Zur Absetzung von Unterhaltszahlungen bei ALG II-Bezug

Gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II sind “Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag” vom Einkommen abzusetzen (vgl. dazu grundlegend BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 78/10 R; mehr zum Thema hier).

Problem: Erst Nachweis, dann Absetzung vom Einkommen

In der Praxis bereitet es immer wieder Schwierigkeiten, dass der Unterhaltsschuldner dem Jobcenter die Zahlung des Unterhalts erst nachweisen muss, damit das Jobcenter die tatsächlichen Zahlungen vom Einkommen absetzt. Zur tatsächlichen Zahlung des Unterhalts ist der Unterhaltsschuldner häufig aber erst in der Lage, nachdem eine Absetzung vom Einkommen erfolgt ist. Aus diesem Grund hatte ich in einem Eilverfahren vor dem SG Itzehoe vorgetragen:

„Wie eingangs dargelegt, ist der Antragsteller solange nicht in der Lage, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, wie die Antragsgegnerin die titulierten Unterhaltszahlungen nicht bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Es besteht mithin ein notwendiger Zusammenhang zwischen der tatsächlichen Leistung des Unterhalts als Voraussetzung der Absetzungsfähigkeit und der tatsächlichen Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung bei der Einkommensanrechnung durch das Jobcenter. Ohne das eine ist das andere nicht möglich. Um diesen Knoten zu durchschlagen, besteht keine andere Möglichkeit, als dass die Antragsgegnerin zunächst den Unterhalt in der titulieren Höhe vom Einkommen des Antragstellers absetzt und sodann der Antragsteller – hierzu nun erst in der Lage – den Unterhalt in Höhe von 272,00 € zahlt und diese tatsächliche Zahlung der Antragsgegnerin nachweist.“

Dieser Rechtsauffassung ist die 24. Kammer am SG Itzehoe in ihrem Kostenbeschluss vom 18.12.2012 (unter gleichzeitiger Gewährung von Prozesskostenhilfe) nicht beigetreten. Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt:

„Das Gericht neigt der Ansicht zu, dass der Antragsgegner vor der Absetzung des Unterhaltsbetrages nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II einen Nachweis über dessen tatsächliche Zahlung verlangen durfte (vgl. Geiger in LPK-SGB II, § 11b Rn. 22). Der Umstand, dass – wie auch hier erfolgt – eine unverzügliche Neuberechnung und Nachzahlung erfolgen muss, dürfte dies auch als zumutbar erscheinen lassen.“

SG Itzehoe, Beschluss vom 17.12.2012, S 24 AS 246/12 ER

Beurteilung und Hinweise für Betroffene

Die Rechtsauffassung des SG Itzehoe ist vertretbar, solange – wie in diesem Verfahren tatsächlich durch das Jobcenter Steinburg auch umgesetzt – eine kurzfristige Neuberechnung der Leistungen unter Absetzung der nachgewiesenen Unterhaltszahlungen erfolgt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass dies leider nicht bei allen Grundsicherungsträgern ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann.

Betroffenen Unterhaltsschuldnern ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zu raten, den Unterhalt am Monatsanfang zu zahlen und umgehend einen Zahlungsnachweis beim Jobcenter einzureichen. Das Jobcenter ist dann gehalten, eine unverzügliche Neuberechnung vorzunehmen, weil die ALG II-Leistungen aufgrund der Unterhaltsleistung natürlich nicht bis zum Monatsende ausreichen. Sollte eine Neuberechnung nicht kurzfristig erfolgen, ist notfalls bei dem zuständigen Sozialgericht um Eilrechtsschutz nachzusuchen.

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Titulierte Unterhaltszahlungen sind bei Hartz IV vom Einkommen abzusetzen!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Titulierte Unterhaltszahlungen sind bei Hartz IV vom Einkommen abzusetzen!

Gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II sind „Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag“ vom Einkommen abzusetzen. In seinem Grundsatzurteil vom 09.11.2010 (B 4 AS 78/10 R) hat das Bundessozialgericht entschieden (ab Rz. 15):

  • Der Unterhalt muss im streitigen Zeitraum tatsächlich geleistet worden sein (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 57/07 R).
  • Auch Jugendamtsurkunden sind Unterhaltstitel im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II a.F.)
  • Die Unterhaltszahlungen müssen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung erfolgen.
  • Die Absetzbarkeit der Unterhaltsbeträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II hängt nicht von deren tatsächlicher Pfändbarkeit ab.
  • Der Unterhaltsschuldner muss nicht auf eine Abänderung des Unterhaltstitels hinwirken.

Schleswig-Holsteinisches LSG

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts

Mit Beschluss vom 23.03.2012 hat das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht eine Beschwerde des Jobcenters Plön gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Kiel zurückgewiesen und bestätigt, dass Unterhaltszahlungen in Höhe des in einem Unterhaltstitel festgelegten Betrages vom Einkommen eines Hartz IV-Empfängers abzusetzen sind.

Im konkreten Fall hatte der leistungsberechtigte Vater aufgrund einer Jugendamtsurkunde monatlich 245 € Kindesunterhalt zu zahlen. Dieser Unterhaltsverpflichtung wollte der Vater mit dem Einkommen aus einem 400 € – Job nachkommen. Das Jobcenter Plön rechnete von den 400 € allerdings 240 € auf den ALG II-Anspruch des Vaters an und beließ diesem nur 160 € anrechnungsfrei. Damit konnte der Vater den Unterhalt nicht mehr zahlen.

Das Jobcenter Plön hatte argumentiert, der Vater sei in seiner derzeitigen Einkommenssituation tatsächlich gar nicht in der Lage, den Unterhalt zu zahlen – und könne deswegen auch aus dem Unterhaltstitel nicht erfolgreich in Anspruch genommen werden. Das Jobcenter rechnete deswegen 240 € auf den ALG II Anspruch an. Rechtswidrig, entschied zunächst das Sozialgericht Kiel und dann auch das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht: Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II genügt die Titulierung  eines Unterhaltsanspruches. Ob die titulierten Unterhaltsansprüche im konkreten Fall erfolgreich gepfändet werden könnten oder ohne die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II realisierbar wären, ist für die Berücksichtigung als Absatzbeträge „irrelevant“.

Berechnung des anrechenbaren Einkommens

Hinsichtlich der Einkommensanrechnung war sowohl der Verfasser dieses Beitrages als auch das Sozialgericht Kiel davon ausgegangen, dass von dem monatlichen Nebeneinkommen in Höhe von 400 € zunächst der Unterhalt abzusetzen ist und erst dann die Freibetragsberechnung durchzuführen sei. Danach wären 44 € als Einkommen anzurechnen gewesen.

Das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht hat nun klargestellt, dass die Freibeträge nach § 11b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II anhand des Bruttoeinkommens zu berechnen sind, so dass sich bei einem Einkommen von 400 € Freibeträge in Höhe von 100 € (vgl. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) und 60 € (vgl. § 11b Abs. 3 SGB II), insgesamt also 160 € ergeben und ein zu berücksichtigendes Einkommen von 240 € verbleibt. Von dem zu berücksichtigenden Einkommen von 240 € ist der titulierte Unterhaltsanspruch von 245 € abzusetzen, so dass das Nebeneinkommen in voller Höhe anrechnungsfrei bleibt.

Der Beschluss findet sich zum Download hier:

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.03.2012, L 6 AS 32/12 B ER

Kurzfassung diese Beitrages: Hempels 05/2012

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt