Corona-Pandemie: Noch bis Ende 2022 sind die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Während der Corona-Pandemie gelten auch bei Hartz IV (ALG II) einige Besonderheiten. Eine dieser Besonderheiten ist, dass für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2022 beginnen bzw. begonnen haben, die sog. Mietobergrenzen nicht anzuwenden sind, soweit nicht schon vor dem 1. März 2020 bereits nur die Mietobergrenze anerkannt worden ist. Diese Regelung, die sich in § 67 Abs. 3 SGB II findet, ist also wichtig für Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung wohnen, die über der Mietobergrenze liegt, aber noch die tatsächlichen Mietkosten vom Jobcenter erhalten, etwa weil sie seit dem 01. März 2020 erstmals ALG II beantragen mussten oder weil das Jobcenter die Leistungen für die Unterkunft noch nicht abgesenkt hat. Von § 67 Abs. 3 SGB II profitieren aber auch Leistungsberechtigte, in seit dem 01. März 2020 umgezogen sind. Denn auch bei der Neuanmietung einer Wohnung gilt, dass in der Corona-Pandemie die tatsächlichen Mietkosten als „angemessen“ im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gelten und deswegen vom Jobcenter zu übernehmen sind.

Das Sozialgericht Kiel hat nun entschieden, dass § 67 Abs. 2 SGB II auch auf Leistungsberechtigte anzuwenden ist, deren Hilfebedürftigkeit nicht ursächlich auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Mieten diese im Leistungsbezug eine neue Wohnung an, sind deren Kosten auch dann zu übernehmen, wenn sie sehr hoch sind. Einer vorherigen Zusicherung des Jobcenters zur Übernahme der tatsächlichen Mietkosten bedarf es nicht. Nach Ablauf des letzten noch im Jahre 2022 begonnen Bewilligungszeitraum kann das Jobcenter dann aber ein Mietsenkungsverfahren einleiten – es sei denn, es gibt bis dahin das neue „Bürgergeld“ mit neuen gesetzlichen Regelungen zu den Unterkunftskosten.

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 28.01.2022, S 34 AS 4/22 ER, rechtskräftig

Erstveröffentlichung in HEMPELS 4/2022

Anmerkungen:

Anderer Ansicht jetzt der 6. Senat am Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, Beschluss vom 23.03.2022, L 6 AS 28/22 B ER: Neuanmietungen im ALG II-Leistungsbezug sind von § 67 Abs. 3 SGB II nicht erfasst (Bestätigung des Beschlusses des Sozialgerichts Kiel vom 09.03.2022, S 31 AS 17/22 ER) .

Wie Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 28.01.2022, S 34 AS 4/22 ER: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2020, L 11 AS 508/20 B ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.07.2021, L 16 AS 311/21 B ER; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2022, L 4 AS 40/22 B ER; Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 25.02.2022, S 25 AS 865/20; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.02.2022, L 6 AS 585/21 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2022, L 21 AS 66/22 B ER.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hilfen in der Pandemie: Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung weiterhin möglich

Wer pandemiebedingt in Not gerät, soll bis 31. Dezember 2022 Anspruch auf vereinfachten Zugang zur Grundsicherung haben. Die Bundesregierung will damit insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige unterstützen, die vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind.

Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie hat die Bundesregierung beschlossen, den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen über den 31. März bis 31. Dezember 2022 zu verlängern. Für die Antragstellerinnen und Antragsteller heißt das:

Ab 1. April 2022 werden weiterhin unter anderem

  • die Vermögensprüfungen nur eingeschränkt durchgeführt,
  • die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen und
  • vorläufige Leistungen vereinfacht bewilligt.

Die Bundesregierung hat mit den Sozialschutz-Paketen den Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie zur Sozialhilfe wesentlich vereinfacht. Sie bietet damit Menschen eine Absicherung, die pandemiebedingt in Not geraten – insbesondere Selbstständigen, Beschäftigten mit kleinen Einkommen und vormals prekär Beschäftigten.

Die Regelungen zur Mittagsverpflegung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Einrichtungen werden ebenfalls verlängert.

Auch Einkünfte von BAföG-Geförderten aus Tätigkeiten in systemrelevanten Branchen sollen weiterhin nicht auf den BAföG-Anspruch angerechnet werden.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/grundsicherung-1783154


BSG: Kein Mehrbedarfsanspruch zum Erwerb eines Computers nach bis zum 31.12.2020 geltender Rechtslage

Bundessozialgericht in Kassel

Entgegen der Rechtsprechung vieler Sozial- und Landessozialgerichte (vgl. etwa auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.01.2019, L 6 AS 238/18 B ER) hat das BSG mit Urteil vom 12.05.2021 zum Aktenzeichen B 4 AS 88/20 R einen Anspruch von Schülern im Leistungsbezug nach dem SGB II gegenüber ihren Jobcentern auf Gewährung eines einmaligen Mehrbedarfes für die Anschaffung eines Computers aus § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung abgelehnt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, die unter anderem im Dezember 2016 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezog, besuchte im Schuljahr 2016/2017 die 5. Klasse einer niedersächsischen Oberschule, deren Unterrichtskonzept den Einsatz eines Tablet-Computers vorsah. Im Dezember 2016 kaufte die Klägerin das von ihrer Schule vorgegebene Tablet für 380 Euro. Im Februar 2017 beantragte die Klägerin die Erstattung der Kosten für das Tablet, was der Beklagte ablehnte.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Sozialgericht das beklagte Jobcenter antragsgemäß verurteilt, der Klägerin 380 Euro als Härtefallmehrbedarf zu gewähren. Auf die vom Sozialgericht zugelassene Berufung hat das Landessozialgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Härtefallmehrbedarfs (§ 21 Abs. 6 SGB II a.F.) seien nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen des § 73 SGB XII lägen nicht vor. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer vom Landessozialgericht zugelassenen Revision an das Bundessozialgericht.

Der 4. Senat am Bundessozialgericht hat die Revision der Klägerin nun zurückgewiesen. Die Kosten für das Tablet wurden danach zu Recht nicht als Mehrbedarf berücksichtigt. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung für einen Härtefallmehrbedarf lagen nach Ansicht des Bundessozialgerichts nicht vor. Bei den Kosten für den Kauf des Tablets handelte es sich danach nicht um einen laufenden Bedarf. Der Bedarf sei vielmehr nur einmalig im Zeitpunkt des Kaufs des Tablets entstanden. Die auch von vielen Sozial- und Landessozialgerichten angenommene analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II komme nicht in Betracht.

Anmerkungen:

In § 21 Abs. 6 II n.F. ist ein Mehrbedarfsanspruch für ab dem 01.01.2021 entstehende einmalige Bedarfe jetzt ausdrücklich geregelt (vgl. BT-Drucksache 19/24034 Seite 35 f. Ziffer 5 Nr. 3 c). Die Vorschrift lautet: „Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“

Ein Darlehen für die Anschaffung eines Computers ist dabei aufgrund der hohen Anschaffungskosten regelmäßig nicht „zumutbar“ im Sinne von § 21 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II n.F. (BT-Drucksache a.a.O. a.E.). Hierzu wird in den aktuellen Weisungen der BA (Weisung 202102001 vom 01.02.2021 – Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht) ausgeführt: „Soweit den betreffenden Schülerinnen und Schülern von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht. Dieser Bedarf ist aufgrund seiner Höhe auch nicht über ein Darlehen nach § 21 Absatz 6 SGB II i. V. m. § 24 Absatz 1 SGB II zu decken. Der Bedarf ist daher in diesen Fällen durch einen Zuschuss zu decken.“

Erheblich negative Auswirkungen hat die Entscheidung des Bundessozialgerichts für diejenigen Schüler und Schülerinnen, die noch im (Corona-) Jahr 2020 für den Erwerbe eines digitalen Endgerätes für das Homeschooling oder in den Jahren davor, weil die Schule einen Rechner erfordert hat, Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II a.F. in sozialgerichtlichen Eilverfahren erstritten haben. Soweit die Jobcenter den Mehrbedarf nur vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung in der Hauptsache (ruhend gestelltes Widerspruchsverfahren, Klageverfahren) erbracht haben, droht in den Hauptsacheverfahren nun eine Zurückweisung, verbunden mit einem Erstattungsverlangen der Jobcenter. Vor dem Hintergrund der allenthalben beklagten Benachteiligung der aktuellen Schülergeneration durch coronabedingten Unterrichtsausfall, der besonders Schüler aus einkommensschwachen Haushalten trifft, ist die Entscheidung des BSG rechtspolitisch sicherlich ein verheerendes und arg aus der Zeit gefallenes Signal.

Es wäre wünschenswert, wenn die Jobcenter auf die Rückforderung für vor dem 01.01.2021 erbrachte Leistungen für digitale Endgeräte verzichten würden. Dass diese Mehrbedarfe nach dem politischen Willen des Gesetzgebers anerkannt werden sollten, bestätigt die Gesetzesänderung zum 01.01.2021. Die Bedarfslage war aber jedenfalls im Corona-Jahr 2020 keine andere.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Keine Neuanmietung einer zu teuren Wohnung wegen Corona-Pandemie

Schleswig-Holsteinisches LSG

Vor Abschluss eines Mietvertrages über eine neue Wohnung sollen Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV) die Zusicherung des für sie zuständigen Jobcenters darüber einholen, dass die Mietkosten vom Jobcenter später tatsächlich auch in voller Höhe übernommen werden (§ 22 Abs. 4 SGB II). Das Jobcenter ist zu dieser Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn die Mietkosten innerhalb einer (gültigen) Mietobergrenze liegen, im Ausnahmefall aber auch dann, wenn eine Wohnung die günstigste tatsächlich anzumietende Wohnung ist (sog. „konkrete Angemessenheit“).

An diesen Regeln ändert auch die Corona-Pandemie nichts. Zwar gelten nach § 67 Abs. 1, Abs. 3 SGB II für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 beginnen, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Diese temporäre Sonderregelung gilt jedoch ausdrücklich nur für bereits bewohne Unterkünfte und gerade nicht für die Neuanmietung einer Wohnung.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2020, L 6 AS 153/20 B ER

Erstveröffentlichung in HEMPELS 04/2021

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht: Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken im Eilverfahren

Derzeit besteht für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II kein Eilbedürfnis, um einen Mehrbedarf für die Anschaffung von FFP2-Masken in einem gerichtlichen Eilverfahren durchzusetzen.  

Durch die Pflicht zum Tragen von medizinischen Schutzmasken in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens und das Recht, sich durch FFP2-Masken selbst vor Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen, entsteht grundsätzlich ein Mehrbedarf, der nicht in den SGB II-Regelsatz einberechnet wurde. Je nach persönlicher Situation und den aktuellen Kosten für Masken mit entsprechendem Standard ist aktuell von Mehrkosten um die 12 Euro im Monat auszugehen. Da jedoch die Bezieher von Arbeitslosengeld II im Mai 2021 eine Einmalzahlung von 150 Euro unter anderem zur Abdeckung dieser Mehrkosten erhalten und sie außerdem bis Anfang März 2021 10 FFP2-Masken kostenlos erhalten konnten, rechtfertigt dieser Mehrbedarf nicht die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes. So hat es das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht am 29. März 2021 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (Aktenzeichen L 6 AS 43/21 B ER).

Im konkreten Fall hatte ein 50-jähriger alleinstehender Bezieher von Arbeitslosengeld II einen monatlichen Mehrbedarf von 129 Euro geltend gemacht und am Sozialgericht Kiel einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Er machte geltend, dass er wöchentlich etwa 20 FFP2-Masken benötige, um einkaufen zu gehen, Arztbesuche wahrzunehmen und seine sozialen Kontakte zu pflegen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, die Masken mehrfach zu benutzen. Außerdem müsse er, um in Kiel von Gaarden in die Innenstadt zu gelangen, über belebte Plätze gehen, so dass er schon aus Eigenschutz auch draußen Masken mit dem FFP2-Standard nutzen wolle.

Das Sozialgericht Kiel und ihm folgend das Landessozialgericht in Schleswig haben entschieden, dass zwar das Recht anerkannt werden könne, in bestimmten Bereichen FFP2-Masken anstelle der günstigeren OP-Masken zu tragen. Dies gelte aber nicht für jeden Weg im Außenbereich, wo das Infektionsrisiko ohnehin geringer sei als in Innenräumen.  Außerdem könne dem Antragsteller zugemutet werden, die Hygienevorschriften zu beachten, die für eine sichere Wiederverwendung der FFP2-Masken eingehalten werden müssten. Die zusätzlichen Leistungen, die für Bezieher von Arbeitslosengeld II eingeführt wurden, reichten voraussichtlich aus, um den Mehrbedarf vorübergehend zu decken. Daher sei aktuell ein Eilbedürfnis nicht gegeben.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 31.03.2021

Der – übersichtliche – Beschluss im Volltext findet sich hier: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.03.2021, L 6 AS 43/21 B ER


Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht: Anspruch auf Laptop oder Tablet im Home-Schooling für jedes einzelne Kind der Bedarfsgemeinschaft

Während einer coronabedingten Schulschließung haben Schüler*innen, die Arbeitslosengeld II beziehen, einen Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät.

Der Anspruch besteht grundsätzlich für jedes in einem Haushalt lebende Kind, sofern es auf die Benutzung eines Computers für die Teilnahme am Schulunterricht angewiesen ist. Die Bewilligung eines Darlehens durch das Jobcenter, das dann in monatlichen Raten zurückzuzahlen wäre, ist nicht ausreichend. Allerdings ist der Bedarf gedeckt, wenn die Schule für die Zeit des Distanzlernens ein Leihgerät zur Verfügung stellt. So hat es das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht am 18. März 2021 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (Aktenzeichen L 3 AS 28/21 B ER).

Antragstellerinnen waren drei Mädchen, die gemeinsam mit ihrer alleinerziehenden Mutter Leistungen vom Jobcenter beziehen. Zwei der Kinder, es sind Zwillinge, gehen in den 4. Jahrgang der Grundschule, allerdings in unterschiedliche Klassen. Die ältere Schwester ist 16 Jahre alt und besucht die Abschlussklasse einer Gemeinschaftsschule. Die Grundschule hatte den beiden Viertklässlerinnen angeboten, ihnen gemeinsam ein IPad zu leihen. Die Mutter der Kinder fand das nicht ausreichend. Sie war außerdem der Auffassung, dass die Kinder die Geräte auch weiterhin benötigen würden, wenn die Schule wieder im Präsenzunterricht stattfinde.

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat zwar grundsätzlich ein Leihgerät der Schule für die Zeit während des Lockdowns für ausreichend angesehen, da nur für das Distanzlernen ein Endgerät zwingend erforderlich sei. Für das Home-Schooling müsse aber jedes Schulkind der Bedarfsgemeinschaft ein eigenes Gerät nutzen können, so dass hier grundsätzlich ein Anspruch auf mindestens ein weiteres Gerät bestanden hätte. Im konkreten Fall war aber zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht schon das Eilbedürfnis weggefallen, da alle Antragstellerinnen die Schule schon wieder im Präsenzunterricht besuchen konnten. Der Anspruch könnte aber erneut entstehen, falls es nach den Osterferien zu einem weiteren Lockdown kommen sollte.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26.03.2021

Der Volltext findet sich hier: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.03.2021, L 3 AS 28/21 B ER


Kein Anspruch auf Mehrbedarf für den Erwerb von FFP2-Masken im sozialgerichtlichen Eilverfahren

Sozialgericht Kiel

Mit Beschluss vom 16.03.2021 hat die 35. Kammer am SG Kiel zum Aktenzeichen S 35 AS 35/21 ER einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung des Jobcenters Kiel zur vorläufigen Erbringung eines Mehrbedarfs für den Erwerb von FFP2-Masken abgelehnt, weil es derzeit keinen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) für den Erlass einer Regelungsanordnung sieht.

In Abweichung zu der bislang zu diesem Thema veröffentlichten Rechtsprechung verneint die 35. Kammer am SG Kiel nicht den Anordnungsanspruch mit der Begründung, es bestünde bereits keine „Rechtspflicht“ zum Tragen von FFP2-Masken (oder vergleichbar schützender Masken), sondern erkennt einen grundsätzlichen Mehrbedarf für den Erwerb von FFP2-Masken für einen möglichst weitreichenden Schutz aller Menschen sowie einen möglichst weitreichenden Eigenschutz an und folgt damit im Ergebnis der hiesigen Rechtsauffassung (hinterlegt im ersten Kommentar im Kommentarbereich).

Die 35. Kammer am SG Kiel verneint indessen (derzeit) das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit), weil es aus den im Beschluss näher dargelegten Gründen grundsätzlich nur einen (Mehr-) Bedarf für lediglich 8 Masken im Monat (im vorliegenden Fall 16 Masken im Monat) sieht, welcher mit 12 € im Monat (für 16 Masken) zu decken sei. Für diesen potentiellen Mehrbedarf bis zur erwartbaren Auskehrung der zusätzlichen Mittel in Höhe von 150,00 € aus dem sog. Sozialschutz-Paket III gemäß § 70 SGB II im Mai 2021 – also für lediglich gut zwei Monate – sieht das Gericht keinen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung. Anders sei diese Rechtsfrage allerdings zu beantworten, wenn die Leistungen aus dem sog. Sozialschutz-Paket III im Mai 2021 nicht ausgezahlt würden und der Mehrbedarf von 12 € im Monat deswegen über einen längeren Zeitraum hinweg fortbestehe.

Nachtrag 20.03.2021: In der Sache ähnlich hat am 18.03.2021 jetzt auch die 31. Kammer am SG Kiel zum Aktenzeichen S 31 AS 21/21 ER entschieden, wobei die 31. Kammer einen Anordnungsanspruch – also einen vermutlichen Anspruch des Antragstellers auf Mehrleistungen zur Selbstausstattung mit FFP2-Masken – aufgrund der Vorerkrankung des Antragstellers angenommen hat.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Bürgerbeauftragte informiert: Zuschüsse für Studierende in akuten Notlagen

Seit gestern können Studierende, die infolge der Corona-Pandemie akut auf finanzielle Hilfe angewiesen sind, Unterstützung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bei ihrem Studierendenwerk beantragen. „Die Überbrückungshilfe ist ein kleiner Schritt in die richtige Richtung und allerhöchste Zeit“, sagte die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten, Samiah El Samadoni, dazu heute (Mittwoch) in Kiel. Studierende seien aktuell in besonderem Maße auf eine Unterstützung angewiesen, da ihnen die dringend benötigten Einkünfte z. B. aus Minijobs zurzeit schlicht fehlen.

Antragsberechtigt sind Studierende, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland immatrikuliert und nicht beurlaubt sind. Studierende an Verwaltungsfachhochschulen oder Bundeswehrhochschulen, im berufsbegleitenden Studium bzw. dualen Studium sowie Gasthörer*innen erhalten dagegen keine Zuschüsse. Die Überbrückungshilfe ist bislang nur für die Monate Juni, Juli und August 2020 vorgesehen und beträgt – abhängig vom nachzuweisenden Kontostand der Studierenden – zwischen 100,00 € und 500,00 € pro Monat. „Ich empfehle allen Studierenden, die einen Anspruch auf Zuschüsse haben können, separat und in jedem der drei Monate einen Antrag zu stellen“, so die Bürgerbeauftragte. Nach den rechtlichen Vorgaben müsse die Antragstellung für jeden Monat gesondert erfolgen, rückwirkende Anträge seien nicht möglich.
Um die Überbrückungshilfe zu erhalten, müssen Studierende allerdings zahlreiche Unterlagen und Nachweise einreichen: Sie haben neben verschiedenen Dokumenten u. a. eine chronologisch lückenlos nach Datum sortierte Darstellung der finanziellen Notsituation anhand des aktuellen Kontostandes und der Kontenbewegungen der letzten Monate einzureichen. Zusätzlich müssen Studierende eine Erklärung über ihre pandemiebedingte Notlage unter Angabe des Grundes abgeben und diesen mittels geeigneter Dokumente darlegen. „Geeignete Nachweise für eine Notlage können z. B. die Kündigung eines Minijobs, aber auch Selbsterklärungen zum Wegfall von Einnahmen aus einer Selbständigkeit oder zum Wegfall von Unterhaltszahlungen der Eltern sein“, erklärte El Samadoni. 2

Die Bürgerbeauftragte kritisierte den späten Zeitpunkt der Maßnahmen: „Vielen Studierenden fehlen schon seit März die finanziellen Mittel, um ihre Miete zu zahlen und den Lebensunterhalt zu bestreiten.“ Sie habe angesichts der geringen Dauer und Höhe der Überbrückungshilfe auch große Zweifel daran, dass die Maßnahmen ausreichend seien. „Wir müssen in unsere Zukunft investieren und Studienabbrüche wegen finanzieller Notlagen unbedingt verhindern“, mahnte El Samadoni.

Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten und ihr Team beraten zur Überbrückungshilfe und zu weiteren möglichen Sozialleistungen gerne telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 15:00 Uhr unter 0431/988-1240.

Pressemitteilung Nr. 22 vom 17. Juni 2020


Corona-Krise: Wohnungsloser EU-Bürger hat Anspruch auf existenzsichernde Leistungen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat einem wohnungslosen Portugiesen, der sich in Deutschland aufhält, vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie im Wege des sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II (ALG II) zugestanden.

Der Antragsteller hält sich seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er beantragte Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) beim Jobcenter Wuppertal. Das Jobcenter lehnte den Leistungsantrag ab, da sich der Antragsteller nur zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte. Ein Daueraufenthaltsrecht habe er nicht nachgewiesen, da unklar sei, ob er sich ununterbrochen in Deutschland aufgehalten habe. Der Antragsteller stellte am 27.03.2020 einen Antrag auf sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Ziel vorläufiger Leistungsgewährung.

Die 25. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf sprach dem Antragsteller vorläufige Leistungen in Höhe des Regelbedarfs zu. Unabhängig vom Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechts müsse das Existenzminimum des Antragstellers in Deutschland gesichert werden. Dieser sei unstreitig hilfebedürftig. Hätte der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, so hätte er einen Leistungsanspruch nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Das Jobcenter müsse zunächst als zuerst angegangener Träger die existenzsichernden Leistungen erbringen, zumal die Einschränkungen des öffentlichen Lebens die Situation von Wohnungslosen besonders erschweren. Dabei könne der Antragsteller wegen der COVID-19-Pandemielage nicht darauf verwiesen werden, in sein Heimatland zurückzureisen und dort Leistungen zu beantragen.

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgericht Düsseldorf vom 16.04.2020

Volltext: Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2020, S 25 AS 1118/20 ER


Die Bürgerbeauftragte: „Schutz von Kindern und Jugendlichen auch in Zeiten der Corona-Bekämpfung gewährleisten!“

Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, stieß in den letzten Tagen auf Verunsicherungen bei Bürger*innen, ob Hilfen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) auch in Zeiten der Corona-Bekämpfung beantragt und gewährt werden können. „Diese Hilfen können grundsätzlich weiterhin gewährt werden“, so El Samadoni am 9. April 2020.

Insbesondere stationäre Einrichtungen und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe gehören als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Kinder- und Jugendhilferecht zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne der derzeit gültigen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 SARS-Cov-2-BekämpfVO in der Fassung vom 8. April 2020). Diese kritischen Infrastrukturen werden auch während der Corona-Bekämpfung aufrechterhalten. Dennoch gilt nach Angaben des Landesjugendamtes im Einzelfall unter Beachtung des konkreten Hilfebedarfes und einer Gefahrenanalyse unter Berücksichtigung des Kinderschutzes zu entscheiden, ob und wie eine Hilfe gewährt werden soll. „Ich appelliere hier an die Jugendämter, auch unter den momentan erschwerten Bedingungen über Anträge und Hilfen weiterhin zügig zu entscheiden und insbesondere auch für die Menschen erreichbar und ansprechbar zu bleiben, damit im Hinblick auf das Kindeswohl präventiv gehandelt werden kann“, führte die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten weiter aus. Den Rest des Beitrags lesen »


Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum „Sozialschutz-Paket“ sind veröffentlicht

Soweit hier ersichtlich heute hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Weisungen vom 01.04.2020 zum neuen § 67 SGB II (Sozialschutz-Paket aufgrund der Corona-Pandemie) veröffentlicht. Zudem hat das Land Schleswig-Holstein eine Tabelle mit Antworten auf häufige Fragen zum Programm des Landes zur Corona-Soforthilfe erstelle. Beide Dokumente habe ich hier hinterlegt:

Weisungen zum Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund der Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) sowie ergänzender Regelungen

Soforthilfeprogramm des Landes Schleswig-Holstein mit finanzieller Unterstützung des Bundes (Soforthilfe-Corona) Antworten auf häufig gestellte Fragen Stand: 02.04.2020

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


ALG II „ohne Vermögensberücksichtigung“ während der Corona-Pandemie?

Vielerorts war und ist zu lesen und im Rundfunk auch heute noch zu hören (Deutschlandfunk, Marktplatz Corona – Hilfe für Kleinunternehmer), während der Dauer der Corona-Pandemie könnten wirtschaftlich von der Pandemie betroffene Menschen ALG II „ohne Berücksichtigung ihres Vermögens“ beantragen. Die Lektüre des § 67 SGB II n.F. hat in der Folge bei vielen potentiellen Antragstellern zu erheblicher Verunsicherung und Nachfragen – auch in der anwaltlichen Beratung – geführt.

Was regelt das Gesetz – und was nicht?

Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 beginnen, gilt nach § 67 Abs. 2 SGB II n.F.:

„Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.“

Die Bestimmung des Zeitraumes der abweichenden Vermögensberücksichtigung nach Satz 1 ist unproblematisch. Problematischer ist Satz 2. Nach diesem findet eine Vermögensberücksichtigung nämlich doch statt, wenn das Vermögen „erheblich“ ist. Wann Vermögen „erheblich“ im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. ist, hat der Gesetzgeber weder geregelt noch ergibt sich dies aus der amtlichen Begründung (der dortige Hinweise, es solle die nach dem SGB II grundsätzlich vorzunehmende Prüfung, ob „erhebliches verwertbares Vermögen“ vorliegt, in der Zeit der Pandemie nicht vorgenommen werden, deutet noch am ehesten darauf hin, dass der Gesetzgeber von „erheblichem“ Vermögen bereits bei Barvermögen oberhalb der Freigrenzen nach § 12 Abs. 2 SGB II ausgegangen ist).

„Erhebliches Vermögen“ bei über 60.000 € und über 30.000 € je Mitglied der BG

Die Bundesagentur für Arbeit hat jetzt – wohl in Anlehnung an die Definition von „erheblichem Vermögen“ im Wohngeldrecht (vgl. § 21 Nr. 3 WoGG i.V.m. Nr. 21.37 der WoGG VwV) – die Antwort darauf gegeben, wann „erhebliches Vermögen“ vorliegt (vgl. Vereinfachter Antrag für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020):

„Erheblich ist sofort für den Lebensunterhalt verwertbares Vermögen der Antragstellerin/des Antragstellers über 60.000 Euro sowie über 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Beispiele: Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien, Lebensversicherungen.“

Was bedeutet die „Vermutungsregelung“?

Welche rechtliche Bedeutung hat nun aber der Satz, „es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.“?

Klar ist, dass die Angaben zum Vermögen im „vereinfachten Antrag“ wahrheitsgemäß erfolgen müssen. Falsche Angaben zum Vermögen führen bei Kenntniserlangung durch das Jobcenter nicht nur zu einer Rückforderung bewilligter Leistungen, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu einer Strafanzeige wegen Sozialleistungsbetrugs.

Nimmt man die Ausführungen des Gesetzgebers ernst, so soll sich die Vermögensprüfung allerdings auf die „Eigenerklärung der Antragstellerinnen und Antragsteller, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen“, beschränken. Das allerdings wäre keine „beschränkte“ Vermögensprüfung, sondern ein Verzicht auf jedwede Prüfung.

Auf eine solche Auslegung durch Verwaltung und Gerichte sollte jedoch kein Antragsteller bauen. Denn eine gesetzliche Vermutung (die das SGB II auch an anderer Stelle kennt, etwa in § 7 Abs. 3a SGB II), ist grundsätzlich widerlegbar. Dies gilt genauso für die gesetzliche Vermutung in § 67 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II, dass die Angabe des Antragstellers, es läge kein erhebliches Vermögen vor, zutreffend ist. Grundsätzlich löst die entsprechende Angabe eines Antragstellers – auch im vereinfachten Antragsverfahren – Amtsermittlungspflichten für die Jobcenter aus, so dass im Ergebnis eine Prüfung  – mag diese auch auf bloße Anhaltspunkte der Unrichtigkeit der Angaben beschränkt bleiben – durch das Jobcenter zu erfolgen hat und auch erfolgen wird (so auch Deutscher Sozialgerichtstag e.V., Wortmeldung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 25.03.2020 zum neuen § 67 Abs. 3 SGB II.)

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Änderungen im Zivilrecht zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie

Der Bundestag hat am 25.03.2020 einstimmig einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BT-Drs. 19/18110) angenommen.

Im Bereich des Zivilrechts sind im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG BGB) zeitlich befristet bis zum 30.06.2020 in Artikel 240 BGB-EG besondere Regelungen eingeführt werden, die Schuldnern, die wegen der Covid-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern. Auf diese Weise soll für Verbraucher und Kleinstunternehmen gewährleistet werden, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation nicht abgeschnitten werden. Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume ist das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt worden. Bei Verbraucherdarlehensverträgen ist eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt worden. Sollte der Zeitraum bis Juni 2020 nicht ausreichen, hat die Bundesregierung die Möglichkeit, die vorgesehenen Befristungen im Weg einer Verordnung zu verlängern.

240 BGB-EG n.F. lautet wie folgt: Den Rest des Beitrags lesen »


Änderungen im SGB II aufgrund der COVID-19-Pandemie

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 25. März 2020 verabschiedeten „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“, BT-Drucks. 19/18107 gemäß Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der neue § 67 SGB II, der am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten wird, lautet wie folgt:

„§ 67 SGB II (Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung)

(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.

(5) Für Leistungen nach diesem Buch, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Soweit bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 41a vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 41a aus demselben Grund für sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“

Amtliche Begründung: Den Rest des Beitrags lesen »


Telefonnetz überlastet – Anrufe bei Arbeitsagenturen und Jobcentern auf Notfälle beschränken

Bundesagentur für Arbeit | 17.03.2020 | Presseinfo Nr. 12
Aufgrund des hohen Anrufaufkommens sind die Arbeitsagenturen und Jobcenter derzeit telefonisch nur eingeschränkt erreichbar. Das Telefonnetz unseres Providers ist derzeit überlastet. Wir bitten darum, Anrufe auf Notfälle zu beschränken.
  • Für alle Termine gilt: Kundinnen und Kunden müssen den Termin NICHT absagen. Es gibt keine Nachteile. Es gibt keine Rechtsfolgen und Sanktionen.
  • Fristen in Leistungsfragen werden vorerst ausgesetzt. Die Kundinnen und Kunden erhalten rechtzeitig eine Nachricht, wenn sich diese Regelungen ändern.
  • Die Arbeitsagenturen und Jobcenter schalten derzeit auch lokale Rufnummern. Diese werden örtlich bekannt gemacht.

Das Anrufaufkommen ist in den letzten Tagen auf das zehnfache des üblichen Niveaus gestiegen. Durch die vielen Anrufe ist das Telefonnetz unseres Providers überlastet.


Sonderregelungen für Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Dauer der Pandemie des Coronavirus (SARS-CoV-2)

Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein hat zur Eindämmung der Corona-Pandemie Regelungen zur Beschränkung des Zugangs zu Gerichten und Staatsanwaltschaften erlassen. Für Rechtsuchende, die im Sozialrecht Rechtsschutz suchen, sind vor allem Nachfolgende Beschränkungen relevant:

1. Beratungshilfeanträge nur noch schriftlich

Beratungshilfe wird im Regelfall von den Amtsgerichten durch Ausstellung eines sog. Berechtigungsscheins gewährt, § 6 Abs. 1 BerHG. Hierzu ist in Kiel unter den Telefonnummern 604 – 2001 oder 604 – 2005 vorab ein Termin bei einem Rechtspfleger am Amtsgericht Kiel zu vereinbaren.

Rechtssuchende, die einen Berechtigungsschein beantragen wollen, werden zukünftig bis auf Weiteres auf die schriftliche Antragstellung verwiesen. Das schriftliche Verfahren bis zur Ausstellung eines Berechtigungsscheins dürfte absehbar länger dauern als die persönliche Antragstellung, da insbesondere direkt Nachfragen nicht mehr möglich sind. Es ist damit zu rechnen, dass hierdurch in noch größerem Maße als ohnehin schon etwa Widerspruchsfristen verstreichen werden, weil es von der Entscheidung, Widerspruch einlegen zu wollen, der Vereinbarung eines Termins am Amtsgericht Kiel, der Abgabe der Unterlagen beim Gericht, der Beantwortung etwaiger Nachfragen des Gerichts, der postalischen Übersendung des Berechtigungsscheins sowie der Vereinbarung eines Termins bei einem Rechtsanwalt länger als einen Monat dauern wird.

In Beratungshilfeangelegenheiten, in denen mit einer gewissen Sicherheit Beratungshilfe gewährt werden dürfte (etwa für Widerspruchsverfahren, vgl. grundlegend BVerfG 11.5.2009 – 1 BvR 1517/08; weiter Nachweise hier unter 3.3.3), sollte in der Zeit der Geltung des Erlasses der Weg über die sog. nachträgliche Beratungshilfe nach § 6 Abs. 2 BerHG gewählt werden und sich Rechtsuchende direkt an einen Anwalt ihrer Wahl wenden.

2. Fragebogen

Vor dem Zugang zu Gerichten und Staatsanwaltschaften ist zukünftig dieser Fragebogen auszufüllen.

3. Zutrittsverbot für bestimmte Personengruppen

Personen, die keine Justizbediensteten sind (einschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie anderen externen Organen der Rechtspflege), ist der Zutritt zu den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu untersagen, wenn sie innerhalb der letzten 14 Tage

a) in einem internationalen Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland entsprechend der Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) (tagesaktuell abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuarti-ges_Coronavirus/Risikogebiete.html) waren,

b) in Österreich, der Schweiz oder der französischen Alpenregion waren, oder

c) Kontakt zu einer am Coronavirus erkrankten Person oder zu jemandem hatten, bei dem der Verdacht auf eine Coronavirus-Erkrankung besteht.

Gleiches gilt, soweit diese Personen unspezifische Allgemeinsymptome oder Atemwegsprobleme – gleich welcher Schwere oder Ausprägung – aufweisen und in den letzten vierzehn Tagen vor Erkrankungsbeginn eine der unter a) bis c) genannten Fallkonstellationen vorlag.

Soweit es sich um Personen, die zu einem Termin geladen wurden, oder deren Vertreterin oder Vertreter handelt, sind die für die Ausrichtung des Termins Verantwortlichen über die Zutrittsuntersagung unverzüglich zu informieren.

4. Nachtrag 21.04.2020: Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich

Ab Mittwoch, den 22.042020 ist für alle externen Nutzer, zu denen auch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören, die Nutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Räumen des Amtsgerichts Kiel grundsätzlich erforderlich ist. Dies gilt im Übrigen auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichtes, sofern diese sich auf öffentlich zugänglichen Flächen des Gerichtes aufhalten. Externe Nutzer sollen eigenen eigenen Mundschutz mit bringen. Ein medizinischer Mundschutz wird nicht verlangt, ausreichend sind auch etwa selbstgenähte Mund-Nasen-Bedeckungen. Für Notfälle hält das Amtsgericht Kiel Einmal-Mund-Nasen-Bedeckungen vor.

Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe sind bis auf weiteres weiterhin schriftlich einzureichen. Anträge können unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/AGKIEL/05_Service/_documents/05_9_Formulare/formulare.html heruntergeladen und ausgedruckt werden. Auf Nachfrage werden Anträge auf dem Postweg übersandt. Termine werden nur im Einzelfall vergeben.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt