Zur Kostenerstattung bei erfolgreichen Widerspruchsverfahren

Thorben Wengert / pixelio.de

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Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Nach dieser Regelung steht der Aufwendungserstattungsanspruch dem Widerspruchsführer zu. Aufwendungen hat der Widerspruchsführer, der einen Rechtsanwalt beauftragt hat, möglicherweise in Gestalt von Rechtsanwaltskosten. Rechtsanwaltskosten entstehen dem Widerspruchsführer aber nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erst, nachdem der Rechtsanwalt ihm seine Gebühren in Rechnung gestellt hat, § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Liegen – wie im Sozialrecht regelmäßig der Fall – bei dem Mandanten die Beratungshilfevoraussetzungen vor, ist der Rechtsanwalt (standesrechtlich) nach § 49a BRAO allerdings verpflichtet, zu den Bedingungen der Beratungshilfe zu arbeiten. Mit anderen Worten: Er darf von seinem Mandanten die gesetzliche Vergütung gar nicht einfordern und also ihm grundsätzlich auch keine entsprechende Rechnung stellen.

Eine Lösung bietet hier die Regelung in § 9 BerHG. Danach hat die Behörde, soweit sie (nach § 63 SGB X) verpflichtet ist, dem Rechtssuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu erstatten. Dieser Zahlungsanspruch geht dabei nach § 9 Satz 2 BerHG auf den Rechtsanwalt über. Der gesetzliche Forderungsübergang erfolgt im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kostengrundentscheidung der Behörde nach § 63 SGB X.

Dies hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt gegenüber der Behörde einen eigenen Anspruch aus § 63 SGB X geltend macht. Er muss deswegen seinen beratungshilfeberechtigten Mandanten keine Rechnung stellen. Bei Streit über die Höhe der Gebühren legt der Rechtsanwalt in eigenem Namen Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid ein und kann im Erfolgsfall auch Kostenerstattung für seinen Aufwand im Widerspruchsverfahren über die Kostenentscheidung verlangen (BSG, Urteil vom 20. 11. 2001 – B 1 KR 21/00 R). Klagt der Rechtsanwalt seine Kosten gerichtlich ein, so handelt es sich für diesen um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren.

Ein anderer Ansatz bestünde darin, bei Vorliegen der Beratungshilfevoraussetzungen wegen § 49a BRAO auf eine Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG zu verzichten. Die Rechtsfrage, ob die Erstattung von Rechtsanwaltskosten (ggf. auch bei bei beratungshilfeberechtigten Widerspruchsführern) für ein isoliertes Widerspruchsverfahren die Übersendung der Kostennote durch den Rechtsanwalt nicht nur an den Widerspruchsgegner, sondern zunächst an den Auftraggeber erfordert, ist bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, weswegen das SG Kiel in seinem Urteil vom 26.03.2013 im Verfahren S 38 AS 278/10 die Berufung zugelassen hat. Ob der Rechtsanwalt dann einen eigenen Anspruch geltend macht oder einen Anspruch des von ihm vertretenen Mandanten, hängt maßgeblich von der Frage ab, zu welchem Zeitpunkt der Forderungsübergang nach § 9 Satz 2 BerHG eintritt und ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind: Bereits bei Vorliegen der Beratungshilfevoraussetzungen, bei Unterschrift unter den Beratungshilfeantrag, bei Vorliegen eines Berechtigungsscheins des Amtsgerichts oder erst bei Abrechnung der Beratungshilfe. Auch diese Frage dürfte bisher nicht als geklärt gelten.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt