Eingliederungsvereinbarung muss Bewerbungskostenübernahme regeln
Veröffentlicht: 9. Oktober 2016 | Autor: Helge Hildebrandt | Abgelegt unter: Eingliederungsvereinbarungen, Sanktionen | Ein Kommentar
(c) Gerd Altmann / pixelio.de
Der Verstoß eines ALG-II-Beziehers gegen eine nichtige Eingliederungsvereinbarung (EGV) löste keine Sanktionsfolgen aus. Eine EGV ist nichtig, wenn in ihr die Eignung und individuelle Lebenssituation des Leistungsberechtigten keine Berücksichtigung finden und sie keine individuellen, konkreten Leistungsangebote zur Eingliederung in Arbeit enthält. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem aktuellen Fall entschieden.
Der Kläger schloss mit dem beklagten Jobcenter mehrere EGV. Nach diesen war er verpflichtet, mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen. Das Jobcenter bot pauschal Unterstützungsleistungen zur Beschäftigungsaufnahme an. Eine Regelung zur Erstattung von Bewerbungskosten enthielten die EGV nicht. Der Kläger erfüllte nach Auffassung des Jobcenters seine Verpflichtung nicht und strich ihm deswegen sein ALG II vollständig.
Nach Auffassung des BSG waren diese Sanktionsentscheidungen schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger durch die EGV nicht zu Bewerbungsbemühungen verpflichtet war. Denn diese sahen keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Klägers insbesondere durch Übernahme von Bewerbungskosten vor. Damit fehlte es an der Verpflichtung des Klägers zu Bewerbungsbemühungen und deswegen bereits an den Grundlagen für die angefochtenen Sanktionsentscheidungen.
(BSG, Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 30/15 R)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 9/2016
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Keine Eingliederungsvereinbarung bei Zweifel an der Erwerbsfähigkeit
Veröffentlicht: 25. April 2014 | Autor: Helge Hildebrandt | Abgelegt unter: Eingliederungsvereinbarungen | Tags: Pflicht zur amtsärztlichen Untersuchung in EGV, Pflicht zur amtsärztlichen Untersuchung in Eingliederungsvereinbarung, Sozialgericht Kiel Beschluss vom 26.11.2013 S 33 AS 357/13 ER | 6 KommentareDer gängigen Praxis vieler Jobcenter entspricht es, dass sie ihren Kunden bei Zweifeln an deren Erwerbsfähigkeit auffordern, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, in der sich die Leistungsberechtigten verpflichten sollen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Lehnen die Kunden dies ab, so wird die Vereinbarung nicht selten durch einen gleichlautenden Verwaltungsakt ersetzt.
Das Sozialgericht Kiel hat diese Praxis nun in einem aktuellen Beschluss für rechtswidrig erklärt. Zur Überzeugung des Gerichts kann bei zweifelhafter Erwerbsfähigkeit eine Eingliederungsvereinbarung weder abgeschlossen werden noch durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erfolgen. Denn Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) werden nur an erwerbsfähige Hilfebedürftige gewährt, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Daher ist das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit Voraussetzung für den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bzw. für den Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes. Insofern, so das Gericht weiter, kann die Frage, ob die Erwerbsfähigkeit tatsächlich gegeben ist, nicht Gegenstand einer in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Maßnahme sein. Die notwendige Überzeugung von der Erwerbsfähigkeit muss das Jobcenter im Zweifelsfall durch eine amtsärztliche, ambulante Untersuchung zuvor gewonnen haben.
(Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 26.11.2013, S 33 AS 357/13 ER)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 04/2014
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Copy-and-paste-Verwaltungsakte
Veröffentlicht: 21. Oktober 2013 | Autor: Helge Hildebrandt | Abgelegt unter: Eingliederungsvereinbarungen | 3 KommentareKommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, haben Jobcenter die Möglichkeit, den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung durch einen sog. „ersetzenden Verwaltungsakt“ nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II zu ersetzen. Es entspricht dabei der üblichen Praxis der Jobcenter, lediglich die Überschrift „Eingliederungsvereinbarung“ in „Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II“ abzuändern. Wie schnell diese Vorgehensweise zu rechtswidrigen Eingliederungsverwaltungsakten führen kann, zeigen anschaulich die richterlichen Hinweise im Verfahren SG Kiel, S 38 AS 458/12 ER vom 15.01.2013, die im Erwerbslosen Forum Deutschland (http://www.elo-forum.org) diskutiert worden sind.
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Keine Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
Hartz IV: Keine Sanktion bei Abbruch einer zu langen Maßnahme
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Hartz IV: Keine Sanktion bei Abbruch einer zu langen Maßnahme
Veröffentlicht: 1. Juli 2013 | Autor: Helge Hildebrandt | Abgelegt unter: Eingliederungsvereinbarungen, Sanktionen | Tags: Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II, Sanktion nach § 31 SGB II, Sozialgericht Oldenburg Beschluss vom 03.04.2013 S 42 AS 82/13 ER | 18 KommentareEine Eingliederungsmaßnahme ist rechtswidrig, wenn diese unangemessen lang ist. Bricht der Leistungsbezieher die Maßnahme ab, kann er deswegen nicht sanktioniert werden. Dies entschied das Sozialgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 03.04.2013.
In seiner Eingliederungsvereinbarung hatte sich der Hartz-IV-Bezieher verpflichtet, über insgesamt 11 Monate an einer Maßnahme mit dem Namen „JobAct to connect“ teilzunehmen, deren Inhalt in der Erarbeitung und Durchführung eines Theaterstückes mit Bewerbungsmanagement (insgesamt 6 Monate) und einem betrieblichen Praktikum (insgesamt 5 Monate) bestand. Diese Maßnahme brach der Arbeitslose ab, da er nicht zu erkennen vermochte, wie Theaterspielen ihn in Arbeit bringen sollte. Das Jobcenter kürzte ihm daraufhin seine Regelleistungen für drei Monate um 30 %.
Rechtswidrig, entschied das Sozialgericht Oldenburg, denn die Maßnahme war unzumutbar lang. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 SGB III darf die bei einem Arbeitgeber durchgeführte Maßnahme – hier das Praktikum – 6 Wochen und die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Maßnahmeträger die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten. Ausnahmsweise darf die Teilnahme an Maßnahmen bei unter 25 Jährigen, deren Eingliederung aufgrund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, nach § 16 Abs. 3 SGB II bis zu 12 Wochen dauern. Da die vereinbarten Maßnahmezeiten die gesetzlich zulässige Dauer weit überschritten, war die vereinbarte Eingliederungsmaßnahme unzumutbar und der Maßnahmeabbruch konnte nicht sanktioniert werden.
(Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2013, S 42 AS 82/13 ER)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 06/2013
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Keine Pflicht zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
Veröffentlicht: 3. Dezember 2012 | Autor: Helge Hildebrandt | Abgelegt unter: Eingliederungsvereinbarungen, Jobcenter Kiel, Sanktionen | Tags: Sozialgericht Kiel Beschluss vom 26.10.2012 S 30 AS 356/12 ER | 25 KommentareNach § 15 SGB II haben die Jobcenter den gesetzlichen Auftrag, mit jedem Hartz-IV-Bezieher eine sog. Eingliederungsvereinbarung (EGV) abzuschließen. In der EGV soll insbesondere vereinbart werden, welche Leistungen der ALG-II-Bezieher vom Jobcenter zum Zwecke seiner Eingliederung in Arbeit erhält und welche Eigenbemühungen er selbst erbringen muss.
Grundsätzlich ist kein Hartz-IV-Bezieher verpflichtet, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Die Regelung, nach welcher die Weigerung, eine EGV abzuschließen, sanktioniert werden konnte, wurde aufgrund ihrer Verfassungswidrigkeit zum 01.04.2011 aufgehoben.
Leider scheint sich dies bis heute bei einer Vielzahl der Integrationsfachkräfte des Jobcenters Kiel noch nicht herumgesprochen zu haben: Mandanten schildern in der anwaltlichen Beratung bis zum heutigen Tage unisono, dass ihnen von ihren Jobcenter-Beratern gesagt werde, sie müssten die ihnen vorgelegten EGV unterschreiben, um Sanktionierungen nach § 31 SGB II zu vermeiden. In einer aktuellen Entscheidung hat das Sozialgericht Kiel nach intensiver Befragung einer Integrationsfachkraft des Jobcenters Kiel als Zeugen hierzu ausgeführt:
„Zuzugeben ist der Antragstellerin, dass die Ausführungen des Zeugen darauf schließen ließen, dass er irrigerweise davon ausging, für den Fall des Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung eine Sanktion verhängen zu können. Vor diesem Hintergrund kann es nicht ausgeschlossen werden und ist sogar wahrscheinlich, dass der Zeuge in einzelnen Gesprächen auf diese zu erwartende Folge hinweist. Der Antragsgegner [Anm.: das Jobcenter Kiel] sollte aufgrund dieses Umstandes eine weitere Schulung seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vornehmen, um derartigen schwerwiegenden rechtlichen Fehlvorstellungen vorzubeugen.“
SG Kiel, Beschluss vom 26.10.2012, S 30 AS 356/12 ER
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, hat der Grundsicherungsträger allerdings die Möglichkeit, die von ihm gewünschte Regelung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch einen die Eingliederungsvereinbarungen ersetzenden Verwaltungsakt zu treffen.
Rechtsschutz gegen rechtswidrige „ersetzende Verwaltungsakte“
Ist der Adressat eines solchen „ersetzenden Verwaltungsakts“ mit den von der Behörde einseitig festgesetzten Regelungen nicht einverstanden, steht ihm der Rechtsbehelf des Widerspruchs offen. Zu beachten ist allerdings, dass ein Widerspruch gegen einen „ersetzenden Verwaltungsakt“ keine aufschiebende Wirkung hat, da dieser „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt“ (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Die Einlegung eines Widerspruchs entbindet mithin nicht von der Verpflichtung, den im „ersetzenden Verwaltungsakt“ getroffenen Regelungen nachzukommen.
Unter sehr engen Voraussetzungen (offenkundige Rechtswidrigkeit, schwere und unabwendbare Nachteile, wenn dem „ersetzenden Verwaltungsakt“ Folge geleistet würde) kann im Einzelfall ein Eilantrag beim Sozialgericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG den erforderlichen Rechtsschutz bieten.
Weigert sich der Betroffene, seine „Pflichten“ aus einem bestandskräftigen rechtswidrigen „ersetzenden Verwaltungsakt“ zu erfüllen und wird dieser in der Folge sanktioniert, kann gegen den Minderungsbescheid/Sanktionsbescheid Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben und bei Gericht eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Im Rahmen der Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Sanktion ist sodann auch die Rechtsmäßigkeit des „ersetzenden Verwaltungsakts“ zu prüfen. Ist der „ersetzende Verwaltungsakt“ rechtswidrig gewesen, so ist es auch die auf diesem aufbauende Sanktionierung.
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