BSG: Kein Mehrbedarfsanspruch zum Erwerb eines Computers nach bis zum 31.12.2020 geltender Rechtslage
Veröffentlicht: 14. Mai 2021 Abgelegt unter: Abweichende Leistungserbringung, Corona-Pandemie, Mehrbedarfe | Tags: ALG II Computer, ALG II Mehrbedarf Computer, ALG II Tablet, Hartz IV Computer, Hartz IV Mehrbedarf Computer, Hartz IV Tablet 3 Kommentare
Entgegen der Rechtsprechung vieler Sozial- und Landessozialgerichte (vgl. etwa auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.01.2019, L 6 AS 238/18 B ER) hat das BSG mit Urteil vom 12.05.2021 zum Aktenzeichen B 4 AS 88/20 R einen Anspruch von Schülern im Leistungsbezug nach dem SGB II gegenüber ihren Jobcentern auf Gewährung eines einmaligen Mehrbedarfes für die Anschaffung eines Computers aus § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung abgelehnt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, die unter anderem im Dezember 2016 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezog, besuchte im Schuljahr 2016/2017 die 5. Klasse einer niedersächsischen Oberschule, deren Unterrichtskonzept den Einsatz eines Tablet-Computers vorsah. Im Dezember 2016 kaufte die Klägerin das von ihrer Schule vorgegebene Tablet für 380 Euro. Im Februar 2017 beantragte die Klägerin die Erstattung der Kosten für das Tablet, was der Beklagte ablehnte.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Sozialgericht das beklagte Jobcenter antragsgemäß verurteilt, der Klägerin 380 Euro als Härtefallmehrbedarf zu gewähren. Auf die vom Sozialgericht zugelassene Berufung hat das Landessozialgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Härtefallmehrbedarfs (§ 21 Abs. 6 SGB II a.F.) seien nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen des § 73 SGB XII lägen nicht vor. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer vom Landessozialgericht zugelassenen Revision an das Bundessozialgericht.
Der 4. Senat am Bundessozialgericht hat die Revision der Klägerin nun zurückgewiesen. Die Kosten für das Tablet wurden danach zu Recht nicht als Mehrbedarf berücksichtigt. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung für einen Härtefallmehrbedarf lagen nach Ansicht des Bundessozialgerichts nicht vor. Bei den Kosten für den Kauf des Tablets handelte es sich danach nicht um einen laufenden Bedarf. Der Bedarf sei vielmehr nur einmalig im Zeitpunkt des Kaufs des Tablets entstanden. Die auch von vielen Sozial- und Landessozialgerichten angenommene analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II komme nicht in Betracht.
Anmerkungen:
In § 21 Abs. 6 II n.F. ist ein Mehrbedarfsanspruch für ab dem 01.01.2021 entstehende einmalige Bedarfe jetzt ausdrücklich geregelt (vgl. BT-Drucksache 19/24034 Seite 35 f. Ziffer 5 Nr. 3 c). Die Vorschrift lautet: „Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“
Ein Darlehen für die Anschaffung eines Computers ist dabei aufgrund der hohen Anschaffungskosten regelmäßig nicht „zumutbar“ im Sinne von § 21 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II n.F. (BT-Drucksache a.a.O. a.E.). Hierzu wird in den aktuellen Weisungen der BA (Weisung 202102001 vom 01.02.2021 – Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht) ausgeführt: „Soweit den betreffenden Schülerinnen und Schülern von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht. Dieser Bedarf ist aufgrund seiner Höhe auch nicht über ein Darlehen nach § 21 Absatz 6 SGB II i. V. m. § 24 Absatz 1 SGB II zu decken. Der Bedarf ist daher in diesen Fällen durch einen Zuschuss zu decken.“
Erheblich negative Auswirkungen hat die Entscheidung des Bundessozialgerichts für diejenigen Schüler und Schülerinnen, die noch im (Corona-) Jahr 2020 für den Erwerbe eines digitalen Endgerätes für das Homeschooling oder in den Jahren davor, weil die Schule einen Rechner erfordert hat, Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II a.F. in sozialgerichtlichen Eilverfahren erstritten haben. Soweit die Jobcenter den Mehrbedarf nur vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung in der Hauptsache (ruhend gestelltes Widerspruchsverfahren, Klageverfahren) erbracht haben, droht in den Hauptsacheverfahren nun eine Zurückweisung, verbunden mit einem Erstattungsverlangen der Jobcenter. Vor dem Hintergrund der allenthalben beklagten Benachteiligung der aktuellen Schülergeneration durch coronabedingten Unterrichtsausfall, der besonders Schüler aus einkommensschwachen Haushalten trifft, ist die Entscheidung des BSG rechtspolitisch sicherlich ein verheerendes und arg aus der Zeit gefallenes Signal.
Es wäre wünschenswert, wenn die Jobcenter auf die Rückforderung für vor dem 01.01.2021 erbrachte Leistungen für digitale Endgeräte verzichten würden. Dass diese Mehrbedarfe nach dem politischen Willen des Gesetzgebers anerkannt werden sollten, bestätigt die Gesetzesänderung zum 01.01.2021. Die Bedarfslage war aber jedenfalls im Corona-Jahr 2020 keine andere.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht: Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken im Eilverfahren
Veröffentlicht: 6. April 2021 Abgelegt unter: Abweichende Leistungserbringung, Corona-Pandemie, Jobcenter Kiel, Mehrbedarfe | Tags: Hartz IV FFP2-Masken, Mehrbedarf § 21 Abs. 6 SGB II FFP2-Masken, SGB II FFP2-Masken Hinterlasse einen KommentarDerzeit besteht für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II kein Eilbedürfnis, um einen Mehrbedarf für die Anschaffung von FFP2-Masken in einem gerichtlichen Eilverfahren durchzusetzen.
Durch die Pflicht zum Tragen von medizinischen Schutzmasken in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens und das Recht, sich durch FFP2-Masken selbst vor Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen, entsteht grundsätzlich ein Mehrbedarf, der nicht in den SGB II-Regelsatz einberechnet wurde. Je nach persönlicher Situation und den aktuellen Kosten für Masken mit entsprechendem Standard ist aktuell von Mehrkosten um die 12 Euro im Monat auszugehen. Da jedoch die Bezieher von Arbeitslosengeld II im Mai 2021 eine Einmalzahlung von 150 Euro unter anderem zur Abdeckung dieser Mehrkosten erhalten und sie außerdem bis Anfang März 2021 10 FFP2-Masken kostenlos erhalten konnten, rechtfertigt dieser Mehrbedarf nicht die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes. So hat es das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht am 29. März 2021 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (Aktenzeichen L 6 AS 43/21 B ER).
Im konkreten Fall hatte ein 50-jähriger alleinstehender Bezieher von Arbeitslosengeld II einen monatlichen Mehrbedarf von 129 Euro geltend gemacht und am Sozialgericht Kiel einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Er machte geltend, dass er wöchentlich etwa 20 FFP2-Masken benötige, um einkaufen zu gehen, Arztbesuche wahrzunehmen und seine sozialen Kontakte zu pflegen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, die Masken mehrfach zu benutzen. Außerdem müsse er, um in Kiel von Gaarden in die Innenstadt zu gelangen, über belebte Plätze gehen, so dass er schon aus Eigenschutz auch draußen Masken mit dem FFP2-Standard nutzen wolle.
Das Sozialgericht Kiel und ihm folgend das Landessozialgericht in Schleswig haben entschieden, dass zwar das Recht anerkannt werden könne, in bestimmten Bereichen FFP2-Masken anstelle der günstigeren OP-Masken zu tragen. Dies gelte aber nicht für jeden Weg im Außenbereich, wo das Infektionsrisiko ohnehin geringer sei als in Innenräumen. Außerdem könne dem Antragsteller zugemutet werden, die Hygienevorschriften zu beachten, die für eine sichere Wiederverwendung der FFP2-Masken eingehalten werden müssten. Die zusätzlichen Leistungen, die für Bezieher von Arbeitslosengeld II eingeführt wurden, reichten voraussichtlich aus, um den Mehrbedarf vorübergehend zu decken. Daher sei aktuell ein Eilbedürfnis nicht gegeben.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 31.03.2021
Der – übersichtliche – Beschluss im Volltext findet sich hier: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.03.2021, L 6 AS 43/21 B ER
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht: Anspruch auf Laptop oder Tablet im Home-Schooling für jedes einzelne Kind der Bedarfsgemeinschaft
Veröffentlicht: 31. März 2021 Abgelegt unter: Abweichende Leistungserbringung, Corona-Pandemie, Mehrbedarfe, Schüler | Tags: ALG II Computer, ALG II Laptop, § 21 Abs. 6 SGB II Computer, § 21 Abs. 6 SGB II Laptop, Hartz IV Computer, Hartz IV Laptop 2 KommentareWährend einer coronabedingten Schulschließung haben Schüler*innen, die Arbeitslosengeld II beziehen, einen Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät.
Der Anspruch besteht grundsätzlich für jedes in einem Haushalt lebende Kind, sofern es auf die Benutzung eines Computers für die Teilnahme am Schulunterricht angewiesen ist. Die Bewilligung eines Darlehens durch das Jobcenter, das dann in monatlichen Raten zurückzuzahlen wäre, ist nicht ausreichend. Allerdings ist der Bedarf gedeckt, wenn die Schule für die Zeit des Distanzlernens ein Leihgerät zur Verfügung stellt. So hat es das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht am 18. März 2021 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (Aktenzeichen L 3 AS 28/21 B ER).
Antragstellerinnen waren drei Mädchen, die gemeinsam mit ihrer alleinerziehenden Mutter Leistungen vom Jobcenter beziehen. Zwei der Kinder, es sind Zwillinge, gehen in den 4. Jahrgang der Grundschule, allerdings in unterschiedliche Klassen. Die ältere Schwester ist 16 Jahre alt und besucht die Abschlussklasse einer Gemeinschaftsschule. Die Grundschule hatte den beiden Viertklässlerinnen angeboten, ihnen gemeinsam ein IPad zu leihen. Die Mutter der Kinder fand das nicht ausreichend. Sie war außerdem der Auffassung, dass die Kinder die Geräte auch weiterhin benötigen würden, wenn die Schule wieder im Präsenzunterricht stattfinde.
Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat zwar grundsätzlich ein Leihgerät der Schule für die Zeit während des Lockdowns für ausreichend angesehen, da nur für das Distanzlernen ein Endgerät zwingend erforderlich sei. Für das Home-Schooling müsse aber jedes Schulkind der Bedarfsgemeinschaft ein eigenes Gerät nutzen können, so dass hier grundsätzlich ein Anspruch auf mindestens ein weiteres Gerät bestanden hätte. Im konkreten Fall war aber zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht schon das Eilbedürfnis weggefallen, da alle Antragstellerinnen die Schule schon wieder im Präsenzunterricht besuchen konnten. Der Anspruch könnte aber erneut entstehen, falls es nach den Osterferien zu einem weiteren Lockdown kommen sollte.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26.03.2021
Der Volltext findet sich hier: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.03.2021, L 3 AS 28/21 B ER
Kein Anspruch auf Mehrbedarf für den Erwerb von FFP2-Masken im sozialgerichtlichen Eilverfahren
Veröffentlicht: 17. März 2021 Abgelegt unter: Abweichende Leistungserbringung, Corona-Pandemie, Jobcenter Kiel, Mehrbedarfe | Tags: Hartz IV FFP2-Masken, Mehrbedarf § 21 Abs. 6 SGB II FFP2-Masken, SG Kiel Beschluss vom 16.03.2021 S 35 AS 35/21 ER, SGB II FFP2-Masken 14 Kommentare
Sozialgericht Kiel
Mit Beschluss vom 16.03.2021 hat die 35. Kammer am SG Kiel zum Aktenzeichen S 35 AS 35/21 ER einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung des Jobcenters Kiel zur vorläufigen Erbringung eines Mehrbedarfs für den Erwerb von FFP2-Masken abgelehnt, weil es derzeit keinen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) für den Erlass einer Regelungsanordnung sieht.
In Abweichung zu der bislang zu diesem Thema veröffentlichten Rechtsprechung verneint die 35. Kammer am SG Kiel nicht den Anordnungsanspruch mit der Begründung, es bestünde bereits keine „Rechtspflicht“ zum Tragen von FFP2-Masken (oder vergleichbar schützender Masken), sondern erkennt einen grundsätzlichen Mehrbedarf für den Erwerb von FFP2-Masken für einen möglichst weitreichenden Schutz aller Menschen sowie einen möglichst weitreichenden Eigenschutz an und folgt damit im Ergebnis der hiesigen Rechtsauffassung (hinterlegt im ersten Kommentar im Kommentarbereich).
Die 35. Kammer am SG Kiel verneint indessen (derzeit) das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit), weil es aus den im Beschluss näher dargelegten Gründen grundsätzlich nur einen (Mehr-) Bedarf für lediglich 8 Masken im Monat (im vorliegenden Fall 16 Masken im Monat) sieht, welcher mit 12 € im Monat (für 16 Masken) zu decken sei. Für diesen potentiellen Mehrbedarf bis zur erwartbaren Auskehrung der zusätzlichen Mittel in Höhe von 150,00 € aus dem sog. Sozialschutz-Paket III gemäß § 70 SGB II im Mai 2021 – also für lediglich gut zwei Monate – sieht das Gericht keinen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung. Anders sei diese Rechtsfrage allerdings zu beantworten, wenn die Leistungen aus dem sog. Sozialschutz-Paket III im Mai 2021 nicht ausgezahlt würden und der Mehrbedarf von 12 € im Monat deswegen über einen längeren Zeitraum hinweg fortbestehe.
Nachtrag 20.03.2021: In der Sache ähnlich hat am 18.03.2021 jetzt auch die 31. Kammer am SG Kiel zum Aktenzeichen S 31 AS 21/21 ER entschieden, wobei die 31. Kammer einen Anordnungsanspruch – also einen vermutlichen Anspruch des Antragstellers auf Mehrleistungen zur Selbstausstattung mit FFP2-Masken – aufgrund der Vorerkrankung des Antragstellers angenommen hat.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
379 € vom Jobcenter für die Anschaffung eines Notebooks
Veröffentlicht: 4. November 2019 Abgelegt unter: Abweichende Leistungserbringung, Mehrbedarfe, Schüler Hinterlasse einen Kommentar
(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de
Erneut hat das SG Kiel einem Schüler Leistungen für die Anschaffung eines Computers nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zugesprochen, diesmal in Höhe der geltend gemachten 379 €. In seinem Urteil setzt sich die 38. Kammer insbesondere mit der Frage auseinander, ob es es sich um einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf handeln muss und kommt zu dem Schluss, dass dies nach der Rechtsprechung des BSG zur Kostenübernahme von Schulbüchern (BSG, Urteil vom 08.05.2019, B 14 AS 13/18 R) offenbar nicht der Fall ist, sondern der im Regelsatz unberücksichtigte Bedarf genügt.
SG Kiel, Urteil vom 25.10.2019, S 38 AS 348/18
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Geld vom Jobcenter für die Anschaffung eines Computers – nur wie viel?
Veröffentlicht: 27. Oktober 2019 Abgelegt unter: Abweichende Leistungserbringung, Mehrbedarfe, Schüler | Tags: ALG II Computer, ALG II PC, Hartz IV Computer, Hartz IV PC 6 Kommentare
(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de
Im Mai 2019 hatte ich in diesem Blog berichtet, dass das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (SH LSG) einem Schüler in seinem Beschluss vom 11.01.2019, L 6 AS 238/18 B ER Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II für die Anschaffung eines internetfähigen Laptops einschließlich Software und Drucker in Höhe von 600,00 € zugesprochen hat.
Die 40. Kammer am SG Kiel hat in ihrem (rechtskräftigen) Beschluss vom 21.10.2019 zum Aktenzeichen S 40 AS 260/19 ER den Anspruch der dortigen 20jähigen Klägerin nach einer „vorgenommenen eigenen Internetrecherche“ nun auf 350,00 € bestimmt.
Betroffenen, die einen Anspruch auf Kosten für einen internetfähigen Rechner gerichtlich durchsetzen wollen, ist zu raten, den Betrag entweder in das Ermessen des Gerichts zu stellen oder Anschaffungskosten von über 750,- € (z.B. 751,- €) geltend zu machen, um in die Berufung bzw. Beschwerde zum SH LSG gehen zu können (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) – wo es dann wohl weiterhin 600,00 € geben dürfte.
Zu dem Beschluss der 40. Kammer ist für den aufmerksamen Leser anzumerken, dass es in diesem Verfahren weder einen „Antragsteller zu 2)“ gab noch die Antragstellerin im Alter zwischen 6 und 14 Jahren war (so dass der für Datenverarbeitungsgeräte und Software im Rahmen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes 2017 [RBEG 2017] für Erwachsene veranschlage Wert von 2,52 € monatlich vom Gericht zu benennen gewesen wäre, der sich dann auch nicht auf Seite 66, sondern auf Seite 44 der BT-Drucksache 18/9984 findet). Das Sozialgericht hat hier offenbar in weiten Teilen einfach die Entscheidung des SH LSG vom 11.01.2019 kopiert. Man lerne daraus: Es gibt nicht nur Copy-and-paste-Verwaltungsakte von Behörden, sondern auch Copy-and-paste-Beschlüsse von Gerichten.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Jobcenter muss Kosten für Schulbücher tragen
Veröffentlicht: 8. Mai 2019 Abgelegt unter: Abweichende Leistungserbringung, Mehrbedarfe | Tags: ALG II Schulbücher, ALG II Schulmaterial, Hartz IV Schulbücher, Hartz IV Schulmaterial Ein Kommentar
(c) Gerd Altmann / pixelio.de
Die Kosten für Schulbücher sind vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II zu übernehmen, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen.
Die Kosten für Schulbücher sind zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst, nicht aber in der richtigen Höhe, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht. Denn der Ermittlung des Regelbedarfs liegt eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde. Deren Ergebnis für Schulbücher ist folglich nicht auf Schüler übertragbar, für die anders als in den meisten Bundesländern keine Lernmittelfreiheit in der Oberstufe gilt (BSG, Urteile vom 08.05.2019, B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R – 180 € bzw. 200 € Kosten für Schulbücher im Schuljahr).
Was bedeutet die Entscheidung für Leistungsberechtigte in Schleswig-Holstein?
Zwar gibt es in Schleswig-Holstein wie in sieben weiteren Bundesländern bereits Lernmittelfreiheit. Diese umfasst in Schleswig-Holstein aber lediglich die Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden. Konkret regelt § 13 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes:
(1) Schülerinnen und Schüler erhalten unentgeltlich, in der Regel leihweise,
- Schulbücher,
- Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben,
- zur Unfallverhütung vorgesehene Schutzkleidung.
(2) Schulbücher sind alle Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durch Schülerinnen und Schüler verwendet werden. Nicht zur Verfügung gestellt werden müssen Bücher und Druckschriften, die zwar im Unterricht eingesetzt werden, daneben aber erhebliche Bedeutung für den persönlichen Gebrauch haben können.
(3) Von der Schülerin und vom Schüler können Kostenbeiträge verlangt werden für
-
Sachen, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet werden und danach von der Schülerin und vom Schüler verbraucht werden oder ihnen verbleiben,
-
Verpflegung in der Schule.
Damit fallen etwa Taschenrechner, Computer, Atlanten, Literatur für den Deutschunterricht, Hefte und Schreibmaterial in Schleswig-Holstein nicht unter die Lernmittelfreiheit.
Für welchen Schulbedarf kann in Schleswig-Holstein ein Mehrbedarfsantrag gestellt werden?
Ein Antrag kann z.B. gestellt werden für die Anschaffung eines Computers (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.01.2019, L 6 AS 238/18 B ER), Atlanten und Literatur für den Deutschunterricht sowie für Schulbücher, die eine Schule trotz Lernmittelfreiheit tatsächlich nicht zur Verfügung stellt und die deswegen von den Schülern gekauft werden müssen. Ein Antrag ist auch möglich, wenn eine Schule etwa einen höheren Kostenbeitrag für Materialien für den Werkunterricht fordert (vgl. § 13 Abs. 3 Nr. 1 SchulG SH).
Ein Mehrbedarfsantrag wird demgegenüber keinen Erfolg haben bei Schulmaterial, das aus dem Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB II (insgesamt 100 € im Jahr) angeschafft werden soll. Hierzu gehören nach BT-Drucks. 17/3404, Seite 105 „neben Schulranzen, Schulrucksack und Sportzeug insbesondere die für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmten Schreib-, Rechen und Zeichenmaterialien (Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial, Knetmasse)“.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Geld vom Jobcenter für die Anschaffung eines Computers
Veröffentlicht: 5. Mai 2019 Abgelegt unter: Abweichende Leistungserbringung, Mehrbedarfe, Schüler | Tags: ALG II Computer, ALG II PC, Hartz IV Computer, Hartz IV PC 2 Kommentare
(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de
Schüler im Leistungsbezug nach dem SGB II haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegenüber ihrem Jobcenter auf Gewährung eines einmaligen Mehrbedarfes für die Anschaffung eines Computers aus § 21 Abs. 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit ein im Einzelfall unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.
Die Anschaffung eines Computers – hier eines Laptops – war „unabweisbar“, weil dieser ausweislich einer entsprechenden Schulbescheinigung von dem Antragsteller, der in die 8. Klasse geht, für Recherchen und das Anfertigen von Texten im Unterricht benötigt wird sowie die Präsentation mittels Laptops sogar fester Bestandteil der Schulabschlussprüfung ist. Die Anschaffungskosten konnten auch nicht durch die Zuwendung Dritter gedeckt oder durch Ansparungen aus dem Regelsatz bestritten werden, da für PC und Software nur 2,28 € im Monat im Regelsatz von Kindern zwischen 6 und 14 Jahren berücksichtigt sind. Auch ein Ratenkauf hat das Gericht ausgeschlossen, da ein solcher – vorliegend auch wegen weiterer Abzahlungsverpflichtungen – zu einer Unterschreitung des Existenzminimums geführt hätte. Der Laptop war auch nicht aus der Schulbedarfspauschale finanzierbar. Seine Anschaffung stellte zuletzt auch einen „laufenden Bedarf“, da er über einen längeren Zeitraum benötigt wird, auch wenn die Kosten nur einmalig beim Kauf entstehen. Die maximalen anerkennungsfähigen Anschaffungskosten hat das Gericht mit 600,00 € bestimmt.
(Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.01.2019, L 6 AS 238/18 B ER)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 4/2019
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Geld für Schulbücher vom Jobcenter
Veröffentlicht: 1. Juni 2018 Abgelegt unter: Abweichende Leistungserbringung, Bildungs- und Teilhabepaket, Mehrbedarfe | Tags: Geld für Schulbücher vom Jobcenter, Jobcenter Schulbücher, Jobcenter Schulbücher Hartz IV, Jobcenter Schulbücher Hartz IV Empfänger, Schulbücher ALG II, Schulbücher Hartz IV Empfänger Hinterlasse einen Kommentar
(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat erstmals obergerichtlich entschieden, dass Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen vom Jobcenter zu übernehmen sind.
Geklagt hat eine Schülerin der gymnasialen Oberstufe, die im Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) stand. Sie hatte Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern (135,65 €) sowie eines grafikfähigen Taschenrechners (76,94 €) als Zusatzleistungen zum Regelbedarf beim Jobcenter geltend gemacht. Das Jobcenter bewilligte ihr mit dem sog. Schulbedarfspaket pauschal 100,00 € pro Schuljahr. Für eine konkrete Bedarfsermittlung fehle eine Rechtsgrundlage.
Das LSG hat die Schulbuchkosten als Mehrbedarfsleistungen in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt. Bücher würden nach der Gesetzesbegründung nicht von der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II umfasst, sondern müssten grundsätzlich aus dem Regelbedarf bestritten werden. Da dieser jedoch für Bücher jeglicher Art lediglich etwa 3 € im Monat vorsehe, seien hierdurch die Schulbuchkosten nicht gedeckt. Dies stelle eine unbeabsichtigte Regelungslücke dar, die über eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II durch die Gerichte zu schließen sei.
Demgegenüber seien die Kosten für grafikfähige Taschenrechner von der Schulbedarfspauschale abgedeckt, denn ein solcher Taschenrechner müsse nicht für jedes Schuljahr erneut angeschafft werden.
(LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2017, L 11 AS 349/17)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 05/2018
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Jobcenter muss Kosten einer Brillenreparatur übernehmen
Veröffentlicht: 1. Januar 2018 Abgelegt unter: Abweichende Leistungserbringung, Mehrbedarfe | Tags: ALG II Brille, ALG II Brillenreparatur, Hartz IV Brille, Hartz IV Brillenreparatur, Jobcenter Brille, Jobcenter Brillenreparatur 5 Kommentare
(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de
Bezieher von ALG II (Hartz IV) haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Reparatur ihrer Brille.
Nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II haben ALG II-Bezieher gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf Übernahme ihrer Kosten für die „Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten“. Auf dieser Grundlage beantragte der Kläger beim beklagten Jobcenter die Übernahme der Kosten für die Einarbeitung eines Brillenglases (Einarbeiten: 10 Euro, 1 Glas links: 65,50 Euro, Entspiegelung: 44 Euro, abzüglich 9,50 Euro, Gesamtpreis: 110 Euro). Das Jobcenter lehnte diesen Antrag ab. Das Landessozialgericht (LSG) verurteilte das Jobcenter, dem Kläger die Kosten in Höhe von 66 Euro zu erstatten, weil die Brille ein therapeutisches Gerät sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil medizinische Gründe für die Entspiegelung nicht ersichtlich seien. Mit der vom LSG zugelassen Revision rügte das Jobcenter, eine Brille sei kein therapeutisches Gerät.
Das BSG hat die Berufung des Jobcenters zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Sonderbedarfe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II seien eingeführt worden, um Bedarfe abzudecken, die nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind. Nach den Ausfüllhinweisen des Statistischen Bundesamts zur EVS 2008 fielen unter die Wendung „therapeutische Geräte und Ausrüstungen“ auch Brillen. Demgemäß wurde die Reparatur von Brillen im Rahmen der EVS 2008 in eine Rubrik eingetragen, die nicht in die Regelbedarfsermittlung eingeflossen ist und deren Bedarfe durch den Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 SGB II abgedeckt werden sollen.
(BSG, Urteil vom 25.10.2017, B 14 AS 4/17 R)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2017
Siehe auch: Hartz IV: Brille als Sonderbedarf
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Hartz IV: Jugendbett als Erstausstattung
Veröffentlicht: 3. Dezember 2013 Abgelegt unter: Abweichende Leistungserbringung | Tags: § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, BSG Urteil vom 23.5.2013 B 4 AS 79/12 R, Jugendbett als Erstausstattung 5 KommentareIn einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass es sich bei der erstmaligen Beschaffung eines „Jugendbettes“ – nachdem das Kind dem „Kinderbett“ entwachsen war – um eine angemessene Erstausstattung für die Wohnung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II handelt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 2007 geborene Kläger beantragte im Jahre 2010 beim Jobcenter ein Jugendbett als Erstausstattung. Das lehnte zunächst das Jobcenter und dann auch das angerufene Sozialgericht sowie das Landessozialgericht (LSG) ab. Das LSG argumentierte, bei dem angeschafften Bett handele es sich nicht um eine Erstausstattung, denn es sei bereits ein Bett für den Kläger vorhanden gewesen. Das neue Bett habe grundsätzlich dieselbe Funktion wie das nicht mehr passende Kinderbett. Beide dienten zum Schlafen. Der Bedarf nach einem neuen Bett sei lediglich wegen des Wachsens der Klägers entstanden, es handele sich deswegen um eine bloße sog. „Ersatzbeschaffung“ wie etwa bei einem kaputt gegangen Möbelstück, das durch ein neues ersetzt werde. Die Kosten seien deshalb aus dem Regelsatz zu bestreiten. Diese Argumentation verwarf das BSG nun.
Bei der Anschaffung eines Jugendbettes handelt es sich nach der Entscheidung des BSG im Regelfall um eine Erstausstattung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Ein für den Kläger geeignetes Bett war, nachdem er dem „Gitterbett“ entwachsen war, nicht mehr vorhanden. Das „Gitterbett“ sei zwar nicht „untergegangen“. Der Kläger benötige jedoch erstmals in seinem Leben ein seiner Körpergröße angepasstes größeres Bett. Bei dem Jugendbett handele es sich damit um ein Aliud gegenüber dem Gitter- oder Kinderbett. Anders wäre die Lage nach Ansicht des BSG lediglich zu beurteilen, wenn der Kläger bereits über ein im Kleinkindalter angeschafftes Jugendbett verfügen, dieses jedoch etwa in der Pubertät nicht mehr seinen geschmacklichen Vorstellungen entsprechen würde. Dann handele es sich bei einem neuen Jugend- oder Erwachsenenbett um eine Ersatzbeschaffung, die tatsächlich Ersatz für einen bereits vorhandenen und geeigneten Einrichtungsgegenstand ist (BSG, Urteil vom 23.5.2013, B 4 AS 79/12 R, Rz. 15).
Erstveröffentlichung in HEMPELS 11/2013
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Wohnungserstausstattung: In Kiel gibt es Möbelgutscheine statt Geld
Veröffentlicht: 18. August 2013 Abgelegt unter: Abweichende Leistungserbringung, Jobcenter Kiel | Tags: § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, Jobcenter Kiel Möbelbörse, Kiel Möbelbörse, SG Kiel Beschluss vom 15.03.2010 S 35 AS 145/10 ER 2 KommentareEntsteht erstmals ein Bedarf an einer Wohnungsausstattung – z.B. nach Trennung oder Scheidung, Auszug aus der elterlichen Wohnung, Zuzug aus dem Ausland, nach Haftentlassung, Wohnungsbrand, Aufenthalt in einem Frauenhaus oder bei Erstanmietung von zuvor Wohnungslosen – besteht nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (vormals § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) grundsätzlich ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung.
Diese Leistungen werden als Zuschuss und nicht als Darlehen und auch für einzelne fehlende Einrichtungsgegenstände gewährt. Nach wohl überwiegender Rechtsprechung der Sozialgerichte Schleswig und Kiel kann der Zuschuss für „kleinen Hausrat“ (z.B. Geschirr, Handtücher, Haushaltsgeräte, Lampen, Gardinen usw.) mit einer Pauschale in Höhe von 250 Euro (sog. Hausratspauschale) abgegolten werden.
In Kiel kann das Jobcenter den zusätzlichen Bedarf an Möbeln („großer Hausrat“) auch durch einen Gutschein für gebrauchte Möbel bei der Möbelbörse der Stadtmission abdecken. Ein Verweis auf gebrauchte Möbel ist grundsätzlich zulässig (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 57).
Für die Praxis bedeutet dies, dass in Kiel – anders als in vielen anderen deutschen Städten – aufgrund der nach Auffassung der Gerichte guten Ausstattung der hiesigen Möbelbörsen mit Gebrauchtmöbeln Geldleistungen für den Erwerb preisgünstiger neuer Möbel in der Regel nicht verlangt werden könne (SG Kiel, Beschluss vom 15.03.2010, S 35 AS 145/10 ER, hiesiges Az. 084/10).
Erstveröffentlichung in HEMPELS 05/2010
Anmerkungen zur Kieler Möbelbörse
Die Arbeit der Kieler Möbelbörse ist kritisch zu sehen. In der anwaltlichen Beratung wurde vielfach berichtet, dass in der Möbelbörse zwischen sog. Selbstzahlern und Kunden, die mit einem Bezugsschein eines Sozialleistungsträgers vorsprechen, unterschieden würde. So wurde etwa einem jungen Mandanten, nachdem dieser für seine sehr kleine Einzimmerwohnung ein passendes Möbelstück gefunden hatte, gesagt, das betreffende Möbelstück sei nichts für ihn, es könne nur von „Selbstzahlern“ erworben werden.
Update: Seit 01.05.2016 auch in Kiel Geldleistungen statt Sachleistungen für die Erstausstattung der Wohnung
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Darlehen vom Jobcenter für die Kosten von Ausweispapieren
Veröffentlicht: 9. April 2013 Abgelegt unter: Abweichende Leistungserbringung, Darlehen | Tags: Ausweiskosten Hartz IV, Ausweiskosten Jobcenter, § 24 Abs. 1 SGB II, Darlehen vom Jobcenter 5 KommentareInsbesondere für aufenthaltsberechtigte Ausländer, welche ihre Ausweispapiere bei den für sie zuständigen Konsulaten ihrer Heimatstaaten beantragen müssen, ist die Erstellung neuer Pässe teilweise mit erheblichen Kosten verbunden. Da diese Kosten nicht fortlaufend, sondern in größeren Abständen nur einmalig entstehen, scheidet die Anerkennung eines Härtefallmehrbedarf durch das Jobcenter nach § 21 Abs. 6 SGB II grundsätzlich aus.
Das Jobcenter kann allerdings seit dem 01.01.2011 in Höhe der notwendigen Kosten der Ausweiserstellung ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II gewähren. Nach dieser Vorschrift kann im Einzelfall für einen von den SGB II-Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf, der von den Leistungsberechtigen aus vorhandenen Mitteln nicht gedeckt werden kann, ein Darlehen gewährt werden. Da seit dem 01.01.2011 unter der Position „sonstige Dienstleistungen“ ein monatlicher Betrag von 0,25 € für Ausweispapiere in den Regelleistungen berücksichtigt wird (BT-Drucks. 17/3404, S. 64), sind die Kosten für einen Ausweis grundsätzlich von den ALG II-Regelleistungen „umfasst“. Der Bedarf ist auch „unabweisbar“, weil in Deutschland eine Ausweispflicht besteht. Voraussetzung ist zuletzt, dass die Kosten aus baren Mitteln nicht erbracht werden können. Das Darlehen wird nach § 42a Abs. 2 SGB II ab dem auf die Auszahlungen folgenden Monat in Höhe von 10 % der maßgeblichen Regelleistungen durch Einbehalt vom ALG II getilgt.
(zum Thema LSG BW, Urteil vom 21.10.2011, L 12 AS 2597/11; LSG NRW, Beschluss vom 25.02.2011, L 19 AS 2003/10 B)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 03/2013
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt