Zur Durchsetzung der Förderung einer Ausbildung im Eilverfahren
Veröffentlicht: 1. November 2021 Abgelegt unter: Ausbildung, Eilverfahren, Eingliederungsleistungen, Rente, Umschulung Hinterlasse einen KommentarIm Regelfall kann ein Anspruch auf Förderung einer Ausbildung als Leistung zur Teilhabe gegen die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgesetzt werden.
Im Sozialrecht ist es möglich, einen Sozialleistungsträger durch ein Sozialgericht zu einer vorläufigen Leistungserbringung verpflichten zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Leistungsberechtigten durch das Abwarten einer Entscheidung im normalen Klageverfahren aufgrund der langen Verfahrenszeiten schwere und unzumutbare Nachteile entstehen würden.
In vorliegendem Fall hatte eine Versicherte einen Anspruch auf Förderung einer Ausbildung zur Ergotherapeutin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI i.V.m. §§ 33 bis 38 SGB IX) gegenüber der DRV im gerichtlichen Eilverfahren verfolgt. Zur Begründung der besonderen Eilbedürftigkeit hatte sie vorgetragen, dass sie demnächst auf Hartz IV angewiesen sei, weil ihr Arbeitslosengeldanspruch auslaufe. Ihre hohe Miete würde dann absehbar vom Jobcenter nicht anerkannt. Sie fühle sich deswegen in ihrer Existenz bedroht.
Hierin sah das Gericht indessen keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Der mögliche Hartz-IV-Bezug sowie ein mögliches Kostensenkungsverfahren würde nämlich erst Ende 2021 Wirkung entfalten. Zudem seien im Teilhaberecht viele Betroffene wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr erwerbstätig und auch auf Hartz IV angewiesen. Mit dem Ausnahmecharakter vorläufiger Regelungen sei es aber nicht vereinbar, regelmäßig und automatisch Leistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zuzusprechen. Der Eilantrag wurde deswegen abgelehnt.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12.05.2021, L 1 R 50/21 B ER
Erstveröffentlichung in HEMPELS 10/2021
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Zur Freigabe von Rentennachzahlungen bei Kontopfändung
Veröffentlicht: 6. Juni 2017 Abgelegt unter: Kontopfändung, Rente, Schulden 5 KommentareWird eine Rentennachzahlung auf einem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO gutgeschrieben, die über dem pfändungsfreien Betrag liegt (hier 3.949,49 € für rund 19 Monate), kann das zuständige Amtsgericht die Rentennachzahlung durch Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO freigeben, wenn die monatliche Rente (hier rund 287,00 €) innerhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Denn Nachzahlungen sind für den Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen, für den sie geleistet werden (Beschluss AG Kiel vom 19.05.2017 unter Bezugnahme auf Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 1042).
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Bürgerbeauftragte fordert vollständige Abschaffung der Zwangsverrentung für Arbeitslose
Veröffentlicht: 19. Oktober 2016 Abgelegt unter: Rente Hinterlasse einen KommentarDie umstrittene Zwangsverrentung von älteren ALG II Empfängern wird ab dem kommenden Jahr eingeschränkt. Das regelt die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung. „Diese Änderung ist zu begrüßen, greift aber nicht weit genug“, sagte die Bürgerbeauftragte Samiah El Samadoni heute in Kiel. „Die Zwangsverrentung muss komplett abgeschafft werden. Niemand darf gegen seinen Willen zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente gezwungen werden.“
Nach der Verordnung, die ab 1. Januar 2017 in Kraft tritt, sollen die Leistungsberechtigten von der Zwangsverrentung ausgenommen werden, bei denen die geringe Höhe der vorgezogenen Rente zur Bedürftigkeit führen würde – und die dann auf Grundsicherungsleistungen angewiesen wären. „Diese Beschränkung der Zwangsverrentung ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber auf keinen Fall ausreichend. Alle Leistungsbezieher sollen freiwillig entscheiden, ob sie den Bezug der vorzeitigen Altersrente wählen oder weiterhin die Chance nutzen, auf dem Arbeitsmarkt einen Job zu finden. Deshalb ist es unumgänglich und notwendig, die Zwangsverrentung vollständig abzuschaffen“, forderte die Bürgerbeauftragte.
Nach dem SGB II sind alle Leistungsbezieher ab Vollendung des 63. Lebensjahres verpflichtet, ihre Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen – obwohl sie dabei dauerhaft Abschläge hinnehmen müssen. Jeder Monat vorzeitiger Ruhestand bedeutet dann 0,3 % weniger Rente. Wer also im Dezember dieses Jahres 63 Jahre alt wird und in Rente gehen muss, obwohl sie regulär erst mit 65 Jahren und sieben Monaten beginnen würde, dem stehen ein Leben lang 9,3 % (31 Monate x 0,3 %) weniger Altersrente zu. Dadurch, dass der Eintritt in die Rente sich nach hinten ver-schiebt, erhöhen sich die Abschläge zudem stetig weiter. Wenn das reguläre Renteneintrittsalter bei 67 Jahren liegt, stehen den Betroffenen sogar 14,4 % (48 x 0,3 %) weniger Rente zu.
Daneben hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG) vorgelegt.
Das RBEG regelt die Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB XII (Nichterwerbsfähige, Menschen mit Behinderung, Bezieher von Grundsicherung im Alter) und der Regelleistung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Erwerbsfähige). Nach diesem erhalten ab 2017 Allein-stehende 409 Euro (+5 Euro), Partner in einer Bedarfsgemeinschaft 368 Euro (+4 Euro), weitere Erwachsene 327 Euro (+3 Euro), Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 311 Euro (+4 Euro), Kinder von 6 bis unter 14 Jahre 291 Euro (+21 Euro), Kinder unter 6 Jahren 237 Euro (+0 Euro). Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Quelle: http://www.landtag.ltsh.de/beauftragte/bb_/pressemitteilungen.html
Anrechnung der „Mütterrente“ auf die Grundsicherung im Alter
Veröffentlicht: 12. Dezember 2014 Abgelegt unter: Grundsicherung im Alter, Rente, Stadt Kiel | Tags: Anrechnung der "Mütterrente" auf die Grundsicherung im Alter, Mütterrente 11 KommentareAufgrund einiger Nachfragen zur Anrechnung der „Mütterrente“ auf die Grundsicherung im Alter weise ich an dieser Stelle auf eine „Geschäftliche Mitteilung“ des Sozialdezernenten der Stadt Kiel vom 27.11.2014 hin, deren Kenntnis für Betroffene gegebenenfalls von Nutzen sein kann:
„Zusammenfassung:
Die Zahlung der „ Mütterrente“ ab Juli 2014 führt bei Empfängerinnen von Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII zur Minderung des Grundsicherungsanspruches. Die Rentennachzahlung ist an das Grundsicherungsamt zu erstatten, obwohl viele Betroffene erwarten, zumindest einen Teil der Rentennachzahlung behalten zu dürfen. Das Grundsicherungsamt bietet daher im Falle von Rückforderungen entgegenkommende Ratenzahlungen an.
Hintergründe:
Seit dem 1. Juli 2014 ist das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft. Es beinhaltet die Anerkennung eines zusätzlichen Jahres mit Kindererziehungszeiten bei Müttern und Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren sind („Mütterrente“). Die Anerkennung zusätzlicher Kindererziehungszeiten erfolgt von Amts wegen, eine Antragstellung beim Rententräger ist nicht erforderlich. Die betroffenen Renten werden aktuell um einen Betrag von 28,14 Euro je Kind erhöht.
Die erhöhten Rentenzahlungen der „Mütterrente“ ab Juli 2014 sind bei Empfängerinnen von Grundsicherung im Alter vollständig als Einkommen anzurechnen. Es ergeben sich für diese Menschen mit Sozialhilfe daher keine finanziellen Vorteile durch die Erhöhung der Renten. Das gilt auch für die in den vergangenen Wochen seitens der Rentenversicherung ausgezahlten Nachzahlungen für die Zeit ab Juli 2014.
Anscheinend erwarteten aber viele Betroffene auch aufgrund der bisherigen Informationen seitens der Bundesregierung und durch die öffentliche Berichterstattung, dass sie die „Mütterrente“ zumindest teilweise zusätzlich zur Sozialhilfe zur Verfügung haben würden. Die Minderung der Grundsicherungsleistungen und die vollständige Rückforderung der erhaltenen Rentennachzahlung führen daher häufig zu Enttäuschungen. Das zeigen Anrufe und persönliche Gespräche mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Inzwischen erfolgten in der Grundsicherungsabteilung bereits zahlreiche Rückzahlungsaufforderungen. Sowohl hinsichtlich der Anrechnung der Rente wie auch hinsichtlich der Rückzahlungsaufforderung hat das Grundsicherungsamt nach dem Gesetz keinen Ermessensspielraum für die Freilassung von Teilbeträgen. Das wird auch in einer Weisung des Bundes an die Grundsicherungsbehörden klargestellt. Allerdings wird seitens unserer Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt, die Beträge in kleinen Raten zu tilgen, da die Rückzahlungsverpflichtung viele Kunden überraschend trifft. Teilweise wurden insbesondere die Nachzahlungsbeträge aus der Rente bereits für anstehende Anschaffungen verausgabt, so dass die Neuberechnung der Grundsicherung hier zu Schwierigkeiten führte. Die Verwaltung ist aber bemüht, hier mit jedem Kunden eine gute Lösung der Rückzahlungsmodalitäten zu finden.
Soweit bisher keine Altersrenten bezogen werden, kann durch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten auch erstmalig ein Rentenanspruch entstehen. Dafür ist ein Antrag beim Rententräger erforderlich. Das Amt für Wohnen und Grundsicherung und die Rentenberatungsstelle des Bürger- und Ordnungsamtes unterstützen gemeinsam die Bezieherinnen von Grundsicherung bei der Durchsetzung möglicher Rentenansprüche.
Immerhin führten bei einigen Rentnerinnen die höheren Rentenzahlungen dazu, dass sie zukünftig ohne Grundsicherung auskommen, weil das Gesamteinkommen nun ausreicht, das Existenzminimum zu decken. Meistens wird in diesen Fällen nun das Wohngeld anstelle der Grundsicherung in Anspruch genommen und die wirtschaftliche Situation dieser Menschen hat sich etwas verbessert. Das betrifft aber nur einen sehr geringen Anteil der Grundsicherungsempfängerinnen.“
WAZ vom 21.12.2013: Arme Frauen haben nichts von der Mütterrente der Großen Koalition
DER SPIEGEL vom 31.03.2014: Die Mogelpackung
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragsstellung muss begründet werden
Veröffentlicht: 30. März 2014 Abgelegt unter: Rente | Tags: Pflicht zur Rentenantragstellung Hartz IV, Rentenantragstellung ALG II, Rentenantragstellung § 12a SGB II, Rentenantragstellung durch Jobcenter § 5 Abs. 3 SGB II 15 KommentareNach § 12a SGB II sind ALG II-Empfänger verpflichtet, ab dem 63. Lebensjahr Altersrente in Anspruch zu nehmen, auch wenn dies mit Abschlägen bei der Rente verbunden ist. Tun sie das nicht, kann das Jobcenter den Rentenantrag selbst stellen, § 5 Abs. 3 SGB II. Die Unbilligkeitsverordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Antragstellung nicht verlangt werden kann. Die Aufforderung zur Rentenantragstellung ist ein Verwaltungsakt, gegen den der ALG II-Bezieher Widerspruch einlegen kann. Allerdings hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antrag trotzdem gestellt werden muss. Ist die Aufforderung offenkundig rechtswidrig, kann der Betroffene beim Sozialgericht aber einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, muss kein Rentenantrag gestellt werden.
Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Neubrandenburg steht auch die Aufforderung zur Rentenantragstellung im pflichtgemäßen Ermessen des Jobcenters mit der Folge, dass das Jobcenter nicht nur die Rechtsvorschriften zitieren darf, sondern im Aufforderungsschreiben auch die Ermessensgesichtspunkte darlegen muss, von welchen es sich bei seiner Entscheidung zur „Aussteuerung“ des ALG II-Beziehers in die Rente hat leiten lassen. Die Ermessensgesichtspunkte können dabei der Unbilligkeitsverordnung entnommen werden, müssen aber auch erkennen lassen, dass sich das Jobcenter mit den Gründen des Leistungsberechtigten auseinandergesetzt hat.
(Sozialgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 29.12.2013, S 13 AS 1751/13 ER)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 02/2014
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt