BGH: Sozialleistungsträger müssen umfassend über alle in Frage kommenden Leistungsansprüche beraten

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Der Bundesgerichtshofs hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Beratungspflicht eines Sozialhilfeträgers nach § 14 Satz 1 SGB I zu stellen sind, wenn bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII) ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf erkennbar ist.

Geklagt hatte ein Mann, der mit seiner Behinderung eigentlich eine Erwerbsminderungsrente hätte bekommen müssen. Die Rente hatte er wegen lückenhafter Beratung beim Sozialamt aber nicht beantragt. Stattdessen beantragte er nur die deutlich niedrigere Grundsicherung. Seit dem Jahre 2004 seien ihm dadurch mehr als 50.000 € entgangen. Der Bundesgerichtshof sprach dem Kläger nun gemäß § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG (Amtshaftungsanspruch) Schadensersatz zu und führt zur Begründung aus (Presseerklärung):

„Im Sozialrecht bestehen für die Sozialleistungsträger besondere Beratungs- und Betreuungspflichten. Eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems. Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, das heißt die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter, ob Anlass besteht, den Versicherten auch von Amts wegen auf Gestaltungsmöglichkeiten oder Nachteile hinzuweisen, die sich mit seinem Anliegen verbinden; denn schon gezielte Fragen setzen Sachkunde voraus, über die der Versicherte oft nicht verfügt. Die Kompliziertheit des Sozialrechts liegt gerade in der Verzahnung seiner Sicherungsformen bei den verschiedenen versicherten Risiken, aber auch in der Verknüpfung mit anderen Sicherungssystemen. Die Beratungspflicht ist deshalb nicht auf die Normen beschränkt, die der betreffende Sozialleistungsträger anzuwenden hat.

Ist anlässlich eines Kontakts des Bürgers mit einem anderen Sozialleistungsträger für diesen ein zwingender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf eindeutig erkennbar, so besteht für den aktuell angegangenen Leistungsträger auch ohne ein entsprechendes Beratungsbegehren zumindest die Pflicht, dem Bürger nahezulegen, sich (auch) von dem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen (vgl. § 2 Abs. 2 Halbsatz 2, § 17 Abs. 1 SGB I).

Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen bestand im vorliegenden Fall ein dringender Beratungsbedarf in einer wichtigen rentenversicherungsrechtlichen Frage. Dies war für die Grundsicherungsbehörde beziehungsweise das Sozialamt des Beklagten ohne weitere Ermittlungen eindeutig erkennbar. Der zu 100 % schwerbehinderte Kläger hatte nach dem Besuch einer Förderschule für geistig Behinderte berufsbildende Maßnahmen erfolgreich absolviert und war anschließend in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig (versicherungspflichtige Beschäftigung). Er war jedoch auf Grund seiner Behinderung außerstande, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) zu bestreiten. In einer solchen Situation musste ein mit Fragen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung befasster Sachbearbeiter des Sozialamts mit Blick auf die Verzahnung und Verknüpfung der Sozialleistungssysteme in Erwägung ziehen, dass bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein gesetzlicher Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen konnte. Es war deshalb ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Beratung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geboten.“

BGH, Urteil vom 2. August 2018 – III ZR 466/16, Presseerklärung Nr. 130/2018

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen

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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.06.2017 (L 9 AS 1742/14) entschieden, dass ein Jobcenter die Kosten einer Räumungsklage zu tragen hat, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt.

Mit dieser Entscheidung betritt das Gericht insofern juristisches Neuland, als es die angefallenen Gerichtskosten als (einmalige anfallende) Bedarfe den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zuordnet. Durch diese Zuordnung kann der Anspruch auf Ersatz der entstandenen Gerichtskosten vor den Sozialgerichten verfolgt werden, vor denen kein Anwaltszwang besteht und Leistungsberechtigten auch keine Gerichtskosten entstehen.

Die bisherige – wohl herrschende – Rechtsauffassung, wonach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer von einem Leistungsträger verursachten Zwangsräumung als Schadensersatzanspruch im Wege der Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB bereits in der ersten Instanz vor dem örtlich zuständigen Landgericht durchzusetzen ist, hat demgegenüber erhebliche Nachteile: Vor den Zivilgerichten sind vom Kläger Gerichtskosten einzuzahlen, es besteht vor den Landgerichten Anwaltszwang und auch die Leistungsträger müssen sich anwaltlich vertreten lassen mit der Folge, dass der leistungsberechtigte Kläger, verliert er den Prozess und wird ihm keine Prozesskostenhilfe bewilligt, die Gerichtskosten, seine Anwaltskosten und auch die Kosten des Gegenanwalts zu tragen hat. Zudem trifft den Kläger vor dem Zivilgericht die volle Darlegungs- und Beweislast aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 839 BGB, denn anders als die Sozialgerichte (§ 103 Satz 1 SGG) erforscht das Zivilgericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen.

Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Schadensersatz bei zu später Zahlung von ALG II

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Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) haben einen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens, der ihnen durch die zu späte Zahlung des Arbeitslosengeldes II entsteht.

In dem dem Verfahren zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger am 28.01.2010 seinen Antrag auf Fortzahlungen von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.03.2010 frühzeitig abgegeben. Das Jobcenter Kiel schaffte es dennoch nicht, dem Kläger rechtzeitig Leistungen zu bewilligen, so dass diese zum 01.03.2010 nicht ausgezahlt wurden. Zahlreiche Abbuchungsaufträge konnten deshalb zum Monatsanfang nicht ausgeführt werden. Hierdurch entstanden dem Kläger Rücklastschriften in Höhe von 29,65 Euro. Die Entstehung dieses Schadens konnte der Kläger nicht verhindern, weil er erst durch ein Schreiben seiner Bank am 04.03.2010 Kenntnis davon erhielt, dass das Arbeitslosengeld nicht auf sein Konto überwiesen worden war. Zu diesem Zeitpunkt waren aber bereits alle Lastschriften rückläufig.

Der Antrag des Klägers beim Jobcenter Kiel auf Übernahme der Rücklastkosten wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass dafür keine Anspruchsgrundlage existiere. Tatsächlich bestand ein Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB, der vor dem Landgericht Kiel geltend zu machen war und auf den Schaden gerichtet ist, den ein Behördenmitarbeiter durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung einem anderen zufügt. Die Klage war dabei gegen den Dienstherren des betroffenen Jobcentermitarbeiters zu richten, der hier nicht die Agentur für Arbeit, sondern die Landeshauptstadt Kiel war (Verfügung des LG Kiel vom 02.09.2010).

(Landgericht Kiel, Anerkenntnisurteil vom 13.12.2010, 17 O 160/10)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 4/2011

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt