Zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB

Gelegentlich fallen einem beim Aufräumen Urteile in die Hand, deren Veröffentlichung sich auch nach 11 Jahren für den einen oder anderen noch lohnen kann. Mit Urteil vom 23.09.2010 hat das AG Kiel zum Aktenzeichen 119 C 145/10 entschieden:

  • Ein Abschlag vom Mittelwert bzw. heute der Basis-Nettokaltmiete ist vorzunehmen aufgrund einer „anspruchslosen, schlichten Gestaltung des Gebäudes, dem ungepflegten, heruntergekommenen Zustand der Fassade mit teilweise schadhaften Platten sowie dem ungepflegten Erscheinungsbild des Treppenhauses mit erneuerungsbedürftigem Anstrich und schmutzigen Fluren.“
  • Das Vorhandensein eines Aufzuges rechtfertigt keine Positivabweichung bzw. keinen Zuschlag, wenn dieser – wie vorliegend – für die „im 1. Stock gelegene Wohnung irrelevant ist.“
  • Gefangene Räume, ein ungünstiger Zuschnitt der Wohnung, fehlende Fenster in Bad und Küche sowie ein energetischer Zustand auf dem Stand der Gebäudeerrichtung im Jahre 1967 fallen besonders negativ ins Gewicht (nähere Begründung im Urteil).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt



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