Zur Absetzung von Unterhaltszahlungen bei ALG II-Bezug

Gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II sind “Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag” vom Einkommen abzusetzen (vgl. dazu grundlegend BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 78/10 R; mehr zum Thema hier).

Problem: Erst Nachweis, dann Absetzung vom Einkommen

In der Praxis bereitet es immer wieder Schwierigkeiten, dass der Unterhaltsschuldner dem Jobcenter die Zahlung des Unterhalts erst nachweisen muss, damit das Jobcenter die tatsächlichen Zahlungen vom Einkommen absetzt. Zur tatsächlichen Zahlung des Unterhalts ist der Unterhaltsschuldner häufig aber erst in der Lage, nachdem eine Absetzung vom Einkommen erfolgt ist. Aus diesem Grund hatte ich in einem Eilverfahren vor dem SG Itzehoe vorgetragen:

„Wie eingangs dargelegt, ist der Antragsteller solange nicht in der Lage, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, wie die Antragsgegnerin die titulierten Unterhaltszahlungen nicht bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Es besteht mithin ein notwendiger Zusammenhang zwischen der tatsächlichen Leistung des Unterhalts als Voraussetzung der Absetzungsfähigkeit und der tatsächlichen Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung bei der Einkommensanrechnung durch das Jobcenter. Ohne das eine ist das andere nicht möglich. Um diesen Knoten zu durchschlagen, besteht keine andere Möglichkeit, als dass die Antragsgegnerin zunächst den Unterhalt in der titulieren Höhe vom Einkommen des Antragstellers absetzt und sodann der Antragsteller – hierzu nun erst in der Lage – den Unterhalt in Höhe von 272,00 € zahlt und diese tatsächliche Zahlung der Antragsgegnerin nachweist.“

Dieser Rechtsauffassung ist die 24. Kammer am SG Itzehoe in ihrem Kostenbeschluss vom 18.12.2012 (unter gleichzeitiger Gewährung von Prozesskostenhilfe) nicht beigetreten. Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt:

„Das Gericht neigt der Ansicht zu, dass der Antragsgegner vor der Absetzung des Unterhaltsbetrages nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II einen Nachweis über dessen tatsächliche Zahlung verlangen durfte (vgl. Geiger in LPK-SGB II, § 11b Rn. 22). Der Umstand, dass – wie auch hier erfolgt – eine unverzügliche Neuberechnung und Nachzahlung erfolgen muss, dürfte dies auch als zumutbar erscheinen lassen.“

SG Itzehoe, Beschluss vom 17.12.2012, S 24 AS 246/12 ER

Beurteilung und Hinweise für Betroffene

Die Rechtsauffassung des SG Itzehoe ist vertretbar, solange – wie in diesem Verfahren tatsächlich durch das Jobcenter Steinburg auch umgesetzt – eine kurzfristige Neuberechnung der Leistungen unter Absetzung der nachgewiesenen Unterhaltszahlungen erfolgt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass dies leider nicht bei allen Grundsicherungsträgern ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann.

Betroffenen Unterhaltsschuldnern ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zu raten, den Unterhalt am Monatsanfang zu zahlen und umgehend einen Zahlungsnachweis beim Jobcenter einzureichen. Das Jobcenter ist dann gehalten, eine unverzügliche Neuberechnung vorzunehmen, weil die ALG II-Leistungen aufgrund der Unterhaltsleistung natürlich nicht bis zum Monatsende ausreichen. Sollte eine Neuberechnung nicht kurzfristig erfolgen, ist notfalls bei dem zuständigen Sozialgericht um Eilrechtsschutz nachzusuchen.

Mehr zum Thema auf dieser Seite:

Titulierte Unterhaltszahlungen sind bei Hartz IV vom Einkommen abzusetzen!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


3 Kommentare on “Zur Absetzung von Unterhaltszahlungen bei ALG II-Bezug”


Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..