Die „Arbeitsstätte“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3b ALG II-VO ist da, wo der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

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Bei einem ALG II-Empfänger, der einer Arbeit nachgeht (sog. Aufstocker), können grundsätzlich die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben (sog. Werbungskosten) abgesetzt werden (vgl. § 11 b SGB II). Liegt das Einkommen unter 400,00 €, wird anstelle der tatsächlichen Werbungskosten ein Betrag von 100,00 € (sog. Grundfreibetrag) abgesetzt. Liegt das Einkommen über 400,00 €, können anstelle des Grundfreibetrages die tatsächlichen Werbungskosten abgesetzt werden, soweit diese nachgewiesen werden (vgl. § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II).

Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges werden als Werbungskosten „für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung“ berücksichtigt (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3b ALG II-VO). Eine Leistungsabteilung des Jobcenters Kiel hatte die Auffassung vertreten, bei einem Arbeitnehmer der Zeitarbeitsbranche sei unter „Arbeitsstätte“ der Firmensitz der Zeitarbeitsfirma zu verstehen und nicht der Einsatzort, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet.

Die Rechtsabteilung des Jobcenters Kiel hat meinem hiergegen erhobenen Widerspruch abgeholfen und in der Verfügung an die Leistungsabteilung zur Begründung ausgeführt:

„Die Arbeitsstätte ist nicht der Dienstsitz des AG, sondern der tatsächliche Einsatzort. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der ALG II-VO (§ 6 Abs. 1 Nr. 3b).

Dort ist die Wegstrecke maßgeblich, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit zurückzulegen ist. Somit wird ein unmittelbarer Bezug zu dem Ort hergestellt, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, aufgrund derer der arbeitsvertragliche Lohn zu zahlen ist. Dies ist jedoch nicht der Sitz des AG in der Holstenbrücke, senden auf dem HDW-Gelände. Dort schuldet der Arbeitneh­mer seine Dienste, für deren Erbringung er den vereinbarten Lohn erhält.

Auch aus steuerrechtlicher Sicht ist i.Ü. die Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte bei HDW ( § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).“

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


2 Kommentare on “Die „Arbeitsstätte“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3b ALG II-VO ist da, wo der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet”

  1. Ich hatte den Widerspruch i.Ü. u.a. wie folgt begründet:

    „Ihrer Rechtsauffassung, wonach unter „Arbeitsstätte“ in § 6 Abs. 1 Nr. 3b ALG II-VO nicht die tatsächliche Arbeitsstelle, sondern der „Firmensitz des Arbeitgebers“ zu verstehen sein soll, kann von hieraus nicht beigetreten werden. Ihre Rechtsauffassung findet weder in den hier eingesehen Kommentaren zum SGB II (LKP-SGB II, 5 Aufl. 2013; Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, alles zu § 11 b SGB II) noch in den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit eine Bestätigung. Gegen Ihre Rechtaufassung streiten der Wortlaut („Arbeitsstätte“ ist nicht der „Firmensitz“) sowie Sinn und Zweck der Regelung, die tatsächlichen Werbungskosten (wenngleich pauschaliert und in realitätsfremder Höhe) abzusetzen, aber auch die Vernunft. So hat etwa Starbucks seinen Firmensitz in Seattle, USA und die Deutsche Bank in Frankfurt am Main. Einer aufstockenden Aushilfe bei Starbucks oder einer Putzfrau in der Filiale der Deutschen Bank Kiel wird das Jobcenter Kiel aber nicht ernsthaft die Kilometerkosten Kiel/Seattle bzw. Kiel/Frankfurt am Main erstatten wollen. Richtig ist, dass die tatsächlichen Aufwendungen nur dann abzusetzen sind, wenn diese den Grundfreibetrag von 100,00 € überschreiten. Dies indessen ist vorliegend der Fall.“

  2. Willy Voigt sagt:

    EuGH, Urt. v. 10.09.2015 – C-266/14 – http://dejure.org/2015,24205

    Hier ging es ursächlich um den Begriff, um die Definition Arbeitszeit (fester oder gewöhnlicher Arbeitsort), aber auch um den Begriff Arbeitsstätte.

    Bei einer Zeitarbeitsfirma, Rio Reiser, Ton Steine Scherben, bezeichnete sie als Sklavenhändler in dem Song „Sklavenhändler“ von 1971, treten die Beschäftigten ihre Arbeit von zu Hause aus an. D.h. Wohnung – jeweiliger Arbeitsort.
    Der Sitz der Zeitarbeitsfirma ist nicht der Arbeitsort, sondern der des jeweiligen Einsatzortes.


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