem Schreiben vom JobCenter gleich mit bei.
Die Anwältin hat sich in dem Widerspruch auf den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30.09.2011 (S 37 AS 24431/11 ER) bezogen.
Ich hoffe es hilft auch Anderen weiter …
Sehr ungewöhnlich. Und auch auf Grundlage des neuen § 42a Abs. 2 SGB II wird nicht aufgerechnet? Da scheinen wohl einige in der Behörde zu schlafen.
Da kein Abzug der Raten mehr statt findet und sich eine neue Situation ergibt, nämlich das Darlehen nicht mehr zurück zahlen zu müssen, kann man doch die Rückforderung der unberechtigt einbehaltenen Tilgungsraten für das Kautionsdarlehen verlangen? Also das, was schon abgezogen wurde, wieder zurück erstattet bekommen, sehe ich das richtig?
Die Frage habe ich nicht recht verstanden. Das Mietkautionsdarlehen ist ohne Rechtsgrundlage einbehalten worden, es wurde Widerspruch erhoben und geklagt, die Raten trotzdem weiter einbehalten, die Klage war erfolgreich und und nun soll das Jobcenter die Darlehensvaluta wieder auskehren? Um sie aufgrund der neue Rechtslage – nun rechtmäßig – wieder einzubehalten? Der Sinn erschließt sich mir nicht.
@hil zu deine ersten Frage hier nochmal im folgenden der Leitsatz des Urteils, das du vermutlich nicht gelesen hast oder ich mich mit meiner ergänzenden Frage nicht gut ausgedrückt hatte:
Gericht: SG Berlin 37. Kammer
Entscheidungsdatum: 30.09.2011
Aktenzeichen: S 37 AS 24431/11 ER
Dokumenttyp: Beschluss
-Zitat:
Die Kürzung des Regelbedarfs um 10 Prozent über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum hinweg setzt den Empfänger eines Kautionsdarlehens, der weder über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt, einer Situation aus, die das Bundesverfassungsgericht (vom 09.02.2010 -1 BvL 1/09-, Rn. 150 = BVerfGE 125, 175-260) bewogen hatte, einen Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf vorzusehen (vom Gesetzgeber mit § 21 Abs 6 SGB 2 umgesetzt); es ist daher nicht verfassungsgemäß, die Hilfebedürftige über 20 Monate hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen vom oder Ausgleiche im Regelbedarf ausschließt. Eine Sicherung ihres Existenzminimums wäre dann nur mit Regelbedarfs-Darlehen nach § 24 SGB 2 möglich, was den Zustand der Bedarfsunterdeckung auf unabsehbare Zeit verlängerte.
-Zitat Ende-
Quelle:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110018816&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Darlehen darf das Jobcentern nach neuer Rechtslage ohne weiteres abziehen und man hat keine Widerspruchsmöglichkeiten mehr, das ist richtig. Aber: Hier hakte man bei der Dauer der Abzahlung ein.
Die Jobcenter wurden nach neuer Rechtslage zwar gestärkt, das sie Darlehen vom Regelsatz abziehen dürfen, doch im Falle von Mietkautionen die ja in der Regel ziemlich Hoch sind, ist nach diesem Urteil der Abzug im zu langen Zeitraum als unangemessen angesehen wurden. Ich muss sogar knapp 33 Monate zahlen, sehe da also gute Chancen und werde es versuchen.
Doch meine Frage ging dahingehend, wenn einem dann wie in diesem Urteil oder einem erfolgreichen Widerspruch das Darlehen erlassen wird, gilt dies schließlich sicher auf die Gesamtsumme des Darlehens und damit dürfte sich auch das schon abgezogene Geld einschließen und nicht vom Jobcenter einbehalten werden, müsste also dem Empfänger die schon getilgten Raten zurück gezahlt werden, da ja das Darlehen Erlassen. Sonst hätte man vom Rest des Darlehens sprechen müssen.
Anders umschrieben:
Empfänger beantragt 3 Mietkautionen (3x 400,-) beim Jobcenter als Darlehen und bekommt es in Höhe von 1200,- (als Beispiel).
Nun werden 10 % dafür vom Regelsatz als Tilgung einbehalten. 300,- sind als Beispiel schon vom Empfänger an das Jobcenter durch Abzug nach einiger Zeit abgezahlt worden, so das noch 800,00,- EURO offen sind, nun und erfährt der Leistungsempfänger vom Urteil S 37 AS 24431/11 ER und da diese Zahlungen ihm zu schaffen machen, wie jedem Hartz IV Empfänger unterhalb des Existenzminimums, und macht den Widerspruch wegen der zu langen Zahldauer.
Davon ausgehend, er/sie ist erfolgreich, das Darlehen wird ihm erlassen. Das müsste aber den schon getilgten Anteil von 300,00,- EURO mit einschließen und nicht nur die noch offen stehenden 800,- EURO. Denn ab dem Moment eines erfolgreichen Widerspruchs, wäre es ein ungerechtfertigtes Einbehalten dieser 300,00,- EURO nach meiner Rechtsauffassung, man kann ja nicht plötzlich anfangen Gelder zu splitten bezogen auf die Gesamtsumme. Das wollte ich näher wissen, wie es sich damit verhält. Von einem Erlass des Restbetrages oder vielmehr des offenen Betrages war nichts zu lesen. Ein Topf ist ein Topf.
Da ich an meinem Widerspruch derzeit arbeite, wollte ich daher wissen, ob ich diese Rückforderung der schon abgezogenen Raten schriftlich mit einbauen sollte, da ich im Falle des Darlehens-Erlasses, dies natürlich zurück haben möchte. Um Missverständnisse vorzubeugen: Es geht um den Erlass der Raten, die hinterlegte Mietkaution bleibt Eigentum des Jobcenters, spätestens bei Wohnungsaufgabe, würde dieses Darlehen wieder an dieses ausgekehrt werden, es ist nicht verloren. Schon deshalb meine ich, dass schon abgezogene Raten im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs / oder Klage damit zurück zu bekommen, denn der Abtretungsvertrag sichert dem Jobcenter weiterhin die hinterlegte Mietkaution beim Vermieter, weshalb ich auch von einem erfolgreichen Widerspruch ausgehen werde im Zusammenhang mit dem o.g. Urteil.
Ja, das Urteil war mir in der Tat nicht bekannt, wir haben ja so um die 70 Sozialgerichte in Deutschland mit sicher 1.000 oder mehr Kammern. Da wird alles Mögliche und Unmögliche entschieden. Das kann man schlicht nicht alles mitverfolgen. In Schleswig-Holstein gehörte ich nicht zu den Rechtsanwälten, die sich an den “Mietkautions-Klagen” beteiligt haben. Die meisten meiner Mandaten hatten mit den Rückzahlungen keine Probleme, zumal das Jobcenter i.d.R über die Raten mit sich verhandeln ließ. Und letztlich war das Geld ja nicht weg, sondern beim Vermieter im “Sparstrumpf” – soweit es bei Auszug keine Probleme gibt.
Zu Ihrer Frage: Sollte ein Gericht die Aufrechnung rechtskräftig erst ab einem bestimmten Zeitpunkt für rechtswidrig/verfassungswidrig erklären, könnten die zuvor rechtmäßig einbehaltenen “Raten” m.E. nicht zurückgefordert werden. Das halte ich aber nicht für problematisch: Der Kautionsauskehrungsanspruch bei Beendigung des Mietverhältnisses wäre dann in Höhe des Gesamtaufrechnungsbetrages vom Jobcenter an Sie rückabzutreten. Hierauf haben Sie einen Anspruch, denn der Sicherungszweck ist – insoweit – entfallen.
Hallo hil,
das stimmt, kein Mensch kann alle Urteile kennen, das Urteil S 37 AS 24431/11 ER hatte Userin Valerie Wicke (erster Kommentar) daher beigefügt.
Danke für ihre Antwort zu meiner Frage. Hätte ich auch drauf kommen können, da eine Verfassunsgwridigkeit z.Zt. nicht gegeben ist, war der Abzug rechtens auch wenn dem Widerspruch statt gegeben wird, das Jobcenter erhält sein Darlehen auch nicht eher zurück, das leuchtet ein. Vielen Dank hil und ein toller Blog / Website hier mit interessanten Infos.
Danke für die freundlichen Worte.