Sozialgericht Kiel bestätigt neue Mietobergrenzen! Auch Tilgungsraten sind grundsätzlich als Unterkunftskosten anzuerkennen!

Unter anderem mit Beschluss vom 05.07.2011 (S 40 AS 270/11 ER) hat das Sozialgericht Kiel die seit dem 01.12.2010 auf der Grundlage des Kieler Mietspiegels 2010 anzuwenden Mietobergrenzen erneut bestätigt. Im konkreten Fall erkannte die 40. Kammer für einen Einpersonenhaushalt Unterkunftskosten bis zu 308,50 € zuzüglich Heizkosten als noch angemessen und damit übernahmefähig an. Eine … Sozialgericht Kiel bestätigt neue Mietobergrenzen! Auch Tilgungsraten sind grundsätzlich als Unterkunftskosten anzuerkennen! weiterlesen