Keine Pflicht zur Vorlage einer Untermieterlaubnis!
Veröffentlicht: 2. Dezember 2011 Einsortiert unter: Kosten der Unterkunft | Tags: ALG II Erlaubnis zur Untervermietung, ALG II Nachweispflichten bei Untervermietung, Hartz IV Nachweispflichten bei Untervermietung, Kosten der Unterkunft Kiel, SG Schleswig Beschluss vom 06.10.2011 S 1 AS 137/11 ER, Untervermietungserlaubnis 4 Kommentare »Die Vorlage einer Erlaubnis zur Untervermietung ist weder erforderlich, um einen bestehenden Unterkunftskostenbedarf nachzuweisen, noch ist dessen Vorlage erforderlich, um eine „eheähnliche Gemeinschaft“ zu widerlegen.
Sachverhalt
In dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Fall hatte das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde von dem zur Untermiete lebenden ALG II-Bezieher verlangt, zum Nachweis seiner Unterkunftskosten nicht nur seinen Untermietvertrag und den Hauptmietvertrag seiner Vermieterin vorzulegen, sondern darüber hinaus auch die schriftliche Erlaubnis der Eigentümer, dass die Hauptmieterin ein Zimmer an ihn untervermieten darf. Diese schriftliche Erlaubnis zur Untervermietung konnte der Leistungsberechtigte indes nicht vorlegen, weil die Eigentümer die Untervermietung zwar duldeten, sich aber nicht dauerhaft vertraglich binden wollten. In der Folge bewilligte das Jobcenter dem Leistungsberechtigten zwar Regelleistungen, lehnte aber die Gewährung von Unterkunftskosten ab.
Entscheidung des Gerichts
Mit Beschluss vom 06.10.2011 verurteilte das SG Schleswig das Jobcenter zur Übernahme der Untermiete. In seiner Begründung folgt das Gericht im Wesentlichen dem Vortrag der Klägerseite und führt zutreffend aus, dass sich die Untervermietungserlaubnis allein im Verhältnis der Eigentümer zur Hauptmieterin auswirkt und selbst ein etwaiges vertragswidriges Verhalten der Hauptmieterin die Wirksamkeit des geschlossenen Untermietverhältnisses nicht berührt. Die erst im Gerichtsverfahren vom Jobcenter vorgetragenen Zweifel am Nichtbestehen einer „eheähnlichen Gemeinschaft“ zwischen dem Leistungsberechtigten und der Hauptmieterin wies das Gericht als widersprüchlich zurück, da das Jobcenter selbst dem Leistungsberechtigten den Regelsatz für eine allein stehende Person von 364 Euro zuerkannt hatte. Zudem sei – so das Gericht weiter – nicht erkennbar, inwieweit eine Untervermietungserlaubnis das Bestehen einer sog. eheähnlichen Gemeinschaft widerlegen könnte.
SG Schleswig, Beschluss vom 06.10.2011, S 1 AS 137/11 ER
Erstveröffentlichung in Hempels 11/2011
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
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In der ARGE Neustadt / Holstein verlangen sie auch diese Erlaubnis zur Untervermietung sowie eine Vermieterbescheinigung. Ich werde diese Vermieterbescheinigung für meinen Untermieter ausfüllen, mein Vermieter meinte, das ginge ihn nichts an. Ich hoffe ich mache da nichts falsch.
Die schriftliche Erlaubnis zur Untervermietung kann natürlich nur der Vermieter ausstellen. D.h. das Jobcenter dürfte sich damit wohl nicht zufrieden geben. Ich rate für diesen Fall, auf den Beschluss des SG Schleswig zu verweisen. Für das Jobcenter ist völlig unerheblich, ab eine Untervermietungserlaubnis vorliegt oder nicht. Das ist nicht leistungserheblich, deswegen diesbezüglich auch keine Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I.
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