Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts!
Veröffentlicht: 21. Oktober 2011 Einsortiert unter: Kosten Umgangsrecht | Tags: § 21 Abs. 6 SGB II, Fahrtkosten, Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts, Kiel, Sozialgericht Kiel, Umgangsrecht 2 Kommentare »Leben Eltern gemeinsamer Kinder getrennt, kann der hilfebedürftige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, grundsätzlich vom Jobcenter die Erstattung der ihm für die Fahrten zu seinen Kindern entstandenen Kosten verlangen. Übernommen werden entweder die tatsächlichen Kosten für Bus und Bahn oder bei Nutzung eines Pkw pauschal 20 Cent je gefahrenem Kilometer. Die Anspruchsgrundlage findet sich seit Juli 2010 in § 21 Abs. 6 SGB II.
SG Kiel: Fahrten zur Schule sind keine Fahrten zur Mutter
In einem Beschluss vom 24.08.2011 hat das Sozialgericht Kiel nun die Auffassung vertreten, dass der Vater, der seine Tochter nach deren Aufenthalt bei ihm nicht direkt zur Mutter zurückbringt, sondern sogleich zu der – nur 500 Meter vom Wohnort der Mutter gelegenen – Schule, für diese Fahrten keine Kostenerstattung verlangen könne, weil es sich nicht um besondere trennungsbedingte Kosten handeln würde. Das ist unzutreffend: Die Fahrten sind nur deswegen erforderlich, weil die Tochter nicht beim Vater lebt. Denn würde die Tochter beim Vater leben, würde sie natürlich auch am Wohnort des Vaters – und nicht der Mutter – zur Schule gehen. Die Fahrtkosten sind damit allein durch die Trennung bedingt.
SG Kiel: 12 € Fahrtkosten weichen nicht erheblich vom durchschnittlichen Bedarf ab
Die vom Gericht im Grundsatz anerkannten verbleibenden Fahrtkosten von 12 € im Monat für die Fahrten direkt zur Mutter sind nach Auffassung des Gerichts so gering, dass diese nicht als erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichend anerkannt werden könnten. Vergegenwärtigt man sich indessen, dass im Regelsatz für eine alleinstehende Personen lediglich 22,78 € für Fahrtkosten vorgesehen sind, ist die These des Gerichts, wonach rund 53 % höhere Kosten nicht erheblich vom Durchschnitt abweichen sollen, gleichfalls nur schwer nachvollziehbar.
(SG Kiel, Beschluss vom 24.08.2011, S 33 AS 232/11 ER)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 10/2011
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7

Dies ist ja alles gut und schön, nur halten sich die Jobcenter hier nicht an die Kosten, besonders im Bezug auf die Fahrkosten.
Gang und gäbe ist es, dass hier nach § 6 Abs. 1 Alg II-VO bewilligt wird und entsprechend nur noch die Enfernungskilometer berücksichtigt werden.
Gerade bei weiten Entfernungen wird so das Umgangsrecht unmöglich gemacht, da hier kaum bei den Benzinpreisen noch jemand die kosten des Umgangsrecht aufbringen kann!
In der Tat: Im Steuerrecht können 30 Cent je gefahrenem Kilometer abgesetzt werden (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG), diskutiert wurde jüngst eine Erhöhung auf 40 Cent.
Im Sozialrecht haben sich – warum auch immer – 20 Cent durchgesetzt (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 b ALG II VO).
Beamte, Richter und Soldaten erhalten bei Nutzung des eigenen Pkw im Regelfall eine Wegstreckenentschädigung von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Bei einem “erheblichen dienstlichen Interesse” beträgt die Wegstreckenentschädigung demgegenüber 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke (§ 5 Abs. 2 Bundesreisekostengesetzt).
Das SG Dresden ist in seinem Beschluss vom 20.05.2006 – S 23 AS 768/06 ER – „unter Berücksichtigung des Kriteriums der Angemessenheit“ davon ausgegangen, dass grundsicherungsrechtlich nach dem SGB II pro Entfernungskilometer 20 Cent und nicht 30 Cent zu Grunde zu legen seien. Ganz sicher war sich das Gericht – zu Recht – aber wohl auch nicht.
Rational erklärbar ist das alles nicht.