Wohnkostenlücke 2020: Dramatischer Anstieg der Mietzuzahler auch in Kiel

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Die Bundestagsfraktion Die Linke hat eine Kleine Anfrage (19/30857) zur Wohnkostenlücke im Jahr 2020 gestellt. Darin fragt sie die Bundesregierung unter anderem, in welcher Höhe die Kosten für Unterkunft und Heizung, die Leistungsberechtigte in der Grundsicherung nach dem SGB II tatsächlich aufbringen mussten, nicht übernommen worden sind und wie viele Bedarfsgemeinschaften davon betroffen waren.

Für die Landeshauptstadt Kiel hat die Bundesregierung nachfolge Zahlen genannt (Drucksache 19/31600):

  • 2.322.789 € mussten ALG II-Bezieher in Kiel im Jahr 2020 zu ihrer Miete aus ihrem Regelbedarf dazu bezahlen.
  • Bei 1.834 Bedarfsgemeinschaften oder einem Anteil vom 11,6 % wurden die Mietkosten nicht in voller Höhe anerkannt.
  • Im Durchschnitt mussten die Betroffenen alleinstehenden Personen oder Familien 105,55 € oder 18,3 % im Monat aus dem Regelsatz zu ihrer Miete dazu zahlen.

Im Mai 2020 hatte die Stadt Kiel auf eine kleine Anfrage der Ratsfraktion Die Linke noch angegeben, dass 1.222 Kieler Hartz-IV-Familien zu ihrer Miete hinzu zahlen müssten. Das bedeutet einen Anstieg von 50 % Zuzahlern allein in der zweiten Hälfte des Jahres 2020.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Mietspiegel 2021 und neue Mietobergrenzen kommen im Mai

Nachdem der Kieler Mietspiegel 2021 am 15.04.2021 den Sozialausschuss passiert hat, soll dieser sowie die auf der Mietspiegelerstellung aufbauende Berechnung der Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) und SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) am 20.05.2021 durch die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel beschlossen werden.

Nach den aktuellen Erhebungen liegt die durchschnittliche Nettokaltmiete in Bestandsmietverhältnissen in Kiel bei 6,41 €/qm, bei Neuvermietung im Schnitt bei 8,26 €/qm und das durchschnittliche Mietspiegel-Mietniveau bei 7,55 €/qm. Seit der letzten Datenerhebung im Jahre 2017 sind die Mieten in Kiel im Schnitt um 16 % oder 1,04 €/qm gestiegen.

Quelle: Geschäftliche Mitteilung, Dezernat IV, Amt für Wohnen und Grundsicherung, Drucksache 0350/2021, Einbringung 15.04.2021


Prüner Schlag: Möbel Höffner zerstört Ausgleichsflächen

Mit den durch die Berichterstattung des NDR bekannt gewordenen Verstößen gegen die Umweltauflagen auf der Möbel-Höffner-Baustelle wird die Geschichte der Möbelmarktansiedlung auf dem ehemaligen Kleingartengelände Prüner Schlag mal wieder um ein weiteres unrühmliches Kapitel ergänzt.

„Ich finde das gleich auf mehreren Ebenen unfassbar! Die Zerstörung der Ausgleichsflächen allein wäre schon schlimm genug, aber dass ich davon und von dem deswegen eingeleiteten Bußgeldverfahren erst durch den NDR erfahren habe, setzt dem Ganzen noch einmal die Krone auf!“, empört sich Svenja Bierwirth, umweltpolitische Sprecherin der Ratsfraktion DIE LINKE.

Laut dem Bericht „Möbel Höffner hat offenbar gegen Naturschutzmaßnahmen verstoßen“ des NDR vom 21. Januar wurde offenbar auch auf den Ausgleichsflächen, die im Zuge der Vernichtung des ökologisch wertvollen Kleingartengeländes auf dem Prüner Schlag immer als umweltpolitisches Feigenblatt hochgehalten wurden, großflächig planiert. Überraschen kann so etwas in Anbetracht des rücksichtslosen Auftretens, dass der Krieger-Konzern im Zuge dieses Vorhabens zur Ansiedlung eines Möbelmarktes auf dem Prüner Schlag immer wieder an den Tag gelegt hat, eigentlich nicht. Schließlich wurde von Beginn an kaum eine Zusage des Konzerns eingehalten.

Aber die Verwaltung der Landeshauptstadt Kiel sollte inzwischen gerade bei diesem Thema und angesichts der Wunden, die das Ganze seit dem Beginn der Planungen 2011 bei vielen Kieler*innen hinterlassen hat, mehr Sensibilität beweisen und mit größtmöglicher Offenheit und Transparenz vorgehen. Wenn das hier Vorgefallene gravierend genug ist, um die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen Verstoßes gegen das Artenschutzgesetz zu begründen, dann wohl auch erst recht, um die Öffentlichkeit und die gewählten Vertreter*innen aus eigenem Antrieb zu informieren.

„Als es darum ging, 2017 die Wagengruppe Schlagloch von eben dieser Ausgleichsfläche zu vertreiben, waren der Schutz der Fläche und mögliche Schäden eines der wichtigsten Argumente von Stadt und, damals noch, Möbel Kraft. Wenn die Aktivist*innen damals auf dem Gelände geduldet worden wären, hätten sie dort in den dreieinhalb Jahren, die seitdem vergangen sind, wohl kaum so viel Schaden anrichten können wie die Planierraupen von Möbel Höffner jetzt in wenigen Tagen. Jetzt ist der ökologische Schaden angerichtet und wird durch ein Bußgeld allein auch nicht behoben!“, ärgert sich Bierwirth abschließend.

Pressemitteilung der Kieler Ratsfraktion DIE LINKE vom 21.01.2021


1.222 Kieler Hartz IV Familien müssen zu ihrer Miete zuzahlen

Auf eine kleine Anfrage des Ratsherrn Burkhardt Gernhuber (Ratsfraktion DIE LINKE) hat die Stadt Kiel nach 2017 im Mai 2020 erneut Angaben zu der Zahl der Bedarfsgemeinschaften im ALG II Bezug gemacht, die aus ihrem Regelsatz zu ihrer Miete dazuzahlen müssen, weil das Jobcenter Kiel ihre Unterkunftskosten nicht in voller Höhe anerkennt. Im Leistungsbereich des Jobcenters Kiel sind danach bei 1.222 von 16.705 Bedarfsgemeinschaften (= 7,32 %) die tatsächlichen Kosten der Unterkunft höher als die angemessenen Kosten der Unterkunft.

Im Jahr 2017 hatte die Stadt Kiel zu dieser Frage folgende Auskunft erteilt (Drs. 0895/2017): Im Leistungsbereich des Jobcenters Kiel sind bei 1.461 von 18.778 Bedarfsgemeinschaften (= 7,78 %) die tatsächlichen Kosten der Unterkunft höher als die angemessenen Kosten der Unterkunft. Der Anteil wäre damit in den letzten zweieinhalb Jahren gesunken.

Diese Ergebnis erstaunt, weil die Landeshauptstadt Kiel selbst in ihren wöchentlichen „Wohnraumberichten“ praktisch keine Wohnungsangebote innerhalb der gültigen Mietobergrenzen findet: In der 39. Kalenderwoche 2020 waren es genau zwei Wohnungen für alleinstehende Personen mit einer Wohnfläche von 25 qm bzw. 34 qm innerhalb der Mietobergrenze von 374,50 € bruttokalt. Für Zwei- oder Mehrpersonenhaushalte wurde gar kein Wohnraum innerhalb der gültigen Mitobergrenzen angeboten. Und so sieht es seit einigen Jahren aus.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Grundsicherungsträger muss genau über die Art und Weise der Suchbemühungen nach kostenangemessenem Wohnraum informieren

Sozialgericht Kiel

Liegt die Miete von Leistungsberechtigten nach dem SGB II (ALG II bzw. Hartz IV) oder SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt) mehr als 10 % über der jeweils maßgeblichen sog. Mietobergrenze, fordern Jobcenter Kiel bzw. Landeshauptstadt Kiel ihre Leistungsberechtigten in Textbausteinschreiben dazu auf, ihre Mietkosten auf die jeweilige Mietobergrenze zu senken. Die 26. Kammer am SG Kiel hat nun mit Beschluss vom 26.03.2020 zum Aktenzeichen S 26 SO 8/20 ER entschieden, dass die Landeshauptstadt Kiel einen Leistungsberechtigten nicht hinreichend über die Art und Weise der Nachweiserbringung für seine Suchbemühungen um kostenangemessenen Wohnraum informiert hat. Gleichzeitig hat das Gericht den Leistungsberechtigten zur Dokumentation seiner Suchbemühungen wie folgt verpflichtet:

„a. Zum Zwecke der Dokumentation dieser Bemühungen hat der Antragsteller eine tabellarische Aufstellung über die Herkunft des Angebotes, die Lage der Wohnung, die Größe der Wohnung, die Kaltmiete, die Nebenkosten, die Heizkosten und den Weg der Kontaktaufnahme zu führen.

b. Soweit der Kontakt mit dem Vermieter/ der Wohnungsverwaltungsgesellschaft schriftlich (per Post oder elektronisch) geführt wurde, hat der Antragsteller den Schriftwechsel aufzubewahren. Soweit die Kontaktaufnahme per Telefon erfolgt, hat der Antragsteller die Telefonnummer, den Namen des Ansprechpartners, den Zeitpunkt des Telefonats und die Länge des Telefonates in der Tabelle zu notieren und durch entsprechende Verbindungsnachweise die Möglichkeit des Nachweises zu schaffen.

c. Außerdem hat der Antragsteller schriftlich zu dokumentieren, wann er welche Medien zum Zwecke der Wohnungssuche eingesehen hat, auch wenn kein angemessener Wohnraum verfügbar war.“

Da die Mietsenkungsaufforderungen sowohl der Landeshauptstadt Kiel als auch des Jobcenters Kiel dieser Informationen bislang nicht enthalten, sind nach dieser Entscheidung alle bisherigen Mietsenkungen rechtswidrig.

Nachweiserbringung über Einzelverbindungsnachweise?

Deutlich zu kritisieren ist die Forderung des Gerichts nach einer Nachweisführung über Einzelverbindungsnachweise. Viele gerade ältere Leistungsberechtigte nach dem SGB XII werden damit erhebliche Probleme haben, wenn sie die Einzelverbindungsnachweise nicht noch auf dem Postwege erhalten. Da selbst in diesem Fall regelmäßig die Endziffern unkenntlich gemacht sind, wird diese Anforderung des Gerichts zu unnötiger Rechtsunsicherheit und damit erheblicher Verunsicherung gerade bei älteren Leistungsberechtigten führen.

Corona-Pandemie „nicht zu beachten“?

Die vom Gericht in eigenwillig apodiktischer Entschlossenheit zu Papier gebrachte Feststellung, die aktuelle Corona-Pandemie sei „bei der Entscheidung nicht zu beachten“, denn durch die aktuelle Lage werde die Suche „jedenfalls nicht grundsätzlich unmöglich“, erstaunt. So kritisiert etwa der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. in seiner Wortmeldung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 25.03.2020 zum neuen § 67 Abs. 3 SGB II, dass für den Zeitraum der Corona-Pandemie die Angemessenheitsprüfung nicht für alle Leistungsberechtigten ausgesetzt wird, weil „auch Leistungsberechtigte, die sich in der Vergangenheit nicht gegen die Kürzung der Wohnkosten gewandt haben, (…) in der aktuellen Situation keine neue Wohnung suchen und beziehen [können]. Auch der Gedanke eines früheren Fehlverhaltens (Verweigerung der Kostensenkung trotz bestandskräftige Kostensenkungsaufforderung) [könne] die Regelung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 –, Rn. 131).“ Einmal abgesehen davon, dass eine Kostensenkungsaufforderung nicht „bestandskräftig“ werden kann, weil es sich bei einer solchen nicht um einen Verwaltungsakt handelt (BSG, Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 36/15 R), dürfte die empirische Einschätzung, dass die Anmietung von Wohnraum in Zeiten, in denen „Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten“ ist (Allgemeinverfügung Kiel vom 23.03.2020), praktisch unmöglich ist, zutreffend sein.

Umzug im Sozialleistungsbezug während der Corona-Pandemie?

Vom Gericht nicht geprüft wurde zudem, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen während der Corona-Pandemie ein Umzug im Sozialleistungsbezug rechtlich überhaupt möglich ist. Grundsätzlich verlangen die Grundsicherungsträger einen Umzug in Eigenregie, also ohne ein gewerbliches Umzugsunternehmen. Private Umzüge dürfen in Kiel aber nur noch stattfinden, „wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt (auch Wohngemeinschaft) mithelfen. Ansonsten dürfen private Umzüge nur stattfinden, wenn zwingend eine mietrechtliche Pflicht zur Räumung besteht (zum Beispiel wenn das Mietverhältnis am 31. März 2020 endet). Diese Pflicht ist im Einzelfall nachzuweisen. Alle anderen bis zum 19. April 2020 nicht zwingend notwendigen Umzüge müssen verschoben werden“ (Kiel.de). Da die Pflicht zur Mietsenkung im Sozialleistungsbezug kein anerkannten Umzugsgrund (vorläufig) bis zum 19.04.2020 ist, müssten Sozialleistungsträger in der aktuellen Pandemie-Situation vor Mietvertragsschluss die Übernahme der Kosten für eine gewerbliches Umzugsunternehmen zusichern.

Anordnungszeitraum bis 15. April 2020?

Ungewöhnlich und wenig praxistauglich ist zuletzt der vom Gericht festgelegte Anordnungszeitraum bis 15.04.2020. In hiesiger Praxis ist kein Beschluss eines Sozialgerichts bekannt, in dem ein Anordnungszeitraum für den Teil eines Monats beschlossen wurde. Die Landeshauptstadt Kiel ist dem Beschluss des SG Kiel insoweit auch nicht gefolgt und hat dem Antragsteller – vernünftigerweise – Leistungen zunächst bis 30.04.2020 bewilligt.

Vgl. zu dieser Entscheidung auch die teilweise kritische Besprechung von Lehmann in NZS 2020, Seite 436, SG Kiel: Ist ein Umzug während der Corona-Pandemie möglich und zumutbar? Entscheidungsbesprechung zum Beschluss v. 26.03.2020 – S 26 SO 8/20 ER, abrufbar hier: NZS 2020, 436

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Sozialamt muss nahtlosen Übergang in den ALG II-Bezug sicherstellen

Im Januar 2018 hatte ich an dieser Stelle darüber berichtet, dass Jobcenter bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit ihrer Kunden die Bewilligung von ALG II nicht einfach ablehnen und diese auf Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt) verweisen dürfen, sondern so lange weiter ALG II gewähren müssen, bis der gegebenenfalls zuständige Leistungsträger die Leistungsgewährung tatsächlich aufgenommen hat. Denn kein Hilfebedürftiger darf allein wegen ungeklärter Zuständigkeitsfragen ohne existenzsichernde Leistungen verbleiben.

Das Sozialgericht Kiel hat die Verpflichtung zur nahtlosen Leistungserbringung nun auch für den umgekehrten Fall bestätigt: Hält ein SGB XII-Sozialleistungsträger (hier die Stadt Kiel) einen Leistungsberechtigten für erwerbsfähig, darf er diesem nicht einfach die SGB XII-Leistungen verweigern, sondern muss diese so lange weitergewähren, bis das gegebenenfalls zuständige Jobcenter die ALG II-Zahlungen tatsächlich aufnimmt. Dabei trifft die Verpflichtung zur Einleitung der Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger insbesondere auch nicht das Jobcenter, sondern gemäß § 45 SGB XII den SGB XII-Träger. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II, da diese Regelung nicht den Fall betrifft, in dem ein Hilfebedürftiger bereits Leistungen nach dem SGB XII erhält. Zuletzt weist das Sozialgericht darauf hin, dass für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit auch nicht zwingend ein Gutachten des Rentenversicherungsträgers einzuholen ist, wenn kein Widerspruchsberechtigter nach § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II den Feststellungen des medizinischen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit widerspricht.

SG Kiel, Beschluss vom 16.10.2019, S 26 SO 23/19 ER (rechtskräftig)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 02/2020

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


(Wieder) Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2019

Das gewohnt unprofessionelle Agieren der Landeshauptstadt Kiel bei der Bestimmung neuer Mietobergrenzen setzt sich auch im Jahre 2019 fort. Hatte die Stadt Kiel durch Stadtrat Gerwin Stöcken noch am 24.01.2019 in einer geschäftlichen Mitteilung im Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit (vorläufig) neue Mietobergrenzen bekannt gegeben, welche angeblich „ab Januar 2019 in der Sozialverwaltung und im Jobcenter umgesetzt“ würden (Geschäftliche Mitteilung vom 24.01.2019, Drucks. 0020/2019), werden nunmehr in der Beschlussvorlage Drs. 0153/2019, die dem Sozialausschuss am 28.02.2019 und der Ratsversammlung am 21.03.2019 zur Entscheidung vorgelegt werden soll, wiederum neue Höchstgrenzen (bruttokalt) genannt, welche ebenfalls ab dem 01.01.2019 gelten sollen:

Personen im Haushalt Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenze in Euro
1-Personenhaushalt < 50 374,50
2-Personenhaushalt > 50 – < 60 421,50
3-Personenhaushalt > 60 – < 75 553,00
4-Personenhaushalt > 75 – < 85 665,50
5-Personenhaushalt > 85 – < 95 755,00
6-Personenhaushalt > 95 – < 105 831,50
7-Personenhaushalt > 105 – < 115 908,00
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied 10 76,50

Selbst der geneigte Beobachter fragt sich, ob im Derzernat IV nur noch gewürfelt wird.

Das Jobcenter Kiel weist im Übrigen auf seiner aktuelle Homepage bis heute (Stand 25.02.2019) noch die alten Mietobergrenzen aus (ganz nach unten scrollen).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Vorläufige neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2019

In Kiel gelten ab 01.01.2019 vorläufig die nachfolgenden neuen Mietobergrenzen (bruttokalt):

Personen im Haushalt Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenze in Euro
1-Personenhaushalt < 50 374,00
2-Personenhaushalt > 50 – < 60 426,00
3-Personenhaushalt > 60 – < 75 553,00
4-Personenhaushalt > 75 – < 85 665,50
5-Personenhaushalt > 85 – < 95 754,50
6-Personenhaushalt > 95 – < 105 831,50
7-Personenhaushalt > 105 – < 115 908,00
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied 10 76,50

Weitergehende Informationen finden sich hier:

Geschäftliche Mitteilung zu den neuen Kieler Mietobergrenzen 2019

Geschäftliche Mitteilung zum neuen Kieler Mietspiegel 2019

Das Jobcenter Kiel weist auf seiner aktuelle Homepage bis heute (Stand 22.02.2019) noch die alten Mietobergrenzen aus (ganz nach unten scrollen).

Zu den abschließenden Kieler Mietobergrenzen ab 01.01.2019 siehe hier:

(Wieder) Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2019

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Ein Umzug muss auch für Kinder zumutbar sein

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Leben Bezieher von ALG II in einer nach den Vorgaben ihrer Stadt oder Gemeinde zu teuren Wohnung, sind sie verpflichtet, ihre Unterkunftskosten – in der Regel durch Umzug – auf ein angemessenes Maß zu senken. Allerdings sind auch „abstrakt“ zu hohe Mietkosten so lange anzuerkennen, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ihre Unterkunftskosten zu senken. Das regelt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

„Unmöglich“ ist eine Senkung der Unterkunftskosten durch Umzug, wenn die Leistungsberechtigten Wohnraum innerhalb der jeweiligen Mietobergrenzen in ihrem örtlichen Suchumfeld (in der Regel die Stadt oder die Gemeinde, in der die betroffenen Personen wohnen) nicht finden können. Ihre erfolglosen Suchbemühungen müssen die Betroffenen gegenüber den Jobcentern und Gerichten dabei sehr genau nachweisen (Suchhilfen finden sich hier: Vordruck Wohnungssuche Telefonate, Vordruck Wohnungssuche Vorsprache). So lange eine Senkung der Unterkunftskosten nachweislich unmöglich ist, sind vom Jobcenter die tatsächlichen Mietkosten weiter zu übernehmen.

„Unzumutbar“ kann ein Umzug auch dann sein, wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV) ihr „soziales Umfeld“ aufgeben müssten, um eine kostenangemessene Wohnung zu finden. Für erwachsene Leistungsberechtigte bedeutet das vereinfacht gesagt, dass sie zur Kostensenkung ihr Stadt oder Gemeinde nicht verlassen müssen. Gibt es kostenangemessenen Wohnraum nur außerhalb ihres bisherigen sozialen Umfeldes, müssen Leistungsberechtigte dorthin nicht umziehen und das Jobcenter muss die tatsächlichen – „abstrakt“ zu hohen – Mietkosten der bewohnten Wohnung weiter anerkennen.

Näheres soziales Umfeld von Kindern zu beachten

Allerdings können Umstände vorliegen, die eine besondere Bindung an ein „näheres soziales Umfeld“ begründen, das kleiner ist als die ganze Stadt oder Gemeinde. Dies kann die Obliegenheiten von Leistungsempfängern einschränken, die Kosten der Unterkunft durch einen Umzug in weiter entfernt liegende Stadtteile zu senken. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Suchumfeldes, innerhalb dessen ein Umzug noch zumutbar ist, sind persönliche Umstände wie etwa das nähere soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtige Kinder, Alleinerziehender oder gesundheitlich eingeschränkter Menschen zu beachten. Aus diesen persönlichen Umständen können Gründe resultieren, die zu einer Einschränkung der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne einer „subjektiver Unzumutbarkeit“ führen (BSG, Urteil vom 20.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 21 im Zusammenhang mit der Situation einer alleinerziehenden Mutter mit einem 10-jährigen Kind in der Stadt Kiel).

Erneuter Schulwechsel unzumutbar

In einer aktuellen Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht nun entschieden, dass es einem 14-Jährigen, der die Schule gerade erst zum Schuljahr 2017/2018 wegen Lernschwierigkeiten gewechselt hat, nicht zuzumuten ist, allein zur Senkung der Kosten der Unterkunft ein weiteres Mal die Schule zu wechseln.

Weite Busfahrt mit Umsteigen nicht zumutbar

Entgegen der Auffassung des Sozi­algerichts Kiel ist es für den 14-jährigen auch nicht zumutbar, in einen von seiner nördlich des Kanals gelegenen Schule weiter entfernt liegenden Stadtteil wie etwa Gaarden zu ziehen. Denn ein Umzug in eine dortige Wohnung würde für den 14-jährigen Schüler nicht nur einen langen Schulweg, sondern vor allem auch ein mehrfaches Umsteigen und Wechseln der Verkehrsmittel bedeuten. Außerdem würde der 14-jähige Schüler nicht mit den Kin­dern und Jugendlichen in seinem räumlichen Wohnumfeld gemeinsam die Schule besuchen. Insofern unterscheide sich ein solche Situation auch von den zahlreichen Fahrschülern mit zum Teil langen Schulwegen, die gemeinsam in dünner besiedel­ten Regionen Schleswig-Holsteins eine weiterführende Schule in einem Mittelzent­rum besuchen und oft nur ein einziges Verkehrsmittel verwenden können.

Keine Zusicherung der Buskosten durch Jobcenter

Hinzu komme, dass das Jobcenter Kiel auch keine Erklärung dahingehend abgegeben habe, die zusätzlichen Kosten, die mit dem Besuch einer weiter entfernten Schule für den 14-jähigen Schüler verbunden wären, zu übernehmen. Zu Recht sei nämlich darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen der gesetzlichen Rege­lungen über Bildung und Teilhabe nur die Kosten für eine Anreise zu der „nächstgele­genen Schule“ erstattungsfähig seien (siehe § 28 Abs. 4 SGB II).

(Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.06.2018, L 6 AS 86/18 B ER)

Der Beschluss ist jetzt auch auf sozialgerichtsbarkeit.de hier veröffentlicht.

Zum Thema siehe auch: Hartz IV: Ein Umzug muss auch für Alleinerziehende zumutbar sein

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Auch die 33. Kammer am SG Kiel bestätigt die neuen Mietobergrenze der Stadt Kiel

(c) GesaD / pixelio.de

Mit Beschluss vom 17.04.2018 zum Aktenzeichen S 33 AS 53/18 ER hat nun auch die 33. Kammer am SG Kiel die neuen Kieler Mietobergrenzen mit einer eigenständigen Begründung bestätigt. Anders als der Beschluss der 31. Kammer am SG Kiel vom 06.04.2018 zum Aktenzeichen S 31 AS 21/18 ER war in diesem Verfahren weder die Frage des individuellen Suchumfeldes noch die Frage stattgehabter und nachgewiesener Suchbemühungen strittig, so dass es allein um die sog. „abstrakte Angemessenheit“ der neuen Kieler Mietobergrenzen ging. Interessant ist folgender Hinweis des Gerichts auf Seite 8:

„Die einbezogenen Daten sind ferner hinreichend valide und repräsentativ, denn auch nach Ausscheidung von 485 Datensätzen verbleiben statistisch ausreichend viele Sätze, die eine genügende Grundlage für die Ermitt­lung der kalten Betriebskosten bilden. Soweit die Antragstellerseite Bedenken hegt, dass der Antragsgegner rund 40% der Daten (von zunächst 1.053 Datensätzen werden schließlich 568 zur Ermittlung herangezogen) vor einer Auswertung aussortiert hat, kann die Kammer dem nicht folgen. Die Kammer führt dies auf ein zutreffendes statistisches Vorgehen zurück, nämlich insbesondere all jene Datensätze nicht der Auswertung zuzuführen, bei denen be­reits Angaben zu einer der wesentlichen Betriebskostenarten fehlen bzw. Angaben sich nicht genau zuordnen lassen oder keine Einzelangaben vorhanden sind (siehe die vom befragten Mieter / Vermieter zu beantwortende, sehr ausdifferenzierte Frage 12 zu den kalten Brutto­kosten auf S. 44 der Dokumentation zum Qualifizierten Mietspiegel 2017). Es ist demnach nicht so, dass in Mietverhältnissen diese Betriebskostenarten gar nicht anfielen, sondern dass es lediglich an genauen / ausdifferenzierten Angaben zu den einzelnen Positionen fehl­te, wobei bereits eine Betriebskostenabrechnung von der Berücksichtigung ausgeschlossen wurde wenn sich nur eine der als wesentlich definierten Betriebskostenpositionen nicht (ein­deutig) aus der Abrechnung ergab. Hatte der Antragsgegner hingegen all jene Datensätze in die Berechnung mit eingestellt, in denen ungenaue oder fehlende Angaben bei den wesentli­chen Betriebskosten vorliegen, wäre dies vielmehr statistisch zu bemängeln und Anlass ge­wesen, an der korrekten Ermittlung der Hohe der angemessenen kalten Betriebskosten zu zweifeln.“

Alles richtig. Niemand hat allerdings behauptet oder könnte auch nur ernsthaft davon ausgehen, dass Grundsteuern/laufende öffentlich Lasten, Angaben zu Wasserversorgung, Entwässerung und Niederschlagswasser oder einen Gesamtbetrag dieser Positionen, Müllbeseitigungskosten, Hausbeleuchtungskosten und Sach- und Haftpflichtversicherungskosten „gar nicht anfielen“. Es verwundert vielmehr gerade, dass sich bei rund 40 % der Datensätze diese „wesentlichen Betriebskostenarten“ nicht eindeutig aus den Abrechnungen ergeben sollen. Das erstaunt um so mehr deswegen, weil ein nicht unerheblicher Teil der Daten im Rahmen von Mieter- und Vermieterbefragungen erhoben worden sind (vgl. S. 19 der Dokumentation). Es sollte angenommen werden dürfen, dass im Rahmen der geführten Interviews von dem extra hierfür geschulten Personal (vgl. S. 17 der Dokumentation) auf eine genaue Zuordnung und Vollständigkeit der Betriebskostenpositionen geachtet worden ist. Auch im Rahmen der Fragebogenerhebung waren Rückfragen von GEWOS jedenfalls dann möglich, wenn Mieter „zu Nachfragezwecken“ (siehe Fragebogen Seite 1 oben auf Seite 40 der Dokumentation) ihre Telefonnummer angegeben haben. Die Bereinigung der Datensätze um 40 % aufgrund fehlender oder ungenauer Angaben zu den „wesentlichen Betriebskostenarten“ bleibt nach alledem schwer nachvollziehbar.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Sozialgericht Kiel bestätigt neue Kieler Mietobergrenzen

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / Pixelio.de

Mit Beschluss vom 06.04.2018 zum Aktenzeichen S 31 AS 21/18 ER hat die 31. Kammer am SG Kiel die neuen Kieler Mietobergrenzen bestätigt. Nach der in einem Eilverfahren nur summarisch möglichen Prüfung sollen danach die seit dem 01.01.2017 gültigen Mietobergrenzen auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen. Die Antragsteller – eine alleinerziehende Mutter mit ihrem 13jährigen Sohn – seien gehalten, im gesamten Stadtgebiet nach Ersatzwohnraum zu suchen. Aufgrund der Höhe der Überschreitung der Mietobergrenze für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von 411,00 € bruttokalt um 127,41 € sei dem Sohn, welcher gerade erst die Schule gewechselt hat, auch ein weiterer – durch den Umzug gegebenenfalls notwendig werdender – Schulwechsel zumutbar.

Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten unplausibel

Das Gericht konnte die hiesigen Zweifel an einer schlüssigen Darlegung der Berechnung der kalten Betriebskosten nicht ausräumen. Dem Unternehmen ALP, welches das „schlüssige Konzept“ für die Stadt Kiel erstellt hat, wurden nach eigenen Angaben 1.053 Datensätze zu den kalten Betriebskosten übermittelt. Nur 639 Datensätze hiervon sollen „jedenfalls auch“ die Betriebskostenpositionen

[1] Grundsteuern/laufende öffentlich Lasten,

[2] Angaben zu Wasserversorgung, Entwässerung und Niederschlagswasser oder einen Gesamtbetrag dieser Positionen,

[3] Müllbeseitigungskosten,

[4] Hausbeleuchtungskosten und

[5] Sach- und Haftpflichtversicherungskosten

enthalten haben. Folglich müssen 414 Datensätze (rund 40 %) zu diesen Betriebskostenpositionen keine Angaben enthalten haben. Da nun aber davon ausgegangen werden kann, dass es (praktisch) keine Mietwohnungen gibt, bei denen diese kalten Betriebskosten nicht entstehen ([1] bis [3] sind gesetzlich vorgeschrieben, ein Miethaus ohne Hausbeleuchtung ist schwer vorstellbar und „Sach- und Haftpflichtversicherungen – gemeint sein dürfte vor allem die sog. „Gebäudeversicherung“ –  sind zwar in Deutschland nicht gesetzlich verpflichtend [auch die Feuerversicherung ist es nicht mehr], dürften aber aufgrund des hohen Verlustrisikos der Eigentümer sowie der Umlagefähigkeit [auch] dieser Kosten auf den Mieter bei Miethäusern ebenfalls der absolute Regelfall sein), muss die Qualität der erhobenen Daten angezweifelt werden. Diese Zweifel vermag das Gericht auch nicht mit dem Hinweis auszuräumen, dass es für einen Datenausschluss genügt hat, dass sich „nur eine“ der genannten wesentlichen Betriebskostenarten aus der Betriebskostenabrechnung nicht ergab. Denn es ist schlicht nicht nachvollziehbar, in welcher Wohnung auch „nur eine“ der genannten wesentlichen Betriebskostenspositionen nicht entstehen sollte. Soweit das Gericht keine „Anhaltspunkte für eine tendenziöse Bereinigung“ zu erkennen vermag, verkennt es die Maßstäbe. Das Konzept der Stadt muss – auch im Hinblick auf die Betriebskostenberechnung – schlüssig, also plausibel sein. Das ist es nicht. Warum es das nicht ist – weil die Datenerhebung nicht in der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden ist oder warum auch immer -, ist für die Beurteilung der Schlüssigkeit nicht relevant. Das Konzept ist jedenfalls nicht erst dann unplausibel, wenn es offensichtlich „tendenziös“ ist.

Mathematische Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Mietobergrenzen

Das Gericht hat sich im Ergebnis mit einer exemplarischen Darstellung der Berechnungsweise der durchschnittlichen Betriebskosten sowie der durchschnittlichen Nettokaltmieten des unteren Drittels (Terzils) zufrieden gegeben. Im Rahmen eines Eilverfahrens, welches über zwei Monate geführt worden ist, wäre – eine entsprechende Verfahrensförderung vorausgesetzt – allerdings auch eine Darlegung der Berechnung der konkreten Mietobergrenze von 406,50 € (411,00 € ist die alte Mietobergrenze, die weiter anerkannt wird, um niemanden schlechter zu stellen) möglich und leistbar gewesen.

Örtliches Suchumfeld: Belange von Kindern spielen praktisch keine Rolle

Als besonders betrüblich hervorzuheben ist, dass in der Verwaltungspraxis Kieler Sozialbehörden die Belange von Kindern so wenig Beachtung finden wie in der Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen Sozialgerichtsbarkeit. Im Fall einer Kieler Mandantin hatte das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 22.08.2012 im Verfahren B 14 AS 13/12 R dem Jobcenter Kiel wie auch dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ins Stammbuch geschrieben:

„Entgegen den Ausführungen des LSG kommen nicht nur gesundheitliche Gründe in Betracht, wenn es um die Gründe für die „Unzumutbarkeit“ von Kostensenkungsmaßnahmen (insbesondere durch Umzug) geht. Es können auch die besonderen Belange von Eltern und Kindern (vor dem Hintergrund des Art 6 Grundgesetz) solche beachtenswerte Gründe darstellen. Wie bereits dargestellt, ist auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder Rücksicht zu nehmen. Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin zu überprüfen, ob sie zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verlorenginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte (BSG Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 RBSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 RdNr 35). Auch Angehörige unterer Einkommensschichten, die nicht auf Transferleistungen angewiesen sind, werden sich bei der Frage nach Kosteneinsparungen von diesen Gedanken leiten lassen. Aus solchen Umständen folgt allerdings im Regelfall kein Schutz der kostenunangemessenen Wohnung als solcher. Entsprechende Umstände schränken allenfalls die Obliegenheiten der Leistungsempfänger, die Kosten der Unterkunft zu senken, auf Bemühungen im näheren örtlichen Umfeld ein. Die Frage, ob einem Kind ein Schulwechsel zugemutet werden kann, lässt sich dabei nicht schematisch beantworten. Vor allem der im Einzelfall nach einem Umzug zumutbare Schulweg orientiert sich daran, was das Kind schon von der bisherigen Wohnung aus bewältigen musste, ob es etwa mit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bereits vertraut ist bzw bereits einen Schulweg in bestimmter Länge zu Fuß (oder in fortgeschrittenem Alter mit dem Fahrrad) zurücklegen muss.“

Es lässt sich nur resigniert feststellen: Das BSG hat in den rauen schleswig-holsteinischen Wind gesprochen. Obwohl der 13jährige Sohn gerade erst die Schule wechseln musste, ist von dem Kind nach Meinung der 31. Kammer am SG Kiel – wie es im schönsten Juristendeutsch heißt – „nach summarischer Prüfung der Kammer in diesem Einzelfall in letzter Konsequenz“ auch ein erneuter Schulwechsel „hinzunehmen“. Grund: Die Höhe der monatlichen Überschreitung der Mietobergrenze von 127,41 €. Man ahnt in etwa, was Kinder und Bildungsabschlüsse Verwaltung und Gerichten in diesem Lande tatsächlich „Wert“ sind. Fast schon erschrecken muss der Hinweis des Gerichts, der Sohn besuche eine Gemeinschaftsschule, die es auch in anderen Stadtteilen gebe – deswegen sei ein Schulwechsel zumutbar. Auf die Schwierigkeiten, die es für einen Schüler bedeutet, in einer neuen Klasse Anschluss zu finden, die Lehrer kennen zu lernen usw. – was alles rein gar nichts mit der gewählten Schulart zu tun hat – scheint das Gericht nicht zu verfallen. Das ist nur in homöopathischen Dosen sensibler als die vom Jobcenter Kiel im Verfahren geäußerte Auffassung, der Sohn habe bereits einmal die Schule gewechselt und könne das dann auch noch einmal machen – wobei im Subtext mitschwingt: Er ist ja in Übung.

Suchbemühungen dokumentieren!

Wo viel Schatten ist, muss auch irgendwo ein Licht stehen. Das steht in diesem schattigen Beschluss auf Seite acht, zweiter Absatz. Den „Anscheinsbeweis“, dass aufgrund der „schlüssigen“ Mietobergrenzen der Stadt Kiel auch ausreichend Wohnraum zur Neuanmietung zur Verfügung steht (was ständige Rechtsprechung des BSG und dennoch Unsinn ist: Der Kieler Mietspiegel und die neuen MOG hätten genau so ausgesehen, wie sie aussehen, auch wenn keine einzige Wohnung in Kiel zur Vermietung stünde, denn ein Mietspiegel sagt schlicht gar nicht darüber aus, ob und in welchem Umfange Wohnungen zur Vermietung angeboten werden), könne von zum Umzug aufgeforderten Leistungsbeziehern dadurch widerlegt werden, dass diese ihre erfolglosen Suchbemühungen über einen Suchzeitraum von 6 Monaten nachprüfbar dokumentieren. Den rund 1.500 Kielern, die erfolglos nach kostengünstigerem Ersatzwohnraum suchen müssen (den es derzeit nicht gibt), kann nur geraten werden, dies gewissenhaft zu tun und Behörden und Gerichte mit ihren Erfahrungen auf der Wohnungssuche zu konfrontieren. Suchhilfen finden sich hier: Vordruck Wohnungssuche Telefonate, Vordruck Wohnungssuche Vorsprache.

Nachtrag 01.06.2018: Der Beschluss des SG Kiel vom 06.04.2018 zum Aktenzeichen S 31 AS 21/18 ER wurde mit Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgrichts vom 01.06.2018, L 6 AS 86/18 B ER, aufgehoben und das Jobcenter verpflichtet, ab Antragseingang der Beschwerde beim LSG vorläufig die tatsächlichen Unterkunfskosten der Antragsteller zu übernehmen, da diesen derzeit ein Wohnungswechsel konkret nicht möglich ist.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Volle Mietkostenübernahme, wenn Wohnraum fehlt

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass das Jobcenter Kiel im Jahre 2013 die über der damaligen Mietobergrenze liegenden Unterkunftskosten einer sechsköpfigen Familie in voller Höhe übernehmen musste, weil es der Familie aufgrund fehlenden Wohnraumes auf dem Kieler Wohnungsmarkt objektiv unmöglich war, ihre Mietaufwendungen durch Umzug in eine kostengünstiger Wohnung zu senken.

Zwar ist die Mietobergrenze auf der Grundlage des Mietspiegels 2012 zutreffend berechnet worden. Die tatsächlich zu hohen Unterkunftskosten müssen indessen dann übernommen werden, wenn es den Hilfebedürftigen im konkreten Fall nicht möglich war, ihre Unterkunftskosten insbesondere durch Umzug auf ein angemessenes Maß zu senken. Hiervon ist das Gericht aufgrund des Wohnraumberichtes der Stadt Kiel ausgegangen, wonach insbesondere für größere Familien ausreichender freier Wohnraum nicht mehr zur Verfügung steht.

Unerheblich ist, ob die Unmöglichkeit zur Kostensenkung bereits bei Beginn der Hilfebedürftigkeit, der Leistungsgewährung oder des Kostensenkungsverfahrens vorgelegene hat. Das bedeutet: Auch Hilfebedürftige, die schon länger zu ihrer Miete dazubezahlen, können wieder einen Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Miete haben, wenn eine Kostensenkung durch Umzug nachträglich unmöglich wird, etwa weil sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt verschlechtert.

SG Kiel, Urteil vom 24.04.2017, S 31 AS 461/14 (rechtskräftig)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 02/2018

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Mietobergrenzen in der Ratsversammlung

Am 18.01.2018 hat die Kieler Ratsversammlung die neuen Mietobergrenzen debattiert und mehrheitlich beschlossen. Für Interessierte habe ich die Aufzeichnung des Tagesordnungspunktes 13.7, Anpassung der Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), Drucksache: 1223/2017, hier einmal verlinkt:


Kieler Ratsversammlung beschließt neue Mietobergrenzen

In der heutigen Ratsversammlung hat eine Mehrheit aus SPD, CDU und SSW die neuen Mietobergrenzen beschlossen. Da der Sozialausschuss zuvor nicht beteiligt worden ist, hat die Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN richtigerweise einen Antrag auf Überweisung zur Beratung in den Sozialausschuss gestellt, dem sich die Fraktion DIE LINKE angeschlossen hat, der aber von einer Mehrheit aus SPD, CDU und SSW abgelehnt wurde.

Das von der Stadt vorgelegte – mit knapp 12 Seiten ungewöhnlich kurze – Konzept dürfte einer sozialgerichtlichen Prüfung absehbar nicht standhalten, da in ihm weder die Berechnungen der Nettokaltmieten noch der Betriebskosten nachvollziehbar dargelegt worden sind. Auffällig ist auch, dass die durchschnittlichen Betriebskosten (arithmetisches Mittel) im MOG-Konzept bei 1,55 €/qm liegen sollen, der Kieler Mietspiegel 2016/2017 hingegen einen Durchschnittswert von 1,91 €/qm nennt. Eine Erklärung auch hierfür findet sich im Konzept nicht.

Zum Schluss ein wenig Lokalkolorit aus der Kieler Ratsversammlung: Der Vertreter der Fraktion DIE LINKE  musste sich vom Sozialdezernenten der Stadt, Gerwin Stöcken (SPD), den eigenwilligen Anwurf gefallen lassen, „da habe ich keinen bösartigeren Grund als zu sagen, dass das hier Wahlkampf ist“. Dass DIE LINKE in Kiel Sozialpolitik macht, das geht aber auch wirklich nicht. Das macht die SPD doch auch nicht! Das ist wirklich ganz und gar ungehörig von den Linken und da muss der SPD-Sozialdezernent – was sonst ja gar nicht seine Art ist – doch ausnahmsweise mal ganz bösartig werden.

Presseerklärung der Ratsfraktion DIE LINKE zum Thema: Mietobergrenze: Pleiten, Pech und Pannen auf Kosten der Betroffenen

Kieler Nachrichten vom 23.01.2018: Streit um neue Mietobergrenzen in Kiel

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Konzept zur Berechnung der ab 01.01.2017 geltenden Kieler Mietobergrenzen

Die Stadt Kiel hat heute – zwei Tage vor der Sitzung der Ratsversammlung am 18.01.2018, auf der die neuen Mietobergrenzen (MOG) beschlossen werden sollen – den Ratsherren und Ratsfrauen ihr Konzept zu Bestimmung der neuen, ab 01.01.2017 geltenden Mietobergrenzen übersandt. Das Konzept findet sich hier. Dass die Ratsmitglieder aufgrund der Kürze der ihnen eingeräumnten Einarbeitungszeit über das Konzept sachkompetent beraten und beschließen können, ist nicht anzunehmen. Nach hiesigen Informationen sollen zudem die Grundlagendaten zum Mietspiegel 2017 und damit auch zum MOG-Konzept nicht mehr verfügbar sein. Sollte sich dies bewahrheiten, dürfte das Konzept und damit auch die neuen MOG vor Gericht keinen Bestand haben.

Nachtrag 20.01.2018: Die Kritik von Teilen der Ratsversammlung entzündet sich offenbar daran, dass die Fragebögen zum Kieler Mietspiegel 2017 vernichtet wurden (siehe dazu Seite 20 in der Dokumentation zum qualifizierten Kieler Mietspiegel 2017). Soweit die Grundlagendaten selbst noch verfügbar sind, dürfte dies allerdings unproblematisch sein.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt 


Neue Mietobergrenzen der Stadt Kiel derzeit nicht anzuwenden

Das Sozialgericht Kiel hat in einem Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass die neuen Mietobergrenzen (MOG) der Stadt Kiel zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen „Angemessenheit“ der Unterkunftskosten von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) derzeit nicht heranzuziehen sind, weil für das Gericht nicht überprüfbar ist, ob die neuen – von der Ratsversammlung noch nicht beschlossenen – MOG auf einem „schlüssigen Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen (SG Kiel, Beschluss vom 11.01.2018, S 31 AS 1/18 ER). Denn das angeblich „schlüssige Konzept“ der Stadt Kiel wurde bisher nicht veröffentlicht und auch dem Gericht nicht bekannt gegeben.

Hinzuweisen ist darauf, dass nach § 45 GO SH i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Kiel i.V.m. § 1, § 2 g) der dieser Satzung als Anlage beigefügten Zuständigkeitsverordnung neue MOG zunächst vom Sozialausschuss sachverständig vorzubereiten sind. Eine Befassung des Sozialausschuss der Stadt Kiel mit den neuen MOG ist indessen bisher nicht erfolgt und der Sozialausschuss hat den MOG bislang auch nicht zugestimmt (§ 1 der Zuständigkeitsverordnung spricht von „entscheiden“). Allerdings ist die Vorbereitung durch die Fachausschüsse entgegen einer hier zunächst vertretenen Auffassung kein rechtliches Erfordernis für das wirksame Zustandekommen von Beschlüssen (Bracker/Dehn, GO SH, § 45 Nr. 6).

Ernsthafte Zweifel sind an der neuen MOG für Zweipersonenhaushalte angezeigt. Nach Angaben der Stadt sollen die Mietkosten bruttokalt (Grundmiete zuzüglich kalter Betriebskosten) zwischen 2014 und 2017 von 411,00 € auf 406,50 € gesunken sein (siehe Gegenüberstellung der Mietobergrenzen 2014 / 2017). Dies widerspricht allen Berichten zu den in diesem Zeitraum erheblich gestiegenen Grundmieten und Betriebskosten in Kiel.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


1.461 Kieler Hartz IV Familien müssen zu ihrer Miete zuzahlen

Auf eine kleine Anfrage des Ratsherrn Arne Langniß (Ratsfraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN) hat die Stadt Kiel erstmals konkrete Angaben zu der Zahl der Bedarfsgemeinschaften im ALG II Bezug gemacht, die aus ihrem Regelsatz zu ihrer Miete dazuzahlen müssen, weil das Jobcenter Kiel ihre Unterkunftskosten nicht in voller Höhe anerkennt. Im Leistungsbereich des Jobcenters Kiel sind danach bei 1.461 von 18.778 Bedarfsgemeinschaften (= 7,78 %) die tatsächlichen Kosten der Unterkunft höher als die angemessenen Kosten der Unterkunft.

Im Bereich von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt kann nach Angaben des Sozialdezernenten keine belastbare Aussage getroffen werden. Von 6.977 Bedarfsgemeinschaften wohnen 200 bis 400 Bedarfsgemeinschaften in Wohnraum, dessen Kosten über den städtischen Mietobergrenzen liegen. Wegen der besonderen persönlichen Voraussetzungen würden im Einzelfall aber erhöhte Unterkunftskosten anerkannt, so dass weniger Haushalte betroffen seien, die derzeit die Differenz von der Mietobergrenze zur tatsächlichen Miete selbst tragen müssten.

Moratorium bei Mietsenkungsverfahren und 10 % Aufschlag bei Neuanmietungen

Die Landeshauptstadt Kiel als Träger der Sozialhilfe sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat mit dem Jobcenter abgestimmt, bis zur Vorlage neuer Mietobergrenzen keine neuen Mietsenkungsverfahren einzuleiten. Da die Stadt Kiel davon ausgeht, dass die angemessenen Kosten der Unterkunft ansteigen, folgt sie der Empfehlung des Sozialgerichts Kiel und erkennt bei Neuanmietungen „weitestgehend“ die Werte der alten Mietobergrenzen zuzüglich 10 % an.

Überprüfungsanträge stellen!

Keine Aussagen trifft die Stadt Kiel hingegen zu ihrem Umgang mit Bestandsmietverhältnissen, in denen Leistungsberechtigte schon jetzt zu ihrer Miete dazuzahlen. Aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit – die Stadt erkannte hier die angehobenen Mietobergrenzen nicht rückwirkend an – ist Leistungsbeziehern dringend zu raten, rückwirkend ab 01.12.2016 noch in diesem Jahr Überprüfungsanträge nach § 40 Abs. 1 Satz Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB X zu stellen.

Falls es Unterschiede geben sollte …

Ein wenig schmunzeln lässt die Antwort der Stadt auf die Frage, ob bei den anzuerkennenden Unterkunftskosten zwischen Angebotsmieten bei Neuanmietung und Bestandsmieten unterschieden wird. „Falls es Unterschiede geben sollte“, so der Sozialdezernent, „spielt dies bei den angemessenen Kosten der Unterkunft keine Rolle.“ Jeder, der mal einen Blick in eines der großen Wohnungssuchportale wirft, wird sich schnell davon überzeugen können: Ja, da gibt es ganz gewaltige Unterschiede.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Mietobergrenzen in Kiel: Bis 31.01.2018 muss die Stadt neue Mietobergrenzen beschließen

Seit dem 01.12.2016 verfügt die Landeshauptstadt Kiel über keine aktuellen Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“), der Grundsicherung nach dem SGB XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr. In Eilverfahren haben – soweit hier ersichtliche – alle Kammern am SG Kiel Betroffenen, die zu ihrer Miete hinzuzahlen müssen, Leistungen für die Unterkunft in Höhe der alten Mietobergrenzen aus dem Jahre 2014 zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zugesprochen (siehe dazu: SG Kiel: Kieler Mietobergrenzen sind seit Dezember 2016 um 10 Prozent zu erhöhen).

Hatte zunächst eine Kammer am SG Kiel der Stadt eine Frist zum Beschluss neuer Mietobergrenzen bis 30.09.2017 gesetzt (anschließend Rückgriff auf die sehr viel höheren Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 %), scheint sich nun am SG Kiel kammerübergreifend die Auffassung durchgesetzt zu haben, der Stadt eine Frist bis zum 31.01.2018 zuzugestehen, um neue Mietobergrenzen zu verabschieden (siehe aktuell: SG Kiel, Beschluss vom 07.11.2017, S 23 SO 23/17 ER). Sollten bis dahin keine neuen Mietobergrenzen vorliegen, beabsichtigen einzelne Kammern am SG Kiel nach diesseitigen Informationen, auch in Hauptsacheverfahren ab 01.12.2016 Leistungen für die Unterkunft in Höhe der Wohngeldtabelle plus 10 % zuzusprechen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


SG Kiel: Kieler Mietobergrenzen sind seit Dezember 2016 um 10 Prozent zu erhöhen

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Bereits im März 2017 hatte ich gefragt „Wo bleibt der Kieler Mietspiegel 2016?“ und darauf hingewiesen, dass für Kiel seit dem 01.12.2016 kein qualifizierter Mietspiegel mehr vorliegt. Für das Sozialrecht stelle sich damit die Frage, ob die aktuellen Kieler Mietobergrenzen, die aus den Werten des Kieler Mietspiegels 2014 errechnet worden sind, seit 01.12.2016 noch auf einem sog. „schlüssigen Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen. Diese Frage hat die 32. Kammer am Sozialgericht Kiel nun verneint (Beschluss vom 26.07.2017, S 32 AS 142/17 ER – der besseren Lesbarkeit wegen wurden fehlende bzw. von der Diktiersoftware des Gerichts offenbar fehlerhaft interpretierte Worte korrigiert, die Korrekturen sind in Klammern und kursiv gesetzt).

Sei 01.12.2016 keine aktuellen Mietobergrenzen mehr in Kiel

„Die Mietobergrenze basierte auf einem Konzept, für das der qualifizierte Mietspiegel 2014 der Landeshauptstadt Kiel zugrunde gelegt worden war und das in modifizierter Form vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht in Bezug auf den Mietspiegel 2010 als schlüssiges Konzept im Sinne der Vorgaben des Bundessozialgerichts (erstmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – juris) qualifiziert worden war (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2014 — L 6 AS 18/13 —juris).

Seit dem 20. Juni 2017 gilt für nicht preisgebundenen Wohnraum in der Landeshauptstadt Kiel ein neuer qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Anders als der vorherige qualifizierte Mietspiegel, der nach der Tabellenmethode aufgebaut war, ist der aktuelle qualifizierte Mietspiegel mit der so genannten Regressionsmethode erstellt worden, die mit einer kleineren Stichprobe auskommt. Neue Mietobergren­zen sind auf Basis des neuen qualifizierten Mietspiegels bei der Landeshauptstadt Kiel noch nicht ermittelt und veröffentlicht worden.“

Dennoch kein Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle

„Dies führt nach Auffassung der Kammer jedoch weder dazu, dass die bisherigen Mietober­grenzen weiterhin uneingeschränkt Geltung haben können, noch dazu, dass nunmehr kein schlüssiges Konzept mehr vorliegt und dementsprechend für die Bestimmung der Angemes­senheit von Unterkunftskosten auf die Werte der Wohngeldtabelle zu § 12 WoGG zurückzu­greifen ist.“

Gericht kann Mietobergrenzen nicht selbst ermitteln

„Zwar fehlt es derzeit an dem Datenmaterial, auf dessen Basis das untere Preissegment im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmieten, die der Mietspiegel ausweist, ermittelt werden könnte. Ohne Kenntnis der dem Mietspiegel zugrunde liegenden Daten kann auch das Ge­richt im Rahmen seiner eigenen Befugnis zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit von Unterkunftskosten die abstrakte Angemessenheitsgrenze nicht ermitteln.“

Trotzdem kein „Erkenntnisausfall“

„Allerdings geht die Kammer davon aus, dass in einer begrenzten Übergangszeit, in der das bisher geltende schlüssige Konzept auf der Basis des – andersartigen – neuen qualifizierten Mietspiegels angepasst werden muss, kein Erkenntnisausfall hinsichtlich der angemessenen Referenzmiete im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – juris) anzunehmen ist, der einen Rückgriff auf die Tabellen­werte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages erforderlich machen würde. In dem hier vom BSG entschiedenen Fall lagen Mietspiegeldaten gerade nicht vor.“

Übergangsfrist bis 30.09.2017

„Dem Antragsgegner ist vielmehr eine angemessene Übergangszeit einzuräumen, in der wei­terhin die bisherigen Mietobergrenzen als Grundlage herangezogen werden dürfen. Als an­gemessen sieht die Kammer dabei eine Zeit bis zum 30. September 2017 an. Wenn, was der Kammer nicht bekannt ist, die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel über die Mietobergrenzen entscheiden sollte, wäre dies in der nächsten stattfindenden Sitzung am 21. September 2017, deren Tagesordnung noch nicht veröffentlicht ist, möglich. Auch im Übrigen dürfte die Zeit von drei Monaten ab Inkrafttreten des neuen Mietspiegels ausreichen, um auf der Basis des dem Mietspiegel zugrunde liegenden Datenmaterials neue Mietobergren­zen zu ermitteln.“

In der Übergangszeit 10 % Aufschlag auf die bisherigen Mietobergrenzen

„Bei der Gewährung einer Übergangszeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der qualifizierte Mietspiegel 2014, der als Fortschreibungsmietspiegel in Anpassung des Mietspiegels 2012 gemäß § 558d Abs. 2 Satz 1 BGB erstellt worden war, nur bis zum 30. November 2016 Gül­tigkeit hatte. Bereits zum 01. Dezember 2016 wäre gemäß § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB ein neuer qualifizierter Mietspiegel zu erstellen gewesen. Unabhängig von den Ursachen für die zeitliche Verzögerung entspricht es nicht den Aktualitätsanforderungen an die Vergleichsdaten, die sich sowohl aus § 558d Abs. 2 BGB als auch aus § 22c Abs. 2 SGB II ergeben, dass im Ergebnis damit ein Dreivierteljahr ohne Neufestsetzung toleriert wird.

Dauer und Höhe der zusprechenden Leistungen liegen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Die Kammer hält es angesichts der ver­strichenen Zeit seit Ablauf der Geltungszeit des Mietspiegels 2014 für geboten, einen pau­schalen Mietpreisentwicklungszuschlag von 10% bei der bisherigen Mietobergrenze zu be­rücksichtigen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits nach einer online-Meldung der Presseabteilung der Landeshauptstadt Kiel vom 30. Mai 2017 im Vorgriff auf den neuen Mietspiegel eine Steigerung der Mietpreise von 3,1 % bei Bestands- und 4,6 % bei Neuvertragsmieten mitgeteilt wurde. Zuzüglich eines weiteren Sicherheitszuschlages auf insgesamt 10 % ergeben sich bei dem Antragsteller nach dem Kopfteilprinzip anteilig zu berücksichti­gende Unterkunftskosten von 452,10 EUR bruttokalt.“

Nachtrag: Wie hier (alte Mietobergrenze zuzüglich 10 %) haben bisher entschieden: SG Kiel, Beschluss vom 26.07.2017, S 32 AS 142/17 ER, SG Kiel, Beschluss vom 01.09.2017, S 43 AS 175/17 ER; SG Kiel, Beschluss vom 02.10.2017, S 43 AS 225/17 ER; SG Kiel, Beschluss vom 02.01.2017, S 40 AS 230/17 ER).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neuer Kieler Mietspiegel 2017 veröffentlicht

Mit fast 8 Monaten Verspätung hat die Landeshauptstadt Kiel den Kieler Mietspiegel 2017 veröffentlicht, der am 20. Juni 2017 in Kraft getreten ist. Es handelt sich um einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558 d BGB, der ein wissenschaftlich abgesichertes und differenziertes Bild der aktuell in Kiel gezahlten durchschnittlichen Mieten liefert. Der Mietspiegel bildet damit eine repräsentative und rechtssichere Grundlage für die Mietpreisgestaltung. Ihm kommt insbesondere im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen eine herausragende Bedeutung zu.

Die neue Mietspiegelbroschüre, mit der jeder Mieter und Vermieter die sog. „ortsübliche Vergleichsmiete“ berechnen kann, findet sich hier: Kieler Mietspiegel 2017.

Die Stadt Kiel beabsichtigt, „in Kürze“ auf ihrer Hompage einen Online-Mietspiegelrechner zur Verfügung stellen. Durch ein einfaches Eingeben und Anklicken der Wohnungsmerkmale soll damit auf schnellem Wege die ortsübliche Vergleichsmiete für die jeweilige Wohnung ermittelt werden können.

In den Kommentaren habe ich für Interessierte die Presseerklärung der Stadt sowie das dazugehörige Ratsdokument eingestellt.

Die neuen Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) sowie Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sind hier derzeit noch nicht bekannt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Stadt Kiel darf Obdachlose nicht abschieben

Die Stadt Kiel fährt zunehmend einen härteren Kurs gegen Obdachlose. Um Obdachlose möglichst aus dem Stadtgebiet fernzuhalten, werden nur noch denjenigen Wohnungslosen Hilfen zur Unterkunftssicherung und Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII gewährt, die bereits einwohnermelderechtlich in Kiel gemeldet sind. Neu hinzuziehende Obdachlose können sich mangels einer Wohnung in Kiel nicht beim Einwohnermeldeamt anmelden und werden als „Nichtkieler“ an ihre Herkunftsgemeinden verwiesen.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig die Stadt Kiel nun verpflichtet, einem neu zugezogenen Obdachlosen eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat das VG darauf abgehoben, maßgeblich für die Zuständigkeit sei, wo die Obdachlosigkeit eintrete. Dies sei der tatsächliche Aufenthaltsort des Wohnungslosen, hier also Kiel. Unerheblich sei demgegenüber, wo der Wohnungslose zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Auch ein Obdachloser habe im Übrigen ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen (Art. 11 Abs. 1 GG).

(VG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2017, 3 B 42/17, VG Schleswig, Beschluss vom 31.05.2017, 3 B 79/17)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 5/2017

Siehe zum Thema auch: Kiel first – Landeshauptstadt will Wohnungslosenhilfe „schärfen“ –  und künftig nur noch Kielern helfen

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Seit 01.05.2016 auch in Kiel Geldleistungen statt Sachleistungen für die Erstausstattung der Wohnung

Bereits zum 01.05.2016 hat nun auch Kiel die Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII von Sachleistungen (die bisher über die Möbelbörse der evangelischen Stadtmission zu beziehen waren) auf Geldleistungen umgestellt. Die Gründe hierfür sind in der Druchsache 0142/2016 aus der Ratsversammlung vom 17.03.2016 nachzulesen. Interessant: Nach eigenem Bekunden der Stadt Kiel sind die Kosten, die für eine Versorgung über die Möbelbörse der Stadtmission aufgewandt werden mussten, „vergleichbar“ mit der Kosten der Versorgung über den freien Möbelmarkt des unteren Preissegments.

In welcher Höhe seit dem 01.05.2016 Geldleistungen erbracht werden, ist in der Drucksache 0142/2016 bzw. im Austauschblatt zu Punkt 7.1 (IV. Richtlinien für einmalige Beihilfen nach § 24 Abs. 3 SGB II / § 31 Abs. 1 SGB XII, n.F.) nachzulesen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kiel first

Landeshauptstadt will Wohnungslosenhilfe „schärfen“ –  und künftig nur noch Kielern helfen

TEXT: PETER BRANDHORST

Erschienen in: Straßenmagazin HEMPELS, 04/2017

Sind bestimmte Gruppen wohnungsloser Menschen in Kiel – und in der Folge womöglich auch in anderen Städten und Kommunen – künftig von Hilfeangeboten ausgeschlossen? Können Wohnungslose in der Landeshauptstadt bald nur noch dann Unterstützung erwarten, wenn sie als Kieler oder Kielerin gelten? Um diese Fragen geht es im Kern bei der Diskussion jetzt bekannt gewordener Pläne der Stadt.

Auch in Schleswig-Holstein ist die Anzahl der Wohnungslosen in den vergangenen Jahren stark angestiegen, nicht nur in größeren Städten. Die in Berlin ansässige Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) geht davon aus, dass sich die Zahlen schon bis zum kommenden Jahr insgesamt und bundesweit weiter drastisch erhöhen werden.

In Kiel leben laut stadt.mission.mensch gut 600 Menschen ohne festen Wohnsitz, 50 Prozent mehr als noch vor fünf Jahren (490 von ihnen Männer; Stand Ende Januar). 280 haben Unterschlupf gefunden bei Freunden oder Bekannten, die anderen leben in öffentlicher Unterbringung im Bodelschwinghhaus oder in Pensionen. Knapp vierzig schlafen auf der Straße. 72 Prozent der Kieler Wohnungslosen galten 2016 als ortsansässig. Um das restliche knapp ein Drittel geht es nun.

Der Streit entzündet sich an einer Vorlage, die Ende Februar im Sozialausschuss der Stadt öffentlich wurde. Unter der Überschrift „Verhinderung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit in Kiel“ werden in einem Diagramm die Personenkreise und die ihnen offenen Hilfewege definiert. Ergebnis: Nur wer sich als „Kieler Bürger/Bürgerin“ in der Stadt wohnungslos meldet, mit dem werde künftig eine Hilfeplanung erstellt und erhalte Beratung und Unterstützung. Andere Personen sollen auf ihren Wohnort verwiesen werden; sie bekommen noch eine Fahrkarte dorthin plus „ggf. Unterbringung in Schlichtwohnraum für eine Nacht“. Danach: „Ende“ der helfenden Unterstützung.

Sozialstadtrat Gerwin Stöcken rechtfertigt die Pläne gegenüber HEMPELS damit, man habe sich eine „Nachjustierung und Schärfung“ des Hilfesystems vorgenommen. Künftig wolle man die Prävention ausbauen, um Wohnungslosigkeit bereits im Vorfeld verhindern zu können. Mit der Wohnungswirtschaft habe die Stadt einen Masterplan verabredet, Wohnungslosen wieder Wohnraum zu verschaffen.

„Es geht um die, die in Kiel ihre Wohnung verloren haben“, so Stöcken, „um die wollen wir uns besonders stark bemühen.“ Wer anderswo wohnungslos geworden ist, für den sei die jeweilige Heimatkommune zuständig. Man dürfe das Problem nicht in die größeren Städte delegieren und sagen, „weil man sich anderswo nicht um genügend Wohnraum gekümmert hat, tragen wir das in Kiel mit.“ Finanzielle Aspekte spielten dabei keine Rolle, so Stöcken, die Vorwürfe der Selektion und Vertreibung seien falsch: „Wir wollen genauer hingucken: Warum brechen Menschen soziale Bindungen oder Therapien in anderen Orten ab, um dann wohnungslos in Kiel zu sein?“

HEMPELS-Vorstand Jo Tein nennt die Pläne in großen Teilen „erschreckend und fern der Lebensrealität von Obdachlosen“. Viele besäßen schon lange kein festes Zuhause mehr, oder sie erlebten dort Stress und wanderten in andere Regionen. Ein  Ausweiseintrag zum Wohnort sei für sie bedeutungslos. „Jede Kommune ist verpflichtet, diesen Menschen zu helfen, es darf nicht unterschieden werden zwischen Einheimischen oder Ortsfremden“, so Tein. Er befürchtet auch, dass eine Abwärtsspirale in Gang gesetzt wird, sollten  Kiels Pläne Realität werden: „Andere Kommunen sehen sich dann gezwungen, ihre Leistungen auch zurückzuschrauben.“ Gut sei hingegen, dass künftig verstärkt präventiv gearbeitet werden soll.

Der Kieler Sozialrechtsexperte und HEMPELS-Kolumnist Helge Hildebrandt hält die geplante Regelung ebenfalls „nicht nur sozialpolitisch für höchst problematisch, sondern nach geltendem Recht auch schlicht rechtswidrig“. Die Unterbringungspflicht der Kommunen, so Anwalt Hildebrandt, der für die Linke 2013 kurzzeitig parteiloses Mitglied im Kieler Stadtrat war, sei an den „tatsächlichen Aufenthalt“ geknüpft: „Der ist dort, wo jemand gerade ist. Bei einem Obdachlosen, der gerade in Kiel ankommt und erklärt, hier bis auf weiteres zu bleiben, ist das Kiel.“

Bei der Berliner BAG W nennt Geschäftsführer Thomas Specht auf HEMPELS-Nachfrage die Pläne der Stadt Kiel „ein Modell der Hilfeverweigerung, gegen das man sofort erfoglreich wird juristisch angehen können – komplett rechtswidrig ohne Wenn und Aber.“ Man wisse von keiner anderen Kommune in Deutschland, die auf ähnlich „dreiste Art und Weise“ gegen Obdachlose vorgehe oder das tun wolle. Specht: „Es darf nicht unterschieden werden zwischen ortsansässigen und fremden Obdachlosen“, ein Rechtsgutachten bestätige diese Sicht.

Bei der Kieler stadt.mission.mensch, im Auftrag der Stadt einer der großen Dienstleister in der Wohnungs- und Obdachlosenarbeit, spricht Geschäftsführerin Karin Helmer von einer bislang erst „groben Skizze. Das Papier kann als qualifizierte Diskussionsgrundlage verstanden werden, die es jetzt aber auszugestalten gilt“. Die Wohnungslosenszene habe sich in letzter Zeit stark verändert, es gebe viele Ursachen für den Verlust einer Unterkunft. Hilfsangebote müssten deshalb ausgebaut und neu organisiert werden. Helmer unterstreicht aber auch: „Wir stehen dafür, dass legitime Ansprüche durchgesetzt werden können und nicht nach unten geschraubt werden. Die Definition, wo der gewöhnliche und tatsächliche Aufenthalt eines Wohnungslosen ist, ist jetzt die politische Herausforderung.“

Im Laufe dieses Jahres will die Stadt mit den verschiedenen Trägern der Obdachlosenhilfe ihre Pläne diskutieren. Man werde nicht das Recht brechen und auch nichts mit der Brechstange durchsetzen, versichert Sozialstadtrat Stöcken angesichts der schon jetzt laut gewordenen Kritik.

Nachdem das Straßenmagazin HEMPELS in seiner April-Ausgabe 2017 zuerst über das Thema berichtete, haben auch verschiedene andere Zeitungen und TV-Sender das Thema groß aufgegriffen. Links zu diesen Veröffentlichungen hier:

http://taz.de/Obdachlosen-Auslese-nach-Aschenputtel-Prinzip-in-Kiel/!5396404/

http://www.bento.de/politik/kiel-plant-nur-noch-obdachlosen-aus-der-eigenen-stadt-zu-helfen-1299943/

http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/schleswig-holstein_magazin/Schleswig-Holstein-Magazin,sendung629386.html

https://www.sat1regional.de/videos/article/umstrittene-verordnung-stadt-will-nur-noch-obdachlose-aus-kiel-unterstuetzen-231045.html

http://www.shz.de/regionales/kiel/stadt-kiel-hilfe-nur-noch-fuer-eigene-obdachlose-id16555351.html

http://www.kn-online.de/News/Nachrichten-aus-Kiel/Vorstoss-aus-dem-Rathaus-Wirbel-um-Plaene-fuer-Wohnungslosenhilfe

HEMPELS wird in seiner Mai-Ausgabe weitere Artikel zu dem Thema veröffentlichen.


„Nicht unter dem Deckmantel der Verschwiegenheit“

Landesmöbelhauptstadt KielErneut eine schallende Ohrfeige für die Stadt Kiel: Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hatte bereits am 25.03.2015 einem schleswig-holsteinischen Kaufmann das Recht auf Einsicht in den ungeschwärzten Kaufvertrag der Stadt Kiel mit der Krieger-Gruppe (u.a. Möbel Kraft) über den Verkauf des Kleingartengeländes Prüner Schlag zugesprochen. Die Stadt Kiel lehnte dies unter Berufung auf den Schutz privater Belange (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Investors) ab. Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor, in der es unter anderem heißt:

„Es ist nachvollziehbar, dass die Öffentlichkeit ein begründetes Interesse daran hat, ob eine Kommune gemeindeeigenes Vermögen zu einem angemessenen Preis und dem objektiven Wert entsprechend veräußert. Dieses Interesse ist letztlich in § 90 Abs. 1 Satz 3 GO verankert. Das IZG-SH [Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein] dient gerade dazu, die Kontrollmöglichkeiten der Bürger in Bezug auf das Handeln der Verwaltung zu stärken und zu verbessern. Nur durch diese Kenntnis von dem Inhalt des Gutachtens ist es der Öffentlichkeit jedoch möglich, diese vom Gesetzgeber gewollte Kontrollmöglichkeit auszuüben. (…) In einem freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat sollte es daher als selbstverständlich gelten, dass geschäftliche Beziehungen mit dem Staat jedenfalls im Grundsatz nicht unter dem Deckmantel der Verschwiegenheit erfolgen. Unternehmen haben bei Verträgen mit der öffentlichen Hand das besondere Informationsinteresse der Bürger zu berücksichtigen.“

Leider ist das, was in einem freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat als selbstverständlich gelten sollte, in der Landeshauptstadt Kiel nicht nur keine Selbstverständlichkeit, sondern die Bürger müssen ihre Rechte gegen eine das Recht ignorierende Stadt sogar vor Gericht einklagen.

Mehr Informationen finden sich hier.


Kiel: Gescheiterte Politik beim sozialen Wohnungsbau

Wappen KielDie sozial Schwachen bleiben auf der Strecke: Der Verkauf kommunaler Wohnungsbaugesellschaften hat den Mangel an Sozialwohnungen massiv verschärft, wie das Beispiel Kiel zeigt. Mehr hier: NDR, Gescheiterte Politik beim sozialen Wohnungsbau.


Verwaltungsgericht gibt Klage gegen Stadt Kiel auf Einsicht in Wertgutachten statt

Wappen KielDas Verwaltungsgericht hat heute über eine Klage auf Einsichtnahme in ein Grundstückswertgutachten entschieden, das im Zusammenhang mit der Ansiedlung eines großen Einzelhandelsbetriebs in Kiel erstellt wurde.

Der Investor plant im Kieler Stadtgebiet die Ansiedlung eines großen Einzelhandelsbetriebs. Die Kieler Wirtschaftsförderungs- und Strukturentwicklungs GmbH (KiWi) hatte im Auftrag der Stadt Kiel vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Erstellung eines Grundstückswertgutachtens beauftragt. Der Investor kaufte von der Stadt das Grundstück auf Grundlage des Wertgutachtens. Der Grundstückskaufvertrag ist in einer sog. „gläsernen Akte“ im Internet einsehbar.

Im Rahmen der gläsernen Akte sind Teile des Vertrages geschwärzt. Zudem wird auf das nicht veröffentlichte Wertgutachten verwiesen. Der Kläger, eine Privatperson, möchte gestützt auf das Informationszugangsgesetz (IZG) des Landes Schleswig-Holstein das Grundstückswertgutachten einsehen. Die Stadt Kiel lehnte dies unter Berufung auf den Schutz privater Belange (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Investors) ab.

Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation in seiner heutigen Entscheidung nicht gefolgt. Nach der kurzen mündlichen Urteilsbegründung sind die geltend gemachten privaten Belange in Gestalt der Geschäftsgeheimnisse der beigeladenen Grundstücksgesellschaft nicht erkennbar, da die Kenntnis des nach objektiven Kriterien erstellten Wertgutachtens nicht den Zugang zu exklusivem kaufmännischen Wissen eröffnet, das bei Bekanntwerden die Wettbewerbsposition des Unternehmens beeinträchtigen könnte.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt werden (Aktenzeichen 8 A 8/14).

Verantwortlich für diese Presseinformation: Dr. Harald Alberts, Pressereferent
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht | Brockdorff-Rantzau-Straße13 | 24837 Schleswig | Telefon 04621/86-1550 | Telefax 04621/86-1277 | E-Mail harald.alberts@ovg.landsh.de

Quelle


Verwaltungsgericht verhandelt über „Gläserne Akte“ im Zusammenhang mit der Ansiedlung eines großen Einzelhandelsgeschäfts in Kiel

Wappen KielDie 8. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts wird am 25. März 2015 über einen Antrag auf Einsichtnahme in ein Grundstückswertgutachten entscheiden, dass im Zusammenhang mit der Ansiedlung  eines großen Einzelhandelsbetriebs  in Kiel erstellt wurde.

Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts

Mehr Infos:

Gegen Möbel Kraft-Ansiedlung in Kiel: Der Rebell von Parzelle 556

Möbel Kraft und Sconto am Westring in Kiel


Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.12.2014

Wappen Kiel

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012, gültig vom 1.1.2013 bis 30.11.2014
Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2014,
gültig ab 1.12.2014
1 bis 50 332,00 €
342,50 € (+ 10,50 €)
2 50-60 398,50 €
411,00 € (+ 12,50 €)
3 60-75 493,50 €
510,00 € (+ 16,50 €)
4 75-85 599,50 €
628,50 € (+ 29,00 €)
5 85-95 670,00 €
702,50 € (+ 32,50 €)
6 95-105 740,50 €
776,00 € (+ 35,50 €)
7 105-115 811,00 €
850,00 € (+ 39,00 €)
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied 10 70,50 €
74,00 € (+ 3,50 €)

In nachfolgender Tabelle finden sich die ab dem 01.12.2014 für die Landeshauptstadt Kiel geltenden Mietobergrenzen. Eine Zustimmung des Sozialausschusses der Landeshautstadt Kiel sowie der Ratsversammlung steht noch aus.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Sozialpolitische Anträge zur Kieler Ratsversammlung am 22.01.2015

Wappen KielÜber nachfolgende Anträge zu sozialpolitischen Themen wird in der Kieler Ratsversammlung am 22.01.2015 abgestimmt:

Resolution zum Erhalt des Landesamtes für soziale Dienste am Standort Kiel

Antrag: Die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel fordert den Oberbürgermeister auf, sich gegenüber der Landesregierung für die Beibehaltung des Landesamtes für soziale Dienste am Standort Kiel einzusetzen.

Begründung: Nach Ansicht der schleswig-holsteinischen Landesregierung soll die Kieler Außenstelle des Landesamtes für Soziale Dienste aus finanziellen Gründen im Jahr 2016 aufgelöst werden. Die 44 Mitarbeiter sollen sodann in der Zentrale des Landesamtes in Neumünster und auf den übrigen Außenstellen in Heide, Lübeck und Schleswig die Betreuung der Menschen vornehmen. Die Außenstelle in Kiel ist allein im Schwerbehindertenrecht zurzeit für rund 84.500 Fälle zuständig. Diese sollen dann ab 2016 in der Zentrale in Neumünster betreut werden. Die Menschen wohnen zum größten Teil jedoch in Kiel oder im Kreis Plön. Nur etwa jeder fünfter Bestandsfall betrifft die Stadt Neumünster. Gerade für Menschen mit einer Schwerbehinderung und junge Eltern ist das Landesamt in Kiel eine gewohnte und zentrale Anlaufstelle. Hier bekommen sie Beratung in Sachen Eltern- und Betreuungsgeld sowie im Schwerbehindertenrecht, erhalten Unterstützung beim Ausfüllen ihrer Anträge, können die notwendigen Formulare und ihre Schwerbehindertenausweise abholen. Die Betroffenen sind vielfach körperlich wie finanziell überhaupt nicht in der Lage, neben den ohnehin für sie bestehenden körperlichen Belastungen und oftmals bürokratischen Hürden auch noch eine beschwerliche Anreise nach Neumünster vorzunehmen. Daher geht es im Ergebnis darum, ein etabliertes und kompetentes Beratungsangebot bürgernah zu erhalten. Antrag der CDU-Ratsfraktion

Mietobergrenzen für unter 25jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung

Antrag: Die in den Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel zu den Regel-Höchstbeträgen für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII enthaltenen Sonderregelungen für Jugendliche und junge Erwachsene werden ersatzlos gestrichen.

Begründung: Nach den Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel zu den Regel-Höchstbeträgen für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII in ihrer aktuellen Fassung vom 13.12.2012 ist bei unter 25jährigen Beziehern von Leistungen nach dem SGB II ohne abgeschlossene Berufsausbildung eine Miete bis maximal 224 € inklusive Heizkosten anzuerkennen, mit einer abgeschlossenen Ausbildung werden die Mietobergrenzen zugrunde gelegt, die auch für über 25jährige gelten. Diese vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ehemals bestätigte Praxis haben inzwischen mehrere Kammern am Sozialgericht Kiel für rechtswidrig erklärt. Die Praxis der Stadt orientiere sich an den Regelungen zum BAföG-Recht. Die Möglichkeit für Studenten, nach § 27 Abs. 3 SGB II vom für sie örtlich zuständigen Jobcenter einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für ihre Unterkunft zu erhalten, die vom BAföG nicht gedeckt sind, zeige indessen, dass eine an den BAföG-Regelungen orientierte Bemessung der Mietobergrenzen für junge Erwachsenen sinnwidrig ist. Denn der Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Deckung des durch das BAföG ungedeckten Teils der Unterkunfts- und Heizkosten wurde gerade ins SGB II aufgenommen, weil die BAföG-Sätze nicht immer ausreichend sind, um das soziokulturelle Existenzminimum zu gewährleisten. Die Unterkunftssätze, die im Leistungsrecht des BAföG gewährt werden, stellten ausdrücklich nur einen pauschalierten Zuschuss zu den Unterkunftskosten dar, die regelmäßig nicht zum Bestreiten der tatsächlichen Kosten ausreichen. Auch unter 25jährige haben deswegen einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe, in der diese auch über 25jährigen zustehen (SG Kiel, Urteil vom 26.11.2013, S 30 AS 767/10; SG Kiel, Beschluss vom 9.8.2013, S 31 AS 251/13 ER – rechtskräftig; so bereits SG Schwerin, Beschluss vom 29.03.2007, S 10 ER 49/07 AS). Das Jobcenter Kiel hatte gegen die Entscheidung des SG Kiel zum Az. S 31 AS 251/13 ER zwar Beschwerde eingelegt, diese aber zurückgenommen, nachdem das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht die Rechtsauffassung des SG Kiel in rechtlichen Hinweisen für vertretbar erklärt hatte. Antrag der Ratsfraktion Die Linke

Anmerkungen

Beide Anträge sind zu begrüßen. Der Antrag zu dem Mietobergrenzen für unter 25jährige wurde – was ein neuerliches sozialpolitisches Armutszeugnis für die angeblich „soziale Stadt“ Kiel ist – bereits zweimal (in der Ratsversammlung am 22.02.2014 und 10.07.2014) zurückgestellt. Unverständlich ist, dass die Ratsversammlung offenbar in ihrer Sitzung am 22.01.2015 immer noch nicht über die seit dem 01.12.2014 geltenden Mietobergrenzen beschließen wird. Zur Kritik mehr hier. Die Tagesordnung mit allen Dokumenten finden Interessierte im Ratsinfosystem der Stadt Kiel (dort unter „Kalender“). Interessierte Bürger können die Ratsversammlung am Donnerstag, den 22.01.2015 ab 16.00 Uhr auch im Livestream beim Offenen Kanal Kiel verfolgen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Anrechnung der „Mütterrente“ auf die Grundsicherung im Alter

Wappen KielAufgrund einiger Nachfragen zur Anrechnung der „Mütterrente“ auf die Grundsicherung im Alter weise ich an dieser Stelle auf eine „Geschäftliche Mitteilung“ des Sozialdezernenten der Stadt Kiel vom 27.11.2014 hin, deren Kenntnis für Betroffene gegebenenfalls von Nutzen sein kann:

Zusammenfassung:

Die Zahlung der „ Mütterrente“ ab Juli 2014 führt bei Empfängerinnen von Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII zur Minderung des Grundsicherungsanspruches. Die Rentennachzahlung ist an das Grundsicherungsamt zu erstatten, obwohl viele Betroffene erwarten, zumindest einen Teil der Rentennachzahlung behalten zu dürfen. Das Grundsicherungsamt bietet daher im Falle von Rückforderungen entgegenkommende Ratenzahlungen an.

Hintergründe:

Seit dem 1. Juli 2014 ist das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft. Es beinhaltet die Anerkennung eines zusätzlichen Jahres mit Kindererziehungszeiten bei Müttern und Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren sind („Mütterrente“). Die Anerkennung zusätzlicher Kindererziehungszeiten erfolgt von Amts wegen, eine Antragstellung beim Rententräger ist nicht erforderlich. Die betroffenen Renten werden aktuell um einen Betrag von 28,14 Euro je Kind erhöht.

Die erhöhten Rentenzahlungen der „Mütterrente“ ab Juli 2014 sind bei Empfängerinnen von Grundsicherung im Alter vollständig als Einkommen anzurechnen. Es ergeben sich für diese Menschen mit Sozialhilfe daher keine finanziellen Vorteile durch die Erhöhung der Renten. Das gilt auch für die in den vergangenen Wochen seitens der Rentenversicherung ausgezahlten Nachzahlungen für die Zeit ab Juli 2014.

Anscheinend erwarteten aber viele Betroffene auch aufgrund der bisherigen Informationen seitens der Bundesregierung und durch die öffentliche Berichterstattung, dass sie die „Mütterrente“ zumindest teilweise zusätzlich zur Sozialhilfe zur Verfügung haben würden. Die Minderung der Grundsicherungsleistungen und die vollständige Rückforderung der erhaltenen Rentennachzahlung führen daher häufig zu Enttäuschungen. Das zeigen Anrufe und persönliche Gespräche mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Inzwischen erfolgten in der Grundsicherungsabteilung bereits zahlreiche Rückzahlungsaufforderungen. Sowohl hinsichtlich der Anrechnung der Rente wie auch hinsichtlich der Rückzahlungsaufforderung hat das Grundsicherungsamt nach dem Gesetz keinen Ermessensspielraum für die Freilassung von Teilbeträgen. Das wird auch in einer Weisung des Bundes an die Grundsicherungsbehörden klargestellt. Allerdings wird seitens unserer Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt, die Beträge in kleinen Raten zu tilgen, da die Rückzahlungsverpflichtung viele Kunden überraschend trifft. Teilweise wurden insbesondere die Nachzahlungsbeträge aus der Rente bereits für anstehende Anschaffungen verausgabt, so dass die Neuberechnung der Grundsicherung hier zu Schwierigkeiten führte. Die Verwaltung ist aber bemüht, hier mit jedem Kunden eine gute Lösung der Rückzahlungsmodalitäten zu finden.

Soweit bisher keine Altersrenten bezogen werden, kann durch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten auch erstmalig ein Rentenanspruch entstehen. Dafür ist ein Antrag beim Rententräger erforderlich. Das Amt für Wohnen und Grundsicherung und die Rentenberatungsstelle des Bürger- und Ordnungsamtes unterstützen gemeinsam die Bezieherinnen von Grundsicherung bei der Durchsetzung möglicher Rentenansprüche.

Immerhin führten bei einigen Rentnerinnen die höheren Rentenzahlungen dazu, dass sie zukünftig ohne Grundsicherung auskommen, weil das Gesamteinkommen nun ausreicht, das Existenzminimum zu decken. Meistens wird in diesen Fällen nun das Wohngeld anstelle der Grundsicherung in Anspruch genommen und die wirtschaftliche Situation dieser Menschen hat sich etwas verbessert. Das betrifft aber nur einen sehr geringen Anteil der Grundsicherungsempfängerinnen.“

Mehr zum Thema:

WAZ vom 21.12.2013: Arme Frauen haben nichts von der Mütterrente der Großen Koalition
DER SPIEGEL vom 31.03.2014: Die Mogelpackung

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Mietobergrenzen in Kiel ab 1. Dezember 2014 – und keiner kennt sie!

Wappen KielMit Beschluss vom 30.10.2014 wurde der Kieler Mietspiegel 2014 von der Kieler Ratsversammlung anerkannt und hat mit seiner Veröffentlichung vom 10.11.2014 Gültigkeit erlangt. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (vgl. zuletzt Urteil 19.05.2014, L 6 AS 18/13) sind die Mietobergrenzen nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII auf der Grundlage der Daten des jeweils gültigen Mietspiegels zu ermitteln und geltend ab dem auf die Veröffentlichung folgenden Monat. Ab dem 01.12.2014 gelten in Kiel damit neue Mietobergrenzen. Das Problem ist nur: Außer der Stadt kennt sie keiner.

Geheimniskrämerei nicht im Interesse der Stadt

Für die Stadt Kiel und das Jobcenter Kiel hat der Umgang der Verwaltungsspitze mit den neuen Mietobergrenzen durchweg negative Folgen:

Die Bewilligungsbescheide für alle Leistungsbezieher, die zu ihrer Miete hinzuzahlen, sind seit dem 01.12.2014 rechtswidrig. Legen Betroffene Widerspruch ein, wird eine ohnehin belastete Leistungsverwaltung mit zusätzlichen Widerspruchsverfahren beschäftigt, die bei einer rechtzeitigen Information und Umsetzung der neuen Mietobergrenzen hätten vermieden werden können.

Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII, die aufgefordert sind, sich kostenangemessenen Ersatzwohnraum zu suchen, ist derzeit völlig unklar, bis zu welcher Höhe sie in Kiel ab dem 01.12.2014 eine neue Wohnung anmieten dürfen, ohne dass ihnen rechtliche Nachteile drohen. Auch in diesen Fällen ist zu befürchten, dass in sozialgerichtlichen Eilverfahren um die Zusicherung der Kosten für eine neue Unterkunft (vgl. 22 Abs. 4 SGB II) allein deshalb gestritten wird, weil die neuen Mietobergrenzen nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden sind.

Erneute Missordnung wäre vermeidbar gewesen

Diese leider neuerlich zu beklagenden Zustände Kieler Regellosigkeit wären vermeidbar gewesen.

So hätte es nahe gelegen, der Ratsversammlung zeitgleich mit der Beschlussfassung über den Kieler Mietspiegel 2014 auch die neuen Mietobergrenzen für die Regelungsbereiche SGB II und SGB XII zur Anerkennung vorzulegen – und nicht erst fast vier Monate später in der Februar-Ratsversammlung 2015.

Eine vorausschauend agierende Verwaltung hätte zudem dafür Sorge getragen, dass die neuen Mietobergrenzen der Leistungsverwaltung schon einige Monate vorher zur Verfügung gestellt werden. Denn in Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II und § 35 Abs. 2 SGB XII im Rahmen der Anmietung einer neuen Unterkunft sind regelmäßig die Kündigungsfristen für die bisherigen Wohnungen zu beachten, d.h. viele etwa ab dem 01.12.2014 geltenden Mietverträge wurden möglicherweise bereits im August 2014 geschlossen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Stadt Kiel diesen Fehler im Jahre 2016 nicht wiederholen wird.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Ergänzendes zu der rückwirkenden Anerkennung der neuen Kieler Mietobergrenzen ab 01.01.2013

Wappen KielFür Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII, die (bisher) zu ihrer Miete hinzu zahlen, dokumentieren wir an dieser Stelle den Redebeitrag des Sozialdezernenten Gerwin Stöcken (SPD) in der Ratsversammlung vom 10.07.2014 im vollen Wortlaut, mit dem ergänzende Aussagen zur rückwirkenden Anerkennung der neuen Mietobergrenzen ab 01.01.2013 getroffen werden.

„Herr Stadtpräsident, meine Damen und Herren,

wir legen Ihnen mit dieser geschäftlichen Mitteilung die Auswirkungen des Urteils des Landessozialgerichts zu den Mietobergrenzen und dem schlüssigen Konzept [dar].

Und zunächst einmal will ich vorwegstellen: Wir gehören zu den wenigen Städten in Deutschland – unter anderem München – die ein gerichtlich anerkanntes schlüssiges Konzept haben. Das ist nämlich gar nicht so einfach, nicht etwa deshalb, weil wir uns auf dem Wohnungsmarkt nicht auskennen, sondern weil wir unser Auskennen auch noch mit statistischen Auswertungen so unterlegen müssen, dass die Gerichte eine abstrakt angemessene Mietobergrenze wahrnehmen können. Deswegen sind wir richtig stolz, dass wir das hinbekommen haben, und jetzt mittlerweile Rechtssicherheit eingetreten ist.

Auch wenn wir hier über abstrakt angemessene Mietobergrenzen sprechen, geht es doch immer um das Wohnen für jeden Einzelnen. Und es muss angemessen sein, die Menschen müssen angemessen wohnen können und überall in der Stadt eine Wohnung finden können. Wir bei der Stadt und gemeinsam mit dem Jobcenter arbeiten daran, dass wir diesen Überblick haben: Gibt es eigentlich genügend Wohnungen in dieser Stadt? Und die jetzt neu formulierte Mietobergrenze plus die Steigerung bei den Nebenkosten führt dazu, dass es Kostensteigerungen gibt. Die ist ausgewiesen in der Tabelle, und wir müssen jetzt aufpassen, dass wir Betriebskostennachzahlungen in Betriebskostenvorauszahlungen umwandeln. Das setzt voraus, dass wir jeden Mietvertrag, dass jeder seinen Mietvertrag daraufhin überprüft, dass der Vermieter auch die richtigen Nebenkosten beschrieben hat. Wenn uns das gelingt, sollte diese Veränderung weitestgehend kostenminimierend oder kostenneutral organisierbar sein, weil wir heute schon große Betriebskostennachzahlungen am Ende Jahres haben, weil der Vermieter eben nicht ordentlich kalkuliert hat, und es dem Mieter anschließend in Rechnung stellt. Deswegen ist es wichtig, dass wir jetzt dem Jobcenter schon heute die Erlaubnis geben, schon mit diesen Mietobergrenzen zu verfahren, damit wir diese ganzen Umsetzungsschritte machen können. Wir werden die Richtlinien entsprechend überarbeiten, und all die Themen, die hier eine Rolle spielen, entsprechend aufnehmen, damit wir dann auch eine abstrakt angemessene Mietobergrenze im schlüssigen Konzept haben und eine daraus abgeleitete Richtlinie.

Insofern habe ich den Antrag der Linken nicht verstanden, weil wir genau das sagen: Wir arbeiten die Dinge jetzt ab, Stück für Stück, wann immer ein Antrag angefasst wird, wann immer eine Akte angefasst wird, gucken wir: Müssen wir hier bis 2013 rückwirkend auch Nachzahlungen vornehmen? Ich würde der Ratsversammlung abraten davon, die Formulierung auch in dem neuen Antrag zu übernehmen, denn die Ratsversammlung bewilligt diese Kosten nicht. Die Ratsversammlung setzt das Jobcenter in die Lage, entsprechende Bewilligungen aussprechen zu können. Bitte lassen Sie uns dabei bleiben: Das Jobcenter setzt für uns das SGB II um, und wir schreiben in den Richtlinien fest, wie es dies machen soll. Wir bewilligen aber nicht aus der Ratsversammlung heraus Kosten. Das ist mir ganz wichtig, hier zu erwähnen.

Wir haben im Bundestag die Diskussion gehabt um den Mindestlohn. Und ich habe mir mal die Mühe gemacht ihnen zu sagen: Was bedeutet dieser Mindestlohn eigentlich auch für uns in Kiel, wenn der so umgesetzt wird? Und dazu müssen Sie wissen: Die neue Mietobergrenze für eine einzelne Person ist 332,00 €, wenn die Betriebskosten richtig berechnet sind, plus etwa 60,00 € Heizkosten, habe ich mal so überschlagen, 382,00 € Regelsatz [Anm.: seit 01.01.2014 391,00 €], sind 774,00 €, die monatlich zu zahlen sind. Wenn jemand arbeiten geht und 160 Stunden im Monat, das ist etwa eine Vollzeitstelle, mit 8,50 € Geld verdient, dann kommen dazu noch Freibeträge, von 100,00 € + 180,00 €, also von 280,00 €, ungefähr Überschlag, so das er einen Anspruch von 1.054,00 € hat. Der Nettolohn bei 8,50 € ist 1.013,92 €, wenn ich dem Gehaltsrechner des Internets glaube, mag auch ein bisschen mehr, mag auch ein bisschen weniger sein. Sie sehen also, dass die Mietentwicklung in Kiel ausmacht, ob man mit dem Mindestlohn, der irgendwo festgelegt wird, auskömmlich in Kiel leben kann. Und deswegen ist es mir so wichtig, immer darauf hinzuweisen, nicht etwa, weil ich den Menschen Geld wegnehmen will, sondern ich will dafür sorgen, dass die Kostenentwicklung in Kiel sich nicht so entwickelt, dass man von einem gesetzlich festgelegten Mindestlohn allein gar nicht leben kann, sondern man muss immer noch mal Geld dazu kriegen.

Das ist mir wichtig, und deswegen auch meine Bitte, auch an der anderen Stelle dafür zu sorgen, nicht zu meinen, mit mehr Geld habe ich schon Sozialpolitik gemacht. Sondern nur dann, wenn wir die Dinge so übereinander bringen, dass die Dinge funktionieren können, dann haben wir ordentliche Sozialpolitik gemacht.

Ich glaube, dass wir mit der geschäftlichen Mitteilung die Voraussetzungen legen, dass die Ratsversammlung diese Wirkung dieses Urteils wirklich gründlich prüfen und studieren kann und dann die richtigen Ableitungen treffen kann. Heute oder Morgen schon Geld in die Hand zu nehmen, halte ich für falsch, denn wir werden alles tun, es wird so sein, dass jeder seinen Anspruch ohne Antrag durchsetzen kann. Auch das ist mir wichtig, hier öffentlich zu sagen: Es muss niemand einen Antrag stellen. Wenn jemand das machen möchte, kann er es gerne tun. Es muss niemand einen Antrag stellen. Alle halbe Jahr wird jede Akte angefasst, alle halbe Jahr wird überprüft: Sind Nachzahlungen zu leisten? Und dann werden sie gewährt. Niemand muss einen Anwalt beauftragen, um diese Ansprüche durch anwaltliche Vertretung durchzusetzen. Das wird das Jobcenter aus eigener Veranlassung tun. Und es wird ein wenig dauern, auch das ist wichtig zu wissen, dass wir das jetzt nicht beschleunigen können, weil im Jobcenter gerade die Software umgestellt wird, von A2LL, sie wissen, dieses Programm, das nicht so gut funktioniert, in Allegro, und in diese Situation würde jetzt auch dieses fallen, und deswegen kann es nur so sein, wie wir das hier in der geschäftlichen Mitteilung geschrieben haben. Auch wenn der Zeitraum 01.01.2015 erreicht ist, werden wir trotzdem das Jobcenter bitten, und anweisen, auch nachträglich zu bewilligen.

Das ist zu dieser geschäftlichen Mitteilung ergänzend zu sagen. Ich danke für die Aufmerksamkeit und hoffe, dass wir dann so verfahren können, danke.“

Der Videomitschnitt findet sich hier. Dank für das Lektorat an Björn Nickels.

Anmerkungen

Die Ergänzungen zur geschäftlichen Mitteilung sind zu begrüßen. Mit ihr werden die wesentlichen aus der Sicht von Leistungsbeziehern und ihren Beratern noch offenen Fragen beantwortet.

Nach hiesiger Einschätzung kann davon ausgegangen werden, dass die Stadt und das Jobcenter Kiel – auch nach Ablauf der Überprüfungsfristen zum 01.01.2015 – rückwirkend ab 01.01.2013 Leistungen für die Unterkunft auf der Grundlage der neuen Mietobergrenzen nachzahlen werden. Diese Beurteilung beruht auf zwei Erwägungen: Zum einen scheinen Stadt und Jobcenter Kiel das Gerechtigkeitsproblem erkannt zu haben, welches darin bestünde, nur jenen Leistungsberechtigten, die rechtzeitig einen Überprüfungsantrag stellen, Unterkunftskosten in rechtmäßiger Höhe nachzuzahlen. Zum anderen wäre der politische Flurschaden eines Wortbruches wohl um ein Vielfaches höher als der monetäre „Gewinn“ für die Stadt Kiel durch eingesparte Sozialleistungen in letztlich doch geringer Höhe.

Für die Anwaltschaft bleibt die Situation indes schwierig. Rechtsansprüche, die sich notfalls auch auf dem Rechtswege durchsetzen lassen, begründen die Positionierungen der Stadt nicht. Deswegen ist jeder Rechtsanwalt – auch haftungsrechtlich – auf der „sicheren Seite“, wenn er seinen Mandanten dazu rät, doch lieber vorsorglich für alle Fälle einen Überprüfungsantrag zu stellen. Aufgrund der nunmehr geklärten Rechtslage scheint eine anwaltliche Vertretung indessen nicht mehr erforderlich. Mandanten sollten über die Rechtslage aufgeklärt sowie auf die Möglichkeit eines formlosen Überprüfungsantrages, welcher einer Begründung nicht mehr bedürfen sollte, hingewiesen werden. Im Regelfall sollte es damit sein Bewenden haben können.

Ratsherrn Stefan Rudau von der Ratsfraktion DIE LINKE ist an dieser Stelle für seinen Antrag zu danken. Ohne sein beharrliches Nachbohren wäre dieses wichtige Thema nicht erörtert und die entsprechenden Klarstellungen seitens der Stadt so nicht getroffen worden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Mietschuldenübernahme auch im Wiederholungsfall

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Gemäß § 22 Abs. 8 SGB II können Mietschulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer Vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Mietschulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. In Kiel hat die Trägerversammlung beschlossen, dass die Entscheidung über die Gewährung wohnraumsichernder Hilfen nach § 22 Abs. 8 SGB II durch das Amt für Wohnen und Grundsicherung, Abteilung Wohnungs- und Unterkunftssicherung, wahrgenommen werden soll (vgl. § 44b Abs. 4 SGB II, § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II). Beim Jobcenter Kiel gestellte Anträge auf Mietschuldenübernahme werden automatisch an das Amt für Wohnen und Grundsicherung weitergeleitet.

Stadt Kiel: Ablehnung bei wiederholten Mietschulden

In ständiger Verwaltungspraxis lehnt die Stadt Kiel die darlehensweise Übernahme von Mietschulden ab, wenn Antragsteller in der Vergangenheit bereits Mietschulden haben auflaufen lassen und erst recht, wenn deswegen in der Vergangeheit schon einmal wohnungssichernde Hilfen erbracht worden sind. So heißt es zur Begründung in einem Ablehnungsbescheid vom 24.04.2014 etwa:

„Sie befinden sich nicht mehr in einer einmaligen Notlage, sondern haben leider zum wiederholten Male Mietschulden in einer Höhe, die zum Wohnungsverlust führen kann. Zudem haben Sie in der Vergangenheit auch schon wohnungssichernde Hilfen von der Stadt Kiel erhalten. Im August 2004 wurden für Sie Mietrückstände und Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 2.608,98 € zum Erhalt der damaligen Wohnung im (…) als Beihilfe übernommen. Im Mai 2011 erfolgte eine weitere wohnungssichernde Hilfe in Höhe von 792,65 € als Darlehen zum Erhalt der derzeitigen Wohnung im (…).“

Ablehnungspraxis der Stadt Kiel rechtswidrig

In seinen rechtlichen Hinweisen vom 04.06.2014 im Verfahren S 22 SO 9/14 ER hat die 22. Kammer am SG Kiel diese Praxis der Stadt Kiel nun für rechtswidrig erklärt und zur Begründung ausgeführt:

„Entgegen der von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 24.04.2014 vertretenen Auffassung geht die Kammer davon aus, dass ein Anordnungsanspruch gemäß § 86 b Abs. 2 SGG glaubhaft gemacht ist. Führt die Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II, verbleibt einem Grundsicherungsträger für die Ausübung seines Ermessens regelmäßig kein Spielraum (BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R, Rn 31 zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II). Wirtschaftlich unvernünftiges Handeln, das die drohende Wohnungslosigkeit mitverursacht hat, tritt zurück. Ebenso ist regelmäßig die Tatsache, dass die Mietschulden durch ein Fehlverhalten des Antragsstellers zu 1) entstanden sind, nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R, Rn 31). Nur in atypischen Ausnahmefällen kann die Übernahme der Schulden abgelehnt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann in Missbrauchsfällen bei gezielter Herbeiführung der Mietrückstände trotz ausreichendem Einkommen oder bei wiederholten Mietrückständen ohne erkennbaren Selbsthilfewillen angenommen werden (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2013, L 19 AS 1501/13 B – juris). Einen solchen atypischen Ausnahmefall vermag die Kammer nach summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Allein das wiederholte Entstehen von Mietrückständen und die bereits im Jahr 2004 und 2011 erfolgten wohnungssichernden Hilfen begründen noch kein gezieltes Handeln zu Lasten der Antragsgegnerin, das zu einer rechtmäßigen Versagung der existenzsichernden Hilfe fahren würde.“

Hinweise für Betroffene

Aus hiesiger Beratungspraxis sind Fälle bekannt, in denen Anträge von Bürgern dieser Stadt auf wohnungssichernde Hilfen bei wiederholten Mietschulden vom Amt für Wohnen und Grundsicherung mit dem Hinweis, der Antrag würde ohnehin abgelehnt werden, gar nicht erst angenommen worden sind. Diese Praxis ist rechtswidrig. Die Behörde ist verpflichtet, jeden Antrag anzunehmen, zu prüfen und zu bescheiden. Betroffene sollten daher auf einen schriftlichen Bescheid bestehen. Aufgrund der regelmäßig bestehenden erhöhten Eilbedürftigkeit wird der Stadt in vielen Fällen eine Prüfungsfrist von einigen wenigen Tagen zu setzen sein. Wird der Antrag auf darlehensweise Schuldenübernahme unter Hinweis auf eine wiederholte Antragstellung abgelehnt, ist Betroffenen die Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes anzuraten, da eine Ablehnung mit dieser Begründung vor Gericht keinen Bestand haben wird.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Höhere Mietobergrenzen für Kiel

Wappen KielIn der Berichterstattung der Kieler Nachrichten (KN vom 20.05.2014, Seite 19) wurde der Eindruck erweckt, die Kieler Mietobergrenzen seien mit den Urteilen des SH LSG vom 19.05.2014 in den Verfahren L 6 AS 18/13, L 6 AS 171/12 und L 6 AS 146/13 nur unwesentlich angehoben worden. So wird bei einem Einpersonenhaushalt von einer Steigerung von lediglich 4,50 € berichtet. Dieser Wert beruht auf der unzutreffenden Annahme, die Stadt Kiel habe bislang für einen Einpersonenhaushalt bis zu 327,50 € anstatt – was zutreffend ist – 316,00 € bruttokalt anerkannt. Eine Korrektur dieser falschen Berichterstattung, die u.a. auch von mir angemahnt wurde, haben die KN abgelehnt. Nach internen Berechnungen der Stadt errechnen sich die neuen Mietobergrenzen ab dem 01.01.2013 vorbehaltlich einer Bestätigung durch die Kieler Ratsversammlung wie folgt (alle Angaben ohne Gewähr):

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 in der vom Jobcenter ab 1.1.2013 anerkannten Höhe
Mietobergrenzen gemäß den Berechnungen des SH LSG ab dem 1.1.2013
1 bis 50 316,00 €
332,00 € (+ 16,00 €)
2 50-60 379,20 €
398,50 € (+ 19,30 €)
3 60-75 457,50 €
493,50 € (+ 36,00 €)
4 75-85 531,25 €
599,50 € (+ 68,25 €)
5 85-95 593,75 €
670,00 € (+ 76,25 €)
6 95-105 656,25 €
740,50 € (+ 84,25 €)
7 105-115 718,75 €
811,00 € (+ 92,25 €)
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied 10 62,50 €
70,50 € (+ 8,00 €)

Wer in Kiel derzeit zu seiner Miete hinzuzahlt, weil das Jobcenter Kiel nur die aktuell gültige Mietobergrenze anerkennt, sollte einen Antrag auf Überprüfung aller Bewilligungsbescheide für den Zeitraum ab 01.01.2013 stellen (§ 40 Abs. 1 SGB II, § 44 SGB X) und das Jobcenter bitten, ab 01.01.2013 rückwirkend Leistungen für die Unterkunft in Höhe der neuen, vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht festgelegten Mietobergrenzen zu bewilligen. Das Jobcenter Kiel wird voraussichtlich – wie schon in der Vergangenheit – nicht von sich aus eine Überprüfung vornehmen und die Differenz zwischen der alten und der neuen Mietobergrenze bzw. der tatsächlichen Miete (soweit diese unter der neuen Mietobergrenze liegt) nachzahlen. Über gestellte Überprüfungsanträge wird das Jobcenter Kiel erst entscheiden, nachdem die Kieler Ratsversammlung die neuen Mietobergrenzen beschlossen hat. Der Beschluss der Ratsversammlung wird im Monat Juli 2014 erwartet.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Mietobergrenzen für Kiel

Sybille Kambeck / janefire.de

Sybille Kambeck / janefire.de

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts das neue Konzept der Stadt Kiel zur Bestimmung der Mietobergrenzen für ALG-Empfänger sowie Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII im Wesentlichen als schlüssig bestätigt (Az. L 6 AS 18/13, L 6 AS 171/12, L 6 AS 146/13).

Neue Mietobergrenzen

Maximal 332,00 € (statt bisher 316,00 €) Mietkosten (Grundmiete inklusive kalter Betriebskosten) zuzüglich Heizkosten muss das Jobcenter Kiel nach der Entscheidung seit dem 1. Januar 2013 für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Kiel zahlen. Für einen Zweipersonenhaushalt sind danach 398,40 € (statt bisher 379,20 €) als noch „angemessen“ anzuerkennen.

Bezugsgröße unteres Drittel

Nach der Urteilsbegründung ist die Datengrundlage für die Bestimmung der Nettokaltmiete repräsentativ und valide. Die Berücksichtigung lediglich des im unteren Drittel liegenden Preissegmentes zur Bestimmung der Mietobergrenzen im Bereich der Grundsicherung reicht nach Ansicht des Gerichts aus.

Mietspiegel bildet Wohnungsmarkt hinreichend ab

Soweit die tatsächliche Verteilung des mietspiegelrelevanten Wohnungsbestandes in der Stadt Kiel dem Tabellenraster im Kieler Mietspiegel zugeordnet werden kann, bildet das Konzept der Stadt nach Ansicht des Gerichts auch den tatsächlichen Wohnungsmarkt für Grundsicherungsempfänger realitätsgerecht ab. Lediglich die Felder b1 bis b3 des Kieler Mietspiegels seien bei der Berechnung für einen Einpersonenhaushalt zu einem einheitlichen Feld zusammen zu führen, da der tatsächliche Wohnungsbestand nicht der Mietspiegeldifferenzierung (vgl. Mietspiegel 2012, Seite 11) nach dem Ausstattungsstand von Bad und Küche zugeordnet werden könne.

1,55 €/m2 für die kalten Betriebskosten

Hinsichtlich der kalten Betriebskosten wurde das (neue) Konzept und die Berechnung des Jobcenters Kiel bzw. der Stadt Kiel, das zu einem Wert von 1,55 €/m2 gelangt, in vollem Umfang bestätigt.

Revision nicht zugelassen

Die Revision ist im Urteil nicht zugelassen worden, weil sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sieht und die grundsätzlichen Fragen zum Konzept von Mietobergrenzen auf der Grundlage von qualifizierten Mietspiegeln inzwischen geklärt sei.

Die Nichtzulassung ist rechtlich nicht vertretbar. Denn dass Bundessozialgericht hatte in seinem Urteil vom 22.08.2012 im Verfahren B 14 AS 13/12 R (dort Rz. 25) zu der Berechnung der Kieler Mietobergrenzen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht den Wert für den maximal angemessenen Quadratmetermietpreis in Kiel „insgesamt erneut zu bestimmen“ habe, weil das Bundessozialgericht an der bisherigen Bestimmung durch die Stadt Kiel Zweifel hatte. Dies hätte für das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht Anlass genug sein müssen, in den drei „Musterverfahren“ die Revision zuzulassen und damit eine Überprüfung der jetzt vorgenommen „Neubestimmung“ durch das Bundessozialgericht zu ermöglichen.

Mit der Nichtzulassung der Revision setzt das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht eine ungute Tradition fort. Schon in der Vergangenheit hatte das Gericht Revisionen gegen offenkundig nicht haltbare Entscheidungen in Verfahren betreffend die Kieler Mietobergrenzen systematische nicht zugelassen, um seine Mietobergrenzen-Rechtsprechung einer höchstrichterlichen Überprüfung zu entziehen (zur Kritik mehr hier und hier).

Die Rechtsanwälte der Kläger haben angekündigt, nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe in die Nichtzulassungsbeschwerde zu gehen.

Hinweise für betroffene Kieler

Wer in Kiel derzeit zu seiner Miete hinzuzahlt, weil das Jobcenter Kiel nur die aktuell gültige Mietobergrenze anerkennt, sollte einen Antrag auf Überprüfung aller Bewilligungsbescheide für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 stellen (§ 40 Abs. 1 SGB II, § 44 SGB X) und das Jobcenter bitten, ab 1. Januar 2013 rückwirkend Leistungen für die Unterkunft in Höhe der neuen, vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht festgelegten Mietobergrenzen zu bewilligen. Das Jobcenter Kiel wird voraussichtlich – wie schon in der Vergangenheit – nicht von sich aus eine Überprüfung vornehmen und die Differenz zwischen der alten und der neuen Mietobergrenze bzw. der tatsächlichen Miete (soweit diese unter der neuen Mietobergrenze liegt) nachzahlen. Über gestellte Überprüfungsanträge wird das Jobcenter Kiel erst entscheiden, nachdem die Kieler Ratsversammlung die neuen Mietobergrenzen beschlossen hat. Der Beschluss der Ratsversammlung wird im Monat Juli 2014 erwartet.

Mehr Infos/Quellen:

Pressemitteilung SH LSG: Mietobergrenzen in Kiel im Wesentlichen gebilligt
Kieler Nachrichten/dpa: Keine zusätzlichen Kosten für Kiel
NDR: Hartz IV: Gericht billigt Kieler Konzept

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht verhandelt erneut über Kieler Mietobergrenzen

Wappen KielAm Montag, den 19.05.2014 um 10:00 Uhr findet in Saal 346 des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts der Fortsetzungstermin zum Thema „Mietobergrenze Kiel“ statt.

Was bisher geschah

Vorausgegangen war am 04.07.2013 eine 6-stündige Marathon-Verhandlung, die mit einem Auflagenbeschluss des Landessozialgerichts an das Jobcenter endete. Dieses sollte sein eigenes Konzept zur Mietobergrenze überprüfen und gegebenenfalls überarbeiten. Dazu gab das Landessozialgericht eine Erläuterung seines Beschlusses ab. Das Jobcenter Kiel bzw. die Stadt Kiel benötigten bis Ende Januar, um eine „Neukonzeption“ abzuliefern. Die erheblichen Bedenken gegen diese Neukonzeption drückten die Klägervertreter in ihren Schriftsätzen vom 05.05.2014 aus. Die Vorsitzende des Senats (Frau Dr. Fuchsloch) erließ daraufhin am 09.05.2014 eine weitere
Aufforderung an das Jobcenter.

Worum es bei diesem Prozess geht

Sozialleistungsträger (also Jobcenter und Landeshauptstadt) übernehmen im Rahmen der Leistungsgewährung nach SGB II und SGB XII nur die angemessenen Unterkunftskosten. Es ist unbestimmt, welche Kosten angemessen sind. Die Leistungsträger stellen eine Mietobergenze auf, mit der sie die Angemessenheit definieren. Die Stadt Kiel bzw. das Jobcenter hat zu diesem Zweck bislang die Mietspiegeldaten herangezogen. Die Schwächen dieser Vorgehensweise wurden beim ersten Verhandlungstag aufgezeigt. Das „neue“ Konzept zieht ähnliche Daten heran und ist unseres Erachtens daher ebenso unbrauchbar. Erwähnenswert ist, dass die Stadt Kiel die Herausgabe der Grundlagendaten mit dem Hinweis auf den Datenschutz verweigert. Eine Kontrolle auch durch einen Sachverständigen ist daher ausgeschlossen.

Pressemitteilung der Rechtsanwälte Sabine Vollrath und Lars Piepenburg


Umzugskosten: Pauschaler Verweis auf Selbsthilfe unzulässig

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Nach § 22 Abs. 6 SGB II können Umzugskosten nach vorheriger Zusicherung vom Jobcenter übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch das Jobcenter veranlasst worden oder aus anderen Gründen notwendig ist. In ihren Grundsätzen über die Erbringung städtischer Leistungen (Seite 11 im PDF) hat die Stadt Kiel geregelt:

„Umzüge sind durch den/die Hilfesuchende in eigener Organisation durchzuführen. Es wird davon ausgegangen, dass die Unterstützung von Freunden, Bekannten und Verwandten in Anspruch genommen wird. Sollte hierzu ein besonderer Umzugswagen zum Selbstfahren erforderlich sein, so sind entsprechende Angebote von Autovermietungen vorzulegen (in der Regel drei Kostenvoranschläge). Für das günstigste Angebot ist eine Beihilfe zu gewähren. Auf Antrag ist eine Pauschale in Höhe von 50 € zu bewilligen, damit der/die Hilfesuchende die erhaltene Unterstützung auch anerkennen kann.“

In ihren Hinweisen in ihrem Vergleichsvorschlag 27.03.2014 hat die 38. Kammer am SG Kiel im Verfahren S 38 AS 1328/11 nun Zweifel an dieser Praxis angemeldet. Es erscheine problematisch, dass das beklagte Jobcenter Kiel die Kläger in diesem Verfahren vollumfänglich auf eine Durchführung des Umzugs ohne Hilfe eines Umzugsunternehmens verweist. Im Einzelnen hat das Gericht ausgeführt:

Das Fahren eines Umzugswagens erfordert ein gewisses Mindestalter

„Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) oder der Kläger zu 2) zum Zeitpunkt des Umzuges über eine Fahrerlaubnis verfügten. Soweit lediglich der Kläger zu 2) über eine Fahrerlaubnis verfügt haben sollte, erscheint es gleichwohl fraglich, ob es ihm aufgrund seines Alters möglich gewesen wäre, ein entsprechendes Umzugsfahrzeug anzumieten und zu fahren. Eine Vermietung von Fahrzeugen durch kommerzielle Fahrzeugvermietungen erfolgt in der Regel erst an Personen mit einem gewissen Mindestalter bzw. ab einer bestimmten Mindestdauer an Fahrpraxis. Dies gilt insbesondere für größere Fahrzeuge, die zur Durchführung eines Umzuges erforderlich und geeignet sind.“

Verweis auf Verwandte und Freunde rechtlich zweifelhaft

„Es erscheint weiter fraglich, ob die Kläger hinsichtlich des Fahrens eines Umzugsfahrzeugs auf die Hilfe von Verwandten oder Freunden verwiesen werden konnten. Auch von Verwandten oder Freunden dürfte grundsätzlich nicht zu erwarten sein, dass sie sich für den Umzug eines Anderen den Haftungsrisiken der §§ 18, 7 StVG aussetzen.“

Kosten für Fahrer für gesamte Umzugszeit

„Damit erscheinen zumindest die Kosten eines Fahrers als notwendig und angemessen. Diese Kosten umfassen auch die für die Beladung des Fahrzeugs notwendigen Zeiten, da der Fahrer gemäß § 22 Abs. 1 StVO für die Sicherung der Ladung verantwortlich ist. Zu berücksichtigen ist danach auch die Entladezeit, während der der Fahrer seine Tätigkeit nicht anderweitig ausüben kann. Da die Umzugszeit insgesamt einen Umfang nicht überschritten hat, in dem der Fahrer an einem anderen Ort hatte eingesetzt werden können, dürfte eine Bezahlung des Fahrers für die gesamte Umzugszeit erforderlich gewesen sein, wobei er in den Zeiten, in denen er nicht seinen gesonderten, vorstehend dargestellten Pflichten nachkam, als Träger zur Verfügung gestanden haben dürfte.“

Kosten für Träger sowie Möbelauf- und -Abbau Frage des Einzelfalls

„Ob den Klägern über die Kosten für einen Fahrer sowie einen Umzugswagen weitere Kosten (insbesondere für weitere Helfer und die De- und Montage) zustehen, erscheint nach derzeitiger Aktenlage hingegen fraglich. Insofern wäre insbesondere eine Anhörung der Kläger zu 1) und 2) notwendig.“

Hinweise für Betroffene

Die Verwaltungspraxis des Jobcenters Kiel zu den Umzugskosten ist in vielen Fällen rechtswidrig, weil die Umstände des Einzelfalls keinen Eingang in die Beratung durch die Mitarbeiter der Behörde finden. Übernahmefähige Umzugskosten werden aus diesem Grunde nicht selten rechtswidrig abgelehnt. In einem solchen Fall sollten Betroffene umgehend um rechtlichen Beistand nachsuchen. Aufgrund der (rechtswidrigen) Weisungslage des Jobcenters Kiel gelingt es Betroffenen nach hiesiger Erfahrung praktisch nie, ihre Ansprüche ohne Rechtsanwalt durchzusetzen. Häufig führt auch kein Weg an einer gerichtlichen Klärung vorbei.

Das Klageverfahren endete heute mit dem Abschluss des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs. Die Kläger hatten dem Vorschlag des Gerichts bereits außergerichtlich zugestimmt, das Jobcenter Kiel einen Vergleichsschluss jedoch zunächst abgelehnt, so dass ein Verhandlungstermin erforderlich wurde – der heute Vormittag eine Richterin, zwei Schöffen, einen Rechtsreferendar, einen Rechtsanwalt, einen Sachbearbeiter der Rechtsabteilung des Jobcenters Kiel sowie die Klägerin und ihren Sohn beschäftigte.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


FDP Ratsfraktion: Bürgerentscheide nicht erschweren!

Logo FDPZu der Presseerklärung der Initiatoren und Vertretungsberechtigten des Bürgerentscheides gegen die geplante Ansiedlung von Möbel Kraft und Sconto auf dem Prüner Schlag in Kiel erklärt der Fraktionsvorsitzende der FDP Ratsfraktion, Hubertus Hencke:

„Zu Recht weisen die Initiatoren darauf hin, dass der erste Bürgerentscheid Kiels ein großer Erfolg für die politische Kultur war und ist. Politische Stimmen, die nun eine gesetzliche Einschränkung des Bürgerentscheides fordern, verkennen Ursache und Wirkung. Natürlich müssen auch Investoren mit dem Risiko eines gegenteiligen Bürgerwillens leben und leben lernen. Sie bewegen sich nicht im rechts- und politikfreien Raum. Eine Einschränkung kann nur der fordern, der die eigene Meinung als unumstößlich richtig und die der anderen als falsch ansieht.

Tatsächlich ging es bei der Frage der Ansiedlung um eine persönliche Abwägung zwischen Naturschutz und Wirtschaftskraft. Diese Frage hat die FDP Ratsfraktion für sich klar zu Gunsten der Wirtschaftskraft beantwortet. Sie hätte es respektiert, wenn sich die Mehrheit der Abstimmenden für den Naturschutz entschieden hätte. Investoren wussten und wissen, dass auch der Bürgerwille ein zu berücksichtigender Faktor bei Ansiedlungen ist.

Als liberale Kraft, die Bürgerrechte als wesentliche Entscheidungsgrundlage ansieht, wird sich die Ratsfraktion der Kieler FDP deshalb mit aller Kraft gegen Versuche einsetzen, auf kommunaler Ebene Bürgerentscheide zu verhindern oder zu erschweren. Der Bürgerentscheid ist ein Korrektiv, der der Politik verdeutlicht, dass auch in einer repräsentativen Demokratie gewonnene Überzeugung vermittelt und die Menschen mitgenommen werden müssen.

Die FDP Ratsfraktion begrüßt die Erwartung der Initiatoren im weiteren Bauleitverfahren auf Augenhöhe mit den Gegnern der Ansiedlung zu verhandeln. Die FDP Ratsfraktion hält es bei der Ansiedlung für wesentlich, dass ein erheblicher Teil der Parkflächen unter dem Gebäude angebracht und dass die Fassade begrünt wird.

Klar muss aber auch sein, dass der Inhalt des Aufstellungsbeschlusses in vollem Umfang – auch mit der Sconto-Ansiedlung – zu akzeptieren ist. Über diesen Inhalt haben die Bürger abgestimmt. Dieses Ergebnis muss akzeptiert werden, auch wenn es knapp war.“

Presseinformation Nr. 26 / 2014 Kiel, 26. März 2014

Mehr zum Thema:

Kiel Kontovers vom 26.03.2014: Werden Bürgerentscheide abgeschafft?


Bürgerentscheid: Knappe Mehrheit für Möbel Kraft

Landesmöbelhauptstadt KielNach einem sehr ungleichen Wahlkampf haben sich eine knappe Mehrheit von 52,5 % der Kieler für die Ansiedlung von Möbel Kraft in Kiel ausgesprochen, 47,5 % für den Erhalt des Kieler Grüngürtels auf dem ehemaligen Kleingartengelände Prüner Schlag.

In der Kieler Ratsversammlung hatten sich zuvor CDU, SPD, Grüne, FDP, Piraten und SSW, die bei der letzten Kommunalwahl 2013 zusammen 93,3 % der Wählerstimmen erreicht haben, für die Ansiedlung von Möbel Kraft stark gemacht. Nur DIE LINKE und WIR in Kiel, die zusammen auf 5,6 % der Wählerstimmen kamen, sprachen sich für den Erhalt der Stadtgärten aus.

Dieses Ergebnis zeigt, dass eine Mehrheit in der Ratsversammlung durchaus gegen den Willen einer Mehrheit in der Bevölkerung entscheiden kann. Die Vorstellungen von 47,5 % der Kieler Wähler werden beim Thema Möbel Kraft derzeit von 3 Ratsleuten vertreten, während 49 Ratsleute im Sinne von 52,5 % der Kieler Wähler handeln. Hier zeigt sich die Legitimation – aber auch die Notwendigkeit – von Bürgerentscheiden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Bürgerentscheid: Heute können Sie entscheiden!

BE-facebookAm heutigen Sonntag, den 23.03.2013, können die Kieler das erste Mal in der Geschichte dieser Stadt über eine politische Frage selbst entscheiden, nachdem der Schleswig-Holsteinische Landtag (LT-Drucksache 18/501) zuvor die Mitbestimmungsrechte der Bürger Schleswig-Holsteins ein wenig mehr ausgeweitet hatte. Während in politischen Sonntagsreden darüber lamentiert wird, wie Kommunalpolitik für den Bürger attraktiver gemacht werden kann und allenthalben die geringe Wahlbeteiligung bei Kommunalwahlen (in Kiel 2013 zuletzt 37,15 %, bei der OB-Wahl 2012 31,9 %) beklagt wird, zeigt sich nun, was Kommunalpolitik und Stadtverwaltung tatsächlich von direktdemokratischen Elementen halten: Die Stadt Kiel führt eine beispiellose Propagandaschlacht gegen den aus der Bürgerschaft heraus initiierten Bürgerentscheid. Mit 30.000 € Steuergeldern ist Kiel mit Plakaten der Stadt zugepflastert, seit Wochen werden mit Steuergeldern großflächige Anzeigen in der einzigen regionalen Tageszeitung geschaltet. Das erste Mal in der Geschichte der Stadt mischt sich auch ein Konzern selbst unmittelbar in einen „Wahlkampf“ ein: Kaum eine Bushaltestellen, an der Möbel Kraft nicht für eine Ablehnung des Bürgerbegehrens und damit für seine eigenen wirtschaftlichen Interessen wirbt. 100.000 € gibt der Konzern dafür aus.

Den Rest des Beitrags lesen »


Ratsversammlung diskutiert Veröffentlichung der Telefonliste des Jobcenters Kiel

Wappen KielIn der heutigen Ratsversammlung wurde der Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE zur Veröffentlichung der Telefonliste des Jobcenters Kiel kontrovers debattiert.

Städtische Telefonnummern: Öffentlicher, als mancher Ratsherr glaubt

Ratsherr Stefan Rudau (DIE LINKE) löste gleich zu Beginn Erstaunen und empörte Zwischenrufe mit seinem Hinweis aus, DIE LINKE fordere eigentlich nur die Veröffentlichung bereits öffentlicher Information auf der Homepage des Jobcenters Kiel, denn das Städtische Telefonbuch der Stadt Kiel mit allen Durchwahlnummern auch der Mitarbeiter des Jobcenters Kiel sei für jedermann käuflich zu erwerben. Ratsherr Michael Schmalz (SPD) ließ sich in seiner Erwiderung zu der (später zurückgenommenen) Aussage hinreißen, die Ratsfraktion DIE LINKE verkaufe offenbar die Telefonlisten des Jobcenters Kiel in ihrem Fraktionsbüro. Der übliche Budenzauber also von Ratsleuten, die nicht einmal wissen, wo man das Städtische Telefonbuch erstehen kann. Wir wollen das Geheimnis lüften: Es ist käuflich zu erwerben bei dem Verlag, der es herausgibt und druckt (welch Wunder!), dem Verlag Schmidt-Römhild (http://www.schmidt-roemhild.de/). Zu finden unter „Shop“ und dann in der Sidebar unter „Adress- und Telefonbücher“ „Kiel“ auswählen, Preis 8,- €.

Von Feindbildern und Sabotage

Erstaunlich ist – trotz des allgemein niedrigen Niveaus der Debattenkultur in der Kieler Ratsversammlung – immer wieder, wie auf sozialpolitische Anträge der Fraktion DIE LINKE reagiert wird. Ratsherr Michael Schmalz konstatierte (ohne nähere Erläuterungen oder einen erkennbaren Zusammenhang), die LINKE stigmatisiere mit ihrem Antrag Hartz IV-Empfänger, Ratsherr Jan Wohlfahrt (CDU) setzte nach: Die Linke habe ein „Feindbild Jobcenter“ und wolle dessen „Arbeit sabotieren“. Hartz IV-Bezieher hätten ihre – so wörtlich – „Betreuer zugewiesen“, das reiche völlig. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II unter Betreuung. Es fällt einem wenig dazu ein.

Sympathisch, aber leider unpraktikabel

Immerhin, Ratsfrau Musculus-Stahnke (FDP) hatte „Sympathie für den Antrag“, nur sei dieser leider unpraktikabel. Worauf diese Unpraktikabilität genau fußen soll, blieb indessen eher im Dunkeln. Dass zahlreiche Jobcenter in Deutschland das Callcenter der Bundesagentur für Arbeit gar nicht nutzen (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 13.03.2014) und – wie auch die Stadt Kiel selbst – ohne ein Callcenter auskommen, für die Bürger also direkt erreichbar sind und dennoch gute Arbeit leisten, scheint sich jedenfalls bis in die Kieler Ratsversammlung noch nicht herumgesprochen zu haben.

Wunderwaffe Datenschutz

Ein stets beliebtes Argument, wenn man etwas nicht so gern öffentlich machen möchte: Datenschutzrechtliche Bedenken. Ratsherrn Rainer Kreutz (CDU) fiel das zum Thema ein. Aber bei Dienstnummern von Behördenmitarbeitern? Weil auch die Vornamen im Telefonbuch stehen? Irgendwo hört es dann doch mal auf. Und wenn man denn schon datenschutzrechtliche Bedenken haben sollte, dann bitte auch bei dem frei käuflichen Telefonbuch der Stadt. Allerdings muss dann die Frage erlaubt sein, wie es einer freiheitlichen Gesellschaft zu Gesicht steht, wenn sich Behördenmitarbeiter hinter „Geheimnummern“ vor den eigenen Bürgern verstecken.

Kieler Piraten: Ein ganz spezieller Fall

Während die Bundespartei der Piraten die Telefonlisten der Jobcenter veröffentlicht hat, konnte Ratsherr Marcel Schmidt (Piratenpartei) nicht schnell genug beteuern, die Listen seien nicht von den Kieler Piraten veröffentlicht, diese lehnten eine Veröffentlichung natürlich strikt ab („Wir sind nicht dabei.“). Ob die Kieler Wähler der Piraten geahnt haben, was für Leichtmatrosen mit Plastiksäbelchen sie da in die Kieler Ratsversammlung gewählt haben?

Alles gut?

Bleibt zum Abschluss die Frage: Ist der Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE berechtigt? Wir lassen andere sprechen:

„Handlungsbedarf wurde bei der Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit gesehen.“ (Antwort der Bundesregierung (18/735) vom 13.03.2014 auf eine Kleine Anfrage Fraktion DIE LINKE)

„Zum Ende eines sehr intensiven Arbeitsjahres muss die Bürgerbeauftragte feststellen, dass dem Anspruch vieler hilfesuchender Bürgerinnen und Bürger nach einer umfassenden persönlichen Beratung durch die Sozialbehörden immer weniger nachgekommen wird. Eine zeitnahe und unbürokratische Klärung von Fragen und Sachverhalten ist daher oft nicht möglich. Dies führt zu Konflikten und Schwierigkeiten, die durch eine konsequente Ausrichtung der Behörden auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger vermieden werden könnte. So sind u.a. die Agenturen für Arbeit, die Familienkassen oder auch einige Jobcenter telefonisch oft nur über Servicecenter zu erreichen.“ (Pressemitteilung der Bürgerbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein vom 27.12.2013)

Report aus Main vom 29.04.2014: Mitarbeiter von Jobcentern sind für ihre Kunden unerreichbar

Der Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE wurde von SPD, Grünen, SSW, CDU, FDP und Piraten abgelehnt. Ratsherr Nonnsen von WIR in Kiel hat sich enthalten.

Die Video-Aufzeichnung der Erörterung des Antrages findet sich hier (die Diskussion geht weiter in Video 29).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Ratsfraktion DIE LINKE fordert Veröffentlichung der Telefonlisten des Jobcenters Kiel

Logo_Ratsfraktion2Immer mehr Bürgerinnen und Bürgern beklagten, dass ihnen die notwendige persönliche Beratung durch Behörden vorenthalten wird. Die Bürgerbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein kritisiert in ihrer Presserklärung von 27.12.2013 die schlechte Erreichbarkeit und das mangelnde Beratungsangebot der Behörden. Dem Anspruch vieler hilfesuchender Bürgerinnen und Bürger nach einer umfassenden persönlichen Beratung durch die Sozialbehörden werde immer weniger nachgekommen. Eine zeitnahe und unbürokratische Klärung von Fragen und Sachverhalten sei daher oft nicht möglich. Dies führe zu Konflikten und Schwierigkeiten, die durch eine konsequente Ausrichtung der Behörden auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger vermieden werden könnte. Besonders wird kritisiert, dass u.a. auch einige Jobcenter – und hierzu gehört auch das Jobcenter Kiel – telefonisch nur über Servicecenter zu erreichen sind.

Um diesen Missständen abzuhelfen, hat die Erwerbslosenorganisation Tacheles die Telefonlisten mit den Durchwahlnummern der Sachbearbeiter von zurzeit 134 Jobcentern, hierunter auch jene des Jobcenters Kiel, veröffentlicht. Nachdem der Initiator Harald Thomé unter dem Eindruck der Androhung rechtlicher Schritte durch mehrere Jobcenter – aber auch Beleidigungen und der Androhung körperlicher Gewalt – sein Projekt aufgeben musste, setzt derzeit die PIRATENPARTEI das Transparenz-Projekt fort. Die Durchwahlnummern auch des Jobcenters Kiel sind damit gegenwärtig allgemein öffentlich zugänglich.

Im Sinne eines „Rechts auf gute Verwaltung“ fordert die Ratsfraktion DIE LINKE mit ihrem Antrag vom 10.03.2014, dass die Landeshauptstadt Kiel mit gutem Beispiel vorangeht und die Durchwahlnummern der Mitarbeiter des Jobcenters (im Antragstext heißt es derzeit noch unzutreffend einschränkend „der Fallmanagerinnen und Fallmanager“) auf der Website des Jobcenters Kiel allgemein öffentlich zugänglich macht und sich sowohl organisatorisch als auch personell auf direkte Anrufe seiner Kunden einstellt.

Mehr zum Thema auf dieser Seite:
Telefonlisten der Jobcenter

Aktuelles zum Thema:
Antwort der Bundesregierung vom 13.03.2014 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag

Report aus Main vom 29.04.2014: Mitarbeiter von Jobcentern sind für ihre Kunden unerreichbar

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Demonstration für Kiels „Grüne Lunge“ und den Respekt vor dem Bürgerwillen

BE-facebookAm Samstag, den 01. März 2014, findet eine Demonstration gegen den Bau des „Möbelkraftzentrums“ auf dem Kleingartengelände Prüner Schlag/Brunsrade am Westring sowie gegen den Umgang der Kieler Ratsversammlung mit dem Bürgerwillen – insbesondere mit dem Bürgerentscheid und dem Ausverkauf der sog. „Grünen Lunge“ Kiels – statt. Der Umzug beginnt im HIROSHIMAPARK und führt von dort ab 13 Uhr die Rathausstraße hoch, am Exerzierplatz vorbei über den Schützenwall zum Schützenpark, wo dann bis 18 Uhr eine musikalische Abschlusskundgebung veranstaltet werden wird.

Nehmt teil und zeigt der Stadt und Möbel-Kraft, dass man eure Stimmen auch mit Werbekampagnen für 130.000 € nicht kaufen kann. Stadt und Möbel-Kraft haben mehr Geld, aber auf die Straße wird für deren Ziele keiner gehen.

Mehr Infos: https://www.facebook.com
Schöne Fotos von der Demo auch hier.


Kieler Ratsversammlung debatiert Mietobergrenzen für unter 25jährige

Wappen KielIn ihrer heutigen Sitzung hat die Kieler Ratsversammlung den Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE zum Thema Mietobergrenze für unter 25jährige erörtert. Da in dieser Sitzung auch viel von Schulpolitik die Rede war, drängt sich das Urteil auf: Thema verfehlt, setzen. Wenn es die Note 7 gäbe, sie wäre hier angebracht.

DIE LINKE und Sozialgerichte „Büttel des Kapitals“?

Den Aufschlag machte Ratsherr Schmalz, sozialpolitischer Sprecher der SPD. Zunächst mokierte der Ratsherr sich darüber, DIE LINKE nehme ihre Verantwortung für den städtischen Haushalt nicht ernst. Stiegen die Mieten für Leistungsbezieher, so stiegen die Mieten für alle. Die Linke mache sich damit – so wörtlich – „zum Büttel des Kapitals“. Starker Tobak. Vor allem aber am Thema vorbei. Die Bestimmung von Mietobergrenzen dürfen sich – dies ist ständige Rechtsprechung aller Sozialgerichte – nicht an fiskalpolitischen Erwägungen orientieren, sondern müssen die Anmietbarkeit von Wohnraum unter den realen Marktbedingungen ermöglichen. Orientieren sich Kommunen an haushaltspolitischen Überlegungen, sprechen Juristen von „sachfremden Erwägungen“. Unter Juristen ist das ein ziemlich vernichtendes Verdikt. Der Antrag (der nicht mehr als die Umsetzung der Rechtsprechung des SG Kiel fordert), sei, so der „Sozialexperte“ der SPD weiter – man kommt aus dem Staunen nicht heraus – nicht mehr als billige „Effekthascherei“, denn das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht entscheide über die Frage, welche Mietobergrenzen unter 25jährigen zustünden, schließlich gerade. Auch hier allerdings irrt Ratsherr Schmalz. Mitnichten entscheidet das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in den laufenden „Musterverfahren“ gerade über diese Frage. Keiner der Kläger in diesen Verfahren ist nämlich unter 25. So einfach ist das. Mit ein bisschen Nachdenken. Aber gut, das zu erwarten, ist offenkundig zu viel verlangt. Vielsagend sind zuletzt die Aussagen des SPD-Ratsherren zu seinem sozialpolitischen Grundverständnis, die sich alle arbeitslosen jungen Menschen bis zur nächsten Wahl gut merken sollten: Junge Leute unter 25 ohne Ausbildung, so der „Sozialdemokrat“, dürften nicht wie junge Menschen unter 25 mit Ausbildung behandelt werden, die sich schließlich „anstrengen“. Dass junge Menschen vielleicht keinen Ausbildungsplatz bekommen haben, obwohl sie sich angestrengt haben – in die Welt des SPD-Ratsherren scheint das nicht zu passen.

Ratsleute im Blindflug

CDU und Grüne, von denen letzteren ein Tag vor der Ratsversammlung auch noch ihr sozialpolitischer Sprecher abhanden gekommen ist, hielten sich wie gewohnt in der Sozialpolitik zurück – es ist halt nicht ihr Thema. Aber auch in wenigen Sätzen kann man viel Falsches sagen. Nein, im Kontext der Neuberechnung der abstrakten MOG durch F+B sind die Mietobergrenzen für U25 kein Thema. Aber das wissen die Ratsleute vielleicht auch gar nicht – denn das Gutachten von F+B haben sie von der Verwaltung ja nicht erhalten. Das erklärt so machen Blindflug am heutigen Tage – macht die Sache aber auch nicht besser. Übrigens: Die Anwaltschaft hat die Gutachten. Lesen bildet ungemein.

Merke: Rechtskräftige Urteile und Beschlüsse haben eine Begründung

Immer wieder Freude bereitet es mir auch, meiner Kollegin von der FDP, Frau Musculus-Stahnke, zuzuhören. Als Juristin sehe sie, dass die Urteilsgründe zu den im Antrag der LINKEN zitieren Urteilen noch gar nicht abgesetzt worden seien. Was Frau Musculus-Stahnke so alles sieht – oder auch nicht sieht. Nun hatte DIE LINKE doch extra für die Juristen unter den Ratsleuten die Urteile zitiert: SG Kiel, Urteil vom 26.11.2013, S 30 AS 767/10; SG Kiel, Beschluss vom 9.8.2013, S 31 AS 251/13 ER – rechtskräftig; so bereits SG Schwerin, Beschluss vom 29.03.2007, S 10 ER 49/07 AS. Aber offenbar hat DIE LINKE es versäumt, für die Rechtsanwältin Musculus-Stahnke zu erläutern, innerhalb welcher Fristen Urteile abzusetzen sind und das Judikate, die rechtskräftig sind (!), wohl auch abgesetzt sein dürften. DIE LINKE hat scheinbar auch hier einfach zu viel Sachverstand vorausgesetzt.

Ergebnis dieser neuerlichen Provinzposse: Der Antrag wurde bis zu einer Entscheidung des Landessozialgerichts (wann immer die zum Thema Unterkunftskosten für U 25 erfolgen soll), längstens für 6 Monate, zurückgestellt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Linke Ratsfraktion fordert höhere Mietobergrenzen für unter 25jährige

Logo_Ratsfraktion2Wie berichtet, ist nach den derzeitigen Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel zu den Regel-Höchstbeträgen für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII in ihrer aktuellen Fassung vom 13.12.2012 bei unter 25jährigen Beziehern von Leistungen nach dem SGB II ohne abgeschlossene Berufsausbildung eine Miete bis maximal 224 € inklusive Heizkosten anzuerkennen, mit einer abgeschlossenen Ausbildung werden die Mietobergrenzen zugrunde gelegt, die auch für über 25jährige gelten. Dies Praxis wurde von einigen Kammern am SG Kiel für rechtswidrig erklärt.

Die Ratsfraktion DIE LINKE fordert deshalb, die in den Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel enthaltenen Sonderregelungen für Jugendliche und junge Erwachsene ersatzlos zu streichen. Der Antrag findet sich hier.

Vergleichbare Sonderregelungen für U 25 haben in Schleswig-Holstein etwa der Kreis Rendsburg-Eckernförde, der Kreis Plön und die Stadt Neumünster.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt und Ratsherr Stefan Rudau


Sozialpolitische Forderungen der Kieler Linken

Logo_Ratsfraktion2Im Rahmen der Beratungen zum städtischen Haushalt für 2014 hat der Fraktionsvorsitzende der Ratsfraktion DIE LINKE in der Kieler Ratsversammlung, Heinz Wieser, am 12.12.2013 sozialpolitische Forderungen für Kiel bekräftigt. Die Rede soll hier im Auszug wiedergegeben werden:

Forderung nach dem Wiederaufbau eines städtischen Wohnungsbestandes

„Es gibt so einiges an Gründen für uns, ihren Haushalt abzulehnen. Ich will ihnen aber zwei Punkte benennen, die ich für entscheidender halte. Zuerst: Ihre kategorische Ablehnung einen städtischen Wohnungsbestand aufzubauen. Das ist ein Fehler mit verheerenden Folgen für die Entwicklung des Kieler Wohnungsmarktes. Ihre Weigerung ist auch nicht nachzuvollziehen, sind doch Investitionen in den eigenen Wohnungsbestand durchaus rentierlich und würden zu den Investitionen gehören, die die Kommunalaufsicht bereit wäre vor die berühmte Klammer zu ziehen. Mit eigenen Wohnungen hat eine Kommune Gestaltungsmöglichkeiten und, das ist vielleicht wichtiger, Einfluss auf die Mietpreisentwicklung.

Wenn sie schon bereit sind zuzugeben, dass der Verkauf der KWG ein großer Fehler war – ich weiß, sie hören das nicht gerne – aber, wenn sie das schon öffentlich zugeben, dann ist es umso unverständlicher, dass sie nicht bereit sind, diesen Fehler zu korrigieren. Wir wissen, dass man es nicht von heute auf morgen realisieren kann, dass die Stadt auf dem Markt wieder eine Rolle spielt. Das wird dauern. Sicher. Aber man muss doch zumindest damit beginnen, um sukzessive auf dem Wohnungsmarkt wieder ein einflussnehmender Akteur zu werden.

Sie geben 80 Mio. EUR pro Jahr, ein Zehntel des Gesamthaushaltes als KdU an die freie Wohnungswirtschaft, jeden Monat 6,5 Mio. EUR. Dieser Betrag wird durch einen eigenen Wohnungsbestand natürlich nicht kleiner. Aber die Stadt würde partizipieren als Besitzerin eigener Wohnungen. Dass sie diese städtische Einnahmemöglichkeit einfach ignorieren, ist vollkommen unverständlich. Sie beklagen lautstark kaum Möglichkeiten zu haben, die städtischen Einnahmen zu erhöhen. Hier bietet sich eine Gelegenheit. Natürlich ist der Besitz von Wohnungen auch mit Kosten verbunden, das wissen wir auch. Eine städtische Wohnungsbaugesellschaft könnte aber, je nach Größe des Wohnungsbestandes, beträchtliche Mittel zum Haushalt beitragen. Ihre Weigerung hier wirtschaftlich aktiv zu werden, macht ihre Bemühungen die Einnahmesituation der Stadt verbessern zu wollen, nicht gerade glaubwürdiger und ist im Grunde ignorant und verantwortungslos.“

Forderung nach einem Mobilitätsticket

„Der zweite entscheidende Punkt unserer Ablehnung ist ihre permanente Weigerung, die Mobilität von Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen finanziell zu unterstützen. Was denken sie, warum wir die Einführung eines Mobilitätstickets so vehement und penetrant fordern? Weil wir kein Interesse an anderen Politikthemen haben? Nein, ganz bestimmt nicht. Der Grund ist ein ganz einfacher. Die Menschen, die mit wenig Geld auskommen müssen, brauchen so ein Ticket. Und zwar dringend. Ganz dringend. Mobilität ist heutzutage ein wichtiger Bestandteil der gesellschaftlichen Teilhabe. Wer sich in der Stadt nicht bewegen kann, ist sozusagen nicht mit dabei. So einfach, so schlimm. Die Stadt unterhält Kultureinrichtungen, Beratungsstellen, vieles mehr, was löblich und sinnvoll ist. Aber erreichen auch alle Menschen diese Angebote? Nein. Und das ist das Problem. Grenzen sie die Menschen nicht aus.

Ausgrenzung und die Verweigerung der Teilhabe ist das gemeinste was man Menschen, vor allem Kindern, antun kann. 

Ich habe im Zusammenhang mit dem Wohnungsmarkt hier schon einmal die Landespastorin Thobaben zitiert, die sagte, man könne die Versorgung mit Wohnraum nicht allein dem Markt überlassen. In Gesprächen mit dem KDA, das ist, wenn sie so wollen, die Gewerkschaft der Kirchen und kirchlichen Einrichtungen, es ging dabei um Arbeitnehmerrechte und die sogenannte Armutsindustrie, habe ich festgestellt, dass wir in Analyse und Forderungen vieles gemeinsam hatten. Auf mein Resümee: “Ihr seid ja richtig links.“ bekam ich die Antwort: „ Ja, nein, wir nennen das aber nicht links, wir nennen das nah am Menschen.“

An die Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten hier im Raum: Bauen sie bezahlbaren Wohnraum, helfen sie Menschen mit geringem Einkommen am Leben in unserer Stadt teilhaben zu können. Erinnern sie sich ihrer Geschichte und machen sie es besser als ihre Genossinnen und Genossen der Bundesebene:

… machen sie eine Politik, die nah am Menschen ist.“

Die gesamte Haushaltsrede findet sich hier: http://www.linksfraktion-kiel.de/


Grüne, SPD, SSW und CDU für Laubenabriss

Prüner Schlag 2014

Stadt Kiel lässt Gärten zerstören

Mit ihrem Antrag „Laubenabriss stoppen!“ in der heutigen Ratsversammlung hat die Ratsfraktion DIE LINKE die Kieler Ratsversammlung dazu aufgefordert, sich aus Respekt vor dem von über 10.000 Kieler Bürgern angestrebten Bürgerentscheid für den Erhalt der zweitältesten Gartenanlage Deutschlands für eine störungsfreie Durchführung des Bürgerentscheides einzusetzen und die Verwaltung aufzufordern, die erteilte Genehmigung zum Abriss der Gartenlauben auf dem „Prüner Schlag“ zu widerrufen, jedenfalls aber die Firma Krieger (Möbel Kraft) aufzufordern, trotz erteilter Abrissgenehmigung keine Gartenlauben abzureißen und die Durchführung des Bürgerentscheides abzuwarten.

Grüne, SPD, SSW und CDU haben diesen Antrag geschlossen abgelehnt und sich damit für eine völlige Zerstörung der Kleingartenanlage „Prüner Schlag“ noch vor dem Bürgerentscheid, der am 23.03.2014 durchgeführt werden wird, ausgesprochen. Wer von Politikern Respekt vor dem Willen der Bürger erwartet, Bürgerentscheide für ein hohes Gut hält und von der Stadt Kiel einen fairen Umgang mit seinen Bürgern einfordert, kann dabei auf Grüne, SPD, SSW und CDU nicht setzen.

Dem Antrag der LINKEN Ratsfraktion haben die Ratsfraktionen der FDP und der Piraten sowie WIR IN KIEL und die NPD zugestimmt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Wir fordern Respekt für den ersten Bürgerentscheid Kiels

Prüner Schlag 2014

Der Prüner Schlag, die zweitälteste Kleingartensiedlung Deutschlands, im Januar 2014.

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Peter Todeskino,

Kiel hatte für mich bisher das Image einer weltoffenen, lebenswerten Stadt am Meer. Dieses Image wird nun massiv gestört durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem ersten Bürgerentscheid* in der Geschichte der Stadt. Wir sehen täglich Bilder von intakten Gartenlauben, die wenig später zu Trümmerhaufen zusammengeschoben wurden, von tiefen Baggerspuren in Gärten und abgesägten Hecken; diese massiven Eingriffe haben nichts mehr mit der „Verkehrssicherung“ zu tun, von der Sie gesprochen haben.

Für das geplante Möbelzentrum mit Möbel Kraft und Sconto gibt es keinen rechtskräftigen Bebauungsplan. Sie setzen damit einen Vorentwurf um, der ohne Bürger- oder Ratsbeteiligung entstanden ist. Ich fordere Sie daher dringend auf, unverzüglich mit den Initiatoren des Bürgerbegehrens, dem Kleingärtnerverein und dem Investor Krieger Gespräche über eine einvernehmliche Lösung bezüglich der Verkehrssicherungsmaßnahmen aufzunehmen. Es besteht sonst die Gefahr, dass Ihr Vorgehen als Strategie der vollendeten Tatsachen wahr genommen wird und dass damit im Endeffekt der 1. Kieler Bürgerentscheid von einem „Grünen“ Bürgermeister torpediert wird.

Mit freundlichen Grüßen,

Ulrike Hunold

* Bürgenentscheid: Ja zum Planungsstopp zu Möbel Kraft und Sconto auf dem 17.2ha großen Kleingartengelände am Westring. Info unter http://ttkielblog.wordpress.com
Petition unterzeichnen: Link zur Petition
Petition zum Rücktritt von Bürgermeister Peter Todeskino: Link zur Petition
RTL Nord vom 13.01.2014: Kieler Kleingärtner wehren sich gegen Möbel Kraft
Sat1.Regional vom 23.01.2014: Streit um geplante Möbel Kraft-Filiale in Kiel

Mehr zum Thema auf dieser Seite:
Kiel: Soziale Politik statt “Grüner” Politik!


Jobcenter Kiel: Von Dumpinglöhnen keine Kenntnis

Logo Jobcenter KielWie berichtet, klagen Jobcenter in einigen Kommunen vorenthaltenes Arbeitsentgelt aus übergegangenem Recht von Arbeitgebern ein, die sittenwidrige Löhne gezahlt haben. Die Kieler Ratsfraktion DIE LINKE hat dies zum Anlass genommen, beim Jobcenter Kiel nachzufragen:

1. Hat das Jobcenter Kiel Kenntnis von gezahlten Dumpinglöhnen an Kieler Leistungsberechtigte nach dem SGB II?
2. Wird die Frage zu 1. bejaht, bitte ich um Beantwortung nachstehender Fragen:
a) In wie vielen Fällen ist das Jobcenter straf- bzw. arbeitsrechtlich gegen in Kiel ansässige Arbeitgeber vorgegangen (Angaben bitte differenziert nach Jahren)?
b) Ab welchem Stundenlohn geht das Jobcenter Kiel von einem sittenwidrigen Lohn aus?
c) Wie hoch waren die gezahlten Löhne in den vom Jobcenter Kiel beanstandeten Fällen?

Auf die Fragen hat das Jobcenter Kiel mit Schreiben vom 06.01.2014 nun mitgeteilt:

Zu Ihren Fragen können wir folgende Auskünfte geben:
1. Nein.
2. b) Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
Ergänzend möchten wir lhnen erläutern, dass das Jobcenter Kiel bei jeder Antragstellung von Aufstockern seit 2005 grundsätzlich auf die Einhaltung der ortsüblichen Löhne der Branchen achtet, um die tatsächliche Hilfebedürftigkeit und vorrangige Leistungen festzustellen. Zudem werden in der Erstberatung durch die lntegrationsfachkräfte bereits bestehende Arbeitsverhältnisse auf ihre Substanz, Tragfähigkeit und Ausbaufähigkeit überprüft. Seit 2005 gab es im Jobcenter Kiel weniger als 10 Verdachtsfälle. Nach interner Prüfung der Bereiche Ordnungswidrigkeiten oder Arbeitsgeberservice lag hierbei keine Sittenwidrigkeit vor.

Soweit das Jobcenter Kiel auf die Frage, ab welchem Stundenlohn es von einem sittenwidrigen Lohn ausgeht, auf die „gesetzlichen Regelungen“ verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es „gesetzliche Regelungen“ darüber, ab wann ein Lohn sittenwidrig ist, gar nicht gibt. Vor dem Hintergrund dieser unzutreffenden rechtlichen Annahme darf angezweifelt werden, dass eine sorgfältig Prüfung durch das Kieler Jobcenter derzeit in jedem Fall erfolgt. Unklar ist auch, inwieweit das Jobcenter Kiel „bestehende Arbeitsverhältnisse auf ihre Substanz, Tragfähigkeit und Ausbaufähigkeit“ überprüfen will. Ein Arbeitsverhältnis ist tragfähig, solange das Unternehmen den vereinbarten oder tarifvertraglichen Lohn bezahlen kann. Auf die „Substanz“ des Arbeitsverhältnisses – was immer damit gemeint sein mag – kommt es jedenfalls nicht an, solange der Arbeitgeber den Lohn zahlt und ob eine Arbeitsverhältnis „ausbaufähig“ ist, wird sich nicht an den Wünschen einer Behörde festmachen lassen, sondern an der Auftragslage des jeweiligen Unternehmens.

Von einer sittenwidrigen Vergütung wird im Allgemeinen gesprochen, wenn das gezahlte Entgelt nicht einmal 2/3 der üblichen tariflichen Vergütung erreicht. Liegt eine vertragliche Lohnvereinbarung unterhalb der so ermittelten Grenze und klagt der Arbeitnehmer hiergegen vor dem Arbeitsgericht, wird der Arbeitgeber im Regelfall verurteilt, die tarifliche Vergütung zu bezahlen. Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt ist gemäß § 266a StGB strafbar. Betroffene Geringverdiener aus Kiel, die meinen, das ihnen gezahlte Gehalt könnte sittenwidrig sein und ihren Lohn mit ALG II aufstocken, werden gebeten, sich an die Ratsfraktion DIE LINKE in Kiel, Rathaus, Fleethörn 9 – 13, 24099 Kiel, Telefon: (0431) 901 – 2542, Email: post@linksfraktion-kiel.de zu wenden oder die Kommentarfunktion in diesem Blog zu nutzen.

RA Helge Hildebrandt / Florian Jansen, Geschäftsführer der Kieler Ratsfraktion DIE LINKE


Kiel: Neues Konzept zur Berechnung der Kieler Mietobergrenzen

Wappen KielIn der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Wohnen und Gesundheit am 28.11.2013 wird die Landeshauptstadt Kiel die Grundlagen ihres neuen Konzepts zur Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII vorstellen (Drs. 982/2013, Anlage Erläuterung zur „Adamschen Formel“ und „Idealmodel“). Mit der konkreten Erarbeitung eines „schlüssigen Konzepts“ im Sinne des Rechtsprechung des BSG wurde die Firma F+B Forschung und Beratung mit Sitz in Hamburg beauftragt, die allerdings – anders, als in der Geschäftlichen Mitteilung nachzulesen – nicht nur die Kieler Mietspiegel 2010 und 2012, sondern auch den Kieler Mietspiegel 2008 erstellt hat.

Vom 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts war in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2013 vor allem beanstandet worden, dass die Feldbesetzungszahlen des Kieler Mietspiegels keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Verhältnis von Wohnraum der jeweiligen Lage, Größe, Baualter und Ausstattung zulassen. Kritisiert wurde – wie zuvor schon vom BSG in seinem Urteil vom 22.08.2012 zu den Kieler Mietobergrenzen (B 14 AS 13/12 R) – zudem die Berechnung der maximal anzuerkennenden kalten Betriebskosten durch die Stadt Kiel.

Zukünftig soll die Feldbelegung der einzelnen Mietspiegelfelder durch Gewichtungsfaktoren ersetzt werden, welche aus einer Auswertung der Mietwohnungs-Grundgesamtheit von 82.100 Mietwohnungen in Kiel gewonnen werden sollen. Damit versucht die Stadt, die Vorgaben des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts umzusetzen. Ob es allerdings eine methodisch überzeugende Lösung ist, zur Berechnung von Netto-Mietobergrenzen die Spannenwerte von Wohnraum einer repräsentativen Stichprobe (Mietspiegel 2012: 2006 Wohnungen), der innerhalb der letzten vier Jahr neu vermietet bzw. bei dem die Miete erhöht wurde, nach Faktoren zu gewichten, die aus einer Mietwohnungsgrundgesamtheit aller am Markt vorhanden 82.100 Wohnungen gezogen wurden, darf bezweifelt werden, da hier zwei vollkommen unterschiedliche Größen in ein Verhältnis gesetzt werden.

Uneingeschränkt zu begrüßen ist, dass die Stadt das „Idealmodell“ verwirft, welches der ehemalige 11. Senat am Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht wohl hauptsächlich deswegen entwickelt hat, um der von der ersten Instanz favorisierten Berechnung nach der Adamschen Formel ein eigenes Modell entgegensetzen zu können. Ideal war an diesem Konzept allerdings nur dessen Name.

Zustimmung verdient auch der Ansatz zur Bestimmung der kalten Betriebskosten, mit dem der zuerst von Seiten der Anwaltschaft (mehr hier m.w.N.) und später auch dem SG Kiel sowie letztlich auch dem BSG (B 14 AS 13/12 R) geäußerten Kritik an der bisherigen Berechnung nach dem unteren Drittel nunmehr Rechnung getragen wird.

Zur Fragestellung der tatsächlichen Verfügbarkeit von Wohnraum innerhalb der abstrakten Angemessenheitsgrenzen hat der für den Regelungsbereich SGB II ehemals zuständige 11. Senat am Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht die Auffassung vertreten, zum Nachweis einer konkreten Unterkunftsalternative („konkrete Angemessenheit“) durch die Jobcenter sei es hinreichend, wenn zu Beginn des ersten Monats der Kostenabsenkung Wohnraum in „ausreichender Zahl“ vorhanden sei, wobei der 11. Senat ohne erkennbare Begründung 10 innerhalb der jeweiligen Mietobergrenze anzumietende Wohnungen für ausreichend erachtet hat (Urteil vom 11.04.2011, L 11 AS 123/09 und L 11 AS 126/09).  Später stellte der 11. Senat (Urteil vom 6. Dezember 2011, L 11 AS 97/10) die Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der  „tatsächlichen Verfügbarkeit“ von kostenangemessenem Ersatzwohnraum mangels in Deutschland herrschender „allgemeiner Wohnungsnot“ infrage und erwog, auf dieses Merkmal ganz zu verzichten. Vor dem Hintergrund dieser rational kaum mehr nachvollziehbaren Rechtsprechung ist der Ansatz der Stadt, durch eine fortwährende Wohnungsmarktbeobachtung sicherzustellen, dass Wohnraum innerhalb der städtischen Angemessenheitsgrenzen anmietbar ist, der weitaus vernünftigere Weg. Allerdings ist in diesem Zusammenhang von der Stadt auch zu fordern, dass sie – wie es auch der Kreis Plön getan hat – die Anzahl der Leistungsbezieher benennt, die derzeit – gegebenenfalls notgedrungen – in einer zu teuren Wohnung wohnen und aus ihren Regelsätzen zu ihrer Miete hinzuzahlen müssen. Nur wenn diese Zahlen bekannt sind, lässt sich sagen, ob in Kiel tatsächlich genügend Wohnraum innerhalb der Mietobergrenzen für alle Bezieher von Transferleistungen verfügbar ist.

Das von der Stadt Kiel avisierte Verfahren, das neue Konzept zur Berechnung der Kieler Mietobergrenzen vor einer Beschlussfassung durch die Ratsversammlung erst dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht vorzulegen, ist richtig (mehr hier), genauso wie der Verzicht auf den Erlass einer Satzung nach § 22 a SGB II (dazu grundsätzlich hier), welche die materielle Frage nach der zutreffenden Bestimmung der angemessenen Höhe der Kieler Mietobergrenzen nicht beantwortet, dafür aber zahlreiche neue rechtliche Fragen aufgeworfen hätte.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Bürgerbegehren: Mehr Begeisterung für Demokratie!

Gartenanlage Prüner Schlag

Gartenanlage Prüner Schlag

Anlässlich des Starts des Bürgerbegehrens gegen die Planung zum Bau von Möbelkraft fordert die LINKE SPD, CDU und Piraten auf, mehr Begeisterung für Demokratie zu entwickeln. Ratsherr Wieser: „Seit Jahren versuchen wir‚ mehr Begeisterung für Kommunalpolitik zu wecken, und wenn BürgerInnen sich dann einbringen, schlägt ihnen die geballte Verachtung von SPD, CDU und Piratenfraktion entgegen. Selbst wenn man für den Bau von Möbel Kraft in Kiel ist, sollte man den Willen der BürgerInnen, sich aktiv in die Kommunalpolitik einzumischen, begrüßen! Die LINKE zumindest unterstützt das Bürgerbegehren und wünscht den Initiatoren viel Erfolg!“

In der aktuellen Stunde der heutigen Sitzung der Ratsversammlung zum Bürgerbegehren gegen die Planung zum Bau von Möbelkraft waren sich LINKE, FDP und Grüne einig. Unabhängig von durchaus unterschiedlichen politischen Einstellungen zum Bau von Möbel Kraft (die LINKE ist als einzige Gegner des Vorhabens) begrüßten die genannten Fraktionen das demokratische Engagement der Initiatoren und forderten auch SPD, CDU und Piratenfraktion auf, dass Bürgerbegehren ernst zu nehmen. Damit stießen sie jedoch auf taube Ohren. Die CDU bekräftigte lediglich ihr Festhalten an dem Bauvorhaben und ging auf das Bürgerbegehren überhaupt nicht ein, die Piraten lehnten das Bürgerbegehren als „Verhinderungsanliegen“ ab und Herr Dr. Traulsen führte für die SPD aus, er halte dieses Bürgerbegehren für sinnlos und fügte verächtlich an: „Die sollen mal erstmal ihr Stimmenquorum schaffen“ – erst danach sei die SPD bereit, sich den BürgerInnen in einer politischen Diskussion zu stellen.“

Florian Jansen

Mehr zum Thema:

Bürgerbegehren gegen Möbel Kraft am 16.8.2013 gestartet (mit der Unterschriftenliste zum Download)
Kiel: Soziale Politik statt “Grüner” Politik!
Kiel Kontovers: Bürgerbegehren in Kiel und die Piraten


Bürgerbegehren gegen Möbel Kraft am 16.8.2013 gestartet

Gartenanlage Prüner Schlag

Gartenanlage Prüner Schlag

Als erstes Bürgerbegehren in der Geschichte Kiels zu einer Bauleitplanung hat am 16.8.2013 mit dem Sammeln der für das Herbeiführen eines Bürgerentscheides erforderlichen 7.797 Unterschriften begonnen. Ziel des Bürgerbegehrens ist, den geplanten Bau des Möbelmarktzentrums (MÖBEL KRAFT und Sconto) auf dem Kieler Kleingartengelände Prüner Schlag/ Brunsrade am Westring zu verhindern. Weitere Informationen gibt es hier:

http://www.buergerbegehren-kiel.de

http://ttkielblog.wordpress.com/ bzw. http://www.möbelmachtamwestring.de/

Presseerklärung Bürgerbegehren vom 17.8.2013

Unterschriftenliste Bürgerbegehren gegen MK

Hinweise zum Bürgerbegehren gegen Möbel Kraft (Flyer)

Kiel: Soziale Politik statt “Grüner” Politik!

SHZ vom 20.8.2013: Bürgerbegehren – Drei Kieler kämpfen gegen Möbel Kraft

Neues Deutschland vom 26.10.2011: Möbel-Gigant statt Armengärten

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Mietobergrenzen in Kiel ab Januar 2013

Für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gelten nach Berechnung der Landeshauptstadt Kiel ab dem 01.01.2013 nachfolgende neue Mietobergrenzen:

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m2) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2010 (gültig ab 1.12.2010) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013)
1 bis 50 308,50 316,00
2 50-60 370,20 379,20
3 60-75 451,50 457,50
4 75-85 504,90 531,25
5 85-95 564,30 593,75
6 95-105 623,70 656,25
7 105-115 683,10 718,75
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10  59,40  62,50

In der Beschlussvorlage heißt es zu den Antrag:

„Auf Grund der Neuerstellung des Kieler Mietspiegels 2012 sind auch die Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) anzupassen.

Wie bereits bei der letzten Berechnung der Mietobergrenzen (Beschluss der Ratsversammlung am 24.11.2011, Drucksache 0730/2011) ist unter Zugrundelegung der vom Landesozialgericht Schleswig anerkannten Berechnungsmethode mathematisch der Mietwert ermittelt worden, der dem unteren Drittel aller im Kieler Mietspiegel 2012 erfassten Wohnungen entspricht.

Der zu berücksichtigende Betriebskostenanteil beträgt unter Zugrundelegung der aktuellen Berechnung des Landessozialgerichts auf Grundlage des Kieler Mietspiegels 2012 1,32 € pro m².

In den laufenden Verfahren erfolgt die Anpassung der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII schrittweise im Rahmen der „laufenden Bearbeitung“ oder bei Bearbeitung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X. Es erfolgt in jedem Einzelfall eine rückwirkende Anpassung zum 01.01.2013.“

Es ist darauf hinzuweisen, dass die von der Stadt Kiel ermittelten neuen Mietobergrenzen nicht mit der derzeitigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Kiel im Einklang stehen. Nach der Berechnung des Sozialgerichts Kiel, welches die durchschnittlichen Betriebskosten von 1,91 €/qm zugrunde legt, errechnen sich nachfolgende Mietobergrenzen (eigene Berechnung ohne Gewähr):

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) nach Berechnung der Stadt Kiel mit BK von 1,32 €/qm  Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) nach neuer Berechnung des SG Kiel mit durchschnittlichen BK von 1,91 €/qm
1 bis 50 316,00 €
345,50 €
2 50-60 379,20 €
414,60 €
3 60-75 457,50 €
501,75 €
4 75-85 531,25 €
581,40 €
5 85-95 593,75 €
649,80 €
6 95-105 656,25 €
718,20 €
7 105-115 718,75 €
786,60 €
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10  62,50 €
 68,40 €

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Mietspiegel 2012

In der Ratsversammlung am 13.12.2012 wird der Mietspiegel 2012 beschlossen werden, der in der Folge zum 01.01.2013 in Kraft treten wird. Die Beschlussvorlage findet sich hier, die Mietspiegeltabelle hier. Anhand der Werte des Mietspiegels sowie der Werte des Betriebskostenspiegels errechnen sich u.a. die Mietobergrenzen, die ab dem 01.01.2013 für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gelten. Eine Berechnung der Mietobergrenzen folgt hier in Kürze.

Einen besonderen Service stellt der Kieler Mieterverein mit einem Mietspiegel bereit, auf dem sich die Mietpreisveränderungen – Anstieg (rot) oder Senkung (grün) gegenüber dem Mietspiegel 2010 – ablesen lassen. Diese Tabelle findet sich hier.

Eine Bewertung der Stadt Kiel ist hier abrufbar, die Tabelle mit den durchschnittlichen Betriebskosten nach dem Mietspiegel 2012 hier.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten

Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Bestimmung der maximal angemessenen Betriebskosten entgegen der bisherigen Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen Sozialgerichte keine Gewichtung vorzunehmen, sondern für die in die Berech­nung der Mietobergrenze einfließenden Betriebskosten auf die Addition der Durchschnitts­werte für alle Posten abzustellen, die auch in der Betriebskostenverordnung genannt wer­den. Diese Werte für die einzelnen Betriebskostenarten können dabei den Übersichten in qualifizierten Mietspiegeln nach § 558 d BGB oder – soweit Mietspiegel nicht vorhanden sind – auch den Übersich­ten der örtlichen Interessenverbände entnommen werden (so jetzt auch die 34. Kammer am SG Kiel).

Die durchschnittlichen Betriebskosten je Betriebskostenart finden sich auf Seite 6 des Kieler Mietspiegels 2010 (gültig vom 01.12.2010 bis 31.12.2012) und sind in nachstehender Tabelle wiedergegeben:

Grundsteuer 0,20
Müllabfuhr 0,22
Entwässerung 0,19
Straßen-/ Gehwegreinigung (sofern nicht im Posten Hauswart enthalten) 0,03
Wasserversorgung 0,18
Hausbeleuchtung (bzw. Strom allgemein) 0,05
Sach- und Haftpflichtversicherung 0,14
Hausreinigung (sofern nicht im Posten Hauswart enthalten) 0,13
Gartenpflege (sofern nicht im Posten Hauswart enthalten) 0,10
Schornsteinreinigung (sofern nicht im Posten Heizkosten enthalten) 0,02
Hauswart 0,11
Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss 0,12
Schneebeseitigung (sofern nicht im Posten Hauswart enthalten) 0,03
Wartung der Heizungsanlage 0,03
Wartung der Warmwassergeräte 0,08
Aufzug 0,14
Summe 1,77

Diesen Durchschnittswert von 1,77 €/qm legt etwa auch die 34. Kammer am SG Kiel ihrer Berechnung der Mietobergrenze von 335,00 € (Grundmiete inklusive kalter Betriebskosten) für einen Einpersonenhaushalt zugrunde.

Betriebskosten und Heizkosten: Versuch einer Begriffsklärung

Fraglich ist, ob die Kosten für die Wartung einer Heizungsanlage bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen im Sozialrecht ohne Weiteres den Unterkunftskosten zugeschlagen werden können. Während in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie § 35 Abs. 4 SGB XII zwischen Leistungen für die Unterkunft (Grundmiete zuzüglich kalter Betriebskosten) und Heizung unterschieden wird, kennt das Mietrecht nur die Grundmiete und die Betriebskosten, wobei im Mietrecht zu den Betriebskosten auch die Heizkosten sowie die Heiznebenkosten (z.B. die Wartungskosten der Heizungsanlage) gezählt werden (vgl. § 2 Nr. 4 BetrKV). In der Praxis werden die kalten Betriebskosten (außer den Heiznebenkosten) in der Regel in der „Betriebskostenabrechnung“ und die Heiz- und Heiznebenkosten in der „Heizkostenabrechnung“ zusammengefasst (vgl. § 7 Abs. 2 HeizkostenV) und beide Kostenarten unter dem Oberbegriff „Nebenkostenabrechnung“ jährlich abgerechnet.

Praxis der Grundsicherungsträger

Das Jobcenter Kiel sowie die Sozialleistungsträger der Landeshauptstadt Kiel erkennen die kalten Unterkunftskosten (Grundmiete zuzüglich kalter Betriebskosten) bis zur Höhe der sog. Mietobergrenzen an und legen dabei die vereinbarte Grundmiete sowie die Betriebskosten nach den „Betriebskostenabrechnungen“ (also i.d.R. ohne die Heiznebenkosten) zugrunde und erkennen als Heizkosten die Heizkostenabschläge nach den „Heizkostenabrechnungen“ (also i.d.R. die Verbrauchskosten zuzüglich der Heiznebenkosten wie etwa den Wartungskosten für die Heizungsanlage) an.

Folgen für die Berechnung von Mietobergrenzen

Würden die Kosten für die Wartung der Heizungsanlage in die Berechnung der Mietobergrenzen (Leistungen für die Unterkunft) einfließen, würden diese Kosten in Fällen, in denen nur die Mietobergrenze anerkannt wird, letztlich doppelt berücksichtigt werden, nämlich einmal bei den (angemessen) Unterkunftskosten und ein weiteres Mal bei den Heizkosten (als mit abgerechnete Heiznebenkosten in der Heizkostenabrechnung). Aus diesem Grunde sind die Kosten der Wartung einer Heizungsanlage bei der Bestimmung der durchschnittlichen Betriebskosten im Rahmen der Berechnung der Mietobergrenzen nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der geringen Kosten von nur 0,03 €/qm wirkt sich dies indes kaum aus. Anstatt 1,77 €/qm sind 1,74 €/qm zu berücksichtigen. Bei einem Einpersonenhaushalt führt dies auf der Berechnungsrundlage von 50 qm gegenüber der bisherigen Berechnung der 34. Kammer am SG Kiel zu einer Mietobergrenze von 333,50 € (anstatt 335,00 €), also zu einer Differenz von 1,50 €.

Kosten der Wartung von Warmwassergeräten

Die Kosten für die Wartung von Warmwassergeräten (Boiler, Durchlauferhitzer) kann nach § 2 Nr. 5 c) BetrKV auf den Mieter abgewälzt werden. Soweit dies mietvertraglich geschehen ist, werden diese Kosten vom Vermieter als (kalte) Betriebskosten regelmäßig in der „Betriebskostenabrechnung“ und nicht in der „Heizkostenabrechnung“ abgerechnet und sind daher bei der Berechnung maximal angemessener Betriebskosten im Rahmen der Berechnung der Mietobergrenzen (maximal angemessenen Grundmiete zuzüglich maximal angemessene Betriebskosten) zu berücksichtigen.

Erklärendes zur Betriebskostentabelle des Kieler Mietervereins

Einige Verwirrung hat hier und in einer Gerichtsverhandlung jüngst die Betriebskostenaufstellung des Kieler Mietervereins gestiftet. Zu der Tabelle des Kieler Mietervereins ist anzumerken, dass es sich hierbei nicht um Werte aus eigenen Erhebungen des Kieler Mietervereins handelt, sondern um die Werte aus den jeweiligen amtlichen Kieler Mietspiegeln. Die Tabelle unterscheidet sich von der Tabelle in den Mietspiegeln lediglich in zwei Punkten, (1) der abweichenden Reihenfolge der aufgeführten einzelnen Betriebskostenarten sowie (2) in dem Fehlen der Zeilen „Wartung der Heizungsanlage“ und „Wartung der Warmwassergeräte“. Grund für Letzteres ist, dass nach Auffassung des Kieler Mietervereins diese Kostenpositionen nicht den Betriebskosten, sondern den Heizkosten zuzuordnen sind. Dem kann jedenfalls für die Kosten der „Wartung der Warmwassergeräte“ aufgrund des zuvor Gesagten nicht beigetreten werden.

Weiterführende Infos:

Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Stell Dir vor es ist Wahl …

Grafik: Egle Tafenau

… und kaum einer geht hin: 31,9 % der Wahlberechtigten haben bei der Stichwahl zur Wahl der Kieler Oberbürgermeisterin am 11.11.2012 den Weg zur Wahlurne gefunden. 17,0 % der Wahlberechtigten sprachen sich für die SPD-Kandidatin Susanne Gaschke aus, 14,4 % für Gert Meyer von der CDU, 0,4 % der Wahlberechtigten gaben eine ungültige Stimme ab. Mehr als zwei Drittel der Wahlberechtigten (68,2 %) konnte offenkundig keiner der beiden Kandidaten überzeugen, denn sie enthielten sich ihrer Stimme.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Ratsversammlung zur Neuberechnung der Kieler Mietobergrenzen

Auf Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE vom 05.10.2012 hat sich die Kieler Ratsversammlung in ihrer heutigen Sitzung in Rahmen einer aktuellen Stunde mit der Frage der verzögerten Beschlussfassung über den Mietspiegel 2012 beschäftigt.

Hintergrund: In der Vergangenheit wurden die Mietspiegel, die für die Landeshauptstadt Kiel alle zwei Jahre erstellt werden, stets in der Novembersitzung der Ratsversammlung beschlossen und traten zum 1. Dezember des jeweiligen Jahres in Kraft. An den Werten des jeweils aktuellen Kieler Mietspiegels orientieren sich auch die Mietobergrenzen, bis zu denen Mieten von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter) maximal übernommen werden.

Ratsherr Jansen (DIE LINKE) bat in seinem Redebeitrag um eine Erläuterung für die verzögerte Beschlussfassung und wies zugleich darauf hin, dass die Werte des Mietspiegels 2012 bereits durchgesickert seien. Er zeigte sich verwundert, dass der Selbstverwaltung die Zahlen noch nicht offiziell bekannt gegeben worden sind. Jansen wies in diesem Zusammenhang auf die hohe Bedeutung hin, die eine zeitnahe Anpassung der Mietobergrenzen für Bezieher von Transferleistungen habe. Nach einem Bericht der Schleswig-Holsteinischen Landeszeitung vom 08.11.2012 sei in Kiel allein im zweiten Quartal die Zahl der Zwangsräumungen um 30 % gestiegen.

DIE LINKE spreche „diskutable Punkte“ an, räumte Stadtrat Adolf-Martin Möller ein, aber der Ball möge doch bitte flach gehalten werden: In Kiel herrsche „keine akute Wohnungsnot und es werden auch keine Leute auf die Straße gesetzt“. Bisher existiere nur der „Entwurf“ eines Mietspiegels 2012, es handele sich bis jetzt um einen bloßen „Vorschlag“, der noch diskutiert werden müsse. Der Mietspiegel, so Möller, werde aber in der Dezembersitzung der Ratsversammlung eingebracht. Abschließend betonte Möller die Kostenlast der Kommune: 82 Mio. € zahle die Stadt jährlich für die Unterkunft von Transferleistungsbeziehern, nach Abzug des Bundesanteils verbleibe ein Kostenanteil für die Kommune von rund 60 Mio. €.

Ratsherr Rudau (DIE LINKE) widersprach Möller: In „der wachsenden Stadt“ Kiel bestünde Wohnungsnot. Hierüber würde in den Medien auch fortlaufend berichtet. Jeden Monat, den die Mietobergrenzen zu spät angepasst würden, verlören die Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII, die zu ihrer Miete zuzahlen müssten, „bares Geld“.

Ratsherr Jenning von der Direkten Demokratie wies auf die Ursachen des „gewaltigen Wohnungsproblems“ hin: Nachdem die Stadt Kiel Ende der 90iger Jahre ihren kommunalen Wohnungsbestand praktisch vollständig verkauft habe, könne sie nun keinen Einfluss mehr auf die Mietpreisentwicklung nehmen.

In seinem abschließenden Redebeitrag warf Ratsherr Jansen (DIE LINKE) Stadtrat Möller blanken „Zynismus“ vor und stellte als Frage in den Raum: Warum erkläre die OB-Kandidatin Susanne Gaschke (SPD), dass das erste, was sie als OB machen würde, ein runder Tisch für sozialen und studentischen Wohnraum wäre, wenn es in Kiel doch angeblich gar keinen Mangel an preiswertem Wohnraum gebe?

Beurteilung

In der Tat kann die Aussage von Stadtrat Adolf-Martin Möller, in Kiel gebe es keine Wohnungsnot, nur verwundern. Fast täglich berichten die Kieler Nachrichten über die Schwierigkeiten von Studenten, Geringverdienern und Arbeitslosen, günstigen Wohnraum zu finden. Selbst das Amt für Wohnen und Grundsicherung klagt: „Immer mehr Haushalte finden nur mit Hilfe der Stadt eine bezahlbare Unterkunft“, und der Leiter des Amts für Wohnen und Grundsicherung Manfred Wagner erklärt in Bezug auf die Mietobergrenze für eine dreiköpfige Familie von maximal 541,50 € inklusive Betriebskosten: „Aber wer den Mietspiegel kennt, weiß, dass sie in Kiel für eine 75-Quadratmeter-Wohnung durchschnittliche 600 Euro warm ausgeben müsste.“ (Kieler Nachrichten vom 09.10.2012, Seite 20). Diese Ehrlichkeit täte auch einer Aktuellen Stunde in der Kieler Ratsversammlung gut. Stattdessen wurden die Probleme von der Verwaltung bagatellisiert und von SPD, CDU, Grünen und FDP totgeschwiegen – sie beteiligten sich nicht mit Redebeiträgen an der Diskussion über dieses brennende soziale Thema.

Weiterführende Infos:

Schleswig-Holsteinischer Zeitungsverlag (sh:z) vom 08.11.2012 – Neue Armut im Land: 10.000 ohne Wohnung

Schleswig-Holsteinischer Zeitungsverlag (sh:z) vom 08.11.2012 – Immer mehr wohnungslos

Informationen zur Situation im Kreis Segeberg:

Presseinformation der Linken Kreistagsfraktion vom 03.11.2012

Nachtrag 10.11.2012:

Rund 4000 Bürger protestieren gegen hohe Mieten

Hamburger Bündnis Mieten Wahnsinn stoppen

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Oberbürgermeisterwahl 2012

Die Kieler haben gewählt: 15,3 % der Wahlberechtigten sprachen sich für die SPD-Kandidatin Susanne Gaschke aus, 13,8 % für Gert Meyer von der CDU, 4,9 % für den Grünen Andreas Tietze, 0,9 % für den Einzelkandidaten Jan Barg und 0,6 % für den ebenfalls parteilosen Matthias Cravan. 0,3 % der Wahlberechtigten gaben eine ungültige Stimme ab. Rund zwei Drittel der Wahlberechtigten (64,2 %) konnte offenkundig keiner der Kandidaten überzeugen, denn sie enthielten sich ihrer Stimme.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


34. Kammer am SG Kiel: Neue Berechnung der Kieler Mietobergrenzen

Sozialgericht Kiel

Mit Urteil vom 18.09.2012 hat die 34. Kammer am Sozialgericht Kiel im Verfahren S 34 AS 1204/11 entschieden, dass der Berechnung der Kieler Mietobergrenzen die durchschnittlichen Betriebskosten nach den Erhebungen zum Kieler Mietspiegel zugrunde zu legen sind. Damit folgt das Gericht nunmehr einer hier seit geraumer Zeit vertretenen Auffassung sowie der neueren Rechtsprechung des BSG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Urteilsbegründung im Verfahren B 14 AS 13/12 R zu den Kieler Mietobergrenzen noch nicht vorliegt. Zur Begründung hat die 34. Kammer am Sozialgericht Kiel ausgeführt:

„Allerdings hält die Kammer nicht mehr an der vormals vertretenen Auffassung fest, dass auch für die Betriebskosten eine Gewichtung vorzunehmen ist. Die Kammer schließt sich vielmehr der Überlegung des BSG vom 19.10.2010 (a.a.O.) an, dass für die in die Berech­nung der Mietobergrenze einfließenden Betriebskosten auf die Addition der Durchschnitts­werte für alle Posten abzustellen ist, die auch in der Betriebskostenverordnung genannt wer­den und dass diese Werte den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln oder Übersich­ten der Örtlichen Interessenverbände entnommen werden können.

Dabei ist nicht auf den Betriebskostenspiegel Schleswig-Holstein abzustellen. Dieser ist nach eigenen Aussagen des Herausgebers  – des Deutschen Mieterbundes – nicht auf hinreichend valides Datenmaterial zurückzuführen. Vielmehr ist auf die Übersicht in Tabelle 1 des Kieler Mietspiegels zurückzugreifen. Die Daten wurden von dem Forschungsinstitut, F+B Forschung und Beratung erhoben und ausgewertet. Die Ergebnisse beruhen auf einer Auswertung einer ausreichend großen Anzahl von Betriebskostenabrechnungen (1.366 im Jahr 2008 und 1.424 im Jahr 2010).

Es ist auch tatsächlich nicht ersichtlich, dass eine Gewichtung der Durchschnittswerte das tatsächliche Bild im grundsicherungsrechtlich relevanten Bereich einfacher Lage und Ausstattung zutreffender widerspiegelt als die Addition aller Durchschnittswerte. Die stichpro­benartige Umfrage des Gerichts bei den örtlichen Wohnungsgesellschaften und bei dem Kieler Mieterverein hat ergeben, dass keine zuverlässige Aussage darüber erfolgen kann, dass für Wohnungen im unteren Preissegment oder Wohnungen einfachen Standards be­stimmte Betriebskosten anfallen oder gerade nicht anfallen. Der Umstand, dass es mögli­cherweise zu einer doppelten Berücksichtigung von Posten kommt, wenn alle Durch­schnittswerte für den Hauswart, die Gehwegreinigung, die Hausreinigung, die Gartenpflege und die Schneebeseitigung addiert werden, ist hinzunehmen, da im Zweifel der mehr be­günstigende Wert in die Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietobergrenze einzuflie­ßen hat (BSG, Urteil vom 19.10.2010, a.a.O. bei juris Rn 32, insbesondere BSG, Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R bei juris Rn 21 und 25 für die Bestimmung der Grenze für die Nettokaltmiete).

Ferner ist nicht unzweifelhaft davon auszugehen, dass ein Hauswart keine weiteren be­triebskostenrelevanten Aufgaben hat als die in § 2 Nr. 2 bis 10 Betriebskostenverordnung genannten und nach § 2 Nr. 14 letzter Halbsatz von einer doppelten Abrechnung ausge­schlossenen Aufgaben. Die Posten der Nr. 2 bis 10 tauchen in der Übersicht über die durchschnittlichen Betriebskosten auf. Die übrigen Aufgaben des Hauswarts im Sinne des § Nr. 14 (u.a. allgemeine Präsenz: Derckx, Sonstige Betriebskosten, WuM 2005, S. 690 bis 695 mit Nachweisen) und weitere – dann möglicherweise von § 2 Nr. 17 erfasste – Aufgaben des Hauswarts (Reinigung der Lichtschachte und Abflussrohre, die direkt in den Mietbereich laufen: Derckx, Sonstige Betriebskosten WuM 2005, 5. 690 bis 695 mit Nachweisen) sind dann mit der Berücksichtigung des Durchschnittswertes für „Hauswart“ in Höhe von 0,11 EUR auch erfasst.

Die Addition der Durchschnittswerte der Betriebskostenpositionen in der Tabelle 1 des Kieler Mietspiegels 2010 ergibt einen Wert in Höhe von 1,77 EUR pro Quadratmeter.

Aus der Addition des Nettokaltmietpreises in Höhe von 4,93 EUR und des Betriebskosten­preises in Höhe von 1,77 EUR – jeweils pro Quadratmeter – ergibt sich ein Bruttokaltmiet­preis in Höhe von 6,70 € pro Quadratmeter. Bezogen auf eine angemessene Wohnungsgröße von 50 qm errechnet sich eine Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 335,00 EUR.“

In der folgenden Tabelle sind die Mietobergrenzen nach der bisherigen Berechnungsmethode der schleswig-holsteinischen Sozialgerichte (Berücksichtigung nur des unteren Drittels der Betriebskostenspanne) sowie nach der neuen Berechnungsmethode, die mit der Rechtsprechung des BSG im Einklang steht (Berechnung unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Betriebskosten) nachzulesen:

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen nach Mietspiegel 2010, gültig vom 1.12.2010 bis 30.11 2012, nach bisheriger Berechnung mit 1,24 €/qm BK Mietobergrenzen nach Mietspiegel 2010, gültig vom 1.12.2010 bis 30.11 2012, nach neuer Berechnung mit 1,77 €/qm BK
1 bis 50 308,50 € 335,00 €
2 50-60 370,20 € 402,00 €
3 60-75 451,50 € 491,25 €
4 75-85 504,90 € 549,95 €
5 85-95 564,30 € 614,65 €
6 95-105 623,70 € 679,35 €
7 105-115 683,10 € 744,05 €
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10  59,40 €  64,70 €

Informativ sind in diesem Zusammenhang auch die ermittelten Nettokaltmieten (Angebotsmieten, Grundmieten ohne Nebenkosten) der großen Online-Portale:

http://www.wohnungsboerse.net/mietspiegel-Kiel/8179

http://www.immobilienscout24.de/de/immobilienbewertung/immobilienpreise.jsp

http://www.miet-check.de/mietspiegel_Kiel.php

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


BSG: Berechnung der Kieler Mietobergrenzen rechtswidrig

Bereits an verschiedenen Stellen hatte ich darauf hingewiesen, dass die Berechnung der abstrakt angemessenen Betriebskosten anhand der Werte des Mietspiegels der Landeshauptstadt Kiel durch die schleswig-holsteinischen Sozialgerichte nicht mit der Rechtsprechung des BSG zu einem sog. „schlüssigen Konzept“ in Einklang zu bringen ist. In einer aktuellen Entscheidung vom 22.08.2012 (B 14 AS 13/12 R) hat das BSG dies nun erstmals ausdrücklich bestätigt und ausgeführt: „Die Feststellungen des LSG zum abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis ließen dagegen vor allem in Bezug auf die kalten Betriebskosten kein schlüssiges Konzept erkennen.“ (Terminbericht Nr. 43/12 vom 23.08.2012)

Um eine erneute Klageflut zu vermeiden, wären die Gerichte in Schleswig-Holstein gut beraten, möglichst kurzfristig ihre Betriebskostenrechtsprechung zu überdenken und diese an den bereits zahlreich vorliegenden Hinweisen des BSG zu orientieren, wonach die durchschnittlichen Betriebskosten in einer Gemeinde zugrunde zu legen sind und nicht ein – letztlich aus der Luft gegriffenes – „unteres Drittel„. Die Stadt Kiel wiederum täte gut daran, bei der zum 01.12.2012 ohnehin anstehenden Neuberechnung der Kieler Mietobergrenzen bereits mit den durchschnittlichen Betriebskosten zu rechnen, um völlig überflüssige neuerliche Klageverfahren zu vermeiden.

Stadt Kiel sichert Neuberechnung der Kieler Mietobergrenzen zu

In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE vom 20.09.2012 hat die Stadt Kiel die Neuberechnung der Kieler Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII unmittelbar nach Inkrafttreten des Kieler Mietspiegels 2012 zugesagt. Die Anpassung der Leistungen für die Unterkunft nach dem SGB II und SGB XII soll schrittweise im Rahmen der laufenden Fallbearbeitung erfolgen oder nach Stellung eines entsprechenden Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X. In jedem Einzelfall soll eine rückwirkende Anpassung ab 01.12.2012 (Inkrafttreten des Kieler Mietspiegels 2012) vorgenommen werden.

Kommunale Unterkunftssatzung nicht vor 2014

In Hinblick auf die Möglichkeit, eine kommunale Unterkunftssatzung für den Bereich des Landeshauptstadt Kiel zu erlassen (mehr hier), soll nach einem Interfraktionellen Antrag der SPD-Ratsfraktion sowie der Ratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN zunächst die Entwicklung in anderen schleswig-holsteinischen Gemeinden abgewartet werden. Beobachtet werden soll insbesondere, ob die kommunalen Unterkunftssatzungen sich als geeignet erweisen

1. mehr Rechtssicherheit zu schaffen,
2. zur Vermeidung von mietpreiserhöhenden Wirkungen beizutragen,
3. die Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards zu verbessern,
4. unterschiedliche Vermietergruppen zu berücksichtigen,
5. sozial ausgeglichene Strukturen in den Stadtteilen und Quartieren zu schaffen und zu erhalten sowie
6. Anreize für ökonomische und ökologische Steuerungsinstrument zu schaffen.

Das sind hohe Erwartungen. Ob eine kommunale Unterkunftssatzung mehr Rechtssicherheit schafft, erscheint eher fraglich (mehr dazu hier). Die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten und damit die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs im Sozialrecht ist jedenfalls kein zulässiges und auch kein geeignetes Instrument zur Wohnungsmarktpolitik. Mietobergrenzen bedarfsgefährdend gering anzusetzen – wie es die Landeshauptstadt Kiel jahrelang gemacht hat – um so „zur Vermeidung mietpreiserhöhender Wirkungen beizutragen“, war nicht nur rechtswidrig, sondern Sozialleistungsträger und Stadt ließen sich auch von sachfremden Erwägungen leiten: Die Angemessenheitsgrenzen zeichnen die Mietpreisentwicklungen auf einem freien Wohnungsmarkt nach. Sie sind nicht dazu da, diesen zu beeinflussen oder gar maßgeblich zu steuern. Wie durch kommunale Unterkunftssatzungen die „Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards verbessert“ werden soll, ist ebenfalls nicht recht nachvollziehbar. Fehlt dieser Wohnraum, muss er geschaffen werden. Das kann durch Sozialwohnungsbau geschehen. Auch dadurch, für preisgünstigen Wohnraum keine Abrissgenehmigungen zu erteilen (die Stadt macht für gewöhnlich freilich das Gegenteil, mehr hier). Oder durch den Erhalt eines kommunalen Wohnungsbestandes (in Kiel Ende der 90er Jahre von SPD-Oberbürgermeister Norbert Gansel verscherbelt, zur Kritik mehr hier). Bestimmt aber nicht durch die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe. Soweit der Antrag vorschlägt, „unterschiedliche Vermietergruppen zu berücksichtigen“, erschließt sich auch hier nicht, was damit gemeint sein soll. Das angebliche Anliegen, „sozial ausgeglichene Strukturen in den Stadtteilen und Quartieren zu schaffen und zu erhalten“, ist löblich. Leider hat aber gerade eine sozialdemokratische Stadtverwaltung durch die rigorose Umsetzung der Mietobergrenzenverfahren maßgeblich dazu beigetragen, dass Transferleistungsbezieher verstärkt in die Problemstadtteile Gaarden und Mettenhof ziehen mussten, weil sich nur noch in diesen Quartieren „kostenangemessener Wohnraum“ finden ließ. Im Politikersprech der SPD-Bündnis 90/DIE GRÜNEN-Ratsleute nennt sich das freilich sehr viel gefälliger  „Umwandlung passiver Tranferleistungen (Leistungen für die Unterkunft) in aktive Beschäftigungsförderung“ (vgl. etwa Drs. 0852/2008 oder Drs. 0651/2012). Sozialleistungsansprüche als Jongliermasse der Kommunalpolitik. Schlimmer konnte es eigentlich nicht kommen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neues aus dem Sozialausschuss der Stadt Kiel

Seit Frühjahr 2012 gibt es für Schleswig-Holstein eine KdU-Satzungsermächtigung, die es den Kommunen ermöglicht, durch Satzung die Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung regional zu bestimmen. Hierbei wurde für Schleswig-Holstein jedoch nicht von der Möglichkeit gemäß § 22a SGB II Gebrauch gemacht, auch eine Pauschalierung einzuführen.

Doch keine Unterkunftssatzung für Kiel?

Im Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit kam dies am 31. Mai 2012 zur Sprache. Von Seiten der SPD wurde Sozialdezernent Möller gefragt, ob die Verwaltung  beabsichtige, für die KdU eine Satzung zu erstellen, d.h. ob insofern die Mietobergrenze (MOG) geändert würde. Dies wurde durch Herrn Möller verneint. Ratsherr Schmalz (SPD) begrüßte dies mit dem Hinweis, die Stadt habe jetzt eine MOG, die den Vorgaben des Sozialgerichtes Schleswig bzw. Kiel folge. Grundlage sei der jeweilige Mietspiegel der Stadt. Insofern habe man Werte, mit denen man jetzt arbeiten könne. Die aktuelle MOG sei ja erst Anfang des Jahres durch die Ratsversammlung beschlossen worden und eine erneute Änderung sei nicht notwendig.

Bewertung

Ob diese Einstellung andauern wird, sei dahingestellt. Es kommt der OB-Wahlkampf, gleich gefolgt von der Kommunalwahl, das Thema ist zur Zeit also nicht angesagt, vor allem, da es mit einer Satzung für viele Betroffene zu Nachteilen kommen würde, so die Erfahrung aus anderen Bundesländern, die schon eine Satzungsermächtigung umsetzen. Demzufolge kommt es auch wieder zu vielen Prozessen beim Sozialgericht. Die SPD wird gegebenenfalls an ihre jetzige Aussage zu erinnern sein.

Wolfram Otto, Berater im Infoladen/Sozialberatung Hansastraße 48

Mehr zum Thema auf dieser Seite:

KdU-Satzungsermächtigung für Schleswig-Holstein!

Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erlass kommunaler KdU-Satzungen!

Kiel: Rechtsansprüche Hilfebedürftiger “nicht an die große Glocke hängen”!

Rechtswidrig: Anpassung der Kieler Mietobergrenzen erst zum 01.01.2012!

Devise der „Sozialen Stadt“ Kiel: Soziale Probleme vertuschen, anstatt sie zu benennen!

Kosten der Unterkunft aus Vermietersicht


Neue Richtlinie zu den Kieler Mietobergrenzen!

In der Ratsversammlung am 15.03.2012 wird die Kieler Ratsversammlung über die Neufassung der Richtlinien über die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII entscheiden. Die Begründung zur Beschlussvorlage findet sich hier, die neue Richtlinie (in der Fassung vom 17.03.2012, Datum des Inkrafttretens 01.04.2012) hier.

Einige kritische und einige lobende Anmerkungen

Zu 1. Die Erhöhung der Bruttowarmobergrenze für unter 25jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung von 205 € auf nun 224 € ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist die Berechnung nicht bekannt.

Zu 2. a) Die Privilegierung der sozialen Wohnraumförderung ist nicht gerichtsfest und mit Art. 3 GG unvereinbar.

Zu 2. e) Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass im Einzelfall auch höhere Betriebskosten anerkannt werden können. Nachvollziehbar ist, dass hierfür die Nettokaltmiete (Grundmiete ohne Betriebskosten) angemessen sein muss. Da die Richtlinie allerdings die Nettokalt-Mietobergrenzen nicht benennt, ist die Richtlinie aus sich heraus weder verständlich noch anwendbar. Es wird daher vorgeschlagen, in der Mietobergrenzentabelle auf der ersten Seite der Richtlinie auch die reinen Nettokaltmietobergrenzen aufzunehmen, um die Richtlinie handhabbar zu machen.

Zu 3. 1  Die Voraussetzungen, unter denen Doppelmieten zu übernehmen sind, hätten benannt werden sollen. Einschlägige Rechtsprechung hierzu liegt vor. Mehr zum Thema hier.

Zu 3. 1 a) Der Wohnraumbedarf Alleinerziehender ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Entscheidung des BSG im Verfahren B 14 AS 13/12 R bleibt abzuwarten.

Zu 3. 1 b) Bei Trennung und Scheidung liegt regelmäßig ein Umzugsgrund vor.

Zu 3. 1 g) Die Regelungen zur Unbewohnbarkeit einer Wohnung sind zu eng. Insbesondere die – teilweise kaum mehr nachvollziehbaren da rechtliche statt gesundheitlich Überlegungen anstellenden (etwa SG Kiel, Beschluss vom 29.07.2009, S 9 AS 399/09 ER) – Stellungnahmen des Amts für Gesundheit können nicht maßgebend sein.

Zu 3.2 a) Die Anmietung zu kleiner Wohnungen ist leider häufig den niedrigen Mietobergrenzen geschuldet.

Zu 5. a) Die Aufklärung und Beratung bei Überschreitung der maßgeblichen Mietobergrenze erschöpft sich seit Jahren mehr oder weniger in der Aushändigung der Kostensenkungsaufforderung. Es gibt vielgestaltige Möglichkeiten, einen Umzug zu vermeiden. Häufig kann es genügen, zu hohe Betriebskostenvorauszahlungen auf die Höhe der in den vergangenen Jahren monatlich tatsächlich zu zahlenden Betriebskosten anzupassen. Typische Beispiele wie dieses sollten in einer Richtlinie benannt werden.

Zu 5. b) bis e) Die Regelungen sind zu begrüßen. Es bleibt aufgrund der Erfahrung mit Vorgängerregelungen zu hoffen, dass diese auch tatsächlich zur Anwendung kommen. Das – sozialpolitisch nicht unvernünftige – Thema stadtteilbezogen differierender Mietobergrenzen (vgl. dazu den Ratsbeschluss vom 14.05.2009) scheint damit allerdings vom Tisch zu sein.

Zu 6. Die Regelungen sind uneingeschränkt zu begrüßen. Aufgrund der unterschiedlichen Brennstoffe und Gebäudetypen ist eine abstrakte Festlegung von Obergrenzen sachgerecht kaum möglich.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kiel: Rechtsansprüche Hilfebedürftiger „nicht an die große Glocke hängen“!

Wie berichtet, haben Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und SGB XII (Grundsicherung) nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts Kiel sowie des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts bereits seit dem 01.12.2010 Anspruch auf höhere Leistungen für ihre Unterkunft, soweit sie in Ein- bzw. Zweipersonenhaushalten leben. In Kenntnis dieser Rechtsprechung und damit im vollen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ihres Handelns hat sich die Ratsmehrheit aus SPD, Grünen und SSW in der Ratsversammlung am 24.11.2011 dennoch dafür ausgesprochen, die Mietobergrenzen erst über ein Jahr später zum 01.01.2012 gemäß den Vorgaben der Gerichte anzupassen (Drucksache 0730/2011).

Legt rechtmäßiges Handeln in Kiel die Verwaltung lahm?

Zur Begründung hat Ratsherr Michael Schmalz (SPD) in der Ratsversammlung ausgeführt, eine rückwirkende Korrektur der Mietobergrenzen würde „die Verwaltung lahmlegen“. Woher Ratsherr Schmalz dieses Wissen hat, verrät er freilich nicht. Tatsächlich ist diese Aussage auch Unsinn. Für eine Behörde wie das Jobcenter Kiel bedeutet eine Nachzahlung zu gering erbrachter Leistungen für die Unterkunft bei einem Teil ihrer Kunden zweifelsohne Mehraufwand – „lahmlegen“ aber tut es die Behörde nicht. Die Nachberechnung von Leistungen ist für Jobcenter Alltagsgeschäft und passiert in Kiel tausendfach im Monat. Würde es stimmen, was Ratsherr Schmalz der Öffentlichkeit zu verkaufen sucht – es wäre ein Armutszeugnis für das Jobcenter Kiel. So ist es nur ein Armutszeugnis für den SPD-Ratherren selbst. Denn es zeugt nicht nur von fehlender Sachkenntnis der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Grundsicherungsbehörden sondern auch von einem bedenklichen Verständnis unseres Rechtsstaates, wenn ein Ratsherr in der Öffentlichkeit erklärt, rechtmäßiges Handeln einer Behörde sei verzichtbar, nur weil es dieser Mehrarbeit bereiten würde.

Rechtsansprüche Bedürftiger in Kiel: Holschuld der Betroffenen

Nach Ansicht der Ratsmehrheit aus SPD, Grünen und SSW ist es ausreichend, wenn den Berechtigen höher Leistungen für die Unterkunft erst auf deren Antrag hin erbracht werden. Dass die Mitarbeiter der Grundsicherungsbehörden eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufklärung (§ 13 SGB I), Beratung (§ 14 SGB I) und Auskunftserteilung (§ 15 SGB I) haben und die Leistungsträger verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass von den Berechtigten sachdienliche Anträge auf Grundsicherungsleistungen gestellt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I) – geschenkt! Da sieht man in Kiel geflissentlich drüber hinweg, vermutlich, weil es die kommunalen Selbstverwalter auch nicht besser wissen.

Grüne: Rechtsansprüche „nicht an die Große Glocke hängen“

Wohl in einer Mischung aus Unbedarftheit und naiver Offenheit verplapperte sich zum Abschluss Ratsherr Sharif Rahim (Grüne), als er in der Ratsversammlung allen Ernstes dafür warb, die Möglichkeit der rückwirkenden Leistungserbringung doch bitte „nicht an die große Glocke zu hängen“. Selten hat ein Ratsherr seiner eigenen Partei wohl so die Maske vom Gesicht gerissen und bloßgelegt, wie „hinter den Kulissen“ der Grünen gedacht und gesprochen wird.

Große und kleine Glocken läuten

Ein besonderer Dank gilt in diesem Zusammenhang Boris Geißler von den Kieler Nachrichten, der dem Wunsch des grünen Ratherren Rahim, die Rechte der Bedürftigsten in unserer Stadt doch bitte möglichst unter den Teppich zu kehren, nicht nachkommen mochte und die Aussage des Ratsherren in geradezu subversiver Manier an die ganz große Glocke gehängt hat, indem er in den Kieler Nachrichten vom 25.11.2011 den Grünen kurzerhand mit seiner Aussage zitierte. So soll unabhängige Presse arbeiten, bitte mehr davon. Hofberichterstattung oder – mit den Worten Wolf Biermanns – „Kaisersgeburtstagsdichterei“ lesen wir genug.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kiel: Soziale Politik statt „Grüner“ Politik!

Kiel: Protestplakat gegen Stadtgrün-Verkauf durch SPD und Grüne

Mit dem Argument, durch die Gewerbeansiedlung würden neue Arbeitsplätze geschaffen, opferte die Stadt Kiel 17 Hektar Grünfläche im Innenstadtbereich. Warnungen von Seiten des Einzelhandels, bei gleichbleibender Kaufkraft werde es lediglich zu Verlagerungen zu Lasten inhabergeführten Kleinbetriebe und damit schlimmstenfalls sogar zu einem Verlust sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze kommen, sind in den Wind gesprochen, sinnvolle Einzelhandelskonzepte nicht in Sicht.

Schrebergärten haben neben ihrer ökologischen Bedeutung als grüne Lungen der Stadt und attraktive Naherholungsgebiete auch eine ganze Reihe sozialer Funktionen. Deswegen und weil den Autoren persönlich das Vorgehen der Stadt ärgert, sollen dem Thema auf dieser Website einige Zeilen gewidmet werden.

„Armengärten“ zur Selbstversorgung

Seit Ende der 1820er Jahre entstanden u.a. in den Herzogtümern Schleswig und Holstein sogenannte „Armengärten“. Ziel war es, dem Hunger und der Verarmung entgegenzuwirken. 1830 folgte in Kiel die „Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde“ dem Beispiel. Auf dem „Prüner Schlag“ wurden Parzellen aus städtischem Besitz mit der bis heute gültigen Größe von 400 Quadratmeter ausgewiesen und für geringe Pacht vergeben. Sie dienten der Selbstversorgung. Nach Ansicht der Armenfreunde war es auch besser, am Sonntagnachmittag im Garten zu arbeiten, statt im Wirtshaus zu sitzen. Die Anlage von Kleingartenkolonien war eine von vielen Maßnahmen, um Anfang des 19. Jahrhunderts des Armenproblems Herr zu werden. Die von dem Leipziger Arzt D. M. Schreber (1808 – 1861) initiierte Kleingartenbewegung begann erst später, ließ die Armengärten jedoch bald zu „Schrebergärten“ werden. (Quelle: Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte, Stichwort „Armengärten„)

Diese ihre ursprüngliche Funktion haben Kleingärten bis heute nicht verloren. Sie ermöglichen es Familien, sich kostengünstig und gesund mit Lebensmitteln aus dem eigenen Garten zu versorgen. Aber vielleicht ist ja genau das im Jahre 2011 politisch gar nicht mehr gewollt. „Sozial ist, was Arbeit schafft!“ ist allenthalben zu hören. Und mit Arbeit ist nicht etwa Gartenarbeit gemeint, sondern der 400-Euro-Job im Billig-Discounter.

Kleingärten als Orte sozialen Zusammentreffens

Kleingärten haben aber auch unter einem anderen Gesichtspunkt eine sozialintegrative Funktion. Häufig sind hier, zum Teil über Generationen hinweg, nachbarschaftliche Strukturen gewachsen. Man kennt sich, hilft sich gegenseitig im Garten, tauscht sich mit angebautem Obst und Gemüse aus oder sitzt einfach nur zu einem „Klönschnack“ beisammen. Kein „Ersatzgarten“ wird diese gewachsenen Strukturen ersetzen können. Ältere Schrebergärtner werden ohnehin nicht noch einmal an einem anderen Ort anfangen, sich einen neuen Garten aufzubauen.

Kleingärten als Lernstätten

Bereits in der Antike haben Platon, Sokrates und Epikur mit ihren Schülern Gärten angelegt, um eine inspirierende Umgebung für Philosophie, Dichtung und Wissenschaft zu schaffen. In unserer Zeit erlebt die Schulgartenbewegung in Deutschland eine Renaissance. Und dies nicht ohne Grund, denn es muss aufhorchen lassen, wenn Schüler der 5 Klasse in Befragungen vermuten, ein Huhn würde ungefähr sechs Eier am Tag legen und zur Begründung auf die Verpackungsgröße in den Supermärkten verweisen oder etwa mutmaßen, Erbsen wüchsen im Wasser, weil sie im wassergefüllten Glas zu kaufen sind. In Gärten können Kinder früh etwas lernen über Gärtnern ohne Gift, Kompostierung, artgerechte Tierhaltung, Artenschutzmaßnahmen wie zum Beispiel den Bau von Nisthilfen für Vögel, Insekten und Fledermäusen sowie gesunde Ernährung.

Innovations-Schlusslicht Kiel

Während in anderen Städten „urbane Landwirtschaft“ erprobt und innerstädtischen Brachflächen in „Community Gardens“ verwandelt werden, gehen in Kiel die Uhren unter Rot/Grün rückwärts: Stadtnahe Gartenanlagen werden in Gewerbeflächen für Billigmärkte verwandelt, den Gärtnern werden zum Ausgleich Gartenparzellen angeboten, die sich allenfalls noch mit dem Auto erreichen lassen. Wirklich grüne Politik sieht anders aus. Da verwundert es kaum, dass der umweltpolitische Sprecher der Kieler „Grünen“ Björn Sander aus Protest gegen die Entscheidung seiner Fraktion zurückgetreten ist. Seine lesenswerte Begründung findet sich hier. Eine Historie der Kieler Kahlschlagpolitik hat der Kleingärtnerverein Kiel e.V. von 1897 zusammengestellt, aktuelles zum Thema Möbelkraft findet sich hier.

Weiterführende links zum Thema Möbelkraft:

http://kgv-kiel1897.de/

http://kg-kiel.bund.net/

http://www.möbelmachtamwestring.de/

https://kielkontrovers.wordpress.com/

http://www.kn-online.de/suche/?typ=theme&such=m%F6bel%20kraft&searchressort=

http://linx.sozialismus-jetzt.de/index.php?option=com_content&view=article&id=354:wie-moebel-kraft-heuert-und-feuert

Rede von Ratsherrn Jansen (Die Linke). Rhetorisch und inhaltlich einer der seltenen Höhepunkte in der Kieler Ratsversammlung.

http://www.kiel.de/rathaus/ratsversammlung/video/index.php?film_nr=012

Und hier geht es zur Petition gegen die Möbel Kraft Ansiedlung auf dem Gartengelände:

http://www.petitiononline.de/petition/gegen-moebelkraft-in-kiel/515

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Rechtswidrig: Anpassung der Kieler Mietobergrenzen erst zum 01.01.2012!

Mit der Beschlussvorlage 0730/2011 vom 06.09.2011 beabsichtigt die Landeshauptstadt Kiel, die Kieler Mietobergrenzen ab 01.01.2012 den Werten des Mietspiegels 2010 anzupassen. Damit beugt sich die „Soziale Stadt Kiel“ einmal mehr erst nach langem Zögern der Rechtsprechung der örtlichen Sozialgerichtsbarkeit, die das Jobcenter Kiel bereits erneut in zahlreichen Verfahren zur Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft verurteilt hatte. Da der Mietspiegel 2010 indessen schon zum 01.12.2010 in Kraft getreten ist, stehen Leistungsberechtigten nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) in Ein- und Zweipersonenhaushalten bereits seit dem 01.12.2010 höhere Leistungen für die Unterkunft zu. Für 13 Monate enthält die „Soziale Stadt Kiel“ vielen Hilfebedürftigen damit rechtswidrig 91 € (Einpersonenhaushalte) bzw. 109,20 € (Zweipersonenhaushalte) vor. Betroffenen ist zu raten, bestandskräftige rechtswidrige Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X überprüfen zu lassen und gegen solche Bescheide, bei denen die einmonatige Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, Widerspruch zu erheben und erforderlichenfalls Klage gegen die Kieler Sozialleistungsträger einzureichen.

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m2) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2008 Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2010
1 bis 50 301,50 308,50
2 50-60 361,80 370,20
3 60-75 453,00 451,50
4 75-85 508,30 504,90
5 85-95 568,10 564,30
6 95-105 627,90 623,70
7 105-115 687,70 683,10
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10 59,80 59,40

Nachtrag 22.09.2011: Mit ihrem Änderungsantrag vom 20.09.2011 fordert die Ratsfraktion Die Linke eine rückwirkende Anpassung der Mietobergrenzen ab 01.12.2010. Über den Antrag wird heute im Sozialausschuss entschieden, der ab 17.00 Uhr tagt. Zum Ergebnis der Sozialausschusssitzung siehe nun hier.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Devise der „Sozialen Stadt“ Kiel: Soziale Probleme vertuschen, anstatt sie zu benennen!

In Kiel leben derzeit 33.243 Menschen von Hartz IV. 11.506 von ihnen gelten als arbeitslos im Sinne der Statistik. Trotz Wirtschaftsaufschwungs steigen in Kiel die – zuvor durch Eineurojobs und andere  zweifelhafte „Eingliederungsmaßnahmen“ des Jobcenters Kiel heruntermanipulierten – Arbeitslosenzahlen massiv. Kiel will eine „Soziale Stadt“ sein. Was läge da näher als die Erwartung, dass die Stadt Kiel zunächst einmal schonungslos benennt, wo die sozialen Probleme liegen? Also beispielsweise offen sagt, wie viele Bezieher von Sozialleistungen zu ihrer Miete dazu bezahlen müssen, weil sie keinen günstigen Wohnraum finden können? Das Gegenteil ist leider der Fall. Es wird gemauert und sich herausgeredet, selbst wenn es nur darum geht, Zahlen auf den Tisch zu legen. So wollte etwa eine Ratspartei wissen, wie viele Kieler Bürger im Sozialleistungsbezug überhaupt aus ihren Regelleistungen zu ihrer Miete hinzu zahlen müssen. Die Antwort der Stadt im Zitat: Die Zahlen „lassen sich nicht ermitteln“, „werden nicht im statistischen Sinne erfasst“ oder: leider „gibt es keine statistische Erfassung“. Das mag glauben, wer will. Der Autor jedenfalls tut es nicht, denn im Jahre 2007 konnte ihm einer der Geschäftsführer des Jobcenters Kiel die Zahlen komischerweise aus dem Stegreif nennen und auch der Presse wurden recht konkrete Zahlen genannt: So sollen allein Anfang 2007 rund 1.000 kieler ALG II-Empfänger aufgefordert worden sein, ihre Unterkunftskosten zu senken (Kieler Nachrichten vom 30.5.2007, Seite 22). Wie war es möglich, in 2007 so präzise Zahlen zu nennen, wenn sich die Zahl der Leistungsberechtigen, deren Miete über der Mietobergrenze liegt, doch angeblich nicht ermitteln lässt, eine Ermittlung also nicht möglich ist und auch nicht erfolgt? Ein ehrlicher Umgang der Stadt mit ihren Bürgern sieht anders aus.

Nachtrag: Eine Zahl kennen wir allerdings. In Kiel werden nach der aktuellen Statistik der Bundesagentur für Arbeit (dort Seite 9) 95,9 % der tatsächlichen Grundmieten anerkannt, 4,1 % (= 213.441 € monatlich) müssen zugezahlt werden. Aus diversen Gründen, die darzulegen hier nicht der richtige Ort ist, sind diese Zahlen allerdings nur bedingt aussagekräftig. Zudem – dies am Rande – sind die erheblichen prozentualen Abweichungen zwischen den anerkannten Grundmieten und Betriebskosten in Kiel schwer nachvollziehbar, da es in Kiel Bruttokalt-Mietobergrenzen gibt. Es gilt daher nach wie vor der Satz: Traue keiner Statistik, die Du nicht selbst gefälscht hast!

Zweiter Nachtrag: Eine kleine Forums-Diskussion zu diesem Thema findet sich jetzt hier.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7