Häufig mehr Geld für die Miete in Schleswig-Holstein
Veröffentlicht: 2. Januar 2022 Abgelegt unter: Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen Hinterlasse einen KommentarLeistungsberechtigte nach dem SGB II (ALG II, Hartz IV) und SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten neben ihren Regelleistungen Leistungen für ihre Unterkunft, um ihre Miete bezahlen zu können. Jobcenter und Sozialämter übernehmen aber nur die „angemessenen“ Mietkosten. Bis zu welcher Höhe eine Miete je nach Haushaltsgröße noch „angemessen“ ist, ermitteln die Leistungsträger, indem sie sog. „schlüssige Konzepte“ erstellen lassen und für ihre Zuständigkeitsbereiche Mietobergrenzen ausweisen. Weil die Anforderungen des Bundessozialgerichts an die Berechnung hoch sind aber auch, weil die Gemeinden häufig versuchen, die Mietobergrenzen möglichst niedrig zu halten um Geld zu sparen und deswegen wenig überzeugende Berechnungen präsentieren, verwerfen die Sozialgerichte in Schleswig-Holstein die Konzepte der Grundsicherungsträger nicht selten als „unschlüssig“. So hat etwa das Sozialgericht Schleswig mit Urteil vom 04.05.2021 zum Aktenzeichen S 33 AS 592/19 die Mietobergrenze im Kreis Nordfriesland für den Zeitraum September 2019 bis Februar 2020 verworfen, die Stadt Neumünster verfügt nach Hinweisen des Sozialgerichts Kiel im Klageverfahren S 42 AS 203/16 ab Januar 2017 über kein „schlüssiges Konzept“ und das Jobcenter im Kreis Rendsburg-Eckernförde hat im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Kiel zum Aktenzeichen S 35 AS 435/20 für den Zeitraum Januar 2017 bis August 2018 die tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers anerkannt. Betroffene, deren Miete nicht in der tatsächlichen Höhe anerkannt wird, sollten sich rechtlich beraten lassen: Verfügt ihre Gemeinde über kein „schlüssiges Konzept“, müssen die Grundsicherungsträger für ihre Unterkunft die Werte nach § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % zugrunde legen. Diese Werte liegen regelmäßig deutlich über den kommunalen Mietobergrenzen.
Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2021
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt