ALG II: Leistungsberechtigte müssen sicherstellen, dass Zahlungen sie auch erreichen

ALG II, das vom Jobcenter auf das im ALG-II-Antrag angegebene Girokonto überwiesen worden ist, ist dem Leistungsberechtigen wirksam erbracht worden, auch wenn dieser tatsächlich keinen Zugriff auf die ihm zustehenden Grundsicherungsleistungen hatte. Geklagt hatte eine 17-jährige Bezieherin, die bei ihrem Stiefvater lebte und noch über kein eigenes Girokonto verfügte. Ihre Grundsicherungsleistung sowie jene des Stiefvaters überwies das Jobcenter Segeberg auf das Girokonto des Stiefvaters. Zum 1.10.2020 zog die Klägerin nach Kiel, um dort eine Ausbildung zu beginnen. Am 23.10.2020 verstarb der Stiefvater. Auf ihren am 29.10.2020 in Kiel gestellten ALG-II-Antrag bewilligte das Jobcenter Kiel der Klägerin für den Zeitraum 23.10.2020 bis 30.09.2021 ALG II unter Anrechnung der vom Jobcenter Segeberg für sie für den Zeitraum 23.10.2020 bis 30.11.2021 auf das Konto des Stiefvaters gezahlten Regelleistungen, auf die sie keinen Zugriff mehr hatte.

Im Widerspruchs- und anschließenden Klageverfahren begehrte die Klägerin vom Jobcenter Kiel die Auszahlung des vollen Regelbedarfs für die Monate Oktober und November 2020 ohne Anrechnung der für sie vom Jobcenter Segeberg auf das Konto des Stiefvaters bezahlten Regelleistungen. Sie berief sich darauf, dass für den Eintritt der Erfüllung ihres ALG-II-Anspruches durch das Jobcenter Segeberg auf ein Konto hätte überwiesen werden müssen, auf welches sie tatsächlich auch Zugriff hat. Andernfalls sei ihr Existenzminimum tatsächlich nicht sichergestellt. Dem folgte das Sozialgericht Kiel nicht. Es falle in die Eigenverantwortung des Leistungsberechtigten, sicherzustellen, dass die Leistungen des Jobcenters so ausgezahlt werden, dass diese ihn auch tatsächlich erreichen.

Sozialgericht Kiel, Urteil vom 08.09.2022, S 31 AS 10161/21

Erstveröffentlichung in HEMPELS 11/2022

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Begleitung durch Vertrauensperson bei Untersuchung durch medizinischen Sachverständigen grundsätzlich zulässig

Bundessozialgericht in Kassel

Grundsätzlich steht es dem zu Begutachtenden frei, zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen eine Vertrauensperson mitzunehmen. Der Ausschluss der Vertrauensperson ist aber möglich, wenn er im Einzelfall zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege – insbesondere mit Blick auf eine unverfälschte Beweiserhebung – erforderlich ist. Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts am 27. Oktober 2022 entschieden (Aktenzeichen B 9 SB 1/20 R).

Der Kläger wendete sich gegen die Herabsetzung des bei ihm ursprünglich festgestellten Grades der Behinderung von 50 auf 30. Die im Klageverfahren mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragten Orthopäden hatten die Begutachtung des Klägers abgelehnt, weil dieser die Anwesenheit seiner Tochter oder seines Sohnes als Vertrauensperson während der Anamnese und der Untersuchung verlangt hatte. Daraufhin wurde dem Kläger Beweisvereitelung vorgeworfen.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es dem zu Begutachtenden im Grundsatz frei steht, eine Vertrauensperson zu einer Untersuchung mitzunehmen. Das Gericht kann jedoch den Ausschluss der Vertrauensperson anordnen, wenn ihre Anwesenheit im Einzelfall eine geordnete, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert. Differenzierungen zum Beispiel nach der Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson, dem medizinischen Fachgebiet oder unterschiedlichen Phasen der Begutachtung sind in Betracht zu ziehen.


Geld auf dem Konto gehört nicht immer dem Kontoinhaber

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

Immer wieder „entdecken“ Jobcenter durch Datenabgleich Geld auf Konten von Leistungsberechtigten, welches dem ersten Anschein nach ihren „Kunden“ gehört. Liegt solches Vermögen über den zulässigen Freibetragsgrenzen, kann dies zur Ablehnung des Leistungsanspruches führen. Nicht selten wird den Betroffenen auch „Sozialleistungsbetrug“ oder „ordnungswidriges Verhalten“ vorgeworfen. Doch nicht immer gehört das Geld auf einem Konto auch dem Kontoinhaber. Entscheidend ist, wem das Kontoguthaben zivilrechtlich zuzuordnen ist.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Leistungsberechtigter vor vielen Jahren einmal ein Tagesgeldkonto nur deswegen eröffnet hatte, weil ihm für die Einrichtung als Werbegeschenk Aktien eines Internetunternehmens im Wert von 100 DM gutgeschrieben wurden. Anschließend hatte er das Konto seinem Vater zur Benutzung überlassen. Nach der Rechtsprechung des BSG genügt der bloße äußere Anschein, nach der der Leistungsberechtigte als Kontoinhaber Gläubiger des Kontoguthabens gegenüber der Bank ist, nicht, um diesem das Kontoguthaben auch als sein Vermögen zuzuordnen. Vielmehr sei der Leistungsberechtigte in diesem Fall in Bezug auf das Kontoguthaben wie ein „Treuhänder“ zu bewerten gewesen: Zwar hatte er gegenüber der Bank grundsätzlich die Rechtsmacht, sich das Guthaben auszahlen zu lassen. In der Ausübung dieses Rechts sei er jedoch im „Innenverhältnis“ gegenüber seinem Vater (Treuegeber) als dem wirtschaftlichen Eigentümer schuldrechtlich beschränkt gewesen. Das Kontoguthaben war daher nicht dem Vermögen des Leistungsberechtigten zuzuordnen.

(BSG, Urteil vom 24.11.2010, B 11 AL 35/09 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 05/2011

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kostenfreiheit nach § 64 SGB X für die Beurkundung eines Erbauseinandersetzungsvertrages

Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X besteht für Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, Kostenfreiheit. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten bei einem Notar sind unter anderem Urkunden befreit, die im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem SGB XII, dem SGB II und dem SGB IIX oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden.

Zu dieser Vorschrift hat das LG Kiel, Beschluss vom 14.10.2019, 3 OH 65/18 entschieden:

1. „Benötigt“ im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X wird eine Erbauseinandersetzungsurkunde dann, wenn ein Sozialleistungsträger seine Ansprüche aufgrund darlehensweise erbrachter Sozialleistungen nach § 91 SGB XII dinglich sichern will und hierfür zunächst eine Erbauseinandersetzung erforderlich ist, um nicht (auch) das Vermögen des Miterben zu belasten.

2. Der Betroffene kann nicht auf die Durchführung einer Erbauseinandersetzung nach §§ 2042 ff. i.V.m. 753 BGB durch eine Zwangsversteigerung verwiesen werden, weil durch den zu erwartenden erheblichen Zeitablauf die Regelung des § 91 SGB XII unterlaufen würde.

3. Die Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X befreit nur von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten. Dem­nach können andere als die Beurkundungs- und Beglaubigungskosten, die nach dem Kostenver­zeichnis des GNotKG anfallen, vom Notar verlangt werden, so z.B. Vollzugskosten, Auslagen wie die Dokumentenpauschale und die Post- und Telekommunikationspauschale.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A – Z

Leitfaden Alg II/Sozialhilfe von A-Z / 30. Auflage des Nachschlagewerks für Leistungsbeziehende, Berater/-innen und Mitarbeiter/-innen in sozialen Berufen
Rechtsstand: Januar 2019 

Die 30. Auflage des bekannten „Standardwerks für Arbeitslosengeld II-Empfänger“ (Spiegel 43/2005) ist  im Februar 2019 erschienen. Der Leitfaden wird vom Autorenteam rund um Harald Thomé vom Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. in Wuppertal herausgegeben. Der Verein Tacheles hat das Ratgeberprojekt für Leistungsbeziehende, Berater/-innen und Mitarbeiter/-innen in sozialen Berufen aufgrund der Pensionierung von Prof. Rainer Roth von der AG TuWas übernommen.

Der Ratgeber beruht auf vielen Jahren Beratungs- und Schulungspraxis und einem bewährten Konzept, das im Laufe von 38 Jahren „Leitfadenarbeit“ entwickelt wurde.

Er stellt zugleich mit den Regelungen des Arbeitslosengelds II auch die Regelungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dar. Als einziger umfassender Ratgeber für das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und das SGB XII (Sozialhilfe) ist er deswegen für Beratungszwecke und als Nachschlagewerk sowohl für Rechtsanwender als auch für Laien besonders geeignet.

Im ersten Teil werden in 91 Stichworten alle Leistungen ausführlich in übersichtlicher und bewährt verständlicher Form erläutert. Der zweite Teil behandelt in 34 Stichworten, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen und sich erfolgreich gegen die Behörde wehren können.

Die Rechtsprechung und Gesetzgebung sind mit Stand vom Anfang Januar 2019 eingearbeitet und kritisch kommentiert. Auch der Blick auf die Entwicklung der Arbeitslosigkeit, ihre sozialen und wirtschaftlichen Ursachen und die Zielsetzung aktueller Sozialgesetzgebung fehlt nicht.

Die Autoren wollen mit diesem Leitfaden BezieherInnen von Sozialleistungen dazu ermutigen, ihre Rechte offensiv durchzusetzen und sich gegen die fortschreitende Entrechtung und die Zumutungen der Alg II-Behörden zu wehren. Sie wollen dazu beitragen, dass sie bei SozialberaterInnen, MitarbeiterInnen der Sozial- und Wohlfahrtsverbände sowie Anwältinnen und Anwälten fachliche und parteiische Unterstützung für die rechtliche Gegenwehr erhalten, die dringend benötigt wird. Die Autoren um Thomé empfehlen Erwerbslosen, sich lokal zu organisieren und gemeinsam ihre Interessen zu vertreten. Um dem zunehmenden Abbau der sozialen Sicherung und der damit einhergehenden Ausweitung von Niedriglohn und schlechten Arbeitsbedingungen zu begegnen, treten sie dafür ein, dass solidarische Bündnisse zwischen Erwerbslosen, Beschäftigten und anderen vom Sozialabbau betroffenen Gruppen geschmiedet werden, die dem Sozialabbau und Lohndumping den Kampf ansagen.

Die Autoren üben detaillierte Kritik an der Höhe des Existenzminimums oder der rechtswidrigen Ausdehnung von Unterhaltsverpflichtungen. Sie decken die leeren Versprechungen der Politik auf, die vorgeben, die Verschärfung des Sozialrechts würde Langzeitarbeitslosen bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt verschaffen.

Gerade weil sich die Behörden immer rigider über geltendes Recht hinwegsetzen, ist dieser Leitfaden nötiger denn je.

Versand des neuen Leitfaden ab März 2019

Autorinnen und Autoren vom Leitfaden 2019:

Matthias Butenob, LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V. u. Rechtsanwalt, Hamburg
Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Berlin
Volker Gerloff, Rechtsanwalt, Berlin
Helge Hildebrandt, Rechtsanwalt, Kiel
Annette Höpfner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, Halle
Frank Jäger, Tacheles e.V. und Dozent für Sozialrecht, Wuppertal
Lars Johann, Rechtsanwalt,  Fachanwalt für Sozialrecht, Wuppertal
Uwe Klerks, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozial- und Versicherungsrecht,  Duisburg
Claudia Mehlhorn, Dozentin für Krankenversicherungsrecht, Berlin
Volker Mundt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Berlin
Sylvia Pfeiffer, Dozentin für Sozialrecht, Berlin
Joachim Schaller, Rechtsanwalt Hamburg
Sven Schumann, Rechtsanwalt, Stein bei Nürnberg
Harald Thomé, Tacheles e.V. und Dozent für Sozialrecht, Wuppertal
Claudius Voigt, Sozialarbeiter, Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe), Münster

Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A-Z

Herausgeber:  Harald Thomé
Umfang:         ca. 800 Seiten
Stand:            30. Auflage, Januar 2019
ISBN:             978-3-932246-67-8
Preis:             16,50 €  inkl. Versand innerhalb Deutschlands

Bestellung:

online:      www.dvs-buch.de
per Fax:    069 / 74 01 69
per Brief:   DVS, Schumannstr. 51, 60325 Frankfurt

Der Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A-Z kann auch vor Ort im
Café Tacheles, Rudolfstraße 125, 42285 Wuppertal (Unterbarmen)
bezogen werden.

Meine – auch persönlichen – Anmerkungen zur 28. Auflage 2015 finden sich hier.


Die Selbstzerstörung der CDU

Wenn die Vorsitzende der größten Partei Deutschlands (CDU) wissentlich die Unwahrheit über einen Youtuber verbreitet, also die Öffentlichkeit belügt, sollten auch Blogger dazu nicht schweigen – selbst wenn ein Beitrag dazu thematisch eigentlich gar nicht in ihren Blog passt. Die Parteivorsitzende der CDU hat auf ihrem Twitter-Account behauptet:

Wenn einflussreiche Journalisten oder #Youtuber zum Nichtwählen oder gar zur Zerstörung demokratischer Parteien der Mitte aufrufen, ist das eine Frage der politischen Kultur. Es sind gerade die Parteien der Mitte, die demokratische Werte jeden Tag verteidigen. #Rezo

— A. Kramp-Karrenbauer (@akk) 27. Mai 2019

Tatsächlich hat der Youtuber Rezo keinesfalls zur Zerstörung der CDU oder einer anderen „demokratischern Partei der Mitte“ aufgerufen, sondern der CDU ihre Selbstzerstörung attestiert (ab 1:16 min), und zwar in „klaren, deutschen Hauptsätzen“ (um mal ein Bonmot des amtierenden EU-Kommissionspräsidenten aufzugreifen), von denen angenommen werden sollte, dass sie sogar die CDU-Parteivorsitzende versteht:

„Das wird diesmal wirklich ein Zerstörungsvideo. Nicht, weil ich aktiv versuche, jemanden zu zerstören, sondern weil die Fakten und Tatsachen einfach dafür sprechen, dass die CDU sich selbst, ihren Ruf und ihr Wahlergebnis, damit selbst zerstört.“

Und auch zum Nichtwählen wird in dem Video von Rezo nicht aufgerufen, wie die Parteivorsitzende der CDU behauptet. Ab 52:42 folgt vielmehr ein Appell, an der EU-Wahl teilzunehmen:

„Welche Partei man dafür am besten wählt, kann ich nicht beantworten, will ich nicht beantworten. Diese Initiative [gemeint ist die BPK der „Scientists for Future“ zu den Protesten für mehr Klimaschutz vom 12. März 2019] hat gesagt, dass am ehesten noch Grüne und Linke eine Option ist, aber selbst die müssen noch viel krasser in ihren Forderungen werden […] Aber eins kann ich beantworten: Wählt man CDU, CSU oder SPD, gibt es keinen Grund für irgendwen, was zu verändern. Wählt man die AfD, trägt man sogar noch mehr zur Zerstörung unseres Planten bei […]“

Da sich das Rezo-Video bei youtube mittlerweile – warum auch immer – an 45. Stelle nach allein 16 voranstehenden Youtube-Beiträgen der konservativen WELT findet, verlinke ich es mal hier:

Als Leser mehrerer sog. Qualitätszeitschriften erlaube ich mir mal das Urteil: So gut mit Quellen belegt wie dieses Video ist keine einziger Bericht in einer deutschen Tages- oder Wochenzeitung. Ich erinnere mich als Abonnent etwa der ZEIT nicht, dort jemals einen Quellennachweis oder gar einen Fußnotensatz gefunden zu haben. Die sog. Qualitätsjournalisten wären also gut beraten, den Ball ganz flach zu halten und sich weniger herablassend zu den Meinungsäußerungen eines 26jährigen Youtubers zu äußern.

Guter Beitrag zum Thema: https://www.tagesschau.de/faktenfinder/akk-rezo-101.html?utm_source=pocket-newtab

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


34C3: Das besondere Anwaltspostfach beA als besondere Stümperei

Darmstädter Hacker zeigen, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach, kurz beA, mit veralteter Software und einem veralteten Anwendungskonzept entwickelt wurde. Hier weiterlesen.


Richter finden: Straßenzeitungen werden nicht aus Interesse an der Zeitung gekauft

Ich schreibe schon seit vielen Jahren für das Straßenmagazin Hempels. Und nun muss ich erfahren, dass viele Richter finden, dass die Leser der Straßenzeitungen in Wahrheit gar kein Interesse an den Zeitungen, also auch daran, was ich schreibe, haben. So finden die Richter am 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts:

„Zwar können gegen ein geringes Entgelt Passanten auf der Straße die angebotene Obdachlosenzeitung erhalten. Darin kommt aber in der Regel nicht ein sich in geldwerter Nachfrage ausdrückendes Interesse an der Zeitung zum Ausdruck, sondern mit dem Angebot der Zeitung ist wesentlich das Ziel verbunden, bei den Straßenpassanten niederschwellig die Bereitschaft zu wecken oder zu erhöhen, den Verkäufern in ihrer sozialen Lage finanziell in Form einer Geldspende helfen zu wollen. (…) Das steht im Einklang mit persönlichen Erfahrungen des Senats, soweit er selber vor allem in innerstädtischen Einzelhandelszonen solchen Zeitungsverkäufern begegnet ist.“

Das ist gemein, findet nun – Kopieren geht über Studieren, das haben auch einige Berliner Richter aus ihrem Studium behalten – aber auch die Vorsitzende der 191. Kammer am SG Berlin:

„Bezüglich des Verkaufs von Straßenzeitungen können zwar Passanten oder Nutzer des ÖPNV diese gegen ein (geringes) Entgelt erhalten. Darin kommt aber in der Regel nicht ein sich in geldwerter Nachfrage ausdrückendes Interesse an der Zeitung zum Ausdruck, sondern mit dem Angebot der Zeitung ist wesentlich das Ziel verbunden, bei den Straßenpassanten die Bereitschaft zu wecken oder zu erhöhen, den Verkäufern in ihrer sozialen Lage finanziell in Form einer Geldspende helfen zu wollen (so Hessisches LSG, a.a.O.). Es handelt sich also um eine Form des (aktiven) Bettelns. Das steht im Einklang mit den persönlichen Erfahrungen der entscheidenden Kammer-Mitglieder, soweit diese selber, vor allem in innerstädtischen ÖPNV, solchen Zeitungsverkäufern alltäglich begegnen.“

Was kann man daraus lernen? Die Richter begegnen Straßenverkäufern. In Hessen „in innerstädtischen Einzelhandelszonen“ und in Berlin „vor allem in innerstädtischen ÖPNV“. Was sie aber offenbar auf keinen Fall machen, ist, einfach mal so eine Zeitung zu kaufen und zu lesen. Ob nun aus Interesse, weil diese Zeitungen soziale Themen gelegentlich als erste aufgreifen, um „den Verkäufern in ihrer sozialen Lage finanziell in Form einer Geldspende“ zu helfen (auch nicht ganz verkehrt) oder vielleicht auch einfach nur, um zukünftig ein wenig differenzierter in ihren Judikaten über Straßenzeitungen referieren zu können.

Ich bekomme immer Belegexemplare vom Hempels e.V. Demnächst werde ich vielleicht mal – als kleine Spende – jeweils ein Exemplar an das Hessische Landessozialgericht und das Sozialgericht Berlin schicken. Möglicherweise fallen dann zukünftige Urteilsbegründungen ja etwas freundlicher aus.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Bürgerbeauftragte: Hartz IV-Reform völlig unzureichend

ltsh_logoDie Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten, Samiah El Samadoni, zeigt sich enttäuscht von der jetzt beschlossenen SGB II-Änderung. „Die Gesetzesänderung enthält zwar einzelne positive Punkte. Unbefriedigend ist aber, dass trotz vieler konstruktiver Vorschläge so wenig umgesetzt wurde. Damit ist auch das Hauptanliegen dieser Reform, das Recht zu vereinfachen, nicht erfüllt worden“, sagte die Bürgerbeauftragte heute (Donnerstag) in Kiel.

Der Bundesrat hat am 8. Juli 2016 dem 9. Änderungsgesetz SGB II zugestimmt. Mit dem Gesetzentwurf sollten zahlreiche Regelungen des SGB II vereinfacht und neu strukturiert werden. „Leider bringt auch die jetzt beschlossene Gesetzesänderung des SGB II nicht die von Vielen geforderten Verbesserungen und Vereinfachungen, weder für die Bürger noch für die Verwaltung“, kritisierte El Samadoni. „Stattdessen wird das Gesetz zum Nachteil der Leistungsempfänger verschärft und zudem noch bürokratischer durch zusätzliche komplizierte Regelungen.“

Der Bewilligungszeitraum wird zwar auf 12 Monate verlängert und die Gesamtangemessenheitsgrenze bei den Kosten für Unterkunft und Heizung eingeführt, wie die Bürgerbeauftragte forderte. Das schafft mehr Flexibilität bei der Wahl der Wohnung und insbesondere können höhere Bruttokaltmieten zum Beispiel bei energetisch saniertem Wohnraum durch geringere Heizkosten ausgeglichen werden. Aber grundlegende Probleme und Themen wie die Sanktionen für unter 25-Jährige und die Verpflichtung, eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen, bleiben trotz verfassungsmäßiger Bedenken bestehen. El Samadoni fordert weiterhin, dass diese Regelungen abgeschafft werden.

Auch die Probleme im Zusammenhang mit der sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft wurden nicht gelöst. Diese entsteht, wenn getrennt lebende Eltern abwechselnd das Umgangsrecht mit ihren Kindern ausüben. Die temporäre Bedarfsgemeinschaft ist bisher nicht im Gesetz geregelt, sondern ein Konstrukt der Rechtsprechung. Sie besteht für die Zeit des Aufenthalts beim anderen Elternteil. Bezieht der überwiegend betreuende Elternteil Leistungen nach dem SGB II, sieht die Rechtsprechung des BSG vor, dass der Sozialgeldanspruch bei dieser Bedarfsgemeinschaft gekürzt wird.

Die dadurch entstehenden Probleme und Komplikationen durch Rückforderungen oder gar Verhinderungen des Umgangsrechtes aus finanziellen Gründen könnten nach Ansicht der Bürgerbeauftragten durch einen Umgangsmehrbedarf gelöst werden. Dieser könnte dann gewährt werden, wenn sich das Kind beim getrennt lebenden Elternteil aufhält, ohne dass die Leistungen des anderen Elternteils gekürzt werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 153 / 21. Juli 2016


Dein Feind, Dein Mitarbeiter

NDR Info – Das Feature – 06.12.2015 11:05 Uhr Autor/in: Claas Christophersen und Norbert Zeeb – Wenn Betriebsratswahlen sabotiert oder Interessensvertreter gemobbt werden, ist das „Arbeitskampf von oben“. Dabei greifen Unternehmen auch auf illegale Methoden zurück. Hörenswert: https://www.ndr.de/info/sendungen/das_feature/Dein-Feind-Dein-Mitarbeiter,sendung432406.html

NEIN zur Kieler Olympiabewerbung

cropped-lv_nolympia_halb_a6Vor einiger Zeit machte ich für einen Mandanten, der bei einem Feuer in einem Kieler Mietshaus sein gesamtes Hab und Gut verloren hatte, Leistungen für die Erstausstattung mit Bekleidung geltend. Die „Soziale Stadt Kiel“ bewilligte dem Brandopfer lediglich die halbe „Bekleidungspauschale“ in Höhe von 144,00 € anstatt 288,00 €. Im Widerspruchsverfahren rechtfertige die Stadt Kiel ihre Entscheidung damit, mein Mandant sei schließlich nicht nackt aus den Flammen geflohen (sondern im Schlafanzug). Zudem sei es dem Rentner ohne Weiteres möglich, sich mit 144,00 € vollständig neu einzukleiden. Zum Beleg fügte die „Soziale Stadt Kiel“ eine Liste mit Bekleidungsstücken einer großen Billigkette bei. Unter anderem enthielt diese Liste Kinderunterwäsche und Plastiksandalen. Erst im anschließenden Klageverfahren gab die „Soziale Stadt Kiel“ ohne Begründung ein Klageanerkenntnis ab – wohl, um sich ein peinliches Urteil zu ersparen.

Eine Stadt, die so mit ihren hilfebedürftigen Bürgern umgeht, hat jede Legitimation verloren, Millionen für eine Olympia-Party aus dem Fenster zu werfen. In den Ohren der Brandopfer muss es wie Hohn klingen, wenn Oberbürgermeister Ulf Kämpfer sagt: “Wir reden im Fall Kiel über Extra-Kosten für die Stadt in Höhe von 15-20 Millionen, die wir irgendwo zusammenklauben müssen – sei es durch eine höhere Verschuldung oder den Verzicht auf andere Projekte.” Man ahnt schon, wer da zukünftig wieder verzichten soll.

Abstimmen gehen. Nein sagen. Heute bis 18.00 Uhr.

Mehr Infos: https://okiel.wordpress.com/

Helge Hildebrandt


In eigener Sache: Kollegin oder Kollege für Bürogemeinschaft gesucht

Sybille Kambeck / janefire.de

Sybille Kambeck / janefire.de

Nach rund 10 Jahren in einer Bürogemeinschaft mit aktuell 6 weiteren Kolleginnen und Kollegen werde ich zum 01.02.2016 in eigene Kanzleiräume ziehen. Für die neue Kanzlei suche ich einen Kollegen oder eine Kollegin in Bürogemeinschaft. Als Ergänzung zu meiner verbraucherrechtlich ausgerichteten und seit einigen Jahren auf das Sozialrecht spezialisierten Kanzlei bieten sich etwa die Rechtsgebiete Arbeitsrecht, Familienrecht, Mietrecht, Verwaltungsrecht oder Asylrecht an. Gern dürfen sich aber auch junge Kollegen mit eigenen Geschäftsideen melden. Denkbar wäre ferner eine Schwerpunktbildung im Sozialrecht. Bewerber sollten Lust und Motivation zu einer selbständigen Tätigkeit sowie die Bereitschaft zum aktiven Aufbau eines eigenen Mandantenstamms mitbringen. Da die Räume derzeit renoviert werden, besteht aktuell noch die Möglichkeit, sich in deren Gestaltung mit einzubringen.

Helge Hildebrandt


Leitfaden Alg II/Sozialhilfe von A-Z

lf_algii-1Die grundlegend überarbeitete Neuauflage des bekannten „Standardwerks für Arbeitslosengeld II-Empfänger“ (Spiegel 43/2005) ist erschienen.

Der erstmals im Jahre 1976 unter dem Titel „Leitfaden für Sozialhilfe“ von Prof. Rainer Roth herausgegebene Ratgeber wird seit dem Jahre 2008 vom Autorenteam Frank Jäger und Harald Thomé vom Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. in Wuppertal betreut. Der Leitfaden beruht auf vielen Jahren Beratungspraxis und Engagement in der Sozialen Bewegung. Er stellt zugleich mit den Regelungen des Arbeitslosengelds II auch die Regelungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dar. Als einziger umfassender Ratgeber für das das Existenzsicherungsrecht im SGB II und SGB XII ist er deswegen für Beratungszwecke besonders geeignet.

Im ersten Teil werden in 90 Stichworten alle Leistungen ausführlich in übersichtlicher und bewährt verständlicher Form erläutert. Der zweite Teil behandelt in 34 Stichworten ausgiebig wie man sich erfolgreich gegen die Behörde wehren kann. Der aktuelle Stand der Rechtsprechung und der Gesetzgebung ist eingearbeitet und kritisch kommentiert. Für Menschen, die Sozialleistungen beziehen, deren Berater/-innen sowie Rechtsvertreterinnen und -vertreter ist der Leitfaden ein fundierter Ratgeber – er soll zur rechtlichen Gegenwehr befähigen und ermutigen. Die Autoren wollen aber auch Mut machen, sich gegen Sozialabbau und Lohndumping zur Wehr zu setzen.

Einige persönliche Anmerkungen

Mit der Einführung der „Hartz-IV-Gesetze“ im Jahr 2005 häuften sich auch bei mir die Anfragen Betroffener zu sozialrechtlichen Fragen insbesondere zum SGB II. In dieser Zeit entstand mein Kontakt zur ehemaligen „Arbeitsloseninitiative Kiel e.V.“, die damals noch zwei Beratungsstellen in der Iltisstraße 38 in Gaarden und in der Hansastraße 48 unterhielt. Der „Leitfaden“ war hier für alle ehrenamtlichen „Berater“ Pflichtlektüre. Wolfram Otto – sozusagen die Seele des Vereins – bestellte regelmäßig einen kleinen Karton „Leitfäden“, wenn wieder eine neue Auflage erschienen war. Denn die „Arbeitsloseninitiativen“ konnten den Leitfaden beim Tacheles e.V. günstiger beziehen und auf diese Weise sparten alle Ehrenamtlichen ein paar Euro. So war der „Leitfaden“ auch für mich der erste Einstieg in das Sozialrecht. Mit ihm verbinden mich noch heute schöne Erinnerungen an diese Zeit. Dies ist der Grund, warum es Harald (Thomé) nicht schwergefallen sein dürfte, mich dazu zu überreden, drei Kapitel zum neuen „Leitfaden“ beizusteuern. Die recht kurzfristige Anfrage knapp vor der Drucklegung hat mir zwar zwei arbeitsreiche Tage und (fast) schlaflose Nächte beschert, aber was tut man nicht alles für den „Leitfaden“.

Ironie der Geschichte: Der „Arbeitsloseninitiative Kiel e.V.“ wurden 2005 die öffentlichen Zuwendungen gestrichen. Begründung: Mit der Einführung von Hartz IV habe nun jeder Bezieher des neuen ALG II seinen „persönlichen Ansprechpartner“ für alle ihn betreffenden sozialrechtlichen Fragen bekommen, ein Beratungsbedarf bestehe daher ab 2005 nicht mehr. Dass die Beratungspflichten der Sozialbehörden im SGB I normiert sind und dieses Gesetz gar nicht geändert wurde – geschenkt. Politisch war es schlicht so gewollt. In der Folge meldete ich einige Jahre später Insolvenz für den Verein an. Heute gibt es noch die Beratungsstelle in der Hansastraße 48. Die Nutzung der Räume und des Telefons ist für die verbliebenen zwei ehrenamtlichen Berater jetzt kostenfrei.

Produktinfos und Bestellung

28. Auflage, September 2015, © 2015 DVS
Kt., 616 Seiten, ISBN 978-3-932246-66-1
Preis: 13,50 € inkl. Versandkosten

Mehr Informationen zum „Leitfaden“ gibt es hier, die Bestellung ist u.a. hier möglich und das Stichwort „Beratungshilfe“ findet sich als Leseprobe hier.

Helge Hildebrandt


Darum Poststreik

poststreik-infoblatt


Hartz IV: Kein Anspruch auf Auswechselung der Integrationsfachkraft

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Immer wieder treten Mandanten im ALG II-Bezug mit der Frage an mich heran, ob ein Wechsel ihrer Integrationsfachkraft (IFK) möglich ist oder ob sie möglicherweise sogar einen Anspruch auf eine andere IFK haben. Zweifelsohne wäre es für das angestrebte Vertrauensverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und seiner IFK förderlich, wenn der Leistungsberechtigte Einfluss auf die Auswahl und bei einer Störung des Vertrauensverhältnisses gegebenenfalls auch die Abberufung seiner IFK nehmen könnte. Entgegen den weitreichenden Erwartungen des Gesetzgebers an die Zuordnung nur eines persönlichen Ansprechpartners zur Sicherstellung eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Erwerbsfähigen und seiner IFK sowie einer kompetenten und effizienten Betreuung hat der Gesetzgeber allerdings auf jegliche verfahrensrechtliche Umsetzung seines Betreuungskonzeptes verzichtet. Folgerichtig hat das BSG schon früh das Recht des Leistungsberechtigten auf die Benennung eines „unbefangenen und qualifizierten persönlichen Ansprechpartners“ verneint. Aus meiner anwaltlichen Praxis kann ich allerdings berichten, dass die Jobcenter im Einzelfall aus begründetem Anlass regelmäßig über einen Austausch der IFK mit sich reden lassen.

BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 13/09 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 04/2015

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue ALG II-Bescheide ab 18.08.2014

(c) Bernd Kasper / pixelio.de

(c) Bernd Kasper / pixelio.de

Die Bundesagentur für Arbeit stellt in ihren Jobcentern ab dem 18. August 2014 stufenweise auf eine neue Software um. Mit ALLEGRO werden künftig Geldleistungen berechnet und Bescheide erstellt. ALLEGRO steht für „AlgII-Leistungsverfahren Grundsicherung Online“ und löst das bisherige Programm A2LL ab. Alle Jobcenter, die von Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam betrieben werden, nutzen künftig die neue Software. (Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit). Begründet wird die Umstellung unter anderem mit der besseren Verständlichkeit der neuen Bescheide. Hiervon freilich kann keine Rede sein.

Gesamtbetrag nicht mehr im Bescheid ausgewiesen

Vollkommen unverständlich ist, warum auf der ersten Seite der neuen Bewilligungsbescheide der der Bedarfsgemeinschaft zustehende Gesamtbetrag nicht mehr ausgewiesen ist, sondern sich erst auf der letzten Seite des Berechnungsbogens findet. Eine Schildbürgerstreich ersten Ranges, der absehbar zu unzähligen Nachfragen nicht nur in den Jobcentern, sondern auch bei Rechtsanwälten und in Beratungsstellen führen wird. Auf die Kritik aus der Mitarbeiterschaft lässt die Bundesagentur wissen (Seite 9): „Die Beauftragung einer Änderungsanforderung wird aktuell hinsichtlich Realisierbarkeit und Aufwand geprüft.“

Neue Bedarfsgemeinschaftsnummern

Die Vergabe neuer Bedarfsgemeinschaftsnummern wird jedenfalls in einer Übergangszeit zu erheblichen Mehrarbeit führen, die Angabe der Kundennummern auf den Bewilligungsbescheiden erscheint weder erforderlich noch trägt die Angabe sonderlich zur Übersichtlichkeit bei.

Keine Gewährung von „Abschlagszahlungen“ mehr möglich

Bisher hatten die Jobcenter die Möglichkeit, recht unbürokratisch „Abschläge“ auf die ALG II-Leistungen des Folgemonats zu gewähren, um so akute Notlagen abzuwenden (Paradefall: Gestohlenes Portemonnaie). Die Abschlagszahlungen wurde regelmäßig zeitnah mit den Leistungen des Folgemonats verrechnet. Dies wird zukünftig nicht mehr möglich sein. Zur Begründung führt die Bundesagentur aus (Seite 10): „In A2LL konnte in der Zahlungsübersicht auch eine noch nicht fällige Zahlung (ggf. auch nur teilweise) als fällig gekennzeichnet und ausgezahlt werden. Da dieses Vorgehen rechtlich problematisch ist, erfolgt hier keine Unterstützung durch ALLEGRO. In Notlagen kann ein Darlehen (z. B. bei einem unabweisbaren Bedarf nach § 24 Abs.1 SGB II) gewährt werden.“ Die unbürokratische Gewährung von Abschlägen hat sich in der Praxis bewährt und vielen Hilfebedürftigen schnell zu existenzsichernden Leistungen verholfen. Demgegenüber ist die Gewährung eines Darlehens das, was sich mit Fug als ein „bürokratisches Monster“ bezeichnen lässt.

Ein Anspruch auf die Gewährung von „Vorschüssen“ nach § 42 SGB I besteht weiterhin. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist aber deutlich kleiner. Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach, ist aber zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, so kann der Grundsicherungsträger – und muss es bei einem entsprechenden Antrag (§ 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I) – auf die Leistungen für den laufenden Monat einen Vorschuss zahlen, der später auf die bewilligten Leistungen angerechnet wird (§ 42 Abs. 2 Satz 1 SGB I).

Kein Sperren der Auszahlungen mehr möglich

Die Möglichkeit zum kurzfristigen Sperren von Auszahlungen bei offenkundigen Berechnungsfehlern hat sich – auch aus anwaltlicher Sicht – als hilfreich erwiesen. Die Bundesagentur hält dieses Vorgehen für „grundsätzlich nicht korrekt“. Nach hiesigen Erfahrungen ist das Problem der „Leistungseinstelleritis“ indes an anderer Stelle zu verorten: Es werden schlicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III nicht korrekt geprüft.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Über Roben und andere Herzensdinge

Immer wieder fange ich mir strenge Blicke und Ermahnungen von – vor allem – Richterinnen ein, wenn ich zu einer mündlichen Verhandlung am Sozialgericht meine Anwaltsrobe nicht mitgenommen habe. Natürlich bin ich im Interesse meiner Mandanten stets darauf bedacht, Richter gewogen zu stimmen, und sogar bereit, mich dafür in schwarzes Tuch zu hüllen – wenn es denn der Rechtsfindung dient.

Der schleswig-holsteinische Rechtsanwalt: (Fast) Robenfrei seit 1971

Trotzdem muss es nun einmal gesagt werden: Das Sozialgericht hinkt der Rechtsentwicklung 43 Jahre hinterher. Und das ist dann doch eine beachtliche Zeit.

§ 89 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24.04.1878 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.12.1971 lautete:

„Richter, Staatsanwälte, auf Lebenszeit angestellte Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den öffentlichen Sitzungen eine von dem Ministerium für Justiz, Kultur und Europa zu bestimmende Amtstracht. Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die in den öffentlichen Sitzungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte auftretenden Rechtsanwälte. Die nicht auf Lebenszeit angestellten Amtsanwälte sind befugt, die für die Amtsanwälte bestimmte Amtstracht zu tragen.“

Der Rechtsanwalt war also schon bisher lediglich in den öffentlichen Sitzungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte, nicht also u.a. in den Sitzungen vor den Sozialgerichten, verpflichtet, seine Anwaltsrobe zu tragen.

Frischer Wind unter Rot-Grün-Blau

Es mag einigen RichterInnen die Zornesröte ins Gesicht treiben und sie werden jetzt sehr, sehr tapfer sein müssen: Mit dem Gesetzt zur Aufhebung der landesrechtlichen Vorschriften über die Berufstracht von Rechtsanwälten vom 31.05.2014 ist auch die Pflicht der Rechtsanwaltschaft zur Tragung ihrer Anwaltsrobe in den öffentlichen Sitzungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte aufgehoben und Satz 2 in § 89  des Ausführungsgesetzes ersatzlos gestrichen worden (Gesetzes- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2014, Ausgabe 26.06.2014, Seite 92).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zur Nutzung von Bildern von Pixelio

Sybille Kambeck / janefire.de

Sybille Kambeck / janefire.de

Wie Spiegel Online gestern berichtet hat, hat das Landgericht Köln (14 O 427/13) entschieden, dass Webseitenbetreiber, die kostenlose Bilder von Pixelio für die eigenen Website nutzen, den Urhebervermerk direkt in die Bilddatei einfügen müssen.

In dem Urteil heißt es nach Angaben von Spiegel Online dazu, der Nutzer hätte „in diesem Fall entweder technische Möglichkeiten ergreifen müssen, um eine solche isolierte Anzeige und Auffindbarkeit über eine Internetsuchmaschine gänzlich zu unterbinden oder aber den Urhebervermerk im Bild selbst anbringen müssen, wie es nach dem eigenen Kenntnisstand der Kammer auch mit einer Standardbildbearbeitungssoftware jedem durchschnittlichen Internetnutzer ohne weiteres möglich ist.“

Spiegel Online weist weiter darauf hin, dass ein Nutzer von Google+ bemerkt hat, dass auf der Website des Landgerichts Köln – offenbar erst kurze Zeit vor dem Urteilsspruch – die Bilder entsprechend bearbeitet worden sind und nun den Hinweis auf den Urheber direkt im Bild tragen. Das hat schon mehr als nur ein Geschmäckle und es darf mit Fug bezweifelt werden, dass es die Richter am LG Köln höchstpersönlich waren, denen die Kennzeichnung im Bild – um den bornierten Duktus aufzugreifen – „ohne weiteres möglich“ war. Zumal darauf hingewiesen wird, dass es das LG Köln mit der Urhebernennung bei den auf der eigenen Website verwendeten Bildern doch nicht so genau zu nehmen scheint. “Die Bürger von Schilda” lassen grüßen.

In seiner Stellungnahme merkt die pixelio media GmbH an, dass das Urteil aus Sicht des Unternehmens aus mehreren Gründen unrichtig ist: Die Nutzungsbedingungen fordern eine Urheberbenennung am Bild selbst oder am Seitenende, soweit dies technisch möglich ist – aber gerade nicht im Bild. Zu einer Urheberbenennung „am Bild oder am Seitenende“ besteht bei einer isolierten Darstellung des Bildes im Browser durch direkten Aufruf der Bild-URL technisch keine Möglichkeit, so das diese von den Nutzungsbedingungen auch nicht gefordert wird. Weiter weist Pixelio darauf hin, dass eine Einfügung des Quellennachweises direkt „im Bild“ bei denjenigen Bildern nicht zulässig ist, welche vom Fotografen nur mit einem eingeschränkten Bildbearbeitungsrecht freigegeben worden sind. Die weiteren Ausführungen können auf der Seite von Pixelio nachgelesen werden.

Mehr zum Thema:
http://www.ra-plutte.de
heise.de: Kommentar zu Pixelio und den Bildhinweis-Abmahnungen: Von wegen lizenzfrei

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Jobcenter klagen vorenthaltenes Arbeitsentgelt ein

GesaD  / pixelio.de

(c) GesaD / pixelio.de

Klagen der Jobcenter Oberspreewald-Lausitz und Elbe-Elster beschäftigen derzeit das Arbeitgericht Cottbus. Es geht um sittenwidrige Löhne. Die Jobcenter machen Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer nach § 115 SGB X aus übergegangenem Recht geltend. Die Arbeitnehmer hatten neben ihrem geringen Entgelt Sozialleistungen bezogen. Das Arbeitsgericht hat zu entscheiden, ob das Arbeitsentgelt so gering war, dass von einem sittenwidrigen Lohn gesprochen werden muss und die Jobcenter daher den Arbeitgeber „subventionierten“.

Von einer sittenwidrigen Vergütung wird im Allgemeinen gesprochen, wenn das gezahlte Entgelt nicht einmal 2/3 der üblichen tariflichen Vergütung erreicht. Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt ist gemäß § 266a StGB strafbar. Die Staatsanwaltschaft Cottbus wurde daher vom Arbeitsgericht über die anhängigen Klagen informiert.

In 3 Fällen ist ein öffentlicher Arbeitgeber, das Amt Plessa, betroffen. Dort soll ein kalkulatorischer Stundenlohn von 1,92 € gezahlt worden sein, so das Jobcenter Elbe-Elster. Dies entspräche gerade einmal 22,3 % der geringsten tariflichen Vergütung. Die betroffenen Arbeitnehmer waren im Jahr 2012 befristet für die anfallenden Pflege- und Erhaltungsarbeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in der Gemeinde Hohenleipisch für 3 Tage in der Woche mit je 4 Stunden angestellt.

Auch das Arbeitsgericht Eberswalde hatte bereits die auffallend niedrigen Löhne von 1,59 €, 1,65 € und 2,72 € eines uckermärkischen Pizza-Lieferservice für sittenwidrig erklärt. Damit war eine Klage des Jobcenters Uckermark erfolgreich. Der Arbeitgeber wurde verurteilt, rund 11.000 Euro Aufstockungsleistungen an das Jobcenter zurückzuzahlen (2 Ca 428/13, Kurzmitteilung).

Quellen:

Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Cottbus vom 06.09.2013

Badische Zeitung: Jobcenter gegen Minilöhne

Berliner Morgenpost: 165 Euro Monatslohn – Jobcenter verklagt Firma im Spreewald

rbb-online: Jobcenter klagt erfolgreich gegen Lohndumping

Süddeutsche.de: Jobcenter klagen gegen sittenwidrige Niedriglöhne

Thomé Newsletter 30.10.2013

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Aus aktuellem Anlass: Hilfe für Flutopfer

Aus gegebenen Anlass einige Hinweise für Betroffene des Hochwassers. Hinweise für Betroffene außerhalb von Schleswig-Holstein – wo vor allem der Kreis Lauenburg betroffen ist – finden sich unter „Kommentare“.

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