Verschlechterungen beim Gründungszuschuss geplant!

Die vom Bundestag beschlossenen Verschlechterungen für den Gründungszuschuss sind nicht wie geplant zum 1. November in Kraft getreten. Der Bundesrat verwies das entsprechende Gesetz am 14. Oktober an den Vermittlungsausschuss und verlangte insbesondere, alle beschlossenen Verschlechterungen beim Gründungszuschuss aus dem Gesetz zu streichen. Der Vermittlungsausschuss hat in seiner 13. Sitzung am 8. November 2011 seine Beratungen u.a. zum „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ auf den 22. November 2011 vertagt.

Geplante Änderungen

Die Mittel der Arbeitsmarktförderung sollen vor allem beim Gründungszuschuss erheblich gekürzt werden. Folgende Änderungen sollen beschlossen werden:

  • Es soll zukünftig keinen Rechtsanspruch auf den Zuschuss mehr geben. Die Vergabe liegt dann im Ermessen der Arbeitsagenturen.
  • Der Zeitraum, in dem der Zuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes gezahlt wird, beträgt zukünftig sechs statt bisher neun Monate.
  • Den Zuschuss bekommt künftig nur noch, wer noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Bisher reichten 90 Tage.

Nach Ablauf der sechs Monate ist – nach einer erneuten Prüfung – eine

  • Verlängerung um neun Monate möglich, in der allerdings nur noch
  • 300 Euro im Monat gezahlt werden – nicht aber das bisherige Arbeitslosengeld.

Eine Synopse zu den geplanten Änderungen der §§ 57, 58 SGB III findet sich hier.

Antrag jetzt stellen

Bezieher von Arbeitslosengeld I, die sich mit Hilfe eines Gründungszuschusses selbständig machen wollen, sollten sofort handeln und einen Antrag auf Gründungszuschuss noch nach der bisherigen Rechtslage stellen.

Mehr Informationen gibt es hier:

http://www.mediafon.net/news_recht.php3?view=&si=4ebdafd858f0c&lang=1

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7