Keine Neuanmietung einer zu teuren Wohnung wegen Corona-Pandemie

Schleswig-Holsteinisches LSG

Vor Abschluss eines Mietvertrages über eine neue Wohnung sollen Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV) die Zusicherung des für sie zuständigen Jobcenters darüber einholen, dass die Mietkosten vom Jobcenter später tatsächlich auch in voller Höhe übernommen werden (§ 22 Abs. 4 SGB II). Das Jobcenter ist zu dieser Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn die Mietkosten innerhalb einer (gültigen) Mietobergrenze liegen, im Ausnahmefall aber auch dann, wenn eine Wohnung die günstigste tatsächlich anzumietende Wohnung ist (sog. „konkrete Angemessenheit“).

An diesen Regeln ändert auch die Corona-Pandemie nichts. Zwar gelten nach § 67 Abs. 1, Abs. 3 SGB II für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 beginnen, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Diese temporäre Sonderregelung gilt jedoch ausdrücklich nur für bereits bewohne Unterkünfte und gerade nicht für die Neuanmietung einer Wohnung.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2020, L 6 AS 153/20 B ER

Erstveröffentlichung in HEMPELS 04/2021

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zur Notwendigkeit eines Umzuges i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II

Der Umzug aus einer Wohnung, die nicht den Vorgaben des § 48 LBO SH entspricht, ist notwendig im Sinne von § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II (SG Kiel, Beschluss vom 31.08.2018, S 31 AS 241/18 ER).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Vermieterbescheinigung ohne weitere Voraussetzungen

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Ein Bezieher von ALG II (Hartz IV) hat einen Anspruch auf Aushändigung einer Vermieterbescheinigung,  die nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft werden darf.

Nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II hat ein ALG II-Empfänger gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Aufwendung für eine neue Unterkunft sowie die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung für den zukünftigen Vermieter, wenn deren Kosten angemessen sind. Das Jobcenter Kiel hatte die Ausstellung einer solchen Vermieterbescheinigung an vier Voraussetzungen geknüpft: Den Antrag auf Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung der Mietsicherheit, die Abtretung des Rückzahlungsanspruches hinsichtlich der Mietsicherheit, die Abtretung der Ansprüche auf Auszahlung etwaiger Guthaben aus Betriebs- Heiz- oder Wasserkostenabrechnungen und eine Zustimmungserklärung zur Direktzahlung der Miete an den künftigen Vermieter.

Rechtswidrig, entschied das Sozialgericht Kiel. Hinsichtlich aller geforderten Erklärungen bestehe schon kein Zusammenhang mit der beantragten Zusicherung der Übernahme der Kosten der neuen Wohnung. Das Jobcenter verkenne zudem, dass Direktzahlungen nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Leistungsberechtigte dies beantragt habe oder die Zahlung der Miete anders nicht sichergestellt werden kann. Hinsichtlich des Abtretungsverlangens betreffend künftige Guthaben aus Heiz-, Neben- und Wasserkosten „fehlt dem Gericht jegliche Phantasie, auf welche Rechtsgrundlage diese Anforderung gestützt werden könnte.“ Erfreulich deutliche Worte an ein bisweilen von Rechtsgrundlagen völlig losgelöst agierendes Jobcenter.

(SG Kiel, Beschluss vom 25.01.2018, S 36 AS 11/18 ER)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 04/2018

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


SH LSG zur „Erforderlichkeit“ eines Umzuges nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II

Schleswig-Holsteinisches LSG

Schleswig-Holsteinisches LSG

Im Rahmen einer Kostenentscheidung hat sich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zu den Voraussetzungen eines Umzugsgrundes geäußert und ausgeführt:

„Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. Dies ist u.a. anzunehmen, wenn er durch den kommunalen Träger veranlasst wurde, bei unzureichender Deckung des Wohnraumbedarfes, insbesondere bei ungünstiger Wohnflächenaufteilung und bevorstehender Geburt eines Kindes, bei baulichen Mängeln, Mängeln am Mietobjekt bzw. schlechten sanitären Verhältnissen und gesundheitlicher Belastung durch Ofenheizung, aber auch bei sonstigen dringenden persönlichen Gründen, wie einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses in einer Wohngemeinschaft, wegen einer Trennung oder auch zur Herstellung einer ehelichen bzw. eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. dazu Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn. 186 m.w.N.).“

Entscheidung zur Eheschließung ist Umzugsgrund

„Die vorgetragene und durch Vorlage der standesamtlichen Bescheinigung vom ____ Juli 2016 glaubhaft gemachte Entscheidung zur Eheschließung und Gründung einer eigenen Familien ist aber ein für den Wohnungswechsel plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger hätte leiten lassen. Stellt schon die Heirat eines unter 25 ­jährigen (die zur Auflösung der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern führt) einen sonstigen Grund im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 SGB II dar, der den Leistungs­träger zur Erteilung einer Zusicherung für die (angemessenen) Kosten der neuen Unterkunft verpflichtet, gilt dies erst m Falle von über 25 jährigen Personen, die noch gemeinsam mit ihrer Mutter eine Unterkunft bewohnen und das gemeinsame Zusammenleben wegen Ehe­schließung und der Gründung einer eigenen Familie beenden wollen. Dass nicht der Sohn, sondern die Antragstellerin diejenige ist, die aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, ist dabei allein der Tatsache geschuldet, dass sie nicht Hauptmieterin der Wohnung ___ ist und diese Wohnung im Übrigen für sie allein auch nicht angemessen wäre.“

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.08.2016, L 6 AS 113/16 B ER


Kein Anspruch auf Zusicherung der Erforderlichkeit eines Umzuges vorab

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

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Sowohl für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter als auch für Hartz IV-Empfängern ist es vor einem Umzug wichtig zu wissen, ob der Grundsicherungsträger die „Erforderlichkeit“ eines Umzuges bejaht. Ein ALG II-Bezieher läuft andernfalls Gefahr, dass nach einem Umzug nur seine bisherige Miete übernommen wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Für beide Empfängergruppen hängt zudem der Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten und Mietkaution von der Notwendigkeit des Umzuges ab (§ 22 Abs. 6 SGB II; § 35 Abs. 3 SGB XII).

Das Gesetz sieht vor, dass die Zusicherung erst zu einem konkreten Miet- beziehungsweise Umzugsangebot erteilt werden soll. Da die Prüfung der Notwendigkeit eines Umzuges durch den Grundsicherungsträger bisweilen langwierig sein kann, besteht die Gefahr, dass die Wohnung bis zu einer Entscheidung der Behörde bereits an einen anderen Mietinteressenten vergeben worden ist.

Verneint der Grundsicherungsträger die Zusicherung, bleibt nur die Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes, der letztinstanzlich häufig nicht innerhalb der Frist abgeschlossen werden kann, für den der Vermieter dem Leistungsberechtigten die Wohnung reserviert hat bzw. innerhalb derer Umzugskosten entstanden sind.

Dessen ungeachtet hat der Sozialhilfesenat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 17.12.2014 zum Aktenzeichen B 8 SO 15/13 R entschieden, dass auf die behördliche bzw. gerichtliche Vorabklärung einzelner Anspruchselemente – hier die grundsätzliche „Erforderlichkeit“ des Umzuges – in einem gesonderten Zusicherungsverfahren kein Rechtsanspruch besteht. Effektiven Rechtsschutz gewährleiste in diesen Fällen im Streitfall allein der einstweilige Rechtsschutz vor den Sozialgerichten.

Hinweise für Betroffene

Die Frage des Bestehens einen Umzugsgrundes sollten Betroffene rechtzeitig vor einem Umzug mit dem Grundsicherungsträger klären. Überzeugt sich der Grundsicherungsträger von dem Vorliegen der Erforderlichkeit eines Umzugs, wird er dies – im Regelfall auch schriftlich – mitteilen und der Umzugswillige wird sich auf diese Aussage verlassen können. Ob es sich dabei um eine rechtsverbindliche „Zusicherung“ im Sinne von § 34 SGB X handelt oder nicht, dürfte im Regelfall für den Leistungsberechtigten gänzlich unerheblich sein, denn kein Grundsicherungsträger wird sein Einvernehmen über die Erforderlichkeit eines Umzuges erklären und später ein Miet- oder Umzugskostenangebot mit der Begründung ablehnen, er halte den Umzug nun auf einmal nicht mehr für notwendig.

Bringt der Grundsicherungsträger vorzeitig zum Ausdruck, dass er sich von der Notwenigkeit eines Umzugs nicht zu überzeugen vermag, sollte mit dem Grundsicherungsträger rechtzeitig folgendes Vorgehen besprochen werden:

  • Der Leistungsberechtigte legt ein Mietangebot umgehend beim Grundsicherungsträger vor.
  • Der Grundsicherungsträger lehnt dieses Angebot umgehend noch am selben Tag ab bzw. lässt die gesetzte Frist (einen Werktag) verstreichen.
  • Nach Ablehnung bzw. Fristablauf stellt der Leistungsberechtigte umgehend einen Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht. Wichtig ist es dabei, dem Gericht mitzuteilen, bis wann die Wohnung für den Antragsteller freigehalten wird. Denn wird die Wohnung an andere Mietinteressenten vergeben, hat sich das Eilverfahren erledigt. Nach meinen Erfahrungen bemühen sich die Sozialgerichte, innerhalb der Reservierungsfristen zu entscheiden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt