Es eilt nicht erst bei einer Räumungsklage

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter anderem zu prüfen, ob die notwendige Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Wenn Jobcenter Leistungen für die Unterkunft gar nicht oder nicht in der tatsächlichen Höhe gewährten, haben viele Sozial- und Landessozialgerichte in der Vergangenheit die für einen erfolgreichen Eilantrag notwendige Eilbedürftigkeit pauschal davon abhängig gemacht, ob der Vermieter bereits eine Räumungsklage erhoben hatte. Andernfalls drohe keine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit, die zu vermeiden der einzige Zweck unterkunftsichernder Leistungen sei.

Diese Rechtsprechung, die in erheblichem Umfange zu Räumungsklagen und folgender Obdachlosigkeit von Leistungsberechtigten geführt hat, hat das BVerfG bereits im Jahr 2017 für mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unvereinbar erklärt. Relevante Nachteile sind nämlich, so das Bundesverfassungsgericht, nicht nur Wohnungs- oder Obdachlosigkeit. Die Regelung zu den Kosten der Unterkunft in § 22 SGB II soll nicht nur die bloße Obdachlosigkeit verhindern, sondern darüber hinaus auch das Existenzminimum sichern, wozu es gehört, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Daher muss bei der Prüfung des Anordnungsgrundes berücksichtigt werden, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Leistungsberechtigten hätte.

BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017, 1 BvR 1910/12

Erstveröffentlichung in HEMPELS 04/2020

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Stadt Kiel darf Obdachlose nicht abschieben

Die Stadt Kiel fährt zunehmend einen härteren Kurs gegen Obdachlose. Um Obdachlose möglichst aus dem Stadtgebiet fernzuhalten, werden nur noch denjenigen Wohnungslosen Hilfen zur Unterkunftssicherung und Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII gewährt, die bereits einwohnermelderechtlich in Kiel gemeldet sind. Neu hinzuziehende Obdachlose können sich mangels einer Wohnung in Kiel nicht beim Einwohnermeldeamt anmelden und werden als „Nichtkieler“ an ihre Herkunftsgemeinden verwiesen.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig die Stadt Kiel nun verpflichtet, einem neu zugezogenen Obdachlosen eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat das VG darauf abgehoben, maßgeblich für die Zuständigkeit sei, wo die Obdachlosigkeit eintrete. Dies sei der tatsächliche Aufenthaltsort des Wohnungslosen, hier also Kiel. Unerheblich sei demgegenüber, wo der Wohnungslose zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Auch ein Obdachloser habe im Übrigen ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen (Art. 11 Abs. 1 GG).

(VG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2017, 3 B 42/17, VG Schleswig, Beschluss vom 31.05.2017, 3 B 79/17)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 5/2017

Siehe zum Thema auch: Kiel first – Landeshauptstadt will Wohnungslosenhilfe „schärfen“ –  und künftig nur noch Kielern helfen

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zur Übernahme von Hotelkosten nach § 22 SGB II

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Sind Kosten für ein Hotelzimmer nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, ist die Berechnung der Kosten für die Übernachtung vom letzten Tag eines Monats auf den ersten Tag des Folgemonats dann nicht unproblematisch, wenn der Leistungsanspruch erst ab dem ersten Tag des Folgemonats besteht. Denn Hotelzimmer werden nicht für einen Tag, sondern eine Übernachtung angemietet. In der Rechtsprechung wurde diese Problematik – soweit hier ersichtlich – noch nicht behandelt. Das Sozialgericht Kiel ist in einer aktuellen Entscheidung nun der von mir vertretenen Rechtsauffassung gefolgt, wonach die Kosten ab dem ersten Tag des Folgemonats, 00.00 Uhr, anteilig zu übernehmen sind. In dem entschiedenen Fall wurde das Hotelzimmer nach den AGB des Hotels vom 28.01.2014 ab 14.00 Uhr bis 01.03.2014, 11.00 Uhr angemietet. Auf den Bewilligungszeitraum ab 01.03.2014 entfielen mithin für den ersten Tag 11/21 von 56,00 € = 29,33 €. Diese Kosten musste das Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen.

Für Betroffene, die mit diesem Problem konfrontiert sind, habe ich meinen ersten Schriftsatz aus dem Klageverfahren sowie das Urteil des SG Kiel vom 17.11.2016, S 28 AS 581/14 zur vertieften Lektüre beigefügt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kiel first

Landeshauptstadt will Wohnungslosenhilfe „schärfen“ –  und künftig nur noch Kielern helfen

TEXT: PETER BRANDHORST

Erschienen in: Straßenmagazin HEMPELS, 04/2017

Sind bestimmte Gruppen wohnungsloser Menschen in Kiel – und in der Folge womöglich auch in anderen Städten und Kommunen – künftig von Hilfeangeboten ausgeschlossen? Können Wohnungslose in der Landeshauptstadt bald nur noch dann Unterstützung erwarten, wenn sie als Kieler oder Kielerin gelten? Um diese Fragen geht es im Kern bei der Diskussion jetzt bekannt gewordener Pläne der Stadt.

Auch in Schleswig-Holstein ist die Anzahl der Wohnungslosen in den vergangenen Jahren stark angestiegen, nicht nur in größeren Städten. Die in Berlin ansässige Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) geht davon aus, dass sich die Zahlen schon bis zum kommenden Jahr insgesamt und bundesweit weiter drastisch erhöhen werden.

In Kiel leben laut stadt.mission.mensch gut 600 Menschen ohne festen Wohnsitz, 50 Prozent mehr als noch vor fünf Jahren (490 von ihnen Männer; Stand Ende Januar). 280 haben Unterschlupf gefunden bei Freunden oder Bekannten, die anderen leben in öffentlicher Unterbringung im Bodelschwinghhaus oder in Pensionen. Knapp vierzig schlafen auf der Straße. 72 Prozent der Kieler Wohnungslosen galten 2016 als ortsansässig. Um das restliche knapp ein Drittel geht es nun.

Der Streit entzündet sich an einer Vorlage, die Ende Februar im Sozialausschuss der Stadt öffentlich wurde. Unter der Überschrift „Verhinderung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit in Kiel“ werden in einem Diagramm die Personenkreise und die ihnen offenen Hilfewege definiert. Ergebnis: Nur wer sich als „Kieler Bürger/Bürgerin“ in der Stadt wohnungslos meldet, mit dem werde künftig eine Hilfeplanung erstellt und erhalte Beratung und Unterstützung. Andere Personen sollen auf ihren Wohnort verwiesen werden; sie bekommen noch eine Fahrkarte dorthin plus „ggf. Unterbringung in Schlichtwohnraum für eine Nacht“. Danach: „Ende“ der helfenden Unterstützung.

Sozialstadtrat Gerwin Stöcken rechtfertigt die Pläne gegenüber HEMPELS damit, man habe sich eine „Nachjustierung und Schärfung“ des Hilfesystems vorgenommen. Künftig wolle man die Prävention ausbauen, um Wohnungslosigkeit bereits im Vorfeld verhindern zu können. Mit der Wohnungswirtschaft habe die Stadt einen Masterplan verabredet, Wohnungslosen wieder Wohnraum zu verschaffen.

„Es geht um die, die in Kiel ihre Wohnung verloren haben“, so Stöcken, „um die wollen wir uns besonders stark bemühen.“ Wer anderswo wohnungslos geworden ist, für den sei die jeweilige Heimatkommune zuständig. Man dürfe das Problem nicht in die größeren Städte delegieren und sagen, „weil man sich anderswo nicht um genügend Wohnraum gekümmert hat, tragen wir das in Kiel mit.“ Finanzielle Aspekte spielten dabei keine Rolle, so Stöcken, die Vorwürfe der Selektion und Vertreibung seien falsch: „Wir wollen genauer hingucken: Warum brechen Menschen soziale Bindungen oder Therapien in anderen Orten ab, um dann wohnungslos in Kiel zu sein?“

HEMPELS-Vorstand Jo Tein nennt die Pläne in großen Teilen „erschreckend und fern der Lebensrealität von Obdachlosen“. Viele besäßen schon lange kein festes Zuhause mehr, oder sie erlebten dort Stress und wanderten in andere Regionen. Ein  Ausweiseintrag zum Wohnort sei für sie bedeutungslos. „Jede Kommune ist verpflichtet, diesen Menschen zu helfen, es darf nicht unterschieden werden zwischen Einheimischen oder Ortsfremden“, so Tein. Er befürchtet auch, dass eine Abwärtsspirale in Gang gesetzt wird, sollten  Kiels Pläne Realität werden: „Andere Kommunen sehen sich dann gezwungen, ihre Leistungen auch zurückzuschrauben.“ Gut sei hingegen, dass künftig verstärkt präventiv gearbeitet werden soll.

Der Kieler Sozialrechtsexperte und HEMPELS-Kolumnist Helge Hildebrandt hält die geplante Regelung ebenfalls „nicht nur sozialpolitisch für höchst problematisch, sondern nach geltendem Recht auch schlicht rechtswidrig“. Die Unterbringungspflicht der Kommunen, so Anwalt Hildebrandt, der für die Linke 2013 kurzzeitig parteiloses Mitglied im Kieler Stadtrat war, sei an den „tatsächlichen Aufenthalt“ geknüpft: „Der ist dort, wo jemand gerade ist. Bei einem Obdachlosen, der gerade in Kiel ankommt und erklärt, hier bis auf weiteres zu bleiben, ist das Kiel.“

Bei der Berliner BAG W nennt Geschäftsführer Thomas Specht auf HEMPELS-Nachfrage die Pläne der Stadt Kiel „ein Modell der Hilfeverweigerung, gegen das man sofort erfoglreich wird juristisch angehen können – komplett rechtswidrig ohne Wenn und Aber.“ Man wisse von keiner anderen Kommune in Deutschland, die auf ähnlich „dreiste Art und Weise“ gegen Obdachlose vorgehe oder das tun wolle. Specht: „Es darf nicht unterschieden werden zwischen ortsansässigen und fremden Obdachlosen“, ein Rechtsgutachten bestätige diese Sicht.

Bei der Kieler stadt.mission.mensch, im Auftrag der Stadt einer der großen Dienstleister in der Wohnungs- und Obdachlosenarbeit, spricht Geschäftsführerin Karin Helmer von einer bislang erst „groben Skizze. Das Papier kann als qualifizierte Diskussionsgrundlage verstanden werden, die es jetzt aber auszugestalten gilt“. Die Wohnungslosenszene habe sich in letzter Zeit stark verändert, es gebe viele Ursachen für den Verlust einer Unterkunft. Hilfsangebote müssten deshalb ausgebaut und neu organisiert werden. Helmer unterstreicht aber auch: „Wir stehen dafür, dass legitime Ansprüche durchgesetzt werden können und nicht nach unten geschraubt werden. Die Definition, wo der gewöhnliche und tatsächliche Aufenthalt eines Wohnungslosen ist, ist jetzt die politische Herausforderung.“

Im Laufe dieses Jahres will die Stadt mit den verschiedenen Trägern der Obdachlosenhilfe ihre Pläne diskutieren. Man werde nicht das Recht brechen und auch nichts mit der Brechstange durchsetzen, versichert Sozialstadtrat Stöcken angesichts der schon jetzt laut gewordenen Kritik.

Nachdem das Straßenmagazin HEMPELS in seiner April-Ausgabe 2017 zuerst über das Thema berichtete, haben auch verschiedene andere Zeitungen und TV-Sender das Thema groß aufgegriffen. Links zu diesen Veröffentlichungen hier:

http://taz.de/Obdachlosen-Auslese-nach-Aschenputtel-Prinzip-in-Kiel/!5396404/

http://www.bento.de/politik/kiel-plant-nur-noch-obdachlosen-aus-der-eigenen-stadt-zu-helfen-1299943/

http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/schleswig-holstein_magazin/Schleswig-Holstein-Magazin,sendung629386.html

https://www.sat1regional.de/videos/article/umstrittene-verordnung-stadt-will-nur-noch-obdachlose-aus-kiel-unterstuetzen-231045.html

http://www.shz.de/regionales/kiel/stadt-kiel-hilfe-nur-noch-fuer-eigene-obdachlose-id16555351.html

http://www.kn-online.de/News/Nachrichten-aus-Kiel/Vorstoss-aus-dem-Rathaus-Wirbel-um-Plaene-fuer-Wohnungslosenhilfe

HEMPELS wird in seiner Mai-Ausgabe weitere Artikel zu dem Thema veröffentlichen.