Geld für den Schulbus i.d.R. bei mehr als 30 Minuten Schulweg!

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Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Schulbesuch der nächstgelegenen Schule „auf Schülerbeförderung angewiesen“ sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen auf Antrag erstattet, soweit die Familie ALG II, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält. Voraussetzung ist, dass der Schüler auf eine Schülerbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) „angewiesen“ ist. Es muss dem Schüler mithin objektiv „unzumutbar“ sein, den Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen.

Landeshauptstadt Kiel: Entfernung entscheidend

Die Regelungen der Landeshauptstadt Kiel orientieren sich bisher zur Bestimmung der „Zumutbarkeit“ an der Entfernung zwischen Wohnung und Schule. Die Zurücklegung des Schulwegs ohne ein Verkehrsmittel soll danach erst dann nicht mehr „zumutbar“ sein, wenn der Schulweg der kürzesten Wegstrecke für Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe vier 2 Kilometer und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe fünf 4 Kilometer überschreitet.

29. Kammer am SG Kiel: Es kommt auf den Zeitaufwand an

In einer aktuellen Entscheidung hat die 29. Kammer am Sozialgericht Kiel (S 29 AS 512/11 ER) nun die „Unzumutbarkeit“ und damit das „Angewiesensein“ auf öffentliche Verkehrsmittel nach dem Zeitaufwand für den Schulweg bestimmt: Eine „Angewiesenheit“ auf Schülerbeförderung ist danach gegeben, „wenn der Schulweg mit dem Fahrrad unter Berücksichtigung der kürzesten verkehrssicheren Wegstrecke, dem Alter sowie der körperlichen Konstitution der Schülerin oder des Schülers länger als 30 Minuten in Anspruch nehmen würde“. Da ein Schulweg von vier Kilometern mit dem Fahrrad in der Regel innerhalb einer halben Stunde zurückzulegen sein dürfte, nicht jedoch zu Fuß, kommt es nach dieser Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob die Schülerin oder der Schüler Rad fahren kann und auch ein Fahrrad besitzt.

Bei älteren Schülern einstündiger Schulweg zumutbar?

Allerdings soll nach Auffassung der Kammer einem „fast Achtzehnjährigen“ auch ein Schulweg von einer Dauer von 60 Minuten je Richtung und damit die Zurücklegung einer Strecke von 4 Kilometern – also insgesamt 8 Kilometer pro Schultag – zumutbar sein. Diese – vom Gericht nicht näher begründete – Rechtsmeinung, mit welcher sich das Gericht zudem in Widerspruch zu seiner gerade zuvor noch aufgestellten These, ein zumutbarer Schulweg müsse auch und gerade unter Berücksichtigung des Alters des Schülers in 30 Minuten zurückgelegt werden können, setzt, vermag nicht zu überzeugen. Ein täglicher Schulweg von 2 Stunden – zurückzulegen zu Fuß gegebenfalls bei Schnee und Regen – ist nicht mehr zumutbar.

Bei einer zeit- und realitätsgerechten Würdigung der aktuellen Gegebenheiten der Schülerbeförderung ist davon auszugehen, dass Schulwege von einer Stunde je Richtung – anders als früher – in der Regel auch von Schülern aus einkommensschwächeren Bevölkerungskreisen nicht mehr zu Fuß bewältigt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein Schulweg nicht nur ein- oder zweimal wöchentlich, sondern an den Schultagen regelmäßig zurückgelegt werden muss. Auf ihrem Schulweg sind die Kinder deshalb in verstärktem Maße Witterungseinflüssen ausgesetzt, ohne dass sie ihnen entgehen könnten, denn der Unterricht beginnt und endet zu festgelegten Zeiten. Die mit der Witterung – gerade in der Winterzeit – als auch die mit dem Fußweg oder der Fahrradfahrt verbundenen Belastungen sind geeignet, sich – neben hiermit einhergehenden gesundheitlichen Gefährdungen – auch negativ auf den schulischen Erfolg der Kinder auszuwirken und damit deren Teilhabechancen am Bildungserfolg zu verringern. Gerade dies zu verhindern ist jedoch der genuine gesetzgeberische Zweck des Bildungs- und Teilhabepaketes (i.E. wie hier SG Detmold, Urteil vom 09.04.2010, S 12 AS 126/07).

Erstveröffentlichung in HEMPELS 2012/02

Einige weitere Beiträge zum Thema:

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. spricht sich gegen Eigenbeteiligung bei den Kosten der Schülerbeförderung aus!

Arbeitshinweise der Landeshauptstadt Kiel für das Bildungs- und Teilhabepaket veröffentlicht!

TAZ-Nord: Kiel sackt Scheine ein!

Licht und Schatten bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes in Kiel!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt