Neue Handlungsanweisungen des Kreises Stormarn zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II und § 35 SGB XII
Veröffentlicht: 5. Juni 2015 Abgelegt unter: Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: Jobcenter Miete Kreis Stormarn, Jobcenter Mietobergrenzen Kreis Stormarn, Kosten der Unterkunft Kreis Stormarn, Mietkosten Grundsicherung Kreis Stormarn, Mietobergrenzen Kreis Stormarn Ein KommentarDer Kreis Stormarn hat aufgrund der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts sowie der hierauf beruhenden Kritik des Bürgerbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein seine Bearbeitungshinweise zu den Kosten der Unterkunft für ALG II-Bezieher und Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII geändert. Ersatzlos gestrichen wurden die Sonderregelungen für unter 25jährige, die weiteren Änderungen sind eher redaktioneller Natur. Der Kreis Stormarn erkennt die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag als angemessen an. Der Beschluss sowie die Bearbeitungshinweise einschließlich der Anhaltswerte (Mietobergrenzen) finden sich hier:
Bearbeitungshinweise zu § 35 SGB XII (§ 22 SGB II), Nr. 2 vom 05.05.2015
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Helge (Hildebrandt), zuerst bitte 1 Zitat von dir aus deinem Artikel:
„Der Kreis Storman erkennt die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag als angemessen an.“
Zitatende!
Das ist sehr übersichtlich vom Kreis Stormarn gemacht worden, da die angegebenen Beträge bereits auch den 10 % igen Sicherheitszuschlag enthalten. Da weiß jedefrau/ jedermann gleich, wie teuer die Wohnung maximal sein darf.
Leider mußte der Kreis Stormarn vorher wohl erst von der Bürgerbeauftragtes für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein auf „Drehzahl“ gebracht werden …