Mittellose Menschen dürfen Sozialhilfe statt Wohngeld wählen

BSG 05

Bundessozialgericht in Kassel

Der Verzicht auf einen Wohngeldantrag kann sich für bedürftige Menschen lohnen. Steht ihnen ohne Wohngeld ergänzende Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zu, dann können Betroffene mitunter Vergünstigungen für Sozialhilfebezieher – etwa günstigere Monatstickets für den öffentlichen Nahverkehr – nutzen oder auch leichter eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag (derzeit 17,50 € im Monat) erhalten.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass Sozialhilfeträger nicht verlangen dürfen, dass mittellose Personen zuerst Wohngeld beantragen. Geklagt hatte ein Bezieher Altersrente und Wohngeld, der deshalb nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen war. Einen Antrag auf Weiterbewilligung von Wohngeld stellte er nicht und beantragte stattdessen Sozialhilfe, um in den Genuss von Vergünstigungen als Sozialhilfeempfänger zu kommen, die Bezieher von Wohngeld noch nicht erhielten („Berlin-Pass“, der unter anderem den Erwerb eines Sozialtickets für den ÖPNV ermöglicht).

Der Sozialhilfeträger lehnte den Sozialhilfeantrag unter Hinweis auf den sogenannten Nachranggrundsatz in § 2 Abs. 1 SGB XII ab. Rechtswidrig, entschied das BSG in letzter Instanz. Denn der Nachranggrundsatz stelle keine eigenständige Ausschlussnorm dar. Will der Gesetzgeber die Bewilligung von Sozialhilfe also davon abhängig machen, dass kein (höherer) Wohngeldanspruch besteht, so muss er dies ausdrücklich im Gesetz regeln. Eine solche Regelung fehlt indessen – anders als im SGB II in § 12a SGB II – im SGB XII.

Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2021, B 8 SO 2/20 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 05/2021

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Anspruch auf Zinsen bei Nachzahlung von Sozialhilfe

(c) Marko Greitschus / pixelio.de

Behörden müssen Nachzahlungen von Sozialleistungen grundsätzlich gemäß § 44 SGB I verzinsen. Der Verzinsungsanspruch entsteht nach sechs Kalendermonaten ab Abgabe des vollständigen Antrags auf Sozialleistungen.

Im Streitfall hatte die Klägerin von August 2015 bis Juli 2016 Grundsicherung im Alter erhalten. Sie hielt jedoch die vom Sozialhilfeträger gezahlten Unterkunftskosten für zu niedrig und bat deswegen um Überprüfung des bestandskräftig gewordenen Leistungsbescheides. Als die Behörde den Antrag auf Überprüfung ablehnte, zog die Frau vor Gericht.

Das Sozialgericht sprach ihr im Juli 2018 schließlich eine Nachzahlung in Höhe von 1.380 Euro zu, lehnte aber einen Zinsanspruch mit der Begründung ab, der Nachzahlungsbetrag sei erst durch den die Nachzahlung letztendlich gewährenden „Zugunstenbescheid“ entstanden.

Dem widersprach das BSG. Die Klägerin könne für die erhaltene Nachzahlung Zinsen verlangen. Dem stehe auch die Bestandskraft des ursprünglich höhere Leistungen ablehnenden Bescheids nicht entgegen. Denn werde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, könne der Anspruch zwar nicht durchgesetzt werden, solange die Bestandskraft des Bescheids fortwirke, er sei aber gleichwohl entstanden.

Bundessozialgericht, Urteil vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 10/2020

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Sozialhilfe: Keine Anrechnung von freiwilligen Motivationszulagen

Bundessozialgericht in Kassel

Motivationszuwendungen für die Teilnahme an einer tagesstrukturierenden Maßnahme sind nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen.

Geklagt hatte ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der die Integrierte Angebotswerkstatt (IAW) Schleswig besuchte und von dieser freiwillige Zuwendungen in Höhe von 1,60 Euro für jede Stunde seiner Anwesenheit als Anreiz für seine Teilnahme erhielt. Diese Zuwendungen berücksichtigte der zuständige Grundsicherungsträger abzüglich eines monatlichen Freibetrages von 63 Euro als Einkommen.

Rechtswidrig, entschied das Bundessozialgericht. Denn bei den Motivationszulagen der IAW handelte es sich um Zuwendungen im Sinne von § 84 Abs. 2 SGB XII, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben. Solche Zuwendungen sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde. Mit dem Begriff der „besonderen Härte“ lässt sich – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Schleswig – keine feste Obergrenze in Anlehnung an bestimmte Einkommensgrenzen vereinbaren, bis zu der eine Zuwendung berücksichtigungsfrei wäre. Wird mit der Zuwendung ein Anreiz gesetzt, durch regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme die bestehenden behinderungsbedingten Einschränkungen in Bezug auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aktiv zu mindern oder zu überwinden und wird – wie hier – schon aus der Höhe der Zuwendung deutlich, dass kein Zusammenhang mit einem Erfolg bei einer Tätigkeit besteht, wäre es eine besondere Härte, würde auch nur ein Teil dieser Zuwendung als Einkommen berücksichtigt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2020, B 8 SO 27/18 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 09/2020

Siehe aber auch BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 3/20 R zum Regelungsbereich SGB II, wonach diese Frage aufgrund der „Erwerbszentriertheit des SGB II“ dort anders zu beantworten ist (Terminbericht im Kommentarbereich).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Grundsicherungsträger muss genau über die Art und Weise der Suchbemühungen nach kostenangemessenem Wohnraum informieren

Sozialgericht Kiel

Liegt die Miete von Leistungsberechtigten nach dem SGB II (ALG II bzw. Hartz IV) oder SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt) mehr als 10 % über der jeweils maßgeblichen sog. Mietobergrenze, fordern Jobcenter Kiel bzw. Landeshauptstadt Kiel ihre Leistungsberechtigten in Textbausteinschreiben dazu auf, ihre Mietkosten auf die jeweilige Mietobergrenze zu senken. Die 26. Kammer am SG Kiel hat nun mit Beschluss vom 26.03.2020 zum Aktenzeichen S 26 SO 8/20 ER entschieden, dass die Landeshauptstadt Kiel einen Leistungsberechtigten nicht hinreichend über die Art und Weise der Nachweiserbringung für seine Suchbemühungen um kostenangemessenen Wohnraum informiert hat. Gleichzeitig hat das Gericht den Leistungsberechtigten zur Dokumentation seiner Suchbemühungen wie folgt verpflichtet:

„a. Zum Zwecke der Dokumentation dieser Bemühungen hat der Antragsteller eine tabellarische Aufstellung über die Herkunft des Angebotes, die Lage der Wohnung, die Größe der Wohnung, die Kaltmiete, die Nebenkosten, die Heizkosten und den Weg der Kontaktaufnahme zu führen.

b. Soweit der Kontakt mit dem Vermieter/ der Wohnungsverwaltungsgesellschaft schriftlich (per Post oder elektronisch) geführt wurde, hat der Antragsteller den Schriftwechsel aufzubewahren. Soweit die Kontaktaufnahme per Telefon erfolgt, hat der Antragsteller die Telefonnummer, den Namen des Ansprechpartners, den Zeitpunkt des Telefonats und die Länge des Telefonates in der Tabelle zu notieren und durch entsprechende Verbindungsnachweise die Möglichkeit des Nachweises zu schaffen.

c. Außerdem hat der Antragsteller schriftlich zu dokumentieren, wann er welche Medien zum Zwecke der Wohnungssuche eingesehen hat, auch wenn kein angemessener Wohnraum verfügbar war.“

Da die Mietsenkungsaufforderungen sowohl der Landeshauptstadt Kiel als auch des Jobcenters Kiel dieser Informationen bislang nicht enthalten, sind nach dieser Entscheidung alle bisherigen Mietsenkungen rechtswidrig.

Nachweiserbringung über Einzelverbindungsnachweise?

Deutlich zu kritisieren ist die Forderung des Gerichts nach einer Nachweisführung über Einzelverbindungsnachweise. Viele gerade ältere Leistungsberechtigte nach dem SGB XII werden damit erhebliche Probleme haben, wenn sie die Einzelverbindungsnachweise nicht noch auf dem Postwege erhalten. Da selbst in diesem Fall regelmäßig die Endziffern unkenntlich gemacht sind, wird diese Anforderung des Gerichts zu unnötiger Rechtsunsicherheit und damit erheblicher Verunsicherung gerade bei älteren Leistungsberechtigten führen.

Corona-Pandemie „nicht zu beachten“?

Die vom Gericht in eigenwillig apodiktischer Entschlossenheit zu Papier gebrachte Feststellung, die aktuelle Corona-Pandemie sei „bei der Entscheidung nicht zu beachten“, denn durch die aktuelle Lage werde die Suche „jedenfalls nicht grundsätzlich unmöglich“, erstaunt. So kritisiert etwa der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. in seiner Wortmeldung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 25.03.2020 zum neuen § 67 Abs. 3 SGB II, dass für den Zeitraum der Corona-Pandemie die Angemessenheitsprüfung nicht für alle Leistungsberechtigten ausgesetzt wird, weil „auch Leistungsberechtigte, die sich in der Vergangenheit nicht gegen die Kürzung der Wohnkosten gewandt haben, (…) in der aktuellen Situation keine neue Wohnung suchen und beziehen [können]. Auch der Gedanke eines früheren Fehlverhaltens (Verweigerung der Kostensenkung trotz bestandskräftige Kostensenkungsaufforderung) [könne] die Regelung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 –, Rn. 131).“ Einmal abgesehen davon, dass eine Kostensenkungsaufforderung nicht „bestandskräftig“ werden kann, weil es sich bei einer solchen nicht um einen Verwaltungsakt handelt (BSG, Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 36/15 R), dürfte die empirische Einschätzung, dass die Anmietung von Wohnraum in Zeiten, in denen „Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten“ ist (Allgemeinverfügung Kiel vom 23.03.2020), praktisch unmöglich ist, zutreffend sein.

Umzug im Sozialleistungsbezug während der Corona-Pandemie?

Vom Gericht nicht geprüft wurde zudem, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen während der Corona-Pandemie ein Umzug im Sozialleistungsbezug rechtlich überhaupt möglich ist. Grundsätzlich verlangen die Grundsicherungsträger einen Umzug in Eigenregie, also ohne ein gewerbliches Umzugsunternehmen. Private Umzüge dürfen in Kiel aber nur noch stattfinden, „wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt (auch Wohngemeinschaft) mithelfen. Ansonsten dürfen private Umzüge nur stattfinden, wenn zwingend eine mietrechtliche Pflicht zur Räumung besteht (zum Beispiel wenn das Mietverhältnis am 31. März 2020 endet). Diese Pflicht ist im Einzelfall nachzuweisen. Alle anderen bis zum 19. April 2020 nicht zwingend notwendigen Umzüge müssen verschoben werden“ (Kiel.de). Da die Pflicht zur Mietsenkung im Sozialleistungsbezug kein anerkannten Umzugsgrund (vorläufig) bis zum 19.04.2020 ist, müssten Sozialleistungsträger in der aktuellen Pandemie-Situation vor Mietvertragsschluss die Übernahme der Kosten für eine gewerbliches Umzugsunternehmen zusichern.

Anordnungszeitraum bis 15. April 2020?

Ungewöhnlich und wenig praxistauglich ist zuletzt der vom Gericht festgelegte Anordnungszeitraum bis 15.04.2020. In hiesiger Praxis ist kein Beschluss eines Sozialgerichts bekannt, in dem ein Anordnungszeitraum für den Teil eines Monats beschlossen wurde. Die Landeshauptstadt Kiel ist dem Beschluss des SG Kiel insoweit auch nicht gefolgt und hat dem Antragsteller – vernünftigerweise – Leistungen zunächst bis 30.04.2020 bewilligt.

Vgl. zu dieser Entscheidung auch die teilweise kritische Besprechung von Lehmann in NZS 2020, Seite 436, SG Kiel: Ist ein Umzug während der Corona-Pandemie möglich und zumutbar? Entscheidungsbesprechung zum Beschluss v. 26.03.2020 – S 26 SO 8/20 ER, abrufbar hier: NZS 2020, 436

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Die Bürgerbeauftragte informiert: Wichtige Änderungen in der Sozialhilfe ab Juli

Zum 1. Juli 2017 sind zahlreiche Änderungen im SGB XII erfolgt. Die Bürgerbeauftragte Samiah El Samadoni weist darauf hin, dass sich das auf die Bewilligungspraxis bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung auswirken kann. „Die Rechtsänderungen erfüllen mich allerdings mit Sorge, da zahlreiche Regelungen die Rechtslage des Bürgers verschlechtern, die Rechtsanwendung verkomplizieren und der Verwaltungsaufwand höher wird“, sagte El Samadoni heute in Kiel.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:

Der neu eingeführte § 37a SGB XII sieht vor, dass Betroffenen auf Antrag ein Darlehen zu gewähren ist, wenn sie ihr anzurechnendes Einkommen – wie zum Beispiel beim erstmaligen Rentenbezug – erst am Monatsende erhalten und ihren Lebensunterhalt bis zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt nicht selber decken können. Das Darlehen wird ab dem Folgemonat mit Raten in Höhe von fünf Prozent des Eckregelsatzes (derzeit 20,45 Euro) mit den laufenden Leistungen aufgerechnet bis zu einem Höchstbetrag von 50 Prozent des Eckregelsatzes (derzeit 204,50 Euro). In der Vergangenheit wurde in diesen Fällen trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage oftmals ebenfalls ein Darlehen gewährt, das dann aber aufgrund finanzieller Überforderung der Betroffenen in eine Beihilfe umgewandelt beziehungsweise niedergeschlagen wurde. Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr.

Grundsicherungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen mehr (§ 41 a SGB XII). Bislang konnten Grundsicherungsempfänger ohne Verlust des Leistungsanspruchs ins Ausland fahren, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland hatten. Hierfür wurde von der Verwaltungspraxis und den Gerichten teilweise ein Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Monaten als unschädlich angesehen.

Eine weitere Neuregelung (§ 42a SGB XII) wurde hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Grundsicherungsempfängern, die in der Wohnung von Eltern, Geschwistern oder eines volljährigen Kindes leben und keinen gesonderten Mietvertrag abgeschlossen haben, eingeführt. Für diesen Personenkreis werden die Kosten für Unterkunft und Heizung künftig in pauschalierter Form nach einer Differenzmethode als Bedarf berücksichtigt. Ferner wurde für Leistungsberechtigte in Wohngemeinschaften ohne eigenen Mietvertrag eine Regelung geschaffen, wonach sie Anspruch auf kopfteilige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines entsprechenden Mehrpersonenhaushaltes haben. Damit ist ausgeschlossen, dass jede Person der Wohngemeinschaft Anspruch auf Unterkunftskosten eines Einpersonenhaushaltes hat. „Das ist nicht nur kompliziert, sondern wird in der Praxis auch zu finanziellen Verschlechterungen für zahlreiche Betroffene führen“, kommentierte die Bürgerbeauftragte.

Schließlich regelt § 44a SGB XII, dass Leistungen der Grundsicherung nur noch vorläufig zu bewilligen sind, wenn bereits bei deren Bewilligung Veränderungen in den Einkommensverhältnissen der Leistungsberechtigten oder bei den anzuerkennenden Bedarfen zu erwarten sind. Hauptsächlich betroffen sind von dieser Änderung Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten und schwankendes Arbeitseinkommen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld) erhalten. „Auch diese Vorschrift bedeutet aus meiner Sicht eine Verkürzung der Rechte der Betroffenen. Vorläufige Entscheidungen begründen nämlich keinerlei Vertrauensschutz und sind daher mit einer weitgehenden Erstattungspflicht verbunden“, erklärte El Samadoni.


Erhöhtes Schonvermögen im SGB XII / In Härtefällen schon jetzt anzuwenden

Zum 1. April 2017 steigt im SGB XII das Schonvermögen für alle volljährigen Personen, die alleine oder in einer sozialrechtlichen Einstandsgemeinschaft leben von 1.600/2.600 EUR und 614 EUR für Partner auf 5.000 EUR pro Person (einschließlich Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe), für jede weitere unterhaltene Person um 500 EUR. Damit werden dann auch KFZ’s innerhalb der Schonvermögensgrenzen in Geldeswert möglich.

Diese Regelung  gilt ab 1. April 2017, das BMAS hat aber mitgeteilt, dass in Erwartung der kommenden Regelung in Härtefällen die neue Regelung schon angewendet werden könnte.

Die BMAS Mitteilung liegt noch nicht vor, aber eine Mitteilung vom hessischen Sozialministerium: http://www.harald-thome.de/media/files/Hinweis-HSM-21.12.2016.pdf

Quelle: Thomé Newsletter 05/2017 vom 29.01.2017


Rückwirkende Änderung der Leistungshöhe in der Altersgrundsicherung erst ab Mitteilung der Änderung

Sozialgericht Kiel

Sozialgericht Kiel

Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, sind diese erst ab dem Monat, in dem die Änderung dem Grundsicherungsträger mitgeteilt wird, zu berücksichtigten.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Grundsicherungsempfängerin ab dem Monat Februar 2013 keine Kindergeld mehr erhalten, diese Änderung dem Grundsicherungsamt aber erst im Monat März 2013 mitgeteilt, weil ihr erst zu diesem Zeitpunkt entsprechende Nachweise vorlagen. Die Behörde nahm daraufhin ab dem Monat März 2013 das Kindergeld aus der Bedarfsberechnung, nicht jedoch für den Monat Februar. Einen Antrag auf Überprüfung der Leistungen für Februar lehnte die Behörde genauso ab wie den hiergegen erhobenen Widerspruch.

Auch die Klage blieb erfolglos. Denn – so argumentiert das Gericht – eine „wesentliche Änderung“, aufgrund derer das Grundsicherungsamt den Bescheid für Februar unter Anrechnung des tatsächlich nicht gezahlten Kindergeldes nicht hätte erlassen dürfen, läge nicht vor. Der Gesetzgeber habe in § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vielmehr ausdrücklich festgelegt, dass eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen erst ab der Mitteilung dieser Änderungen als „wesentlich“ im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X zu berücksichtigen sei.

Leistungsberechtigen ist zu raten, Veränderungen in ihren tatsächlichen Verhältnissen der Behörde immer umgehend schriftlich und mit Zugangsnachweis mitzuteilen. Nachweisunterlagen können auch später immer nachgereicht werden. (SG Kiel, Urteil vom 27.08.2015, S 26 SO 88/13)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 11/2015

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Anrechnung der „Mütterrente“ auf die Grundsicherung im Alter

Wappen KielAufgrund einiger Nachfragen zur Anrechnung der „Mütterrente“ auf die Grundsicherung im Alter weise ich an dieser Stelle auf eine „Geschäftliche Mitteilung“ des Sozialdezernenten der Stadt Kiel vom 27.11.2014 hin, deren Kenntnis für Betroffene gegebenenfalls von Nutzen sein kann:

Zusammenfassung:

Die Zahlung der „ Mütterrente“ ab Juli 2014 führt bei Empfängerinnen von Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII zur Minderung des Grundsicherungsanspruches. Die Rentennachzahlung ist an das Grundsicherungsamt zu erstatten, obwohl viele Betroffene erwarten, zumindest einen Teil der Rentennachzahlung behalten zu dürfen. Das Grundsicherungsamt bietet daher im Falle von Rückforderungen entgegenkommende Ratenzahlungen an.

Hintergründe:

Seit dem 1. Juli 2014 ist das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft. Es beinhaltet die Anerkennung eines zusätzlichen Jahres mit Kindererziehungszeiten bei Müttern und Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren sind („Mütterrente“). Die Anerkennung zusätzlicher Kindererziehungszeiten erfolgt von Amts wegen, eine Antragstellung beim Rententräger ist nicht erforderlich. Die betroffenen Renten werden aktuell um einen Betrag von 28,14 Euro je Kind erhöht.

Die erhöhten Rentenzahlungen der „Mütterrente“ ab Juli 2014 sind bei Empfängerinnen von Grundsicherung im Alter vollständig als Einkommen anzurechnen. Es ergeben sich für diese Menschen mit Sozialhilfe daher keine finanziellen Vorteile durch die Erhöhung der Renten. Das gilt auch für die in den vergangenen Wochen seitens der Rentenversicherung ausgezahlten Nachzahlungen für die Zeit ab Juli 2014.

Anscheinend erwarteten aber viele Betroffene auch aufgrund der bisherigen Informationen seitens der Bundesregierung und durch die öffentliche Berichterstattung, dass sie die „Mütterrente“ zumindest teilweise zusätzlich zur Sozialhilfe zur Verfügung haben würden. Die Minderung der Grundsicherungsleistungen und die vollständige Rückforderung der erhaltenen Rentennachzahlung führen daher häufig zu Enttäuschungen. Das zeigen Anrufe und persönliche Gespräche mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Inzwischen erfolgten in der Grundsicherungsabteilung bereits zahlreiche Rückzahlungsaufforderungen. Sowohl hinsichtlich der Anrechnung der Rente wie auch hinsichtlich der Rückzahlungsaufforderung hat das Grundsicherungsamt nach dem Gesetz keinen Ermessensspielraum für die Freilassung von Teilbeträgen. Das wird auch in einer Weisung des Bundes an die Grundsicherungsbehörden klargestellt. Allerdings wird seitens unserer Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt, die Beträge in kleinen Raten zu tilgen, da die Rückzahlungsverpflichtung viele Kunden überraschend trifft. Teilweise wurden insbesondere die Nachzahlungsbeträge aus der Rente bereits für anstehende Anschaffungen verausgabt, so dass die Neuberechnung der Grundsicherung hier zu Schwierigkeiten führte. Die Verwaltung ist aber bemüht, hier mit jedem Kunden eine gute Lösung der Rückzahlungsmodalitäten zu finden.

Soweit bisher keine Altersrenten bezogen werden, kann durch die zusätzlichen Kindererziehungszeiten auch erstmalig ein Rentenanspruch entstehen. Dafür ist ein Antrag beim Rententräger erforderlich. Das Amt für Wohnen und Grundsicherung und die Rentenberatungsstelle des Bürger- und Ordnungsamtes unterstützen gemeinsam die Bezieherinnen von Grundsicherung bei der Durchsetzung möglicher Rentenansprüche.

Immerhin führten bei einigen Rentnerinnen die höheren Rentenzahlungen dazu, dass sie zukünftig ohne Grundsicherung auskommen, weil das Gesamteinkommen nun ausreicht, das Existenzminimum zu decken. Meistens wird in diesen Fällen nun das Wohngeld anstelle der Grundsicherung in Anspruch genommen und die wirtschaftliche Situation dieser Menschen hat sich etwas verbessert. Das betrifft aber nur einen sehr geringen Anteil der Grundsicherungsempfängerinnen.“

Mehr zum Thema:

WAZ vom 21.12.2013: Arme Frauen haben nichts von der Mütterrente der Großen Koalition
DER SPIEGEL vom 31.03.2014: Die Mogelpackung

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zum Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung

Sowohl in der Grundsicherung nach dem SGB XII (vgl. § 30 Abs. 5 SGB XII) als auch in der Grundsicherung für Arbeitssuchende (vgl. § 21 Abs. 5 SGB II) können bei bestimmten Erkrankungen Mehrbedarfe für kostenaufwendige Ernährung anerkannt werden. Zur Beurteilung der Frage, bei welchen Erkrankungen Leistungsberechtigte „aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen“, greifen Behörden wie Gerichte auf die jeweils aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zurück.

Rechtliche Qualifizierung der Empfehlungen des Deutschen Vereins

Unterschiedlich wird von den Gerichten dabei beurteilt, ob es sich bei den Empfehlungen um sog. „antizipierte Sachverständigengutachten“ handelt, an denen sich das Gericht im Regelfall orientieren kann, oder ob die Empfehlungen lediglich als eine „Orientierungshilfe“ heranzuziehen sind, welche das Gericht bei seiner Entscheidung zwar mit heranzuziehen hat, die aber im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) um weitere Erkenntnisquellen des Einzelfalles zu ergänzen sind. An den Kammern des SG Schleswig wird (wohl) überwiegend letztere Auffassung vertreten, die 11. Kammer sieht die Empfehlungen als „antizipiertes Sachverständigengutachten“.

BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 138/10 R

Das BSG hat zu dieser Frage in seiner Urteilsbegründung vom 22. November 2011 zum Aktenzeichen B 4 AS 138/10 R ausgeführt (vgl. Terminbericht Nr. 58/11 zur Terminvorschau Nr. 58/11):

„Anhand der vom LSG getroffenen Feststellungen kann auch nicht beurteilt werden, ob der Kläger einen Anspruch auf Mehrbedarf wegen Krankenkost hat. Das LSG hat insoweit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, weil es Ermittlungsmöglichkeiten nicht genutzt hat, die sich vernünftigerweise aufdrängten. Das LSG hat insbesondere keine sachverständigen Auskünfte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt, so dass keine belastbaren Feststellungen dazu getroffen worden sind, welche Krankheiten beim Kläger vorliegen und welche Anforderungen an sein Ernährungsverhalten hieraus folgen. Zur Klärung dieser medizinischen Fragen genügt die vom LSG im Wege des Urkundenbeweises eingeführte amtsärztliche Stellungnahme nicht, weil sie weder relevante Tatsachen noch nachvollziehbare Schlussfolgerungen enthält. Unabhängig von diesen Anforderungen weist der Senat darauf hin, dass allein mit den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1.10.2008 zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe Verfahren der vorliegenden Art nicht erledigt werden können. Es handelt sich insoweit insbesondere nicht um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das auf der Grundlage der Angaben der Antragsteller normähnlich angewandt werden könnte.“

Entscheidung der 11. Kammer des SG Schleswig

In dem Verfahren S 11 SO 98/08 wurde von Klägerseite auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins von 1997 abgestellt. Danach hätte ein Anspruch auf Mehrbedarf bestanden. Nachdem die Klage am 20.04.2008 erhoben wurde, veröffentlichte der Deutsche Verein am 01.10.2008 seine grundlegend überarbeiteten Empfehlungen, nach denen bei den in diesem Verfahren nachgewiesenen Krankheiten kein Mehrbedarfsanspruch mehr bestand. Nachweise über einen dennoch bestehenden Ernährungsmehrbedarf im konkreten Einzelfall lagen für den streitigen Zeitraum nicht vor und konnten daher auch nicht beigebracht werden. Die – ursprünglich erfolgversprechende – Klage hatte daher vor der 11. Kammer des SG Schleswig im Februar 2012 (als rund 4 Jahre später!) keinen Erfolg mehr. Gegen das Urteil des SG Schleswig wurde keine Berufung eingelegt, da die Angelegenheit für die Klägerin, die heute nicht mehr von Grundsicherungsleistungen lebt, keine Bedeutung mehr hat. Für das Verfahren wurde Prozesskostenhilfe bewilligt.

Das Urteil des SG Schleswig vom 14.02.2012, S 11 SO 98/08 findet sich als Download hier:

SG Schleswig, Urt. v. 14.02.2012, S 11 SO 98/08

Weiterführende Links:

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2012/02/zum-mehrbedarf-wegen-kostenaufwendiger.html

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Grundsicherung: Angemessene Unterkunftskosten auch nach nicht notwendigem Umzug!

Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer Unterkunftskosten in Höhe der jeweiligen Mietobergrenze auch dann, wenn sie ohne Zustimmung des Leistungsträgers umgezogen sind. Dieser Anspruch folgt aus § 35 SGB XII. Auch bei einem nicht erforderlichen Umzug sind die Unterkunftskosten in angemessenem Umfang – d.h. in Kiel bis zu den von den Gerichten zugrunde gelegten Mietobergrenzen – anzuerkennen. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der Regelung im SGB II (ALG II). Dort gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II: „Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.“

Sozialgericht Kiel

Der Leistungsträger kann notwendige Umzugskosten nicht mit der Begründung ablehnen, er habe die Zustimmung zum Umzug verweigert. Denn das Zustimmungserfordernis in § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII bezieht sich auf die Umzugskosten und nicht auf den Umzug. Die Zustimmung zu den Umzugskosten kann aber bis zum Entstehen der Umzugskosten (Fälligkeit der Forderung) noch erteilt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen (Ermessensreduzierung auf Null), wenn der Umzug notwendig ist, d.h. wenn ein plausibler, nachvollziehbarer Grund für den Umzug vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfebezieher leiten lassen würde. Dies ist insbesondere bei umfangreichem Schimmelbefall anzunehmen.

Leistungen für die Erstausstattung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII umfassen einzelne Möbel und Haushaltsgeräte wie etwa einen Kühlschrank und sind zu erbringen, wenn der Bedarf erstmalig entsteht (Abgrenzung zum Erhaltungs- oder Ergänzungsbedarf ehemals vorhandener aber unbrauchbar gewordener Einrichtungsgegenstände oder Haushaltsgeräte).

Das alles ist nicht neu. Bei der Stadt Kiel müssen Hilfebedürftige die ihnen gesetzlich klar zustehenden Ansprüche aufgrund einer fachlich offenbar überforderten Rechtsabteilung leider dennoch im einstweiligen Rechtsschutz vor Gericht geltend machen. Traurig, aber wahr.

Der Beschluss des SG Kiel vom 23.02.2012, S 24 SO 4/12 ER findet sich zum Download hier:

SG Kiel, Beschluss vom 24.02.2012, S 24 SO 4/12 ER

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Keine Anrechnung von anrechnungsfreiem Einkommen des Partners bei gemischten Bedarfsgemeinschaften!

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

Lebt ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) mit einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) zusammen und hat der ALG II-Leistungsberechtigte zusätzliches Einkommen, so entsprach es der gängigen Praxis der Grundsicherungsbehörden der Landeshauptstadt Kiel, den im SGB II anrechnungsfrei verbleibenden Einkommensanteil nach Abzug etwaiger Absatzbeträge anspruchsmindernd auf die Grundsicherungsleistungen des Leistungsberechtigen nach dem SGB XII anzurechnen.

Beispiel: Der ALG II-Berechtigte hat ein Einkommen von 200 €, 120 € hiervon verbleiben ihm anrechnungsfrei. Diese 120 € werden – nach Abzug pauschalierter Werbungskosten von 5,20 € – nach § 82 Abs. Abs 3 SGB XII abzüglich eines Freibetrages von 30 % in Höhe von 80,36 € (70 % von 114,80 €) auf den Grundsicherungsanspruch des SGB XII-Berechtigten angerechnet.

Rechtswidrig, entschied das BSG. Das im Hartz IV-Bezug anrechnungsfrei verbleibende Einkommen darf nicht als Einkommen des Grundsicherungsbeziehers auf dessen Leistungsanspruch angerechnet werden. Die Besonderheiten bei Hartz IV – insbesondere die großzügigeren Freibeträge bei Erwerbseinkommen – müssen nämlich zur Vermeidung einer anderenfalls bestehenden Ungleichbehandlung von gemischten Bedarfsgemeinschaften mit reinen Hartz IV-Bedarfsgemeinschaften auch im Rahmen der Berechnung des Grundsicherungsanspruches berücksichtigt werden. Dies sei – etwa über die Härtefallregelung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII – auch möglich.

In den Worten des BSG

Das BSG hat in seinem Urteil vom 9.6.2011 (B 8 SO 20/09 R) ausgeführt (zu 11., Rz. 24):

„Beziehen neben dem Leistungsberechtigten nach dem SGB XII die übrigen Mitglieder der gemischten Bedarfsgemeinschaft Alg II nach dem SGB II, dürfte es zwar in der Regel nicht zu einer Berücksichtigung von Einkommen nach § 43 Abs. 1 SGB XII kommen; sollte jedoch – etwa im Hinblick auf großzügigere Freibeträge nach § 30 SGB II – dennoch ein Einkommensüberschuss verbleiben – denkbar insbesondere bei aus zwei Personen bestehenden gemischten Bedarfsgemeinschaften – gilt der Grundsatz, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des SGB XII nicht dazu führen darf, dass Einkommen, das nach der Zielsetzung des SGB II geschont werden soll, gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Personen verwertet werden muss. Besonderheiten des SGB II können zur Vermeidung einer anderenfalls bestehenden Ungleichbehandlung von gemischten Bedarfsgemeinschaften mit reinen Bedarfsgemeinschaften etwa im Rahmen von Härtefallregelungen – bei Einkommen § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII, bei Vermögen § 90 Abs 3 SGB XII (…) – berücksichtigt werden. Deshalb ist letztlich ggf. noch eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe des SGB II für die diesem System unterworfenen Personen erforderlich (…) und ein weiterer Freibetrag nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII anzuerkennen (…). Danach kann nämlich abweichend von Abs. 3 Satz 1 in begründeten Fällen ein anderer Betrag vom Einkommen abgesetzt werden (…). Die Regelung ist als Öffnungsklausel oder Auffangtatbestand (…) zu verstehen, die es dem Sozialhilfeträger insbesondere zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ermöglicht, von einer Einkommensanrechnung ganz oder teilweise abzusehen (…). § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII ist dabei als generelle Härteklausel für alle denkbaren Einkommen zu verstehen, weil nur so den Gerichten und der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt wird, unbillige Ergebnisse zu vermeiden und bei Leistungen nach unterschiedlichen Grundsicherungssystemen eine Harmonisierung zu erreichen (…). Es ist auch kein Grund erkennbar, weshalb ein nach § 83 Abs. 3 Satz 3 SGB XII begründeter Fall, der ein Abweichen von der Regel des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII rechtfertigt, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, nur bei Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten denkbar sein sollte. § 83 Abs 3 Satz 3 SGB XII ist deshalb auch die einschlägige Norm, um ggf. aus der unterschiedlichen Regelung zum Kindergeld resultierende sachwidrige Ergebnisse zu vermeiden (…).“

Stadt Kiel gibt Klageanerkenntniss ab

Die nun vom BSG bestätigte Rechtsauffassung wurde hier schon seit geraumer Zeit vertreten. In der Folge dieser Entscheidung gab die Landeshauptstadt Kiel in dem Verfahren vor dem SG Kiel zum Az. S 24 SO 4/10 ein Klageanerkenntnis ab. Anerkenntnisse in weiteren Verfahren dürften folgen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Keine Anrechnung von Krankenhausverpflegung auch in der Altersgrundsicherung?

In seinem Urteil vom 18.06.2008, B 14 AS 22/07 R, hat der 14. Senat des BSG entschieden, dass Krankenhausverpflegung nicht zu einem geringeren Anspruch aus Arbeitslosengeld II führt. Zur Begründung hatte das Gerichts ausgeführt, dass das SGB II – anders als das SGB XII etwa in § 28 SGB XII a.F. (!) – eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung grundsätzlich nicht zulasse, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hätten pauschalierenden Charakter. Dies schließe sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus. Ob hieraus zugleich folge, dass bei anderweitiger Bedarfsdeckung – hier  durch die Essensverpflegung in einem Krankenhaus – die Zuwendungen als Einnahmen individuell bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen, hatte das Gericht nicht zu entscheiden, da es in der hier streitigen Zeit für ein solches Vorgehen noch keine Rechtsgrundlage gab. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich vom damaligen Arbeitsminister Olaf Scholz (SPD) zum 01.01.2008 in Kraft gesetzte neue ALG II VO, welche nunmehr die Anrechnung ausdrücklich regelte, meldete das BSG indessen bereits in einem obiter dictum „erhebliche Zweifel“ (Rn. 20) an. Infolge der rechtlichen Bewertung durch das BSG sowie auf erheblichen Druck der Opposition im Deutschen Bundestag (informativ  BT-Drucks. 16/10714 vom 28.10.2008) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der „Ersten Verordnung zur Änderung der ALG II/Sozialgeld-VO“, in Kraft getreten am 01.01.2009, die Regelung zur Anrechnung von Krankenhausverpflegung als Einkommen auf den ALG II-Regelsatz rückwirkend zum 1.1.2008 mit der Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 11 ALG II VO ersatzlos gestrichen und diesem leidigen Thema damit endgültig ein Ende gesetzt.

Urteil des SG Nürnberg zur Grundsicherung

In einem aktuellen Urteil vom 30.06.2011 zum Az. S 20 SO 54/10 hat das Sozialgericht Nürnberg nun entschieden, dass auch die Regelleistungen eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung im Alter (SGB XII) infolge eines Krankenhausaufenthaltes nicht reduziert werden dürfen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bzw. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII n.F. sei zwar im Einzelfall der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festzulegen, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Allerdings bestünde zwischen dem SGB II (ALG II) und  dem SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter) kein Unterschied dergestalt, dass im SGB XII der Individualisierungsgrundsatz gelten würde und im SGB II der Pauschalisierungsgrundsatz und deswegen im SGB XII etwa Leistungen unter erleichterten Voraussetzungen abweichende von den abstrakt festgelegten Regelsätzen erbracht werden könnten.

Das Kernargument des Gerichts lautet sodann: Weil in den zur Bemessung der Regelsätze herangezogenen Haushalten unterer Einkommensgruppen in ähnlichem Umfang wie bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII Krankenhausaufenthalte anfallen, haben die hierdurch bedingten Mehrausgaben sowie die hierdurch bedingten Einsparungen über die statistisch erfassten Verbrauchsausgaben bereits Eingang in die Bemessung der Regelsätze gefunden.

Inwieweit nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. unentgeltliches Essen zu berücksichtigten sei, könne dahingestellt bleiben, denn der Gesetzgeber habe an anderer Stelle (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) die Gewährung von Kost als Einnahme, die nicht in Geld besteht, klassifiziert. Insofern fehle es an einem klaren gesetzgeberischen Konzept, in welchem Umfang und gegebenenfalls nach welcher Vorschrift des SGB XII von Dritten zur Verfügung gestellte Sachleistungen, insbesondere Essen, als leistungsmindernd erfasst werden sollen.

Zudem erscheine es widersprüchlich, wenn sich die beklagte Behörde bei der Kürzung des Regelsatzes des Leistungsempfängers auf den Individualisierungsgrundsatz beruft, gleichzeitig aber eine pauschale Kürzung vornehme. Hier wäre vielmehr im einzelnen zu ermitteln gewesen, in welchem Umfang während des Krankenhausaufenthalts ein anderer, individueller Bedarf des Leistungsempfängers vorliegt, insbesondere in welchem Umfang möglichen Einsparungen (z.B. wegen kostenloser Verpflegung) zusätzliche Aufwendungen (höhere Preise für den Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs, also etwa Nahrungsmittel, Genussmittel, Kosmetika, Bücher und Zeitungen vor Ort, zusätzliche Kosten für Telefon o.ä., Zuzahlung von 10 € pro Aufenthaltstag im Krankenhaus bis zur Befreiungsgrenze) gegenüberstehen (siehe dazu SG Detmold, Gerichtsbescheid v. 01.06.2010, S 2 SO 74/10). Nur auf diese Weise könne im Ergebnis ein abweichender individueller Regelsatz festgelegt werden.

Bewertung der Entscheidung

Die Kernthese des Gerichts, etwaige Einsparungen (bzw. auch Mehrausgaben) durch Krankenhausaufenthalte hätten bereits bei der Regelbedarfsberechnung Berücksichtigung gefunden, weil Krankenhausaufenthalte nun einmal nichts Ungewöhnliches sind (so wohl muss man das Gericht verstehen), ist jedenfalls mutig. Uneingeschränkt richtig indessen ist das Ergebnis: Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, warum (angebliche) Einsparungen durch Krankenhausverpflegung bei ALG II-Beziehern nicht zu einer Anspruchsreduzierung führen sollen, bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII hingegen doch. Sachliche Gründe für eine derartige Ungleichbehandlung sind nicht erkennbar, eine Harmonisierung der Regelungsbereiche daher dringlichst geboten.

Hinweise für Betroffene in Kiel

Die Rechtsprechung des SG Kiel bzw. Schleswig sowie die Praxis der Kieler Grundsicherungsträger zu dieser Rechtsfrage ist hier nicht bekannt. Betroffenen ist für den Fall einer Herabsetzung ihrer Regelleistungen zu raten, sich gegen die abweichende Leistungsfestsetzung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG Nürnberg zu wehren und notfalls eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Abzuwarten bleibt weiterhin, ob der gegen das Urteil des SG Nürnberg eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben wird und wie sich im Erfolgsfall das Bayerische Landessozialgericht positionieren wird.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt