Hartz IV: Betriebskostennachforderungen sind vom Jobcenter unbefristet zu übernehmen

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Es schmeckt schon nach selektiver Rechtsanwendung vom feinsten: Ein ALG II-Bezieher wird im Jahr 2018 vom Jobcenter Kiel aufgefordert, seine Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 und 2016 zu übersenden. Die Abrechnung für 2015 schließt mit einer Nachforderung, jene für das Jahr 2016 mit einem Guthaben. Das Guthaben fordert das Jobcenter Kiel von seinem Kunden zurück, die Übernahme der Nachforderung wird indessen mit dem Hinweis abgelehnt, der „Antrag“ auf Übernahme der Nachzahlung sei als Überprüfungsantrag gemäß § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X zu werten, der aufgrund des Ablaufs der Überprüfungsfrist von einem Jahr abzulehnen sei.

Derartige Ablehnungen sind klar rechtswidrig. Bei der Einreichung einer Betriebskostenabrechnung, die mit einer Nachzahlung schließt, handelt es sich bereits um keinen Überprüfungsantrag. Anspruchsgrundlage für die Übernahme ist vielmehr § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 12/10 R).

Zudem ist im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes davon auszugehen, dass ein bereits gestellter Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts all diejenigen Leistungen umfasst, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R, Rn. 11: sog. „Türöffner-Funktion“ des Antrages). Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasste deswegen auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Eine sachliche und zeitliche Konkretisierung der von der Antragstellung umfassten Bedarfe kann deswegen auch zu einem späteren Zeitpunkt insbesondere dann vorgenommen werden, wenn sich weitere Bedarfe erst während des laufenden Leistungsbezugs ergeben, also etwa eine Heiz- oder Betriebskostennachforderung erst nach Antragstellung fällig wird. Mit der Vorlage einer Heiz- und Betriebskostennachforderung  wird die Höhe des unterkunftsbezogenen Bedarfs insofern lediglich weiter konkretisiert, jedoch keine zusätzliche, vom Antrag nicht erfasste Leistung beantragt. Nachforderungen sind deswegen grundsätzlich unbefristet zu übernehmen (grundlegend BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R).

Erstveröffentlichung in HEMPELS 01/2019

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Nebenkostenübernahme nur für aktuell bewohnte Wohnung?

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

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Bisher gab es bei Betriebskostenguthaben und -Nachzahlungen für Hartz IV-Bezieher eine einfach und gerechte Regel: Betriebskostenguthaben aus Zeiten vor dem Leistungsbezug, die im Leistungsbezug ausgezahlt werden, werden auf den ALG II Anspruch angerechnet, Betriebskostennachforderungen vom Jobcenter übernommen. Begründet wurde dies mit dem Bedarfdeckungsgrundsatz. Umgekehrt werden Nebenkostenguthaben, die aufgrund von Leistungen des Jobcenters im Leistungsbezug entstanden sind, aber – etwa nach einer Arbeitsaufnahme – nach Beendigung überwiesen werden, nicht vom Jobcenter zurückgefordert, Nachzahlungen müssen dafür aber auch selbst getragen werden.

Von dieser vernünftigen Regelung ist das Bundessozialgericht nun ohne Not abgewichen und hat entschieden, dass Nebenkostennachforderungen vom Jobcenter nur für die aktuell bewohnte Wohnung übernommen werden müssen, nicht jedoch für eine nicht mehr bewohnte Wohnung dann, wenn die Nachforderung zu einem Zeitpunkt fällig geworden ist, zu dem die Wohnung nicht mehr bewohnt wurde. Begründet wird diese rational kaum nachvollziehbare Entscheidung vom BSG damit, die Nichtübernahme beeinträchtige das Grundbedürfnis Wohnen nicht, da die Übernahme nicht dem Erhalt der aktuell bewohnten Unterkunft diene. Leistungsbezieher sollten aufgrund dieser neuen Rechtsprechung darauf achten, dass der Vermieter die Nebenkostenabrechnung noch zu einer Zeit erstellt, zu der die Wohnung bewohnt wird.

BSG, Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 40/14 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 09/2015

Update 30.03.2017

Der 14. Senat des BSG ist mit seinem Urteil vom 30.03.2017 (B 14 AS 13/16 R) von seiner verfehlten Rechtsprechung nun ein gutes Stück weit wieder abgerückt:

„Grundsätzlich sind nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur die angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen für die aktuell bewohnte Wohnung zu übernehmen, weil nur dies der Sicherung der Unterkunft dient. Nicht bezahlte Aufwendungen für frühere Wohnungen sind Schulden; diese werden nur ausnahmsweise übernommen (§ 22 Abs 8 SGB II). Vorliegend ist jedoch eine Ausnahme zu machen, weil die Klägerinnen durchgehend schon zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II standen. Würde die Nachforderung nicht übernommen, würde dies faktisch wie eine Umzugssperre wirken, weil Alg II‑Empfänger bei unzureichenden Nebenkostenvorauszahlungen dem Risiko, Schulden zu machen, ausgesetzt wären. Besteht vor und nach dem Umzug ein Rechtsverhältnis zu demselben Vermieter oder Energielieferanten, können weitere Streitigkeiten bei den Abrechnungen in den Folgejahren auftreten, hinsichtlich deren das Jobcenter die Leistungsberechtigten zu beraten hätte. Zudem mindert eine Nebenkostenerstattung unabhängig von der Frage eines vorangegangenen Umzugs nach § 22 Abs 3 SGB II die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

Auf den Grund für den Umzug kommt es entgegen der Ansicht des Beklagten daher nicht an, zumal vorliegend eine Zusicherung für den Umzug seitens des Beklagten vorlag. Dass die Nachforderung an M ‑ den früheren Lebensgefährten der Klägerin zu 1 ‑ adressiert war, steht der anteiligen Übernahme nicht entgegen, da für Nachforderungen ebenso wie für laufende Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung grundsätzlich vom Kopfteilprinzip auszugehen ist.“

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Übernahme von Heizkostennachforderungen auch bei geschätzten Zählerständen

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Hartz IV-Empfänger haben auch dann einen Anspruch auf Übernahme einer Heizkostennachforderung, wenn diese auf geschätzten Zählerständen beruht. Voraussetzung ist lediglich, dass die Kosten insgesamt angemessen sind.

Das Jobcenter Kiel hatte die Übernahme einer Heizkostennachforderung in Höhe von 19,49 € mit der Begründung abgelehnt, die Heizkostennnachforderung beruhe auf einer Verbrauchsschätzung und nicht auf tatsächlichen Verbrauchswerten. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Heizkosten indes nur in tatsächlicher Höhe anerkannt. Die tatsächlichen Aufwendungen für Heizkosten seien von der Klägerin jedoch nicht nachgewiesen worden, da sich die Nachforderung lediglich aus geschätzten Verbrauchswerten ergebe. Es stehe noch nicht einmal fest, ob die tatsächlichen Verbrauchskosten überhaupt über den Vorauszahlungen lagen.

Dieser Argumentation folgte das Sozialgericht Kiel nicht. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der tatsächlichen Höhe übernommen. Bei den auf Schätzungen des Verbrauches basierenden Beträgen handele es sich aber gerade um die tatsächlichen Kosten. Die Klägerin mache den Betrag geltend, den die Stadtwerke von ihr fordern und auch zivilrechtlich zu fordern berechtigt seien. Zuletzt sei auch nicht ersichtlich, dass die Forderung nicht angemessen sein könnte.

Sozialgericht Kiel, Urteil vom 15.12.2014, S 39 AS 1609/13

Erstveröffentlichung in HEMPELS 02/2015

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt