Hartz IV: Doppelmieten können Unterkunftskosten sein

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Jobcenter bei einem Umzug anfallende doppelte Mietaufwendungen übernehmen müssen. Solche Überschneidungskosten können etwa entstehen, wenn ein Umzug – etwa zur Senkung der Unterkunftskosten – erforderlich ist, die neue Wohnung in zwei Monaten angemietet werden muss, für die bisherige Wohnung aber die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Höchstrichterlich noch nicht geklärt war, ob es sich bei derartigen Doppelmieten um Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II oder um Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II handelt. Diese Frage ist deswegen von Relevanz, weil Umzugskosten nur nach vorheriger Zusicherung durch das bis zum Umzug zuständige Jobcenter anerkannt werden können, also ein Antrag auf Zusicherung beim zuständigen Jobcenter gestellt werden muss, bevor die Kosten – in der Regel durch Vertragsschluss – ausgelöst werden. Zudem kann die Qualifizierung als Unterkunftskosten bzw. Umzugskosten unterschiedliche Zuständigkeiten zur Folge haben: So ist für die Kosten der neuen Unterkunft an einen anderen Ort das Jobcenter zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die neue Wohnung gelegen ist, während für Umzugskosten das Jobcenter am bisherigen Wohnort zuständig ist.

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass Doppelmieten als Unterkunftskosten angesehen werden können. Denn die Regelungen nach § 22 Abs. 1 und Abs. 6 SGB II stünden nicht in einem „Entweder-Oder-Verhältnis“. Dies dürfte so zu verstehen sein, dass Doppelmieten sowohl als Mietkosten als auch als Umzugskosten geltend gemacht werden können. Für Betroffene bedeutet dieses Urteil, dass doppelte Mietaufwendungen für eine neue Wohnung auch beantragt werden können, wenn zu deren Übernahme nicht vor Abschluss des neuen Mietvertrages die Zusicherung beantragt worden ist.

BSG, Urteil vom 30.10.2019, B 14 AS 2/19 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2019

Nachtrag: Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Urteilsbegründung ergibt sich, dass eine Übernahme doppelter Mietaufwendung als Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur in Betracht kommt, wenn beide Unterkünfte tatsächlich genutzt werden. Das ist etwa der Fall, wenn die alte Wohnung noch bewohnt und die neue Wohnung vor einem Einzug noch renoviert werden muss. Die Übernahme der vertraglich noch geschuldeten Mietkosten einer nicht mehr oder noch nicht genutzten Wohnung kommt nach vorheriger Zusicherung bzw. vorherigem Antrag auf Zusicherungserteilung und rechtswidriger Ablehnung der Zusicherung nur als Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II in Betracht.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Faktencheck Jobcenter Kiel: Doppelmieten

Neues Jahr, neues Format auf Sozialberatung Kiel: „Faktenscheck Jobcenter Kiel“. Das muss wohl sein, denn auch im 13. Jahr „Hartz IV“- dem verflixten – werden die alten Fehler vom Jobcenter Kiel konsequent fortgeführt, als sei zum Regelungsbereich SGB II seit 2005 keine Rechtsprechung ergangen. Heute also: Doppelmieten.

In einem Schreiben vom 14.01.2019 teilt das Jobcenter einer Mandantin mit: „Das Jobcenter übernimmt keine Doppelmieten.“ Wir prüfen das mal nur auf dieser Seite nach. Der Befund ist eindeutig, das stimmt so nicht. Unvermeidbare Doppelmieten sind vom Jobcenter zu übernehmen: SG Kiel, Urteil vom 04.04.2017, S 30 AS 407/15; SG Kiel, Urteil vom 27.09.2016, S 40 AS 500/15; SG Kiel, Urteil vom 09.05.2014, S 33 AS 613/11; SG Schleswig, Urteil vom 26.08.2010, S 25 AS 185/08).

Warum für einem Umzugswagen kein Angebot der Firma Sixt vorgelegt werden darf, ist noch das Geheimnis des Jobcenters Kiel. Vielleicht wird das ja noch gelüftet.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Dauerthema Doppelmieten

(c) GesaD / pixelio.de

Bereits mehrfach habe ich auf dieser Website über das Thema Doppelmieten bei Umzug berichtet (Jobcenter muss Doppelmieten übernehmen; Doppelmieten: Konsequent rechtswidriges Verwaltungshandeln seit nunmehr 10 Jahren; Doppelmieten bei Umzug: In der Regel vom Jobcenter zu übernehmen!; Zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Umzug). Scheinbar ohne Erfolg. Die Übernahme von doppelten Mietaufwendungen wird von den Jobcentern weiterhin fast durchgängig pauschal abgelehnt. Weiteres Urteil zum Thema: SG Kiel, Urteil vom 04.04.2017, S 30 AS 407/15:

„Grundsätzlich geht die Kammer davon aus, dass bei einem Umzug eine zeitliche Über­schneidung des alten und neuen Mietverhältnisses eher die Regel als die Ausnahme dar­stellt. Gründe dafür sind zum einen darin zu sehen, dass die meisten Mieter — gerade in Zei­ten eines angespannten Mietmarktes — davor zurückschrecken, ein bestehendes Mietver­hältnis zu kündigen, ohne bereits den Mietvertrag für eine neue Wohnung unterschrieben zu haben. Weiterhin spricht eine oft vorliegende Verpflichtung zur Auszugsrenovierung der alten Wohnung gegen einen „nahtlosen“ Übergang von einem Mietverhältnis ins andere, weil für einen solchen dann keine Zeit mehr bliebe. Auch dann, wenn dem Leistungsberechtigten wegen seiner familiären oder sonstigen Situation ein kompletter Aus- und Einzug an einem Tag nicht zumutbar ist, geht die Kammer von der Angemessenheit einer „Doppelmiete“ für einen kurzen Zeitraum aus.“

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Jobcenter muss Doppelmieten übernehmen

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Bei einem Umzug lässt es sich häufig nicht vermeiden, dass Mieten für zwei Wohnungen – die ehemalige und die neue Wohnung – gezahlt werden müssen. Denn die alte Wohnung sollte erst gekündigt werden, wenn der Vertrag für die neue Wohnung unterschrieben ist. Denn sonst droht Wohnungslosigkeit, wenn der Vertrag später doch nicht zustande kommt. Bezieher von ALG II (Hartz IV) müssen mit den Jobcentern immer wieder um die Übernahme unvermeidbarer Doppelmieten streiten.

Das Sozialgericht Kiel hat in einem aktuellen Urteil erneut entschieden, dass Doppelmieten als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu übernehmen sind, wenn der Umzug notwendig war und der Leistungsberechtigte alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, Doppelmieten zu vermeiden beziehungsweise so gering wie möglich zu halten. So hatte sich die Klägerin in diesem Verfahren vergeblich an den neuen Vermieter gewandt, um den Beginn des Mietverhältnisses auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Sie hatte aktiv einen Nachmieter gesucht und zu diesem Zwecke unter anderem Kleinanzeigen und Annoncen aufgegeben. Damit hat sie nach Auffassung des Gerichts alles ihr Mögliche und Zumutbare getan, um ihre Mietaufwendungen so gering wie möglich zu halten. Das Jobcenter musste die doppelten Mietaufwendungen deswegen übernehmen.

(Sozialgericht Kiel, Urteil vom 27.09.2016, S 40 AS 500/15)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2016

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Doppelmieten: Konsequent rechtswidriges Verwaltungshandeln seit nunmehr 10 Jahren

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Bereits mehrfach hatte ich an dieser Stelle Gerichtsentscheidungen veröffentlicht, die ALG II-Empfängern bei einem Umzug Leistungen für Doppelmieten (sog. Überschneidungskosten) zugesprochen haben. Allein in den letzten Tagen konnte ich mich mehrfach davon überzeugen, dass die Jobcenter auch im 10. Jahr von „Hartz IV“ und trotz zahlloser Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema praktisch nichts dazugelernt haben.

Drei Beispiele aus den letzten Tagen

Mit Bescheid vom 27.04.2015 lehnte das Jobcenter Kiel die Übernahme von Doppelmieten für einen Monat mit folgender Begründung ab:

„Des Weiteren beantragen Sie nachträglich die Übernahme der Miete für den Monat August 2014 für die Wohnung „(…) Kiel“. Eine Miete wird durch das Jobcenter nur für bewohnten Wohnraum gezahlt. Bei einem Umzug müssen die Kündigungsfristen beachtet und eingehalten werden. Sie sind bereits zum 01.08.2015 in die Wohnung „(…) Kiel“ gezogen. Eine Doppelmiete kann grundsätzlich übernommen werden, wenn z.B. eine Arbeitsaufnahme vorliegt oder bei einem durch das Jobcenter veranlassten Umzug. Diese Ausnahmen treffen in Ihrem Fall nicht zu. Daher wird Ihr Antrag auf Übernahme der Doppelmieten abgelehnt.“

Einmal abgesehen davon, dass die vom Jobcenter Kiel benannten angeblichen Voraussetzungen für die Übernahme von Doppelmieten frei erfunden sind, ist an diesem Fall besonders pikant, dass die Behörde selbst durch die verschleppte Bearbeitung eines Antrages auf die Übernahme von Umzugskosten – sie benötige hierfür 19 Tage – die Entstehung von Überschneidungskosten für den Monat August 2014 selbst verschuldet hatte, denn die Leistungsberechtigten mussten bei ihrem Auszug gar keine Kündigungsfristen einhalten.

Etwas knapper hält sich etwa das Jobcenter Plön in einem Aktenvermerk vom 08.05.2014, den ich am 23.04.2015 einsehen konnte. Aus diesem ergibt sich, dass die „Kundin“ der Jobcenters wie folgt über ihre (vermeintlichen) Rechte „belehrt“ wurde:

„Übernahme einer Doppelmiete ist nicht möglich, muss den Umzug so gestalten, dass diese nicht anfällt.“

In der heutigen Beratung schilderte mit eine Mandantin glaubhaft, dass über rund zwei Jahre alle von ihr vorgelegten Mietangebote vom Jobcenter Kiel mit der Begründung zurückgewiesen worden sind, die Zusicherung der Kosten einer neuen Unterkunft könnten erst nach Kündigung der bisherigen Wohnung erteilt werden. Man mag das alles kaum glauben, denn natürlich ist das genaue Gegenteil der Fall: Im Interesse der Vermeidung von Obdachlosigkeit darf die alte Wohnung grundsätzlich erst gekündigt werden, wenn der Mietvertrag für die neue Unterkunft unterschrieben ist.

SG Kiel, Urteil vom 09.05.2014, S 33 AS 613/11

Diese Erfahrungen meiner Mandanten sind Grund genug, auf dieser Webseite ein Urteil des SG Kiel vom 09.05.2014 (S 33 AS 613/11) zu veröffentlichen, in dem das Gericht zu der Frage der Übernahmefähigkeit von doppelten Mietaufwendungen (als Unterkunftskosten) u.a. ausgeführt hat (Seite 7 ff):

„Bei den im Streit stehenden doppelten Mietaufwendungen für den Monat Dezember 2008 handelt es sich weiterhin um angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs.1 S.1 SGB II. Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes war anerkannt, dass bei einem Umzug entstehende unvermeidbare doppelte Mietaufwendungen von dem Sozialhilfeträger zu übernehmen sind (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 1999, Az. 7 S 458/99— zitiert nach JURIS). Nichts anderes gilt nach Inkrafttreten des SGB II (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2013, Az. L 34 AS 721/11; Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2010, Az. L 7 AS 99/06— beide zitiert nach JURIS).

Nicht abschließend geklärt ist dabei bislang, ob es sich bei den umzugsbedingten Doppelmieten um Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II oder aber um Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs.1 SGB II handelt. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (aaO) an, wonach Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs.1 SGB 11 vorliegen. Zu Wohnungsbeschaffungskosten hat das BSG in seinen Urteilen vom 16. Dezember 2008 (Az. B 4 AS 49/07 R) und vom 18. Februar 2010 (Az. B 4 AS 28/09 R) ausgeführt, dass die Begriffe „Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten“ zwar weit auszulegen seien, ihre Begrenzung jedoch im Wortlaut fänden. Wohnungsbeschaffungskosten seien deshalb nur solche Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind. Bei einer doppelten Mietzahlung handelt es sich jedoch unzweifelhaft nicht um Kosten, die mit dem Finden und Beschaffen der neuen Wohnung verbunden sind. Sie sind vielmehr Folgekosten des früheren Mietverhältnisses und als solche gegebenenfalls nach § 22 Abs. 1 S.1 SGB II zu berücksichtigen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, aaO, BSG Urteil vom 23. Mai 2012 Az B 14 AS 133/11 R – zitiert nach JURIS). Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten kann sich in dieser Situation grundsätzlich nicht an ihrer Höhe orientieren. Angemessen sind die Kosten für die nicht mehr bewohnte Wohnung vielmehr dann, wenn und solange sie unvermeidbar waren. Hierfür kann keine allgemeine Frist bestimmt werden; vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen, wobei allerdings die absolute Höchstgrenze in der für das bisherige Mietverhältnis geltenden Kündigungsfrist zu sehen sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist unter Berücksichtigung des Wohnungsmarktes zu würdigen, ob dieser sich für die konkrete Bedarfsgemeinschaft als überdurchschnittlich eng darstellt (LSG Berlin-Brandenburg, aaO).

Dies zugrunde gelegt ist die Kammer unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass die Doppelmiete im Monat Dezember 2008 für den Kläger nicht vermeidbar gewesen ist. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der vom Beklagten geäußerten Rechtsauffassung (insbesondere Vermerk vom 5. Juni 2008, Bescheide vom 9. April 2009 sowie 11. August 2009) für die Angemessenheit umzugsbedingt anfallender Doppelmieten in zeitlicher Hinsicht nicht darauf abgestellt werden, dass derartige Kosten generell zu vermeiden sind oder hier eine starre Frist zugrunde zu legen wäre. Die Kammer sieht in diesem zu beurteilenden Einzelfall nicht, dass es dem Kläger und seiner Bedarfsgemeinschaft, darunter zwei Kinder im Alter von damals sechs und zwei Jahren, objektiv möglich gewesen wäre, Überschneidungskosten völlig zu vermeiden, d.h. dass die vierköpfige Familie in angemessener Zeit eine Unterkunft hätten anmieten können, ohne zur Zahlung der Mieten für zwei Wohnungen verpflichtet zu sein. Die Kammer hält es mit Blick auf diese konkrete Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft nicht für ohne weiteres zumutbar, die Anmietung einer neuen Wohnung so zu organisieren und einzurichten, dass keine doppelten Mieten anfallen. Da es unter Berücksichtigung des Wohnungsmarktes im Allgemeinen nur in Ausnahmefällen gelingt, eine neue Wohnung bereits so frühzeitig anzumieten, dass trotz erst danach erfolgender Kündigung des alten Mietverhältnisses keine Doppelmieten anfallen, stellt sich zunächst die Frage, ob dies gerade Leistungsberechtigten, denen ohnehin nur ein Teil des Wohnungsmarktes offen steht, möglich ist. Es ist nämlich zu beachten, dass bei dem Versuch, Überschneidungszeiträume gänzlich zu vermeiden, den Leistungsempfängern ein noch kleineres, freies Wohnungsmarktsegment offen steht. Der Beklagte weist in seinem Kostensenkungsschreiben vom 4. Februar 2008 selbst daraufhin, dass der Wohnungsmarkt im unteren Segment sehr angespannt ist. Dies gilt umso mehr, je größer der benötigte Wohnraum wird, d.h. je mehr Zimmer benötigt werden und wenn insbesondere neben den allgemeinen Faktoren der Wohnungsgröße und der Mietkosten noch das zusätzliche Kriterium des möglichst späten Anmietzeitpunkts hinzutritt. Ferner ist zu beachten, dass die vormals inne gehabte Wohnung – besonders in den Kinderzimmern – verschimmelt war, so dass ein rascher Auszug nötig wurde (was den Beklagten offenkundig auch zu seiner Zusicherung bewog). Auch ein Umzug mit kleinen Kindern lässt sich – anders als der mit älteren Kindern oder erwachsenen Personen – nicht ohne Weiteres ohne zeitliche Verzögerung organisieren und durchführen. Bei dieser konkreten Sachlage steht die Kammer auf dem Standpunkt, dass es der Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit zwei kleinen Kindern auch nicht zumutbar gewesen ist, das bestehende Mietverhältnis in der Erwartung zu kündigen, innerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist angemessenen Wohnraum zu finden. Es lassen sich schließlich Anhaltspunkte dafür finden, dass der Kläger sich durch Verhandlungen mit dem neuen Vermieter um einen späteren Vertragsbeginn (offensichtlich ohne Kostenvorteil) bemüht hatte. Das Stellen eines Nachmieters kam wegen des Renovierungsbedarfs der verschimmelten Wohnung ohnehin nicht in Betracht.“

Betroffenen Leistungsbeziehern kann nur dringlichst geraten werden, sich gegen das systematisch rechtswidrige Verwaltungshandeln der Grundsicherungsträger notfalls gerichtlich zur Wehr zu setzen. Anders – dies ist die traurige Bilanz nach 10 Jahren Rechtsprechung zu diesem Thema – ist eine rechtmäßige Verwaltungspraxis offenbar nicht sicherzustellen.

Mehr zum Thema auf dieser Seite:

Doppelmieten bei Umzug: In der Regel vom Jobcenter zu übernehmen!

Zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Umzug

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Umzug

In einer aktuellen Entscheidung vom 24.04.2012 hat das SG Dortmund zum Az. S 29 AS 17/09 entschieden, dass das Jobcenter zu Übernahme doppelter Mietaufwendungen im Zuge eines vom ihm veranlassten Umzugs verpflichtet ist.

Das SG Dortmund ordnet die doppelten Mietaufwendungen zutreffend den Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II (= § 22 Abs. 3 SGB II a.F.) zu, die nach vorherigen Zusicherung durch das Jobcenter übernommen werden können. Im vorliegenden Fall (Suche nach einer behindertengerechten Wohnung) ging das Gericht von einer Ermessensreduzierung auf Null aus: Zwar stünde die Übernahmeentscheidung grundsätzlich im Ermessen des Jobcenters („können“), dieses Ermessen sei vorliegend indes dahingehend reduziert, dass nur eine Übernahme als ermessensfehlerfrei erachtet werden könne. Denn zum einen sei behindertengerechter Wohnraum in Dortmund nur schwer zu finden, zum anderen habe das Jobcenter selbst die Zusicherung der Umzugskosten durch ein Umzugsunternehmen für ein Auftragsdatum erteilt, welches notwendig die Entstehung einer Doppelmiete impliziere.

Der Volltext der Entscheidung findet sich als PDF hier, die reinen Urteilsgründe auch hier. Die Entscheidung ist abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht 2012, S. 330 – 332.

Mehr zum Thema auf dieser Seite:

Grundsicherung: Angemessene Unterkunftskosten auch nach nicht notwendigem Umzug!

Doppelmieten bei Umzug: In der Regel vom Jobcenter zu übernehmen!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Doppelmieten bei Umzug: In der Regel vom Jobcenter zu übernehmen!

Jeder Hartz IV-Bezieher in Kiel, der während des Leistungsbezuges umziehen musste, wird das „Merkblatt zur Wohnungsanmietung und Umzug“ des Jobcenters Kiel kennen, in dem lange Zeit in Fettdruck nachzulesen war:

„Vermeiden Sie doppelte Mietzinszahlungen. Diese gehen immer zu ihren Lasten.“

Diese Auskunft wird von den meisten Integrationsfachkräften leider bis heute an den „Kunden“ gebracht.

Zwischenzeitlich scheinen sich beim Jobcenter Kiel allerdings Zweifel eingeschlichen zu haben. In dem aktuellen Merkblatt heißt es nämlich seit kurzem:

„Vermeiden Sie doppelte Mietzinszahlungen. Diese gehen in der Regel zu ihren Lasten.“

Lernprozesse sind oft langwierig und schwierig. Besonders bei Behörden.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt: Die durch einen notwendigen oder durch das Jobcenter veranlassten Umzug entstandenen doppelten Mietbelastungen sind grundsätzlich von der Behörde zu übernehmen (etwa SG Schleswig vom 22.05.2007- S 3 AS 363/07 ER m.w.N.).

Die 25. Kammer des Sozialgerichts Schleswig hat sich in seiner Entscheidung vom 26.08.2010 – S 25 AS 185/08 – mit der Frage der Übernahmefähigkeit von Doppelmieten sehr ausführlich auseinander gesetzt:

„Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.Die geltend gemachte Mietzinszahlung für die alte Wohnung der Kläger für den Monat April 2007 ist als Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Dabei handelt es sich zudem um angemessene und notwendige Wohnungsbeschaffungskosten. Die nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erforderliche vorherige Zusicherung hat die Beklagte mit Datum vom 29.01.2007 erteilt. Ein Ermessen der Beklagten bezüglich der Übernahme der Mietkosten für die alte Wohnung der Kläger für den Monat April bestand nicht.

Das Tatbestandsmerkmal der Wohnungsbeschaffungskosten ist nach Auffassung der Kammer weit auszulegen, so dass nicht nur die eigentlichen Kosten des Umzugs, wie Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, die erforderlichen Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial erfasst sind, sondern auch alle sonstigen notwendigen angemessenen Aufwendungen, die mit einem Unterkunftswechsel verbunden sind. Damit fällt auch die hier geltend gemachte doppelte Mietzinszahlungen für die alte Wohnung für den Monat April un­ter das Merkmal der Wohnungsbeschaffungskosten, soweit sie angemessen ist (vgl. auch Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 83; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn. 109, 114; BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01 .2007, L 5 B 1221/06 AS ER, L 5 B 1222/06 AS PKH; SG Frankfurt, Beschluss vom 19.01 .2006, S 48 AS 21/06 ER, jeweils zitiert nach juris).

Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit folgt aus der systematischen Zusammenschau der Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II mit der restlichen Vorschrift. Nach § 22 Abs. 1 SGB II können Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten nur dann erbracht werden, wenn diese angemessen sind. Da es sich bei Wohnungsbeschaffungskosten um Unterkunftskosten im weitesten Sinne handelt, bzw. diese eng mit der Deckung des Unterkunftsbedarfs zusammenhängen, dürfen auch diese erst recht nur in einem angemessenen Umfang übernahmefähig sein.

Doppelte Mietzahlungen sind daher bei Wohnungswechsel nur dann zu übernehmen, wenn sie unvermeidbar und angemessen sind. Dies aber ist vorliegend der Fall. Doppelte Mietzinszahlungen von zumindest einem Monat sind zur Überzeugung der Kammer bei einem Wohnungswechsel schon im Regelfall unvermeidbar. Dies beruht vor allem auf der Überlegung, dass bei vielen Wohnungswechseln der nahtlose Übergang von einer Wohnung in die andere nicht möglich ist. Oftmals sind noch Mieten für die alte Wohnung aufzubringen, obwohl auch schon Mieten für die neue Wohnung fällig werden. Dies hängt in erster Linie damit zusammen, dass zur Vermietung angebotene Wohnungen oft schon ab dem nächsten oder übernächsten Monat angemietet werden müssen, gleichzeitig aber, wie auch bei den Klägern, Kündigungsfristen von regelmäßig drei Monaten einzuhalten sind (SG Schleswig, Beschluss vom 22.05.2007, S 3 AS 363/07 ER). Verschärft wurde das Problem zudem im Fall der Kläger dadurch, dass die Wohnung den anerkannten Mietobergrenzen des Leistungsträgers entsprechen musste, günstige Wohnungen gerade in diesem Preissegment aber oft sehr begehrt sind.

Die Kammer geht zudem aber auch im vorliegenden konkreten Fall davon aus, dass die angefallenen doppelten Mietkosten unvermeidbar und angemessen waren. Der Kläger zu 1) hat sich nachweislich darum bemüht, einen Nachmieter für die alte Wohnung zu finden. Er hat Anzeigen bei den Kieler Nachrichten, dem Kieler Express und im Internet geschaltet, in denen er seine alte Wohnung zur Vermietung angeboten und einen Nachmieter gesucht hat. Entsprechende Nachweise hat er zumindest im Verfahren vorgelegt. Er hat dem alten Vermieter sein Einverständnis der Weitergabe seiner Telefonnummer an Interessenten erklärt und hat mit seinem neuen Vermieter darüber gesprochen, ob er die neue Wohnung auch erst später anmieten könne. Der Vermieter der neuen Wohnung hat jedoch erklärt, dass nur eine Anmietung bereits zum 01.04.2007 möglich sei. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern zur Last gelegt werden müsste, dass ihre Bemühungen nicht zum Erfolg geführt haben. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass ihr das Gespräch als Bemühung für eine spätere Anmietung nicht ausreiche, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Es ist nach Auffassung der Kammer als lebensnah anzusehen, dass ein Vermieter seine Wohnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vermieten möchte und eine Wohnung nicht für einen Nachmieter freihält, wenn er in der Zwischenzeit die Wohnung anderweitig vermie­ten kann. Welche weiteren Bemühungen die Kläger dem neuen Vermieter gegenüber hätte unternehmen sollen, ist der Kammer nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Kläger nicht auf eigenen Wunsch die Wohnung gewechselt haben, sondern sich nach der Senkungsaufforderung der Beklagten umgehend um eine kostengünstige Wohnung bemüht haben. So stand auch in der Senkungsaufforderung, dass sich die Kläger umgehend um eine preiswerte Wohnung bemühen sollten. Dann aber darf nach Auffassung der Kammer den Klägern jetzt nicht vorgehalten werden, dass sie noch bis August Zeit gehabt hätten, eine kostengünstigere Wohnung zu finden, zumal es auch bei einer späteren Anmietung zur gleichen Problematik des Entste­hens einer Doppelmiete hätte kommen können, da wie bereits dargelegt, selten ein nahtloser Übergang von der einen in die andere Wohnung stattfinden dürfte. Weiterhin hat die Beklagte der Anmietung der Wohnung zugestimmt, obwohl sie damit rechnen musste, dass es zu den doppelten Mietkosten kommt, schließlich lag ihr der alte Mietvertrag mit der Kündigungsfrist vor Abgabe der Zusicherung vor und sie wusste auch, dass die neue Wohnung ab April angemietet werden sollte.

Weiterhin geht die Kammer davon aus, dass es eine vorherige Zusicherung für die Übernahme der Umzugs- bzw. Wohnungsbeschaffungskosten durch die Beklagte gegeben hat. Nach Überzeugung der Kammer hat die Beklagte die Zustimmung zur Übernahme der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten vor Anmietung der neuen Wohnung am 31 01.2007 (vgl. BI. 189 der Verwaltungsakte) erteilt. Nach Auffassung der Kammer kommt es hier nicht darauf an, ob es sich dabei schon um eine konkrete Zusicherung zur Übernahme der doppelten Mietzahlungen gehandelt hat, oder lediglich um eine abstrakte Zusicherung der Übernahme von Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten. Hier spricht zwar bereits Einiges dafür, dass die Übernahme der doppelten Mietzinszahlungen als konkret zugesichert angesehen werden kann, da das Risiko der doppelten Mietzinszahlung der Beklagten bereits bei Erteilung der Zusicherung bekannt war. Dass der Beklagten die Problematik bekannt sein musste, ist aus einem Aktenvermerk ersichtlich, indem von einer eventuell anfallenden doppelten Mietzahlung bereits die Rede ist und der sich in der Akte vor der Erteilung der Zusicherung befindet (vgl. BI 186 der Verwaltungsakte).

Ob es sich aber tatsächlich um eine konkrete Zusicherung handelte, kann letztlich dahinstehen, denn selbst, wenn es sich nur um eine abstrakte Zusicherung handelt, reicht diese im vorliegenden Fall aus, da die abstrakte Zusicherung für alle Kosten gelten muss, die angemessen sind und damit auch für die als angemessen anzusehende doppelte Mietzinszahlung.

Ein Ermessen der Beklagten bezüglich der Übernahme der doppelten Mietzinszahlung besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Zwar deutet der Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II darauf hin, dass die Zusicherung der Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten im Ermessen des Leistungsträgers stehen könnte. Auch § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II deutet als „Soll“-Vorschrift darauf hin, dass bei atypischen Fällen, die gerade nicht von der „Soll“- Regelung erfasst werden, Ermessen auszuüben ist. Allerdings sind kaum Gründe denkbar, die außer den in § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB lt genannten Umständen dazu führen könnten, eine Zusicherung zu erteilen. Insofern ist von einem Kompetenz-,,Kann“ auszugehen. Wenn eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II, wie vorliegend, erteilt wurde, ist die Übernahme angemessener Wohnungsbeschaffungskosten zwingend (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 87; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn. 104).” Das Urteil im Volltext findet sich hier.

Richtig müsste der Satz im Merkblatt des Jobcenters Kiel mithin lauten:

„Vermeiden Sie doppelte Mietzinszahlungen. Unvermeidbare Doppelmieten gehen zu Lasten des Jobcenters Kiel.“

Bis dahin ist es aber wohl noch ein längerer Weg.

Tipp für Betroffene: Unternehmen Sie alles, um die Entstehung von Doppelmieten bei einem Umzug zu vermeiden, indem Sie

• das alte Mietverhältnis sofort kündigen, nachdem Sie den neuen Mietvertrag unterschrieben haben bzw. ein verbindliches schriftliches Mietangebot für die neue Wohnung in den Händen halten,

• Ihren alten Vermieter schriftlich (Nachweis für Jobcenter!) auffordern, schnellstmöglich nach einem Nachmieter zu suchen,

• selbst aktiv nach einem Nachmieter ab dem Zeitpunkt der Anmietung der neuen Wohnung suchen, etwa

– durch einen Aushang im nahegelegen Supermarkt, an schwarzen Brettern usw. (Nachweis für Jobcenter durch Foto fertigen!) oder

– kostenlose Anzeige im Internet (z.B. www.wohnung-jetzt.de; www.mein-wohnungsmarkt.de; www.studenten-wg.de; www.wg-gesucht.de usw.).

Haben Sie diese Eigenbemühungen unternommen und ließen sich doppelte Mietkosten trotzdem nicht vermeiden, ist das Jobcenter auf jeden Fall verpflichtet, die Miete für die neue Wohnung und die Miete der alten Wohnung bis zur Neuvermietung bzw. dem Ende des Mietverhältnisses zu übernehmen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7