Übersteigt die Miete eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II die Angemessenheitsgrenze des kommunalen Trägers, erhält dieser in der Regel 6 Monate Zeit, um seine Mietaufwendungen durch Wohnungswechsel oder Untervermietung etc. zu senken. Nach Ablauf der Regelhöchstfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II werden nur noch die „angemessenen“ Unterkunftskosten anerkannt. Bisherige Praxis der … Übernahme von Betriebskostennachzahlungen bei Anerkennung der tatsächlichen Miete im Abrechnungszeitraum! weiterlesen
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