Änderungen im Bildungs- und Teilhabepaket ab 1.8.2013
Veröffentlicht: 1. August 2013 Abgelegt unter: Bildungs- und Teilhabepaket | Tags: Änderungen Bildungs- und Teilhabepaket 2013, § 28 SGB II, § 28 SGB II Klassenfahrt Schulausflug, Kosten der Schülerbeförderung nach § 28 SGB II, Schülerbeförderungskosten § 28 SGB II 2 KommentareAb dem 01.08.2013 können manche Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets einfacher und schneller beantragt werden. Ein Teil der Änderungen betreffen zwar nur die Verwaltung, von einigen Änderungen profitieren indes auch die Leistungsberechtigten – allerdings in geringem Umfange:
Schülermonatsfahrkarte
Der zuständige Leistungsträger (zu den Zuständigkeiten in Kiel mehr hier) übernimmt die Kosten für die Schülermonatsfahrkarte. Weil man diese nicht nur für den Schulweg, sondern auch für andere Fahrten etwa in der Freizeit nutzen kann, wurde von vielen Leistungsträgern ein „zumutbarer Eigenanteil“ angerechnet. In Kiel betrug dieser für Schüler bis 17 Jahren 10 € und ab dem 18 Jahren 15 € monatlich. Zukünftig werden bundesweit einheitlich pauschal 5 € angerechnet (§ 28 Abs. 4 Satz 2 SGB II n.F.). Im begründeten Einzelfall kann ein anderer Betrag festgesetzt werden.
Bei Klassenfahrt und Schulausflug auch Geldleistung
Bisher durfte der Leistungsträger dem leistungsberechtigten Kind für Klassenfahrten und Schulausflüge nicht einfach den erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung stellen, sondern musste mit dem „Anbieter“ – etwa dem Busunternehmen oder der Jugendherberge – direkt abrechnen. Wenn es aber gar keinen solchen Anbieter gab (etwa wenn Fahrten von den Eltern organisiert wurden), gestaltete sich eine Kostenübernahme häufig schwierig. Um das zu verhindern und sicherzustellen, dass die Kinder auch wirklich teilnehmen können, kann der Bedarf in diesen Fällen nun auch durch eine Geldleistung gedeckt werden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F.)
Antragsrückwirkung bei Leistungen nach § 27 Abs. 7 SGB II
Für die Teilhabe an bestimmten Aktivitäten erhalten Kinder aus einkommensschwachen Familien 10 € monatlich (§ 28 Abs. 7 SGB II). Da Leistungen nach nach § 28 Abs. 2, Abs. 4 bis 7 SG II gemäß § 37 Abs. 1 SGB II gesondert zu beantragen sind, wurden die Leistungen erst ab dem Monat der Antragstellung erbracht. Ab 01.08.2013 wirkt der Antrag auf Leistungen nach § 27 Abs. 7 SGB II nun auf den Beginn des aktuellen ALG-II-Bewilligungszeitraumes zurück (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB II n.F.).
10 € dürfen auch für Anschaffungen verwendet werden
Bisher konnte der Teilhabe-Betrag von 10 € monatlich nur für den Mitgliedsbeitrag in Vereinen, Musikschulen usw. verwendet werden. Häufig scheiterte die Teilhabe von Kindern aus Einkommensschwachen Familien aber daran, dass zum Fußballspielen auch Sportschuhe und zum Musizieren ein Instrument gehört. Diese notwendige Ausstattung, die Kinder zum Mitmachen brauchen, kann jetzt auch mit den 10 € monatlich finanziert werden (§ 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II). Dabei geht der Gesetzgeber von der Annahme aus, dass „die Teilnahme an solchen Aktivitäten (…) häufig so organisiert ist, dass durch ehrenamtliches Engagement die Unterrichtung kostenfrei angeboten werden kann“ (BT-Drucksache 17/12036, Seite 7 zu Buchstabe b (Absatz 7)).
Bei Vorleistung nachträgliche Kostenerstattung möglich
Für die Bildungs- und Teilhabeleistungen gilt nach § 30 SGB II n.F. nunmehr: Verweigerte der Leistungsträger die Bewilligung rechtswidrig oder ist säumig und geht der Leistungsberechtigte deswegen durch Selbstzahlung in Vorleistung, ist der Leistungsträger zur nachträglichen Kostenerstattung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe vorlagen und die Teilhabeleistungen als Sach- und Dienstleistungen nicht zu erreichen waren. War es dem Leistungsberechtigen nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als im Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.
Bewertung
Hatte sich der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. bei den Schülerbeförderungskosten noch ganz gegen einen Eigenbeitrag ausgesprochen (dazu mehr hier), so sieht die Neuregelung jetzt eine pauschale Eigenbeteiligung von 5 € vor. Das ist vertretbar – indes auch gewohnt kleinlich, fast möchte man sagen: Peinlich.
Ungelöst bleibt das Problem, dass mit 10 € monatlich eine Teilhabe am „sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft“ kaum möglich ist. Dass der Gesetzgeber nun generös erlaubt, die 10 € monatlich anstatt für den Musikunterricht alternativ auch für den Erwerb einer Geige oder eines Klaviers ansparen zu dürfen, wenn – wie angeblich „häufig so organisiert“ – der Musikunterricht „durch ehrenamtliches Engagement (…) kostenfrei angeboten werden kann“, bedeutet nichts anderes als einen Offenbarungseid des Sozialstaates, der auf das ehrenamtliche Engagement einzelner verweist, anstatt seinem genuinen Bildungsauftrag gerecht zu werden. Und es zeigt einmal mehr, welchen Stellenwert Kinder und Bildung in diesem Land haben. Das Kunst- Musik- und Sportlehrer natürlich nicht bezahlt werden, sondern ehrenamtlich arbeiten – für den Gesetzgeber offenbar eine Selbstverständlichkeit.
Weitere Informationen:
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Geld für den Schulbus i.d.R. bei mehr als 30 Minuten Schulweg!
Veröffentlicht: 3. Februar 2012 Abgelegt unter: Bildungs- und Teilhabepaket | Tags: Bildungs- und Teilhabepaket Kosten Schülerbeförderung, Kosten der Schülerbeförderung, Kosten der Schülerbeförderung nach § 28 SGB II, Kosten der Schülerbeförderung nach § 34 a SGB XII, Kosten der Schülerbeförderung nach § 6b BKGG, Schülerbeförderungskosten § 28 SGB II, X § 34 a SGB XII 4 KommentareBei Schülerinnen und Schülern, die für den Schulbesuch der nächstgelegenen Schule „auf Schülerbeförderung angewiesen“ sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen auf Antrag erstattet, soweit die Familie ALG II, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält. Voraussetzung ist, dass der Schüler auf eine Schülerbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) „angewiesen“ ist. Es muss dem Schüler mithin objektiv „unzumutbar“ sein, den Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen.
Landeshauptstadt Kiel: Entfernung entscheidend
Die Regelungen der Landeshauptstadt Kiel orientieren sich bisher zur Bestimmung der „Zumutbarkeit“ an der Entfernung zwischen Wohnung und Schule. Die Zurücklegung des Schulwegs ohne ein Verkehrsmittel soll danach erst dann nicht mehr „zumutbar“ sein, wenn der Schulweg der kürzesten Wegstrecke für Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe vier 2 Kilometer und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe fünf 4 Kilometer überschreitet.
29. Kammer am SG Kiel: Es kommt auf den Zeitaufwand an
In einer aktuellen Entscheidung hat die 29. Kammer am Sozialgericht Kiel (S 29 AS 512/11 ER) nun die „Unzumutbarkeit“ und damit das „Angewiesensein“ auf öffentliche Verkehrsmittel nach dem Zeitaufwand für den Schulweg bestimmt: Eine „Angewiesenheit“ auf Schülerbeförderung ist danach gegeben, „wenn der Schulweg mit dem Fahrrad unter Berücksichtigung der kürzesten verkehrssicheren Wegstrecke, dem Alter sowie der körperlichen Konstitution der Schülerin oder des Schülers länger als 30 Minuten in Anspruch nehmen würde“. Da ein Schulweg von vier Kilometern mit dem Fahrrad in der Regel innerhalb einer halben Stunde zurückzulegen sein dürfte, nicht jedoch zu Fuß, kommt es nach dieser Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob die Schülerin oder der Schüler Rad fahren kann und auch ein Fahrrad besitzt.
Bei älteren Schülern einstündiger Schulweg zumutbar?
Allerdings soll nach Auffassung der Kammer einem „fast Achtzehnjährigen“ auch ein Schulweg von einer Dauer von 60 Minuten je Richtung und damit die Zurücklegung einer Strecke von 4 Kilometern – also insgesamt 8 Kilometer pro Schultag – zumutbar sein. Diese – vom Gericht nicht näher begründete – Rechtsmeinung, mit welcher sich das Gericht zudem in Widerspruch zu seiner gerade zuvor noch aufgestellten These, ein zumutbarer Schulweg müsse auch und gerade unter Berücksichtigung des Alters des Schülers in 30 Minuten zurückgelegt werden können, setzt, vermag nicht zu überzeugen. Ein täglicher Schulweg von 2 Stunden – zurückzulegen zu Fuß gegebenfalls bei Schnee und Regen – ist nicht mehr zumutbar.
Bei einer zeit- und realitätsgerechten Würdigung der aktuellen Gegebenheiten der Schülerbeförderung ist davon auszugehen, dass Schulwege von einer Stunde je Richtung – anders als früher – in der Regel auch von Schülern aus einkommensschwächeren Bevölkerungskreisen nicht mehr zu Fuß bewältigt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Schulweg nicht nur ein- oder zweimal wöchentlich, sondern an den Schultagen regelmäßig zurückgelegt werden muss. Auf ihrem Schulweg sind die Kinder deshalb in verstärktem Maße Witterungseinflüssen ausgesetzt, ohne dass sie ihnen entgehen könnten, denn der Unterricht beginnt und endet zu festgelegten Zeiten. Die mit der Witterung – gerade in der Winterzeit – als auch die mit dem Fußweg oder der Fahrradfahrt verbundenen Belastungen sind geeignet, sich – neben hiermit einhergehenden gesundheitlichen Gefährdungen – auch negativ auf den schulischen Erfolg der Kinder auszuwirken und damit deren Teilhabechancen am Bildungserfolg zu verringern. Gerade dies zu verhindern ist jedoch der genuine gesetzgeberische Zweck des Bildungs- und Teilhabepaketes (i.E. wie hier SG Detmold, Urteil vom 09.04.2010, S 12 AS 126/07).
Erstveröffentlichung in HEMPELS 2012/02
Einige weitere Beiträge zum Thema:
Arbeitshinweise der Landeshauptstadt Kiel für das Bildungs- und Teilhabepaket veröffentlicht!
TAZ-Nord: Kiel sackt Scheine ein!
Licht und Schatten bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes in Kiel!
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. spricht sich gegen Eigenbeteiligung bei den Kosten der Schülerbeförderung aus!
Veröffentlicht: 26. Dezember 2011 Abgelegt unter: Bildungs- und Teilhabepaket, Jobcenter Kiel | Tags: Bildungs- und Teilhabepaket, Bildungs- und Teilhabepaket Kiel, Bildungspaket Kiel, Eigenbeteiligung Kosten der Schülerbeförderung, Eigenbeteiligung Schülerbeförderungskosten, Kosten der Schülerbeförderung, Kosten der Schülerbeförderung nach § 28 SGB II, Schülerbeförderungskosten, Schülerbeförderungskosten § 28 SGB II Hinterlasse einen KommentarWie bereits an anderer Stelle angemerkt (Arbeitshinweise der Landeshauptstadt Kiel für das Bildungs- und Teilhabepaket veröffentlicht!), sieht sich die Kieler Regelung zu den Schülerbeförderungskosten, nach welcher eine Eigenbeteiligung zu den Beförderungskosten zwischen 10 € und 15 € aus dem Regelsatz zu bestreiten ist, erheblichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Diese Bedenken werden nunmehr auch vom Deutschen Verein für öffentlich und private Fürsorge e.V. geteilt. In den ersten Empfehlungen zur Auslegung der neuen Regelungen für die Leistungen zur Bildung und Teilhabe im SGB II und SGB XII sowie im Bundeskindergeldgesetz führt der DV auf Seite 21 im 4. Absatz aus (Volltext als PDF hier):
„Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 erkannt, dass bei der Regelbedarfsbemessung „Abschläge“ nur zulässig sind, wenn sie empirisch begründet sind. Da der Gesamtaufwand für öffentlichen Nahverkehr im Regelbedarf nicht exakt zu bestimmen ist, empfiehlt der Deutsche Verein, einen „Abschlag“ für den Freizeitanteil derzeit nicht zu berücksichtigen.“
Kieler, die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket für die Schülerbeförderung unter Anrechnung eines Eigenbeteiligungsbeitrages erhalten, ist zu raten, gegen ihre Bewilligungsbescheide Widerspruch einzulegen. Rechtsprechung des SG Kiel zu dieser Frage ist hier bisher allerdings nicht bekannt.
Weiterführende Links:
Geld für den Schulbus i.d.R. bei mehr als 30 Minuten Schulweg!
Arbeitshinweise der Landeshauptstadt Kiel für das Bildungs- und Teilhabepaket veröffentlicht!
TAZ-Nord: Kiel sackt Scheine ein!
Licht und Schatten bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes in Kiel!
Gesetzliche Regelungen:
§ 28 SGB II, § 34 SGB XII, § 6b BKGG
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt