Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2023

Die Kieler Ratsversammlung hat heute neue Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII ab 01.01.2023 beschlossen. Die Anpassung der Beträge erfolgt auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels 2023, der am 01.04.2023 in Kraft getreten ist. In diesem Zuge wurden auch die Beträge für einmalige Leistungen und einmalige Beihilfen neu festgesetzt. Aus dem Beschluss:

Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II, § 42a SGB XII)

Die Anpassung der Mietobergrenzen ist erforderlich geworden, da aufgrund der Neuerstellung des Kieler Mietspiegels 2023 auch die Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) entsprechend anzupassen sind. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung durch ein schlüssiges Konzept auszugestalten ist. Nach der Erstellung des Mietspiegels und dem Beschluss durch die Ratsversammlung wurden die neuen Mietobergrenzen von einem hierfür beauftragten Institut nach wissenschaftlichen Grundsätzen ermittelt und sind in der unten aufgeführten Tabelle für die verschiedenen Haushaltsgrößen aufgestellt. In den Beträgen ist ein Anteil für kalte Betriebskosten i.H.v. 1,81 Euro / m² enthalten.

Personen im HaushaltAnzuerkennende Wohnungsgröße (in m²)Mietobergrenze in EUR (2023)nachrichtlich:Mietober-grenze in EUR (2021)
1-Personenhaushalt< 50439,00397,00
2-Personenhaushalt> 50 – < 60519,00466,00
3-Personenhaushalt> 60 – < 75650,50610,50
4-Personenhaushalt> 75 – < 90795,00723,00
5-Personenhaushalt> 90- < 105946,50845,50
6-Personenhaushalt> 105 – < 1151.037,00925,50
7-Personenhaushalt> 115 – < 1251.127,001.005,50
Mehrbetrag für jedes wei­tere Familienmitglied1090,10 80,00 

Renovierungskosten (§ 22 Abs. 6 SGB II / § 35 Abs. 2 SGB XII)

Beihilfen für Renovierungen sind als Kosten der Unterkunft zu bewilligen, soweit sie notwendig sind und die Verpflichtung zur Renovierung rechtmäßig auf die/den Mieter/in übertragen wurde.

Die Renovierung umfasst das Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken, das Streichen der Zimmertüren, den Innenanstrich der Fenster und der Wohnungstür sowie der Heizkörper einschließlich der Rohre.

Die sich ergebende insgesamt zu renovierende Grundfläche ist jeweils auf die nächsten vollen 45 m² aufzurunden. Folgende Kosten ergeben sich bei:

– Wandfläche bis zu   45 m² = 141,00 EUR

– Wandfläche bis zu   90 m² = 282,00 EUR

– Wandfläche bis zu 135 m² = 423,00 EUR

– Wandfläche bis zu 180 m² = 564,00 EUR

– Wandfläche bis zu 225 m² = 705,00 EUR

– Wandfläche bis zu 270 m² = 846,00 EUR

– je weiteren angefangenen 45 m² Wand zzgl. 141,00 EUR

Aufwandsentschädigung für private Hilfe

Auf Antrag kann für private Hilfe (Freunde, Bekannte, Nachbarn) eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 EUR bewilligt werden.

Die einmaligen Beihilfen in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch II (§ 24 Abs. 3 SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (§ 31 Abs. 1 SGB XII) werden auf der Grundlage aktuell durchgeführter Preisermittlungen und aktueller Bedarfe wie folgt neu festgesetzt. Sämtliche genannte Pauschalen wurden durch Preisermittlung im Kieler Einzelhandel im ersten Quartal 2023 ermittelt.

Zum Vergleich werden die bisher gültigen Werte mit angegeben. Aufgrund der Neuaufnahme von bisher nicht erfassten Bedarfen war dies jedoch nicht in jedem Fall möglich. 

Erstausstattung mit Möbeln (§ 24 SGB II / § 31 SGB XII):

Pauschalen für Wohnungen ohne vorhandene Küchenausstattung

  • Einzelperson: 1.116,07 Euro
  • Einzelperson mit 1 Kind: 1.157,39 Euro
  • Einzelperson mit 2 Kindern: 1.315,88 Euro
  • Einzelperson mit 3 Kindern: 1.658,88 Euro
  • Paar ohne Kinder: 1.576,39 Euro
  • Paar mit 1 Kind: 1.645,22 Euro
  • Paar mit 2 Kindern: 2.077,88 Euro
  • Paar mit 3 Kindern: 2.149,88 Euro

Pauschalen für Wohnungen mit vorhandener Küchenausstattung

  • Einzelperson: 900,42 Euro (bisher 331,00 Euro)
  • Einzelperson mit 1 Kind: 941,75 Euro (bisher 506,00 Euro)
  • Einzelperson mit 2 Kindern: 1.100,24 Euro (bisher 702,00 Euro)
  • Einzelperson mit 3 Kindern: 1.443,23 Euro (bisher 877,00 Euro)
  • Paar ohne Kinder: 1.360,75 Euro
  • Paar mit 1 Kind: 1.429,57 Euro
  • Paar mit 2 Kindern: 1.862,23 Euro
  • Paar mit 3 Kindern: 1.934,23 Euro

Für jedes weitere Kind werden jeweils ein Stuhl (plus 41 Euro) und eine Sitzgelegenheit (plus 90 Euro) hinzugerechnet, ab 7 Personen ein großer Küchentisch (plus 268 Euro).

Zusätzlich zu den o.g. Pauschalen kommen pro Kind 279,95 Euro für Schrank, Bett und Matratze sowie 48,32 Euro für eine Schreibgelegenheit bei Schulbesuch hinzu.

Ausstattung Küche: Pauschalen für Schränke:

  • Schrank für die Spüle: 99,33 Euro
  • 1 Oberschrank:  51,66 Euro (bisher 27,00 Euro)
  • 1 Unterschrank: 64,66 Euro (bisher 40,00 Euro)

Elektrogroßgeräte/Lampen:

  • Standherd komplett (mit Backofen und Herdplatte) 266,00 Euro (bisher 189,00 Euro)
  • Kühlschrank 133,99 Euro (bisher 119,00 Euro)
  • Waschmaschine 236,00 Euro (bisher 200,00 Euro)
  • Kochplatte (vier Felder) 210,32 Euro
  • Backofen 239,96 Euro

(Ein Nachweis vom Vermieter, dass die Geräte bzw. Schränke nicht in der Wohnung vorhanden sind, ist verpflichtend vorzulegen.)

  • Lampen (inklusive Leuchtmittel) je Raum 9,00 €.

Hausratpauschale:

Für die übrigen Hausratgegenstände werden im Rahmen einer Erstausstattung folgende Pauschalen als Geldleistung bewilligt:

  • Haushalt mit 1-Person  = 495,00 EUR (bisher 303,00 Euro)
  • Haushalt mit 2-Personen = 573,00 EUR (bisher 370,00 Euro)
  • Haushalt mit 3-Personen = 651,00 EUR (bisher 437,00 Euro)
  • Haushalt mit 4-Personen = 729,00 EUR (bisher 504,00 Euro)
  • Haushalt mit 5-Personen = 930,00 EUR (bisher 634,00 Euro)
  • je weitere Person zusätzlich = 78,00 EUR (bisher 67,00 Euro)

Stehen nur einzelne Mitglieder eines Haushalts im Leistungsbezug, erhalten sie die kopfanteilige Pauschale der für den Gesamthaushalt maßgeblichen Hausratpau­schale.

Erstausstattung für Bekleidung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II / § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII

  • Kinder bis 2 Jahren  = 250,00 Euro
  • Kinder von 3 bis 14 Jahren = 308,00 Euro
  • Personen ab 15 Jahren = 418,00 Euro

Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Entbindung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II / § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII

  • Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat wird grundsätzlich eine Pauschale in Höhe von 363,00 EUR bewilligt, die den Bedarf für Umstandsbekleidung und Klinikbedarf aus Anlass der Entbindung ab­deckt. (bisher 194,00 Euro)

Säuglings- und Kinderausstattung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II / § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII

  • Erstlingsausstattung für den Bedarf der ersten sechs Lebensmonate: Pauschale in Höhe von 383,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt ab dem 7. Schwangerschaftsmonat. (bisher 225,00 Euro)

Auf Antrag können weitere Beihilfen zusätzlich zur Pauschale gewährt werden:

  • Kombikinderwagen mit Matratze, Fußsack u. Regenverdeck 300,00 Euro (bisher 100,00 Euro)
  • Buggy Board für Geschwisterkinder 40,00 Euro (bisher 40,00 Euro)
  • Zwillingskinderwagen mit Matratzen, Fußsäcken u. Regenverdecken 220,00 Euro (bisher 200,00 Euro)

Bürgergeld: Der Abschluss eines Mietvertrages über die bereits bewohnte Wohnung ist kein Umzug

Schließt eine Bürgergeldbezieherin einen Mietvertrag über eine Wohnung, die sie schon zuvor als Mitbewohnerin einer Wohngemeinschaft (WG) bewohnt hat, benötigt sie vor Abschluss dieses Mietvertrags weder die Zusicherung der Kostenübernahme durch das Jobcenter noch kann das Jobcenter die Leistungen auf die Kosten ihres bisherigen WG-Zimmers deckeln. Das Jobcenter muss vielmehr auch zu hohe Mietkosten jedenfalls für einen gewissen Zeitraum übernehmen.

Die Bürgergeldbezieherin hat bis zum 28.02.2023 ein WG-Zimmer in einer 57,45 m2 großen Wohnung zusammen mit einem Mitbewohner bewohnt. Beiden waren Hauptmieter. Der Mitbewohner erklärte, zum 28.02.2023 ausziehen zu wollen. Aus diesem Grund schloss die Bürgergeldbezieherin zum 01.03.2023 einen Mietvertrag über die gesamte Wohnung ab. Das Jobcenter Kiel erkannte daraufhin ab dem 01.03.2023 nur noch Unterkunftskosten in Höhe der Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt von gegenwärtig 397,00 € bruttokalt an. Zur Begründung führte es aus, die Bürgergeldbezieherin habe die Wohnung ohne die erforderliche Kostenzusicherung des Jobcenters gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II angemietet. Die Bürgergeldbezieherin sei auch in eine neue Wohnung umgezogen, denn sie habe einen Raum dazu erhalten, in dem vorher ihr Mitbewohner gewohnt habe.

Das Sozialgericht Kiel verpflichtete das Jobcenter Kiel, die vollen Mietkosten zu übernehmen. Denn die Bürgergeldbezieherin sei nicht „umgezogen“. Dies setze eine räumliche Veränderung voraus, die hier gerade nicht vorgelegen habe. Es sei auch kein Mietvertrag über eine „neue Unterkunft“ abgeschlossen worden, denn die Möglichkeit zur Nutzung eines weiteren Raumes mache die Wohnung nicht zu einer neuen Unterkunft. Auch eine Deckelung auf die bisherigen Kosten des WG-Zimmers nach § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II komme mangels Umzugs nicht in Betracht, wobei auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ausscheide. 

SG Kiel, Beschluss vom 24.03.2023, S 39 AS 9/23 ER

Erstveröffentlichung in HEMPELS 5/2023

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Keine Aufrechnung Strom gegen Gas

Beziehen Leistungsempfänger nach dem SGB II Strom und Gas von dem selben Anbieter und rechnet dieser in der Jahresabrechnung ein vorhandenes Stromguthaben gegen eine Heizkostennachforderung auf, muss der SGB II-Leistungsträger die gesamte Heizkostennachforderung übernehmen und nicht nur den um das Stromguthaben geminderten Betrag.   

Geklagt hatten die Eltern dreier Kinder, die als Familie Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter Schleswig-Flensburg erhalten. Mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2017 teilten die Stadtwerke ihnen mit, dass aus den für Strom gezahlten Abschlägen ein Guthaben in Höhe von 611,79 € resultiere, für Gas aber noch eine Nachzahlung in Höhe von 649,24 € geleistet werden müsse. Die Stadtwerke rechneten diese beiden Beträge gegeneinander auf und forderten noch einen Betrag in Höhe von 37,45 € von der Familie. Nur diese Nachzahlung übernahm das Jobcenter. Die Familie forderte den gesamten Betrag für die Heizkostennachforderung in Höhe von 649,24 €.

Das Sozialgericht gab der Familie Recht. Denn die Heizkosten werden vom Jobcenter übernommen, Strom zahlen die Leistungsempfänger hingegen aus ihrem Regelsatz selbst. Somit steht ihnen grundsätzlich auch das aus einer Jahresabrechnung resultierende Guthaben für zu viel gezahlte Stromabschläge zu. Ist der Stromanbieter ein anderer als der Gaslieferant, bekommen Leistungsempfänger daher ein etwaiges Stromguthaben zurück, während sie eine Nachforderung für Heizgas vollständig über die SGB II-Leistungen erstattet erhalten. Das gilt genauso, wenn Leistungsbezieher Strom und Gas von demselben Versorger erhalten und dieser Guthaben und Nachzahlung miteinander verrechnet. 

Sozialgericht Schleswig, Urteil vom 10.08.2022, S 35 AS 635/18; Revision beim Bundessozialgericht anhängig unter dem Aktenzeichen B 7 AS 21/22 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 1/2023

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Die Bürgerbeauftragte informiert: Rechte der Bürger*innen bei steigenden Heizkosten

In den letzten Wochen erreichten die Bürgerbeauftragte vermehrt Anfragen von Bürgerinnen, die befürchten, dass höhere Heizkosten vom Jobcenter oder Sozialamt nicht übernommen werden. „Hier herrscht viel Ungewissheit und Existenzangst, dass die Sozialleistungsträger die Kostenübernahme ablehnen könnten“, sagte die Bürgerbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, heute (Donnerstag) in Kiel. Die Anfragen sind dabei vielfältiger Art: So wurde beispielsweise eine erforderliche Umzugszustimmung aufgrund eines hohen Heizkostenabschlags verweigert. Aber auch Fragen in Bezug auf die Übernahme von steigenden Abschlagskosten und notwendiger Betankungen mit Heizöl, erreichten die Bürgerbeauftragte. „Viele Fragen werfen zudem die ab Januar 2023 anfallenden Jahresabrechnungen auf, in denen dann auch höhere Nachzahlungsbeträge entstehen können“, berichtete die Bürgerbeauftragte. Grundsätzlich besteht für Leistungsbezieherinnen ein Übernahmeanspruch von angemessenen Heizkosten. Aber auch Bürgerinnen, die bisher keine Leistungen von Jobcentern und Sozialämtern beziehen und eine Nachzahlung nicht durch eigenes Einkommen decken können, können einen Anspruch auf eine Kostenübernahme haben. Es ist hier unerheblich, ob die Nachforderung in Zeiten vor dem Leistungsbezug entstanden ist. „Wichtig ist nur, dass Bürgerinnen den Antrag im Monat der Fälligkeit einer Nachzahlung stellen,“ betonte El Samadoni, „Ich rechne damit, dass viele Menschen durch die hohen Energiekosten erstmalig auf Sozialleistungen angewiesen sein werden.“

Die Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Heizung nicht der Betrag der Heizkosten an sich zu betrachten ist, sondern vielmehr auf den jeweiligen Verbrauch der Bürger*innen abzustellen ist. Nur dieser Verbrauch muss angemessen sein. Nicht alle Behörden würden dies bereits umsetzen.

Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten und ihr Team beraten zu diesen Fragen gerne telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 15.00 Uhr unter 0431-988 1240.

Quelle: https://www.landtag.ltsh.de/beauftragte/bb/pressemitteilungen/


Abhängigkeit sozialrechtlichen Verwertungsschutzes für selbst bewohntes Wohneigentum von der aktuellen Bewohnerzahl verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz

Pressemitteilung Nr. 49/2022 vom 2. Juni 2022

Beschluss vom 28. April 2022
1 BvL 12/20

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage entschieden, dass § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Vorlage betrifft die im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung anzuwendende Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 SGB II, wonach selbst bewohntes Wohneigentum angemessener Größe einem Bezug von Grundsicherungsleistungen nicht als anrechenbares Vermögen entgegensteht, also in der Sache vor Verwertung geschützt ist. Die angemessene Größe richtet sich dabei nach der aktuellen Bewohnerzahl. Die Regelung berücksichtigt daher nicht, wenn Eltern gegenwärtig gerade deshalb über größeren Wohnraum verfügen, weil sie zuvor noch den Wohnbedarf ihrer mittlerweile ausgezogenen Kinder decken mussten. Dass die Vorschrift für die Frage des Verwertungsschutzes von Wohneigentum nicht nach dessen familiärer Vorgeschichte differenziert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift dient der Realisierung des Bedarfsdeckungsprinzips, wonach im System der Grundsicherung staatliche Leistungen allgemein nachrangig gewährt werden. Das steht zu der Belastung der Betroffenen nicht außer Verhältnis.

Den Rest des Beitrags lesen »

Corona-Pandemie: Noch bis Ende 2022 sind die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Während der Corona-Pandemie gelten auch bei Hartz IV (ALG II) einige Besonderheiten. Eine dieser Besonderheiten ist, dass für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2022 beginnen bzw. begonnen haben, die sog. Mietobergrenzen nicht anzuwenden sind, soweit nicht schon vor dem 1. März 2020 bereits nur die Mietobergrenze anerkannt worden ist. Diese Regelung, die sich in § 67 Abs. 3 SGB II findet, ist also wichtig für Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung wohnen, die über der Mietobergrenze liegt, aber noch die tatsächlichen Mietkosten vom Jobcenter erhalten, etwa weil sie seit dem 01. März 2020 erstmals ALG II beantragen mussten oder weil das Jobcenter die Leistungen für die Unterkunft noch nicht abgesenkt hat. Von § 67 Abs. 3 SGB II profitieren aber auch Leistungsberechtigte, in seit dem 01. März 2020 umgezogen sind. Denn auch bei der Neuanmietung einer Wohnung gilt, dass in der Corona-Pandemie die tatsächlichen Mietkosten als „angemessen“ im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gelten und deswegen vom Jobcenter zu übernehmen sind.

Das Sozialgericht Kiel hat nun entschieden, dass § 67 Abs. 2 SGB II auch auf Leistungsberechtigte anzuwenden ist, deren Hilfebedürftigkeit nicht ursächlich auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Mieten diese im Leistungsbezug eine neue Wohnung an, sind deren Kosten auch dann zu übernehmen, wenn sie sehr hoch sind. Einer vorherigen Zusicherung des Jobcenters zur Übernahme der tatsächlichen Mietkosten bedarf es nicht. Nach Ablauf des letzten noch im Jahre 2022 begonnen Bewilligungszeitraum kann das Jobcenter dann aber ein Mietsenkungsverfahren einleiten – es sei denn, es gibt bis dahin das neue „Bürgergeld“ mit neuen gesetzlichen Regelungen zu den Unterkunftskosten.

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 28.01.2022, S 34 AS 4/22 ER, rechtskräftig

Erstveröffentlichung in HEMPELS 4/2022

Anmerkungen:

Anderer Ansicht jetzt der 6. Senat am Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, Beschluss vom 23.03.2022, L 6 AS 28/22 B ER: Neuanmietungen im ALG II-Leistungsbezug sind von § 67 Abs. 3 SGB II nicht erfasst (Bestätigung des Beschlusses des Sozialgerichts Kiel vom 09.03.2022, S 31 AS 17/22 ER) .

Wie Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 28.01.2022, S 34 AS 4/22 ER: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2020, L 11 AS 508/20 B ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.07.2021, L 16 AS 311/21 B ER; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2022, L 4 AS 40/22 B ER; Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 25.02.2022, S 25 AS 865/20; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.02.2022, L 6 AS 585/21 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2022, L 21 AS 66/22 B ER.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Häufig mehr Geld für die Miete in Schleswig-Holstein

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Leistungsberechtigte nach dem SGB II (ALG II, Hartz IV) und SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten neben ihren Regelleistungen Leistungen für ihre Unterkunft, um ihre Miete bezahlen zu können. Jobcenter und Sozialämter übernehmen aber nur die „angemessenen“ Mietkosten. Bis zu welcher Höhe eine Miete je nach Haushaltsgröße noch „angemessen“ ist, ermitteln die Leistungsträger, indem sie sog. „schlüssige Konzepte“ erstellen lassen und für ihre Zuständigkeitsbereiche Mietobergrenzen ausweisen. Weil die Anforderungen des Bundessozialgerichts an die Berechnung hoch sind aber auch, weil die Gemeinden häufig versuchen, die Mietobergrenzen möglichst niedrig zu halten um Geld zu sparen und deswegen wenig überzeugende Berechnungen präsentieren, verwerfen die Sozialgerichte in Schleswig-Holstein die Konzepte der Grundsicherungsträger nicht selten als „unschlüssig“. So hat etwa das Sozialgericht Schleswig mit Urteil vom 04.05.2021 zum Aktenzeichen S 33 AS 592/19 die Mietobergrenze im Kreis Nordfriesland für den Zeitraum September 2019 bis Februar 2020 verworfen, die Stadt Neumünster verfügt nach Hinweisen des Sozialgerichts Kiel im Klageverfahren S 42 AS 203/16 ab Januar 2017 über kein „schlüssiges Konzept“ und das Jobcenter im Kreis Rendsburg-Eckernförde hat im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Kiel zum Aktenzeichen S 35 AS 435/20 für den Zeitraum Januar 2017 bis August 2018 die tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers anerkannt. Betroffene, deren Miete nicht in der tatsächlichen Höhe anerkannt wird, sollten sich rechtlich beraten lassen: Verfügt ihre Gemeinde über kein „schlüssiges Konzept“, müssen die Grundsicherungsträger für ihre Unterkunft die Werte nach § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % zugrunde legen. Diese Werte liegen regelmäßig deutlich über den kommunalen Mietobergrenzen. 

Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2021

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kosten einer Privathaftpflichtversicherung können Kosten der Unterkunft sein

Bundessozialgericht in Kassel

Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Jobcenter zu übernehmen.

Voraussetzung für eine Übernahme als Unterkunftskosten ist zunächst, dass sich der Mieter gegenüber seinem Vermieter mietvertraglich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet hat. Weitere Voraussetzung ist sodann, dass zwischen der Verpflichtung zum Abschluss der Haftpflichtversicherung und der Anmietung der Wohnung ein hinreichender sachlicher Zusammenhang besteht. Dies ist der Fall, wenn durch die Haftpflichtversicherung auch Schäden an der Mietsache versichert sind, für deren Ersatz der leistungsberechtigte ALG II-Empfänger seinem Vermieter gegenüber verpflichtet ist. Dabei steht der Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen für die Privathaftpflichtversicherung nicht entgegen, dass diese nicht nur vom Leistungsberechtigten an der Mietsache verursachte Schäden umfasst, sondern darüber hinaus auch andere Schäden abdeckt. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Hartz-IV-Empfänger die Möglichkeit hat, eine günstigere Privathaftpflichtversicherung abzuschließen, welche nur Schäden an der Mietsache als versichertes Risiko erfasst.

Bundessozialgericht, Urteil vom 30.06.2021, B 4 AS 76/20 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 11/2021

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Garagenkosten sind Kosten der Unterkunft

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage sind als Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen, wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind, eine Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz nicht möglich und die Gesamtmiete angemessen ist.

Die Kläger bewohnten eine Mietwohnung mit Tiefgaragenstellplatz, für den monatlich 25,56 Euro als sog. „Garagenzuschlag“ zu zahlen war. Der Mietvertrag über den Stellplatz wurde nicht separat geschlossen und er sah keine Möglichkeit der Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz vor. Das beklagte Jobcenter bewilligte ungekürzte Leistungen für Unterkunft und Heizung. Eine Übernahme der Stellplatzkosten lehnte das Jobcenter indessen ab, weil es der Auffassung war, dass die Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet gewesen seien, ihre Unterkunftskosten im Wege der Untervermietung des Stellplatzes zu senken.

In letzter Instanz bestätigte das Bundessozialgericht (BSG), dass den Klägern höhere Leistungen für ihre Unterkunft unter Berücksichtigung des sog. „Garagenzuschlags“ zustehen. Es bestehe insbesondere auch keine Obliegenheit zur Kostensenkung durch Untervermietung des Stellplatzes, denn weder auf § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, der die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze voraussetzt, noch auf den allgemeinen Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II, bei dem es sich nicht um einen  eigenständigen Ausschlusstatbestand handele, könne eine solche Obliegenheit gestützt werden.

BSG, Urteil vom 19.05.2021, B 14 AS 39/20 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 08/2021

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Wohnkostenlücke 2020: Dramatischer Anstieg der Mietzuzahler auch in Kiel

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Die Bundestagsfraktion Die Linke hat eine Kleine Anfrage (19/30857) zur Wohnkostenlücke im Jahr 2020 gestellt. Darin fragt sie die Bundesregierung unter anderem, in welcher Höhe die Kosten für Unterkunft und Heizung, die Leistungsberechtigte in der Grundsicherung nach dem SGB II tatsächlich aufbringen mussten, nicht übernommen worden sind und wie viele Bedarfsgemeinschaften davon betroffen waren.

Für die Landeshauptstadt Kiel hat die Bundesregierung nachfolge Zahlen genannt (Drucksache 19/31600):

  • 2.322.789 € mussten ALG II-Bezieher in Kiel im Jahr 2020 zu ihrer Miete aus ihrem Regelbedarf dazu bezahlen.
  • Bei 1.834 Bedarfsgemeinschaften oder einem Anteil vom 11,6 % wurden die Mietkosten nicht in voller Höhe anerkannt.
  • Im Durchschnitt mussten die Betroffenen alleinstehenden Personen oder Familien 105,55 € oder 18,3 % im Monat aus dem Regelsatz zu ihrer Miete dazu zahlen.

Im Mai 2020 hatte die Stadt Kiel auf eine kleine Anfrage der Ratsfraktion Die Linke noch angegeben, dass 1.222 Kieler Hartz-IV-Familien zu ihrer Miete hinzu zahlen müssten. Das bedeutet einen Anstieg von 50 % Zuzahlern allein in der zweiten Hälfte des Jahres 2020.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Mietobergrenzen für Kiel rückwirkend ab 01.01.2021

Am 20.05.2021 wird die Kieler Ratsversammlung die nachfolgenden Mietobergrenzen (bruttokalt) für den Regelungsbereich SGB II und SGB XII beschließen:

Personen im HaushaltAnzuerkennende
Wohnungsgröße (in m2)
Mietobergrenze in EUR
1-Personenhaushalt< 50397,00
2-Personenhaushalt> 50 – < 60466,00
3-Personenhaushalt> 60 – < 75610,50
4-Personenhaushalt> 75 – < 90723,00
5-Personenhaushalt> 90 – < 105845,50
6-Personenhaushalt> 105- < 115925,50
7-Personenhaushalt> 115 – < 1251.005,50
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied1080,00

Quelle: Rats-Drucks. 0420/2021

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Keine Neuanmietung einer zu teuren Wohnung wegen Corona-Pandemie

Schleswig-Holsteinisches LSG

Vor Abschluss eines Mietvertrages über eine neue Wohnung sollen Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV) die Zusicherung des für sie zuständigen Jobcenters darüber einholen, dass die Mietkosten vom Jobcenter später tatsächlich auch in voller Höhe übernommen werden (§ 22 Abs. 4 SGB II). Das Jobcenter ist zu dieser Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn die Mietkosten innerhalb einer (gültigen) Mietobergrenze liegen, im Ausnahmefall aber auch dann, wenn eine Wohnung die günstigste tatsächlich anzumietende Wohnung ist (sog. „konkrete Angemessenheit“).

An diesen Regeln ändert auch die Corona-Pandemie nichts. Zwar gelten nach § 67 Abs. 1, Abs. 3 SGB II für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 beginnen, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Diese temporäre Sonderregelung gilt jedoch ausdrücklich nur für bereits bewohne Unterkünfte und gerade nicht für die Neuanmietung einer Wohnung.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2020, L 6 AS 153/20 B ER

Erstveröffentlichung in HEMPELS 04/2021

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Mietspiegel 2021 und neue Mietobergrenzen kommen im Mai

Nachdem der Kieler Mietspiegel 2021 am 15.04.2021 den Sozialausschuss passiert hat, soll dieser sowie die auf der Mietspiegelerstellung aufbauende Berechnung der Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) und SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) am 20.05.2021 durch die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel beschlossen werden.

Nach den aktuellen Erhebungen liegt die durchschnittliche Nettokaltmiete in Bestandsmietverhältnissen in Kiel bei 6,41 €/qm, bei Neuvermietung im Schnitt bei 8,26 €/qm und das durchschnittliche Mietspiegel-Mietniveau bei 7,55 €/qm. Seit der letzten Datenerhebung im Jahre 2017 sind die Mieten in Kiel im Schnitt um 16 % oder 1,04 €/qm gestiegen.

Quelle: Geschäftliche Mitteilung, Dezernat IV, Amt für Wohnen und Grundsicherung, Drucksache 0350/2021, Einbringung 15.04.2021


Mietobergrenzen: Stadt Neumünster ohne „schlüssiges Konzept“

In Sachen Kosten der Unterkunft und Heizung für die Stadt Neumünster weist mein Kollege Herr Rechtsanwalt Bernd Petersen, Neumünster, darauf hin, dass das Sozialgericht Kiel im Rahmen eines Erörterungstermins am 20.10.2020 zum Aktenzeichen S 42 AS 203/16 davon ausgegangen ist, dass die Stadt Neumünster – und damit auch das Jobcenter Neumünster – ab dem 01.01.2017 über kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen  im Sinne der Rechtsprechung des BSG verfügt.

Wörtlich heißt es im Verhandlungsprotokoll:

„Nach Verwerfung der Satzung aus 2015 durch das LSG Schleswig-Holstein hat der Beklagte in seiner Richtlinie die vom LSG erachtete, rechtswidrige Größe der Quadratmeterzahlen entsprechend neu umgesetzt und ebenfalls auch die ab dem 01. Januar 2015 anstehende Anpassung der Mietpreise. Ab dem 01. Januar 2017 sieht die Kammer jedoch nicht, dass der Beklagte über ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG verfügt. Schon nach den eigenen Richtlinien bzw. den eigentlichen Vorgaben hätte ab dem 01. Januar 2017 eine Mietpreisanpassung stattfinden müssen. Es wäre hier ohnehin fraglich,  ob der Beklagte nicht eine Neuerhebung  ab dem 01. Januar 2017 hätte durchführen müssen. Das BSG weist in seinem Urteil vom 12. Dezember 2017, Az. B 4 AS 33/16 R, darauf hin, dass ein schlüssiges Konzept für angemessene Kosten der Unterkunft eine regelmäßige Überprüfung nach Ablauf einer Zwei-Jahres-Frist vorsieht und dass dieses fortzuschreiben ist. Das BSG nimmt hierbei auch Bezug auf die Regelung des §558 d Abs. 2 BGB, der nämlich für qualifizierte Mietspiegel eine Neuerstellung nach vier Jahren vorsieht. Die Kammer kann keinen Grund erkennen, warum diese Neuerstellung nicht dann auch für Jobcenter gelten sollte, die ihre Mietobergrenzen im Rahmen von Richtlinien oder Satzungen ohne Kopplung an einen qualifizierten Mietspiegel festlegen, so dass nach Auffassung der Kammer hier nur eine einzige Fortschreibungsmöglichkeit nach zwei Jahren besteht. Für diese Sichtweise spricht auch die Forderung des BSG, dass durch das schlüssige Konzept immer die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes zeit- und realitätsgerecht erfasst werden sollten. Entsprechend sieht es auch das Hessische LSG, Beschluss vom 11.03.2020, Az. L 6 AS 605/19 B ER, wonach eine Fortschreibungsmöglichkeit nur einmalig besteht.“

In der Sache selbst und in Folgesachen wurde ein Vergleich geschlossen.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sozialgerichts Kiel sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG damit in Neumünster für die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ab dem 01.01.2017 bis auf weiteres die Tabellenwerte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 % maßgeblich.


Anspruch auf Zinsen bei Nachzahlung von Sozialhilfe

(c) Marko Greitschus / pixelio.de

Behörden müssen Nachzahlungen von Sozialleistungen grundsätzlich gemäß § 44 SGB I verzinsen. Der Verzinsungsanspruch entsteht nach sechs Kalendermonaten ab Abgabe des vollständigen Antrags auf Sozialleistungen.

Im Streitfall hatte die Klägerin von August 2015 bis Juli 2016 Grundsicherung im Alter erhalten. Sie hielt jedoch die vom Sozialhilfeträger gezahlten Unterkunftskosten für zu niedrig und bat deswegen um Überprüfung des bestandskräftig gewordenen Leistungsbescheides. Als die Behörde den Antrag auf Überprüfung ablehnte, zog die Frau vor Gericht.

Das Sozialgericht sprach ihr im Juli 2018 schließlich eine Nachzahlung in Höhe von 1.380 Euro zu, lehnte aber einen Zinsanspruch mit der Begründung ab, der Nachzahlungsbetrag sei erst durch den die Nachzahlung letztendlich gewährenden „Zugunstenbescheid“ entstanden.

Dem widersprach das BSG. Die Klägerin könne für die erhaltene Nachzahlung Zinsen verlangen. Dem stehe auch die Bestandskraft des ursprünglich höhere Leistungen ablehnenden Bescheids nicht entgegen. Denn werde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, könne der Anspruch zwar nicht durchgesetzt werden, solange die Bestandskraft des Bescheids fortwirke, er sei aber gleichwohl entstanden.

Bundessozialgericht, Urteil vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 10/2020

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


1.222 Kieler Hartz IV Familien müssen zu ihrer Miete zuzahlen

Auf eine kleine Anfrage des Ratsherrn Burkhardt Gernhuber (Ratsfraktion DIE LINKE) hat die Stadt Kiel nach 2017 im Mai 2020 erneut Angaben zu der Zahl der Bedarfsgemeinschaften im ALG II Bezug gemacht, die aus ihrem Regelsatz zu ihrer Miete dazuzahlen müssen, weil das Jobcenter Kiel ihre Unterkunftskosten nicht in voller Höhe anerkennt. Im Leistungsbereich des Jobcenters Kiel sind danach bei 1.222 von 16.705 Bedarfsgemeinschaften (= 7,32 %) die tatsächlichen Kosten der Unterkunft höher als die angemessenen Kosten der Unterkunft.

Im Jahr 2017 hatte die Stadt Kiel zu dieser Frage folgende Auskunft erteilt (Drs. 0895/2017): Im Leistungsbereich des Jobcenters Kiel sind bei 1.461 von 18.778 Bedarfsgemeinschaften (= 7,78 %) die tatsächlichen Kosten der Unterkunft höher als die angemessenen Kosten der Unterkunft. Der Anteil wäre damit in den letzten zweieinhalb Jahren gesunken.

Diese Ergebnis erstaunt, weil die Landeshauptstadt Kiel selbst in ihren wöchentlichen „Wohnraumberichten“ praktisch keine Wohnungsangebote innerhalb der gültigen Mietobergrenzen findet: In der 39. Kalenderwoche 2020 waren es genau zwei Wohnungen für alleinstehende Personen mit einer Wohnfläche von 25 qm bzw. 34 qm innerhalb der Mietobergrenze von 374,50 € bruttokalt. Für Zwei- oder Mehrpersonenhaushalte wurde gar kein Wohnraum innerhalb der gültigen Mitobergrenzen angeboten. Und so sieht es seit einigen Jahren aus.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Es eilt nicht erst bei einer Räumungsklage

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter anderem zu prüfen, ob die notwendige Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Wenn Jobcenter Leistungen für die Unterkunft gar nicht oder nicht in der tatsächlichen Höhe gewährten, haben viele Sozial- und Landessozialgerichte in der Vergangenheit die für einen erfolgreichen Eilantrag notwendige Eilbedürftigkeit pauschal davon abhängig gemacht, ob der Vermieter bereits eine Räumungsklage erhoben hatte. Andernfalls drohe keine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit, die zu vermeiden der einzige Zweck unterkunftsichernder Leistungen sei.

Diese Rechtsprechung, die in erheblichem Umfange zu Räumungsklagen und folgender Obdachlosigkeit von Leistungsberechtigten geführt hat, hat das BVerfG bereits im Jahr 2017 für mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unvereinbar erklärt. Relevante Nachteile sind nämlich, so das Bundesverfassungsgericht, nicht nur Wohnungs- oder Obdachlosigkeit. Die Regelung zu den Kosten der Unterkunft in § 22 SGB II soll nicht nur die bloße Obdachlosigkeit verhindern, sondern darüber hinaus auch das Existenzminimum sichern, wozu es gehört, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Daher muss bei der Prüfung des Anordnungsgrundes berücksichtigt werden, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Leistungsberechtigten hätte.

BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017, 1 BvR 1910/12

Erstveröffentlichung in HEMPELS 04/2020

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Grundsicherungsträger muss genau über die Art und Weise der Suchbemühungen nach kostenangemessenem Wohnraum informieren

Sozialgericht Kiel

Liegt die Miete von Leistungsberechtigten nach dem SGB II (ALG II bzw. Hartz IV) oder SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt) mehr als 10 % über der jeweils maßgeblichen sog. Mietobergrenze, fordern Jobcenter Kiel bzw. Landeshauptstadt Kiel ihre Leistungsberechtigten in Textbausteinschreiben dazu auf, ihre Mietkosten auf die jeweilige Mietobergrenze zu senken. Die 26. Kammer am SG Kiel hat nun mit Beschluss vom 26.03.2020 zum Aktenzeichen S 26 SO 8/20 ER entschieden, dass die Landeshauptstadt Kiel einen Leistungsberechtigten nicht hinreichend über die Art und Weise der Nachweiserbringung für seine Suchbemühungen um kostenangemessenen Wohnraum informiert hat. Gleichzeitig hat das Gericht den Leistungsberechtigten zur Dokumentation seiner Suchbemühungen wie folgt verpflichtet:

„a. Zum Zwecke der Dokumentation dieser Bemühungen hat der Antragsteller eine tabellarische Aufstellung über die Herkunft des Angebotes, die Lage der Wohnung, die Größe der Wohnung, die Kaltmiete, die Nebenkosten, die Heizkosten und den Weg der Kontaktaufnahme zu führen.

b. Soweit der Kontakt mit dem Vermieter/ der Wohnungsverwaltungsgesellschaft schriftlich (per Post oder elektronisch) geführt wurde, hat der Antragsteller den Schriftwechsel aufzubewahren. Soweit die Kontaktaufnahme per Telefon erfolgt, hat der Antragsteller die Telefonnummer, den Namen des Ansprechpartners, den Zeitpunkt des Telefonats und die Länge des Telefonates in der Tabelle zu notieren und durch entsprechende Verbindungsnachweise die Möglichkeit des Nachweises zu schaffen.

c. Außerdem hat der Antragsteller schriftlich zu dokumentieren, wann er welche Medien zum Zwecke der Wohnungssuche eingesehen hat, auch wenn kein angemessener Wohnraum verfügbar war.“

Da die Mietsenkungsaufforderungen sowohl der Landeshauptstadt Kiel als auch des Jobcenters Kiel dieser Informationen bislang nicht enthalten, sind nach dieser Entscheidung alle bisherigen Mietsenkungen rechtswidrig.

Nachweiserbringung über Einzelverbindungsnachweise?

Deutlich zu kritisieren ist die Forderung des Gerichts nach einer Nachweisführung über Einzelverbindungsnachweise. Viele gerade ältere Leistungsberechtigte nach dem SGB XII werden damit erhebliche Probleme haben, wenn sie die Einzelverbindungsnachweise nicht noch auf dem Postwege erhalten. Da selbst in diesem Fall regelmäßig die Endziffern unkenntlich gemacht sind, wird diese Anforderung des Gerichts zu unnötiger Rechtsunsicherheit und damit erheblicher Verunsicherung gerade bei älteren Leistungsberechtigten führen.

Corona-Pandemie „nicht zu beachten“?

Die vom Gericht in eigenwillig apodiktischer Entschlossenheit zu Papier gebrachte Feststellung, die aktuelle Corona-Pandemie sei „bei der Entscheidung nicht zu beachten“, denn durch die aktuelle Lage werde die Suche „jedenfalls nicht grundsätzlich unmöglich“, erstaunt. So kritisiert etwa der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. in seiner Wortmeldung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 25.03.2020 zum neuen § 67 Abs. 3 SGB II, dass für den Zeitraum der Corona-Pandemie die Angemessenheitsprüfung nicht für alle Leistungsberechtigten ausgesetzt wird, weil „auch Leistungsberechtigte, die sich in der Vergangenheit nicht gegen die Kürzung der Wohnkosten gewandt haben, (…) in der aktuellen Situation keine neue Wohnung suchen und beziehen [können]. Auch der Gedanke eines früheren Fehlverhaltens (Verweigerung der Kostensenkung trotz bestandskräftige Kostensenkungsaufforderung) [könne] die Regelung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 –, Rn. 131).“ Einmal abgesehen davon, dass eine Kostensenkungsaufforderung nicht „bestandskräftig“ werden kann, weil es sich bei einer solchen nicht um einen Verwaltungsakt handelt (BSG, Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 36/15 R), dürfte die empirische Einschätzung, dass die Anmietung von Wohnraum in Zeiten, in denen „Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten“ ist (Allgemeinverfügung Kiel vom 23.03.2020), praktisch unmöglich ist, zutreffend sein.

Umzug im Sozialleistungsbezug während der Corona-Pandemie?

Vom Gericht nicht geprüft wurde zudem, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen während der Corona-Pandemie ein Umzug im Sozialleistungsbezug rechtlich überhaupt möglich ist. Grundsätzlich verlangen die Grundsicherungsträger einen Umzug in Eigenregie, also ohne ein gewerbliches Umzugsunternehmen. Private Umzüge dürfen in Kiel aber nur noch stattfinden, „wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt (auch Wohngemeinschaft) mithelfen. Ansonsten dürfen private Umzüge nur stattfinden, wenn zwingend eine mietrechtliche Pflicht zur Räumung besteht (zum Beispiel wenn das Mietverhältnis am 31. März 2020 endet). Diese Pflicht ist im Einzelfall nachzuweisen. Alle anderen bis zum 19. April 2020 nicht zwingend notwendigen Umzüge müssen verschoben werden“ (Kiel.de). Da die Pflicht zur Mietsenkung im Sozialleistungsbezug kein anerkannten Umzugsgrund (vorläufig) bis zum 19.04.2020 ist, müssten Sozialleistungsträger in der aktuellen Pandemie-Situation vor Mietvertragsschluss die Übernahme der Kosten für eine gewerbliches Umzugsunternehmen zusichern.

Anordnungszeitraum bis 15. April 2020?

Ungewöhnlich und wenig praxistauglich ist zuletzt der vom Gericht festgelegte Anordnungszeitraum bis 15.04.2020. In hiesiger Praxis ist kein Beschluss eines Sozialgerichts bekannt, in dem ein Anordnungszeitraum für den Teil eines Monats beschlossen wurde. Die Landeshauptstadt Kiel ist dem Beschluss des SG Kiel insoweit auch nicht gefolgt und hat dem Antragsteller – vernünftigerweise – Leistungen zunächst bis 30.04.2020 bewilligt.

Vgl. zu dieser Entscheidung auch die teilweise kritische Besprechung von Lehmann in NZS 2020, Seite 436, SG Kiel: Ist ein Umzug während der Corona-Pandemie möglich und zumutbar? Entscheidungsbesprechung zum Beschluss v. 26.03.2020 – S 26 SO 8/20 ER, abrufbar hier: NZS 2020, 436

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Doppelmieten können Unterkunftskosten sein

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Jobcenter bei einem Umzug anfallende doppelte Mietaufwendungen übernehmen müssen. Solche Überschneidungskosten können etwa entstehen, wenn ein Umzug – etwa zur Senkung der Unterkunftskosten – erforderlich ist, die neue Wohnung in zwei Monaten angemietet werden muss, für die bisherige Wohnung aber die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Höchstrichterlich noch nicht geklärt war, ob es sich bei derartigen Doppelmieten um Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II oder um Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II handelt. Diese Frage ist deswegen von Relevanz, weil Umzugskosten nur nach vorheriger Zusicherung durch das bis zum Umzug zuständige Jobcenter anerkannt werden können, also ein Antrag auf Zusicherung beim zuständigen Jobcenter gestellt werden muss, bevor die Kosten – in der Regel durch Vertragsschluss – ausgelöst werden. Zudem kann die Qualifizierung als Unterkunftskosten bzw. Umzugskosten unterschiedliche Zuständigkeiten zur Folge haben: So ist für die Kosten der neuen Unterkunft an einen anderen Ort das Jobcenter zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die neue Wohnung gelegen ist, während für Umzugskosten das Jobcenter am bisherigen Wohnort zuständig ist.

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass Doppelmieten als Unterkunftskosten angesehen werden können. Denn die Regelungen nach § 22 Abs. 1 und Abs. 6 SGB II stünden nicht in einem „Entweder-Oder-Verhältnis“. Dies dürfte so zu verstehen sein, dass Doppelmieten sowohl als Mietkosten als auch als Umzugskosten geltend gemacht werden können. Für Betroffene bedeutet dieses Urteil, dass doppelte Mietaufwendungen für eine neue Wohnung auch beantragt werden können, wenn zu deren Übernahme nicht vor Abschluss des neuen Mietvertrages die Zusicherung beantragt worden ist.

BSG, Urteil vom 30.10.2019, B 14 AS 2/19 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2019

Nachtrag: Aus der zwischenzeitlich vorliegenden Urteilsbegründung ergibt sich, dass eine Übernahme doppelter Mietaufwendung als Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur in Betracht kommt, wenn beide Unterkünfte tatsächlich genutzt werden. Das ist etwa der Fall, wenn die alte Wohnung noch bewohnt und die neue Wohnung vor einem Einzug noch renoviert werden muss. Die Übernahme der vertraglich noch geschuldeten Mietkosten einer nicht mehr oder noch nicht genutzten Wohnung kommt nach vorheriger Zusicherung bzw. vorherigem Antrag auf Zusicherungserteilung und rechtswidriger Ablehnung der Zusicherung nur als Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II in Betracht.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kein grundsätzlich höherer Unterkunftsbedarf des umgangsberechtigten Elternteils

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Im Regelungsbereich des SGB II (Hartz IV) wird immer wieder darum gestritten, ob Eltern, die ihre Kinder zeitweise bei sich wohnen haben, deswegen einen Anspruch auf eine größere Wohnung haben.

In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall bewohnte ein Leistungsberechtigter allein eine 70 qm großen Wohnung. Nach einer Kostensenkungsaufforderung bewilligte das beklagte Jobcenter dem Hartz IV Empfänger nur noch die Mietobergrenze für eine 50 qm große Wohnung. Hiergegen wehrte sich der Leistungsberechtigte mit der Begründung, dass er an jedem zweiten Wochenende seine 4 Jahre alte Tochter bei sich wohnen habe, die in seiner Wohnung über einen eigenen Wohnbereich verfügen müsse, damit sie sich bei ihm nicht lediglich als Besuch fühle.

Mit seinem Anliegen bliebt der Hartz IV Empfänger in allen Instanzen erfolglos. Denn bei der Ermittlung des konkreten Unterkunftsbedarfes sind trotz des durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG geschützten Umgangsrechts von Eltern und Kindern nicht grundsätzlich höhere Unterkunftskosten oder Flächenbedarfe des umgangsberechtigten Elternteils anzuerkennen. Vielmehr ist stets eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung unter anderem der Häufigkeit und Dauer der Umgangsrechtswahrnehmung, des Alters des Kindes, der Lebenssituation und der Wohnverhältnisse des umgangsberechtigten Elternteils erforderlich. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Entscheidung der Vorinstanzen, das Umgangsrecht des alleinstehenden Vaters mit seiner damals vierjährigen Tochter werde auch in einer maximal 50 qm großen Wohnung ermöglicht, nicht zu beanstanden.

BSG, Urteil vom 29.08.2019, B 14 AS 43/18 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 10/2019

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV für den Monat der Heizölbestellung

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

Auch Menschen, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Hartz IV) beziehen, können für den Monat ihrer Heizmaterialbestellung einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für ihre Heizkosten haben.

Geklagt hatte eine fünfköpfige Familie, die ein Eigenheim bewohnt und von zwei Einkommen sowie Kindergeld lebt. Im September 2013 kauften sie Briketts und Heizöl für nicht ganz 1.400 € und beantragten beim Jobcenter einen Heizkostenzuschuss. Das beklagte Jobcenter lehnte den Antrag ab, weil der Betrag aus eigenen Mitteln bestritten werden könne, wenn er auf ein Jahr umgelegt werde.

Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter, der Familie für den Monat September 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von circa 1.000 € zu zahlen, weil der Bedarf in diesem Monat angefallen und zu befriedigen, ihm jedoch das zu berücksichtigende Einkommen gegenüber zu stellen sei. Das Bundessozialgericht hat dieser Entscheidung nun letztinstanzlich bestätigt.

Als Bedarf der Familie war für den Monat September 2013 auch das von ihnen in diesem Monat gekaufte Heizmaterial anzuerkennen, selbst wenn es nicht nur für diesen Monat bestimmt war. Denn prägend für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist die Ermittlung der Bedarfe und des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens im jeweiligen Kalendermonat. Eine Abweichung von diesem Monatsprinzip enthält das SGB II zwar etwa für Instandhaltungsaufwendungen bei selbstgenutztem Wohneigentum (§ 22 Abs. 2 SGB II). Eine Rechtsgrundlage für die Verteilung eines in einem bestimmten Monat anfallenden Bedarfs für Heizmaterial, das für einen längeren Zeitraum gekauft worden ist, enthält das SGB II indessen nicht.

(BSG, Urteil vom 08.05.2019, B 14 AS 20/18 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 6/2019

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Anspruch behinderter Studierender auf Zuschuss zur Miete

(c) Thommy Weiss / pixelio.de

Behinderte Studierende, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) keinen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) oder Sozialhilfe (SGB XII) haben, können zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten.

Die Klägerin ist wesentlich körperlich behindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie lebt in einer behindertengerecht ausgestatteten Wohnung außerhalb ihres Elternhauses. Für die Dauer ihres Hochschulstudiums erhielt sie BAföG, das unter anderem anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 224 € umfasste. Ihren Antrag auf zuschussweise Übernahme der Differenz zu ihren tatsächlichen Unterkunftskosten lehnte zunächst das beigeladene Jobcenter und für Folgezeiträume der beklagte Sozialhilfeträger ab. Ihre hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht ohne Erfolg geblieben. Das Bundessozialgericht (BSG) gab der Studentin schließlich Recht.

Zwar war dem BSG eine abschließende Entscheidung wegen der fehlenden Beiladung der Bundesagentur für Arbeit als zuständig gewordenem Rehabilitationsträger nicht möglich. Das BSG hat aber darauf hingewiesen, dass eine Wohnung nicht nur dem Schutz vor Witterungseinflüssen und der Sicherung des „Grundbedürfnisses des Wohnens“ dient, sondern grundsätzlich auch der sozialen Teilhabe, weil so eine gesellschaftliche Ausgrenzung vermieden wird. Verbleibt ein nicht gedeckter Unterkunftsbedarf, weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, sind diese zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen zu erbringen. Der Anspruch besteht in Höhe der Differenz zwischen den nach dem SGB II und SGB XII (abstrakt) „angemessenen“ Kosten der Unterkunft (sog. Mietobergrenzen) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen Kosten.

(BSG, Urteil vom 04.04.2019, B 8 SO 12/17 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 5/2019

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


(Wieder) Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2019

Das gewohnt unprofessionelle Agieren der Landeshauptstadt Kiel bei der Bestimmung neuer Mietobergrenzen setzt sich auch im Jahre 2019 fort. Hatte die Stadt Kiel durch Stadtrat Gerwin Stöcken noch am 24.01.2019 in einer geschäftlichen Mitteilung im Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit (vorläufig) neue Mietobergrenzen bekannt gegeben, welche angeblich „ab Januar 2019 in der Sozialverwaltung und im Jobcenter umgesetzt“ würden (Geschäftliche Mitteilung vom 24.01.2019, Drucks. 0020/2019), werden nunmehr in der Beschlussvorlage Drs. 0153/2019, die dem Sozialausschuss am 28.02.2019 und der Ratsversammlung am 21.03.2019 zur Entscheidung vorgelegt werden soll, wiederum neue Höchstgrenzen (bruttokalt) genannt, welche ebenfalls ab dem 01.01.2019 gelten sollen:

Personen im Haushalt Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenze in Euro
1-Personenhaushalt < 50 374,50
2-Personenhaushalt > 50 – < 60 421,50
3-Personenhaushalt > 60 – < 75 553,00
4-Personenhaushalt > 75 – < 85 665,50
5-Personenhaushalt > 85 – < 95 755,00
6-Personenhaushalt > 95 – < 105 831,50
7-Personenhaushalt > 105 – < 115 908,00
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied 10 76,50

Selbst der geneigte Beobachter fragt sich, ob im Derzernat IV nur noch gewürfelt wird.

Das Jobcenter Kiel weist im Übrigen auf seiner aktuelle Homepage bis heute (Stand 25.02.2019) noch die alten Mietobergrenzen aus (ganz nach unten scrollen).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Vorläufige neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2019

In Kiel gelten ab 01.01.2019 vorläufig die nachfolgenden neuen Mietobergrenzen (bruttokalt):

Personen im Haushalt Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenze in Euro
1-Personenhaushalt < 50 374,00
2-Personenhaushalt > 50 – < 60 426,00
3-Personenhaushalt > 60 – < 75 553,00
4-Personenhaushalt > 75 – < 85 665,50
5-Personenhaushalt > 85 – < 95 754,50
6-Personenhaushalt > 95 – < 105 831,50
7-Personenhaushalt > 105 – < 115 908,00
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied 10 76,50

Weitergehende Informationen finden sich hier:

Geschäftliche Mitteilung zu den neuen Kieler Mietobergrenzen 2019

Geschäftliche Mitteilung zum neuen Kieler Mietspiegel 2019

Das Jobcenter Kiel weist auf seiner aktuelle Homepage bis heute (Stand 22.02.2019) noch die alten Mietobergrenzen aus (ganz nach unten scrollen).

Zu den abschließenden Kieler Mietobergrenzen ab 01.01.2019 siehe hier:

(Wieder) Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2019

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Mietobergrenzen im Kreis Segeberg teilweise falsch berechnet

Schleswig-Holsteinisches LSG

Nach einer aktuellen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat die Firma empirica und dem folgend auch das Jobcenter im Kreis Segeberg die Mietobergrenze im Vergleichsraum IV-Ost für einen 3-Personenaushalt (75 qm große Mietwohnungen) aufgrund eines Rundungsfehlers falsch bestimmt. Anstatt 490,00 € beträgt die Mietobergrenze für einen 3-Personenaushalt demnach 500,00 € inklusive kalter Betriebskosten. Eine Abschließende Prüfung, ob das Berechnungskonzept des Kreises Segeberg den Anforderungen an ein sog. „schlüssiges Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt, wird das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in einem Hauptsacheverfahren prüfen.

Weiter hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht entschieden, dass ein Umzug nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II auch dann „notwendig“ ist, wenn alleinerziehende Leistungsberechtigte – hier aufgrund des unerwarteten Todes der Mutter, die zuvor Betreuungsaufgaben übernommen hatte – in die Nähe von Verwandten ziehen wollen. Denn die – hier glaubhafte gemachte – Möglichkeit und Bereitschaft der Schwester, sich mit um die Kinder zu kümmern, erhöht auch die Eingliederungschancen alleinerziehender Leistungsberechtigter in den Arbeitsmarkt.

Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, Beschluss vom 09.08.2018, L 3 AS 144/18 B ER

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Leistungen für die Unterkunft für unter 25jährige auch ohne Zustimmung des Jobcenters

Bundessozialgericht in Kassel

Wollen unter 25jährige ALG II-Bezieher umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn das Jobcenter eine Kostenübernahme vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet und macht dies in der Regel auch nur dann, wenn der junge Leistungsberechtigte aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (§ 22 Abs. 5 SGB II).

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass eine Ablehnung der Übernahme von Unterkunftskosten nach einem Umzug ohne vorherige Zusicherung durch das Jobcenter aufgrund von wichtigen Umzugsgründen voraussetzt, dass der unter 25jährige ALG II-Bezieher überhaupt einen Vertrag über eine neue Unterkunft abgeschlossen hat. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn ein junger Leistungsberechtigter in die Wohnung von Freunden, Bekannten oder etwa – wie in dem dem BSG zur Entscheidung vorliegenden Fall – zur Familie der Freundin zieht, ohne einen Mietvertrag abzuschließen.  In diesen Fällen hat der unter 25jährige ALG II-Bezieher Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe des auf ihn entfallenden sog. Kopfteils der Gesamtmiete.

(BSG, Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 21/17 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 07/2018

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Ein Umzug muss auch für Alleinerziehende zumutbar sein

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Leben Bezieher von ALG II in einer nach den Vorgaben ihrer Stadt oder Gemeinde zu teuren Wohnung, sind sie verpflichtet, ihre Unterkunftskosten – in der Regel durch Umzug – auf ein angemessenes Maß zu senken. Allerdings sind auch „abstrakt“ zu hohe Mietkosten so lange anzuerkennen, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ihre Unterkunftskosten zu senken. Das regelt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Umzuges

„Unmöglich“ ist eine Senkung der Unterkunftskosten durch Umzug, wenn die Leistungsberechtigten Wohnraum innerhalb der jeweiligen Mietobergrenzen in ihrem örtlichen Suchumfeld (in der Regel die Stadt oder die Gemeinde, in der die betroffenen Personen wohnen) nicht finden können. Ihre erfolglosen Suchbemühungen müssen die Betroffenen gegenüber den Jobcentern und Gerichten dabei sehr genau nachweisen (Suchhilfen finden sich hier: Vordruck Wohnungssuche Telefonate, Vordruck Wohnungssuche Vorsprache). So lange eine Senkung der Unterkunftskosten nachweislich unmöglich ist, sind vom Jobcenter die tatsächlichen Mietkosten weiter zu übernehmen.

„Unzumutbar“ kann ein Umzug auch dann sein, wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV) ihr „soziales Umfeld“ aufgeben müssten, um eine kostenangemessene Wohnung zu finden. Für erwachsene Leistungsberechtigte bedeutet das vereinfacht gesagt, dass sie zur Kostensenkung ihr Stadt oder Gemeinde nicht verlassen müssen. Gibt es kostenangemessenen Wohnraum nur außerhalb ihres bisherigen sozialen Umfeldes, müssen Leistungsberechtigte dorthin nicht umziehen und das Jobcenter muss die tatsächlichen – „abstrakt“ zu hohen – Mietkosten der bewohnten Wohnung weiter anerkennen.

Näheres soziales Umfeld Alleinerziehender, Kinder und kranker Menschen zu beachten

Allerdings können Umstände vorliegen, die eine besondere Bindung an ein „näheres soziales Umfeld“ begründen, das kleiner ist als die ganze Stadt oder Gemeinde. Dies kann die Obliegenheiten von Leistungsempfängern einschränken, die Kosten der Unterkunft durch einen Umzug in weiter entfernt liegende Stadtteile zu senken. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Suchumfeldes, innerhalb dessen ein Umzug noch zumutbar ist, sind persönliche Umstände wie etwa das nähere soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtige Kinder, Alleinerziehender oder gesundheitlich eingeschränkter Menschen zu beachten. Aus diesen persönlichen Umständen können Gründe resultieren, die zu einer Einschränkung der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne einer „subjektiver Unzumutbarkeit“ führen (BSG, Urteil vom 20.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 21 im Zusammenhang mit der Situation einer alleinerziehenden Mutter mit einem 10-jährigen Kind in der Stadt Kiel).

Näheres soziales Umfeld kann Stadtteil und „Nahbereich“ hierzu sein

In einer aktuellen Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht nun entschieden, dass eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern derzeit auf eine Wohnung im Stadtteil Friedrichsort oder im Nahbereich dazu angewiesen ist, welche der Bindung an ihr persönliches Umfeld Rechnung trägt. Bei einem Wohnungswechsel in entferntere Stadtteile würde ein Rückgriff auf die bestehende Infrastruktur verloren gehen. Hierdurch würde sich die Situation der Familie deutlich verschlechtern. Die Mutter absolviert seit Ende Februar 2018 eine Umschulung. Sie hat dort eine werktägliche Anwesenheitspflicht von 8.00 bis 15.00 Uhr. Als alleinerziehende Mutter ist sie vor allen in dieser Zeit auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Dies ist durch die gut vernetzte Nachbarschaft – in der die Familie seit circa zehn Jahren leben – gewährleistet. So werden die Kinder regelmäßig ein paar Mal im Monat morgens von den Nachbarn betreut. Die Nachbarn springen ein, wenn die Antragstellerin zu 1) Hilfe braucht. Es bestehen bei schlechtem Wetter Fahrgemeinschaften zur Schule der Kinder oder zum Fußballverein eines der Kinder. Zudem besuchen zwei Kinder nach dem Unterricht die betreute Grundschule ihrer Schule. Die meisten der ohnehin nicht zahlreichen Wohnungen, die das Jobcenter Kiel benannt hat oder die die Familie im Rahmen ihrer Suche ermitteln konnten, liegen in den Stadtteilen Kiel-Gaarden oder Kiel-Mettenhof. Bei einem Umzug in eine solche Wohnung wäre der Familie aufgrund der Entfernung ein Rückgriff auf ihr soziales Umfeld nicht mehr möglich. Die derzeitige Nachbarschaft wäre nur durch lange Busfahrten mit mehrmaligen Umsteigen zu erreichen. Die einzigen zwei Wohnungen im näheren Umfeld der Antragsteller sind zumindest nicht größenangemessen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.07.2018, L 6 AS 105/18 B ER

Zum Thema siehe auch: Hartz IV: Ein Umzug muss auch für Kinder zumutbar sein

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Alleinerziehende: Leistungen für die Unterkunft wie Alleinstehende

Bundessozialgericht in Kassel

In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt, dass alleinerziehende Eltern im ALG II-Bezug, deren Kinder aufgrund von eigenem bedarfsdeckenden Einkommen nicht hilfebedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft (in Kiel derzeit: 361 € bruttokalt) haben.

Bei alleinerziehenden Eltern im ALG II-Bezug kann es vorkommen, dass die Kinder aufgrund von eigenen Einkünften wie etwa Unterhalt, Kindergeld und Kinderwohngeld keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) haben. In diesem Fall bilden die Kinder mit ihrem Elternteil, bei dem sie leben, keine so genannte „Bedarfsgemeinschaft“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Dies wiederum hat zur Folge, dass das Jobcenter Leistungen für die Unterkunft nur dem alleinerziehenden Elternteil erbringt und sich folglich die Angemessenheitsgrenze an der Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt zu orientieren hat. Bei einer alleinerziehenden Mutter sind in Kiel deswegen für die Mutter bis zu 361 € bruttokalt anstatt lediglich die Hälfte der Mietobergrenze für eine Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 411,00 € bruttokalt (also 205,50 € bruttokalt) anzuerkennen. Dem Argument der Vorinstanz, die Einkommensverhältnisse des Kindes könnten sich jederzeit ändern und die tatsächlichen Wohnverhältnisse entsprächen nicht zwei Ein-Personenhaushalten, ist das BSG nicht gefolgt.

(BSG, Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 14/17 R; so schon SG Kiel, Beschlüsse vom 11.08.2016, S 43 AS 185/16 ER und 30.11.2016, S 39 AS 289/16 ER, siehe Hempels 2/2017)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 06/2018

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Mietobergrenzen im Kreis Plön ab 01.04.2018

Seit dem 01.04.2018 gelten im Kreis Plön neue Miet­ober­grenzen. Bei der Be­rechnung wird die Brutto­kalt­miete (Netto­kalt­miete inklusive der kalten Betriebs­kosten) zugrunde gelegt. Die Mietobergrenzentabelle findet sich hier.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Ein Umzug muss auch für Kinder zumutbar sein

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Leben Bezieher von ALG II in einer nach den Vorgaben ihrer Stadt oder Gemeinde zu teuren Wohnung, sind sie verpflichtet, ihre Unterkunftskosten – in der Regel durch Umzug – auf ein angemessenes Maß zu senken. Allerdings sind auch „abstrakt“ zu hohe Mietkosten so lange anzuerkennen, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ihre Unterkunftskosten zu senken. Das regelt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

„Unmöglich“ ist eine Senkung der Unterkunftskosten durch Umzug, wenn die Leistungsberechtigten Wohnraum innerhalb der jeweiligen Mietobergrenzen in ihrem örtlichen Suchumfeld (in der Regel die Stadt oder die Gemeinde, in der die betroffenen Personen wohnen) nicht finden können. Ihre erfolglosen Suchbemühungen müssen die Betroffenen gegenüber den Jobcentern und Gerichten dabei sehr genau nachweisen (Suchhilfen finden sich hier: Vordruck Wohnungssuche Telefonate, Vordruck Wohnungssuche Vorsprache). So lange eine Senkung der Unterkunftskosten nachweislich unmöglich ist, sind vom Jobcenter die tatsächlichen Mietkosten weiter zu übernehmen.

„Unzumutbar“ kann ein Umzug auch dann sein, wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV) ihr „soziales Umfeld“ aufgeben müssten, um eine kostenangemessene Wohnung zu finden. Für erwachsene Leistungsberechtigte bedeutet das vereinfacht gesagt, dass sie zur Kostensenkung ihr Stadt oder Gemeinde nicht verlassen müssen. Gibt es kostenangemessenen Wohnraum nur außerhalb ihres bisherigen sozialen Umfeldes, müssen Leistungsberechtigte dorthin nicht umziehen und das Jobcenter muss die tatsächlichen – „abstrakt“ zu hohen – Mietkosten der bewohnten Wohnung weiter anerkennen.

Näheres soziales Umfeld von Kindern zu beachten

Allerdings können Umstände vorliegen, die eine besondere Bindung an ein „näheres soziales Umfeld“ begründen, das kleiner ist als die ganze Stadt oder Gemeinde. Dies kann die Obliegenheiten von Leistungsempfängern einschränken, die Kosten der Unterkunft durch einen Umzug in weiter entfernt liegende Stadtteile zu senken. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Suchumfeldes, innerhalb dessen ein Umzug noch zumutbar ist, sind persönliche Umstände wie etwa das nähere soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtige Kinder, Alleinerziehender oder gesundheitlich eingeschränkter Menschen zu beachten. Aus diesen persönlichen Umständen können Gründe resultieren, die zu einer Einschränkung der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne einer „subjektiver Unzumutbarkeit“ führen (BSG, Urteil vom 20.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 21 im Zusammenhang mit der Situation einer alleinerziehenden Mutter mit einem 10-jährigen Kind in der Stadt Kiel).

Erneuter Schulwechsel unzumutbar

In einer aktuellen Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht nun entschieden, dass es einem 14-Jährigen, der die Schule gerade erst zum Schuljahr 2017/2018 wegen Lernschwierigkeiten gewechselt hat, nicht zuzumuten ist, allein zur Senkung der Kosten der Unterkunft ein weiteres Mal die Schule zu wechseln.

Weite Busfahrt mit Umsteigen nicht zumutbar

Entgegen der Auffassung des Sozi­algerichts Kiel ist es für den 14-jährigen auch nicht zumutbar, in einen von seiner nördlich des Kanals gelegenen Schule weiter entfernt liegenden Stadtteil wie etwa Gaarden zu ziehen. Denn ein Umzug in eine dortige Wohnung würde für den 14-jährigen Schüler nicht nur einen langen Schulweg, sondern vor allem auch ein mehrfaches Umsteigen und Wechseln der Verkehrsmittel bedeuten. Außerdem würde der 14-jähige Schüler nicht mit den Kin­dern und Jugendlichen in seinem räumlichen Wohnumfeld gemeinsam die Schule besuchen. Insofern unterscheide sich ein solche Situation auch von den zahlreichen Fahrschülern mit zum Teil langen Schulwegen, die gemeinsam in dünner besiedel­ten Regionen Schleswig-Holsteins eine weiterführende Schule in einem Mittelzent­rum besuchen und oft nur ein einziges Verkehrsmittel verwenden können.

Keine Zusicherung der Buskosten durch Jobcenter

Hinzu komme, dass das Jobcenter Kiel auch keine Erklärung dahingehend abgegeben habe, die zusätzlichen Kosten, die mit dem Besuch einer weiter entfernten Schule für den 14-jähigen Schüler verbunden wären, zu übernehmen. Zu Recht sei nämlich darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen der gesetzlichen Rege­lungen über Bildung und Teilhabe nur die Kosten für eine Anreise zu der „nächstgele­genen Schule“ erstattungsfähig seien (siehe § 28 Abs. 4 SGB II).

(Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.06.2018, L 6 AS 86/18 B ER)

Der Beschluss ist jetzt auch auf sozialgerichtsbarkeit.de hier veröffentlicht.

Zum Thema siehe auch: Hartz IV: Ein Umzug muss auch für Alleinerziehende zumutbar sein

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Auch die 33. Kammer am SG Kiel bestätigt die neuen Mietobergrenze der Stadt Kiel

(c) GesaD / pixelio.de

Mit Beschluss vom 17.04.2018 zum Aktenzeichen S 33 AS 53/18 ER hat nun auch die 33. Kammer am SG Kiel die neuen Kieler Mietobergrenzen mit einer eigenständigen Begründung bestätigt. Anders als der Beschluss der 31. Kammer am SG Kiel vom 06.04.2018 zum Aktenzeichen S 31 AS 21/18 ER war in diesem Verfahren weder die Frage des individuellen Suchumfeldes noch die Frage stattgehabter und nachgewiesener Suchbemühungen strittig, so dass es allein um die sog. „abstrakte Angemessenheit“ der neuen Kieler Mietobergrenzen ging. Interessant ist folgender Hinweis des Gerichts auf Seite 8:

„Die einbezogenen Daten sind ferner hinreichend valide und repräsentativ, denn auch nach Ausscheidung von 485 Datensätzen verbleiben statistisch ausreichend viele Sätze, die eine genügende Grundlage für die Ermitt­lung der kalten Betriebskosten bilden. Soweit die Antragstellerseite Bedenken hegt, dass der Antragsgegner rund 40% der Daten (von zunächst 1.053 Datensätzen werden schließlich 568 zur Ermittlung herangezogen) vor einer Auswertung aussortiert hat, kann die Kammer dem nicht folgen. Die Kammer führt dies auf ein zutreffendes statistisches Vorgehen zurück, nämlich insbesondere all jene Datensätze nicht der Auswertung zuzuführen, bei denen be­reits Angaben zu einer der wesentlichen Betriebskostenarten fehlen bzw. Angaben sich nicht genau zuordnen lassen oder keine Einzelangaben vorhanden sind (siehe die vom befragten Mieter / Vermieter zu beantwortende, sehr ausdifferenzierte Frage 12 zu den kalten Brutto­kosten auf S. 44 der Dokumentation zum Qualifizierten Mietspiegel 2017). Es ist demnach nicht so, dass in Mietverhältnissen diese Betriebskostenarten gar nicht anfielen, sondern dass es lediglich an genauen / ausdifferenzierten Angaben zu den einzelnen Positionen fehl­te, wobei bereits eine Betriebskostenabrechnung von der Berücksichtigung ausgeschlossen wurde wenn sich nur eine der als wesentlich definierten Betriebskostenpositionen nicht (ein­deutig) aus der Abrechnung ergab. Hatte der Antragsgegner hingegen all jene Datensätze in die Berechnung mit eingestellt, in denen ungenaue oder fehlende Angaben bei den wesentli­chen Betriebskosten vorliegen, wäre dies vielmehr statistisch zu bemängeln und Anlass ge­wesen, an der korrekten Ermittlung der Hohe der angemessenen kalten Betriebskosten zu zweifeln.“

Alles richtig. Niemand hat allerdings behauptet oder könnte auch nur ernsthaft davon ausgehen, dass Grundsteuern/laufende öffentlich Lasten, Angaben zu Wasserversorgung, Entwässerung und Niederschlagswasser oder einen Gesamtbetrag dieser Positionen, Müllbeseitigungskosten, Hausbeleuchtungskosten und Sach- und Haftpflichtversicherungskosten „gar nicht anfielen“. Es verwundert vielmehr gerade, dass sich bei rund 40 % der Datensätze diese „wesentlichen Betriebskostenarten“ nicht eindeutig aus den Abrechnungen ergeben sollen. Das erstaunt um so mehr deswegen, weil ein nicht unerheblicher Teil der Daten im Rahmen von Mieter- und Vermieterbefragungen erhoben worden sind (vgl. S. 19 der Dokumentation). Es sollte angenommen werden dürfen, dass im Rahmen der geführten Interviews von dem extra hierfür geschulten Personal (vgl. S. 17 der Dokumentation) auf eine genaue Zuordnung und Vollständigkeit der Betriebskostenpositionen geachtet worden ist. Auch im Rahmen der Fragebogenerhebung waren Rückfragen von GEWOS jedenfalls dann möglich, wenn Mieter „zu Nachfragezwecken“ (siehe Fragebogen Seite 1 oben auf Seite 40 der Dokumentation) ihre Telefonnummer angegeben haben. Die Bereinigung der Datensätze um 40 % aufgrund fehlender oder ungenauer Angaben zu den „wesentlichen Betriebskostenarten“ bleibt nach alledem schwer nachvollziehbar.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Sozialgericht Kiel bestätigt neue Kieler Mietobergrenzen

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / Pixelio.de

Mit Beschluss vom 06.04.2018 zum Aktenzeichen S 31 AS 21/18 ER hat die 31. Kammer am SG Kiel die neuen Kieler Mietobergrenzen bestätigt. Nach der in einem Eilverfahren nur summarisch möglichen Prüfung sollen danach die seit dem 01.01.2017 gültigen Mietobergrenzen auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen. Die Antragsteller – eine alleinerziehende Mutter mit ihrem 13jährigen Sohn – seien gehalten, im gesamten Stadtgebiet nach Ersatzwohnraum zu suchen. Aufgrund der Höhe der Überschreitung der Mietobergrenze für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von 411,00 € bruttokalt um 127,41 € sei dem Sohn, welcher gerade erst die Schule gewechselt hat, auch ein weiterer – durch den Umzug gegebenenfalls notwendig werdender – Schulwechsel zumutbar.

Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten unplausibel

Das Gericht konnte die hiesigen Zweifel an einer schlüssigen Darlegung der Berechnung der kalten Betriebskosten nicht ausräumen. Dem Unternehmen ALP, welches das „schlüssige Konzept“ für die Stadt Kiel erstellt hat, wurden nach eigenen Angaben 1.053 Datensätze zu den kalten Betriebskosten übermittelt. Nur 639 Datensätze hiervon sollen „jedenfalls auch“ die Betriebskostenpositionen

[1] Grundsteuern/laufende öffentlich Lasten,

[2] Angaben zu Wasserversorgung, Entwässerung und Niederschlagswasser oder einen Gesamtbetrag dieser Positionen,

[3] Müllbeseitigungskosten,

[4] Hausbeleuchtungskosten und

[5] Sach- und Haftpflichtversicherungskosten

enthalten haben. Folglich müssen 414 Datensätze (rund 40 %) zu diesen Betriebskostenpositionen keine Angaben enthalten haben. Da nun aber davon ausgegangen werden kann, dass es (praktisch) keine Mietwohnungen gibt, bei denen diese kalten Betriebskosten nicht entstehen ([1] bis [3] sind gesetzlich vorgeschrieben, ein Miethaus ohne Hausbeleuchtung ist schwer vorstellbar und „Sach- und Haftpflichtversicherungen – gemeint sein dürfte vor allem die sog. „Gebäudeversicherung“ –  sind zwar in Deutschland nicht gesetzlich verpflichtend [auch die Feuerversicherung ist es nicht mehr], dürften aber aufgrund des hohen Verlustrisikos der Eigentümer sowie der Umlagefähigkeit [auch] dieser Kosten auf den Mieter bei Miethäusern ebenfalls der absolute Regelfall sein), muss die Qualität der erhobenen Daten angezweifelt werden. Diese Zweifel vermag das Gericht auch nicht mit dem Hinweis auszuräumen, dass es für einen Datenausschluss genügt hat, dass sich „nur eine“ der genannten wesentlichen Betriebskostenarten aus der Betriebskostenabrechnung nicht ergab. Denn es ist schlicht nicht nachvollziehbar, in welcher Wohnung auch „nur eine“ der genannten wesentlichen Betriebskostenspositionen nicht entstehen sollte. Soweit das Gericht keine „Anhaltspunkte für eine tendenziöse Bereinigung“ zu erkennen vermag, verkennt es die Maßstäbe. Das Konzept der Stadt muss – auch im Hinblick auf die Betriebskostenberechnung – schlüssig, also plausibel sein. Das ist es nicht. Warum es das nicht ist – weil die Datenerhebung nicht in der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden ist oder warum auch immer -, ist für die Beurteilung der Schlüssigkeit nicht relevant. Das Konzept ist jedenfalls nicht erst dann unplausibel, wenn es offensichtlich „tendenziös“ ist.

Mathematische Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Mietobergrenzen

Das Gericht hat sich im Ergebnis mit einer exemplarischen Darstellung der Berechnungsweise der durchschnittlichen Betriebskosten sowie der durchschnittlichen Nettokaltmieten des unteren Drittels (Terzils) zufrieden gegeben. Im Rahmen eines Eilverfahrens, welches über zwei Monate geführt worden ist, wäre – eine entsprechende Verfahrensförderung vorausgesetzt – allerdings auch eine Darlegung der Berechnung der konkreten Mietobergrenze von 406,50 € (411,00 € ist die alte Mietobergrenze, die weiter anerkannt wird, um niemanden schlechter zu stellen) möglich und leistbar gewesen.

Örtliches Suchumfeld: Belange von Kindern spielen praktisch keine Rolle

Als besonders betrüblich hervorzuheben ist, dass in der Verwaltungspraxis Kieler Sozialbehörden die Belange von Kindern so wenig Beachtung finden wie in der Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen Sozialgerichtsbarkeit. Im Fall einer Kieler Mandantin hatte das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 22.08.2012 im Verfahren B 14 AS 13/12 R dem Jobcenter Kiel wie auch dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ins Stammbuch geschrieben:

„Entgegen den Ausführungen des LSG kommen nicht nur gesundheitliche Gründe in Betracht, wenn es um die Gründe für die „Unzumutbarkeit“ von Kostensenkungsmaßnahmen (insbesondere durch Umzug) geht. Es können auch die besonderen Belange von Eltern und Kindern (vor dem Hintergrund des Art 6 Grundgesetz) solche beachtenswerte Gründe darstellen. Wie bereits dargestellt, ist auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder Rücksicht zu nehmen. Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin zu überprüfen, ob sie zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verlorenginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte (BSG Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 RBSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 RdNr 35). Auch Angehörige unterer Einkommensschichten, die nicht auf Transferleistungen angewiesen sind, werden sich bei der Frage nach Kosteneinsparungen von diesen Gedanken leiten lassen. Aus solchen Umständen folgt allerdings im Regelfall kein Schutz der kostenunangemessenen Wohnung als solcher. Entsprechende Umstände schränken allenfalls die Obliegenheiten der Leistungsempfänger, die Kosten der Unterkunft zu senken, auf Bemühungen im näheren örtlichen Umfeld ein. Die Frage, ob einem Kind ein Schulwechsel zugemutet werden kann, lässt sich dabei nicht schematisch beantworten. Vor allem der im Einzelfall nach einem Umzug zumutbare Schulweg orientiert sich daran, was das Kind schon von der bisherigen Wohnung aus bewältigen musste, ob es etwa mit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bereits vertraut ist bzw bereits einen Schulweg in bestimmter Länge zu Fuß (oder in fortgeschrittenem Alter mit dem Fahrrad) zurücklegen muss.“

Es lässt sich nur resigniert feststellen: Das BSG hat in den rauen schleswig-holsteinischen Wind gesprochen. Obwohl der 13jährige Sohn gerade erst die Schule wechseln musste, ist von dem Kind nach Meinung der 31. Kammer am SG Kiel – wie es im schönsten Juristendeutsch heißt – „nach summarischer Prüfung der Kammer in diesem Einzelfall in letzter Konsequenz“ auch ein erneuter Schulwechsel „hinzunehmen“. Grund: Die Höhe der monatlichen Überschreitung der Mietobergrenze von 127,41 €. Man ahnt in etwa, was Kinder und Bildungsabschlüsse Verwaltung und Gerichten in diesem Lande tatsächlich „Wert“ sind. Fast schon erschrecken muss der Hinweis des Gerichts, der Sohn besuche eine Gemeinschaftsschule, die es auch in anderen Stadtteilen gebe – deswegen sei ein Schulwechsel zumutbar. Auf die Schwierigkeiten, die es für einen Schüler bedeutet, in einer neuen Klasse Anschluss zu finden, die Lehrer kennen zu lernen usw. – was alles rein gar nichts mit der gewählten Schulart zu tun hat – scheint das Gericht nicht zu verfallen. Das ist nur in homöopathischen Dosen sensibler als die vom Jobcenter Kiel im Verfahren geäußerte Auffassung, der Sohn habe bereits einmal die Schule gewechselt und könne das dann auch noch einmal machen – wobei im Subtext mitschwingt: Er ist ja in Übung.

Suchbemühungen dokumentieren!

Wo viel Schatten ist, muss auch irgendwo ein Licht stehen. Das steht in diesem schattigen Beschluss auf Seite acht, zweiter Absatz. Den „Anscheinsbeweis“, dass aufgrund der „schlüssigen“ Mietobergrenzen der Stadt Kiel auch ausreichend Wohnraum zur Neuanmietung zur Verfügung steht (was ständige Rechtsprechung des BSG und dennoch Unsinn ist: Der Kieler Mietspiegel und die neuen MOG hätten genau so ausgesehen, wie sie aussehen, auch wenn keine einzige Wohnung in Kiel zur Vermietung stünde, denn ein Mietspiegel sagt schlicht gar nicht darüber aus, ob und in welchem Umfange Wohnungen zur Vermietung angeboten werden), könne von zum Umzug aufgeforderten Leistungsbeziehern dadurch widerlegt werden, dass diese ihre erfolglosen Suchbemühungen über einen Suchzeitraum von 6 Monaten nachprüfbar dokumentieren. Den rund 1.500 Kielern, die erfolglos nach kostengünstigerem Ersatzwohnraum suchen müssen (den es derzeit nicht gibt), kann nur geraten werden, dies gewissenhaft zu tun und Behörden und Gerichte mit ihren Erfahrungen auf der Wohnungssuche zu konfrontieren. Suchhilfen finden sich hier: Vordruck Wohnungssuche Telefonate, Vordruck Wohnungssuche Vorsprache.

Nachtrag 01.06.2018: Der Beschluss des SG Kiel vom 06.04.2018 zum Aktenzeichen S 31 AS 21/18 ER wurde mit Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgrichts vom 01.06.2018, L 6 AS 86/18 B ER, aufgehoben und das Jobcenter verpflichtet, ab Antragseingang der Beschwerde beim LSG vorläufig die tatsächlichen Unterkunfskosten der Antragsteller zu übernehmen, da diesen derzeit ein Wohnungswechsel konkret nicht möglich ist.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Mietobergrenzen im Kreis Rendsburg-Eckernförde ab 01.03.2018

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde hat im Jahr 2017 eine komplette Neuerstellung seines schlüssigen Konzepts vorgenommen, um die Richtwerte der Mietpreisentwicklung auf dem Wohnungsmarkt des Kreises Rendsburg-Eckernförde „tiefgründiger“ anzupassen. Die erhobenen und ausgewerteten Daten unter Berücksichtigung der Struktur  des örtlichen Wohnungsmarktes ergeben für das Gebiet des Kreises Rendsburg-Eckernförde nunmehr fünf Vergleichsräume (Mietkategorien) mit  Richtwerten für die Prüfung der abstrakten Angemessenheit von Unterkunftskosten (Bruttokaltmiete ohne Heizkosten). Nach dem Beschluss des Sozial- und Gesundheitsausschusses des Kreistages Rendsburg-Eckernförde vom 08.02.2018 sollen diese neuen Richtwerte ab 01.03.2018 zur Anwendung kommen. Die Mietobergrenzentabelle findet sich hier.

Quelle: https://www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/verwaltungsportal/soziales-arbeit-und-gesundheit/kosten-der-unterkunft/

Die Fachlichen Weisungen und Hinweise zu den Kosten der Unterkunft des Kreises Rendsburg – Eckernförde finden sich hier:

KdU-Richtlinie des Kreises Rendsburg – Eckernförde

Heizkosten-Richtline des Kreises Rendsburg-Eckernförde

Merkblatt „Umzug“

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Volle Mietkostenübernahme, wenn Wohnraum fehlt

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass das Jobcenter Kiel im Jahre 2013 die über der damaligen Mietobergrenze liegenden Unterkunftskosten einer sechsköpfigen Familie in voller Höhe übernehmen musste, weil es der Familie aufgrund fehlenden Wohnraumes auf dem Kieler Wohnungsmarkt objektiv unmöglich war, ihre Mietaufwendungen durch Umzug in eine kostengünstiger Wohnung zu senken.

Zwar ist die Mietobergrenze auf der Grundlage des Mietspiegels 2012 zutreffend berechnet worden. Die tatsächlich zu hohen Unterkunftskosten müssen indessen dann übernommen werden, wenn es den Hilfebedürftigen im konkreten Fall nicht möglich war, ihre Unterkunftskosten insbesondere durch Umzug auf ein angemessenes Maß zu senken. Hiervon ist das Gericht aufgrund des Wohnraumberichtes der Stadt Kiel ausgegangen, wonach insbesondere für größere Familien ausreichender freier Wohnraum nicht mehr zur Verfügung steht.

Unerheblich ist, ob die Unmöglichkeit zur Kostensenkung bereits bei Beginn der Hilfebedürftigkeit, der Leistungsgewährung oder des Kostensenkungsverfahrens vorgelegene hat. Das bedeutet: Auch Hilfebedürftige, die schon länger zu ihrer Miete dazubezahlen, können wieder einen Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Miete haben, wenn eine Kostensenkung durch Umzug nachträglich unmöglich wird, etwa weil sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt verschlechtert.

SG Kiel, Urteil vom 24.04.2017, S 31 AS 461/14 (rechtskräftig)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 02/2018

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Mietobergrenzen in der Ratsversammlung

Am 18.01.2018 hat die Kieler Ratsversammlung die neuen Mietobergrenzen debattiert und mehrheitlich beschlossen. Für Interessierte habe ich die Aufzeichnung des Tagesordnungspunktes 13.7, Anpassung der Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), Drucksache: 1223/2017, hier einmal verlinkt:


Kieler Ratsversammlung beschließt neue Mietobergrenzen

In der heutigen Ratsversammlung hat eine Mehrheit aus SPD, CDU und SSW die neuen Mietobergrenzen beschlossen. Da der Sozialausschuss zuvor nicht beteiligt worden ist, hat die Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN richtigerweise einen Antrag auf Überweisung zur Beratung in den Sozialausschuss gestellt, dem sich die Fraktion DIE LINKE angeschlossen hat, der aber von einer Mehrheit aus SPD, CDU und SSW abgelehnt wurde.

Das von der Stadt vorgelegte – mit knapp 12 Seiten ungewöhnlich kurze – Konzept dürfte einer sozialgerichtlichen Prüfung absehbar nicht standhalten, da in ihm weder die Berechnungen der Nettokaltmieten noch der Betriebskosten nachvollziehbar dargelegt worden sind. Auffällig ist auch, dass die durchschnittlichen Betriebskosten (arithmetisches Mittel) im MOG-Konzept bei 1,55 €/qm liegen sollen, der Kieler Mietspiegel 2016/2017 hingegen einen Durchschnittswert von 1,91 €/qm nennt. Eine Erklärung auch hierfür findet sich im Konzept nicht.

Zum Schluss ein wenig Lokalkolorit aus der Kieler Ratsversammlung: Der Vertreter der Fraktion DIE LINKE  musste sich vom Sozialdezernenten der Stadt, Gerwin Stöcken (SPD), den eigenwilligen Anwurf gefallen lassen, „da habe ich keinen bösartigeren Grund als zu sagen, dass das hier Wahlkampf ist“. Dass DIE LINKE in Kiel Sozialpolitik macht, das geht aber auch wirklich nicht. Das macht die SPD doch auch nicht! Das ist wirklich ganz und gar ungehörig von den Linken und da muss der SPD-Sozialdezernent – was sonst ja gar nicht seine Art ist – doch ausnahmsweise mal ganz bösartig werden.

Presseerklärung der Ratsfraktion DIE LINKE zum Thema: Mietobergrenze: Pleiten, Pech und Pannen auf Kosten der Betroffenen

Kieler Nachrichten vom 23.01.2018: Streit um neue Mietobergrenzen in Kiel

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Konzept zur Berechnung der ab 01.01.2017 geltenden Kieler Mietobergrenzen

Die Stadt Kiel hat heute – zwei Tage vor der Sitzung der Ratsversammlung am 18.01.2018, auf der die neuen Mietobergrenzen (MOG) beschlossen werden sollen – den Ratsherren und Ratsfrauen ihr Konzept zu Bestimmung der neuen, ab 01.01.2017 geltenden Mietobergrenzen übersandt. Das Konzept findet sich hier. Dass die Ratsmitglieder aufgrund der Kürze der ihnen eingeräumnten Einarbeitungszeit über das Konzept sachkompetent beraten und beschließen können, ist nicht anzunehmen. Nach hiesigen Informationen sollen zudem die Grundlagendaten zum Mietspiegel 2017 und damit auch zum MOG-Konzept nicht mehr verfügbar sein. Sollte sich dies bewahrheiten, dürfte das Konzept und damit auch die neuen MOG vor Gericht keinen Bestand haben.

Nachtrag 20.01.2018: Die Kritik von Teilen der Ratsversammlung entzündet sich offenbar daran, dass die Fragebögen zum Kieler Mietspiegel 2017 vernichtet wurden (siehe dazu Seite 20 in der Dokumentation zum qualifizierten Kieler Mietspiegel 2017). Soweit die Grundlagendaten selbst noch verfügbar sind, dürfte dies allerdings unproblematisch sein.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt 


Neue Mietobergrenzen der Stadt Kiel derzeit nicht anzuwenden

Das Sozialgericht Kiel hat in einem Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass die neuen Mietobergrenzen (MOG) der Stadt Kiel zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen „Angemessenheit“ der Unterkunftskosten von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) derzeit nicht heranzuziehen sind, weil für das Gericht nicht überprüfbar ist, ob die neuen – von der Ratsversammlung noch nicht beschlossenen – MOG auf einem „schlüssigen Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen (SG Kiel, Beschluss vom 11.01.2018, S 31 AS 1/18 ER). Denn das angeblich „schlüssige Konzept“ der Stadt Kiel wurde bisher nicht veröffentlicht und auch dem Gericht nicht bekannt gegeben.

Hinzuweisen ist darauf, dass nach § 45 GO SH i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Kiel i.V.m. § 1, § 2 g) der dieser Satzung als Anlage beigefügten Zuständigkeitsverordnung neue MOG zunächst vom Sozialausschuss sachverständig vorzubereiten sind. Eine Befassung des Sozialausschuss der Stadt Kiel mit den neuen MOG ist indessen bisher nicht erfolgt und der Sozialausschuss hat den MOG bislang auch nicht zugestimmt (§ 1 der Zuständigkeitsverordnung spricht von „entscheiden“). Allerdings ist die Vorbereitung durch die Fachausschüsse entgegen einer hier zunächst vertretenen Auffassung kein rechtliches Erfordernis für das wirksame Zustandekommen von Beschlüssen (Bracker/Dehn, GO SH, § 45 Nr. 6).

Ernsthafte Zweifel sind an der neuen MOG für Zweipersonenhaushalte angezeigt. Nach Angaben der Stadt sollen die Mietkosten bruttokalt (Grundmiete zuzüglich kalter Betriebskosten) zwischen 2014 und 2017 von 411,00 € auf 406,50 € gesunken sein (siehe Gegenüberstellung der Mietobergrenzen 2014 / 2017). Dies widerspricht allen Berichten zu den in diesem Zeitraum erheblich gestiegenen Grundmieten und Betriebskosten in Kiel.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2018

Das Jobcenter Kiel hat heute auf seiner Homepage die neuen Mietobergrenzen veröffentlicht. Die neuen Obergrenzen sollen erst ab dem 01.01.2018 gelten. Unklar bleibt, welche Mietobergrenzen in der Zeit vom 01.12.2016 bis 31.12.2017 Gültigkeit haben sollen. Die alten Mietobergrenzen aus dem Jahre 2014 hatte das Sozialgericht Kiel in dieser Zeit als nicht mehr aktuell verworfen und Antragstellern in Eilverfahren Leistungen für die Unterkunft bis zur Höhe der alten Mietobergrenzen zuzüglich 10 % zugesprochen. Ungewöhnlich ist auch, dass weder der Sozialausschuss noch die Ratsversammung der Landeshaupstadt Kiel für die Stadt Kiel als anteilige Kostenträgerin den neuen Mietobergrenzen vor deren Veröffentlichung zugestimmt haben. Dass Wohnraum zwischen 50 und 60 Qudartmetern in Kiel seit 2014 nicht teurer geworden sein soll, erscheint wenigstens kontraintuitiv.

Nachtrag 03.01.2018: Das Jobcenter Kiel hat die Angaben auf seiner Homepage korrigiert. Die neuen MOG sollen rückwirkend ab dem 01.01.2017 gelten. Die rückwirkende Anpassung soll von Amts wegen erfolgen, so dass Betroffene keinen Überprüfungsantrag stellen müssen. Für den Monat Dezember 2016 soll offenbar nicht nachgezahlt werden.

Nachtrag 05.01.2018: Das Jobcenter Kiel lehnt in Überprüfungsverfahren, die noch im Jahre 2017 anhängig gemacht worden sind, eine Anerkennung der neuen MOG für den Monat Dezember 2016 ab.

Nachtrag 12.01.2018Neue Mietobergrenzen der Stadt Kiel derzeit nicht anzuwenden

Nachtrag 16.01.2018: Konzept zur Berechnung der MOG 2017/2018

Personenzahl qm MOG seit 01.12.2014 MOG ab 01.01.2017 Differenz
1 bis 50 342,50 Euro 361,00 Euro + 18,50 Euro
2 50-60 411,00 Euro 411,00 Euro +/- 0,00 Euro
3 60-75 510,00 Euro 533,50 Euro + 23,50 Euro
4 75-85 628,50 Euro 642,00 Euro + 13,50 Euro
5 85-95 702,50 Euro 728,00 Euro + 26,00 Euro
6 95-105 776,00 Euro 802,00 Euro + 26,00 Euro
7 105-115 850,00 Euro 876,00 Euro + 26,00 Euro
je weitere Pers. + 10m² 74,00 Euro

1.461 Kieler Hartz IV Familien müssen zu ihrer Miete zuzahlen

Auf eine kleine Anfrage des Ratsherrn Arne Langniß (Ratsfraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN) hat die Stadt Kiel erstmals konkrete Angaben zu der Zahl der Bedarfsgemeinschaften im ALG II Bezug gemacht, die aus ihrem Regelsatz zu ihrer Miete dazuzahlen müssen, weil das Jobcenter Kiel ihre Unterkunftskosten nicht in voller Höhe anerkennt. Im Leistungsbereich des Jobcenters Kiel sind danach bei 1.461 von 18.778 Bedarfsgemeinschaften (= 7,78 %) die tatsächlichen Kosten der Unterkunft höher als die angemessenen Kosten der Unterkunft.

Im Bereich von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt kann nach Angaben des Sozialdezernenten keine belastbare Aussage getroffen werden. Von 6.977 Bedarfsgemeinschaften wohnen 200 bis 400 Bedarfsgemeinschaften in Wohnraum, dessen Kosten über den städtischen Mietobergrenzen liegen. Wegen der besonderen persönlichen Voraussetzungen würden im Einzelfall aber erhöhte Unterkunftskosten anerkannt, so dass weniger Haushalte betroffen seien, die derzeit die Differenz von der Mietobergrenze zur tatsächlichen Miete selbst tragen müssten.

Moratorium bei Mietsenkungsverfahren und 10 % Aufschlag bei Neuanmietungen

Die Landeshauptstadt Kiel als Träger der Sozialhilfe sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat mit dem Jobcenter abgestimmt, bis zur Vorlage neuer Mietobergrenzen keine neuen Mietsenkungsverfahren einzuleiten. Da die Stadt Kiel davon ausgeht, dass die angemessenen Kosten der Unterkunft ansteigen, folgt sie der Empfehlung des Sozialgerichts Kiel und erkennt bei Neuanmietungen „weitestgehend“ die Werte der alten Mietobergrenzen zuzüglich 10 % an.

Überprüfungsanträge stellen!

Keine Aussagen trifft die Stadt Kiel hingegen zu ihrem Umgang mit Bestandsmietverhältnissen, in denen Leistungsberechtigte schon jetzt zu ihrer Miete dazuzahlen. Aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit – die Stadt erkannte hier die angehobenen Mietobergrenzen nicht rückwirkend an – ist Leistungsbeziehern dringend zu raten, rückwirkend ab 01.12.2016 noch in diesem Jahr Überprüfungsanträge nach § 40 Abs. 1 Satz Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB X zu stellen.

Falls es Unterschiede geben sollte …

Ein wenig schmunzeln lässt die Antwort der Stadt auf die Frage, ob bei den anzuerkennenden Unterkunftskosten zwischen Angebotsmieten bei Neuanmietung und Bestandsmieten unterschieden wird. „Falls es Unterschiede geben sollte“, so der Sozialdezernent, „spielt dies bei den angemessenen Kosten der Unterkunft keine Rolle.“ Jeder, der mal einen Blick in eines der großen Wohnungssuchportale wirft, wird sich schnell davon überzeugen können: Ja, da gibt es ganz gewaltige Unterschiede.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

Vor den Sozialgerichten wird immer wieder darum gestritten, ob im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeld II die Kosten für die Wohnung nicht nur in „angemessener“, sondern in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Das Sozialgesetzbuch beschränkt die Erstattung auf „angemessene“ Aufwendungen. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem am 14.11.2017 veröffentlichten Beschluss entschieden, dass diese Begrenzung mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Der Gesetzgeber muss keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Wohnungskosten vorsehen. Die Regelung ist auch ausreichend klar und verständlich. Damit hat der Gesetzgeber seiner aus der Verfassung herzuleitenden Pflicht genügt, einen konkreten gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie bewohnt alleine eine 77 qm große Wohnung, für die das Jobcenter die Miet- und Heizkosten zunächst vollständig und seit 2008 nur teilweise übernahm. Ihre Klage auf vollständige Kostenübernahme wies das Sozialgericht ab; Berufung und Revision blieben erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde trägt sie vor, in ihrem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt zu sein. Daneben hat das Sozialgericht Mainz dem Bundesverfassungsgericht zwei Verfahren vorgelegt, weil es die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) II zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für verfassungswidrig hält.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

  1. Die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen einer Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II greifen nicht durch. Die Regelung genügt der Pflicht des Gesetzgebers, einen konkreten gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen.
  2. a) Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistet das gesamte menschenwürdige Existenzminimum, zu dessen Sicherung auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu decken sind. Das Grundgesetz gibt keinen exakt bezifferten Anspruch auf Sozialleistungen vor. Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss aber durch ein Gesetz gesichert sein, das einen konkreten Leistungsanspruch enthält.
  3. b) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung normiert hat. Zwar betrifft diese Bedarfsposition die grundlegende Lebenssituation eines Menschen. Doch ergibt sich daraus nicht, dass auch jedwede Unterkunft im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu erstatten wären.
  4. c) Der Gesetzgeber durfte den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit verwenden, um die Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung zu begrenzen. Was hier als „angemessen“ zu verstehen ist, lässt sich durch Auslegung und insbesondere unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der weiteren Regelungen des Sozialgesetzbuches ausreichend bestimmen. Danach ist der konkrete Bedarf der Leistungsberechtigten einzelfallbezogen zu ermitteln. Dabei gehen die Fachgerichte davon aus, dass anhand der im unteren Preissegment für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Leistungsberechtigten marktüblichen Wohnungsmieten ermittelt werden kann, welche Kosten konkret angemessen sind und übernommen werden müssen.
  5. Mit separatem Beschluss hat die Kammer festgestellt, dass die Vorlagen des Sozialgerichts Mainz unzulässig sind. Es fehlte eine hinreichende Darlegung durch das vorlegende Gericht, dass und wie die Anspruchsgrundlage ausgelegt werden kann, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen.

Pressemitteilung Nr. 96/2017 vom 14. November 2017

Beschluss vom 10. Oktober 2017, Beschluss vom 06. Oktober 2017
1 BvR 617/14
1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15


Mietobergrenzen in Kiel: Bis 31.01.2018 muss die Stadt neue Mietobergrenzen beschließen

Seit dem 01.12.2016 verfügt die Landeshauptstadt Kiel über keine aktuellen Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“), der Grundsicherung nach dem SGB XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr. In Eilverfahren haben – soweit hier ersichtliche – alle Kammern am SG Kiel Betroffenen, die zu ihrer Miete hinzuzahlen müssen, Leistungen für die Unterkunft in Höhe der alten Mietobergrenzen aus dem Jahre 2014 zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zugesprochen (siehe dazu: SG Kiel: Kieler Mietobergrenzen sind seit Dezember 2016 um 10 Prozent zu erhöhen).

Hatte zunächst eine Kammer am SG Kiel der Stadt eine Frist zum Beschluss neuer Mietobergrenzen bis 30.09.2017 gesetzt (anschließend Rückgriff auf die sehr viel höheren Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 %), scheint sich nun am SG Kiel kammerübergreifend die Auffassung durchgesetzt zu haben, der Stadt eine Frist bis zum 31.01.2018 zuzugestehen, um neue Mietobergrenzen zu verabschieden (siehe aktuell: SG Kiel, Beschluss vom 07.11.2017, S 23 SO 23/17 ER). Sollten bis dahin keine neuen Mietobergrenzen vorliegen, beabsichtigen einzelne Kammern am SG Kiel nach diesseitigen Informationen, auch in Hauptsacheverfahren ab 01.12.2016 Leistungen für die Unterkunft in Höhe der Wohngeldtabelle plus 10 % zuzusprechen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Tätigkeitsbericht 2016: Bürgerbeauftragte berichtet von Problemen mit Hartz IV, dem Zugang zum Krankenversicherungsschutz und bei Leistungen für Kinder mit Behinderungen

Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, hat heute (Donnerstag) in Kiel ihren Tätigkeitsbericht 2016 vorgestellt. Die Bürger richteten 3.323 Petitionen an die Beauftragte, um ihre Sorgen, Nöte und Ängste vorzutragen, weil sie Streitigkeiten und Probleme mit den Sozialbehörden hatten. Wie in den letzten Jahren bildeten die Eingaben zum Bereich Grundsicherung für Arbeit-suchende/Hartz IV den Schwerpunkt der Arbeit (876). Seit Bestehen des Amtes (eingerichtet 1988) gab es insgesamt 76.923 Petitionen.

Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder im Alter ist der Mangel an bezahlbarem Wohnraum in einigen Regionen des Landes immer noch ein gravierendes Problem. „Der Umgang der Jobcenter und auch der Sozialämter mit den schlüssigen Konzepten zur Bestimmung der Mietrichtwerte muss vor diesem Hintergrund flexibler, mit mehr Augenmaß und erhöhter sozialer Verantwortung erfolgen“, erläuterte El Samadoni. „Das bedeute auch, dass in Einzelfällen eine Miete übernommen werden muss, die über dem Mietrichtwert liegt.“ Hierzu gehöre zudem, dass die Konzepte wegen der Dynamik am Wohnungsmarkt jährlich und bei besonderen Ereignissen auch unterjährig zu überprüfen und an die Wohnungsmarktsituation anzupassen seien. Schließlich müssten auch die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung und von älteren Menschen stärker berücksichtigt werden.

Sprunghaft angestiegen sind im Berichtsjahr die Petitionen rund um die gesetzliche Krankenversicherung von 353 Eingaben in 2015 auf 450 Eingaben. Das ist zugleich die höchste Zahl an Eingaben zu diesem Bereich seit Bestehen der Dienststelle. Bisher setzt sich diese Entwicklung auch im laufenden Berichtsjahr fort. Als besorgniserregend bezeichnet El Samadoni auch die Themen, mit denen sich die Hilfesuchenden an die Bürgerbeauftragte wandten: So erhalten immer mehr Menschen lediglich eine Notversorgung, weil sie wegen Beitragsrückständen keinen umfassenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr bekommen. „Viele Bürgerinnen und Bürger können sich eine gute Gesundheitsversorgung nicht leisten, weil ihre Einkommenssituation das nicht zulässt“, erklärte El Samadoni. Auch der schwierige Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ist für viele Menschen ein zunehmend wichtiges und existenzielles Thema. Hier sei zu beobachten, so die Bürgerbeauftragte, wie sich die seit dem 1. August geltende Erleichterung eines Zugangs zur Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner für Menschen auswirke, die Kinder erzogen haben.

Ein wichtiges Thema im vergangenen Jahr war der Bereich KiTa. Familien beklagten sich über zu hohe Gebühren und dadurch entstehende finanzielle Schwierigkeiten. Andere Betroffene wandten sich an die Bürgerbeauftragte, weil es erhebliche Probleme gab, einen bedarfsgerechten KiTa- oder Krippenplatz zu finden. Das galt insbesondere für Krippenplätze für U-3 Kinder. „In vielen Fällen stand deswegen der Rechtsanspruch auf einen KiTa- oder Krippenplatz lediglich auf dem Papier“, erläuterte El Samadoni. „Probleme nehme ich ganz besonders für U-3 Kinder mit Behinderung wahr, die wegen ihres gesteigerten Unterstützungs- und Hilfebedarfs oft erhebliche Schwierigkeiten haben, einen bedarfsgerechten Krippenplatz zu finden,“ so die Bürgerbeauftragte weiter. Sie appelliert daher an Land und kommunale Ebene, sich dieser Problematik zeitnah und intensiv anzunehmen. „Behinderte Kinder unter drei Jahren müssen als Schwächste der Schwachen genauso Zugang zu Krippenplätzen haben, wie Kinder ohne Behinderung.“ Das werde durch die momentanen Finanzierungsregelungen nicht gewährleistet. Über den Landesrahmen-vertrag müssten Grundlagen geschaffen werden, damit auch ein adäquates Angebot an Integrationsplätzen in den Krippen geschaffen werden könne.

Ein besonderes Problem war 2016 in einigen Kreisen erneut die Schulbegleitung für Kinder mit Behinderung bei inklusiver Beschulung. So war es für viele Eltern schwierig, für ihre Kinder eine bedarfsgerechte Hilfeleistung zu erhalten, da unter Hinweis auf eine Eilentscheidung des Landessozialgereichtes aus dem Jahr 2014 Leistungen gekürzt oder ganz versagt wurden. Hintergrund war hier, dass die kommunale Eingliederungshilfe die Ansicht vertrat, dass die Schule für den durch das Schulgesetz definierten „pädagogischen Kernbereich“ verantwortlich sei und daher kein Anspruch auf Schulbegleitung bestünde. Ganz im Sinne der Bürgerbeauftragten ist diese Fragestellung durch das Bundessozialgericht gelöst worden: Das Gericht hat im Dezember 2016 nochmals ausdrücklich betont, dass es beim pädagogischen Kernbereich nicht auf landesrechtliche Regelungen wie das Schulgesetz ankommt, sondern nur auf Bundesrecht. In der Folge ist in Schleswig-Holstein das Landessozialgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt. Das führte zu dem erfreulichen Ergebnis, dass es keine Beschwerden mehr über nicht bedarfsgerechte Entscheidungen der Eingliederungshilfe aus diesem Grund gibt.

Pressemitteilung Nr. 176 / 14. September 2017


Dauerthema Doppelmieten

(c) GesaD / pixelio.de

Bereits mehrfach habe ich auf dieser Website über das Thema Doppelmieten bei Umzug berichtet (Jobcenter muss Doppelmieten übernehmen; Doppelmieten: Konsequent rechtswidriges Verwaltungshandeln seit nunmehr 10 Jahren; Doppelmieten bei Umzug: In der Regel vom Jobcenter zu übernehmen!; Zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Umzug). Scheinbar ohne Erfolg. Die Übernahme von doppelten Mietaufwendungen wird von den Jobcentern weiterhin fast durchgängig pauschal abgelehnt. Weiteres Urteil zum Thema: SG Kiel, Urteil vom 04.04.2017, S 30 AS 407/15:

„Grundsätzlich geht die Kammer davon aus, dass bei einem Umzug eine zeitliche Über­schneidung des alten und neuen Mietverhältnisses eher die Regel als die Ausnahme dar­stellt. Gründe dafür sind zum einen darin zu sehen, dass die meisten Mieter — gerade in Zei­ten eines angespannten Mietmarktes — davor zurückschrecken, ein bestehendes Mietver­hältnis zu kündigen, ohne bereits den Mietvertrag für eine neue Wohnung unterschrieben zu haben. Weiterhin spricht eine oft vorliegende Verpflichtung zur Auszugsrenovierung der alten Wohnung gegen einen „nahtlosen“ Übergang von einem Mietverhältnis ins andere, weil für einen solchen dann keine Zeit mehr bliebe. Auch dann, wenn dem Leistungsberechtigten wegen seiner familiären oder sonstigen Situation ein kompletter Aus- und Einzug an einem Tag nicht zumutbar ist, geht die Kammer von der Angemessenheit einer „Doppelmiete“ für einen kurzen Zeitraum aus.“

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


SG Kiel: Kieler Mietobergrenzen sind seit Dezember 2016 um 10 Prozent zu erhöhen

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Bereits im März 2017 hatte ich gefragt „Wo bleibt der Kieler Mietspiegel 2016?“ und darauf hingewiesen, dass für Kiel seit dem 01.12.2016 kein qualifizierter Mietspiegel mehr vorliegt. Für das Sozialrecht stelle sich damit die Frage, ob die aktuellen Kieler Mietobergrenzen, die aus den Werten des Kieler Mietspiegels 2014 errechnet worden sind, seit 01.12.2016 noch auf einem sog. „schlüssigen Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen. Diese Frage hat die 32. Kammer am Sozialgericht Kiel nun verneint (Beschluss vom 26.07.2017, S 32 AS 142/17 ER – der besseren Lesbarkeit wegen wurden fehlende bzw. von der Diktiersoftware des Gerichts offenbar fehlerhaft interpretierte Worte korrigiert, die Korrekturen sind in Klammern und kursiv gesetzt).

Sei 01.12.2016 keine aktuellen Mietobergrenzen mehr in Kiel

„Die Mietobergrenze basierte auf einem Konzept, für das der qualifizierte Mietspiegel 2014 der Landeshauptstadt Kiel zugrunde gelegt worden war und das in modifizierter Form vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht in Bezug auf den Mietspiegel 2010 als schlüssiges Konzept im Sinne der Vorgaben des Bundessozialgerichts (erstmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – juris) qualifiziert worden war (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2014 — L 6 AS 18/13 —juris).

Seit dem 20. Juni 2017 gilt für nicht preisgebundenen Wohnraum in der Landeshauptstadt Kiel ein neuer qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Anders als der vorherige qualifizierte Mietspiegel, der nach der Tabellenmethode aufgebaut war, ist der aktuelle qualifizierte Mietspiegel mit der so genannten Regressionsmethode erstellt worden, die mit einer kleineren Stichprobe auskommt. Neue Mietobergren­zen sind auf Basis des neuen qualifizierten Mietspiegels bei der Landeshauptstadt Kiel noch nicht ermittelt und veröffentlicht worden.“

Dennoch kein Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle

„Dies führt nach Auffassung der Kammer jedoch weder dazu, dass die bisherigen Mietober­grenzen weiterhin uneingeschränkt Geltung haben können, noch dazu, dass nunmehr kein schlüssiges Konzept mehr vorliegt und dementsprechend für die Bestimmung der Angemes­senheit von Unterkunftskosten auf die Werte der Wohngeldtabelle zu § 12 WoGG zurückzu­greifen ist.“

Gericht kann Mietobergrenzen nicht selbst ermitteln

„Zwar fehlt es derzeit an dem Datenmaterial, auf dessen Basis das untere Preissegment im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmieten, die der Mietspiegel ausweist, ermittelt werden könnte. Ohne Kenntnis der dem Mietspiegel zugrunde liegenden Daten kann auch das Ge­richt im Rahmen seiner eigenen Befugnis zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit von Unterkunftskosten die abstrakte Angemessenheitsgrenze nicht ermitteln.“

Trotzdem kein „Erkenntnisausfall“

„Allerdings geht die Kammer davon aus, dass in einer begrenzten Übergangszeit, in der das bisher geltende schlüssige Konzept auf der Basis des – andersartigen – neuen qualifizierten Mietspiegels angepasst werden muss, kein Erkenntnisausfall hinsichtlich der angemessenen Referenzmiete im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – juris) anzunehmen ist, der einen Rückgriff auf die Tabellen­werte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages erforderlich machen würde. In dem hier vom BSG entschiedenen Fall lagen Mietspiegeldaten gerade nicht vor.“

Übergangsfrist bis 30.09.2017

„Dem Antragsgegner ist vielmehr eine angemessene Übergangszeit einzuräumen, in der wei­terhin die bisherigen Mietobergrenzen als Grundlage herangezogen werden dürfen. Als an­gemessen sieht die Kammer dabei eine Zeit bis zum 30. September 2017 an. Wenn, was der Kammer nicht bekannt ist, die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel über die Mietobergrenzen entscheiden sollte, wäre dies in der nächsten stattfindenden Sitzung am 21. September 2017, deren Tagesordnung noch nicht veröffentlicht ist, möglich. Auch im Übrigen dürfte die Zeit von drei Monaten ab Inkrafttreten des neuen Mietspiegels ausreichen, um auf der Basis des dem Mietspiegel zugrunde liegenden Datenmaterials neue Mietobergren­zen zu ermitteln.“

In der Übergangszeit 10 % Aufschlag auf die bisherigen Mietobergrenzen

„Bei der Gewährung einer Übergangszeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der qualifizierte Mietspiegel 2014, der als Fortschreibungsmietspiegel in Anpassung des Mietspiegels 2012 gemäß § 558d Abs. 2 Satz 1 BGB erstellt worden war, nur bis zum 30. November 2016 Gül­tigkeit hatte. Bereits zum 01. Dezember 2016 wäre gemäß § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB ein neuer qualifizierter Mietspiegel zu erstellen gewesen. Unabhängig von den Ursachen für die zeitliche Verzögerung entspricht es nicht den Aktualitätsanforderungen an die Vergleichsdaten, die sich sowohl aus § 558d Abs. 2 BGB als auch aus § 22c Abs. 2 SGB II ergeben, dass im Ergebnis damit ein Dreivierteljahr ohne Neufestsetzung toleriert wird.

Dauer und Höhe der zusprechenden Leistungen liegen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Die Kammer hält es angesichts der ver­strichenen Zeit seit Ablauf der Geltungszeit des Mietspiegels 2014 für geboten, einen pau­schalen Mietpreisentwicklungszuschlag von 10% bei der bisherigen Mietobergrenze zu be­rücksichtigen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits nach einer online-Meldung der Presseabteilung der Landeshauptstadt Kiel vom 30. Mai 2017 im Vorgriff auf den neuen Mietspiegel eine Steigerung der Mietpreise von 3,1 % bei Bestands- und 4,6 % bei Neuvertragsmieten mitgeteilt wurde. Zuzüglich eines weiteren Sicherheitszuschlages auf insgesamt 10 % ergeben sich bei dem Antragsteller nach dem Kopfteilprinzip anteilig zu berücksichti­gende Unterkunftskosten von 452,10 EUR bruttokalt.“

Nachtrag: Wie hier (alte Mietobergrenze zuzüglich 10 %) haben bisher entschieden: SG Kiel, Beschluss vom 26.07.2017, S 32 AS 142/17 ER, SG Kiel, Beschluss vom 01.09.2017, S 43 AS 175/17 ER; SG Kiel, Beschluss vom 02.10.2017, S 43 AS 225/17 ER; SG Kiel, Beschluss vom 02.01.2017, S 40 AS 230/17 ER).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.06.2017 (L 9 AS 1742/14) entschieden, dass ein Jobcenter die Kosten einer Räumungsklage zu tragen hat, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt.

Mit dieser Entscheidung betritt das Gericht insofern juristisches Neuland, als es die angefallenen Gerichtskosten als (einmalige anfallende) Bedarfe den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zuordnet. Durch diese Zuordnung kann der Anspruch auf Ersatz der entstandenen Gerichtskosten vor den Sozialgerichten verfolgt werden, vor denen kein Anwaltszwang besteht und Leistungsberechtigten auch keine Gerichtskosten entstehen.

Die bisherige – wohl herrschende – Rechtsauffassung, wonach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer von einem Leistungsträger verursachten Zwangsräumung als Schadensersatzanspruch im Wege der Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB bereits in der ersten Instanz vor dem örtlich zuständigen Landgericht durchzusetzen ist, hat demgegenüber erhebliche Nachteile: Vor den Zivilgerichten sind vom Kläger Gerichtskosten einzuzahlen, es besteht vor den Landgerichten Anwaltszwang und auch die Leistungsträger müssen sich anwaltlich vertreten lassen mit der Folge, dass der leistungsberechtigte Kläger, verliert er den Prozess und wird ihm keine Prozesskostenhilfe bewilligt, die Gerichtskosten, seine Anwaltskosten und auch die Kosten des Gegenanwalts zu tragen hat. Zudem trifft den Kläger vor dem Zivilgericht die volle Darlegungs- und Beweislast aller Tatbestandsvoraussetzungen des § 839 BGB, denn anders als die Sozialgerichte (§ 103 Satz 1 SGG) erforscht das Zivilgericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen.

Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Die Bürgerbeauftragte informiert: Wichtige Änderungen in der Sozialhilfe ab Juli

Zum 1. Juli 2017 sind zahlreiche Änderungen im SGB XII erfolgt. Die Bürgerbeauftragte Samiah El Samadoni weist darauf hin, dass sich das auf die Bewilligungspraxis bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung auswirken kann. „Die Rechtsänderungen erfüllen mich allerdings mit Sorge, da zahlreiche Regelungen die Rechtslage des Bürgers verschlechtern, die Rechtsanwendung verkomplizieren und der Verwaltungsaufwand höher wird“, sagte El Samadoni heute in Kiel.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:

Der neu eingeführte § 37a SGB XII sieht vor, dass Betroffenen auf Antrag ein Darlehen zu gewähren ist, wenn sie ihr anzurechnendes Einkommen – wie zum Beispiel beim erstmaligen Rentenbezug – erst am Monatsende erhalten und ihren Lebensunterhalt bis zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt nicht selber decken können. Das Darlehen wird ab dem Folgemonat mit Raten in Höhe von fünf Prozent des Eckregelsatzes (derzeit 20,45 Euro) mit den laufenden Leistungen aufgerechnet bis zu einem Höchstbetrag von 50 Prozent des Eckregelsatzes (derzeit 204,50 Euro). In der Vergangenheit wurde in diesen Fällen trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage oftmals ebenfalls ein Darlehen gewährt, das dann aber aufgrund finanzieller Überforderung der Betroffenen in eine Beihilfe umgewandelt beziehungsweise niedergeschlagen wurde. Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr.

Grundsicherungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen mehr (§ 41 a SGB XII). Bislang konnten Grundsicherungsempfänger ohne Verlust des Leistungsanspruchs ins Ausland fahren, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland hatten. Hierfür wurde von der Verwaltungspraxis und den Gerichten teilweise ein Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Monaten als unschädlich angesehen.

Eine weitere Neuregelung (§ 42a SGB XII) wurde hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Grundsicherungsempfängern, die in der Wohnung von Eltern, Geschwistern oder eines volljährigen Kindes leben und keinen gesonderten Mietvertrag abgeschlossen haben, eingeführt. Für diesen Personenkreis werden die Kosten für Unterkunft und Heizung künftig in pauschalierter Form nach einer Differenzmethode als Bedarf berücksichtigt. Ferner wurde für Leistungsberechtigte in Wohngemeinschaften ohne eigenen Mietvertrag eine Regelung geschaffen, wonach sie Anspruch auf kopfteilige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines entsprechenden Mehrpersonenhaushaltes haben. Damit ist ausgeschlossen, dass jede Person der Wohngemeinschaft Anspruch auf Unterkunftskosten eines Einpersonenhaushaltes hat. „Das ist nicht nur kompliziert, sondern wird in der Praxis auch zu finanziellen Verschlechterungen für zahlreiche Betroffene führen“, kommentierte die Bürgerbeauftragte.

Schließlich regelt § 44a SGB XII, dass Leistungen der Grundsicherung nur noch vorläufig zu bewilligen sind, wenn bereits bei deren Bewilligung Veränderungen in den Einkommensverhältnissen der Leistungsberechtigten oder bei den anzuerkennenden Bedarfen zu erwarten sind. Hauptsächlich betroffen sind von dieser Änderung Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten und schwankendes Arbeitseinkommen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld) erhalten. „Auch diese Vorschrift bedeutet aus meiner Sicht eine Verkürzung der Rechte der Betroffenen. Vorläufige Entscheidungen begründen nämlich keinerlei Vertrauensschutz und sind daher mit einer weitgehenden Erstattungspflicht verbunden“, erklärte El Samadoni.


Betriebskostenübernahme auch für ehemalige Wohnung

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

In der Hempels-Ausgabe 9/2015 wurde kritisch über ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) berichtet, in dem das Gericht entschieden hatte, dass Betriebskostennachforderungen vom Jobcenter grundsätzlich nur für die aktuell bewohnte Wohnung zu übernehmen seien.

Von dieser Rechtsprechung ist das BSG nun ein gutes Stück weit wieder abgerückt und hat entschieden, dass Betriebskostennachforderungen auch für ehemals bewohnte Wohnungen dann zu übernehmen sind, wenn die Leistungsberechtigten durchgehend schon zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II standen.

Zur Begründung hat das BSG ausgeführt, dass die Nichtübernahme einer Nachforderung in diesem Fall faktisch wie eine Umzugssperre wirken würde, weil ALG II‑Empfänger bei unzureichenden Nebenkostenvorauszahlungen dem Risiko, Schulden zu machen, ausgesetzt wären. Zudem mindere ein Nebenkostenguthaben unabhängig von der Frage eines vorangegangenen Umzugs den ALG II-Anspruch. Umgekehrt sei dann aber auch eine Nachforderung zu übernehmen.

(BSG, Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 06/2017

Nachtrag 13.07.2017:

Mit Urteil vom 13.07.2017 zum Az. B 4 AS 12/16 R hat das BSG – unter neuerlichen sprachlichen Verrenkungen – eine weitere Korrektur seiner verfehlten Rechtsprechung zur Übernahme von Betriebskostennachforderungen vorgenommen. Zwar seien Betriebs‑ und Heizkostennachforderungen grundsätzlich nur für die konkret genutzte Wohnung als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat zu berücksichtigen. Auch bei einem Wohnungswechsel bestehe aber ein Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachforderung für die frühere Wohnung, wenn eine „existenzsicherungsrelevante Verknüpfung“ der Nachforderung für eine in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf der Leistungsbezieher zu bejahen sei. Dies sei bei einer Zusicherung des Leistungsträgers hinsichtlich des Umzugs jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Nebenkosten SGB II‑Leistungen erhielt als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit noch im „nahtlosen“ Bezug von existenzsichernder Leistungen steht (vgl. bereits Urteil des 14. Senats des BSG vom 30.3.2017 ‑ B 14 AS 13/16 R; vgl auch BSG vom 20.12.2011 ‑ B 4 AS 9/11 R: Übernahme der Nebenkostennachforderung bei Aufforderung zur Kostensenkung).

Diese Rechtsprechung des BSG zeigt einmal mehr, wie sich ein Gericht mit sich selbst beschäftigen kann: Es wird ohne Not ein falsches (Grundsatz-)Urteil (B 14 AS 40/14) gefällt, welches mit den einfachsten Regeln der Logik und Systematik bricht, um sodann in einer Reihe weiterer Urteile zahllose „Ausnahmen“ vom angeblichen Grundsatz zu kreieren.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zur Übernahme von Hotelkosten nach § 22 SGB II

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Sind Kosten für ein Hotelzimmer nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, ist die Berechnung der Kosten für die Übernachtung vom letzten Tag eines Monats auf den ersten Tag des Folgemonats dann nicht unproblematisch, wenn der Leistungsanspruch erst ab dem ersten Tag des Folgemonats besteht. Denn Hotelzimmer werden nicht für einen Tag, sondern eine Übernachtung angemietet. In der Rechtsprechung wurde diese Problematik – soweit hier ersichtlich – noch nicht behandelt. Das Sozialgericht Kiel ist in einer aktuellen Entscheidung nun der von mir vertretenen Rechtsauffassung gefolgt, wonach die Kosten ab dem ersten Tag des Folgemonats, 00.00 Uhr, anteilig zu übernehmen sind. In dem entschiedenen Fall wurde das Hotelzimmer nach den AGB des Hotels vom 28.01.2014 ab 14.00 Uhr bis 01.03.2014, 11.00 Uhr angemietet. Auf den Bewilligungszeitraum ab 01.03.2014 entfielen mithin für den ersten Tag 11/21 von 56,00 € = 29,33 €. Diese Kosten musste das Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen.

Für Betroffene, die mit diesem Problem konfrontiert sind, habe ich meinen ersten Schriftsatz aus dem Klageverfahren sowie das Urteil des SG Kiel vom 17.11.2016, S 28 AS 581/14 zur vertieften Lektüre beigefügt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Wo bleibt der Kieler Mietspiegel 2016?

Sybille Kambeck / janefire.de

Der neue Mietspiegel für Kiel lässt auf sich warten. Grund hierfür sind die schwachen Rückmeldungen durch die angeschriebenen Mieterhaushalte sowie der Umstand, dass der neue Mietspiegel 2016 erstmals nach dem sog. Regressionsmodell erstellt werden soll. Das hat Folgen für das Miet- und Sozialrecht.

Eine Indexfortschreibung der Werte des Kieler Mietspiegels 2014 nach § 558 d Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht möglich, da der Mietspiegel 2014 bereits auf den fortgeschriebenen Werten des Mietspiegels 2012 beruht. Bei Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mietern um Mieterhöhungen dürfte der Kieler Mietspiegel als sog. „einfacher Mietspiegel“ heranzuziehen sein. Für die Spanneneinordnung ist gegebenenfalls ein (teures) Gerichtsgutachten erforderlich.

Für das Sozialrecht wirft sich die Frage auf, ob die aktuellen Kieler Mietobergrenzen, die aus den Werten des Kieler Mietspiegels 2014 errechnet worden sind, seit 01.12.2016 noch auf einem sog. „schlüssigen Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen. Betroffene, die aktuell eine Mietsenkungsaufforderung erhalten oder deren Miete in 2017 bereits auf die Mietobergrenze 2014 abgesenkt werden soll, ist zu raten, jedenfalls bei geringfügigen Überschreitungen der Mietobergrenze (bei Bestandsmieten: zuzüglich 10%-Toleranz) Widerspruch gegen die entsprechenden Bewilligungsbescheide zu erheben.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Alleinerziehende sollten Kosten der Unterkunft prüfen

(c) GesaD / pixelio.de

(c) GesaD / pixelio.de

In zwei aktuellen Beschlüssen hat das Sozialgericht Kiel klargestellt, dass alleinerziehende Eltern im ALG II-Bezug, deren Kinder aufgrund von eigenem bedarfsdeckenden Einkommen nicht hilfebedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft (in Kiel derzeit: 342,50 € bruttokalt) haben.

Bei alleinerziehenden Eltern im ALG II-Bezug kann es vorkommen, dass die Kinder aufgrund von eigenen Einkünften wie etwa Unterhalt, Kindergeld und Kinderwohngeld keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) haben. In diesem Fall bilden die Kinder mit ihrem Elternteil, bei dem sie leben, keine so genannte „Bedarfsgemeinschaft“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Dies wiederum hat zur Folge, dass das Jobcenter Leistungen für die Unterkunft nur dem allein erziehenden Elternteil erbringt und sich folglich die Angemessenheitsgrenze an der Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt zu orientieren hat. Bei einer alleinerziehenden Mutter sind in Kiel deswegen für die Mutter bis zu 342,50 € bruttokalt anstatt lediglich die Hälfte der Mietobergrenze für eine Zwei-Personen-Bedarfgemeinschaft in Höhe von 411,00 € bruttokalt (also 205,50 € bruttokalt) anzuerkennen.

(SG Kiel, Beschluss vom 11.08.2016, S 43 AS 185/16 ER und SG Kiel, Beschluss vom 30.11.2016, S 39 AS 289/16 ER unter Berufung auf BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 73/08)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 2/2017

Nachtrag 25.04.2018: So jetzt auch ausdrücklich BSG, Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 14/17 R (Terminbericht in den Kommentaren).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Feststellungsklage gegen Kostensenkungsaufforderung zulässig

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

Erachtet das Jobcenter die Kosten der Unterkunft von Beziehern von ALG II (Hartz IV) für zu hoch, fordert es diese auf, ihre Kosten innerhalb einer Frist von regelmäßig sechs Monaten auf ein angemessenes Maß zu senken. Erfolgt eine Kostensenkung, die in der Regel durch einen Umzug wird erfolgen müssen, nicht, werden nach Ablauf der sechs Monate nur noch Kosten in angemessener Höhe (sog. „Mietobergrenze“) anerkannt. Da es sich bei der Kostensenkungsaufforderung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann gegen diese kein Widerspruch erhoben werden.

Mit Urteil vom 15.06.2016 hat das Bundessozialgericht (BSG) nun allerdings unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen entschieden, dass sich ein ALG II-Bezieher gegen eine Kostensenkungsaufforderung unmittelbar mit einer Feststellungsklage zur Wehr setzen kann. Denn nur durch eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Kostensenkungsobliegenheit kann in diesen Fällen dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtschutz zu gewährleisten, Rechnung getragen werden. Weil existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, ist es den von einer Umzugsaufforderung Betroffenen nicht zumutbar, abzuwarten, ob und wann das Jobcenter die Leistungen für die Unterkunft tatsächlich absenkt. Allerdings ist die Feststellungsklage nach Auffassung des BSG ultima ratio und kann  deswegen nicht mit der allgemeinen Behauptung begründet werden, die Mietobergrenze sei vom Jobcenter unzutreffend bestimmt worden. Ein Feststellungsinteresse besteht vielmehr nur dann, wenn eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Kostensenkung geltend gemacht wird.

(BSG, Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 36/15 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 08/2016

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Mietobergrenzen im Kreis Plön seit 01.06.2016

Ortsschild PlönSeit 01.06.2016 gelten im Kreis Plön neue Mietobergrenzen, die – soweit hier ersichtlich – vom Jobcenter Kreis Plön bisher nicht veröffentlicht worden sind. Eine am 18.10.2016 stattgehabte Abfrage ergab vielmehr, dass das Jobcenter Kreis Plön auf seiner Website noch immer die alten, lediglich bis einschließlich Mai 2016 gültigen Mietobergrenzen veröffentlicht hat, obgleich das Jobcenter Kreis Plön im Rahmen eines Klageverfahrens von hieraus bereits mit Schriftsatz vom 16.08.2016 auf die fehlerhaften Informationen hingewiesen wurde. Die ab 01.06.2016 geltenden höheren Mietobergrenzen im Kreis Plön finden sich hier:

Mietobergrenzen Kreis Plön, gültig ab 01.06.2016

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


SG Kiel: Wohnraummehrbedarf von 5 Quadratmetern bei Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem Kind

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

In einer aktuellen Entscheidung vom 09.08.2016 hat die 33. Kammer am SG Kiel einem arbeitslosen Vater in Kiel, der an rund 150 Tagen im Jahr im Rahmen seines Umgangsrechts seinen Sohn in seiner Wohnung aufnimmt, Leistungen für die Unterkunft für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 55 Quadratmetern (= 376,75 € bruttokalt) zugesprochen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

„Mit Blick auf die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes der Familie hält die Kammer im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens angesichts der hier festzustellenden temporären Bedarfsgemeinschaft eine Erhöhung der Wohnflächengrenzen für geboten, so dass das Vor­liegen einer temporären Bedarfsgemeinschaft nicht nur im Rahmen des anteiligen Sozial­gelds für den Sohn leistungsrechtliche Berücksichtigung findet (der Antragsgegner gewährt bereits anteiliges Sozialgeld), sondern auch im Bereich der Unterkunftskosten Beachtung zu finden hat. Diesen Standpunkt hat auch das BSG in seinem Urteil vom 17. Februar 2016 zum Az. B 4 AS 2/15 R eingenommen: Soweit hiernach dem umgangsberechtigten Elternteil gerade wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts zusätzliche oder höhere Wohnkosten entstehen, stellen diese – ebenso wie andere ihm entstehende Kosten im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht – einen zusätzlichen Bedarf des umgangsberechtigten Elternteils dar; besteht wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts etwa ein zusätzlicher Wohnraumbedarf, kann dieser im Rahmen der konkreten Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizaufwendungen zu berücksichtigen sein (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016, aaO).

Allerdings hält die Kammer nicht die Wohnfläche für einen 2-Personenhaushalt in Höhe von 60 qm für angemessen, sondern nur in Höhe von 55 qm.

Im Hinblick auf die grundrechtliche Bedeutung des Umgangsrechts ist grundsicherungsrechtlich zu gewährleisten, dass regelmäßige Aufenthalte von Kindern bei dem umgangsberechtigten Elternteil in einem angemessenen Wohn- und Lebensraum stattfinden können. Wenn eine besondere Schutz- und Förderpflicht des Staates im Hinblick auf die Ausübung des Sorge- und Umgangsrechtes besteht, muss auch grundsicherungsrechtlich sichergestellt sein, dass die grundgesetzlich geschützten und zu fördernden regelmäßigen Aufenthalte von Kindern bei dem sorge- bzw. umgangsberechtigten Elternteil stattfinden können. Das heißt, es muss dafür auch ein entsprechender Wohnraum zur Verfügung stehen. Dass in Fällen der vorliegenden Art von einem erhöhten Unterkunftsbedarf auszugehen ist, hat inzwischen auch der Gesetzgeber anerkannt. Denn er hat mit dem am 1. April 2011 in Kraft getretenen § 22b Abs.3 S.2 Nr.2 SGB II bestimmt, dass eine kommunale Satzung zur Bestimmung der Ange­messenheit der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 22a SGB II den erhöhten Raumbedarf wegen Ausübung des Umgangsrechts im Wege einer Sonderregelung berücksichtigen muss.

Die Wahrnehmung des grundgesetzlich geschützten Umgangs- und Elternrechts des Hilfebedürftigen erfordert es jedoch nicht, dauerhaft den vollen Raumbedarf – vorliegend den eines 2-Personenhaushalts – als angemessen anzusehen. Staatliche Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen sind nicht dazu bestimmt, die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit zu optimieren, sie sollen diese nur ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az. B 7b AS 14/06 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2016, Az. L 10 AS 480/12; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2014 Az L 3 AS 1895/14 ER-B – alle zitiert nach JURIS). Nach Überzeugung der Kammer entsteht bei Ausübung des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern in der temporären Bedarfsgemeinschaft im Vergleich zu einer dauerhaften Bedarfsgemeinschaft mit Kindern daher nur ein reduzierter zusätzlicher Wohnbedarf, insbesondere für vornehmliche Wochenendaufenthalte und jüngere Kinder erscheint es in der Regel nicht angemessen, die Maßstäbe durchgängiger Bedarfsgemeinschaften anzulegen (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Januar 2016, Az L 7 AS 914/15 B ER – zitiert nach JURIS).

Zur Ermittlung des konkreten Wohnflächenbedarfs unter Berücksichtigung der Anzahl und des Alters der Kinder und der Dauer und Häufigkeit ihres Aufenthalts bietet es sich nach Auffassung der Kammer im Fall des Antragstellers an, von einem Mittelwert der für einen Haushaltsangehörigen (50 qm) und für zwei Haushaltsangehörige (60 qm) als angemessen festgelegten Wohnfläche auszugehen, da hierdurch der regelmäßig stattfindende Aufenthalt (zwei Nachte wöchentlich sowie die Hälfte der Ferien) des nur einen Kindes im Alter von derzeit 10 Jahren bei dem Antragsteller ermöglicht, das Umgangsrecht also nicht verhindert wird, gleichzeitig aber keine dauerhafte Berücksichtigung des vollen Wohnraumbedarfs grundsicherungsrechtlich notwendig ist. Damit ergibt sich hier ein Wert von 55 qm (vgl. entsprechend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2014 Az. L 3 AS 1895/14 ER B; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 4. Januar 2012, Az. L 11 AS 635/11 B ER – beide zitiert nach JURIS; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. September 2015, Az. L 6 AS 164/15 B ER; SG Kiel, Beschluss vorn 19. Februar 2013, Az. 5 33 AS 33/13 ER), aus dem angemessene Kosten der Unterkunft in Höhe von 376,75 EUR (55 qm x 6,85 EUR) bruttokalt folgen. Diese Unterkunftskosten hat der Antragsgegner vollständig dem Antragsteller – und nicht anteilig dem Sohn des Antragstellers – zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 Az B 4 AS 2/15 R – zitiert nach JURIS).“

SG Kiel, Beschluss vom 09.08.2016, S 33 AS 193/16 ER

Zum Thema siehe auch:

Wohnraummehrbedarf zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Satzung über Wohnkosten für „Hartz IV“- und Sozialhilfe Empfänger in Neumünster unwirksam

Wappen NeumünsterDer 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat sich in seiner heutigen Sitzung vom 30. Mai 2016 erstmals mit einer Normenkontrolle gegen eine Satzung zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II und SGB XII Bereich für Bezieher von Grundsicherungsleistungen und Sozialhilfe befasst (Az.: L 11 AS 39/14 NK). Er hat dem Normenkontrollantrag einer 39-jährigen Antragstellerin stattgegeben und die Satzung der Stadt Neumünster unter anderem in der aktuellen Fassung vom 17. September 2015 für unwirksam erklärt. Wesentlicher Grund für die Entscheidung war, dass die angemessene Wohnfläche in Neumünster um jeweils 5 m² geringer bemessen worden ist als in den Förderrichtlinien zum sozialen Wohnungsbau für das Land Schleswig-Holstein insgesamt. Der Senat hat den Nachweis dafür, dass die in der Satzung bestimmten Flächengrenzen dem spezifischen örtlichen Wohnungsmarkt entsprechen, nicht als erbracht angesehen. Es könne insbesondere nicht statistisch belegt werden, dass bezogen auf die gleiche Zahl der Haushaltsangehörigen in Neumünster signifikant kleiner gewohnt werde als im Landesdurchschnitt. Der Fehler schlägt auf die in der Satzung für die unterschiedlichen Haushaltsgrößen festgelegten Mietobergrenzen durch und führt zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt.

Das bedeutet aber nicht, dass wegen der Mietobergrenze bis zur Inkraftsetzung einer neuen Satzung zwingend auf die hohen Auffangwerte der Wohngeldtabelle zuzüglich von 10% zurückgegriffen werden müsste oder die Wohnkosten unbegrenzt von den Leistungsträgern zu übernehmen wären. Der Senat hat keine Bedenken gegen die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises durch die Stadt Neumünster. Deshalb kann ‑ ggf. mit Modifikationen ‑ auf das Produkt des im Konzept der Stadt bestimmten angemessenen Quadratmeterpreis mit den Flächengrenzen im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden, wie dies der Senat bereits in einem früheren Eilverfahren entschieden hat (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juli 2015 ‑ L 6 AS 41/15 B ER). Für einen Zwei-Personen-Haushalt führte das in diesem Fall zu einem Anspruch von 364,80 Euro, statt der vom Jobcenter zuvor gezahlten 335,00 Euro.

Auswirkungen hat die Entscheidung des Senats auf die laufenden und zukünftigen Verfahren, in denen die Wohnkosten streitig sind. Bestandskräftig gewordene Entscheidungen aus der Vergangenheit sind davon in der Regel nicht betroffen.

Quelle: Presseerklärung vom 30.05.2016


Gedeckelte Leistungen für KdU an Mietentwicklung anpassen

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

Zieht ein Hartz-IV-Bezieher innerhalb seiner Gemeinde in eine teurere Wohnung, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit bestanden hat, erkannten die Jobcenter bisher nur die Unterkunftskosten der günstigeren Wohnung an. Bereits mit Urteil vom 9. April 2014 hatte das Bundessozialgericht (BSG) im Verfahren B 14 AS 23/13 R entschieden, dass die Voraussetzungen für die fortgesetzte Begrenzung der vom Grundsicherungsträger zu zahlenden Kosten für Unterkunft und Heizung auf die geringeren Kosten der vorherigen Wohnung entfallen, wenn der Hartz-IV-Bezieher aufgrund von bedarfsdeckendem Einkommen für mindestens einen Monat aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war.

In einem aktuellen Urteil hat das BSG sich nun auch der Rechtsauffassung angeschlossen, nach der die Leistungen für die neue Wohnung nicht statisch auf die Aufwendungen der zuvor bewohnten Wohnung begrenzt sind. Es habe vielmehr eine Dynamisierung unter Berücksichtigung der Veränderungen der Angemessenheitsgrenze ab den Zeitpunkt des Umzuges zu erfolgen. Kurz gesagt: Die gedeckelten Leistungen für die neue Unterkunft sind an die allgemeine Mietentwicklung anzupassen.

(BSG, Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 13/15 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 3/2016

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Bruttokalt-Mietobergrenzen im Kreis Rendsburg-Eckernförde seit 01.03.2016

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Seit dem 01.03.2016 gelten im Kreis Rendsburg-Eckernförde neue Mietobergrenzen, die aufgrund der – freilich verfehlten – Entwicklung in der Rechtsprechung hin zu Gesamtangemessenheitsgrenzen erstmals Bruttokaltbeträge (Grundmiete inklusive kalter Betriebskosten) ausweisen. Die Mietobergrenzentabelle findet sich hier. Urteile oder Beschlüsse zu der Frage, ob diese Mietobergrenzen auf einem sog. schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen, sind hier nicht bekannt und dürften wohl auch noch nicht vorliegen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Jobcenter muss keine Kabelgebühren übernehmen

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Selbst dann, wenn Fernsehen ausschließlich über einen Kabelanschluss empfangen werden kann, hat ein Hartz-IV-Empfänger keinen Anspruch auf Übernahme der Gebühren für den Kabelanschluss als Kosten seiner Unterkunft, wenn diese Kosten nicht mietvertraglich geschuldet sind.

Entgegen landläufiger Auffassung in der Rechtsprechung scheidet nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ein Anspruch auf Übernahme vom Kabelgebühren in diesem Fall nicht deswegen aus, weil die Nutzung des Kabelanschlusses „freiwillig“ sei, sondern weil es sich bei den Kosten eines Kabelanschlusses schon nicht um angemessene Kosten für das „Wohnen“ handele.
Als Kosten der Unterkunft würden nämlich nur solche Kosten übernommen, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnis nach „Wohnen“ dienen, nicht aber die Kosten für bestimmte Freizeitbeschäftigungen wie etwa Fernsehen. Für die Kosten von Freizeit, Unterhaltung und Teilnahme am kulturellen Leben seien Bedarfspositionen im Regelsatz vorgesehen, denen auch die Kabelanschlussgebühren zuzurechnen seien. Die Kosten eines Kabelanschlusses habe ein ALG-II-Empfänger deswegen aus seinem Regelsatz zu bestreiten.

Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14.11.2014, L 3 AS 134/12

Erstveröffentlichung in HEMPELS 10/2015

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Auch im Kreis Rendsburg-Eckernförde gilt: Bei Sanktion eines Familienmitglieds volle Unterkunftskosten für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Fällt der Mietkostenanteil für ein Mitglied einer Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer Sanktionierung weg, so ist dessen Mietanteil als notwendige Kosten der Unterkunft bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft vom Jobcenter anzuerkennen. Dies ist inzwischen Rechtsprechung beider mit dem SGB II befasster Senate des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2013, B 4 AS 67/12 R; BSG, Urteil vom 02.12.2014, B 14 AS 50/13).

Sonderrechtszone Kreis Rendsburg-Eckernförde?

Allein, das Jobcenter im Kreis Rendsburg-Eckernförde mochte dem BSG nicht folgen und hielt sich in einem aktuellen Fall lieber an eine Entscheidung der 25. Kammer des Sozialgerichts Schleswig. Die 25. Kammer am Sozialgericht Schleswig war der Rechtsprechung des BSG tatsächlich mit einer Entscheidung vom 10.04.2014 zum Aktenzeichen S 25 AS 33/14 ER unter Berufung auf eine Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 30.01.2013 zum Aktenzeichen L 5 AS 370/10 ausdrücklich entgegengetreten und hatte entschieden, dass das „System des SGB II“ es gerade nicht zulasse, „dass faktisch Unterkunftskosten für Dritte geltend gemacht werden.“ Es ist das gute Recht eines Richters an einem Sozialgericht, gegen die Rechtsprechung des BSG zu entscheiden. Ob es indessen ein Ausweis guter juristischer Handwerkskunst ist, wenn ein Gericht sich auf ein Urteil beruft, welches zeitlich vor der anderslautenden Entscheidung eines obersten Bundesgerichts liegt (und zudem, allerdings erst später, von eben diesem aufgehoben wurde), mag der Leser selbst beurteilen. Rechtlich schlicht nicht mehr vertretbar (instruktiv Groth, Einstweiliger Rechtsschutz in Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende, NJW 2007, 2294 ff.) und im Grunde eine Ungehörigkeit ist es, für das Antragsverfahren noch nicht einmal Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Dass eine deutsche Behörde sich allerdings nicht an Recht und Gesetz in der Auslegung der höchsten deutschen Gerichte orientiert, ist nicht angängig. Denn das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde weiß, dass – beschreiten denn dessen „Kunden“ den Rechtsweg durch die Instanzen – seine Entscheidungen in diesem Fall zuletzt als rechtswidrig aufgehoben werden. Damit handelt das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde offenbar bewusst rechtswidrig und man darf vermuten: Nicht zuletzt in der Hoffnung, dass sich die Betroffenen nicht auf dem Rechtswege zur Wehr setzen.

Beschluss SG Schleswig vom 6. Mai 2015, S 9 AS 69/15 ER

Mit Beschluss vom 06.05.2015 hat die 9. Kammer am SG Schleswig im Verfahren S 9 AS 69/15 ER in einem aktuellen Eilverfahren nun entschieden, dass den nicht sanktionieren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft Unterkunftskosten auch in Höhe des sanktionsbedingt wegfallenden Kostenanteils zustehen. Es bleibt zu hoffen, dass das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde zukünftig nicht mehr davon spricht, das Sozialgericht Schleswig folge in dieser Rechtsfrage „kammerübergreifend“ nicht dem BSG.

Hinweise für Betroffene

Beziehern von ALG II im Kreis Rendsburg-Eckernförde ist dringend zu raten, Bescheide des Jobcenters im Kreis Rendsburg-Eckernförde stets gründlich zu prüfen. Vor allem sollten sich Betroffene nicht davon beeindrucken lassen, wenn ihnen von Seiten des Jobcenters gesagt wird, die Gerichte bestätigten die Rechtsansicht der Behörde. Zuletzt sollten auch Entscheidungen bestimmter Kammern am SG Schleswig stets gründlich geprüft werden und – soweit diese offensichtlich mit dem Recht nicht übereinstimmen – gegen diese Entscheidungen ins Rechtsmittel gegangen werden, soweit dieses gegeben ist.

Hinweise aus aktuellem Anlass

Die 15. Kammer am Sozialgericht Gotha hat zudem nach einer Medieninformation mit Beschluss vom 26.05.2015 nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG beschlossen, das Klageverfahren SG Gotha zum Aktenzeichen 15 AS 5157/14 auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Sanktionsparagraphen des SGB II mit dem Grundrecht auf die Sicherung des Existenzminimums vereinbar sind. „Die Klage wird nun an das Bundesverfassungsgericht geleitet, so ein Prozessbeobachter. „Damit wird dem Bundesverfassungsgericht erstmals diese Frage von einem Sozialgericht vorgelegt“, sagte nach Angaben von gegen-hartz.de ein Sprecher des Gerichts.

Bejaht das BVerfG einen Verfassungsverstoß, so erklärt es das Gesetz für gewöhnlich gemäß §§ 82 Abs. 1, 78 BVerfGG für nichtig. Die Nichtigerklärung wirkt ex tunc, d.h. das Gesetz ist von Anfang an nichtig mit der Folge, dass Gerichte in laufenden Klageverfahren Sanktionen ab dem Tag der Entscheidung des BVerfG für rechtswidrig erklären müssen.

Das BVerfG kann aber auch lediglich die Unvereinbarkeit der Norm mit dem GG feststellen mit der Folge, dass diese nicht mehr angewendet werden darf und eine Neuregelung durch den Gesetzgeber abzuwarten ist (dies gilt insbesondere, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen, insbesondere bei Verstößen gegen Art. 3 GG). In diesem Fall hätte auch eine im Sinne der Leistungsberechtigten positive Entscheidung des BVerfG keine Auswirkungen auf bereits verhängte Sanktionen und laufende Widerspruchs- und Klageverfahren.

Vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses des SG Gotha ist sanktionsbetroffenen Leistungsberechtigen zu raten, in Widerspruchsverfahren gegen Sanktions- bzw. Minderungsbescheide das Ruhen des Widerspruchsverfahrens und in anhängigen Klageverfahren das Ruhen des Klageverfahrens nach § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO zu beantragen, da eine Nichtigerklärung durch das BVerfG jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Handlungsanweisungen des Kreises Stormarn zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II und § 35 SGB XII

Sybille Kambeck / janefire.de

Sybille Kambeck / janefire.de

Der Kreis Stormarn hat aufgrund der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts sowie der hierauf beruhenden Kritik des Bürgerbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein seine Bearbeitungshinweise zu den Kosten der Unterkunft für ALG II-Bezieher und Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII geändert. Ersatzlos gestrichen wurden die Sonderregelungen für unter 25jährige, die weiteren Änderungen sind eher redaktioneller Natur. Der Kreis Stormarn erkennt die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag als angemessen an. Der Beschluss sowie die Bearbeitungshinweise einschließlich der Anhaltswerte (Mietobergrenzen) finden sich hier:

Bearbeitungshinweise zu § 35 SGB XII (§ 22 SGB II), Nr. 2 vom 05.05.2015

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kreis Stormarn ändert rechtswidrige Dienstanweisung für Kosten der Unterkunft – Bürger sollten Bescheide überprüfen lassen

ltsh_logoKiel (SHL) – Der Sozialausschuss des Kreises Stormarn hat am vergangenen Dienstag (26. Mai) eine neue Dienstanweisung für die Kosten der Unterkunft und Heizung von SGB II- und SGB XII-Empfängern beschlossen. „Wir haben gute Gespräche mit dem Landrat und der Fachdienstleitung geführt und sind nun zu einer einvernehmlichen Lösung gekommen. Betroffene rufe ich auf, ihre Bescheide überprüfen zu lassen“, sagte die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten, Samiah El Samadoni, heute in Kiel, die sich beim Kreis für die Änderung eingesetzt hatte.

„Namentlich betrifft dies nicht nur Hartz IV- und Grundsicherungsempfänger, sondern unter anderem auch Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege, genauso wie die Übernahme von Bestattungskosten und die Gebührenermäßigung oder -befreiung für Kindertagesstätten“, so die Bürgerbeauftragte. Alle Betroffenen, deren Unterkunftskosten nicht vollständig bei den Berechnungen berücksichtigt wurden, „rufe ich daher dazu auf, ihre Bescheide überprüfen zu lassen“.

Bürger könnten sich mit einem sogenannten „Überprüfungsantrag“ entweder direkt an den Kreis wenden oder sich zunächst kostenlos bei der Bürgerbeauftragten beraten lassen. Die Überprüfung könne rückwirkend für Bescheide bis zum 1. Januar 2014 erfolgen. Für eine fünfköpfige Familie aus Ahrensburg könnten dies zum Beispiel 59,70 Euro pro Monat bedeuten. „Viel Geld – wenn man auf jeden Cent zum Leben angewiesen ist“, sagt El Samadoni.

Hintergrund:

Das Sozialgericht Lübeck (S 29 AS 1026/12 ER) hatte bereits 2012 festgestellt, dass der Kreis Stormarn kein schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII besitzt und die durch den Sozialausschuss im Jahre 2010 beschlossenen Richtwerte daher nicht mehr anzuwenden sind. Die Rechtsprechung sieht für den Fall des Fehlens eines schlüssigen Konzeptes vor, dass in solch einem Fall die Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages in Höhe von 10 Prozent gelten soll. Der Kreis hatte jedoch die alten Richtwerte in seiner Dienstanweisung weiterhin als die „angemessenen“ Unterkunftskosten bezeichnet, von denen nur „im Einzelfall“ abzuweichen sei. Der Bürgerbeauftragten lagen Fälle vor, in denen SGB II- und SGB XII-Leistungsberechtigte zu wenig Geld bekommen hatten.

Quelle: http://www.landtag.ltsh.de/beauftragte/bb/Pressemitteilungen.html


Doppelmieten: Konsequent rechtswidriges Verwaltungshandeln seit nunmehr 10 Jahren

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Bereits mehrfach hatte ich an dieser Stelle Gerichtsentscheidungen veröffentlicht, die ALG II-Empfängern bei einem Umzug Leistungen für Doppelmieten (sog. Überschneidungskosten) zugesprochen haben. Allein in den letzten Tagen konnte ich mich mehrfach davon überzeugen, dass die Jobcenter auch im 10. Jahr von „Hartz IV“ und trotz zahlloser Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema praktisch nichts dazugelernt haben.

Drei Beispiele aus den letzten Tagen

Mit Bescheid vom 27.04.2015 lehnte das Jobcenter Kiel die Übernahme von Doppelmieten für einen Monat mit folgender Begründung ab:

„Des Weiteren beantragen Sie nachträglich die Übernahme der Miete für den Monat August 2014 für die Wohnung „(…) Kiel“. Eine Miete wird durch das Jobcenter nur für bewohnten Wohnraum gezahlt. Bei einem Umzug müssen die Kündigungsfristen beachtet und eingehalten werden. Sie sind bereits zum 01.08.2015 in die Wohnung „(…) Kiel“ gezogen. Eine Doppelmiete kann grundsätzlich übernommen werden, wenn z.B. eine Arbeitsaufnahme vorliegt oder bei einem durch das Jobcenter veranlassten Umzug. Diese Ausnahmen treffen in Ihrem Fall nicht zu. Daher wird Ihr Antrag auf Übernahme der Doppelmieten abgelehnt.“

Einmal abgesehen davon, dass die vom Jobcenter Kiel benannten angeblichen Voraussetzungen für die Übernahme von Doppelmieten frei erfunden sind, ist an diesem Fall besonders pikant, dass die Behörde selbst durch die verschleppte Bearbeitung eines Antrages auf die Übernahme von Umzugskosten – sie benötige hierfür 19 Tage – die Entstehung von Überschneidungskosten für den Monat August 2014 selbst verschuldet hatte, denn die Leistungsberechtigten mussten bei ihrem Auszug gar keine Kündigungsfristen einhalten.

Etwas knapper hält sich etwa das Jobcenter Plön in einem Aktenvermerk vom 08.05.2014, den ich am 23.04.2015 einsehen konnte. Aus diesem ergibt sich, dass die „Kundin“ der Jobcenters wie folgt über ihre (vermeintlichen) Rechte „belehrt“ wurde:

„Übernahme einer Doppelmiete ist nicht möglich, muss den Umzug so gestalten, dass diese nicht anfällt.“

In der heutigen Beratung schilderte mit eine Mandantin glaubhaft, dass über rund zwei Jahre alle von ihr vorgelegten Mietangebote vom Jobcenter Kiel mit der Begründung zurückgewiesen worden sind, die Zusicherung der Kosten einer neuen Unterkunft könnten erst nach Kündigung der bisherigen Wohnung erteilt werden. Man mag das alles kaum glauben, denn natürlich ist das genaue Gegenteil der Fall: Im Interesse der Vermeidung von Obdachlosigkeit darf die alte Wohnung grundsätzlich erst gekündigt werden, wenn der Mietvertrag für die neue Unterkunft unterschrieben ist.

SG Kiel, Urteil vom 09.05.2014, S 33 AS 613/11

Diese Erfahrungen meiner Mandanten sind Grund genug, auf dieser Webseite ein Urteil des SG Kiel vom 09.05.2014 (S 33 AS 613/11) zu veröffentlichen, in dem das Gericht zu der Frage der Übernahmefähigkeit von doppelten Mietaufwendungen (als Unterkunftskosten) u.a. ausgeführt hat (Seite 7 ff):

„Bei den im Streit stehenden doppelten Mietaufwendungen für den Monat Dezember 2008 handelt es sich weiterhin um angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs.1 S.1 SGB II. Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes war anerkannt, dass bei einem Umzug entstehende unvermeidbare doppelte Mietaufwendungen von dem Sozialhilfeträger zu übernehmen sind (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 1999, Az. 7 S 458/99— zitiert nach JURIS). Nichts anderes gilt nach Inkrafttreten des SGB II (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2013, Az. L 34 AS 721/11; Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2010, Az. L 7 AS 99/06— beide zitiert nach JURIS).

Nicht abschließend geklärt ist dabei bislang, ob es sich bei den umzugsbedingten Doppelmieten um Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II oder aber um Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs.1 SGB II handelt. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (aaO) an, wonach Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs.1 SGB 11 vorliegen. Zu Wohnungsbeschaffungskosten hat das BSG in seinen Urteilen vom 16. Dezember 2008 (Az. B 4 AS 49/07 R) und vom 18. Februar 2010 (Az. B 4 AS 28/09 R) ausgeführt, dass die Begriffe „Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten“ zwar weit auszulegen seien, ihre Begrenzung jedoch im Wortlaut fänden. Wohnungsbeschaffungskosten seien deshalb nur solche Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind. Bei einer doppelten Mietzahlung handelt es sich jedoch unzweifelhaft nicht um Kosten, die mit dem Finden und Beschaffen der neuen Wohnung verbunden sind. Sie sind vielmehr Folgekosten des früheren Mietverhältnisses und als solche gegebenenfalls nach § 22 Abs. 1 S.1 SGB II zu berücksichtigen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, aaO, BSG Urteil vom 23. Mai 2012 Az B 14 AS 133/11 R – zitiert nach JURIS). Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten kann sich in dieser Situation grundsätzlich nicht an ihrer Höhe orientieren. Angemessen sind die Kosten für die nicht mehr bewohnte Wohnung vielmehr dann, wenn und solange sie unvermeidbar waren. Hierfür kann keine allgemeine Frist bestimmt werden; vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen, wobei allerdings die absolute Höchstgrenze in der für das bisherige Mietverhältnis geltenden Kündigungsfrist zu sehen sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist unter Berücksichtigung des Wohnungsmarktes zu würdigen, ob dieser sich für die konkrete Bedarfsgemeinschaft als überdurchschnittlich eng darstellt (LSG Berlin-Brandenburg, aaO).

Dies zugrunde gelegt ist die Kammer unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass die Doppelmiete im Monat Dezember 2008 für den Kläger nicht vermeidbar gewesen ist. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der vom Beklagten geäußerten Rechtsauffassung (insbesondere Vermerk vom 5. Juni 2008, Bescheide vom 9. April 2009 sowie 11. August 2009) für die Angemessenheit umzugsbedingt anfallender Doppelmieten in zeitlicher Hinsicht nicht darauf abgestellt werden, dass derartige Kosten generell zu vermeiden sind oder hier eine starre Frist zugrunde zu legen wäre. Die Kammer sieht in diesem zu beurteilenden Einzelfall nicht, dass es dem Kläger und seiner Bedarfsgemeinschaft, darunter zwei Kinder im Alter von damals sechs und zwei Jahren, objektiv möglich gewesen wäre, Überschneidungskosten völlig zu vermeiden, d.h. dass die vierköpfige Familie in angemessener Zeit eine Unterkunft hätten anmieten können, ohne zur Zahlung der Mieten für zwei Wohnungen verpflichtet zu sein. Die Kammer hält es mit Blick auf diese konkrete Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft nicht für ohne weiteres zumutbar, die Anmietung einer neuen Wohnung so zu organisieren und einzurichten, dass keine doppelten Mieten anfallen. Da es unter Berücksichtigung des Wohnungsmarktes im Allgemeinen nur in Ausnahmefällen gelingt, eine neue Wohnung bereits so frühzeitig anzumieten, dass trotz erst danach erfolgender Kündigung des alten Mietverhältnisses keine Doppelmieten anfallen, stellt sich zunächst die Frage, ob dies gerade Leistungsberechtigten, denen ohnehin nur ein Teil des Wohnungsmarktes offen steht, möglich ist. Es ist nämlich zu beachten, dass bei dem Versuch, Überschneidungszeiträume gänzlich zu vermeiden, den Leistungsempfängern ein noch kleineres, freies Wohnungsmarktsegment offen steht. Der Beklagte weist in seinem Kostensenkungsschreiben vom 4. Februar 2008 selbst daraufhin, dass der Wohnungsmarkt im unteren Segment sehr angespannt ist. Dies gilt umso mehr, je größer der benötigte Wohnraum wird, d.h. je mehr Zimmer benötigt werden und wenn insbesondere neben den allgemeinen Faktoren der Wohnungsgröße und der Mietkosten noch das zusätzliche Kriterium des möglichst späten Anmietzeitpunkts hinzutritt. Ferner ist zu beachten, dass die vormals inne gehabte Wohnung – besonders in den Kinderzimmern – verschimmelt war, so dass ein rascher Auszug nötig wurde (was den Beklagten offenkundig auch zu seiner Zusicherung bewog). Auch ein Umzug mit kleinen Kindern lässt sich – anders als der mit älteren Kindern oder erwachsenen Personen – nicht ohne Weiteres ohne zeitliche Verzögerung organisieren und durchführen. Bei dieser konkreten Sachlage steht die Kammer auf dem Standpunkt, dass es der Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit zwei kleinen Kindern auch nicht zumutbar gewesen ist, das bestehende Mietverhältnis in der Erwartung zu kündigen, innerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist angemessenen Wohnraum zu finden. Es lassen sich schließlich Anhaltspunkte dafür finden, dass der Kläger sich durch Verhandlungen mit dem neuen Vermieter um einen späteren Vertragsbeginn (offensichtlich ohne Kostenvorteil) bemüht hatte. Das Stellen eines Nachmieters kam wegen des Renovierungsbedarfs der verschimmelten Wohnung ohnehin nicht in Betracht.“

Betroffenen Leistungsbeziehern kann nur dringlichst geraten werden, sich gegen das systematisch rechtswidrige Verwaltungshandeln der Grundsicherungsträger notfalls gerichtlich zur Wehr zu setzen. Anders – dies ist die traurige Bilanz nach 10 Jahren Rechtsprechung zu diesem Thema – ist eine rechtmäßige Verwaltungspraxis offenbar nicht sicherzustellen.

Mehr zum Thema auf dieser Seite:

Doppelmieten bei Umzug: In der Regel vom Jobcenter zu übernehmen!

Zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Umzug

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Mietobergrenzen: Nichtzulassungsbeschwerden verworfen

(c) GesaD / pixelio.de

(c) GesaD / pixelio.de

Meine Kollegin Sabine Vollrath hat bereits am 22.04.2015 in ihrem Blog darüber berichtet, dass zwei weitere Beschwerden gegen die Nichtzulassung von Revisionen gegen Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, welche die Berechnung der Kieler Mietobergrenzen zum Gegenstand hatten, vom BSG als unzulässig verworfen worden sind. Die Nichtzulassungsbeschwerden, von denen mir eine vorliegt, waren meines Erachtens gut begründet. Ein Revisionsverfahren hätte zur Klärung wichtiger noch offener Fragen wie etwa jener, ob tatsächlich Wohnungsgrößen von 25 bis 45 Quadratmetern bei der Berechnung der Kieler Mietobergrenzen unberücksichtigt bleiben dürfen, beitragen können. Unabhängig davon, dass nach hiesiger Einschätzung zu den aktuellen Mietobergrenzen nach der Berechnungsformel des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in Kiel derzeit Wohnraum anzumieten ist, erscheint zweifelhaft, ob die systematisch betriebene Praxis der Nichtzulassung von Revisionen zu dieser Thematik dauerhaft zu einer Rechtsbefriedigung wird führen können.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


SH LSG: Keine niedrigeren Mietobergrenzen für unter 25jährige

(c) GesaD / pixelio.de

(c) GesaD / pixelio.de

Mit Urteil vom vom 14.11.2014 zum Aktenzeichen L 3 AS 92/12 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht die Rechtsauffassung von Kammern an den Sozialgerichten Kiel und Itzehoe bestätigt, wonach für unter 25jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte, welche aus schwerwiegenden Gründen im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II ihr Elternhaus verlassen, keine geringeren Mietobergrenzen gelten als für über 25jährige Leistungsberechtigte. Die Stadt Kiel hat ihre Richtlinien auf politischen Druck und trotz unsachlicher Debatte in der Kieler Ratsversammlung bereits vor einigen Monaten entsprechend angepasst, die Handlungsanweisungen etwa des Kreises Plön sind demgegenüber nach wie vor rechtswidrig.

Mehr zum Thema:

Die Bürgerbeauftragte informiert: Landessozialgericht in Schleswig erklärt speziellen Mietrichtwert für unter 25-jährige Hartz IV-Beziehende für unzulässig

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Bürgerbeauftragte ruft Kieler Hartz IV-Bezieher zur Überprüfung ihrer Bescheide auf

ltsh_logoKiel (SHL) ­ Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten Samiah El Samadoni empfiehlt allen Kieler Beziehern von Hartz IV und Sozialhilfe, ihre Bewilligungsbescheide zu überprüfen, sofern ihre Kosten für die Unterkunft seit dem 1. Dezember 2014 nicht vollständig übernommen worden sind. Hintergrund ist die Zustimmung der Kieler Ratsversammlung zur Anpassung der Mietobergrenzen.

,,Im Zweifel sollte ein schriftlicher Antrag auf Überprüfung aller Bewilligungsbescheide ab dem 1. Dezember 2014 nach § 44 SGB X beim zuständigen Amt gestellt werden“, sagte El Samadoni heute in Kiel. Dies gelte vor allem für jene Betroffene, die bereits aus dem Leistungsbezug ausgeschieden sind, da eine automatische Überprüfung durch die Behörde in diesen Fällen nicht stattfinde. ,,Nach Informationen des Jobcenters erfolgt die rückwirkende Anpassung der Leistungen schrittweise nur im Rahmen der laufenden Bearbeitung“, so die Bürgerbeauftragte.

Die Erhöhung der Beträge erfolgte auf Grundlage des qualifizierten Mietspiegels 2014, der am 10. November 2014 in Kraft getreten ist.

Einpersonenhaushalte: Erhöhung von 332,00 Euro auf 342,50 Euro
Zweipersonenhaushalte: Erhöhung von 398,50 Euro auf 411,00 Euro
Dreipersonenhaushalte: Erhöhung von 493,50 Euro auf 510,00 Euro
Vierpersonenhaushalte: Erhöhung von 599,50 Euro auf 628,50 Euro
Fünfpersonenhaushalte: Erhöhung von 670,00 Euro auf 702,50 Euro
Sechspersonenhaushalte: Erhöhung von 740,50 Euro auf 776,00 Euro
Siebenpersonenhaushalte: Erhöhung von 811,00 Euro auf 850,00 Euro
Jede weitere Person: Erhöhung von 70,50 Euro auf 74,00 Euro

Quelle: http://www.ltsh.de/presseticker/2015-04/16/14-28-05-0de5/


Wohnraummehrbedarf zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass ein arbeitsloser Vater, welcher an 55 Tagen im Jahr sein Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern ausübt, einen Anspruch auf eine größere Wohnung und damit auch höhere Leistungen für die Unterkunft hat.

Der Vater hatte bewusst eine größere Wohnung angemietet und dies dem Jobcenter Kiel gegenüber damit begründet, dass sich seine Kinder regelmäßig bei ihm aufhalten und er deswegen einen erhöhten Unterkunftsbedarf habe. Das Jobcenter folgte dieser Argumentation nicht und erkannte lediglich die Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt mit bis zu 50 qm in Höhe von 316,00 € bruttokalt (rückwirkend ab 01.01.2013 jetzt 332,00 €) an.

Das Sozialgericht Kiel hat dem Vater im Eilverfahren sodann einen Anspruch auf unterkunftssichernde Leistungen für eine Wohnung mit 65 qm (= 408,20 €) zugesprochen. Die Kinder hielten sich nämlich in einem zeitlichen Umfang bei ihrem Vater auf, der es rechtfertige, entsprechend den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen zur sogenannten „temporären Bedarfgemeinschaft“ einen erhöhten Wohnraumbedarf anzuerkennen. Zwar sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob und in welchem Umfang eine „temporäre Bedarfsgemeinschaft“ auch im Bereich der Unterkunftskosten zu berücksichtigen sei. Der Gesetzgeber habe aber in § 22 b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II zum Ausdruck gebracht, dass ein erhöhter Wohnraumbedarf wegen der Ausübung eines Umgangrechts zu berücksichtigen sei.

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 09.04.2014, S 38 AS 88/14 ER

Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2014

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Mietobergrenzen in Kiel ab 1. Dezember 2014 – und keiner kennt sie!

Wappen KielMit Beschluss vom 30.10.2014 wurde der Kieler Mietspiegel 2014 von der Kieler Ratsversammlung anerkannt und hat mit seiner Veröffentlichung vom 10.11.2014 Gültigkeit erlangt. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (vgl. zuletzt Urteil 19.05.2014, L 6 AS 18/13) sind die Mietobergrenzen nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII auf der Grundlage der Daten des jeweils gültigen Mietspiegels zu ermitteln und geltend ab dem auf die Veröffentlichung folgenden Monat. Ab dem 01.12.2014 gelten in Kiel damit neue Mietobergrenzen. Das Problem ist nur: Außer der Stadt kennt sie keiner.

Geheimniskrämerei nicht im Interesse der Stadt

Für die Stadt Kiel und das Jobcenter Kiel hat der Umgang der Verwaltungsspitze mit den neuen Mietobergrenzen durchweg negative Folgen:

Die Bewilligungsbescheide für alle Leistungsbezieher, die zu ihrer Miete hinzuzahlen, sind seit dem 01.12.2014 rechtswidrig. Legen Betroffene Widerspruch ein, wird eine ohnehin belastete Leistungsverwaltung mit zusätzlichen Widerspruchsverfahren beschäftigt, die bei einer rechtzeitigen Information und Umsetzung der neuen Mietobergrenzen hätten vermieden werden können.

Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII, die aufgefordert sind, sich kostenangemessenen Ersatzwohnraum zu suchen, ist derzeit völlig unklar, bis zu welcher Höhe sie in Kiel ab dem 01.12.2014 eine neue Wohnung anmieten dürfen, ohne dass ihnen rechtliche Nachteile drohen. Auch in diesen Fällen ist zu befürchten, dass in sozialgerichtlichen Eilverfahren um die Zusicherung der Kosten für eine neue Unterkunft (vgl. 22 Abs. 4 SGB II) allein deshalb gestritten wird, weil die neuen Mietobergrenzen nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden sind.

Erneute Missordnung wäre vermeidbar gewesen

Diese leider neuerlich zu beklagenden Zustände Kieler Regellosigkeit wären vermeidbar gewesen.

So hätte es nahe gelegen, der Ratsversammlung zeitgleich mit der Beschlussfassung über den Kieler Mietspiegel 2014 auch die neuen Mietobergrenzen für die Regelungsbereiche SGB II und SGB XII zur Anerkennung vorzulegen – und nicht erst fast vier Monate später in der Februar-Ratsversammlung 2015.

Eine vorausschauend agierende Verwaltung hätte zudem dafür Sorge getragen, dass die neuen Mietobergrenzen der Leistungsverwaltung schon einige Monate vorher zur Verfügung gestellt werden. Denn in Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II und § 35 Abs. 2 SGB XII im Rahmen der Anmietung einer neuen Unterkunft sind regelmäßig die Kündigungsfristen für die bisherigen Wohnungen zu beachten, d.h. viele etwa ab dem 01.12.2014 geltenden Mietverträge wurden möglicherweise bereits im August 2014 geschlossen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Stadt Kiel diesen Fehler im Jahre 2016 nicht wiederholen wird.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Wohnungswechsel nur bei zu hoher Gesamtmiete

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

Verlangen Jobcenter von einem Hartz IV-Bezieher wegen zu hoher Heizkosten einen Wohnungswechsel, muss der Umzug wirtschaftlich sein und sich tatsächlich auch rechnen. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), ob Kaltmiete und Heizkosten in der Summe unangemessen hoch sind.

Geklagt hatte eine alleinstehende Frau, die für ihre 48 Quadratmeter große Wohnung eine sehr geringe Kaltmiete von nur 203,64 € inklusive Betriebskosten zahlte. Da die Wohnung jedoch sehr schlecht isoliert war, undichte Fenster hatte und über eine alte Gasetagenheizung verfügte, waren die Heizkosten mit 127,00 € monatlich unangemessen hoch. Der Klägerin standen auch keine Gründe zur Seite, die in ihrem Fall dafür sprachen, dass der Heizbedarf in ihrem Einzelfall doch angemessen war (z.B. Bettlägerigkeit eines Angehörigen oder kleine Kinder im Haushalt).

Eine Pflicht zur Senkung der Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel kann aber auch bei unangemessenen Heizkosten nur gefordert werden, wenn die tatsächlichen Gesamtaufwendungen für Miete, Betriebskosten und Heizkosten zusammen die Gesamtkosten für eine angemessene Vergleichswohnung übersteigen. Hieran hatte das BSG aufgrund der geringen Bruttokaltmiete der Klägerin Zweifel und verwies das Verfahren deswegen zur weiteren Aufklärung an das Landessozialgericht zurück.

(BSG, Urteil vom 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 08/2014

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Ergänzendes zu der rückwirkenden Anerkennung der neuen Kieler Mietobergrenzen ab 01.01.2013

Wappen KielFür Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII, die (bisher) zu ihrer Miete hinzu zahlen, dokumentieren wir an dieser Stelle den Redebeitrag des Sozialdezernenten Gerwin Stöcken (SPD) in der Ratsversammlung vom 10.07.2014 im vollen Wortlaut, mit dem ergänzende Aussagen zur rückwirkenden Anerkennung der neuen Mietobergrenzen ab 01.01.2013 getroffen werden.

„Herr Stadtpräsident, meine Damen und Herren,

wir legen Ihnen mit dieser geschäftlichen Mitteilung die Auswirkungen des Urteils des Landessozialgerichts zu den Mietobergrenzen und dem schlüssigen Konzept [dar].

Und zunächst einmal will ich vorwegstellen: Wir gehören zu den wenigen Städten in Deutschland – unter anderem München – die ein gerichtlich anerkanntes schlüssiges Konzept haben. Das ist nämlich gar nicht so einfach, nicht etwa deshalb, weil wir uns auf dem Wohnungsmarkt nicht auskennen, sondern weil wir unser Auskennen auch noch mit statistischen Auswertungen so unterlegen müssen, dass die Gerichte eine abstrakt angemessene Mietobergrenze wahrnehmen können. Deswegen sind wir richtig stolz, dass wir das hinbekommen haben, und jetzt mittlerweile Rechtssicherheit eingetreten ist.

Auch wenn wir hier über abstrakt angemessene Mietobergrenzen sprechen, geht es doch immer um das Wohnen für jeden Einzelnen. Und es muss angemessen sein, die Menschen müssen angemessen wohnen können und überall in der Stadt eine Wohnung finden können. Wir bei der Stadt und gemeinsam mit dem Jobcenter arbeiten daran, dass wir diesen Überblick haben: Gibt es eigentlich genügend Wohnungen in dieser Stadt? Und die jetzt neu formulierte Mietobergrenze plus die Steigerung bei den Nebenkosten führt dazu, dass es Kostensteigerungen gibt. Die ist ausgewiesen in der Tabelle, und wir müssen jetzt aufpassen, dass wir Betriebskostennachzahlungen in Betriebskostenvorauszahlungen umwandeln. Das setzt voraus, dass wir jeden Mietvertrag, dass jeder seinen Mietvertrag daraufhin überprüft, dass der Vermieter auch die richtigen Nebenkosten beschrieben hat. Wenn uns das gelingt, sollte diese Veränderung weitestgehend kostenminimierend oder kostenneutral organisierbar sein, weil wir heute schon große Betriebskostennachzahlungen am Ende Jahres haben, weil der Vermieter eben nicht ordentlich kalkuliert hat, und es dem Mieter anschließend in Rechnung stellt. Deswegen ist es wichtig, dass wir jetzt dem Jobcenter schon heute die Erlaubnis geben, schon mit diesen Mietobergrenzen zu verfahren, damit wir diese ganzen Umsetzungsschritte machen können. Wir werden die Richtlinien entsprechend überarbeiten, und all die Themen, die hier eine Rolle spielen, entsprechend aufnehmen, damit wir dann auch eine abstrakt angemessene Mietobergrenze im schlüssigen Konzept haben und eine daraus abgeleitete Richtlinie.

Insofern habe ich den Antrag der Linken nicht verstanden, weil wir genau das sagen: Wir arbeiten die Dinge jetzt ab, Stück für Stück, wann immer ein Antrag angefasst wird, wann immer eine Akte angefasst wird, gucken wir: Müssen wir hier bis 2013 rückwirkend auch Nachzahlungen vornehmen? Ich würde der Ratsversammlung abraten davon, die Formulierung auch in dem neuen Antrag zu übernehmen, denn die Ratsversammlung bewilligt diese Kosten nicht. Die Ratsversammlung setzt das Jobcenter in die Lage, entsprechende Bewilligungen aussprechen zu können. Bitte lassen Sie uns dabei bleiben: Das Jobcenter setzt für uns das SGB II um, und wir schreiben in den Richtlinien fest, wie es dies machen soll. Wir bewilligen aber nicht aus der Ratsversammlung heraus Kosten. Das ist mir ganz wichtig, hier zu erwähnen.

Wir haben im Bundestag die Diskussion gehabt um den Mindestlohn. Und ich habe mir mal die Mühe gemacht ihnen zu sagen: Was bedeutet dieser Mindestlohn eigentlich auch für uns in Kiel, wenn der so umgesetzt wird? Und dazu müssen Sie wissen: Die neue Mietobergrenze für eine einzelne Person ist 332,00 €, wenn die Betriebskosten richtig berechnet sind, plus etwa 60,00 € Heizkosten, habe ich mal so überschlagen, 382,00 € Regelsatz [Anm.: seit 01.01.2014 391,00 €], sind 774,00 €, die monatlich zu zahlen sind. Wenn jemand arbeiten geht und 160 Stunden im Monat, das ist etwa eine Vollzeitstelle, mit 8,50 € Geld verdient, dann kommen dazu noch Freibeträge, von 100,00 € + 180,00 €, also von 280,00 €, ungefähr Überschlag, so das er einen Anspruch von 1.054,00 € hat. Der Nettolohn bei 8,50 € ist 1.013,92 €, wenn ich dem Gehaltsrechner des Internets glaube, mag auch ein bisschen mehr, mag auch ein bisschen weniger sein. Sie sehen also, dass die Mietentwicklung in Kiel ausmacht, ob man mit dem Mindestlohn, der irgendwo festgelegt wird, auskömmlich in Kiel leben kann. Und deswegen ist es mir so wichtig, immer darauf hinzuweisen, nicht etwa, weil ich den Menschen Geld wegnehmen will, sondern ich will dafür sorgen, dass die Kostenentwicklung in Kiel sich nicht so entwickelt, dass man von einem gesetzlich festgelegten Mindestlohn allein gar nicht leben kann, sondern man muss immer noch mal Geld dazu kriegen.

Das ist mir wichtig, und deswegen auch meine Bitte, auch an der anderen Stelle dafür zu sorgen, nicht zu meinen, mit mehr Geld habe ich schon Sozialpolitik gemacht. Sondern nur dann, wenn wir die Dinge so übereinander bringen, dass die Dinge funktionieren können, dann haben wir ordentliche Sozialpolitik gemacht.

Ich glaube, dass wir mit der geschäftlichen Mitteilung die Voraussetzungen legen, dass die Ratsversammlung diese Wirkung dieses Urteils wirklich gründlich prüfen und studieren kann und dann die richtigen Ableitungen treffen kann. Heute oder Morgen schon Geld in die Hand zu nehmen, halte ich für falsch, denn wir werden alles tun, es wird so sein, dass jeder seinen Anspruch ohne Antrag durchsetzen kann. Auch das ist mir wichtig, hier öffentlich zu sagen: Es muss niemand einen Antrag stellen. Wenn jemand das machen möchte, kann er es gerne tun. Es muss niemand einen Antrag stellen. Alle halbe Jahr wird jede Akte angefasst, alle halbe Jahr wird überprüft: Sind Nachzahlungen zu leisten? Und dann werden sie gewährt. Niemand muss einen Anwalt beauftragen, um diese Ansprüche durch anwaltliche Vertretung durchzusetzen. Das wird das Jobcenter aus eigener Veranlassung tun. Und es wird ein wenig dauern, auch das ist wichtig zu wissen, dass wir das jetzt nicht beschleunigen können, weil im Jobcenter gerade die Software umgestellt wird, von A2LL, sie wissen, dieses Programm, das nicht so gut funktioniert, in Allegro, und in diese Situation würde jetzt auch dieses fallen, und deswegen kann es nur so sein, wie wir das hier in der geschäftlichen Mitteilung geschrieben haben. Auch wenn der Zeitraum 01.01.2015 erreicht ist, werden wir trotzdem das Jobcenter bitten, und anweisen, auch nachträglich zu bewilligen.

Das ist zu dieser geschäftlichen Mitteilung ergänzend zu sagen. Ich danke für die Aufmerksamkeit und hoffe, dass wir dann so verfahren können, danke.“

Der Videomitschnitt findet sich hier. Dank für das Lektorat an Björn Nickels.

Anmerkungen

Die Ergänzungen zur geschäftlichen Mitteilung sind zu begrüßen. Mit ihr werden die wesentlichen aus der Sicht von Leistungsbeziehern und ihren Beratern noch offenen Fragen beantwortet.

Nach hiesiger Einschätzung kann davon ausgegangen werden, dass die Stadt und das Jobcenter Kiel – auch nach Ablauf der Überprüfungsfristen zum 01.01.2015 – rückwirkend ab 01.01.2013 Leistungen für die Unterkunft auf der Grundlage der neuen Mietobergrenzen nachzahlen werden. Diese Beurteilung beruht auf zwei Erwägungen: Zum einen scheinen Stadt und Jobcenter Kiel das Gerechtigkeitsproblem erkannt zu haben, welches darin bestünde, nur jenen Leistungsberechtigten, die rechtzeitig einen Überprüfungsantrag stellen, Unterkunftskosten in rechtmäßiger Höhe nachzuzahlen. Zum anderen wäre der politische Flurschaden eines Wortbruches wohl um ein Vielfaches höher als der monetäre „Gewinn“ für die Stadt Kiel durch eingesparte Sozialleistungen in letztlich doch geringer Höhe.

Für die Anwaltschaft bleibt die Situation indes schwierig. Rechtsansprüche, die sich notfalls auch auf dem Rechtswege durchsetzen lassen, begründen die Positionierungen der Stadt nicht. Deswegen ist jeder Rechtsanwalt – auch haftungsrechtlich – auf der „sicheren Seite“, wenn er seinen Mandanten dazu rät, doch lieber vorsorglich für alle Fälle einen Überprüfungsantrag zu stellen. Aufgrund der nunmehr geklärten Rechtslage scheint eine anwaltliche Vertretung indessen nicht mehr erforderlich. Mandanten sollten über die Rechtslage aufgeklärt sowie auf die Möglichkeit eines formlosen Überprüfungsantrages, welcher einer Begründung nicht mehr bedürfen sollte, hingewiesen werden. Im Regelfall sollte es damit sein Bewenden haben können.

Ratsherrn Stefan Rudau von der Ratsfraktion DIE LINKE ist an dieser Stelle für seinen Antrag zu danken. Ohne sein beharrliches Nachbohren wäre dieses wichtige Thema nicht erörtert und die entsprechenden Klarstellungen seitens der Stadt so nicht getroffen worden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Handlungsanweisungen des Kreises Plön zu den Kosten der Unterkunft

Ortsschild PlönDer Kreis Plön hat neue Handlungsanweisungen zu den Kosten der Unterkunft für Bezieher nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) erlassen, die sich hier finden.

Neue Regelungen für unter 25jährige

Im Zuge der Überarbeitung seiner Handlungsanweisungen hat der Kreis Plön auch die Regelungen für unter 25jährige geändert. In den bis einschließlich Oktober 2013 gültigen Handlungsanweisungen war noch geregelt, dass bei unter 25jährigen Unterkunftskosten nur in Höhe der pauschalierten BAföG-Sätze (derzeit 224,00 €, im Zeitpunkt des Erlasses der Anweisung noch 205,00 €) anerkannt werden können:

„Grundsätzlich ist diesem Personenkreis ein möbliertes Zimmer zuzumuten. Als Richtwert ist dabei eine Miete von 205 € incl. Heiz- und Nebenkosten anzusetzen. Steht eine Wohnung zur Verfügung, deren Miete sich im Rahmen dieser Kosten hält und nachweislich Folgekosten nicht entstehen, kann auch die Anmietung einer kleinen Wohnung angemessen sein.“

Diese Regelung, die sich auch in den Handlungsanweisungen anderen Grundsicherungsträger wie etwa der Stadt Kiel findet, hatten die Sozialgerichte in mehreren Verfahren für rechtswidrig erklärt. In der neuen Handlungsanweisung des Kreises Plön heißt es zu dieser Thematik nun:

„Grundsätzlich ist darauf hinzuwirken, dass dieser Personenkreis, entsprechend den Lebensgewohnheiten vergleichbarer Personengruppen, auf einen besonders preisgünstigen Wohnraum (ein möbliertes Zimmer oder ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft) verwiesen wird.“

Das klingt nach einem wenig praxistauglichen Kompromiss. Denn Leistungsberechtigte lassen sich nicht auf Wohnraum „verweisen“. Sie suchen sich auf dem freien Wohnungsmarkt Wohnungen und legen Mietangebote mit dem Antrag auf Zusicherungserteilung beim Grundsicherungsträger (§ 22 Abs. 4 SGB II bzw. § 35 Abs. 2 Satz 3-4, 6 SGB XII) vor. Liegen die Mietangebote innerhalb der maßgeblichen Obergrenzen, wird der Grundsicherungsträger die Zusicherung erteilen und die Mietkosten übernehmen müssen. Eine Ablehnung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Anmietung eines möblierten Zimmers oder eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft wäre rechtswidrig.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Mietobergrenzen heute Thema in der Kieler Ratsversammlung

Wappen KielIn der heutigen Kieler Ratsversammlung werden erneut Themen erörtert, die für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Grundsicherung im Alter usw.) von erheblicher Bedeutung sind. Die Tagesordnung finden Interessierte hier. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten finden sich auch Links auf die dazugehörigen Drucksachen.

Geschäftliche Mitteilung zu den neuen Mietobergrenzen

In einer „Geschäftlichen Mitteilung“ wird das Amt für Familie und Soziales (Stadtrat Gerwin Stöcken) das neue Konzept der Stadt Kiel zur Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft für Bezieher/innen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII vorstellen. Die Ratsversammlung wird das Konzept nicht beschließen, sondern die „Geschäftliche Mitteilung“ zur Kenntnis nehmen.

Höhere Unterkunftskosten für unter 25jährige

Erneut wird die Ratsfraktion DIE LINKE den Antrag in der Ratsversammlung einbringen, die Mietobergrenzen für unter 25jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung in Höhe von derzeit 224,00 € bruttowarm (Gesamtmiete inklusive Heizkosten) an die für alle Leistungsbezieher geltenden Obergrenzen anzupassen und die rechtswidrigen Sonderregelungen für junge Erwachsene ersatzlos zu streichen. Mehr zum Thema:
Linke Ratsfraktion fordert höhere Mietobergrenzen für unter 25jährige
Kieler Ratsversammlung debatiert Mietobergrenzen für unter 25jährige

Rückwirkende Anpassung der Mietobergrenzen ab 01.01.2013

Mit einem weiteren Antrag wird die Ratsfraktion DIE LINKE zudem fordern, dass die neuen Mietobergrenzen rückwirkend zum 01.01.2013 automatisch auch in den Fällen angepasst werden, in denen Betroffene, die zu ihrer Miete hinzu zahlen, keinen Antrag auf Überprüfung stellen. Die „Geschäftliche Mitteilung“ vom 13.06.2014 ist in diesem Punkt zumindest missverständlich.

In der heutigen Beratung hat ein Mandant hier erstmals einen Bescheid (Grundsicherung nach dem SGB XII) vom 27.06.2014 vorgelegt, in dem ab 01.07.2014 die neue Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von 332,00 € anerkannt wird. Weiter heißt es in dem Bescheid:

„Die Mietobergrenze hat sich rückwirkend ab Januar 2013 von 316,00 € auf 332,00 € erhöht. Die Nachzahlung haben wir heute angewiesen.“

Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Stadt Kiel – anders als in der Vergangenheit – die neue Mietobergrenzen tatsächlich von sich aus rückwirkend anerkennen und Sozialleistungen nachzahlen wird. Solange indessen keine rechtsverbindliche Erklärung der Stadt Kiel vorliegt, auch nach Ablauf der Überprüfungsfristen zum 31.12.2014 für das Jahr 2013 in zu geringer Höhe gewährte Unterkunftskosten nachzuzahlen, ist Betroffenen weiterhin zur Stellung fristwahrender Überprüfungsanträge zu raten.

Mehr zu diesem Thema:
Geschäftliche Mitteilung zu den neuen Kieler Mietobergrenzen
Höhere Mietobergrenzen für Kiel

Interessierte Bürger könne die Ratsversammlung heute ab 14.00 Uhr im Livestream beim Offenen Kanal Kiel verfolgen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Keine Deckelung der Unterkunftskosten bei Neueintritt der Hilfebedürftigkeit

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Zieht ein Hartz IV-Empfänger um, ohne dass dieser Umzug erforderlich war (etwa infolge einer Kündigung durch den Vermieter, weil die Wohnung zu teuer oder die Wohnverhältnisse unzumutbar waren), werden für die neue Wohnung lediglich die bisherigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der alten Wohnung anerkannt, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) nun entschieden, dass die Voraussetzungen für die fortgesetzte Begrenzung der vom Jobcenter zu zahlenden Kosten für Unterkunft und Heizung auf die geringeren Kosten der zuvor von dem Leistungsberechtigten bewohnten Wohnung entfallen, wenn dessen Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Kalendermonat durch bedarfsdeckendes Einkommen überwunden wurde und der Leistungsberechtigte dadurch aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war. Mit Eintritt der neuen Hilfebedürftigkeit liegt danach ein neuer Leistungsfall vor, bei dem die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in der gesetzlichen Höhe zu übernehmen sind.

(BSG, Urteil vom 09.04.2014, B 14 AS 23/13 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 06/2014

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Geschäftliche Mitteilung zu den neuen Kieler Mietobergrenzen

Wappen KielIn der Geschäftlichen Mitteilung vom 13.06.2014 erklärt das Amt für Familie und Soziales, die Kieler Mietobergrenzen auf Grund der neuen Berechnungsmethode des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts „rückwirkend zum 01.01.2013 anzupassen“.

Automatischen Anpassung an die neuen Obergrenzen?

Zum Verfahren heißt es in der Mitteilung:

„In der Praxis erfolgt die Anpassung der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII schrittweise im Rahmen der „laufenden Bearbeitung“ – insbesondere in Hinblick auf die Prüfung, wie weit eine rückwirkende Anpassung möglich ist und ob angemessene Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart sind. Des Weiteren erfolgt die Umsetzung im Widerspruchsverfahren oder bei der Bearbeitung von Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X.“

Unklar bleibt, ob die Stadt beabsichtigt, Leistungsberechtigten, welche zu ihrer Miete hinzuzahlen, von sich aus rückwirkend ab 01.01.2013 Unterkunftskosten in Höhe der neuen Mietobergrenzen auch außerhalb von fristwahrend gestellten Überprüfungsanträgen und rechtzeitig eingelegten Widersprüchen nachträglich zu gewähren. Die Formulierung, die Anpassung erfolge „schrittweise im Rahmen der „laufenden Bearbeitung“ – insbesondere in Hinblick auf die Prüfung, wie weit eine rückwirkende Anpassung möglich ist“, lässt hier die gebotene Klarheit vermissen. Vor diesem Hintergrund ist Betroffenen weiterhin zu raten, vorsorglich bis spätestens 31.12.2014 einen Überprüfungsantrag zu stellen.

Vorläufige Umsetzung ohne Ratsbeschluss

Mit Fug als ein Novum kann bezeichnet werden, dass die Verwaltung beabsichtigt,

„die o.g. Mietobergrenzen vorläufig umzusetzen und eine Beschlussfassung durch die Ratsversammlung mit der Neuberechnung zum 01.01.2015 – einschließlich einer Überarbeitung der gesamten Richtlinien – vorzubereiten.“

Dies dürfte bedeuten, dass die neuen Mietobergrenzen ab sofort „gelten“ und vom Jobcenter Kiel sowie den Trägern der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII angewandt werden. Diese Entscheidung ist vernünftig. Sie liegt im Interesse der Hilfebedürftigen und der Stadt Kiel. Für letztere verhindert sie unnötige sowie arbeits- und kostenintensive Widerspruchsverfahren.

Zukünftiger Umgang mit Betriebskosten unklar

Nicht ganz deutlich wird, wie die Stadt zukünftig insbesondere bei der Prüfung von Mietangeboten im Rahmen der Neuanmietung von Wohnraum die Betriebskosten berücksichtigen will. In der Geschäftlichen Mitteilung heißt es hierzu:

„Daher wird es darauf ankommen, bei neuen Mietverträgen und bei Mieterhöhungen, darauf zu achten, dass der Anteil der Betriebskostenvorauszahlungen dem durchschnittlichen Wert von 1,55 [€/qm] entspricht. Hier sind entsprechende Vereinbarungen für die Sachbearbeitung der SGB II- und SGB XII-Leistungsabarbeitung notwendig.“

Bei neuen Mietverträgen kommt es ausschließlich auf die Höhe der Bruttokaltmiete an (Produkttheorie). Die isoliert betrachtete Höhe der Betriebskosten ist kein Beurteilungsmaßstab. Da Betriebskosten von Immobilie zu Immobilie erheblich variieren können, kommt es schon gar nicht darauf an, ob „der Anteil der Betriebskostenvorauszahlungen dem durchschnittlichen Wert von 1,55 entspricht.“

Richtig wäre allein, darauf zu achten, dass die geforderten Betriebskostenvorauszahlungen dem zu prognostizierenden Verbrauch entsprechen (vgl. auch § 560 BGB). Sollte dies mit dem – sprachlich verunglückten – Text gemeint sein, wäre der Ansatz richtig. Allerdings ist eine solche Prüfung auch bisher schon erfolgt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Bei Haft kann Sozialamt Miete übernehmen

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Verbüßt ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II eine Haftstrafe, erhält er für den Zeitraum seines Haftaufenthaltes keine Leistungen nach dem SGB II, § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II. Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 SGB II (6-Monate-Regelung) gilt nur für Krankenhäuser im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V, also nicht einmal für Haft-Krankenhäuser.

Allerdings ist die Erhaltung von Wohnraum für Inhaftierte Aufgabe des Sozialhilfeträgers nach § 67 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (LSG NRW, Beschluss vom 19.5.2005, L 9 B 9/05 SO ER und Beschluss vom 30.6.2005, L 20 B 2/05 SO ER; Bay LSG, Beschluss vom 20.8.2008, L 7 B 605/08 AS ER und Beschluss vom 17.09.2009, L 18 SO 111/09 B ER).

Die Sozialhilfe setzt ein, sobald der Träger der Sozialhilfe (in Kiel das Amt für Familie und Soziales) Kenntnis von dem Bedarf erlangt hat. Wegen § 16 Abs. 2 SGB I muss der Sozialleistungsträger dabei auch das Bekanntwerden beim SGB II-Leistungsträger (Jobcenter) gegen sich gelten lassen.

Als Maßnahme zur  Erhaltung einer Wohnung (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) können aber nur fällige, noch nicht bezahlte Mieten übernommen werden, da andernfalls kein Wohnungsverlust droht. Erhält das Jobcenter keine oder verspätet Kenntnis vom Haftaufenthalt und fordert es die Leistungen für die Unterkunft deswegen später zurück, kann daher kein Ersatz vom Sozialhilfeträger verlangt werden.

Es ist aus diesem Grunde jedem zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Bezieher von Leistungen nach dem SGB II dringend zu raten, das Jobcenter rechtzeitig vor Haftantritt über die Verbüßung der Freiheitsstrafe zu informieren und bei dem Sozialhilfeträger einen Antrag nach §§ 67 f. SGB XII zu stellen.

Erstveröffentlichung in HEMPELS 05/2014

Umfassende Infos zum Thema SGB II / SGB XII und Inhaftierung: sozialrecht justament, Nr. 1, Februar 2013

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Mietobergrenzen für Kiel

Sybille Kambeck / janefire.de

Sybille Kambeck / janefire.de

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts das neue Konzept der Stadt Kiel zur Bestimmung der Mietobergrenzen für ALG-Empfänger sowie Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII im Wesentlichen als schlüssig bestätigt (Az. L 6 AS 18/13, L 6 AS 171/12, L 6 AS 146/13).

Neue Mietobergrenzen

Maximal 332,00 € (statt bisher 316,00 €) Mietkosten (Grundmiete inklusive kalter Betriebskosten) zuzüglich Heizkosten muss das Jobcenter Kiel nach der Entscheidung seit dem 1. Januar 2013 für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Kiel zahlen. Für einen Zweipersonenhaushalt sind danach 398,40 € (statt bisher 379,20 €) als noch „angemessen“ anzuerkennen.

Bezugsgröße unteres Drittel

Nach der Urteilsbegründung ist die Datengrundlage für die Bestimmung der Nettokaltmiete repräsentativ und valide. Die Berücksichtigung lediglich des im unteren Drittel liegenden Preissegmentes zur Bestimmung der Mietobergrenzen im Bereich der Grundsicherung reicht nach Ansicht des Gerichts aus.

Mietspiegel bildet Wohnungsmarkt hinreichend ab

Soweit die tatsächliche Verteilung des mietspiegelrelevanten Wohnungsbestandes in der Stadt Kiel dem Tabellenraster im Kieler Mietspiegel zugeordnet werden kann, bildet das Konzept der Stadt nach Ansicht des Gerichts auch den tatsächlichen Wohnungsmarkt für Grundsicherungsempfänger realitätsgerecht ab. Lediglich die Felder b1 bis b3 des Kieler Mietspiegels seien bei der Berechnung für einen Einpersonenhaushalt zu einem einheitlichen Feld zusammen zu führen, da der tatsächliche Wohnungsbestand nicht der Mietspiegeldifferenzierung (vgl. Mietspiegel 2012, Seite 11) nach dem Ausstattungsstand von Bad und Küche zugeordnet werden könne.

1,55 €/m2 für die kalten Betriebskosten

Hinsichtlich der kalten Betriebskosten wurde das (neue) Konzept und die Berechnung des Jobcenters Kiel bzw. der Stadt Kiel, das zu einem Wert von 1,55 €/m2 gelangt, in vollem Umfang bestätigt.

Revision nicht zugelassen

Die Revision ist im Urteil nicht zugelassen worden, weil sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sieht und die grundsätzlichen Fragen zum Konzept von Mietobergrenzen auf der Grundlage von qualifizierten Mietspiegeln inzwischen geklärt sei.

Die Nichtzulassung ist rechtlich nicht vertretbar. Denn dass Bundessozialgericht hatte in seinem Urteil vom 22.08.2012 im Verfahren B 14 AS 13/12 R (dort Rz. 25) zu der Berechnung der Kieler Mietobergrenzen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht den Wert für den maximal angemessenen Quadratmetermietpreis in Kiel „insgesamt erneut zu bestimmen“ habe, weil das Bundessozialgericht an der bisherigen Bestimmung durch die Stadt Kiel Zweifel hatte. Dies hätte für das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht Anlass genug sein müssen, in den drei „Musterverfahren“ die Revision zuzulassen und damit eine Überprüfung der jetzt vorgenommen „Neubestimmung“ durch das Bundessozialgericht zu ermöglichen.

Mit der Nichtzulassung der Revision setzt das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht eine ungute Tradition fort. Schon in der Vergangenheit hatte das Gericht Revisionen gegen offenkundig nicht haltbare Entscheidungen in Verfahren betreffend die Kieler Mietobergrenzen systematische nicht zugelassen, um seine Mietobergrenzen-Rechtsprechung einer höchstrichterlichen Überprüfung zu entziehen (zur Kritik mehr hier und hier).

Die Rechtsanwälte der Kläger haben angekündigt, nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe in die Nichtzulassungsbeschwerde zu gehen.

Hinweise für betroffene Kieler

Wer in Kiel derzeit zu seiner Miete hinzuzahlt, weil das Jobcenter Kiel nur die aktuell gültige Mietobergrenze anerkennt, sollte einen Antrag auf Überprüfung aller Bewilligungsbescheide für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 stellen (§ 40 Abs. 1 SGB II, § 44 SGB X) und das Jobcenter bitten, ab 1. Januar 2013 rückwirkend Leistungen für die Unterkunft in Höhe der neuen, vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht festgelegten Mietobergrenzen zu bewilligen. Das Jobcenter Kiel wird voraussichtlich – wie schon in der Vergangenheit – nicht von sich aus eine Überprüfung vornehmen und die Differenz zwischen der alten und der neuen Mietobergrenze bzw. der tatsächlichen Miete (soweit diese unter der neuen Mietobergrenze liegt) nachzahlen. Über gestellte Überprüfungsanträge wird das Jobcenter Kiel erst entscheiden, nachdem die Kieler Ratsversammlung die neuen Mietobergrenzen beschlossen hat. Der Beschluss der Ratsversammlung wird im Monat Juli 2014 erwartet.

Mehr Infos/Quellen:

Pressemitteilung SH LSG: Mietobergrenzen in Kiel im Wesentlichen gebilligt
Kieler Nachrichten/dpa: Keine zusätzlichen Kosten für Kiel
NDR: Hartz IV: Gericht billigt Kieler Konzept

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht verhandelt erneut über Kieler Mietobergrenzen

Wappen KielAm Montag, den 19.05.2014 um 10:00 Uhr findet in Saal 346 des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts der Fortsetzungstermin zum Thema „Mietobergrenze Kiel“ statt.

Was bisher geschah

Vorausgegangen war am 04.07.2013 eine 6-stündige Marathon-Verhandlung, die mit einem Auflagenbeschluss des Landessozialgerichts an das Jobcenter endete. Dieses sollte sein eigenes Konzept zur Mietobergrenze überprüfen und gegebenenfalls überarbeiten. Dazu gab das Landessozialgericht eine Erläuterung seines Beschlusses ab. Das Jobcenter Kiel bzw. die Stadt Kiel benötigten bis Ende Januar, um eine „Neukonzeption“ abzuliefern. Die erheblichen Bedenken gegen diese Neukonzeption drückten die Klägervertreter in ihren Schriftsätzen vom 05.05.2014 aus. Die Vorsitzende des Senats (Frau Dr. Fuchsloch) erließ daraufhin am 09.05.2014 eine weitere
Aufforderung an das Jobcenter.

Worum es bei diesem Prozess geht

Sozialleistungsträger (also Jobcenter und Landeshauptstadt) übernehmen im Rahmen der Leistungsgewährung nach SGB II und SGB XII nur die angemessenen Unterkunftskosten. Es ist unbestimmt, welche Kosten angemessen sind. Die Leistungsträger stellen eine Mietobergenze auf, mit der sie die Angemessenheit definieren. Die Stadt Kiel bzw. das Jobcenter hat zu diesem Zweck bislang die Mietspiegeldaten herangezogen. Die Schwächen dieser Vorgehensweise wurden beim ersten Verhandlungstag aufgezeigt. Das „neue“ Konzept zieht ähnliche Daten heran und ist unseres Erachtens daher ebenso unbrauchbar. Erwähnenswert ist, dass die Stadt Kiel die Herausgabe der Grundlagendaten mit dem Hinweis auf den Datenschutz verweigert. Eine Kontrolle auch durch einen Sachverständigen ist daher ausgeschlossen.

Pressemitteilung der Rechtsanwälte Sabine Vollrath und Lars Piepenburg


Umzugskosten: Pauschaler Verweis auf Selbsthilfe unzulässig

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Nach § 22 Abs. 6 SGB II können Umzugskosten nach vorheriger Zusicherung vom Jobcenter übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch das Jobcenter veranlasst worden oder aus anderen Gründen notwendig ist. In ihren Grundsätzen über die Erbringung städtischer Leistungen (Seite 11 im PDF) hat die Stadt Kiel geregelt:

„Umzüge sind durch den/die Hilfesuchende in eigener Organisation durchzuführen. Es wird davon ausgegangen, dass die Unterstützung von Freunden, Bekannten und Verwandten in Anspruch genommen wird. Sollte hierzu ein besonderer Umzugswagen zum Selbstfahren erforderlich sein, so sind entsprechende Angebote von Autovermietungen vorzulegen (in der Regel drei Kostenvoranschläge). Für das günstigste Angebot ist eine Beihilfe zu gewähren. Auf Antrag ist eine Pauschale in Höhe von 50 € zu bewilligen, damit der/die Hilfesuchende die erhaltene Unterstützung auch anerkennen kann.“

In ihren Hinweisen in ihrem Vergleichsvorschlag 27.03.2014 hat die 38. Kammer am SG Kiel im Verfahren S 38 AS 1328/11 nun Zweifel an dieser Praxis angemeldet. Es erscheine problematisch, dass das beklagte Jobcenter Kiel die Kläger in diesem Verfahren vollumfänglich auf eine Durchführung des Umzugs ohne Hilfe eines Umzugsunternehmens verweist. Im Einzelnen hat das Gericht ausgeführt:

Das Fahren eines Umzugswagens erfordert ein gewisses Mindestalter

„Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) oder der Kläger zu 2) zum Zeitpunkt des Umzuges über eine Fahrerlaubnis verfügten. Soweit lediglich der Kläger zu 2) über eine Fahrerlaubnis verfügt haben sollte, erscheint es gleichwohl fraglich, ob es ihm aufgrund seines Alters möglich gewesen wäre, ein entsprechendes Umzugsfahrzeug anzumieten und zu fahren. Eine Vermietung von Fahrzeugen durch kommerzielle Fahrzeugvermietungen erfolgt in der Regel erst an Personen mit einem gewissen Mindestalter bzw. ab einer bestimmten Mindestdauer an Fahrpraxis. Dies gilt insbesondere für größere Fahrzeuge, die zur Durchführung eines Umzuges erforderlich und geeignet sind.“

Verweis auf Verwandte und Freunde rechtlich zweifelhaft

„Es erscheint weiter fraglich, ob die Kläger hinsichtlich des Fahrens eines Umzugsfahrzeugs auf die Hilfe von Verwandten oder Freunden verwiesen werden konnten. Auch von Verwandten oder Freunden dürfte grundsätzlich nicht zu erwarten sein, dass sie sich für den Umzug eines Anderen den Haftungsrisiken der §§ 18, 7 StVG aussetzen.“

Kosten für Fahrer für gesamte Umzugszeit

„Damit erscheinen zumindest die Kosten eines Fahrers als notwendig und angemessen. Diese Kosten umfassen auch die für die Beladung des Fahrzeugs notwendigen Zeiten, da der Fahrer gemäß § 22 Abs. 1 StVO für die Sicherung der Ladung verantwortlich ist. Zu berücksichtigen ist danach auch die Entladezeit, während der der Fahrer seine Tätigkeit nicht anderweitig ausüben kann. Da die Umzugszeit insgesamt einen Umfang nicht überschritten hat, in dem der Fahrer an einem anderen Ort hatte eingesetzt werden können, dürfte eine Bezahlung des Fahrers für die gesamte Umzugszeit erforderlich gewesen sein, wobei er in den Zeiten, in denen er nicht seinen gesonderten, vorstehend dargestellten Pflichten nachkam, als Träger zur Verfügung gestanden haben dürfte.“

Kosten für Träger sowie Möbelauf- und -Abbau Frage des Einzelfalls

„Ob den Klägern über die Kosten für einen Fahrer sowie einen Umzugswagen weitere Kosten (insbesondere für weitere Helfer und die De- und Montage) zustehen, erscheint nach derzeitiger Aktenlage hingegen fraglich. Insofern wäre insbesondere eine Anhörung der Kläger zu 1) und 2) notwendig.“

Hinweise für Betroffene

Die Verwaltungspraxis des Jobcenters Kiel zu den Umzugskosten ist in vielen Fällen rechtswidrig, weil die Umstände des Einzelfalls keinen Eingang in die Beratung durch die Mitarbeiter der Behörde finden. Übernahmefähige Umzugskosten werden aus diesem Grunde nicht selten rechtswidrig abgelehnt. In einem solchen Fall sollten Betroffene umgehend um rechtlichen Beistand nachsuchen. Aufgrund der (rechtswidrigen) Weisungslage des Jobcenters Kiel gelingt es Betroffenen nach hiesiger Erfahrung praktisch nie, ihre Ansprüche ohne Rechtsanwalt durchzusetzen. Häufig führt auch kein Weg an einer gerichtlichen Klärung vorbei.

Das Klageverfahren endete heute mit dem Abschluss des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs. Die Kläger hatten dem Vorschlag des Gerichts bereits außergerichtlich zugestimmt, das Jobcenter Kiel einen Vergleichsschluss jedoch zunächst abgelehnt, so dass ein Verhandlungstermin erforderlich wurde – der heute Vormittag eine Richterin, zwei Schöffen, einen Rechtsreferendar, einen Rechtsanwalt, einen Sachbearbeiter der Rechtsabteilung des Jobcenters Kiel sowie die Klägerin und ihren Sohn beschäftigte.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Gültigkeit der Unterkunftssatzung der Stadt Neumünster wird gerichtlich überprüft

Wappen Neumünster

Die Stadt Neumünster hat bekanntlich in einer kommunalen Unterkunftssatzung nach § 22a ff. SGB II geregelt, bis zu welcher Höhe die Mieten von Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter) übernommen werden. Jetzt hat Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, Bernd Petersen, Neumünster, beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Antrag auf Normenkontrolle nach § 55 a Sozialgerichtsgesetz gestellt (Aktenzeichen L 11 AS 24/14 NK).

SGB-II Leistungsbezieher sind in den vergangenen Tagen vom Jobcenter Neumünster unter anderem aufgefordert worden, ihre nach der Satzung angeblich zu hohen Unterkunftskosten innerhalb von sechs Monaten durch Umzug oder auf andere Weise zu senken. Sollte dies den Beziehern von Sozialleistungen nicht gelingen, bleibt vielen nur noch der Auszug auch aus langjährig bewohnten Unterkünften, da ihnen das Jobcenter dann nur noch Unterkunftskosten nach den Regelungen der Unterkunftssatzung bewilligt und damit die Mieten nicht mehr gezahlt werden können.

Rechtsanwalt Petersen hält allerdings die Satzung der Stadt Neumünster in wesentlichen Punkten für ungültig und geht von einer gleichlautenden Entscheidung des angerufenen Gerichtes aus.

Unter anderem kritisiert Rechtsanwalt Petersen, dass gegenüber den bisherigen Regelungen in Neumünster in der Satzung die Wohnflächenzahlen um 5 qm für jede Haushaltsgröße abgesenkt wurden, obwohl das Bundessozialgericht noch in 2012 entschieden hatte, dass z.B. für 1-Personenhaushalte eine Wohnungsgröße von 50 m² angemessen ist.

Rechtsanwalt Petersen weist auch auf Entscheidungen des Sozialgerichts Kiel vom 09.08.2013 und 26.11.2013 hin. Danach kann auch die Regelung der Satzung der Stadt zur abweichenden Ermittlung von Unterkunftskosten bei unter 25-jährigen keinen Bestand haben. Nach dem Sozialgericht Kiel haben auch unter 25-jährige Anspruch auf Anerkennung angemessener Unterkunftskosten wie über 25-jährige und dürfen nicht anders behandelt werden.

Erheblichen Bedenken unterliegt nach Auffassung von Rechtsanwalt Petersen auch die Regelung der Satzung hinsichtlich der Angemessenheit der Heizkosten. Dessen Angemessenheit soll sich danach ausschließlich nach dem jährlich aktualisierten bundesweiten Heizspiegel richten. Nach der Rspr. des BSG sind allerdings die tatsächlichen Heizkosten nur dann als angemessen zu betrachten, sofern nicht Grenzwerte überschritten werden, die ein unangemessenes Heizverhalten indizieren. Ist diese Grenze nicht überschritten, sind die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu betrachten. Nur im Falle der Überschreitung dieser Grenze muss der Leistungsempfänger die Möglichkeit haben, im konkreten Einzelfall Umstände darzutun, warum seine Aufwendungen gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind, zB. defekte Heizung, undichte Fenster etc. Dieses Recht wird ihm durch die Satzungsregelung verwehrt.

Quelle: Presseerklärung des Rechtsanwalts Bernd Petersen von 7. März 2014

Presse: Holsteinischer Courier vom 12. März 2014: Gericht soll Sozialmieten überprüfen

Mehr zum Thema auf dieser Seite:
Neumünster regelt Unterkunftskosten für Grundsicherungsbezieher neu


Kieler Ratsversammlung debatiert Mietobergrenzen für unter 25jährige

Wappen KielIn ihrer heutigen Sitzung hat die Kieler Ratsversammlung den Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE zum Thema Mietobergrenze für unter 25jährige erörtert. Da in dieser Sitzung auch viel von Schulpolitik die Rede war, drängt sich das Urteil auf: Thema verfehlt, setzen. Wenn es die Note 7 gäbe, sie wäre hier angebracht.

DIE LINKE und Sozialgerichte „Büttel des Kapitals“?

Den Aufschlag machte Ratsherr Schmalz, sozialpolitischer Sprecher der SPD. Zunächst mokierte der Ratsherr sich darüber, DIE LINKE nehme ihre Verantwortung für den städtischen Haushalt nicht ernst. Stiegen die Mieten für Leistungsbezieher, so stiegen die Mieten für alle. Die Linke mache sich damit – so wörtlich – „zum Büttel des Kapitals“. Starker Tobak. Vor allem aber am Thema vorbei. Die Bestimmung von Mietobergrenzen dürfen sich – dies ist ständige Rechtsprechung aller Sozialgerichte – nicht an fiskalpolitischen Erwägungen orientieren, sondern müssen die Anmietbarkeit von Wohnraum unter den realen Marktbedingungen ermöglichen. Orientieren sich Kommunen an haushaltspolitischen Überlegungen, sprechen Juristen von „sachfremden Erwägungen“. Unter Juristen ist das ein ziemlich vernichtendes Verdikt. Der Antrag (der nicht mehr als die Umsetzung der Rechtsprechung des SG Kiel fordert), sei, so der „Sozialexperte“ der SPD weiter – man kommt aus dem Staunen nicht heraus – nicht mehr als billige „Effekthascherei“, denn das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht entscheide über die Frage, welche Mietobergrenzen unter 25jährigen zustünden, schließlich gerade. Auch hier allerdings irrt Ratsherr Schmalz. Mitnichten entscheidet das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in den laufenden „Musterverfahren“ gerade über diese Frage. Keiner der Kläger in diesen Verfahren ist nämlich unter 25. So einfach ist das. Mit ein bisschen Nachdenken. Aber gut, das zu erwarten, ist offenkundig zu viel verlangt. Vielsagend sind zuletzt die Aussagen des SPD-Ratsherren zu seinem sozialpolitischen Grundverständnis, die sich alle arbeitslosen jungen Menschen bis zur nächsten Wahl gut merken sollten: Junge Leute unter 25 ohne Ausbildung, so der „Sozialdemokrat“, dürften nicht wie junge Menschen unter 25 mit Ausbildung behandelt werden, die sich schließlich „anstrengen“. Dass junge Menschen vielleicht keinen Ausbildungsplatz bekommen haben, obwohl sie sich angestrengt haben – in die Welt des SPD-Ratsherren scheint das nicht zu passen.

Ratsleute im Blindflug

CDU und Grüne, von denen letzteren ein Tag vor der Ratsversammlung auch noch ihr sozialpolitischer Sprecher abhanden gekommen ist, hielten sich wie gewohnt in der Sozialpolitik zurück – es ist halt nicht ihr Thema. Aber auch in wenigen Sätzen kann man viel Falsches sagen. Nein, im Kontext der Neuberechnung der abstrakten MOG durch F+B sind die Mietobergrenzen für U25 kein Thema. Aber das wissen die Ratsleute vielleicht auch gar nicht – denn das Gutachten von F+B haben sie von der Verwaltung ja nicht erhalten. Das erklärt so machen Blindflug am heutigen Tage – macht die Sache aber auch nicht besser. Übrigens: Die Anwaltschaft hat die Gutachten. Lesen bildet ungemein.

Merke: Rechtskräftige Urteile und Beschlüsse haben eine Begründung

Immer wieder Freude bereitet es mir auch, meiner Kollegin von der FDP, Frau Musculus-Stahnke, zuzuhören. Als Juristin sehe sie, dass die Urteilsgründe zu den im Antrag der LINKEN zitieren Urteilen noch gar nicht abgesetzt worden seien. Was Frau Musculus-Stahnke so alles sieht – oder auch nicht sieht. Nun hatte DIE LINKE doch extra für die Juristen unter den Ratsleuten die Urteile zitiert: SG Kiel, Urteil vom 26.11.2013, S 30 AS 767/10; SG Kiel, Beschluss vom 9.8.2013, S 31 AS 251/13 ER – rechtskräftig; so bereits SG Schwerin, Beschluss vom 29.03.2007, S 10 ER 49/07 AS. Aber offenbar hat DIE LINKE es versäumt, für die Rechtsanwältin Musculus-Stahnke zu erläutern, innerhalb welcher Fristen Urteile abzusetzen sind und das Judikate, die rechtskräftig sind (!), wohl auch abgesetzt sein dürften. DIE LINKE hat scheinbar auch hier einfach zu viel Sachverstand vorausgesetzt.

Ergebnis dieser neuerlichen Provinzposse: Der Antrag wurde bis zu einer Entscheidung des Landessozialgerichts (wann immer die zum Thema Unterkunftskosten für U 25 erfolgen soll), längstens für 6 Monate, zurückgestellt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Linke Ratsfraktion fordert höhere Mietobergrenzen für unter 25jährige

Logo_Ratsfraktion2Wie berichtet, ist nach den derzeitigen Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel zu den Regel-Höchstbeträgen für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII in ihrer aktuellen Fassung vom 13.12.2012 bei unter 25jährigen Beziehern von Leistungen nach dem SGB II ohne abgeschlossene Berufsausbildung eine Miete bis maximal 224 € inklusive Heizkosten anzuerkennen, mit einer abgeschlossenen Ausbildung werden die Mietobergrenzen zugrunde gelegt, die auch für über 25jährige gelten. Dies Praxis wurde von einigen Kammern am SG Kiel für rechtswidrig erklärt.

Die Ratsfraktion DIE LINKE fordert deshalb, die in den Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel enthaltenen Sonderregelungen für Jugendliche und junge Erwachsene ersatzlos zu streichen. Der Antrag findet sich hier.

Vergleichbare Sonderregelungen für U 25 haben in Schleswig-Holstein etwa der Kreis Rendsburg-Eckernförde, der Kreis Plön und die Stadt Neumünster.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt und Ratsherr Stefan Rudau


Auch unter 25jährige haben Anspruch auf volle Miete

Wappen KielNach den Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel ist bei unter 25jährigen Beziehern von Leistungen nach dem SGB II ohne abgeschlossene Berufsausbildung eine Miete bis maximal 224 € inklusive Heizkosten anzuerkennen, mit einer abgeschlossenen Ausbildung werden die Mietobergrenzen zugrunde gelegt, die auch für über 25jährige gelten.

Diese vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht bislang bestätigte Praxis haben mehrere Kammern am Sozialgericht Kiel zu Recht für rechtswidrig erklärt. Die Praxis der Stadt orientiere sich an den Regelungen zum BAföG-Recht. Die Möglichkeit für Studenten, nach § 27 Abs. 3 SGB II vom für sie örtlich zuständigen Jobcenter einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für ihre Unterkunft zu erhalten, die vom BAföG nicht gedeckt sind, zeige indessen, dass eine an den BAföG-Regelungen orientierte Bemessung der Mietobergrenzen für junge Erwachsenen sinnwidrig ist. Denn der Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Deckung des durch das BAföG ungedeckten Teils der Unterkunfts- und Heizkosten wurde gerade ins SGB II aufgenommen, weil die BAföG-Sätze nicht immer ausreichend sind, um das soziokulturelle Existenzminimum zu gewährleisten. Die Unterkunftssätze, die im Leistungsrecht des BAföG gewährt werden, stellten ausdrücklich nur einen pauschalierten Zuschuss zu den Unterkunftskosten dar, die regelmäßig nicht zum Bestreiten der tatsächlichen Kosten ausreichen. Auch unter 25jährige haben deswegen einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe, in der diese auch über 25jährigen zustehen.

(SG Kiel, Urteil vom 26.11.2013, S 30 AS 767/10; SG Kiel, Beschluss vom 9.8.2013, S 31 AS 251/13 ER – rechtskräftig)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 01/2014

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Mietobergrenzen im Kreis Plön seit 1.11.2013

Seit dem 01.11.2013 gelten im Kreis Plön die nachfolgenden Mietobergrenzen. Die Werte sollen künftig alle zwei Jahre aktualisiert werden.

Bruttokaltmieten Stand 1.11.2013

Wohnungs-markttyp

1 Person

(bis 50 qm)

2 Personen

(50 bis 60 qm)

3 Personen

(60 bis 75 qm)

4 Personen

(75 bis 85 qm)

5 Personen

(größer als 85 qm)*

MWE

MWE

MWE

MWE

MWE

I

 

319,50

392,40

495,00

512,55

557,65

II

 

357,00

436,80

526,50

601,80

627,95

III

 

318,00

400,80

481,50

553,35

618,45

IV

 

329,50

403,80

489,00

542,30

619,40

* bezogen auf 95 qm

Quelle: Mietwerterhebung Kreis Plön 2013

Wohnungsmarkttyp I: Amt Bokhorst-Wankendorf, Amt Preetz-Land, Amt Selent/Schelsen, Bönebüttel
Wohnungsmarkttyp II: Amt Schrevenborn, Stadt Schwentinental
Wohnungsmarkttyp III: Amt Großer Plöner See, Amt Lütjenburg, Amt Probstei
Wohnungsmarkttyp IV: Stadt Plön, Stadt Preetz

Ob diese Werte einer gerichtlichen Prüfung standhalten werden, bleibt Abzuwarten. Entscheidungen in Eilverfahren sind hier noch nicht bekannt.

Weitere Infos (mit weiteren Links)
Kreis Plön will Mietobergrenzen neu regeln
Offizielle Tabelle
Vergleich WoGG + 10 % (Rechtsprechung SG Kiel) mit neuen MOG

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kiel: Neues Konzept zur Berechnung der Kieler Mietobergrenzen

Wappen KielIn der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Wohnen und Gesundheit am 28.11.2013 wird die Landeshauptstadt Kiel die Grundlagen ihres neuen Konzepts zur Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII vorstellen (Drs. 982/2013, Anlage Erläuterung zur „Adamschen Formel“ und „Idealmodel“). Mit der konkreten Erarbeitung eines „schlüssigen Konzepts“ im Sinne des Rechtsprechung des BSG wurde die Firma F+B Forschung und Beratung mit Sitz in Hamburg beauftragt, die allerdings – anders, als in der Geschäftlichen Mitteilung nachzulesen – nicht nur die Kieler Mietspiegel 2010 und 2012, sondern auch den Kieler Mietspiegel 2008 erstellt hat.

Vom 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts war in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2013 vor allem beanstandet worden, dass die Feldbesetzungszahlen des Kieler Mietspiegels keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Verhältnis von Wohnraum der jeweiligen Lage, Größe, Baualter und Ausstattung zulassen. Kritisiert wurde – wie zuvor schon vom BSG in seinem Urteil vom 22.08.2012 zu den Kieler Mietobergrenzen (B 14 AS 13/12 R) – zudem die Berechnung der maximal anzuerkennenden kalten Betriebskosten durch die Stadt Kiel.

Zukünftig soll die Feldbelegung der einzelnen Mietspiegelfelder durch Gewichtungsfaktoren ersetzt werden, welche aus einer Auswertung der Mietwohnungs-Grundgesamtheit von 82.100 Mietwohnungen in Kiel gewonnen werden sollen. Damit versucht die Stadt, die Vorgaben des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts umzusetzen. Ob es allerdings eine methodisch überzeugende Lösung ist, zur Berechnung von Netto-Mietobergrenzen die Spannenwerte von Wohnraum einer repräsentativen Stichprobe (Mietspiegel 2012: 2006 Wohnungen), der innerhalb der letzten vier Jahr neu vermietet bzw. bei dem die Miete erhöht wurde, nach Faktoren zu gewichten, die aus einer Mietwohnungsgrundgesamtheit aller am Markt vorhanden 82.100 Wohnungen gezogen wurden, darf bezweifelt werden, da hier zwei vollkommen unterschiedliche Größen in ein Verhältnis gesetzt werden.

Uneingeschränkt zu begrüßen ist, dass die Stadt das „Idealmodell“ verwirft, welches der ehemalige 11. Senat am Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht wohl hauptsächlich deswegen entwickelt hat, um der von der ersten Instanz favorisierten Berechnung nach der Adamschen Formel ein eigenes Modell entgegensetzen zu können. Ideal war an diesem Konzept allerdings nur dessen Name.

Zustimmung verdient auch der Ansatz zur Bestimmung der kalten Betriebskosten, mit dem der zuerst von Seiten der Anwaltschaft (mehr hier m.w.N.) und später auch dem SG Kiel sowie letztlich auch dem BSG (B 14 AS 13/12 R) geäußerten Kritik an der bisherigen Berechnung nach dem unteren Drittel nunmehr Rechnung getragen wird.

Zur Fragestellung der tatsächlichen Verfügbarkeit von Wohnraum innerhalb der abstrakten Angemessenheitsgrenzen hat der für den Regelungsbereich SGB II ehemals zuständige 11. Senat am Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht die Auffassung vertreten, zum Nachweis einer konkreten Unterkunftsalternative („konkrete Angemessenheit“) durch die Jobcenter sei es hinreichend, wenn zu Beginn des ersten Monats der Kostenabsenkung Wohnraum in „ausreichender Zahl“ vorhanden sei, wobei der 11. Senat ohne erkennbare Begründung 10 innerhalb der jeweiligen Mietobergrenze anzumietende Wohnungen für ausreichend erachtet hat (Urteil vom 11.04.2011, L 11 AS 123/09 und L 11 AS 126/09).  Später stellte der 11. Senat (Urteil vom 6. Dezember 2011, L 11 AS 97/10) die Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der  „tatsächlichen Verfügbarkeit“ von kostenangemessenem Ersatzwohnraum mangels in Deutschland herrschender „allgemeiner Wohnungsnot“ infrage und erwog, auf dieses Merkmal ganz zu verzichten. Vor dem Hintergrund dieser rational kaum mehr nachvollziehbaren Rechtsprechung ist der Ansatz der Stadt, durch eine fortwährende Wohnungsmarktbeobachtung sicherzustellen, dass Wohnraum innerhalb der städtischen Angemessenheitsgrenzen anmietbar ist, der weitaus vernünftigere Weg. Allerdings ist in diesem Zusammenhang von der Stadt auch zu fordern, dass sie – wie es auch der Kreis Plön getan hat – die Anzahl der Leistungsbezieher benennt, die derzeit – gegebenenfalls notgedrungen – in einer zu teuren Wohnung wohnen und aus ihren Regelsätzen zu ihrer Miete hinzuzahlen müssen. Nur wenn diese Zahlen bekannt sind, lässt sich sagen, ob in Kiel tatsächlich genügend Wohnraum innerhalb der Mietobergrenzen für alle Bezieher von Transferleistungen verfügbar ist.

Das von der Stadt Kiel avisierte Verfahren, das neue Konzept zur Berechnung der Kieler Mietobergrenzen vor einer Beschlussfassung durch die Ratsversammlung erst dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht vorzulegen, ist richtig (mehr hier), genauso wie der Verzicht auf den Erlass einer Satzung nach § 22 a SGB II (dazu grundsätzlich hier), welche die materielle Frage nach der zutreffenden Bestimmung der angemessenen Höhe der Kieler Mietobergrenzen nicht beantwortet, dafür aber zahlreiche neue rechtliche Fragen aufgeworfen hätte.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Mietobergrenzen-Moratorium

Logo Jobcenter KielIn aktuellen Mietobergrenzenverfahren, in denen eine zu hohe Miete erstmals auf die derzeit maßgebliche Mietobergrenze abgesenkt werden soll, setzt das Jobcenter Kiel seit kurzem die Mietsenkungsverfahren aus, soweit die Überschreitung nicht zu hoch ist. Grund hierfür sind die Bemühungen der Stadt Kiel, im Arbeitskreis Mietobergrenzen eine gerichtsfeste Neubestimmung der Kieler Mietobergrenzen vorzunehmen. Mit einer Vorstellung der Ergebnisse im Sozialausschuss der Landeshauptstadt Kiel ist voraussichtlich im Februar 2014 zu rechnen. Die Mietobergrenzen dürften moderat angehoben werden.

Betroffenen, die derzeit aufgefordert sind, ihre Miete zu senken, aber noch keine neue Wohnung innerhalb der derzeit für sie gültigen Mietobergrenze finden konnten, ist zu raten, das Jobcenter Kiel um Aussetzung des Mietobergrenzenverfahrens zu bitten. Da das Jobcenter Kiel eine Überschreitung der maßgeblichen Mietobergrenzen von bis zu 10 % grundsätzlich toleriert, ohne ein Mietobergrenzenverfahren einzuleiten, dürfte ein Aussetzungsantrag bei einer Überschreitung der jeweiligen Mietobergrenze in Höhe von 10 % bis 20 % aller Wahrscheinlichkeit nach Aussicht auf Erfolg haben.

Der Stadt Kiel ist dringend zu raten, ihre neuen Berechnungen in einem der „MOG-Musterverfahren“ dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht zur Prüfung vorzulegen und die neuen Obergrenzen erst nach einem positiven Votum des Landessozialgerichts der Kieler Ratsversammlung zur Beschlussfassung zu übergeben. Jedes andere Vorgehen birgt die Gefahr, dass auch die neuen Berechnungen den Anforderungen, welche die Gerichte an ein sog. „schlüssiges Konzept“ anlegen, erneut nicht genügen könnten. Dies gilt es im Interesse einer pressant herzustellenden Rechtssicherheit zu vermeiden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Bürgerbeauftragte ruft Hartz IV-Empfänger aus dem Kreis Stormarn zur Überprüfung ihrer SGB II-Bescheide auf

ltsh_logoKiel (SHL) ­ Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten Birgit Wille empfiehlt Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) und Sozialhilfe im Kreis Stormarn, ihre Bewilligungsbescheide überprüfen zu lassen, sofern ihre Kosten für die Unterkunft seit dem 01. Januar 2012 nicht vollständig durch das Jobcenter/Sozialamt übernommen wurden.

Hintergrund sind Beschlüsse des Sozialgerichts Lübeck, wonach die im Kreis Stormarn angewendeten ,,Mietrichtwerte“ nicht auf einem sog. ,,Schlüssigen Konzept“ beruhen und deshalb angezweifelt werden. Das Gericht wendet daher hilfsweise die für den Bürger durchweg günstigeren Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages in Höhe von 10 % an.

Leider werden jedoch viele betroffene Bürgerinnen und Bürger über die für sie günstige Situation nicht ausreichend informiert. Das Jobcenter bzw. Sozialamt wird nach Kenntnis der Bürgerbeauftragten derzeit nur dann tätig, wenn konkrete Anträge oder Widersprüche bei den Behörden eingehen. Dieses abwartende Verhalten ist aus Sicht von Birgit Wille sehr bedauerlich und so nicht weiter hinnehmbar.

Die Bürgerbeauftragte ruft Betroffene daher auf, ihre Bescheide aktiv zu überprüfen und ihre Rechte wahrzunehmen. Sie verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Möglichkeit, beim zuständigen Leistungsträger einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, um so eine rückwirkende Überprüfung der berücksichtigten Wohnkosten bis zum 01. Januar 2012 zu erwirken. Der Bürgerbeauftragten sind bereits mehrere Fälle bekannt, in denen betroffenen Familien auf diesem Wege mehrere hundert Euro zurückerstattet wurden.

In einem Schreiben an Landrat Plöger hat die Bürgerbeauftragte auf diesen Missstand hingewiesen und dringliche Abhilfe gefordert.

Quelle: Schleswig-Holsteinischer Landtag, Pressemitteilung 95/2013


Keine Vollstreckung aus erstinstanzlichen Urteilen in Mietobergrenzenverfahren

Schleswig-Holsteinisches LSG

Schleswig-Holsteinisches LSG

Bekommt ein Kläger in der ersten Instanz vor dem Sozialgericht höhere Kosten für seine Unterkunft nach § 22 SGB II oder § 35 SGB XII zugesprochen und legt der Grundsicherungsträger gegen dieses Urteil Berufung zum Landessozialgericht (LSG) ein und zahlt die zugesprochenen (höheren) Leistungen vorerst nicht nach, so kann der Kläger aus dem erstinstanzlichen Urteil in der Regel nicht die Vollstreckung betreiben. Das Schleswig-Holsteinische LSG hat hierzu in seinem Beschluss vom 20.12.2012, L 6 AR 39/12 AS ER, ausgeführt:

„Zwar ist es bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen auch nach der Auslegung von § 154 Abs. 2 SGG im Hinblick auf existenzsichernde Leistungen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Dezember 2012 – L 6 AS 326/12 B – ), den Leistungsempfängern grundsätzlich nicht zuzumuten, mit der Vollstreckung den Abschluss des gesamten Instanzenzuges abzuwarten, vorliegend geht es jedoch um verhältnismäßig geringe Beträge hinsichtlich der kalten Betriebskosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft, die weit überwiegend in der Vergangenheit tatsächlich angefallen und schon von der Klägerin bezahlt wurden. Es kommt hinzu, dass die Entscheidung des Sozialgerichts Kiel in Abweichung zu der bisher ständigen Rechtsprechung des 11. Senates des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zum schlüssigen Konzept bei der Ermittlung der Unterkunftskosten in der Stadt Kiel ergangen ist und auch nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. August 2012 (B 14 AS 13/12 R) zum Urteil des  Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2011 – L 11 AS 97/10 -, das nach wie vor nicht im Volltext vorliegt, die Kriterien für eine zutreffende Bestimmung des kalten Betriebskosten im Rahmen eines schlüssigen Konzepts der Kosten der Unterkunft bei einem qualifizierten Mietspiegel völlig offen sind. Auch im Hinblick auf die große quantitative Bedeutung der Verfahren, die von der Rechtsprechung betroffen sein könnten, ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, die Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der Entscheidung des Sozialgerichts vorläufig zu berechnen und auszuzahlen.“

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neumünster regelt Unterkunftskosten für Grundsicherungsbezieher neu

Wappen NeumünsterAls erste Kommune in Schleswig-Holstein will die Stadt Neumünster in einer kommunalen Unterkunftssatzung nach § 22a ff. SGB II regeln, bis zu welcher Höhe die Mieten von Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter) zukünftig übernommen werden sollen. Je nach Haushaltsgröße steigen die Sätze für Miete, Nebenkosten und Heizkosten danach um 13 bis 29 € im Monat.

Hintergrund: Wie viele andere Kommunen und Kreise verfügte die Stadt Neumünster bisher über kein sog. schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenzen im Sinne der Rechtsprechung des BSG. In der Folge legten die Gericht in Klageverfahren die weit höheren Werte der Tabelle zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % zugrunde (mehr dazu hier).

Gegenüber der bisherigen Unterkunftsrichtlinie wurden die Wohnflächenzahlen um 5 qm für jede Haushaltsgröße abgesenkt: Für Einpersonenhaushalte von 50 qm auf 45 qm, für einen Zweipersonenhaushalt von 60 qm auf 55 qm usw. Der Absenkung der anzuerkennenden Quadratmeterzahlen steht eine Anhebung der maximal anzuerkennenden Bruttowarmmiete pro Quadratmeter gegenüber, so dass es insgesamt zu geringfügigen Steigerungen kommen wird.

Über den Antrag wird die Ratsversammlung von Neumünster am 27.08.2013 beschließen.

Mehr Infos:

Holsteinischer Courier vom 16.08.2013: Sozialhilfe: Mieten dürfen höher sein
Holsteinischer Courier vom 16.08.2013 (Kommentar): Zu den Mietobergrenzen der Sozialhilfe
Antrag KdU-Satzung Neumünster
KdU-Satzung Neumünster – Entwurf
Website Stadt Neumünster, Ratsvorgang

Nachtrag 23.08.2013: Der Beschluss der Ratsversammlung über die Unterkunftssatzung wurde vertagt. Der Sozialausschuss beantragte ein Sondersitzung zum Thema, weil SPD und CDU durch eine Anhebung der Mietobergrenzen Mietsteigerungen befürchten. Mehr dazu hier:
Holsteinischer Courier vom 23.08.2013: Angemessene Mieten: Sozialausschuss will Sondersitzung

Nachtrag 01.11.2013: Holsteinischer Courier vom 01.11.2013: Sozialausschuss Grünes Licht für höhere Sozialmieten

Nachtrag 15.11.2013: Holsteinischer Courier vom 15.11.2013: Strittig: Die Kosten der Unterkunft

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Ratsfraktion Die Linke fordert Sachstandsbericht zu den Kieler Mietobergrenzen

Wappen KielDie Ratsfraktion Die Linke fordert die Verwaltung auf, zur Ratsversammlung spätestens im September 2013 (mit einem Zwischenbericht zur Sitzung des Ausschusses für Soziales, Wohnen und Gesundheit im August 2013) einen schriftlichen Bericht über den Bearbeitungsstand der Entwicklung eines eigenen sog. „schlüssigen Konzeptes“ zur Berechnung der Kieler Mietobergrenzen für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII vorzulegen. Der Antrag samt Fragenkatalog findet sich hier.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Volle Unterkunftskosten bei Sanktion eines Familienmitglieds

Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / Pixelio.de

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / Pixelio.de

Fällt der Mietkostenanteil für ein Mitglied einer Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft (BG) aufgrund einer Sanktionierung weg, so ist dessen Mietanteil als notwendige Kosten der Unterkunft (KdU) bei den anderen Mitgliedern der BG vom Jobcenter anzuerkennen.

In dem vom BSG entschiedenen Fall lebte eine Mutter mit ihren zwei Söhnen in einer BG zusammen. Die Mietkosten wurden in der tatsächlichen Höhe anteilig zu je 1/3 bei jedem Familienmitglied anerkannt. Nach vorangegangener Entziehung der Regelleistungen wurden mit weiterer Sanktion einem der Söhne auch die unterkunftssichernden Leistungen vollständig entzogen, so dass der Bedarfsgemeinschaft 1/3 der Leistungen für die Unterkunft fehlten.

Die Klage der Mutter und ihres nichtsanktionierten Sohnes auf Leistungen für die Unterkunft in voller Höhe – also auch des Mietanteils des sanktionierten Sohnes – hatte in allen Instanzen Erfolg. Denn infolge des tatsächlichen Wegfalls des KdU-Anteils des Sohnes haben sich die von den Familienangehörigen zu tragenden tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung erhöht. Dieser Bedarf ist nach § 22 Abs. 1 SGB II vollständig zu übernehmen. Die Vorschrift enthält insbesondere keine Begrenzung dergestalt, dass bei Nutzung einer Wohnung durch mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nur anteilige KdU übernommen werden. Eine faktische „Mithaftung“ für ein nach dem SGB II sanktioniertes Fehlverhalten eines Familienmitgliedes sieht das SGB II nicht vor.

(BSG, Urteil vom 23.05.2013, B 4 AS 67/12 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 07/2013

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten, Teil 3

Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

In ihrem „Methodenbericht“ zum Kieler Mietspiegel 2012 weist das seit einigen Jahren mit der Erstellung des qualifizierten Kieler Mietspiegels beauftragte Institut F+B darauf hin, dass nicht alle nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten in jedem Gebäude anfallen und deswegen die Summe aller einzelnen durchschnittlichen Betriebskostenpositionen von 1,91 €/qm nicht den tatsächlichen durchschnittlichen Kieler Betriebskosten entspricht, die F+B für einfache Wohnungen bis 45 qm in Kiel mit 1,48 €/qm (arithmetisches Mittel) errechnet. Bildet der Wert von 1,48 €/qm möglicherweise „die Wirklichkeit“, also die Gegebenheiten auf dem Kieler Mietwohnungsmarkt, ausreichend ab? Einige kritische Fragen drängen sich auf:

Nicht alle Betriebskosten finden sich in Betriebskostenabrechnungen

Nach eigenen Angaben von F+B wurden zur Erstellung des Betriebskostenspiegels 2012 „auch die Daten der Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2010 und 2011 bei den Mietern und Vermieter erhoben“ („Methodenbericht“ Seite 22). In den Betriebskostenabrechnungen finden sich indessen nur diejenigen Betriebskosten, die vom Vermieter gegenüber seinem Mieter abgerechnet werden, nicht jedoch die Betriebskosten, die – wie in Kiel bei Frisch- und Abwasser (ca. 0,45 €/qm) oder den Kosten der dezentralen Warmwasseraufbereitung nicht selten der Fall – direkt von den Versorgungsunternehmen gegenüber den Mieter abgerechnet werden (mehr hier). Diese Kosten haben – jedenfalls schreibt F+B das so – offenkundig im Kieler Betriebskostenspiegel 2012 keine Berücksichtigung gefunden. Damit wären die Berechnungen wenig aussagekräftig.

Nicht alle nach BetrKV umlagefähigen Betriebskosten berücksichtigt

Entgegen der Aussage im Methodenbericht Seite 23 wurden von F+B offenbar auch nicht alle nach Betriebskostenverordnung umlagefähigen Betriebskosten erhoben und ausgewertet. So finden sich in der Tabelle von F+B etwa nicht die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege (§ 2 Nr. 16 BetrKV) sowie auch keine Angaben zu den „sonstigen Betriebskosten“ (§ 2 Nr. 17 BetrKV), worunter etwa die Kosten der Wartung von Rauchmeldern, die in allen Wohnungen anfallen (vgl. § 49 Abs. 4 Satz 4 LBO: Regelmäßig übernimmt der Eigentümer die Wartung und legt diese Kosten sodann auf den Mieter um; zur Zulässigkeit der Umlage als Betriebskosten LG Magdeburg, Urteil vom 27.09.2011, 1 S 171/11), zu subsumieren wären.

Grundlagendaten

Letztlich hat F+B bisher auch lediglich eine Zahl mitgeteilt, die sich nicht weiter überprüfen lässt. Ob dies ausreichend ist und nicht jedenfalls die Grundlagendaten (zu diesem Erfordernis etwa BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, BSG, Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 85/09 R)  vorzulegen sind, ist zumindest eine Überlegung wert.

Mehr zum Thema:

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht kann Kieler Mietobergrenzen nicht bestimmen

Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten

Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten, Teil 2

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Kann ein VW-Bus Unterkunft sein?

Gerd Altmann / pixelio.de

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Für einen mit einer Schlafstelle eingerichteten und auch zur Unterbringung der sonstigen Habe genutzten VW-Bus mit Anhänger muss ein Jobcenter nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz keine Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II leisten. Anders als bei einem Wohnmobil, welches in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) als Unterkunft anerkannt worden ist, stelle ein VW-Bus keine Unterkunft dar, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet sei.

Die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz ist nach hiesiger Auffassung mit der Rechtsprechung des BSB nicht in Einklang zu bringen. Unter einer Unterkunft ist nach der Rechtsprechung des BSG „jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen, und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) gewährleistet.“ Es ist nicht erkennbar, warum ein Wohnmobil und ein Wohnwagen diese Voraussetzungen erfüllen sollen, ein VW-Bus hingegen nicht. Bei der Definition von „Privatsphäre“ – bereits das Wort legt dies nahe, das BSG forderte zudem lediglich ein „gewisses“ Maß – ist zudem richterliche Zurückhaltung geboten, um dem Umstand heterogener Konzeptionen von Privatsphäre in der Gesellschaft in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen.

(BSG, Urteil vom 17.6.2010, B 14 AS 79/09 R – Wohnmobil; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.3.2013, L 3 AS 69/13 B ER – VW-Bus)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 05/2013

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten, Teil 2

Dr. Klaus-Uwe Gerhardt  / pixelio.de

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Die Höhe der nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII maximal zu übernehmenden Mieten (Mietobergrenzen) bestimmen sich in Kiel nach den durchschnittlichen Nettokaltmieten im Marktsegment der einfach ausgestatteten Wohnungen (unteres Drittel, dazu Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 06.12.2011,  L 11 AS 97/10, Kurzbesprechung hier) zuzüglich kalter Betriebskosten in „angemessener“ Höhe.

BSG: Betriebskostenspiegel

Nach der Rechtsprechung des BSG (etwa Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rz. 27 – zum Kieler Mietspiegel) ist es zulässig, dort, wo statistische Daten zur Bestimmung „angemessener“ Betriebskosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, auf bereits vorliegende Daten aus örtlichen Betriebskostenspiegeln und dabei auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte zurückzugreifen. Für die Landeshauptstadt Kiel werden beginnend ab dem Jahre 1992 alle zwei Jahre qualifizierte Mietspiegel im Sinne von 558d BGB erstellt, welche auch einen Betriebskostenspiegel enthalten. Die Betriebskostenspiegel weisen seit 2006 folgende durchschnittliche Betriebskosten aus:

Mietspiegel 2006: 1,93 €/qm
Mietspiegel 2008: 1,89 €/qm
Mietspiegel 2010: 1,77 €/qm
Mietspiegel 2012: 1,91 €/qm

Schleswig-Holsteinisches LSG: Unteres Drittel

Diese durchschnittlichen Betriebskosten, welche eine Mehrheit der Kammern am SG Kiel ihren Mietobergrenzenberechnungen zutreffend zugrunde legt, weichen deutlich von den Berechnungen des Schleswig-Holsteinischen LSG ab, welches auf der Grundlage etwa des Betriebskostenspiegels 2006 zu einem Wert von 1,37 €/qm gelangt (SH LSG a.a.O.). Obgleich dass BSG dem Schleswig-Holsteinischen LSG bescheinigt hat, mit seiner Rechtsprechung habe „das LSG die Maßstäbe zur Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten verkannt“ (BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rz. 26), beabsichtigt das Schleswig-Holsteinische LSG, an seiner unzutreffenden Rechtsprechung mit ausgetauschter Begründung festzuhalten (mehr hier).

Ausgangspunkt des Schleswig-Holsteinischen LSG wie auch einiger verbliebener Kammern am SG Schleswig ist nach wie vor die – freilich verfehlte – Annahme, bei Wohnungen im untereren Marktsegment seien notwendig auch die Betriebskosten geringer. Bereits das BSG (a.a.O. Rz. 28) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass „gerade bei größeren Wohnanlagen, die in Großstädten auch den Wohnungsmarkt im unteren Marktsegment zumindest mitprägen, (…) typischerweise sämtliche Kosten nach § 556 Bürgerliches Gesetzbuch“ anfallen.

Tatsächliche Durchschnittswerte der KWG

Dies belegen auch die konkreten, von mir bei einem großen Kieler Vermieter ermittelten Zahlen: Unter der KWG werden rund 9.400 Wohnungen verwaltet. Die KWG hat auch heute noch überdurchschnittlich viele Mieter, die im Grundsicherungsbezug leben (1999 rund 50 % , vgl. die Pressemitteilung des Kieler Mietvereins vom 30.06.1999) und stellt damit genau jenen Wohnraum zur Verfügung, auf den das Schleswig-Holsteinische LSG zur Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten gerade im unteren Wohnsegment abstellen möchte. Für ihren gesamten Wohnungsbestand hat die KWG folgende durchschnittliche Betriebskosten ermittelt:

2008: 1,79 €/qm
2010: 1,78 €/qm

Dabei ist zur berücksichtigen, dass gerade im KWG-Bestand bei vielen Wohnungen Frisch- und Abwasserkosten von den Mietern über separate Versorgungsverträge direkt mit den Stadtwerken Kiel AG abgerechnet werden, die mit weiteren rund 0,45 €/qm in die Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten einzustellen sind (vgl. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 170 vom 29.04.2011: 440,99 € / 12 Monate / 80 Quadratmeter = 0,4593 €/qm).

Fazit

Die tatsächlichen durchschnittlichen Betriebskosten von rund 9.400 Kieler Wohnungen im unteren Marktsegment belegen, dass die Betriebskosten bei einfachen, den grundlegenden Bedürfnissen entsprechenden Wohnungen nicht geringer, sondern – unter Berücksichtigung der Wasserkosten – sogar über den durchschnittlichen Betriebskosten in Kiel liegen. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, denn gerade die Wohnungen, die in den 70iger Jahren als Sozialwohnungen errichtet wurden, verfügen häufig über pflege- und damit kostenintensive Außenanlagen, Aufzüge und aufgrund ihrer Größe Hausmeistereien. Diese Kosten werden von der Vermieterseite als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Es bleibt zu hoffen, dass sich das Schleswig-Holsteinische LSG dieser im Grunde einfachen Erkenntnis nicht weiterhin verschließen wird.

Mehr zum Thema:

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht kann Kieler Mietobergrenzen nicht bestimmen

Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht kann Kieler Mietobergrenzen nicht bestimmen

Schleswig-Holsteinisches LSG

Schleswig-Holsteinisches LSG

Mit Beschluss vom 26.04.2013 im Verfahren L 6 AS 73/13 B ER hat es der 6. Senat am Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht für unmöglich erklärt, ohne weitere Ermittlungen eine Bestimmung der in der Stadt Kiel „angemessen“ Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II vorzunehmen. Wörtlich hat das Gericht ausgeführt:

„Eine abschließende Prüfung des Anordnungsanspruchs ist vorliegend nicht möglich, weil hierfür weitere Ermittlungen zu den angemessenen Unterkunftskosten zu tätigen sind. Soweit sich die Antragstellerinnen zur Begründung ihres Antrages auf einen Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 11. Januar 2013 (S 34 AS 4/13 ER) beziehen, ist zu beachten, dass die Entscheidung der 34. Kammer des Sozialgerichts Kiel in Abweichung zu der bisher ständigen Rechtsprechung des 11. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zum schlüssigen Konzept bei der Ermittlung der Unterkunftskosten in der Stadt Kiel ergangen ist und auch nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. August 2012 — B 14 AS 13/12 R — zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2011 – L 11 AS 97/10 – die Kriterien für eine zutreffende Bestimmung der kalten Betriebskosten im Rahmen eines schlüssigen Konzepts der Kosten der Unterkunft bei einem qualifizierten Mietspiegel erst von den Instanzgerichten zu entwickeln sind. Maßgeblich wird dabei vor allem die Auswertung von Detaildaten sein, die im Ergebnis nach einer veränderten Berechnung auch zu einem vergleichbaren Wert wie bisher führen könnten. Das BSG hat nicht das Ergebnis beanstandet, sondern die Berechnung und die Berechnungsmethode, sodass sich aus der Entscheidung kein konkreter Wert für die kalten Betriebskosten in Kiel ableiten lässt.“

Das Schleswig-Holsteinische LSG verkennt dabei, dass das BSG in seinem Urteil vom 22.08.2012 zu den Kieler Mietobergrenzen (B 14 AS 13/12 R) die bisherige Rechtsprechung des SH LSG zu den angemessenen Betriebskosten als „aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden“ gerade verworfen und genau für den Fall, dass statistische Detaildaten für eine gegebenenfalls abweichende Bestimmung üblicher Betriebskosten gerade im unteren Wohnungssegment nicht vorliegen, entschieden hat, dass auf die durchschnittlichen Betriebskosten des Kieler Mietspiegels zurückgegriffen werden muss „um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment – auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment – eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist.“

Im Einzelnen hatte das BSG in dem vorbenannten Urteil zur Betriebskostenberechnung des Schleswig-Holsteinischen LSG ausgeführt:

„Rz. 25

c) Wegen des dritten Schritts zur Bildung einer abstrakt angemessenen Referenzmiete, also der Festlegung eines abstrakt angemessenen Quadratmetermietpreises, ist schon die Bestimmung der kalten Betriebskosten als notwendiger Bestandteil dieses Wertes (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42) durch das LSG aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, wie die Kläger zutreffend rügen. Ob die Ermittlungen zum abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im Übrigen den oben zitierten Anforderungen der Rechtsprechung des BSG entsprechen (wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen), braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abschließend entschieden zu werden. Das LSG wird nach Zurückverweisung des Rechtsstreits den Wert insgesamt erneut zu bestimmen haben.

Rz. 26

Nach der Auffassung des LSG, die sich im Einzelnen nicht dem vorliegenden Urteil, sondern (lediglich) seinem Urteil vom 11.4.2011 – L 11 AS 123/09 (zitiert nach juris) – entnehmen lässt, errechnet sich der Wert für die kalten Betriebskosten aus den durchschnittlichen „Grundbetriebskosten“ (Grundsteuer, Müllabfuhr, Entwässerung, Wasserversorgung, Hausbeleuchtung sowie die Sach- und Haftpflichtversicherung), wie sie sich aus der dem Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel 2006 angefügten Quelle „Durchschnittliche Betriebskosten in Euro pro Quadratmeter und Monat im Mai 2006“ ergeben (= 1,09 Euro), zuzüglich eines Drittels der Differenz zwischen diesen Kosten und dem Durchschnittswert aus allen Betriebskostenarten (der zusätzlich Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss, Schneebeseitigung, die Wartung der Heizungsanlage und der Warmwassergeräte sowie für den Aufzug enthält = 1,93 Euro). So ergebe sich ein abstrakt angemessener Wert von 1,37 Euro (1,09 Euro zuzüglich 1/3 von 0,84 Euro). Damit hat das LSG die Maßstäbe zur Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten verkannt.

Rz. 27

Bei Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten im Vergleichsraum kommt es nicht darauf an, ob existenzsicherndes Wohnen in (gedachten) Wohnungen möglich ist, in denen der in den vom LSG genannten Betriebskostenarten (insbesondere Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung durch Dritte, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss und Aufzug) zum Ausdruck kommende Wohnungsstandard nicht gewährleistet ist. Es geht vielmehr darum „die Wirklichkeit“, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abzubilden (vgl nur BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 21). Dort wo statistische Daten zur Bestimmung gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, ist es zulässig, auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten (und dabei vorrangig auf örtliche Übersichten) zurückzugreifen und dabei auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte. Eine weitergehende Gewichtung hat der Senat dagegen nicht vorgenommen, weil nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten (BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 34). Die Heranziehung von Durchschnittswerten aus allen Mietverhältnissen ergibt zwar einen Wert, der – weil er den gesamten Mietmarkt erfasst – in der Tendenz höher liegt, als dies bei Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu verweisen sind. Sofern eine entsprechend differenzierte Datenlage aber nicht vorliegt und also eine Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet, ist eine solche Vergröberung erforderlich, um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment – auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment – eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist.

Rz. 28

Diesen Rückschluss erlaubt der vom LSG gewählte Wert für sich genommen nicht. Gerade bei größeren Wohnanlagen, die in Großstädten auch den Wohnungsmarkt im unteren Marktsegment zumindest mitprägen, fallen typischerweise sämtliche Kosten nach § 556 Bürgerliches Gesetzbuch an. Wird eine fiktive Wohnung mit bestimmten prozentualen Abschlägen zugrunde gelegt, um dem einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Wohnungsstandard Rechnung zu tragen, so bedarf es konkreter Feststellungen, dass es im räumlichen Vergleichsbereich Unterkunftsalternativen zu der insofern berechneten abstrakt angemessenen Miete in einer bestimmten Häufigkeit gibt. Es reicht zur Begründung von Abschlägen nicht aus, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit tatsächlich Wohnungen mit entsprechend niedrigeren kalten Betriebskosten vermietet werden (vgl bereits zur Bildung von Abschlägen bei einem qualifizierten Mietspiegel BSG Urteil vom 13.4.2011 – B 14 AS 106/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 24). Eine Datengrundlage, die die Annahme des LSG stützt, im in Bezug zu nehmenden Wohnungssegment fielen tatsächlich regelmäßig nur Kosten in dieser Höhe an, ist bislang aber nicht ersichtlich.“

Fazit

Nachdem über Jahre eine revisionsrechtliche Überprüfung der schleswig-holsteinischen Mietobergrenzenrechtsprechung im Wege der Nichtzulassung der Revision zum BSG verhindert wurde, wird nun das einzige Urteil des BSG zu dieser Rechtsfrage von der zweiten Instanz weitestgehend ignoriert. Mit der Rechtsprechung einer Mehrheit der Kammern am SG Kiel sowie der Rechtsprechung des BSG ist deswegen weiterhin davon auszugehen, dass – solange statistisch belastbare Daten zur Bestimmung angemessener Betriebskosten gerade im sog. unteren Wohnsegment nicht vorliegen, und dies ist ganz offenkundig der Fall, sonst hätte das Schleswig-Holsteinische LSG auf diese Daten zurückgegriffen – die durchschnittlichen Kieler Betriebskosten des amtlichen Betriebskostenspiegels 2012 zugrundezulegen sind. Das BSG hat im Übrigen bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass „bei größeren Wohnanlagen, die in Großstädten auch den Wohnungsmarkt im unteren Marktsegment zumindest mitprägen, (…) typischerweise sämtliche Kosten nach § 556 Bürgerliches Gesetzbuch“ anfallen. Vor diesem Hintergrund werden etwaige zukünftige Berechnungen des Schleswig-Holsteinischen LSG äußerst kritisch zu prüfen sein. Der augenscheinlich unbedingte Wille des Schleswig-Holsteinischen LSG, seine alte, vom BSG verworfene Rechtsprechung mit ausgetauschter Begründung fortzuführen, ist jedenfalls schwer zu übersehen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zur aktuellen Mietobergrenzenrechtsprechung am SG Kiel

Sozialgericht Kiel

Sozialgericht Kiel

Es gibt einen beliebten Spruch über Juristen: Frage zwei Juristen nach ihrer Meinung, und du erhältst drei Antworten. Wer derzeit beim Sozialgericht Kiel anfragt, wie hoch etwa die maßgebliche Mietobergrenze bruttokalt für einen Einpersonenhaushalt in Kiel ist, hat gute Chancen, vier Antworten zu erhalten: 316,00 €, 327,50 €, 338,50 € oder 345,50 €. Auch im achten Jahre seit Inkrafttreten von „Hartz IV“ ist es der Rechtsprechung damit nicht im Ansatz gelungen, ein akzeptiertes „schlüssiges Konzept“ zur Berechnung der Kieler Mietobergrenzen zu entwickeln. Streitig ist derzeit vor allem (wieder) die zutreffende Betriebskostenberechnung.

Grundlage: Betriebskostenspiegel der Stadt Kiel

Einigkeit besteht in der Richterschaft wohl noch insoweit, als mangels anderweitiger belastbarer Daten auf die Werte des Betriebskostenspiegels im amtlichen Kieler Mietspiegel 2012 zurückzugreifen ist und hier mit der Rechtsprechung des BSG von den durchschnittlichen Betriebskosten – derzeit 1,91 €/qm – ausgegangen werden muss (vgl. speziell zu Kiel BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rz. 25-28).

Nichtberücksichtigung von Kabelanschlusskosten?

Gehen eine Mehrheit der Kammern am SG Kiel im Grundsatz zutreffend davon aus, dass alle im Betriebskostenspiegel benannten Betriebskostenpositionen bei der Berechnung der durchschnittlichen Kieler Betriebskosten Berücksichtigung finden müssen (1,91 €/qm= MOG 345,50 € für eine Person), wird von zwei Kammer am SG Kiel die Rechtsauffassung vertreten, bei der Berücksichtigung der durchschnittlichen Betriebskosten in Kiel müssten die durchschnittlichen Kosten für Gemeinschaftsantennen und Kabelanschlüsse in Höhe von 16 Cent/qm unberücksichtigt bleiben, so dass die Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt bei 338,50 € bruttokalt liegen müsse. Mit diesem Rechenansatz meint etwa die die 33. Kammer in ihrem Beschluss vom 23.04.2013 zum Aktenzeichen S 33 AS 113/13 ER (nicht rechtskräftig), sich auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R, stützen zu können. Wörtlich führt die Kammer auf Seiten 6 f. ihres Beschlusses aus:

„Das BSG führt in diesem Urteil insbesondere aus, dass monatliche Grundgebühren für die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses zwar ihrer Art nach erstattungsfähige Kosten der Unterkunft sind, wenn der Hilfebedürftige sie kraft Mietvertrages zu tragen hat und es sich um angemessene Aufwendungen handelt, nicht jedoch, wenn das Fernsehen bereits anderweitig technisch gewährleistet ist.“

Dies nun ist schlicht falsch. In dem zitierten Urteil hat das BSG entschieden, dass auch die Kosten für einen Kabelanschluss erstattungsfähig sind, soweit die Verpflichtung zur Zahlung mietvertraglich begründet worden ist (Rz. 19). Nur wenn eine Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag nicht begründet wurde und der nach dem SGB II leistungsberechtigte Mieter den Breitbandanschluss aufgrund seines freiwilligen Entschlusses nutzt, ist zu prüfen, ob der vorhandene Kabelanschluss der einzige technische Zugang zum Fernsehen ist (Rz. 20), was etwa dann nicht der Fall ist, wenn ein Empfang des terrestrischen Digitalfernsehens über DVB-T möglich ist. Die Frage, ob Kosten für einen Kabelanschluss als Unterkunftskosten erstattungsfähig sind, wenn der Kabelanschluss der einzige technische Zugang zum Fernsehen ist, hat das BSG ausdrücklich offen gelassen (bejahend SG Itzehoe, Urt. v. 25.6.2012, S 16 AS 279/10 – Berufung beim SH LSG – L 13 AS 134/12 – anhängig).

Die von der 33. Kammer am SG Kiel vorgenommene Nichtberücksichtigung der Betriebskostenposition „Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss“ wäre folglich nur dann zutreffend, wenn feststünde, dass sämtliche in den Betriebskostenspiegel 2012 eingeflossenen Grundlagendaten zur Kostenposition „Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss“ nicht mietvertraglich geschuldet waren, sondern freiwillig erfolgten. Einfachste Überlegungen hätten die 33. Kammer zu dem Ergebnis kommen lassen können, dass dies nicht der Fall sein kann, vielmehr das Gegenteil naheliegend ist: Der Betriebskostenspiegel beruht auf einer Auswertung von Mietverträgen und Betriebskostenabrechnungen. Die ermittelten 16 Cent je Quadratmeter dürften daher den Durchschnitt der Kosten für „Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss“, die mietvertraglich geschuldet werden, beziffern, während die tatsächlichen durchschnittlichen Kosten unter Einbeziehung eigener von Mietern mit Anbietern von Breitbandkabelanschlüssen geschlossener Verträge noch gar nicht in den ermittelten durchschnittlichen 16 Cent Berücksichtigung gefunden haben dürften.

Letztlich kann diese Frage allerdings auch dahingestellt bleiben. Denn so lange nicht feststeht, dass die Betriebskostenposition „Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss“ mit durchschnittlich 16 Cent/qm vollständig auf Nutzungsverträgen beruht, welche auf einem freiwilligen Entschluss der befragten Mieter fußen – und hierfür ist weder etwas ersichtlich noch hat das Gericht (in Verkennung der Rechtsprechung des BSG) hierzu überhaupt entsprechende Ermittlungen angestellt -, können diese bei der Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten nicht unberücksichtigt bleiben.

Fazit

Mit der Mehrheit der Kammern am SG Kiel ist daher bis auf Weiteres von nachfolgenden Mietobergrenzen auszugehen:

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) nach Berechnung der Stadt Kiel mit BK von 1,32 €/qm  Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) nach neuer Berechnung des SG Kiel mit durchschnittlichen BK von 1,91 €/qm
1 bis 50 316,00 €
345,50 €
2 50-60 379,20 €
414,60 €
3 60-75 457,50 €
501,75 €
4 75-85 531,25 €
581,40 €
5 85-95 593,75 €
649,80 €
6 95-105 656,25 €
718,20 €
7 105-115 718,75 €
786,60 €
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10  62,50 €
 68,40 €

Mehr zum Thema:

Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten

Wann Jobcenter Kabelanschlussgebühren übernehmen müssen

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfassungswidrig?

Gerd Altmann / pixelio.de

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

In einem aktuellen Urteil vom 15.02.2013 zum Aktenzeichen S 20 AS 2707/12 hat das SG Leipzig entschieden, dass die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Hartz-IV-Urteilen vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) genügt, da die Vorschrift nicht hinreichend bestimmt genug festlege, in welcher Höhe Leistungsberechtigten nach dem SGB II Leistungen für die Unterkunft zustehen. Deswegen sei § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfassungskonform dahin auszulegen, dass grundsätzlich die tatsächlichen Wohnungskosten zu übernehmen sind.

Eine Beschränkung auf die „angemessenen“ Unterkunftskosten könne derzeit „nur als eine Art Korrektiv dienen, nämlich dann, wenn die Unterkunftsverhältnisse bzw. -kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den sonstigen Lebensumständen des Alg-II-Empfängers stehen. Mit anderen Worten: Das Maß ist überschritten, wenn Empfänger von Sozialleistungen in Luxusunterkünften wohnen.“

Das SG Leipzig beschreitet damit in konsequenter Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG einen völlig neuen Weg bei der Bestimmung der im SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten. Es bleibt abzuwarten, wie das Sächsische Landessozialgericht im Berufungsverfahren entscheiden wird.

Wie das SG Leipzig haben bereits entschieden:

SG Mainz, Urteil vom 08.06.2012, S 17 AS 1452/09:

„3. Die Kammer konkretisiert den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen.“

SG Mainz, Urteil vom 22.10.2012, S 17 SO 145/11:

„3. Die Kammer konkretisiert den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass unangemessen im Sinne des § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen.“

SG Dresden, Urteil vom 25.01.2013, S 20 AS 4915/11:

„Solange keine den Vorgaben des BVerfG genügende Regelung über die Ermittlung der Angemessenheit der Bedarfe der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Verfügung steht, erscheint es der Kammer angezeigt, in diesem Zusammenhang auf die vom Gesetzgeber in einem dem vom BVerfG verlangten nahekommenden Verfahren errechneten Werte der Tabelle in § 12 Abs. 1 WoGG zurückzugreifen und diese um einen maßvollen Zuschlag von 10 % zu erhöhen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 44/12 R, Rn. 19).“

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Mietobergrenzen: 10 % Sicherheitszuschlag auch bei den Tabellenwerten zu § 12 WoGG

Ortsschild PlönIn einem aktuellen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Kiel (Beschluss vom 21.03.2013, S 35 AS 85/13 ER – rechtskräftig) hat das Jobcenter Plön erstmals explizit eingeräumt, dass der Kreis Plön über kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG (etwa Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R) verfügt und die vom Jobcenter Plön zugrunde gelegten Mietobergrenzen damit rechtswidrig sind. Obwohl dem Jobcenter Plön die Rechtswidrigkeit seiner Mietobergrenzen bekannt ist, wendet es diese weiterhin an und fordert Leistungsberechtigte auf, ihre Unterkunftskosten auf diese rechtswidrigen Obergrenzen abzusenken. Das Jobcenter Plön wendet damit zum Nachteil der Hilfebedürftigen das Recht bewusst falsch an.

Streitig: 10 % Sicherheitszuschlag auf die Werte der Wohngeldtabelle?

In dem Eilverfahren streitig war zwischen den Beteiligten allein, ob die Antragstellerin die Regelhöchstfrist ausschöpfen muss, damit auch ein Anordnungsgrund (Eildürftigkeit) bejaht werden kann (verneinend zu Recht das SG Kiel a.a.O., Seite 3), sowie, ob der Sicherheitszuschlag von 10 % (dazu BSG, Urt. v. 22.03.2012, B 4 AS 16/11 R, Rn. 22) auch auf die seit dem 01.01.2009 geltenden Werte der Tabelle zu § 12 WoGG anzuwenden ist.

Jobcenter Plön

Das Jobcenter Plön hatte sich auf den Standpunkt gestellt, die seit dem 01.01.2009 geltenden Tabellenwerte zu § 12 WoGG seien im Vergleich zu den zuvor geltenden Werten nach § 8 WoGG a.F. bereits um 10 % erhöht worden. Eine (weitere) Erhöhung der Tabellenwerte nach § 12 WoGG um einen „Sicherheitszuschlag“ sei insbesondere vor dem Hintergrund des Fehlens von Hinweisen, dass die Werte zu niedrig seien und damit das Existenzminimum gefährdet sei, nicht vertretbar.

Absenkung der Mietstufen zu beachten

Dieser Argumentation ist grundsätzlich entgegen zu halten, dass zwar die entsprechenden Werte für die Wohngeldberechnung zum 01.01.2009 um 10% angehoben worden sind. Gleichzeitig wurden aber die Mietstufen von 421 Gemeinden mit jeweils mehr als 10.000 Einwohnern und 59 Landkreisen teilweise drastisch abgesenkt. Damit fiel die allseits erhoffte Steigerung der Wohngeldleistungen wesentlich geringer aus (mehr hier). Dies gilt auch für den Kreis Plön. Nach der Tabelle zu § 8 WoGG galt für den Kreis Plön die Mietstufe IV, mithin eine Bruttokaltobergrenze von 325,00 € (Mietstufen aus Wohngeldbroschüre 2001, Seite 103). Seit dem 01.01.2009 gilt für das Amt Schrevenborn (Kreis Plön) die Mietstufe III und damit nach § 12 WoGG ein Höchstbetrag von 330,00 € bruttokalt. Das ist eine Differenz von 5,00 € und nicht 10 %, wie vom Jobcenter Plön behauptet. Bedenkt man ferner, dass seit 2009 die Mieten und Betriebskosten erheblich – und zwar weit über 5,00 € – gestiegen sind, so wird schnell erkennbar, dass der Sicherheitszuschlag aus den zutreffenden Erwägungen des BSG auch hinsichtlich der Wohngeldtabelle zu § 12 WoGG berechtigt und auch erforderlich ist, zumal dieser – worauf das SG Kiel im Ergebnis zutreffend hinweist – einer ganz anderen Zwecksetzung folgt.

BSG: Sicherheitszuschlag gewährleistet tatsächliche Anmietbarkeit

Das SG Kiel ist in seinem Beschluss vom 21.03.2013 im Ergebnis der Rechtsauffassung der Antragsteller gefolgt und hat sich zur Begründung (wörtlich) auf BSG, Urt. v. 22.03.2012, B 4 AS 16/11 R, Rn. 22, bezogen. Dabei hat das SG allerdings das entscheidende Argument des BSG für den Sicherheitszuschlag übersehen (Rz. 21 a.E.): Übersteigt die tatsächliche Miete den in § 8 WoGG bzw. jetzt § 12 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil lediglich bei der Wohngeldberechnung außer Betracht, die Wohnung kann aber trotzdem angemietet werden. Die im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert tatsächlich Wohnraum vorhanden und damit anmietbar ist. Leider hat das SG Kiel auch übersehen, dass die Tabelle zu § 12 WoGG zwar noch eine rechte Spalte hat, die Rede von dem Rückgriff auch die „rechte Spalte“ der Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG allerdings keinen Sinn mehr macht, denn es gibt – nachdem die Baualtersdifferenzierung in der alten Tabelle zu § 8 WoGG entfallen ist – nur noch eine Spalte mit Höchstbeträgen. Damit kann aber auch nur noch auf die eine (verbliebene) Spalte zurückgegriffen werden.

Fazit: Der Sicherheitszuschlag von 10 % ist nach der Rechtsprechung der 35. Kammer am SG Kiel auch den Höchstbeträgen der Tabelle zu § 12 WoGG zuzuschlagen. Für den Kreis Plön ergeben sich damit höhere Mietobergrenzen als jene, die vom Jobcenter Plön in ständiger Verwaltungspraxis bis heute zugrunde gelegt werden. Eine Tabelle mit den rechtmäßigen Obergrenzen findet sich hier:

Mietobergrenzen des Jobcenters Plön nach wie vor rechtswidrig

Nachtrag 27.04.2013: Diese Rechtsfrage ist nun beim BSG anhängig:

B 4 AS 87/12 R
Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 3 AS 5600/11
Zur Höhe des Sicherheitszuschlags bei Rückgriff auf die Tabellenwerte der Wohngeldtabelle zu § 12 Abs 1 WoGG im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2.

Nachtrag 12.12.2013: Das BSG hat im Verfahren B 14 AS 87/12 R heute entschieden, dass die Einbeziehung des Sicherheitszuschlages von 10 % auch im Fall der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen hat (Terminbericht Nr. 59/13 unter 4., siehe in den Kommentaren)

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


BSG: Maßstäbe für die Zumutbarkeit eines Umzugs bei alleinerziehenden ALG II-Empfängern

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

In den hier seit heute vorliegenden Urteilsgründen im Verfahren B 14 AS 13/12 R, in dem es um die zutreffende Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten alleinerziehender Eltern nach § 22 SGB II geht, hat das BSG einige wichtige Hinweise für die zukünftige Verfahrensweise bei Gerichten und Behörden gegeben, die sich kurz wie folgt zusammenfassen lassen:

Individuelle Lebensumstände zu berücksichtigen

Persönliche Lebensumstände wie etwa das nähere soziale und schulische Umfeld minderjährige schulpflichtiger Kinder, alleinerziehender, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw. der sie betreuenden Familienangehörigen sind im Rahmen der Prüfung der sog. „konkreten Angemessenheit“ zu berücksichtigen und können zu einer Einschränkung der Obliegenheit zur Senkung der unangemessener Kosten der Unterkunft aufgrund subjektiver Unzumutbarkeit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II führen (Rz. 20, 21).

Entgegen den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (SH LSG) kommen nicht nur gesundheitliche Gründe in Betracht, wenn es um die Gründe für die „Unzumutbarkeit“ von Kostensenkungsmaßnahmen (insbesondere durch Umzug) geht. Es können vor dem Hintergrund des Art. 6 GG insbesondere die besonderen Belange von Eltern und Kindern solche beachtenswerten Gründe darstellen.

So ist auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder Rücksicht zu nehmen. Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin zu prüfen, ob sie zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verlorenginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte. Schon fast mahnend – aber freilich völlig berechtigt ob der bisweilen „rubusten“ Urteile schleswig-holsteinischer Sozialgerichte – schließt das BSG mit dem Appell: „Auch Angehörige unterer Einkommensschichten, die nicht auf Transferleistungen angewiesen sind, werden sich bei der Frage nach Kosteneinsparungen von diesen Gedanken leiten lassen.“ (Rz. 30)

Rechtsfolge: Eingeschränktes Suchumfeld

Liegen derartige Unzumutbarkeitsgründe vor, folgt daraus jedoch im Regelfall kein Schutz der kostenunangemessenen Wohnung als solcher, sondern ihr Vorliegen schränkt lediglich das Suchumfeld auf das „nähere örtliche Umfeld“ ein. Als Anhaltspunkte zur Bestimmung dieses „näheren örtlichen Umfeldes“ kommt dabei etwa der bisherige Schulweg schulpflichtiger Kinder in Betracht (Rz. 31). Bei Alleinerziehenden ist insbesondere zu prüfen, inwiefern die regelmäßige Nachmittagsbetreuung von Schulkindern an das nähere Umfeld geknüpft ist.

Abstrakte Wohnungsgröße

Auch wenn die Wohnflächen für Alleinerziehende mit Kindern nicht grundsätzlich zu erhöhen sind, sondern sich an der Zahl der im Haushalt lebenden Personen orientieren (Rz. 16 bis 19, 23), kommt allerdings „der Verweis auf Wohnungen, die die abstrakt angemessene Wohnfläche wesentlich unterschreiten, nicht in Betracht“ (Rz. 32). Dies wird man als Hinweis darauf deuten dürfen, dass sich das BSG der Ansicht des SH LSG, eine Wohnfläche von 44 qm sei für eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind ausreichend groß (Rz. 7 a.E.), zu Recht nicht wird anschließen mögen.

Anspruch schulpflichtiger Kinder auf eigenes Zimmer?

Ob jedem schulpflichtigen Kind ein eigenes Zimmer zuzubilligen ist und von daher nur Wohnungen mit einer bestimmten Raumzahl konkret zumutbar sind, hat das BSG „im derzeitigen Verfahrensstand“ offen gelassen. Jedenfalls müssen Größe und Zuschnitt einer Wohnung einen gewissen Rückzugsraum für das Schulkind wie für den erwachsenen Elternteil ermöglichen (Rz. 32).

Fehlende Sachverhaltsaufklärung durch Jobcenter und Sozialgerichte

Zu Recht weist das BSG – nicht ohne deutlich vernehmbaren kritischen Unterton – darauf hin, dass bei offenkundigem Vorliegen von Anhaltspunkten für das mögliche Vorliegen von Unzumutbarkeitsgründen („wie hier angesichts des Alters des Klägers und der Alleinerziehung durch die Klägerin ohne weiteres aktenkundig“) die gegen einen an sich zulässigen Verweis auf das gesamte Kieler Stadtgebiet als Suchumfeld sprechen Umstände sowohl vom Träger der Grundsicherung als auch von den Gerichten von Amts wegen im Einzelfall aufzuklären gewesen wären (Rz. 33).

Verfahren und Beweislasten

Erst wenn die individuellen Umstände zutreffend erfasst und berücksichtigt und die daraus folgenden Obliegenheiten zur Kostensenkung an diese Umstände angepasst worden sind, müssen Leistungsberechtigte im Prozess darlegen, weshalb Kostensenkungsbemühungen gleichwohl keinen Erfolg hatten (Rz. 33).

Das klingt einleuchtend. Allerdings fällt es schwer sich vorzustellen, wie diese Anforderungen rückwirkend erfüllt werden sollen. Das Jobcenter Kiel hat im Rahmen des standardisierten Textbaustein-Mietsenkungsverfahrens im Jahre 2008 die individuellen Lebensumstände der alleinerziehenden Klägerin und ihres Sohnes nicht von Amts wegen geprüft und berücksichtigt und deswegen die daraus folgenden Obliegenheiten zur Kostensenkung auch nicht an diese Umstände angepasst, indem es etwa das Suchumfeld eingegrenzt und geprüft hätte, ob es in diesem (kleineren) Suchumfeld innerhalb der Angemessenheitsgrenzen verfügbaren Ersatzwohnraum gegeben hat. Das lässt sich im Nachhinein nicht reparieren. Das Mietsenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II war damit rechtswidrig. Die Folge kann nur sein, dass das Mietsenkungsverfahren gegebenenfalls erneut – und nun rechtmäßig – durchgeführt wird und die tatsächlichen Unterkunftskosten bis zu einem Umzug oder einer rechtmäßigen Absenkung anerkannt werden.

Sonstiges in Kürze

Im übrigen enthält das Urteil nachfolgende Entscheidungen bzw. – soweit unstreitig – Hinweise:

– Die abstrakte Wohnfläche bestimmt sich nach den Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau, da „Leistungsberechtigte nach dem SGB II zumindest Teil der Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind“ (Rz. 16).
– Wohnraumförderungsrechtliche Sonderreglungen etwa für Alleinerziehende sind im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen (Rz. 17 bis 19).
Grundsätzlich ist das gesamte Kieler Stadtgebiet sog. „Vergleichsraum“, auf den sich Wohnungssuchende verweisen lassen müssen (Rz. 24), es sei denn, das Suchumfeld ist aufgrund besonderer persönlicher Umstände des Leistungsberechtigten auf das “nähere örtliche Umfeld” beschränkt (s.o.).
– Bei der Festlegung abstrakter Mietobergrenzen sind die durchschnittlichen Betriebskosten zugrunde zu legen (Rz. 25 bis 28).

Das Urteil findet sich im Volltext hier:

BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13-12 R

sowie nun auch auf der Seite des BSG.

Der Fragenkatalog des Schleswig-Holsteinischen LSG zur Bestimmung des individuellen Suchumfeldes des damals 9jährigen Sohnes findet sich hier.

Nachtrag 15.02.2013: Dem Urteil der 14. Senats vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, hat sich hinsichtlich des abstrakt nicht bestehenden Wohnraummehrbedarfs Alleinerziehender nun auch der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 11.12.2012, B 4 AS 44/12 R, angeschlossen.

Weiterführende Infos auf dieser Seite:

Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten

BSG: Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende

BSG: Berechnung der Kieler Mietobergrenzen rechtswidrig

Neue Mietobergrenzen in Kiel ab Januar 2013

34. Kammer am SG Kiel: Neue Berechnung der Kieler Mietobergrenzen

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Mietobergrenzen des Jobcenters Plön nach wie vor rechtswidrig

Ortsschild PlönDer Kreis Plön verfügt noch immer nicht über ein sog. schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur rechtmäßigen Bestimmung von Mietobergrenzen von ALG II- und Grundsicherungsbeziehern. In einem aktuellen Klageverfahren hat das Jobcenter Plön auf die rechtlichen Hinweise des Sozialgerichts Kiel erneut ein Klageanerkenntnis abgegeben.

Sind Mietobergrenzen von den Kommunen nicht nachvollziehbar berechnet, sind die Obergrenzen von den Gerichten festzulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, Rn. 27) kann hierzu notfalls auf die Werte der Wohngeldtabelle des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines „maßvollen“ Sicherheitszuschlages von 10 % (erstmals eindeutig BSG, Urt. v. 22.03.2012, B 4 AS 16/11 R, Rn. 22) zurückgegriffen werden. Nach der Wohngeldtabelle gilt für den Kreis Plön die Mietstufe III, für die Gemeinden Plön und Preetz die Mietstufe IV. Nach der Tabelle zu § 12 WoGG gelten danach, abhängig von der Personenzahl, folgende Höchstbeträge bruttokalt (Grundmiete mit Betriebskosten, vgl. § 9 WoGG):

Personen

Kreis Plön, Mietstufe III

Zuzüglich 10 % Sicherheits-zuschlag

Gemeinden Plön und Preetz Mietstufe IV

Zuzüglich 10 % Sicherheits-zuschlag

1

330 €

363,00 €

358 €

393,80 €

2

402 €

442,20 €

435 €

478,50 €

3

479 €

526,90 €

517 €

568,70 €

4

556 €

611,60 €

600 €

660,00 €

5

638 €

701,80 €

688 €

756,80 €

Mehrbetrag pro Person

77 €

84,70 €

83 €

91,30 €

Diese Werte liegen deutlich über den vom Jobcenter Plön anerkannten Mietobergrenzen nettokalt (reine Grundmiete ohne kalte Betriebskosten) gemäß den Handlungsanweisung des Kreises Plön, Stand 01.08.2009  (eigene Berechnung ohne Gewähr):

Personen

Stufe 1

Stufe 2

1 (bis 50 qm)

229,50 €

238,50 €

2 (bis 60 qm)

284,40 €

321,00 €

3 (bis 75 qm)

315,00 €

368,25 €

4 (bis 85 qm)

374,85 €

437,75 €

5 (bis 95 qm)

399,00 €

469,30 €

Mehrbetrag pro Person 10 qm

n.B.

n.B.

Die Stufe 1 umfasst dabei die Ämter Großer Plöner See, Preetz-Land, Bokhorst-Wankendorf, Selent-Schlesen, Lütjenburg und Probstei außer den Gemeinden Laboe und Schönberg. Stufe 2 gilt für die Kreisstadt Plön, Stadt Preetz, Stadt Schwentinental, Amt Schrevenborn, Gemeinde Laboe und Schönberg.

Darüber hinaus erkennt das Jobcenter Plön die (kalten) Betriebskosten grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe an. Dies gilt auch für die Heizkosten, soweit keine Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen (Handlungsanweisung Seiten 3 bis 5).

Anmerkungen

Ein Vergleich der Werte der Wohngeldtabelle mit den Werten der Mietobergrenzentabelle des Jobcenters Plön zeigt, dass im Wohngeldrecht deutlich höhere Bruttokaltmieten zugrunde gelegt werden als im Regelungsbereich des SGB II und SGB XII durch das Jobcenter Plön, auch wenn bei den Werten des Jobcenters Plön zu berücksichtigen ist, dass die kalten Betriebskosten zusätzlich anerkannt werden. Von den Gerichten wird für diese Ungleichbehandlung in diesem Zusammenhang (aber auch im Kontext der Beurteilung der Anwendbarkeit anderer Regelungen aus dem Wohnraumförderungsrecht im SGB II und SGB XII – etwa zum Wohnraummehrbedarf) regelmäßig ins Felde geführt, bei dem „Personenkreis“ der Wohngeldempfänger handele es sich um einen gänzlich anderen als bei ALG II- oder Grundsicherungsbeziehern. Diese These indessen ist offenkundig falsch. Bei dem Kreis der heutigen ALG II-Bezieher handelt es sich in Wahrheit zu einem erheblichen Teil um ehemalige Wohngeldbezieher. Diese Erkenntnis ermöglicht ein einfacher Blick auf die Entwicklung der Zahlen der Wohngeldberechtigten bei Inkrafttreten des SGB II: Mit der Einführung von Hartz IV im Jahre 2005 sank die Zahl der Haushalte mit Wohngeldunterstützung von 3,5 Millionen Haushalten im Jahre 2004 auf 691.000 Haushalte im Jahre 2006, weil viele Bedürftige nun ALG II beantragen mussten. Rund die Hälfte der heutigen ALG II-Bezieher sind mithin ehemalige Wohngeldberechtigte, die angebliche so unterschiedlichen „Personenkreise“ sind tatsächlich ein gutes Stück weit identisch (wie hier jetzt auch BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rz. 16: „Leistungsberechtigte nach dem SGB II zumindest Teil der Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung“). Auch vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, die Mietobergrenzen im SGB II und SGB XII in Kommunen ohne qualifizierten Mietspiegel an den Werten der Wohngeldtabelle zu orientieren.

Aktuelles zum Thema:

Bürgerbeauftragte: „Wohnen darf nicht zum Luxus werden“ (Presseinformation vom 27.12.2012)

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Mietobergrenzen in Kiel ab Januar 2013

Für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gelten nach Berechnung der Landeshauptstadt Kiel ab dem 01.01.2013 nachfolgende neue Mietobergrenzen:

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m2) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2010 (gültig ab 1.12.2010) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013)
1 bis 50 308,50 316,00
2 50-60 370,20 379,20
3 60-75 451,50 457,50
4 75-85 504,90 531,25
5 85-95 564,30 593,75
6 95-105 623,70 656,25
7 105-115 683,10 718,75
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10  59,40  62,50

In der Beschlussvorlage heißt es zu den Antrag:

„Auf Grund der Neuerstellung des Kieler Mietspiegels 2012 sind auch die Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) anzupassen.

Wie bereits bei der letzten Berechnung der Mietobergrenzen (Beschluss der Ratsversammlung am 24.11.2011, Drucksache 0730/2011) ist unter Zugrundelegung der vom Landesozialgericht Schleswig anerkannten Berechnungsmethode mathematisch der Mietwert ermittelt worden, der dem unteren Drittel aller im Kieler Mietspiegel 2012 erfassten Wohnungen entspricht.

Der zu berücksichtigende Betriebskostenanteil beträgt unter Zugrundelegung der aktuellen Berechnung des Landessozialgerichts auf Grundlage des Kieler Mietspiegels 2012 1,32 € pro m².

In den laufenden Verfahren erfolgt die Anpassung der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII schrittweise im Rahmen der „laufenden Bearbeitung“ oder bei Bearbeitung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X. Es erfolgt in jedem Einzelfall eine rückwirkende Anpassung zum 01.01.2013.“

Es ist darauf hinzuweisen, dass die von der Stadt Kiel ermittelten neuen Mietobergrenzen nicht mit der derzeitigen Rechtsprechung des Sozialgerichts Kiel im Einklang stehen. Nach der Berechnung des Sozialgerichts Kiel, welches die durchschnittlichen Betriebskosten von 1,91 €/qm zugrunde legt, errechnen sich nachfolgende Mietobergrenzen (eigene Berechnung ohne Gewähr):

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) nach Berechnung der Stadt Kiel mit BK von 1,32 €/qm  Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 (gültig ab 1.1.2013) nach neuer Berechnung des SG Kiel mit durchschnittlichen BK von 1,91 €/qm
1 bis 50 316,00 €
345,50 €
2 50-60 379,20 €
414,60 €
3 60-75 457,50 €
501,75 €
4 75-85 531,25 €
581,40 €
5 85-95 593,75 €
649,80 €
6 95-105 656,25 €
718,20 €
7 105-115 718,75 €
786,60 €
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10  62,50 €
 68,40 €

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Mietspiegel 2012

In der Ratsversammlung am 13.12.2012 wird der Mietspiegel 2012 beschlossen werden, der in der Folge zum 01.01.2013 in Kraft treten wird. Die Beschlussvorlage findet sich hier, die Mietspiegeltabelle hier. Anhand der Werte des Mietspiegels sowie der Werte des Betriebskostenspiegels errechnen sich u.a. die Mietobergrenzen, die ab dem 01.01.2013 für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gelten. Eine Berechnung der Mietobergrenzen folgt hier in Kürze.

Einen besonderen Service stellt der Kieler Mieterverein mit einem Mietspiegel bereit, auf dem sich die Mietpreisveränderungen – Anstieg (rot) oder Senkung (grün) gegenüber dem Mietspiegel 2010 – ablesen lassen. Diese Tabelle findet sich hier.

Eine Bewertung der Stadt Kiel ist hier abrufbar, die Tabelle mit den durchschnittlichen Betriebskosten nach dem Mietspiegel 2012 hier.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten

Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Bestimmung der maximal angemessenen Betriebskosten entgegen der bisherigen Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen Sozialgerichte keine Gewichtung vorzunehmen, sondern für die in die Berech­nung der Mietobergrenze einfließenden Betriebskosten auf die Addition der Durchschnitts­werte für alle Posten abzustellen, die auch in der Betriebskostenverordnung genannt wer­den. Diese Werte für die einzelnen Betriebskostenarten können dabei den Übersichten in qualifizierten Mietspiegeln nach § 558 d BGB oder – soweit Mietspiegel nicht vorhanden sind – auch den Übersich­ten der örtlichen Interessenverbände entnommen werden (so jetzt auch die 34. Kammer am SG Kiel).

Die durchschnittlichen Betriebskosten je Betriebskostenart finden sich auf Seite 6 des Kieler Mietspiegels 2010 (gültig vom 01.12.2010 bis 31.12.2012) und sind in nachstehender Tabelle wiedergegeben:

Grundsteuer 0,20
Müllabfuhr 0,22
Entwässerung 0,19
Straßen-/ Gehwegreinigung (sofern nicht im Posten Hauswart enthalten) 0,03
Wasserversorgung 0,18
Hausbeleuchtung (bzw. Strom allgemein) 0,05
Sach- und Haftpflichtversicherung 0,14
Hausreinigung (sofern nicht im Posten Hauswart enthalten) 0,13
Gartenpflege (sofern nicht im Posten Hauswart enthalten) 0,10
Schornsteinreinigung (sofern nicht im Posten Heizkosten enthalten) 0,02
Hauswart 0,11
Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss 0,12
Schneebeseitigung (sofern nicht im Posten Hauswart enthalten) 0,03
Wartung der Heizungsanlage 0,03
Wartung der Warmwassergeräte 0,08
Aufzug 0,14
Summe 1,77

Diesen Durchschnittswert von 1,77 €/qm legt etwa auch die 34. Kammer am SG Kiel ihrer Berechnung der Mietobergrenze von 335,00 € (Grundmiete inklusive kalter Betriebskosten) für einen Einpersonenhaushalt zugrunde.

Betriebskosten und Heizkosten: Versuch einer Begriffsklärung

Fraglich ist, ob die Kosten für die Wartung einer Heizungsanlage bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen im Sozialrecht ohne Weiteres den Unterkunftskosten zugeschlagen werden können. Während in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie § 35 Abs. 4 SGB XII zwischen Leistungen für die Unterkunft (Grundmiete zuzüglich kalter Betriebskosten) und Heizung unterschieden wird, kennt das Mietrecht nur die Grundmiete und die Betriebskosten, wobei im Mietrecht zu den Betriebskosten auch die Heizkosten sowie die Heiznebenkosten (z.B. die Wartungskosten der Heizungsanlage) gezählt werden (vgl. § 2 Nr. 4 BetrKV). In der Praxis werden die kalten Betriebskosten (außer den Heiznebenkosten) in der Regel in der „Betriebskostenabrechnung“ und die Heiz- und Heiznebenkosten in der „Heizkostenabrechnung“ zusammengefasst (vgl. § 7 Abs. 2 HeizkostenV) und beide Kostenarten unter dem Oberbegriff „Nebenkostenabrechnung“ jährlich abgerechnet.

Praxis der Grundsicherungsträger

Das Jobcenter Kiel sowie die Sozialleistungsträger der Landeshauptstadt Kiel erkennen die kalten Unterkunftskosten (Grundmiete zuzüglich kalter Betriebskosten) bis zur Höhe der sog. Mietobergrenzen an und legen dabei die vereinbarte Grundmiete sowie die Betriebskosten nach den „Betriebskostenabrechnungen“ (also i.d.R. ohne die Heiznebenkosten) zugrunde und erkennen als Heizkosten die Heizkostenabschläge nach den „Heizkostenabrechnungen“ (also i.d.R. die Verbrauchskosten zuzüglich der Heiznebenkosten wie etwa den Wartungskosten für die Heizungsanlage) an.

Folgen für die Berechnung von Mietobergrenzen

Würden die Kosten für die Wartung der Heizungsanlage in die Berechnung der Mietobergrenzen (Leistungen für die Unterkunft) einfließen, würden diese Kosten in Fällen, in denen nur die Mietobergrenze anerkannt wird, letztlich doppelt berücksichtigt werden, nämlich einmal bei den (angemessen) Unterkunftskosten und ein weiteres Mal bei den Heizkosten (als mit abgerechnete Heiznebenkosten in der Heizkostenabrechnung). Aus diesem Grunde sind die Kosten der Wartung einer Heizungsanlage bei der Bestimmung der durchschnittlichen Betriebskosten im Rahmen der Berechnung der Mietobergrenzen nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der geringen Kosten von nur 0,03 €/qm wirkt sich dies indes kaum aus. Anstatt 1,77 €/qm sind 1,74 €/qm zu berücksichtigen. Bei einem Einpersonenhaushalt führt dies auf der Berechnungsrundlage von 50 qm gegenüber der bisherigen Berechnung der 34. Kammer am SG Kiel zu einer Mietobergrenze von 333,50 € (anstatt 335,00 €), also zu einer Differenz von 1,50 €.

Kosten der Wartung von Warmwassergeräten

Die Kosten für die Wartung von Warmwassergeräten (Boiler, Durchlauferhitzer) kann nach § 2 Nr. 5 c) BetrKV auf den Mieter abgewälzt werden. Soweit dies mietvertraglich geschehen ist, werden diese Kosten vom Vermieter als (kalte) Betriebskosten regelmäßig in der „Betriebskostenabrechnung“ und nicht in der „Heizkostenabrechnung“ abgerechnet und sind daher bei der Berechnung maximal angemessener Betriebskosten im Rahmen der Berechnung der Mietobergrenzen (maximal angemessenen Grundmiete zuzüglich maximal angemessene Betriebskosten) zu berücksichtigen.

Erklärendes zur Betriebskostentabelle des Kieler Mietervereins

Einige Verwirrung hat hier und in einer Gerichtsverhandlung jüngst die Betriebskostenaufstellung des Kieler Mietervereins gestiftet. Zu der Tabelle des Kieler Mietervereins ist anzumerken, dass es sich hierbei nicht um Werte aus eigenen Erhebungen des Kieler Mietervereins handelt, sondern um die Werte aus den jeweiligen amtlichen Kieler Mietspiegeln. Die Tabelle unterscheidet sich von der Tabelle in den Mietspiegeln lediglich in zwei Punkten, (1) der abweichenden Reihenfolge der aufgeführten einzelnen Betriebskostenarten sowie (2) in dem Fehlen der Zeilen „Wartung der Heizungsanlage“ und „Wartung der Warmwassergeräte“. Grund für Letzteres ist, dass nach Auffassung des Kieler Mietervereins diese Kostenpositionen nicht den Betriebskosten, sondern den Heizkosten zuzuordnen sind. Dem kann jedenfalls für die Kosten der „Wartung der Warmwassergeräte“ aufgrund des zuvor Gesagten nicht beigetreten werden.

Weiterführende Infos:

Ergänzende Regelungen zur Arbeitshilfe „Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II“ des MAIS NRW

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Wann Jobcenter Kabelanschlussgebühren übernehmen müssen

Die Gebühren für einen Kabelanschluss sind vom Jobcenter zu übernehmen, wenn der vorhandene Kabelanschluss der einzige Zugang zum Fernsehen ist, etwa weil der Vermieter die Anbringung einer Satellitenschüssel untersagt hat und ein Empfang mittels eines DVB-T-Receivers technisch nicht möglich ist. Dies entschied das Sozialgericht Itzehoe mit Urteil vom 25.06.2012. Das BSG hatte diese Rechtsfrage in seinem Urteil vom 19.02.2009 (B 4 AS 48/08 R, Rz. 19, 20) ausdrücklich offen gelassen. Das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe ist derzeit beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 3 AS 134/12 (jetzt: L 13 AS 134/12) anhängig.

SG Itzehoe, Urt. v. 25.6.2012, S 16 AS 279/10

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


34. Kammer am SG Kiel: Neue Berechnung der Kieler Mietobergrenzen

Sozialgericht Kiel

Mit Urteil vom 18.09.2012 hat die 34. Kammer am Sozialgericht Kiel im Verfahren S 34 AS 1204/11 entschieden, dass der Berechnung der Kieler Mietobergrenzen die durchschnittlichen Betriebskosten nach den Erhebungen zum Kieler Mietspiegel zugrunde zu legen sind. Damit folgt das Gericht nunmehr einer hier seit geraumer Zeit vertretenen Auffassung sowie der neueren Rechtsprechung des BSG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Urteilsbegründung im Verfahren B 14 AS 13/12 R zu den Kieler Mietobergrenzen noch nicht vorliegt. Zur Begründung hat die 34. Kammer am Sozialgericht Kiel ausgeführt:

„Allerdings hält die Kammer nicht mehr an der vormals vertretenen Auffassung fest, dass auch für die Betriebskosten eine Gewichtung vorzunehmen ist. Die Kammer schließt sich vielmehr der Überlegung des BSG vom 19.10.2010 (a.a.O.) an, dass für die in die Berech­nung der Mietobergrenze einfließenden Betriebskosten auf die Addition der Durchschnitts­werte für alle Posten abzustellen ist, die auch in der Betriebskostenverordnung genannt wer­den und dass diese Werte den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln oder Übersich­ten der Örtlichen Interessenverbände entnommen werden können.

Dabei ist nicht auf den Betriebskostenspiegel Schleswig-Holstein abzustellen. Dieser ist nach eigenen Aussagen des Herausgebers  – des Deutschen Mieterbundes – nicht auf hinreichend valides Datenmaterial zurückzuführen. Vielmehr ist auf die Übersicht in Tabelle 1 des Kieler Mietspiegels zurückzugreifen. Die Daten wurden von dem Forschungsinstitut, F+B Forschung und Beratung erhoben und ausgewertet. Die Ergebnisse beruhen auf einer Auswertung einer ausreichend großen Anzahl von Betriebskostenabrechnungen (1.366 im Jahr 2008 und 1.424 im Jahr 2010).

Es ist auch tatsächlich nicht ersichtlich, dass eine Gewichtung der Durchschnittswerte das tatsächliche Bild im grundsicherungsrechtlich relevanten Bereich einfacher Lage und Ausstattung zutreffender widerspiegelt als die Addition aller Durchschnittswerte. Die stichpro­benartige Umfrage des Gerichts bei den örtlichen Wohnungsgesellschaften und bei dem Kieler Mieterverein hat ergeben, dass keine zuverlässige Aussage darüber erfolgen kann, dass für Wohnungen im unteren Preissegment oder Wohnungen einfachen Standards be­stimmte Betriebskosten anfallen oder gerade nicht anfallen. Der Umstand, dass es mögli­cherweise zu einer doppelten Berücksichtigung von Posten kommt, wenn alle Durch­schnittswerte für den Hauswart, die Gehwegreinigung, die Hausreinigung, die Gartenpflege und die Schneebeseitigung addiert werden, ist hinzunehmen, da im Zweifel der mehr be­günstigende Wert in die Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietobergrenze einzuflie­ßen hat (BSG, Urteil vom 19.10.2010, a.a.O. bei juris Rn 32, insbesondere BSG, Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R bei juris Rn 21 und 25 für die Bestimmung der Grenze für die Nettokaltmiete).

Ferner ist nicht unzweifelhaft davon auszugehen, dass ein Hauswart keine weiteren be­triebskostenrelevanten Aufgaben hat als die in § 2 Nr. 2 bis 10 Betriebskostenverordnung genannten und nach § 2 Nr. 14 letzter Halbsatz von einer doppelten Abrechnung ausge­schlossenen Aufgaben. Die Posten der Nr. 2 bis 10 tauchen in der Übersicht über die durchschnittlichen Betriebskosten auf. Die übrigen Aufgaben des Hauswarts im Sinne des § Nr. 14 (u.a. allgemeine Präsenz: Derckx, Sonstige Betriebskosten, WuM 2005, S. 690 bis 695 mit Nachweisen) und weitere – dann möglicherweise von § 2 Nr. 17 erfasste – Aufgaben des Hauswarts (Reinigung der Lichtschachte und Abflussrohre, die direkt in den Mietbereich laufen: Derckx, Sonstige Betriebskosten WuM 2005, 5. 690 bis 695 mit Nachweisen) sind dann mit der Berücksichtigung des Durchschnittswertes für „Hauswart“ in Höhe von 0,11 EUR auch erfasst.

Die Addition der Durchschnittswerte der Betriebskostenpositionen in der Tabelle 1 des Kieler Mietspiegels 2010 ergibt einen Wert in Höhe von 1,77 EUR pro Quadratmeter.

Aus der Addition des Nettokaltmietpreises in Höhe von 4,93 EUR und des Betriebskosten­preises in Höhe von 1,77 EUR – jeweils pro Quadratmeter – ergibt sich ein Bruttokaltmiet­preis in Höhe von 6,70 € pro Quadratmeter. Bezogen auf eine angemessene Wohnungsgröße von 50 qm errechnet sich eine Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 335,00 EUR.“

In der folgenden Tabelle sind die Mietobergrenzen nach der bisherigen Berechnungsmethode der schleswig-holsteinischen Sozialgerichte (Berücksichtigung nur des unteren Drittels der Betriebskostenspanne) sowie nach der neuen Berechnungsmethode, die mit der Rechtsprechung des BSG im Einklang steht (Berechnung unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Betriebskosten) nachzulesen:

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenzen nach Mietspiegel 2010, gültig vom 1.12.2010 bis 30.11 2012, nach bisheriger Berechnung mit 1,24 €/qm BK Mietobergrenzen nach Mietspiegel 2010, gültig vom 1.12.2010 bis 30.11 2012, nach neuer Berechnung mit 1,77 €/qm BK
1 bis 50 308,50 € 335,00 €
2 50-60 370,20 € 402,00 €
3 60-75 451,50 € 491,25 €
4 75-85 504,90 € 549,95 €
5 85-95 564,30 € 614,65 €
6 95-105 623,70 € 679,35 €
7 105-115 683,10 € 744,05 €
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10  59,40 €  64,70 €

Informativ sind in diesem Zusammenhang auch die ermittelten Nettokaltmieten (Angebotsmieten, Grundmieten ohne Nebenkosten) der großen Online-Portale:

http://www.wohnungsboerse.net/mietspiegel-Kiel/8179

http://www.immobilienscout24.de/de/immobilienbewertung/immobilienpreise.jsp

http://www.miet-check.de/mietspiegel_Kiel.php

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


BSG: Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. August 2012 auf die Revision einer Klägerin aus Kiel im Verfahren B 14 AS 13/12 R, in der es um die Frage geht, ob bei der Ermittlung der gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen Unterkunftskosten die in Kiel geltende Wohnflächengrenze bei Alleinerziehung eines sechsjährigen Kindes zu erhöhen ist, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (SH LSG) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Keine Erhöhung der abstrakten Obergrenzen für Alleinerziehende

Im Termin hat das Gericht ausgeführt, dass kein Grund ersichtlich sei, die abstrakten Angemessenheitsgrenzen für Alleinstehende zu erhöhen. Entsprechend bestünde kein Grund, die fehlende Umsetzung der Bestimmungen des VwV-SozWo 2004 zu beanstanden.

Fehlende Feststellungen zur Zumutbarkeit eines Umzugs

Zu prüfen sei allerdings, ob im konkreten Fall ein Umzug zumutbar gewesen sei, dies insbesondere im Hinblick auf die bestehenden Betreuungsangebote und einen gegebenenfalls notwendigen Schulwechsel des Kindes. Zu einer Beurteilung fehlten indes die erforderlichen Ermittlungen des SH LSG, so dass das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen war.

Fehlerhafte Berechnung der kalten Betriebskosten durch das SH LSG

Von erheblicher Bedeutung für die Berechnung der Mietobergrenzen in Kiel sind die Ausführungen des 14. Senates am BSG zu der Berechnung der kalten Betriebskosten durch die Gerichte in Schleswig-Holstein. Deren Berechnungen (unteres Drittel) sei fehlerhaft. Weiteres Ausführungen hat das BSG in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht gemacht. Hier bleibt die Begründung des Urteils abzuwarten. Auch insofern erfolgte eine Zurückweisung.

Beurteilung

Soweit das Gericht einen Wohnraummehrbedarf für Alleinstehende ablehnt, ist diese Entscheidung zu bedauern. Es bleibt zu hoffen, dass sie nicht zu einer Änderung der Verwaltungspraxis in jenen Kommunen führt, welche einen Mehrbedarf für Alleinerziehende derzeit vorsehen. Für den Bericht aus dem heutigen Termin gilt mein Dank meiner Kollegin Frau Rechtsanwältin Claudia Bärtschi aus Kassel, die den Verhandlungstermin für mich in Untervollmacht wahrgenommen hat. Für das Jobcenter Kiel ist zu dem Verhandlungstermin im Übrigen niemand erschienen.

Nachtrag: Terminbericht Nr. 43/12 vom 23.08.2012

„3) Die Revisionen der Kläger waren im Sinne der Aufhebung und Rückverweisung der Sache an das LSG begründet. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG konnte nicht beurteilt werden, ob die Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen können. Das LSG ist in Umsetzung der Rechtsprechung des BSG zutreffend davon ausgegangen, dass als abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen Zweipersonenhaushalt hier eine Wohnfläche von 60 qm zu berücksichtigen ist. Wohnraumförderrechtliche Sonderregelungen, die auf persönliche Lebensverhältnisse Bezug nehmen, sind bei der Bestimmung der Wohnungsgröße für die abstrakte Angemessenheitsprüfung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch im Hinblick auf Regelungen, die in Schleswig-Holstein die Vergabe von Wohnungen an Alleinerziehende bis zu einer Größe von 70 qm zulassen. Die Feststellungen des LSG zum abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis ließen dagegen vor allem in Bezug auf die kalten Betriebskosten kein schlüssiges Konzept erkennen. Auch die Frage, ob es den Klägern möglich und zumutbar war, im örtlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten (konkrete Angemessenheit), konnte aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend beantwortet werden. Es war vor allem nicht zu erkennen, dass die angefochtenen Bescheide den schützenswerten Belangen der Klägerin zu 1 als alleinerziehender Mutter im Hinblick auf die Betreuungsmöglichkeiten ihres Kindes und dem sozialen und schulischen Umfeld des Klägers zu 2 hinreichend Rechnung getragen haben.
SG Schleswig – S 8 AS 1388/08 –
Schleswig-Holsteinisches LSG – L 11 AS 97/10
Bundessozialgericht – B 14 AS 13/12 R -“

Mehr zu diesem Verfahren und zum Thema auf dieser Seite:

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.12.2011, L 11 AS 97/10: Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende!
SG Schleswig lehnt erneut Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende ab!

Pressemeldungen zu der Entscheidung des BSG im Verfahren B 14 AS 13/12 R:

Kein Wohnflächen-Bonus für Alleinerziehende Hartz-IV-Empfänger, AFP VOM 22.8.2012
ARD-Morgenmagazin – Neue Urteile zu Hartz IV – Wolfgang Büser, Rechtsexperte, 30.08.2012
ARD-MORGENMAGAZIN – SERVICE 30.08.2012

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende?

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts wird am 22. August 2012 über sechs Revisionen aus dem Bereich Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) entscheiden, darunter über eine Revision einer Klägerin aus Kiel, in der es um die Frage geht, ob bei der Ermittlung der gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen Unterkunftskosten die in Kiel geltende Wohnflächengrenze bei Alleinerziehung eines sechsjährigen Kindes zu erhöhen ist.

Terminvorschau Nr. 43/12

3) 11.45 Uhr – B 14 AS 13/12 R 1. J.L., 2. A.L. ./. Jobcenter Kiel

Die Kläger begehren die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Die im Jahre 1967 geborene Klägerin zu 1. und ihr im Jahre 1999 geborener Sohn (Kläger zu 2.), den sie allein erzieht, leben gemeinsam in einer öffentlich geförderten, 79,63 qm großen Wohnung in Kiel. Für die Wohnung war ab dem 1.8.2008 monatlich eine Bruttokaltmiete in Höhe von 471,59 Euro sowie eine Heizkostenpauschale in Höhe von 62 Euro zu zahlen. Der Beklagte wies die Kläger darauf hin, dass die von ihnen geltend gemachten KdU die Angemessenheitsgrenze überstiegen. Für zwei Personen könne nur eine Bruttokaltmiete von 373 Euro zuzüglich Heizkosten anerkannt werden. Ab dem 1.11.2008 berücksichtigte er monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung lediglich noch in Höhe von 437 Euro.

Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung angeführt, die angemessene Wohnungsgröße betrage nach den für Schleswig-Holstein maßgebenden Verwaltungsvorschriften bei Haushalten mit zwei Personen 60 qm. Ein Wohnflächenmehrbedarf von 10 qm wegen Alleinerziehung, der im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung anzuerkennen sei, könne bei den KdU nicht berücksichtigt werden. Der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis sei aus dem Kieler Mietspiegel abzuleiten. Die tatsächlichen Kosten der Kläger überstiegen die sich hieraus ergebende angemessene Referenzmiete.

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügen die Kläger eine fehlerhafte Anwendung des § 22 SGB II. Soweit die Bestimmungen über die soziale Wohnraumförderung Sonderregelungen für bestimmte Personen (etwa Alleinerziehende) enthielten, seien diese auch im Rahmen des SGB II anzuwenden.

SG Schleswig – S 8 AS 1388/08 –
Schleswig-Holsteinisches LSG – L 11 AS 97/10

Vollständige Terminvorschau: Terminvorschau 43/12 vom 15.08.2012

Mehr zu diesem Verfahren auf dieser Seite:

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.12.2011, L 11 AS 97/10: Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende!

SG Schleswig lehnt erneut Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende ab!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Jobcenter Kiel ändert seine Verwaltungspraxis bei der Rückforderung von Betriebskostenguthaben

Zahlen Bezieher von Leistungen nach dem SGB II aus ihrem Regelsatz oder Einkommen zu ihrer Miete hinzu, weil die Miete nur in Höhe der sog. Mietobergrenze anerkannt wird,  so steht ihnen ein etwaiges Betriebskostenguthaben in Höhe ihrer monatlichen Zuzahlungen zur Miete x 12 Monate zu. Das Jobcenter darf das Betriebskostenguthaben in dieser Höhe weder zurückfordern noch darf dieses auf die Leistungen für die Unterkunft angerechnet werden (vgl. dazu den Beitrag Leistungsberechtigten steht bei Mietzuzahlung Betriebskostenguthaben zu!).

Jobcenter Kiel ändert Verwaltungspraxis

Nach hiesigen Informationen hat die Bereichsleitung des Jobcenters Kiel am 19.07.2012 entschieden,  dass zukünftig Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen bei Leistungsberechtigten, deren Miete nicht in der tatsächlichen Höhe anerkannt wird, nur noch dann nach § 22 Abs. 3 SGB II leistungsmindernd berücksichtigt werden sollen, wenn das Betriebskostenguthaben über den monatlichen Zuzahlungen zur Bruttokaltmiete lag.

Beispiel

Die tatsächliche Bruttokaltmiete (Grundmiete zuzüglich kalter Betriebskosten) eines Einpersonenhaushaltes liegt bei 318,50 €. Von dieser Bruttokaltmiete erkennt das Jobcenter Kiel nur 308,50 € an. Der Leistungsberechtigte zahlt die Differenz von 10 € monatlich aus seinem Regelsatz oder anrechnungsfreiem Erwerbseinkommen dazu, mithin 120 € im Jahr. Im Jahr 2012 erhält der Leistungsberechtigte seine Betriebskostenabrechnung. Folgende Fallkonstellationen sind denkbar:

– Die Betriebskostenabrechnung schließt mit einem Guthaben von 120 € oder weniger. Dieses Guthaben wird vom Jobcenter nicht (mehr) zurückgefordert, sondern verbleibt dem Leistungsberechtigten. Denn ein Guthaben von bis zu 120 € beruht nicht auf Leistungen des Jobcenters für die Unterkunft (§ 22 SGB II), sondern auf eigenen Leistungen des Leistungsberechtigten aus seinem Regelsatz bzw. Einkommen.

– Die Betriebskostenabrechnung schließt mit einem Guthaben von mehr als 120 €. Der Betrag, der über 120 € hinausgeht, kann vom Jobcenter nach § 22 Abs. 3 SGB II im Folgemonat des Zuflusses (Gutschrift) leistungsmindernd berücksichtigt (d.h. auf den ALG II-Anspruch angerechnet) oder nach § 48 SGB X zurückgefordert werden. Von einem Guthaben in Höhe von z.B. 140 € stehen dem Jobcenter mithin 20 € zu.

– Die Betriebskostenabrechnung schließt mit einer Nachzahlung. Die Nachzahlung muss der Leistungsberechtigte aus eigenen Mitteln bestreiten, weil lediglich eine Mietobergrenze von 308,50 € anerkannt wird und die Übernahme einer Betriebskostennachzahlung die Anerkennung einer Bruttokaltmiete von mehr als 308,50 € monatlich bedeuten würde.

Verwaltungspraxis des Amts für Wohnen und Grundsicherung

Auch das Amt für Wohnen und Grundsicherung sowie das Amt für Familie und Soziales der Landeshauptstadt Kiel haben ihre bisherige Praxis der Anrechnung von Betriebskostenguthaben in sog. MOG-Fällen – also in Fällen, in denen nicht die tatsächliche Miete, sondern nur die Mietobergrenze anerkannt wird – geändert und setzen damit nunmehr auch die Rechtsprechung des SG Kiel um.

Für den Regelungsbereich des SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ist darauf hinzuweisen, dass § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in seiner ab dem 01.04.2011 gültigen Fassung nun ausdrücklich regelt, dass Zuflüsse aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die der Leistungsberechtigte aus seinem Regelsatz erbracht hat, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (vgl. dazu etwa Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 82 Rn. 27 sowie zur Begründung BR-Drs. 661/10, S. 210). § 82 Abs. 1 SGB XII lautet:

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

Die Verwaltungspraxis des Amts für Wohnen und Grundsicherung sowie des Amts für Familie und Soziales der Landeshauptstadt Kiel verstieß mithin jedenfalls seit dem 01.04.2011 klar gegen geltendes Recht.

Überprüfungsantrag stellen

Wurden seit dem 01.01.2011 Betriebskostenguthaben in MOG-Fällen nach § 22 Abs. 3 SGB II rechtswidrig leistungsmindernd berücksichtigt (d.h. auf das ALG II angerechnet), so können Betroffene noch bis zum 31.12.2012 einen Antrag auf Überprüfung und Korrektur der rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X bzw. § 116a SGB XII i.V.m. § 44 SGB X stellen.

Wurden Betriebskostenguthaben in MOG-Fällen rechtswidrig nach  § 43 ff. SGB X durch sog. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide zurückgefordert, können diese nach § 44 SGB X zeitlich unbefristet überprüft werden. Die Regelung in § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X, wonach Sozialleistungen aufgrund einer Prüfung und Neubescheidung nur bis zu einem Zeitraum von einem Jahr – zuzüglich des Jahres der Antragstellung (Überprüfung in 2012 also für alle Bescheide, die ab 01.01.2011 erlassen wurden) – rückwirkend beansprucht werden können, ist in Rückforderungsangelegenheiten regelmäßig unbeachtlich, weil es hier nicht um die Beanspruchung von Leistungen nach dem SGB II geht.

Weiterführende Infos auf dieser Seite:

Rückforderung von Betriebskostenguthaben!

Übernahme von Betriebskostennachzahlungen bei Anerkennung der tatsächlichen Miete im Abrechnungszeitraum!

Leistungsberechtigten steht bei Mietzuzahlung Betriebskostenguthaben zu!

Zur Abtretung von Nebenkostenguthaben

Nachtrag 16.06.2018: Zu 01.08.2016 wurde § 22 Abs 3 SGB II um den Halbsatz „Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht“ ergänzt. Damit ist die Rechtslage in dem hier dargestellten Sinne vom Gesetzgeber geändert worden. Die Neuregelung ist nicht für Zeiträume vor dem 01.08.2016 anwendbar, vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2018, B 14 AS 22/17 R.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


34. Kammer am SG Kiel: Tilgungsraten bei Eigentumswohnung vom Jobcenter zu übernehmen

Sozialgericht Kiel

Mit Beschluss vom 11.07.2012 hat nun auch die 34. Kammer am Sozialgericht Kiel im Verfahren S 34 AS 214/12 ER entschieden, dass bei selbst genutztem Wohneigentum auch die Tilgungsraten bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer vergleichbaren Mietwohnung vom Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden müssen. Zur Begründung hat sich die 34. Kammer der hier bereits seit einiger Zeit vertretenen Rechtsauffassung (mehr hier) angeschlossen, wonach jedenfalls seit der letzten SGB II-Novelle, im Rahmen derer sich der Gesetzgeber gegen einen Ausschluss der Tilgungsleistungen aus dem Katalog der Unterkunftsleistungen entschieden hat, die generelle Nichtberücksichtigung von Tilgungsraten nicht mehr vertretbar ist. Zu diesem Punkt hat die 34. Kammer ausgeführt:

„Die Kammer folgt nicht mehr der Ansicht des Antragsgegners, dass die Tilgungsrate bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten keine Berücksichtigung finden könne.Der Wechsel beruht auf dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber sich auf Anfrage des Bundesrates dagegen entschieden hat, Tilgungsleistungen ausdrücklich aus dem Katalog der KdU-Leistungen auszuschließen (BT-Drs 17/3958 Seiten 13, 14 (vorgeschlagener Wortlaut und Begründung) und BT-Drs. 17/3982 Seiten 7, 8: Ablehnung des Vorschlags). Dieser erkennbare Wille des Gesetzgebers führt dazu, dass die Kammer es nicht mehr für dem Grunde nach unvereinbar mit dem System der Grundsicherung hält, dass die Übernahme von Tilgungsraten im Rahmen der Kosten der Unterkunft als Nebeneffekt zur Vermögensbildung führt. Ein grundsätzlicher Ausschluss von Vermögensbildung durch Sozialleistungen, wie ihn der Antragsgegner behauptet, würde die Regelung in § 3 Abs. 2 Wohngeldgesetz infrage stellen. Zum Anderen spricht auch das Gebot der Gleichbehandlung von leistungsberechtigten Mietern und Wohnungseigentümern für eine Einbeziehung von Tilgungsleistungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.06 2008, B 14/11b AS 67/06 R, Rn. 29).Die Kammer geht im nächsten Schritt davon aus, dass sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Wohnungseigentümer nach einheitlichen Kriterien richtet. Grundsätzlich zählen zu den Kosten der Unterkunft alle die Unterkunft sichernden Aufwendungen (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 16). Dazu gehören neben den Zinsen, die im Rahmen eines Darlehens, das zur Finanzierung einer Eigentumswohnung aufgenommen worden ist, anfallen (Lang/Link,a.a.O., Rn. 26), auch die Tilgungsanteile im Rahmen der Finanzierung, soweit diese angemessen im Sinne von 22 SGB II sind (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/08 R, Rn. 23). Weitere Voraussetzung für die (anteilige) Übernahme des Tilgungsanteils ist ferner, dass der Leistungsberechtigte gezwungen wäre, ohne die Übernahme der Finanzierungskosten seine Wohnung aufzugeben (BSG, a.a.O.).

Dies ist vorliegend der Fall. Die kalten Unterkunftskosten des Antragstellers sind bis zur Höhe von monatlich EUR 308,50 angemessen (s.o.). Ausweislich des mit der Antragsschrift vorgelegten Schreibens der finanzierenden Bausparkasse vom 04.08.2010 an den Antragsteller ist diese nicht bereit, den monatlichen Zahlbetrag zu stunden oder herabzusetzen. Hieraus wird hinreichend deutlich, dass die finanzierende Bank auf Einhaltung des vereinbarten Zahlungsplanes einschließlich der Zahlung des vereinbarten Tilgungsanteils besteht.“

Der Beschluss findet sich im Volltext hier:

SG Kiel, Beschluss v. 11.07.2012, S 34 AS 214/12 ER

Nachtrag 17.01.2013:

SG Kiel, Beschluss vom 11.01.2013, S 34 AS 4/13 ER

Für eine Übernahme von Tilgungsleistungen auch:

Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 03.05.2010, L 11 B 41/10 AS ER

(im Anschluss an BSG v. 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R; SG Kiel, Beschluss vom 17.09.2010, S 37 AS 449/10 ER; SG Kiel, Beschluss vom 01.10.2010, S 40 AS 480/10 ER)

Mehr zum Thema auf dieser Seite:

Tilgungsraten bei Eigentumswohnung vom Jobcenter zu übernehmen

Sozialgericht Kiel bestätigt neue Mietobergrenzen! Auch Tilgungsraten sind grundsätzlich als Unterkunftskosten anzuerkennen!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Tilgungsraten bei Eigentumswohnung vom Jobcenter zu übernehmen

Sozialgericht Kiel

Mit Urteil vom 21.02.2012 hat das Sozialgericht Kiel erneut entschieden, dass bei selbst genutztem Wohneigentum auch die Tilgungsraten bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer vergleichbaren Mietwohnung vom Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden müssen. Zur Begründung hat die 40. Kammer zutreffend – wenngleich auch sehr knapp – ausgeführt:

„Die Kammer geht hier weiter davon aus, dass sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Wohnungseigentümer nach einheitlichen Kriterien richtet. Grundsätzlich zählen zu den Kosten der Unterkunft alle die Unterkunft sichernden Aufwen­dungen (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 16). Dazu gehören neben den Zinsen, die im Rahmen eines Darlehens anfallen, das zur Finanzierung einer Ei­gentumswohnung aufgenommen worden ist (Lang/Link, a.a.0., Rn. 26), auch die Tilgungs­anteile im Rahmen der Finanzierung, soweit diese angemessen im Sinne von § 22 SGB II sind (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11 b AS 67/06 R, Rn. 23). Weitere Voraussetzung für die (anteilige) Obernahme des Tilgungsanteils ist ferner, dass der Hilfebedürftige ge­zwungen wäre, ohne die Übernahme der Finanzierungskosten seine Wohnung aufzugeben (BSG, a.a.0.).

Dies ist vorliegend der Fall. Die kalten Unterkunftskosten des Klägers sind bis zur Höhe von monatlich EUR 301,50 bzw. EUR 308,50 angemessen. Ausweislich des vorgelegten Schrei­bens der finanzierenden Bausparkasse vom 04.08.2010 an den Antragsteller ist diese nicht bereit, den monatlichen Zahlbetrag zu stunden oder herabzusetzen. Hieraus wird hinrei­chend deutlich, dass die finanzierende Bank auf Einhaltung des vereinbarten Zahlungspla­nes einschließlich der Zahlung des vereinbarten Tilgungsanteils besteht.

Der gegen die vom BSG in der Entscheidung vom 18.06.2010 vertretene Auffassung vorgebrachten Kritik, dass so letztlich Vermögensaufbau zu Gunsten von Hilfeempfängern betrieben werde, wird nicht gefolgt. Zum einen geht die Kammer mit dem BSG davon aus, dass das Spannungsverhältnis zwischen Vermögensaufbau durch Grundsicherungsleistungen einerseits und der existenzsichernde Funktion der Grundsicherungsleistungen andererseits zumindest dann zugunsten eines gewissen Vermögensaufbaus bei dem Hilfeempfänger auf­zulösen ist, wenn ohne die (anteilige) Obernahme der Tilgungsleistung ein Verlust der Woh­nung als räumlichem Lebensmittelpunkt, der besonderen Schutz genießt, droht. Denn sollte sich ein solches Verlustszenario realisieren, hatte der Hilfebedürftige sodann mutmaßlich wieder als Mieter – einen Anspruch auf Übernahme der angemessen Unterkunftskosten, also in Kiel bis zur Höhe von EUR 308,50 bruttokalt. Zum anderen spricht auch das Gebot der Gleichbehandlung von hilfebedürftigen Mietern und Wohnungseigentümern für eine Einbe­ziehung von Tilgungsleistungen (vgl. hierzu BSG, a.a.0., Rn. 29).“

Das Urteil im Volltext findet sich hier: SG Kiel, Urteil vom 21.2.2012, S 40 AS 490/10

Weitere Urteile vom selben Tage mit gleichem Tenor und identischer Begründung: S 40 AS 550/11, S 40 AS 770/11, S 40 AS 1720/11.

Einschränkende Auslegung contra legem

Nach hiesiger Rechtsauffassung gehört die Behauptung, Sozialleistungen dürften bei allen (nur nicht bei den Hilfebedürftigen selbst) zu einer Vermögensmehrung führen, zu einer der sonderbarsten Argumentationslinien, die das deutsche Sozialrecht zu bieten hat, und die weder mit dem Gesetz noch rational zu begründen ist, sondern sich allein auf die Existenz entsprechender höchstrichterlicher Präjudizien stützen lässt – denen im Recht freilich ein ganz eigenes, eigentümliches Gewicht zukommt.

Da § 22 Abs. 1 SGB II keine Differenzierung im Hinblick auf die Art und Weise (der Finanzierung) der Unterkunft vornimmt, verstößt die Nichtanerkennung einzelner Kosten – wie hier der Finanzierungskosten, soweit diese auf Tilgungsleistungen entfallen – gegen geltendes Recht.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Frage der Nichtberücksichtigung von Tilgungsleistungen im Gesetzgebungsverfahren zur letzten SGB II-Novelle ausführlich erörtert wurde. In seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur BT Drucks. 17/3958 (Seiten 1, 9, 13, 14) schlug der Bundesrat vor, Tilgungsleistungen ausdrücklich aus dem Katalog der KdU-Leistungen auszuschließen. Diesem Vorschlag ist die Bundesregierung in ihrer Unterrichtung (BR, BT Drucks. 17/3982 zu BT Drucks. 17/3958, Seiten 1, 7, 8) nicht gefolgt. Zur Begründung hat die Bundesregierung ausgeführt:

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Der Bundesrat schlägt abweichend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, Tilgungsleistungen für ein Eigenheim zukünftig nicht mehr als Unterkunftsbedarf anzuerkennen. Im Übrigen soll die Gewährung eines Darlehens für mit einem Eigenheim in Zusammenhang stehende Aufwendungen von einer dinglichen Sicherheit abhängig gemacht werden dürfen.

Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag soweit die dingliche Sicherung des gewährten Darlehens vorgeschlagen wird. Im Übrigen lehnt sie den Vorschlag ab.

Der Ausschluss von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim vom Bedarf für die Unterkunft lässt abweichend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keinen Raum für die Gewährung eines Zuschusses in Härtefällen. Bei bereits bestehenden Schulden birgt die Gewährung eines Darlehens die Gefahr einer Verschuldensspirale. Soweit die Gewährung eines Darlehens für mit der Wohnung in Zusammenhang stehende Aufwendungen von einer dinglichen Sicherung abhängig gemacht werden dürfen soll, kann einer Änderung zugestimmt werden. Die dingliche Sicherheit (z. B. Bestellung einer Hypothek) sollte dann aber im Regelfall gefordert werden.

Der Gesetzgeber hat mithin die Möglichkeit, Tilgungsleistungen aus dem Leistungsumfang der Zuwendungen für die Unterkunft zu entnehmen, gesehen, erwogen und sich bewusst gegen eine entsprechende Änderung des § 22 SGB II entschieden. Vor dem Hintergrund dieser klaren gesetzgeberischen Entscheidung ist die These, Tilgungsleistungen dürften, da zur Vermögensbildung bei dem Leistungsberechtigten beitragend, nicht übernommen werden, nicht (mehr) vertretbar.

Vermögensbildung auch im Wohngeldrecht

Zu Recht ist das BSG der Behauptung, Sozialleistungen dürften nicht zur Vermögensbildung bei Leistungsberechtigten beitragen, bereits in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 (a.a.O. Rz. 29) mit Hinweis auf den Lastenzuschuss im Wohngeldrecht – bei welchem es sich auch um eine Sozialleistung handelt – entgegen getreten und hat – ohne das Glaubensbekenntnis von der verbotenen Vermögensmehrung bei Leistungsberechtigten freilich endgültig über Bord zu werfen – zutreffend ausgeführt:

„Ausgehend vom Ziel des Gesetzgebers, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, so lange dies zu Lasten der Allgemeinheit mit vertretbaren Kosten (angemessene Kosten der Unterkunft) verbunden ist, spricht auch das Gebot der Gleichbehandlung von hilfebedürftigen Mietern und Wohnungseigentümern für eine Einbeziehung von Tilgungsleistungen. Eine Ausformung dieses Gebots lässt sich auch dem Wohngeldrecht entnehmen. Der Bezugnahme auf das Wohngeldrecht kann in diesem Zusammenhang nicht entgegen gehalten werden, dass dessen Grundsätze für die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht maßgebend seien (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 18). Entscheidend ist hier, dass sowohl die Leistungen für KdU nach § 22 SGB II als auch das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) der Sicherung des Wohnens dienen. Alg II- und Sozialgeldempfänger nach dem SGB II sind nur deshalb aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten (§ 1 Abs 2 Satz 1 Nr 2 WoGG) ausgeschlossen, weil Leistungen für die KdU nach § 22 SGB II den angemessenen Wohnbedarf umfassend sicherstellen. Nach § 6 Abs 1 WoGG wird aber bei Eigentumswohnungen als „Belastung“ diejenige „aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung“ zugrunde gelegt. Zum Kapitaldienst zählt dort neben den Darlehenszinsen ua auch die Tilgungsverpflichtung (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand: April 2008, § 6 RdNr 37 ff). Hieraus wird zudem deutlich, dass die Übernahme von Tilgungsleistungen in einem steuerfinanzierten Sicherungssystem nicht notwendig ausgeschlossen ist.“

Situation im Kreis Plön

Während das Jobcenter Kiel die Übernahme von Tilgungsraten bei selbstgenutzem Wohneigentum generell ablehnt, werden Tilgungsraten vom Jobcenter Plön in Umsetzung der Rechtsprechung des BSG in der Regel übernommen. In den Handlungsanweisungen des Kreises Plön ist unter Nr. 3 nachzulesen:

„Die zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit Leistungsberechtigte ein selbst genutztes Hausgrundstück bzw. eine selbst genutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II bewohnen. Diese rein vermögensrechtliche Schutzvorschrift wirkt sich nicht auf die Höhe der nach § 22 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten aus.

§ 22 SGB II sieht ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird, Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Nach dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist für die Angemessenheit der Kosten eines Eigenheimes wie bei einer Mietwohnung die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau und den Aufwendungen für eine Wohnung dieser Größe mit unterem Wohnstandard zu Grunde zu legen.

Daher ist bei Wohneigentum zunächst zu ermitteln, wie hoch die angemessenen Unterkunftskosten (Nettokaltmiete zzgl. Nebenkosten) bei einem Mietobjekt liegen würden. Bis zur Summe dieser angemessenen Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutztes Wohneigentum zählen dabei alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind; § 7 Abs. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII findet insoweit entsprechende Anwendung.

Wenn diese Ausgaben die angemessenen Unterkunftskosten einer vergleichbaren Mietwohnung nicht übersteigen, können auch Tilgungsleistungen bis zu der angemessenen Höhe übernommen werden (BSG-Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R). Erforderlich für die Übernahme von Tilgungsleistungen ist aber, dass diese zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sind. Der Hilfebedürftige muss deshalb vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Die vom BSG ins Auge gefasste darlehensweise Übernahme unvermeidlicher Tilgungsleistungen, die die angemessenen Kosten einer Mietwohnung übersteigen, dürfte nur in sehr seltenen Einzelfällen in Betracht kommen, nämlich dann, wenn ein Ende der Leistungsberechtigung durch eine absehbare Arbeitsaufnahme hinreichend wahrscheinlich ist.“

Eine einheitliche Anwendung von Bundesrecht sieht anders aus.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zur Übernahme von Kosten der Anfangsrenovierung im SGB II

Die angemessenen Kosten, die für die Herrichtung und Bewohnbarmachung einer Wohnung erforderlich sind, sind als Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, und zwar unabhängig davon, ob die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart wurde (BSG, Urt. v. 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R, Rz. 24 ff.)

Einfacher Ausstattungsgrad

Ob die Einzugsrenovierung zur Herstellung der „Bewohnbarkeit“ der Wohnung erforderlich ist, richtet sich nach der o.a. Entscheidung des Bundessozialgerichts (Rz. 28) einerseits nach objektiven Kriterien, andererseits aber auch danach, ob die Kosten aus der vertretbaren Sicht des Leistungsberechtigten zu übernehmen waren. Insoweit hat eine Orientierung am „Ausstattungsstandard“ im unteren Wohnungssegment zu erfolgen (zum einfachen Ausstattungsgrad vgl. BSG, Urt. V, 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R). Hierzu gehört auch im unteren Wohnungssegment eine Ausstattung der Wohnung mit einem einfachen Wand- und Fußbodenoberbelag. Wird eine Wohnung ohne derartige Ausstattungsmerkmale übergeben, ist die Einzugsrenovierung im Regelfall als zur Herstellung dieser Ausstattung objektiv erforderlich anzusehen.

„Ortsüblichkeit“ der Einzugsrenovierung

Maßstab für die „Ortsüblichkeit“ der Einzugsrenovierung ist das untere Wohnungssegment (vgl. BSG Urt. v. 7.11.2006 – B 7b AS 10/06 R; B 7b AS 18/06 R; v. 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R). Es ist also zu ermitteln, ob es im räumlichen Vergleichsbereich der Üblichkeit entspricht, dass Wohnungen im unteren Wohnungssegment in unrenoviertem Zustand übergeben werden. Hieran fehlt es, wenn in nennenswertem Umfang renovierte Wohnungen vorhanden sind. Ist das der Fall, ist der Hilfebedürftige auf eine renovierte und auch ansonsten angemessene Wohnung zu verweisen.

„Ortsüblichkeit“ sog. Selbstrenoviererwohnungen in Kiel

Zu der Frage, ob die Vermietung sog. Selbstrenoviererwohnungen in Kiel im unteren Marktsegment üblich ist, hat der Kieler Mieterverein im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem SG Schleswig sehr instruktiv Stellung genommen:

“Mietvertragliche Vereinbarungen, die den Mieter zu einer Anfangsrenovierung oder zu Instandsetzungsarbeiten verpflichten, werden uns nur ganz ausnahmsweise zur Beurteilung vorgelegt. Derartige Klauseln sind echte Ausreißer. Von Ortsüblichkeit kann keine Rede sein.Anders verhält es sich mit den faktischen Notwendigkeiten. Unsere Kolleginnen und Kollegen berichten übereinstimmend, dass jedenfalls im unteren Marktsegment Wohnungen mit teils erheblichem Renovierungsaufwand angeboten werden, wobei es den Mietern freigestellt bleibt, diesen Aufwand selbst zu betreiben oder aber so einzuziehen, wie die Wohnung steht und liegt. Dies beschränkt sich nicht nur auf nötige Dekorationsarbeiten, sondern durchaus auch auf den Erhaltungszustand von Wohnungen. Dazu zählen insbesondere auch die Fußböden. Nach unserer Erfahrung ist es zwar eher selten, dass der blanke Betonfußboden oder Estrich angeboten wird – in vielen Fällen werden aber verbrauchte Fußböden angeboten mit dem Hinweis an die Wohnungssuchenden, sie müssten sich um einen neuen Teppich selber bemühen. Eigentlich ist dies die unangenehmere Variante, weil dazu meistens die bis dahin eingebauten Böden aufgenommen werden müssen, was häufig auf erhebliche Schwierigkeiten trifft, wenn diese verklebt sind. Wir betonen aber, dass es sich dabei formal um freiwillige Leistungen handelt, weil nur in den seltensten Fällen Mieter verpflichtet werden, bestimmte Arbeiten durchzuführen. Faktisch bleibt Mietern, die eine verwohnte Wohnung notgedrungen anmieten, in der Regel aber nichts anderes übrig, als selber aktiv zu werden. Hier spielt auch § 536 b BGB eine Rolle, der wegen Kenntnis Mietminderungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche  weitgehend beschneidet. Möglich ist dies, weil das Marktsegment einfacher, kleiner und preiswerter Wohnungen unter einem erheblichen Druck steht. Auf der Internet-Seite www.kieler-mieterverein.de finden Sie die Rastertabelle des Kieler Mietspiegels. Wir haben die Mieten, die gegenüber dem Mietspiegel 2008 gestiegen sind, dort rot eingetragen, und diejenigen, die gesunken sind, in grün. Betrachtet man die Rastertabelle aus der Ferne so ergibt sich ein deutliches Muster. Kleine, alte und einfache Wohnungen sind gegenüber 2008 fast ausnahmslos deutlich teurer geworden, größere und besser ausgestattete haben fast ausnahmslos nachgegeben mit Ausnahme des hochpreisigen Segments großer Neubauwohnungen. Ein genauerer Blick zeigt im Übrigen, dass die kleinen Mietobjekte in einfacher Wohnlage zum Teil teurer sind als vergleichbare Mietobjekte in besserer Wohnlage. Dies ist nach unserer Erfahrung ein untrügliches Indiz für einen angespannten Teilmarkt, zurückzuführen auf eine erhöhte Fluktuationsrate. Wer dringend eine Wohnung benötigt, hat eine starke Neigung zu nehmen was kommt verbunden mit der Absicht, schnell wieder umzuziehen, wenn sich etwas Besseres findet. Dadurch sind die Wohnungen dieses Marktsegmentes gewissermaßen „ständig am Markt“. Die erhöhte Fluktuation trägt zur Verschlechterung des Zustandes derartiger Wohnungen beträchtlich bei.Ein Übriges tritt hinzu: Der größte Teil des Kieler Mietwohnungsbestandes ist in die Hand von Finanzinvestoren gefallen. Diese sind deutlich stärker renditeorientiert als die ursprünglichen Eigentümer. Bei den größeren Finanzinvestoren beobachten wir zwar ein verstärktes Renditedenken, aber dennoch das Interesse, Wohnungen marktgängig zu halten. Bei kleineren Finanzinvestoren beobachten wir eine äußerst bedenkliche Entwicklung zur kompromisslosen Ausbeutung von Wohnungsbeständen. Diese haben zum Teil abgewirtschaftete Wohnungsbestände aufgekauft und sind durchaus damit einverstanden, wenn sie überwiegend durch Transferleistungsbezieher bezogen werden. Damit sind kontinuierliche, sichere Einnahmen gewährleistet. Im Gegenzuge versuchen die kleineren Finanzinvestoren Ausgaben so gut es eben geht zu vermeiden, vorrangig im Bereich der Instandhaltung, aber auch bei Zahlungen an Energieversorger und Dienstleister. Auch diese Entwicklung nimmt deutlich zu.

Alles in allem konstatieren wir einen Trend, der durchaus in die Richtung geht, dass Wohnungen für Transferleistungsbezieher im Bereich der Mietobergrenzen in immer schlechterem Zustand  und mit teils erheblichem Nachbesserungsbedarf übergeben werden.

Wir bedauern allerdings sehr, dies nicht quantifizieren zu können. Wir bitten in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass Mietervereine naturgemäß nur mit stressgeneigten Vertragsverhältnissen konfrontiert sind und ihnen für eine Bewertung das Korrektiv unproblematischer oder sogar gutlaufender Mietverhältnisse fehlt.”

Das Schreiben des Kieler Mietervereins vom 03.04.2012 findet sich zum Download hier

Entscheidung des SG / Tipp für Betroffene

Das Klageverfahren vor dem SG Schleswig endete mit einem Vergleich, in dem sich das Jobcenter Kiel verpflichtet hat, rund zwei Drittel der geltend gemachten Kosten der Anfangsrenovierung zu übernehmen. Bei einem Teil der Renovierungsarbeiten war nach Auffassung des Gerichts die Notwendigkeit der Anfangsrenovierung (Tapezieren und Streichen der Wände) nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es ist deswegen jedem Leistungsberechtigten dringend zu raten, den Zustand seiner Wohnung vor der Renovierung akribisch auf Fotos festzuhalten. Leider nämlich muss konstatiert werden, dass jedenfalls ein Teil der Richter weder den Versicherungen der Leistungsberechtigten selbst noch deren benannten Zeugen geneigt ist, sonderlich Glauben zu schenken.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kosten der Unterkunft aus Vermietersicht

Wappen Sachsen

Der Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.V. Sachsen hat das Titelthema seiner Verbandszeitschrift VDW aktuell (1/2012, Seiten 4 bis 8) dem  Problem der Kosten der Unterkunft in der Grundsicherung gewidmet. Unter dem Titel Kosten der UnvernunftDie Wahrheit über die Kosten der Unterkunft schildern die Autoren anschaulich die Situation in Sachsen, der Autor dieses Hinweises nimmt auf Seite 8 kritisch zu der auch in Sachsen geplanten KdU-Satzungsermächtigung Stellung.

Download: http://www.vdw-sachsen.de/uploads/media/VDW_AKTUELL_1-2012_web.pdf

Weitere Beiträge zum Thema:

Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erlass kommunaler KdU-Satzungen!

KdU-Satzungsermächtigung für Schleswig-Holstein!

BSG: Wohnungsgrößen bei Hartz IV wie im sozialen Wohnungsbau!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


BSG: Wohnungsgrößen bei Hartz IV wie im sozialen Wohnungsbau

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

Die angemessene Wohnungsgröße bestimmt sich im SGB II nach Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau. Dies bestätigte das BSG in seiner heutigen Sitzung im Verfahren B 4 AS 109/11 R erneut. Zur Begründung führt das Gerichts aus:

„Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ab dem 1.1.2010 auf die in Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzten Werte zurückzugreifen ist und mithin als angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 m² zu berücksichtigen ist.

Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der st.Rspr. der Grundsicherungssenate des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind dabei die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen. Dies sind nach den bindenden Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen, die zum 1.1.2010 die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ersetzt haben.

Dass der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des sozialen Wohnungsbau nicht übereinstimmt, wird – wie der Senat bereits mit Urteil vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R) entschieden hat – durch den Rückgriff auf die von den Ländern erlassenen Vorschriften ohnehin bewusst in Kauf genommen. Insoweit kommt dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber nicht von einer Veränderbarkeit der angemessenen Wohnflächen ausgegangen ist. Vielmehr sollte mit § 22 SGB II an die Sozialhilfepraxis angeknüpft werden. Der Rückgriff auf die Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau entspricht gerade der sozialhilferechtlichen Praxis.“

Bundessozialgericht – B 4 AS 109/11 R – Terminbericht Nr. 28/12 (zur Terminvorschau Nr. 28/12)

Gegenwärtige Bedeutung für die Praxis

Das BSG hat erneut entschieden, dass die Grundsicherungsträger von den Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau nicht abweichen dürfen. Gemäß Nr. 8.5.5.1 der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz (VwV-SozWo 2004), Amtsblatt Schleswig-Holstein 2004, S. 548, sind der Berechnung der Mietobergrenzen in Schleswig-Holstein mithin folgende Wohnflächengrößen zugrunde zu legen:

Alleinstehende bis zu 50 m²
mit 2 Personen 2 oder bis zu 60 m²
mit 3 Personen 3 oder bis zu 75 m²
mit 4 Personen 4 oder bis zu 85 m².

Für jede weitere haushaltsangehörige Person im Sinne des § 18 WoFG erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen Raum oder um 10 m² Wohnfläche.

Bedeutung für zukünftige kommunale Satzungen

Wie bereits berichtet, wurden die Kommunen in Schleswig-Holstein im April 2012 durch Landesgesetz ermächtigt, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist in der Satzung auch zu bestimmen, welche Wohnfläche entsprechende der Struktur des örtlichen Wohnungsmarkts als angemessen anerkannt wird.

Bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze kommt der als angemessen anzuerkennenden Wohnfläche als Faktor im Rahmen der Produkttheorie (angemessene Wohnungsgröße x angemessene Quadratmetermietzins = angemessene Miete) eine zentrale Bedeutung zu. Die Bezugnahme auf die „Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes“ verweist nach des Gesetzesbegründung  (BT Drucks. 17/3404, S. 101) auf die Wohnfläche, die auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für Haushalte im Niedriglohnbereich ohne Transferleistungsbezug üblich sind:

“Es sind Festlegungen zu der als angemessen anerkannten Wohnfläche in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushaltsmitglieder (Satz 1 Nummer 1) zu treffen. Die kommunalen Träger sollen die ortsübliche Wohnfläche bei der Bestimmung der zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigen. Die Festlegung angemessener Wohnflächen nach Satz 1 Nummer 1 orientiert sich an den Wohnflächen, die auf dem örtlichen Markt für Haushalte im Niedrigeinkommensbereich ohne Transferleistungsbezug üblich sind. In Ballungsräumen kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die von Personen im Niedrigeinkommensbereich bewohnten Wohnungen durchschnittlich kleiner sind als die Werte der aktuell maßgebenden Regelungen der Wohnungsbauförderung. Sind belastbare Daten hierzu nicht verfügbar, können der Festsetzung hilfsweise die landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen zugrundegelegt werden (vergleiche dazu BSGE 97, 254 ff.).”

Bezweckt ist nach der Gesetzesbegründung also eine Absenkung der nach der Rechtsprechung maßgebenden Regelungen der landesrechtlichen Wohnraumförderung jedenfalls in Ballungsräumen. Diesen Ansatz aufgreifend beabsichtigt die Landeshauptstadt Kiel nach hiesigen Informationen, die Wohnflächenobergrenze für Einpersonenhaushalte von 50 m² auf 45 m² abzusenken und so die Mietobergrenzen für diese Haushaltsgröße „durch die Hintertür“ um 10 % zu reduzieren.

Als Regelungsmaßstab für den (zwingenden) Regelungsgegenstand Wohnfläche kommen die „tatsächlichen Wohnverhältnisse im Niedrigeinkommensbereich auf dem örtlichen Wohnungsmarkt“ indessen nur in Betracht, wenn für deren Bestimmung belastbare Daten zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, sind weiterhin die landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen zugrunde zu legen.

Die Gewinnung belastbarer Daten über die tatsächliche Wohnsituation von Personen ohne Transferleistungsbezug setzt eine Bereinigung der Rohdaten voraus, bei der neben den Beziehern (ergänzender) Leistungen nach dem SGB II/SGB XII auch Auszubildende herauszurechnen sind, die nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, aber bei Bedürftigkeit auf andere Transferleistungssysteme (SGB III, BAföG) verwiesen sind. Das aus dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum abzuleitende Recht auf angemessene Wohnraumversorgung im Sinne einer normativen Mindestsicherungskomponente erfordert darüber hinaus die Prüfung der tatsächlichen Verfügbarkeit freien und damit anmietbaren Wohnraums. Jedenfalls bei einer systematischen Wohnraumunterversorgung (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 22b, Rn. 10) lässt sich daher eine von den Wohnraumförderungsbestimmungen abweichende Flächenfestlegung nicht rechtfertigen.

Nach einer Studie des GEWOS Institut für Stadt-, Regional und Wohnforschung GmbH ergibt sich für die Stadt Kiel mittels einer näherungsweisen Berechnung des Bedarfs eine Anzahl von 62.200 Haushalten, die innerhalb der gesetzlichen Einkommensgrenzen der Wohnraumförderung Schleswig-Holstein liegen. Dem steht ein geschätztes Angebot von lediglich 39.000 preisgünstigen Wohnungen gegenüber. Die rechnerische Gegenüberstellung zeigt, dass der preisgünstige Wohnraum in Kiel derzeit außerordentlich knapp ist (Gewos, Kieler Wohnungsmarktkonzept 2007, Gewos Kurzbericht 2007, Seite 3). Ein Abweichen von den Wohnflächenfestlegungen in der VwV-SozWo 2004 ist in Kiel mithin – entgegen entsprechenden Absichten der Stadt – nicht zu rechtfertigen.

Weitere Beiträge zum Thema:

Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erlass kommunaler KdU-Satzungen!

KdU-Satzungsermächtigung für Schleswig-Holstein!

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.12.2011, L 11 AS 97/10: Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende!

Aus fremder Feder:

Mindener Rundschau, Minden-Lübbecke: Hartz-IV Urteil – “Sofortige Umsetzung durch Sozialämter gefordert”

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kreis Segeberg: Mietobergrenzenverfahren ausgesetzt!

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Infoarchiv Norderstedt | In der vergangenen Woche beschloss der Kreissozialausschuss Segeberg einstimmig die Aussetzung der Maßnahmen gegen Leistungsberechtigte bei den Kosten der Unterkunft (KdU).

Diesem Beschluss war eine monatelange Debatte um das von der Kreisverwaltung in Auftrag gegebene Gutachten zur Mietpreissituation im Kreis Segeberg vorausgegangen. Im Dezember letzten Jahres hatte DIE LINKE erstmalig scharfe Kritik an den gesenkten Mietobergrenzen geübt. Als dann in der Folge Leistungsbezieher vom Jobcenter aufgefordert wurden, sich auf der Grundlage der neuen Mietobergrenzen um eine günstigere Wohnung zu bemühen, zog das Thema schnell weitere Kreise.

Dabei spielte nicht nur die Aufforderung an sich eine Rolle, sondern auch die Art und Weise, die zu einer starken Verunsicherung der Leistungsbezieher führte. Mehrere soziale Beratungs- und Hilfsinstitutionen aus Norderstedt forderten daraufhin von der Landrätin und der Geschäftsführung des Jobcenters Erklärungen zum Zustandekommen des Gutachtens und dessen Inhalten sowie zum skandalösen Vorgehen des Jobcenters. Der Druck auf die Mitglieder des Kreissozialausschusses wurde durch die zunehmende öffentliche Kritik weiter erhöht. Kurz vor der entscheidenden Sitzung des Kreissozialausschusses kam es zusätzlich noch zu einer von allen Fraktionen der Norderstedter Stadtvertretung getragenen Resolution für die Absenkung der Mietobergrenzen. Hatten sich zuvor neben den LINKEN auch schon die CDU und Die GRÜNEN für eine Aussetzung des Verfahrens ausgesprochen, kam es nun auf der Sitzung des Kreissozialausschusses auch mit der SPD zu einem einstimmigen Beschluss: Bestandsschutz für alle Betroffenen und Einrichtung eines runden Tisches unter Einbeziehung aller Fraktionen, der Wohnungswirtschaft einschließlich der Genossenschaften. Ziel: In den nächsten sechs Monaten soll in einem transparenten Verfahren eine neue Richtlinie für die Kosten der Unterkunft erarbeitet werden.

Jetzt bleibt nur noch zu hoffen, dass das Jobcenter alle betroffenen Leistungsbezieher über diesen Beschluss schriftlich unterrichtet und ihre „Drohbriefe“ für gegenstandslos erklärt. Dieses Beispiel macht deutlich, was alles bewegt werden kann, wenn bestehenden Verhältnisse von unterschiedlichen Akteuren mit Nachdruck kritisiert werden.

Quelle: http://www.infoarchiv-norderstedt.org/kurzmeldungen/kreis-massnahmen-gegen-leistungsbezieher-ausgesetzt.html

Dank an Harald Thomé für den Hinweis in Harald´s Eck.

Weitere Infos zum Thema:

http://www.die-linke-segeberg.de/nc/fraktionen/segeberger_kreistag/informationen_der_fraktion/detail/artikel/sozialausschuss-linke-hoch-zufrieden/

http://www.infoarchiv-norderstedt.org/kurzmeldungen/jobcenter-widerruft-drohbriefe.html-0

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Synopse KdU-Richtlinie 2009/2012

In der Sitzung der Ratsversammlung am 15.03.2012 wird die Vorlage „Neufassung der Richtlinien über die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII“ (Drucksache 0098/2012) zur Beschlussfassung vorgelegt. Im Nachgang der Beratung über diese Vorlage in der Sitzung des Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit am 23.02.2012 wurde der Selbstverwaltung eine entsprechende Synopse (Gegenüberstellung der bisherigen Richtlinie und der Neufassung) zur Verfügung gestellt, die Interessierte hier zum download finden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.12.2011, L 11 AS 97/10: Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende!

Schleswig-Holsteinisches LSG

In der Rechtsprechung ist umstritten, ob alleinerziehenden Eltern im Sozialleistungsbezug ein Wohnraummehrbedarf entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zum Wohngeld zusteht (dafür etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.07.2010, L 9 AS 1049/09 B ER, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.08.2011, L 15 AS 173/11 B ER, Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 03.09.2009, S 28 AS 1576/08 mit umfangreichem weiteren Nachweis).

Verwaltungsvorschrift zu § 10 WoFG

In Schleswig-Holstein gelten nach den landesrechtlichen Durchführungsbestimmung zu § 10 WoFG folgende Quadratmeterzahlen: 1 Person bis 50 qm, 2 Personen 50 bis 60 qm, 3 Personen 60 bis 75 qm und ab dann pro Person 10 qm mehr. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jede Person ein eigenes Zimmer haben sollte. Nach Nr. 8.5.5.1 VwV-SozWo 2004 SH ist ferner ein Wohnflächenmehrbedarf von einem Raum oder 10 qm grundsätzlich anzuerkennen u.a.bei Alleinerziehenden mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr.

Gründe für Wohnraummehrbedarf im Wohnraumförderungsrecht

In der Kommentarliteratur zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 WoFG (Wohnungsgrößen) finden sich Hinweise zur Beantwortung der Frage, wann und warum ein Wohnraummehrbedarf zuzubilligen ist. Danach kann ein Wohnraummehrbedarf bei „besonderen persönlichen Bedürfnissen“ bestehen. Unter „besonderen persönliche Bedürfnisse“ werden – neben behinderungsbedingtem Wohnflächenmehrbedarf – alle Fallgestaltungen subsumiert, „in denen eine Wohnung, die nach der herkömmlichen Formel “pro Kopf ein Raum“ bemessen wird, nicht ausreicht, weil insbesondere ein gemeinsamer Schlafraum für mehrere Personen nicht zumutbar ist“ (Fischer-Dieskau, Pergande, Schwender, Wohnungsbaurecht, Kommentar, Band 1, 161. Erg.-Lfg., Nov. 2003, Anm. 5.2. zu § 10 WoFG [Seite 9]).

Als Beispiele werden in BT-Drucks 14/5538 zu § 10 Nr. 2 WoFG (Seite 48) genannt: Sehr hohe Kinderzahl, schwerwiegende Krankheits- und Pflegefälle, gesondertes Arbeitszimmer notwendig, zusätzlicher Raumbedarf von jungen Haushalten in der Familiengründungsphase.

Regelungen zum Inhalt Kommunaler Satzungen, § 22b SGB II

Auch in der amtlichen Begründung zu § 22b Abs. 3 SGB II n.F. (BT Drucks. 17/3404, S. 101 f) benennt der Gesetzgeber als weiteren Fall eines erhöhten Wohnraumbedarfes explizit alleinerziehende Eltern. Dort heißt es:

Die Vorschrift sieht vor, für bestimmte Personengruppen, die einen besonders abgesenkten oder erhöhten Bedarf für Unterkunft und Heizung haben, eine Sonderregelung für die Angemessenheit der Aufwendungen getroffen werden soll. Bei den betroffenen Personen kann der Wohnraumbedarf aus bestimmten Gründen typischerweise besonders hoch (zum Beispiel bei Bestehen einer Behinderung, die zu einem erhöhten Raumbedarf führt, oder bei Wahrnehmung des Umgangsrechts) oder besonders niedrig sein. Ein abgesenkter Bedarf kann zum Beispiel während der Berufsfindungsphase (siehe die in § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes enthaltene Regelaltersgrenze) bestehen. Denkbar ist auch, dass aus anderen Gründen vorübergehend eine besonders kostspielige Unterbringung notwendig ist (zum Beispiel bei vorübergehendem Aufenthalt in einer stationären Suchtklinik oder einem Frauenhaus) oder der Bedarf aus allgemeinen sozialen Gründen vom typischen Bedarf abweicht (zum Beispiel bei Alleinerziehenden).

Auch die Begründung zu § 22b Abs. 3 SGB II n.F. stützt damit die Rechtsauffassung, wonach es gute Gründe gibt, Alleinerziehenden einen Wohnraummehrbedarf zuzubilligen.

Übertragbarkeit auf den Regelungsbereich SGB II

Nach hiesiger Auffassung können und sollten die Erkenntnisse aus dem Wohnraumförderungsrecht für den Regelungsbereich SGB II fruchtbar gemacht werden, denn die Lebens- und Wohnsituation von Menschen ändert sich nicht dadurch, dass sie die Sozialleistung Wohngeld oder die Sozialleistung ALG II in Anspruch nehmen müssen. Bei Alleinerziehenden folgt ein regelmäßig erhöhter Wohnflächenbedarf aus nachfolgender Überlegung:

Im Regelfall nutzen zusammenlebende Paare mit oder ohne Kinder einen Wohnraum als gemeinsames Schlafzimmer und einen weiteren Raum als gemeinsames „Wohnzimmer“ für das familiäre Zusammenleben und auch etwa für den Empfang von Besuch. Dies entspricht – jedenfalls noch – den üblichen Wohn- und Lebensformen in Deutschland. Eine Ausnahme mag allenfalls für studentische Wohngemeinschaften gelten. Hier geht also die Formel “pro Kopf ein Raum“ auf.

Alleinerziehende benötigen demgegenüber einen eigenen Schlafraum für sich und – jedenfalls ab einem gewissen Alter der Kinder – auch für jedes Kind. Darüber hinaus ist einer Familie grundsätzlich ein gemeinsamer Raum für die „Ausübung des familiären Zusammenlebens“ zuzubilligen. In diesem Zusammenhang hat etwa die 34. Kammer am SG Kiel zutreffend wie knapp konstatiert (Beschluss v. 08.02.2012, S 34 AS 34/12 ER): „Von dem (…) Wunsch, gleichzeitig für die Familie ein Wohnzimmer und für die Eltern einen eigenen Schlafraum vorhalten zu können, würde sich auch ein Nichtleistungsempfänger in jedem Fall leiten lassen.“ Letzteres ist freilich eine Wertentscheidung, die sich auch anders treffen lässt. Im Interesse einer Einheit der Rechtsordnung wäre eine Abweichende Bewertung dann allerdings einheitlich für das Wohngeld sowie den Regelungsbereich SGB II und SGB XII zu treffen. Versuche, zwischen den Sozialleistungen rechtlich relevante Unterschiede zu konstruieren, überzeugen nicht.

In diesem Zusammenhang hat etwa das Sozialgericht Aachen in seinem Urteil vom 16.11.2005, S 11 AS 70/05, zutreffend ausgeführt:

„Jedoch führt die Ankoppelung des Begriffs der Angemessenheit iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II an die im Wohnungsbindungsrecht für angemessen erachteten Wohnflächen auch dazu, dass der Leistungsträger nicht allein auf die dortigen tabellarischen Werte zurückzugreifen hat, sondern auch Ausnahmetatbestände dieses Rechtsgebietes zu berücksichtigten hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Wohnungsbindungsrecht solchen besonderen sozialen Situationen Rechnung trägt, die auch das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende als berücksichtigungsfähig anerkennt. Ein solcher Fall ist insbesondere der (in § 21 Abs. 3 SGB II dem Grunde nach als berücksichtigungsfähig anerkannte) Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, dem auf dem Gebiet des Wohnungsbindungsrechts Nr. 5.72 VV-WoBindG NW Rechnung trägt. Hiernach ist ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse zB Alleinerziehenden mit Kindern ab dem vollendetem 6. Lebensjahr zuzubilligen. Dass die Klägerin alleinerziehend ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig; der Beklagte hat in seinen Leistungsberechnungen einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II anerkannt. Die beiden Kinder der Klägerin waren am 01.07.2005 11 und 13 Jahre alt. Dieser Ausnahmetatbestand, der nach dem Wohnungsbindungsrecht ein Abweichen von der Tabelle in Nr. 5.71 VV-WoBindG NW rechtfertigt, muss nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall deswegen zur Anwendung kommen, weil sich die Wohnsituation eines alleinerziehenden Erwachsenen mit 2 Kindern anders darstellt als die eines Ehepaares mit einem Kind: Während letztere die 3 nach der Tabelle in Nr. 5.71 VV-WoBindG NW vorgesehenen Räume als jeweils ein Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer nutzen können, müßte ein alleinerziehender Erwachsener mit 2 Kindern entweder beide Kinder in einem Zimmer unterbringen oder aber auf das Wohnzimmer verzichten.“

In den „Ersten Empfehlungen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II (§ 22 SGB II)“ des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 08.07.2008 werden auf Seite 11 als „Besonderheiten des Einzelfalls, die durch einen Bezug zum Wohnumfeld eine
Überschreitung des Richtwertes rechtfertigen können“, auch „Alleinerziehende“ genannt.

SH LSG: Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende

In einer aktuellen Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht einen Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende nun abgelehnt. Das Gericht hat aber, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung und bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 6.12.2011, L 11 AS 97/10 – nicht rechtskräftig –

Die entscheidenden Ausführungen zur Frage eines Wohnraummehrbedarfs Alleinerziehender finden sich auf den Seiten 22 bis 27.

Das Revisionsverfahren ist beim BSG unter dem Aktenzeichen B 14 AS 13/12 R anhängig (vgl. Anhängige Rechtsfragen des 14. Senats, Stand 10.04.2012):

B 14 AS 13/12 R Vorinstanz: LSG Schleswig, L 11 AS 97/10
Ist bei der Ermittlung der gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 angemessenen Unterkunftskosten die in Kiel geltende Wohnflächengrenze bei Alleinerziehung eines sechsjährigen Kindes zu erhöhen?

Zum Thema auf dieser Seite:

SG Schleswig lehnt erneut Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende ab!

Weiterführende Links:

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/alleinerziehende-hartz-iv-empfanger.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2012/03/kein-wohnraummehrbedarf-fur.html

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Stellungnahme des Deutschen Mieterbundes zur Satzungsermächtigung für die Kosten der Unterkunft!

Wie bereits berichtet, wurde den Ländern mit § 22a Abs. 1 Satz 1 SGB II n.F. die Möglichkeit eingeräumt, die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz zu ermächtigen, die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch Satzung zu bestimmen. Seit 09.01.2012 liegt dem Schleswig-Holsteinischen Landtag nun ein Gesetzesentwurf der Landesregierung (Drucks. 17/2159) vor, welcher am 25.01.2012 in die erste Lesung gekommen ist.

In seiner Stellungnahme vom 21.02.2012 äußert der Landesverband Schleswig-Holstein e.V. des Deutschen Mieterbundes erneut erhebliche Bedenken an dem Vorhaben an, die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten den Kommunen als Kostenträgern zu überantworten. Die lesenswerte Stellungnahme, der sich die unabhängigen Beratungsstellen in Kiel – der Infoladen in der Hansastraße und der Verein für soziale Gerichtigkeit – sowie der Verfasser dieser Zeilen mit Überzeugung anschließen, findet sich hier.

Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden sich hier. Als einzige Partei spricht sich die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für eine Anhörung auch des Deutschen Mieterbundes, Landesverband SH, sowie des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes aus. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen. Es mutet schon etwas sonderbar an, wenn – wie von den Fraktionen der SPD und der FDP vorgeschlagen – in einer Anhörung nur die Kommunen selbst und zwei am Gesetzgebungsverfahren zu den SGB II-Änderungen 2011 beteiligte Richter gehört werden sollen, nicht aber der Deutsche Mieterbund und jedenfalls ein großer unabhängiger Sozialverband – Institutionen, die bekanntermaßen über erhebliche Fachkompetenz auf diesem Gebiet verfügen. Die Fraktion DIE LINKE sowie die CDU und der SSW scheinen sich für dieses Thema im Übrigen gar nicht zu interessieren. Sie haben (bisher) keine Anzuhörenden benannt.

Weiterführende links zum Thema:

Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erlass kommunaler KdU-Satzungen!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Grundsicherung: Angemessene Unterkunftskosten auch nach nicht notwendigem Umzug!

Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer Unterkunftskosten in Höhe der jeweiligen Mietobergrenze auch dann, wenn sie ohne Zustimmung des Leistungsträgers umgezogen sind. Dieser Anspruch folgt aus § 35 SGB XII. Auch bei einem nicht erforderlichen Umzug sind die Unterkunftskosten in angemessenem Umfang – d.h. in Kiel bis zu den von den Gerichten zugrunde gelegten Mietobergrenzen – anzuerkennen. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der Regelung im SGB II (ALG II). Dort gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II: „Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.“

Sozialgericht Kiel

Der Leistungsträger kann notwendige Umzugskosten nicht mit der Begründung ablehnen, er habe die Zustimmung zum Umzug verweigert. Denn das Zustimmungserfordernis in § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII bezieht sich auf die Umzugskosten und nicht auf den Umzug. Die Zustimmung zu den Umzugskosten kann aber bis zum Entstehen der Umzugskosten (Fälligkeit der Forderung) noch erteilt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen (Ermessensreduzierung auf Null), wenn der Umzug notwendig ist, d.h. wenn ein plausibler, nachvollziehbarer Grund für den Umzug vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfebezieher leiten lassen würde. Dies ist insbesondere bei umfangreichem Schimmelbefall anzunehmen.

Leistungen für die Erstausstattung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII umfassen einzelne Möbel und Haushaltsgeräte wie etwa einen Kühlschrank und sind zu erbringen, wenn der Bedarf erstmalig entsteht (Abgrenzung zum Erhaltungs- oder Ergänzungsbedarf ehemals vorhandener aber unbrauchbar gewordener Einrichtungsgegenstände oder Haushaltsgeräte).

Das alles ist nicht neu. Bei der Stadt Kiel müssen Hilfebedürftige die ihnen gesetzlich klar zustehenden Ansprüche aufgrund einer fachlich offenbar überforderten Rechtsabteilung leider dennoch im einstweiligen Rechtsschutz vor Gericht geltend machen. Traurig, aber wahr.

Der Beschluss des SG Kiel vom 23.02.2012, S 24 SO 4/12 ER findet sich zum Download hier:

SG Kiel, Beschluss vom 24.02.2012, S 24 SO 4/12 ER

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erlass kommunaler KdU-Satzungen!

§ 22a SGB II eröffnet den Ländern die Möglichkeit, die kommunalen Träger zu ermächtigen oder sogar zu verpflichten, die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung (KdU) durch Satzung zu bestimmen oder – unter zusätzlichen Voraussetzungen – zu pauschalieren (kritisch dazu Berlit, ArchSozArb 2010, 84). Machen die Länder – wie jetzt Schleswig-Holstein – vom dieser Ermächtigungskompetenz zum Erlass von KdU-Satzungen Gebrauch, dürfen die Kommunen innerhalb der bundesgesetzlichen Grenzen von den bisher entwickelten Grundsätzen des BSG zur Bestimmung angemessener Mietobergrenzen abweichen (Berlit, info also 2011, 165). Sie unterliegen dann aber hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung, der Begründung sowie des Verfahrens der Datenerhebung, -auswertung und –überprüfung den besonderen Vorgaben der §§ 22 a ff. SGB II.

Es ist damit zu rechnen, dass insbesondere die Landeshauptstadt Kiel von der Satzungsermächtigung, ist diese von Landtag erst einmal verabschiedet, zeitnah Gebrauch machen wird (vgl. Drucksache 0730/2011). Es zeichnet sich ferner ab, dass die sozialdemokratisch dominierte Stadtverwaltung über eine Absenkung der als maximal anzuerkennenden Wohnflächengrößen eine Absenkung der Mietobergrenzen betreiben wird.

Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen nach Erlass einer kommunalen Satzung in Form einer Satzungskontrolle und in Gestalt einer inzidenten Überprüfung.

a) Normenkontrollverfahren nach § 55a SGG

Nach § 55a Abs. 1 SGG entscheiden die Landessozialgerichte (LSG) zukünftig auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Abs. 1 SGB II und dem jeweiligen Landesausführungsgesetz – in Schleswig-Holstein der zukünftige § 2a des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz – erlassen worden sind. Hierzu werden an den LSG eigene Fachsenate gebildet, § 31 Abs. 2 SGG.

Den Antrag auf Überprüfung der Gültigkeit kommunaler KdU-Satzungen kann gemäß § 55a Abs. 2 Satz 1 SGG jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Anwendung der KdU-Satzung in ihren Rechten verletzt zu sein oder auf absehbare Zeit verletzt zu werden. Dies ist bei folgenden Personengruppen der Fall (vgl. BT-Drucks. 17/3404, 132):

  • Leistungsbezieher, deren bewilligte Leistungen für die Unterkunft und Heizung hinter ihren tatsächlichen Aufwendungen zurückbleiben (Zuzahler).
  • Personen, die in absehbarer Zeit auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein werden.
  • Leistungsbezieher, die zur Senkung ihrer Unterkunftskosten aufgefordert worden sind.

Gelangt das LSG zu der Überzeugung, dass die KdU-Satzung ungültig ist, so erklärt es diese mit Wirkung für die Allgemeinheit für unwirksam, § 55a Abs. 5 Satz 2 SGG. Die Entscheidung des Gerichts ist von der Kommune, deren Satzung für ungültig erklärt worden ist, zu veröffentlichen, § 55 Abs. 5 Satz 2, 2. Hs. SGG.

Das LSG kann darüber hinaus nach § 55a Abs. 6 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn aufgrund der nicht in tatsächlicher Höhe anerkannten Unterkunftskosten eine Bedarfsunterdeckung von mehr als 10 % der maßgeblichen Regelleistungen besteht und es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffes der „Angemessenheit“ in der KdU-Satzung rechtswidrig ist.

Ist eine kommunale KdU-Satzung Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bei einem LSG, dem BSG oder einem Verfassungsgericht, kann das Jobcenter Leistungen nach dem SGB II vorläufig bewilligen. Dies hat den Vorteil, dass nach einer (letztinstanzlichen) Entscheidung der Judikative Leistungen für die Unterkunft im Rahmen der abschließenden Leistungsgewährung nachzuzahlen sind, sollte die Satzung und damit die in der Satzung festgelegten Mietobergrenzen für ungültig erklärt werden, weil diese von der Kommune zu niedrig bemessen wurden. Es bedarf in diesem Fall dann keiner Widersprüche gegen die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen.

Bei Überprüfungsentscheidungen nach § 44 Abs. 1 SGB X, § 330 Abs. 1 SGB III ist zu beachten, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II erst für die Zeit nach der Entscheidung des LSG möglich ist. Es ist daher jedem Antragsberechtigten dringlichst zu raten, bei Zweifeln an der Gültigkeit kommunaler KdU-Satzungen fristwahrend Widerspruch gegen die auf Satzungsgrundlage erlassenen Bewilligungsbescheide einzulegen.

b) Inzidentkontrolle im „normalen“ Klageverfahren

Wird ein Normenkontrollverfahren nicht durchgeführt oder wird die Satzung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nicht für ungültig erklärt, müssen die Sozialgerichte die Gültigkeit der Satzung inzident überprüfen, wenn ein Leistungsberechtigter höhere Leistungen für seine Unterkunft begehrt, als der Leistungsträger anzuerkennen bereit ist. Die Sozialgerichte können die Satzung selbst dann für nichtig halten und höhere Leistungen für die Unterkunft zusprechen, wenn das örtlich zuständige LSG die KdU-Satzung schon für gültig erachtet hat. In diesem Fall muss das Sozialgericht allerdings die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zulassen.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Leistungen für die Unterkunft jetzt unselbständige Bestandteile des (Gesamt-) Anspruches auf ALG II mit der Folge, dass die Unterkunftskosten keinen selbständigen, abtrennbaren Streitgegenstand mehr bilden dürften und die Gerichte damit die gesamte Leistungsbewährung im streitigen Zeitraum überprüfen müssen. Inwieweit die Sozialgerichte in Schleswig-Holstein weiterhin eine Beschränkung des Streitgegenstandes zulassen werden (hierfür plädiert etwa Mutschler, NZS 2011, 481, 485), bleibt abzuwarten. Um eine Überlastung der Gerichte zu vermeiden, sollten gegebenenfalls die nicht streitigen Leistungsbestandteile ausdrücklich unstreitig gestellt werden.

Im Hinblick auf den Kontrollmaßstab – auch weiterhin volle gerichtliche Überprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffes der „Angemessenheit“ und keine Einschätzungsprärogative der Kommune – hat sich durch die Satzungsermächtigung nichts geändert (wie hier Klerks, info also 2011, 201 f.; ausführlich Münder, SozSich Extra 9/2011, 91 ff.).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Satzungsermächtigung für Kosten der Unterkunft kommt!

Mit § 22a Abs. 1 Satz 1 SGB II n.F. wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz zu ermächtigen, die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch Satzung zu bestimmen. Seit 09.01.2012 liegt dem Schleswig-Holsteinischen Landtag nun ein Gesetzesentwurf der Landesregierung (Drucks. 17/2159) vor, welcher am 25.01.2012 in die erste Lesung kommt. Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden sich hier.

Weiterführende links zum Thema:

Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erlass kommunaler KdU-Satzungen!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Betriebskostenberechnung: Schleswig-holsteinische Sozialgerichte weichen von der Rechtsprechung des BSG ab!

(c) Marko Greitschus / pixelio.de

Bei der Bestimmung der Mietobergrenzen weichen die Kammern an den Sozialgerichten Kiel und Schleswig sowie das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht bei der Berechnung der maximal angemessenen Betriebskosten von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab. Dies hat die 34. Kammer am SG Kiel (wohl) erstmalig explizit in einer Entscheidung vom 28.12.2011 (S 34 AS 334/10) bestätigt.

BSG: Durchschnittliche Betriebskosten nach örtlichen Übersichten

Bereits mit Urteil vom 19.10.2010 (B 14 AS 50/10 R) hatte das BSG unter Rz. 34 ausgeführt: „Eine Umlagevereinbarung bei der Miete über Wohnraum muss die in § 556 Abs 1 und 2 BGB iVm der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufhebung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen (BetrKV; vom 25.11.2003, BGBl I 2346) normierten Vorgaben beachten. Wegen der abstrakt angemessenen Kosten iS des § 22 Abs 1 SGB II sind die dort genannten Betriebskosten maßgebend. Auch insoweit erscheint es zulässig, zur Erstellung eines Konzepts auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen, im Ausgangspunkt allerdings auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte. Insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen ergeben sich regional deutliche Unterschiede, auf die Rücksicht genommen werden muss. Eine weitergehende Gewichtung scheint dagegen nicht notwendig, da nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten. Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln kommen auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung des Mietspiegels beteiligt waren. Soweit die örtlich erfassten Werte nicht aktuell sind, liegt es nahe, vom Träger der Grundsicherung entsprechende Rückfragen bei den örtlichen Interessenverbänden durchführen zu lassen bzw die Werte an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen.“

In einer aktuellen Entscheidung vom 20.12.2011 zum Aktenzeichen B 4 AS 19/11 R hat das BSG seine Rechtsauffassung noch einmal bestätigt und ausgeführt (Terminbericht Nr. 68/11 zur Terminvorschau Nr. 68/11, zu 4) a.E.): „Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sind neben der Nettokaltmiete die „kalten Betriebskosten“, allerdings unter Rückgriff auf lokale Übersichten, einzubeziehen.“

Die durchschnittlichen Betriebskosten betrugen in Kiel nach Erhebung des Kieler Mietervereins im Jahre 2010 1,66 €/qm (Tabelle „Betriebskosten Kiel„).

SG Kiel und Schleswig sowie Schleswig-Holsteinisches LSG: Unteres Drittel

Demgegenüber verweisen das SG Kiel und das SG Schleswig sowie das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (zuletzt L 11 AS 123/09, Seite 26, 27) in ständiger Rechtsprechung „unter konsequenter Fortsetzung“ ihres Berechnungsansatzes zur Nettokaltmiete auch hinsichtlich der maximal anerkennungsfähigen Betriebskosten auf das untere Drittel (auf der Grundlage des Mietspiegels 2010: 1,24 €/qm).

Während sowohl das Schleswig-Holsteinische LSG (a.a.O.) als auch die Sozialgerichte Kiel und Schleswig (aktuell etwa SG Schleswig, Urteil  vom 09.11.2011, Az. S 3 AS 982/08) unter beträchtlichen intellektuellen Verrenkungen zu begründen versuchen, warum sie mit ihren Judikaten nicht von der Rechtsprechung des BSG abweichen würden, hat nun – soweit hier ersichtlich erstmals – die 34. Kammer am SG Kiel in ihrem Gerichtsbescheid vom 28.12.2011, S 34 AS 334/10, Seite 14 redlich eingeräumt, dass das Gericht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BSG abweicht und deswegen die Berufung gegen seinen Gerichtsbescheid zugelassen.

Rechtsprechung schleswig-holsteinischer Sozialgerichte hat nie überzeugt

Die Berechnung der angemessenen Betriebskosten – ein Drittel der Differenz zwischen den durchschnittlichen Nebenkosten unter Berücksichtigung aller denkbaren Nebenkostenarten und den in jedem Mietverhältnis anfallenden Nebenkosten – vermochte noch nie zu überzeugen. Denn anders als bei der Bestimmung des Nettokaltmietzinses, der sich an Wohnraum mit einfachem und im unteren Segment liegenden Ausstattungsgrad orientieren soll, zeichnet sich einfach ausgestatteter Wohnraum nicht zwangsläufig durch geringere Betriebskosten aus. So ist nicht ersichtlich, warum Kosten für „Straßen-/ Gehwegreinigung“, „Hausreinigung“, „Gartenpflege“, „Schornsteinreinigung“, „Hauswart“, „Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss“, „Wartung der Heizungsanlage“, „Wartung der Warmwassergeräte“ und „Aufzug“ (vgl. Kieler Mietspiegel 2010, Seite 6) nur in Wohnraum des unteren Marktsegmentes entstehen sollen. Vielmehr ist die Entstehung dieser Kosten eher dem Zufall geschuldet. Ob ein Hauswart gewisse Arbeiten übernimmt oder nicht, entscheidet sich regelmäßig nach den Vorlieben des Eigentümers sowie danach, ob sich ein zuverlässiger Mieter finden lässt, der bereit ist, diese Aufgaben zu übernehmen. Eine Gemeinschaftsantenne oder ein Kabelanschluss ist heute nicht mehr Merkmal einer guten Ausstattung einer Wohnung, sondern dürfte eher von der Größe des Wohnkomplexes abhängen. Ob Kosten für die Wartung einer Heizungsanlage bzw. für die Schornsteinreinigung anfallen, hängt allein von der Existenz einer Heizungsanlage ab. Nur bei einem Fernwärmeanschluss dürften die Kosten nicht entstehen. Dass die Nichtversorgung einer Immobilie mit Fernwärme zu einem höheren Wohnkomfort führt, kann indes ernstlich nicht behauptet werden. Kosten für die Wartung von Warmwassergeräten dürften sogar eher im unteren Marktsegment bei Wohnraum ohne zentrale Warmwasseraufbereitung (Gas- bzw. Stromboiler) anfallen. Kosten für einen Aufzug entstehen bei hohen Gebäuden. Dass Gebäude – nur weil sie hoch sind – auch im hohen Marktsegment liegen, lässt sich mit Fug ebenfalls nicht sagen. Gerade die Plattenbausiedlungen der 60iger und 70iger Jahre – allesamt (ehemals) kostenangemessene Sozialwohnungen – verfügen über betriebskostenintensive Aufzüge und aufgrund der meist großzügigen Außenanlagen gibt es Firmen, die die Schneereinigung und Pflege der Grünanlagen übernommen haben. Dieser Wohnraum, der gerade für sozial schwache Mieter gedacht war, würde mit einer Anerkennung von Betriebskosten in Höhe von 1,24 €/qm für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nicht mehr anmietbar sein. Das kann nicht wahr sein.

Weiterführende Infos auf dieser Seite:

BSG: Berechnung der Kieler Mietobergrenzen rechtswidrig

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Bei Pauschalmieten kein Stromkostenabzug!

(c) birgitH / pixelio.de

Zahlen Hartz IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten werden, darf das Jobcenter die Leistungen für die Unterkunft trotzdem nicht um einen aus den Regelleistungen ermittelten Anteil für Haushaltsenergie kürzen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 24.11.2011.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall zahlte ein ALG II-Bezieher für ein Zimmer, welches er zur Untermiete bewohnte, monatlich pauschal 110 € inklusive aller Nebenkosten einschließlich Strom. Obwohl die Unterkunftskosten sehr günstig waren, zog das Jobcenter in Hamburg 28 € für Strom von den Leistungen für die Unterkunft ab.

Das BSG urteilte, das LSG Hamburg habe zutreffend entschieden, dass für die vom Jobcenter vorgenommene Kürzung der Leistungen für die Unterkunft um einen aus den Regelleistungen ermittelten Anteil für Haushaltsenergie keine Rechtsgrundlage gegeben ist. Das Leistungssystem des SGB II lasse eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Insbesondere sei die von der Rechtsprechung entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasseraufbereitung, die der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 1 SGB II neuer Fassung („ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile“) fortentwickelt hat, nicht auf die Stromkosten als Bestandteil einer Inklusivmiete übertragbar (BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 151/10 R, siehe Terminbericht des BSG Nr. 60/11 zur Terminvorschau Nr. 60/11).

Hinweise zur Pauschal- bzw. Inklusivmiete

Eine Pauschal- bzw. Inklusivmiete ist vereinbart, wenn die Miete sowie sämtliche Mietnebenkosten mit der monatlichen Mietzahlung endgültig abgegolten sind. Werden für Nebenkosten wie umlagefähige kalte Betriebskosten, Heizkosten, an die Stadtwerke direkt zu zahlende Wasserkosten, Stromkosten, Gaskosten usw. Abschläge gezahlt und erfolgt jährlich eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch, liegt insoweit keine Pauschalmiete vor. Möglich ist es aber, einige Nebenkosten pauschal und andere nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen.

Grundsicherungsrechtlich entscheidend dürfte im Fall einer vereinbarten Inklusivmiete sein, ob die einzelnen Mietbestandteile im Mietvertrag (pauschal) beziffert worden sind. Ist im Mietvertrag etwa geregelt, dass sich eine Inklusivmiete von 300 € aus 200 € Grundmiete, 30 € Betriebskostenpauschale, 30 € Heizkostenpauschale, 20 € Stromkostenpauschale und 20 € pauschaler Telefonkostenbeteiligung zusammensetzt, sind vom Jobcenter nur 230 € für die Unterkunft sowie 30 € Heizkostenpauschale anzuerkennen. Wird eine Differenzierung im Mietvertrag demgegenüber nicht vorgenommen, also schlicht eine Inklusivmiete von 300 € vereinbart, ist nach der Rechtsprechung des BSG die gesamte Miete zu übernehmen.

Zum Nachweis der Miete genügt die Vorlage des abgeschlossenen Mietvertrages, zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Leistungen für die Unterkunft kann die Vorlage von Zahlungsbelegen (etwa Kontoauszüge) verlangt werden. Die Vorlage etwaiger „Mietbescheinigungen“ auf amtlichen Formularen ist nicht Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von unterkunftsbezogenen Leistungen, da diese zum Nachweis der vereinbarten Miete nicht erforderlich sind (vgl. dazu auch ULD, ALG II, S. 18). Insbesondere kann das Jobcenter von den Vertragsparteien nicht verlangen, einen abgeschlossenen Inklusivmietvertrag (nachträglich) zu spezifizieren. In einem derartigen Verlangen des Grundsicherungsträgers läge ein unzulässiger Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Vertragsautonomie der Mietvertragsparteien.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kiel: Rechtsansprüche Hilfebedürftiger „nicht an die große Glocke hängen“!

Wie berichtet, haben Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und SGB XII (Grundsicherung) nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts Kiel sowie des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts bereits seit dem 01.12.2010 Anspruch auf höhere Leistungen für ihre Unterkunft, soweit sie in Ein- bzw. Zweipersonenhaushalten leben. In Kenntnis dieser Rechtsprechung und damit im vollen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ihres Handelns hat sich die Ratsmehrheit aus SPD, Grünen und SSW in der Ratsversammlung am 24.11.2011 dennoch dafür ausgesprochen, die Mietobergrenzen erst über ein Jahr später zum 01.01.2012 gemäß den Vorgaben der Gerichte anzupassen (Drucksache 0730/2011).

Legt rechtmäßiges Handeln in Kiel die Verwaltung lahm?

Zur Begründung hat Ratsherr Michael Schmalz (SPD) in der Ratsversammlung ausgeführt, eine rückwirkende Korrektur der Mietobergrenzen würde „die Verwaltung lahmlegen“. Woher Ratsherr Schmalz dieses Wissen hat, verrät er freilich nicht. Tatsächlich ist diese Aussage auch Unsinn. Für eine Behörde wie das Jobcenter Kiel bedeutet eine Nachzahlung zu gering erbrachter Leistungen für die Unterkunft bei einem Teil ihrer Kunden zweifelsohne Mehraufwand – „lahmlegen“ aber tut es die Behörde nicht. Die Nachberechnung von Leistungen ist für Jobcenter Alltagsgeschäft und passiert in Kiel tausendfach im Monat. Würde es stimmen, was Ratsherr Schmalz der Öffentlichkeit zu verkaufen sucht – es wäre ein Armutszeugnis für das Jobcenter Kiel. So ist es nur ein Armutszeugnis für den SPD-Ratherren selbst. Denn es zeugt nicht nur von fehlender Sachkenntnis der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Grundsicherungsbehörden sondern auch von einem bedenklichen Verständnis unseres Rechtsstaates, wenn ein Ratsherr in der Öffentlichkeit erklärt, rechtmäßiges Handeln einer Behörde sei verzichtbar, nur weil es dieser Mehrarbeit bereiten würde.

Rechtsansprüche Bedürftiger in Kiel: Holschuld der Betroffenen

Nach Ansicht der Ratsmehrheit aus SPD, Grünen und SSW ist es ausreichend, wenn den Berechtigen höher Leistungen für die Unterkunft erst auf deren Antrag hin erbracht werden. Dass die Mitarbeiter der Grundsicherungsbehörden eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufklärung (§ 13 SGB I), Beratung (§ 14 SGB I) und Auskunftserteilung (§ 15 SGB I) haben und die Leistungsträger verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass von den Berechtigten sachdienliche Anträge auf Grundsicherungsleistungen gestellt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I) – geschenkt! Da sieht man in Kiel geflissentlich drüber hinweg, vermutlich, weil es die kommunalen Selbstverwalter auch nicht besser wissen.

Grüne: Rechtsansprüche „nicht an die Große Glocke hängen“

Wohl in einer Mischung aus Unbedarftheit und naiver Offenheit verplapperte sich zum Abschluss Ratsherr Sharif Rahim (Grüne), als er in der Ratsversammlung allen Ernstes dafür warb, die Möglichkeit der rückwirkenden Leistungserbringung doch bitte „nicht an die große Glocke zu hängen“. Selten hat ein Ratsherr seiner eigenen Partei wohl so die Maske vom Gesicht gerissen und bloßgelegt, wie „hinter den Kulissen“ der Grünen gedacht und gesprochen wird.

Große und kleine Glocken läuten

Ein besonderer Dank gilt in diesem Zusammenhang Boris Geißler von den Kieler Nachrichten, der dem Wunsch des grünen Ratherren Rahim, die Rechte der Bedürftigsten in unserer Stadt doch bitte möglichst unter den Teppich zu kehren, nicht nachkommen mochte und die Aussage des Ratsherren in geradezu subversiver Manier an die ganz große Glocke gehängt hat, indem er in den Kieler Nachrichten vom 25.11.2011 den Grünen kurzerhand mit seiner Aussage zitierte. So soll unabhängige Presse arbeiten, bitte mehr davon. Hofberichterstattung oder – mit den Worten Wolf Biermanns – „Kaisersgeburtstagsdichterei“ lesen wir genug.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Keine Pflicht zur Vorlage einer Untermieterlaubnis!

Die Vorlage einer Erlaubnis zur Untervermietung ist weder erforderlich, um einen bestehenden Unterkunftskostenbedarf nachzuweisen, noch ist dessen Vorlage erforderlich, um eine „eheähnliche Gemeinschaft“ zu widerlegen.

Sachverhalt

In dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Fall hatte das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde von dem zur Untermiete lebenden ALG II-Bezieher verlangt, zum Nachweis seiner Unterkunftskosten nicht nur seinen Untermietvertrag und den Hauptmietvertrag seiner Vermieterin vorzulegen, sondern darüber hinaus auch die schriftliche Erlaubnis der Eigentümer, dass die Hauptmieterin ein Zimmer an ihn untervermieten darf. Diese schriftliche Erlaubnis zur Untervermietung konnte der Leistungsberechtigte indes nicht vorlegen, weil die Eigentümer die Untervermietung zwar duldeten, sich aber nicht dauerhaft vertraglich binden wollten. In der Folge bewilligte das Jobcenter dem Leistungsberechtigten zwar Regelleistungen, lehnte aber die Gewährung von Unterkunftskosten ab.

Entscheidung des Gerichts

Mit Beschluss vom 06.10.2011 verurteilte das SG Schleswig das Jobcenter zur Übernahme der Untermiete. In seiner Begründung folgt das Gericht im Wesentlichen dem Vortrag der Klägerseite und führt zutreffend aus, dass sich die Untervermietungserlaubnis allein im Verhältnis der Eigentümer zur Hauptmieterin auswirkt und selbst ein etwaiges vertragswidriges Verhalten der Hauptmieterin die Wirksamkeit des geschlossenen Untermietverhältnisses nicht berührt. Die erst im Gerichtsverfahren vom Jobcenter vorgetragenen Zweifel am Nichtbestehen einer „eheähnlichen Gemeinschaft“ zwischen dem Leistungsberechtigten und der Hauptmieterin wies das Gericht als widersprüchlich zurück, da das Jobcenter selbst dem Leistungsberechtigten den Regelsatz für eine allein stehende Person von 364 Euro zuerkannt hatte. Zudem sei – so das Gericht weiter – nicht erkennbar, inwieweit eine Untervermietungserlaubnis das Bestehen einer sog. eheähnlichen Gemeinschaft widerlegen könnte.

SG Schleswig, Beschluss vom 06.10.2011, S 1 AS 137/11 ER

Erstveröffentlichung in Hempels 11/2011

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Mietobergrenzen: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.4.2011, L 11 AS 123/09

Schleswig-Holsteinisches LSG

Wie auf dieser Website bereits am 12.06.2011 berichtet (siehe hier), hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht u.a. mit Urteil vom 11.04.2011 im Verfahren L 11 AS 123/09 die Berechnung der Kieler Mietobergrenzen bestätigt und die Berufung des Jobcenters Kiel zurückgewiesen. Leider wurde das Urteil vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht nur auf den kostenpflichtigen Seiten von Juris und Beck-Online veröffentlicht (zur Kritik hierzu vgl. den Beitrag „Das Geschäft mit dem Verkauf deutscher Gerichtsurteile – und die Alternativen!„). Aus diesem Grunde veröffentliche ich die Entscheidung jetzt an dieser Stelle:

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2011, L 11 AS 123/09

Hinweise zum Urteil und Verfahrensgang

Aus irgendeinem Grunde habe ich eine Urteilsausfertigung mit Korrekturanmerkungen des Gerichts erhalten – was die Lesbarkeit indessen nicht beeinträchtigt. Für die ganz gründlichen Leser des Urteils wird darauf hingewiesen, dass die vom LSG angenommene Wohnungszahl im Mietspiegelfeld b1 unzutreffend angegeben wurde. Im Mietspiegel 2006 beträgt die Belegung im Feld b1 20 und nicht 34 Wohnungen. Auch der vom LSG errechnete gewichtete Mittelwert von 4,5964 €/qm ist deswegen nicht korrekt. Der richtige Wert lautet 4,5998 €/qm. In der Rundung wirkt sich dieser Fehler dann aber nicht weiter aus.

Das Urteil L 11 AS 123/09 ist rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde und konnte auch nicht eingelegt werden, da die Berufungsbeklagte in diesem Verfahren nicht beschwert war. In einem parallelen Verfahren wurde von einem Kieler Anwalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die vom BSG indessen zurückgewiesen wurde.

Nachweis fehlender konkreter Unterkunftsalternativen

Für die Spruchpraxis der Sozialgerichte in Schleswig-Holstein ist darauf hinzuweisen, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in den Verhandlungsterminen hervorgehoben hat, dass die Sozialgerichte zukünftig ein besonderes Augenmerk darauf werden legen müssen, ob die Kläger nachweisen können, dass ihre Bemühungen um angemessenen Wohnraum erfolglos geblieben sind und ihnen deshalb eine Senkung ihrer Unterkunftskosten unmöglich war. Das Gericht geht dabei davon aus, dass aufgrund der scharfen Konkurrenzsituation auf dem Kieler Wohnungsmarkt und dem damit einhergehenden geringen Angebot kostengünstiger Wohnungen der Nachweis erfolgloser Bemühungen um angemessenen Wohnraum leicht erreichbar sein dürfte (Seite 31).

Bisherige Praxis der Sozialgerichte in Schleswig-Holstein

Die bisherige Praxis der Sozialgerichte in Schleswig-Holstein, den Nachweis von erfolglosen Eigenbemühungen um kostenangemessenen Wohnraum mit dem textbausteinartigen Hinweis, der oder die Kammervorsitzende habe vor Absetzen des Urteils (!) aufgrund eigener Recherchen im Internet auf immonet.de bzw. immobilienscout24.de auf Anhieb drei Wohnungen innerhalb der für maßgeblich erachteten Mietobergrenze gefunden, wird vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht zukünftig wohl keinen Bestand mehr haben und sollte daher überdacht werden.

Dokumentation der Suchbemühungen

In der anwaltlichen Praxis hat sich gezeigt, dass viele von einer Umzugsaufforderung Betroffene keine Nachweise über ihre Eigenbemühungen vorlegen konnten. In Zeitungsannoncen oder im Internet recherchierte Wohnungsangebote wurden nicht aufbewahrt, Telefonate mit Vermietern oder Wohnungsbesichtigungen nicht dokumentiert. Der Grund hierfür ist einfach: Da die Grundsicherungsträger über die Notwendigkeit der Nachweisführung nicht informieren, ist deren „Kunden“ die rechtliche Relevanz nicht bewusst. Entgegen der jüngst in einer Verhandlung von einer Kammervorsitzenden am SG Schleswig geäußerten Rechtsmeinung, den konkreten Umfang ihrer Nachweispflichten hätte die Klägerin durchaus erkennen können, wenn sie denn – so nahezu wörtlich – regelmäßig die doch schließlich allgemein zugänglichen Pressemitteilungen auf der Website des Bundessozialgerichts gelesen hätte, ist es Aufgabe der Grundsicherungsträger, über Umfang und Art der Nachweisführung zu beraten. Da dies bisher tatsächlich nicht geschieht, sollen hier einige Hinweise gegeben werden:

  • Bei der Wohnungssuche sind von vornherein nur Wohnungen innerhalb der sog. Mietobergrenze in Betracht zu ziehen. Die Tabelle findet sich hier. Bei geringfügig teureren Wohnungen empfiehlt sich ein Anruf bei dem Vermieter: Einige Vermieter lassen mit sich reden und senken die Miete gegebenenfalls geringfügig. Es ist aber darauf zu achten, dass die Grundmiete gesenkt wird und nicht die Betriebskostenvorauszahlungen, da diese spätestens bei der nächsten Betriebskostenabrechnung ohnehin wieder erhöht würden.
  • Achtung bei Verträgen mit zeitlich befristeten Mietnachlässen! Diese Verträge, die hier insbesondere von der KWG bekannt sind, können nach Ablauf der Frist zu Problemen führen.
  • Dringend abzuraten ist von dem Abschluss eines „Scheinmietvertrages“ zur Vorlage beim Jobcenter, der eine geringere, nicht aber die tatsächlich vereinbarte (höhere) Miete ausweist. Mehr dazu hier.
  • Unvermeidbare Doppelmieten sind bei einem vom Jobcenter veranlassten Umzug zu übernehmen. Mehr dazu hier.
  • Der Nachweis von Suchbemühungen sollte unbedingt dokumentiert werden. Grundsätzlich kann die Statthabe von Suchbemühungen zwar auch durch eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden, in der Praxis lassen sich die Gerichte davon aber eher wenig beeindrucken. Zum Nachweis ernsthafter Suchbemühungen ist es daher unabdingbar, schriftlich festzuhalten, welche Wohnungen wo gefunden wurden und mit wem wann und mit welchem Ergebnis zwecks Anmietung der Wohnung in Kontakt getreten wurde. Zur Dokumentation von Telefonaten mit Vermietern und zur persönlichen Vorsprache bei Vermietungsgesellschaften können nachfolgende Vordrucke genutzt werden:

Urteilsbesprechungen/Presse:

Legal Tribune Online

Nachtrag 22.11.2011: Die Entscheidung wurde nun doch bei sozialgerichtsbarkeit.de veröffentlicht!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


WG-Bewohner haben Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft in Höhe von Alleinstehenden!

Da es sich leider bei den Grundsicherungsträgern in Schleswig-Holstein noch immer nicht hinreichend herumgesprochen zu haben scheint, weise ich an dieser Stelle noch einmal darauf hin: Hilfebedürftige nach dem SGB II, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen leben sondern in einer reinen Wohngemeinschaft, haben einen Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft in Höhe des Leistungsanspruches einer alleinstehenden Person (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 61/06 R; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14.09.2006, L 6 AS 6/06). Dieser beträgt in Kiel seit dem 01.12.2010 308,50 € bruttokalt. Konkret bedeutet dies, dass in Kiel folgende Höchstmieten bruttokalt (d.h. einschließlich Betriebskosten und ohne Heizkosten) für eine „Hartz IV-WG“ anzuerkennen sind:

Anzahl der WG Bewohner

Mietobergrenze ab 1.12.2010

2er WG

617,00 €

3er WG

925,50 €

4er WG

1.234,00 €

5er WG

1.542,50 €

6er WG

1.851,00 €

Die dargestellten Mietobergrenzen werden von der Landeshauptstadt Kiel in der Richtlinien über die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII in der Fassung vom 17.03.2012 nunmehr anerkannt (siehe 2.c, download hier).

Bei „gemischten WG“ aus Leistungsberechtigten und Nichtleistungsberechtigten gilt:

(1) Besteht ein Untermietvertrag, ist die vereinbarte Untermiete des Leistungsberechtigten (so wohl auch BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 61/06 R, Rz. 19) in Kiel bis zu einer Höhe von 308,50 €  als „angemessen“ im Sinne von § 22 SGB II anzuerkennen.

Nachtrag 15.04.2012: Diese Rechtsfrage ist jetzt beim BSG anhängig (vgl. Anhängige Rechtsfragen des 14. Senats, Stand 10.04.2012).

B 14 AS 36/12 R Vorinstanz: LSG Chemnitz, L 7 AS 3/09
Können auch solche Aufwendungen als Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 berücksichtigt werden, die nach dem Kopfteilprinzip nicht auf den Leistungsberechtigten entfallen, zu deren Übernahme er sich jedoch vertraglich verpflichtet hat?

(2) Bestehen keine einzelnen Untermietverträge, hat eine Aufteilung nach Kopfzahl zu erfolgen. Beispiel: Bei einer Bruttokaltmiete von 600,00 € und 3 WG-Bewohnern stehen dem leistungsberechtigten Mitbewohner Kosten der Unterkunft in Höhe von 200,00 € bruttokalt zu.

Gerade vor dem Hintergrund, dass in Kiel vor allem kleine und einfache Wohnungen immer teurer werden (kn-online vom 11.11.2011), sollten die Grundsicherungsträger die Gründung von Wohngemeinschaften begrüßen, anstatt diese durch Fehlinformationen über die angeblich maximal anerkennungsfähigen (niedrigeren) Mieten zu verhindern.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Übernahme von Betriebskostennachzahlungen bei Anerkennung der tatsächlichen Miete im Abrechnungszeitraum!

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

Übersteigt die Miete eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II die Angemessenheitsgrenze des kommunalen Trägers, erhält dieser in der Regel 6 Monate Zeit, um seine Mietaufwendungen durch Wohnungswechsel oder Untervermietung etc. zu senken. Nach Ablauf der Regelhöchstfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II werden nur noch die „angemessenen“ Unterkunftskosten anerkannt.

Bisherige Praxis der Grundsicherungsträger

Es entspricht gängiger Praxis der Grundsicherungsträger, ab dem Tag der Absenkung der unterkunftsbezogenen Leistungen fällig werdende Betriebskostennachzahlungen mit dem Argument nicht mehr zu übernehmen, eine Übernahme käme einer Anerkennung der als unangemessen hoch festgestellten Unterkunftskosten gleich. Diese Praxis ist – soweit hier ersichtlich – sowohl von der Judikative als auch von der Anwaltschaft selten angezweifelt worden.

BSG: Abrechnungszeitraum entscheidend

Mit Urteil vom 06.04.2011 hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Verfahren B 4 AS 12/10 R (veröffentlicht am 03.11.2011) – eher überraschend und in der Begründung äußerst knapp – nun entschieden, dass aus dem Umstand, dass für den tatsächlich (nachzahlungsbedingt) erhöhten Unterkunftskostenbedarf im Monat der Fälligkeit der Betriebskostennachforderung zusätzliche Leistungen in Höhe der Betriebskostennachforderung zu erbringen sind, nicht folge, dass auch die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den Verhältnisses im Fälligkeitsmonat zu beurteilen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die Unterkunftskosten im Zeitraum, für welchen die Betriebskostenabrechnung erstellt wurde (Abrechnungszeitraum), vom Leistungsträger noch in der tatsächlichen Höhe anerkannt worden seien (BSG a.a.O., Rn. 16, 17).

Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Betriebskostennachzahlung

Der Anspruch auf Übernahme der Nachforderung folgt nach Auffassung des BSG aus § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III. Mit der Geltendmachung der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter sei in den tatsächlichen Verhältnissen im Monat der Fälligkeit des Betriebskostenguthabens eine wesentliche Änderung eingetreten, denn Nachzahlungen gehörten zum tatsächlichen Bedarf im Fälligkeitsmonat.

Juristisches Neuland

Nicht zu erwarten war, dass das BSG die Angemessenheit der Aufwendungen für die Betriebskostennachzahlung nicht nach den Verhältnissen im Fälligkeitsmonat, sondern nach denen im Abrechnungszeitraum beurteilt. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass

(1) die Betriebskostennachforderung dem Abrechnungszeitraum „nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen“ sei,

(2) der Leistungsberechtigte allein im Abrechnungszeitraum die Höhe der Nachforderungen habe beeinflussen können sowie

(3) nur diese Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II der den Vorschriften innewohnenden Schutzfunktion gerecht werde.

Die Begründung lässt sich hören, ist aber keinesfalls zwingend. Sie wirft zudem auch in Bezug auf den Umgang mit Betriebskostenguthaben (diese müssten dann gegebenenfalls auch „nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne“ dem Abrechnungszeitraum zugeordnet werden) Fragen neu auf, die bisher als beantwortet gelten konnten.

Bedeutung für die Praxis

Leistungsberechtigte, bei denen nur noch eine Miete in Höhe der Mietobergrenze anerkannt wird, können die Übernahme von Betriebskostennachzahlungen für Zeiträume, in denen ihre Miete (gegebenenfalls anteilig) noch in der tatsächlichen Höhe anerkannt wurde, vom Grundsicherungsträger verlangen. Wenngleich ein gesonderter Antrag nicht erforderlich ist (§ 37 SGB II), sollte dieser von Betroffenen umgehend gestellt werden, da nicht damit zu rechnen ist, dass die Grundsicherungsträger von sich aus zugunsten von Leistungsberechtigten tätig werden. Hierbei ist die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X zu beachten, die auch dann gilt, wenn sich die Sachlage bei Dauerverwaltungsakten nachträglich zugunsten der Betroffenen ändert (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

In der Praxis sind m.E. vier Fälle zu unterscheiden:

1) Im Abrechnungszeitraum als auch im Zuflussmonat wurde die tatsächliche Bruttokaltmiete anerkannt: Nach bisheriger Rechtsprechung und nach BSG sind Betriebskostennachzahlungen vom Leistungsträger zu übernehmen.

2) Im Abrechnungszeitraum wurde die tatsächliche Bruttokaltmiete anerkannt, im Zuflussmonat indes eine abgesenkte Miete: Nach bisheriger Rechtsprechung war die Betriebskostennachzahlung nicht zu übernehmen, nach „neuer“ Rechtsprechung des BSG hingegen doch.

3) Im Abrechnungszeitraum wurde eine abgesenkte Bruttokaltmiete anerkannt, im Zuflussmonat indes die tatsächliche Miete: Nach bisheriger Rechtsprechung war die Betriebskostennachzahlung zu übernehmen, nach „neuer“ Rechtsprechung des BSG dürfte die Betriebskostennachzahlung demgegenüber nicht zu übernehmen sein.

4) Im Abrechnungszeitraum wie auch im Zuflussmonat wurde eine abgesenkte Miete anerkannt: Nach bisheriger Rechtsprechung als auch nach „neuer“ Rechtsprechung des BSG ist die Betriebskostennachzahlung nicht zu übernehmen sein.

Nachtrag 16.06.2018: Zu 01.08.2016 wurde § 22 Abs 3 SGB II um den Halbsatz „Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht“ ergänzt. Damit ist die Rechtslage in dem hier dargestellten Sinne vom Gesetzgeber geändert worden. Die Neuregelung ist nicht für Zeiträume vor dem 01.08.2016 anwendbar, vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2018, B 14 AS 22/17 R.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Wohnkosten ab dem Tag der Antragstellung!

(c) Thorben Wengert / pixelio.de

Es war ein Dauerstreit zwischen Jobcentern und Leistungsberechtigten: Wur­de im laufenden Monat ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt, so waren die Mitarbeiter der Behörden – stets besorgt um das Wohlergehen der „Solidargemeinschaft der Steuerzahler“, dafür aber umso weniger um das ihrer „Kunden“ – oft höchst erfindungsreich wenn es darum ging, die Übernahme der Mietkosten für den ersten Monat des Leistungsbezuges abzulehnen. Erfolgte etwa die Antragstellung nach dem dritten Werktag eines Monats und war die Miete noch nicht bezahlt, so wurde die Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt, die Miete sei nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am dritten Werktag fällig gewesen. Es handele sich nun um Schulden, die leider nicht übernommen werden könnten. War die Miete demgegenüber vor Antragstellung schon bezahlt, so wurde argumentiert, im Zeitpunkt der Stellung des ALG II-Antrages sei ein „Bedarf“ nicht mehr gegeben. Die Miete sei ja schon bezahlt. Die Ablehnungen waren natürlich stets rechtswidrig, denn nach § 41 SGB II werden auch Leistungen für Unterkunft und Heizung für jeden Kalendertag des Leistungsbezuges anteilig erbracht.

Seit dem 01.01.2011 regelt nun § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II, dass der Antrag auf ALG II auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung zurückwirkt, so dass es zukünftig zu keinem Streit mehr zwischen Behörde und Leistungsberechtigten kommen sollte. Betroffene, denen im Jahr 2010 im ersten Monat der Antragstellung keine Miete gezahlt wurde, sollten die Ablehnungsentscheidung unbedingt gemäß § 44 SGB X überprüfen lassen. (Zur Rechtslage bis 31.12.2010 etwa Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2007, L 8 AS 587/07)

Erstveröffentlichung in Hempels 06/2011

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Landesrechnungshof: Kosten der Unterkunft in 80 % der Fälle falsch berechnet!

Mindestens 80 % aller Fälle, die von 2005 bis Mitte 2008 die kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II betrafen, sind fehlerhaft bearbeitet worden. Dies ist das vorsichtig hochgerechnete Ergebnis einer Stichprobenprüfung, die der LRH in den Kreisen durchgeführt hat. Berücksichtigt wurden dabei nur Fehler, die sich finanziell ausgewirkt haben. Die hochgerechneten finanziellen Nachteile betrugen 44 Mio. € für die öffentlichen Haushalte.

(weiterlesen: Kommunalbericht 2011 des Landesrechnungshof Schleswig-Holstein).

Was der Landesrechnungshof übersieht und wodurch all seine Berechnungen praktisch Makulatur werden: Nahezu alle Mietobergrenzentabellen der kommunalen Träger in Schleswig-Holstein hielten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand (kein „schlüssiges Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG). Die Sozialgerichte errechneten – bei Vorliegen qualifizierter Mietspiegel anhand der Mittelwerte bestimmter Mietspiegelfelder, sonst unter Rückgriff auf die Tabelle zu § 12 WoGG – deutlich höhere Mietobergrenzen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Hartz IV: Rückwirkend ab 01.12.2010 mehr Miete für Ein- und Zweipersonenhaushalte in Kiel!

In der Sozialausschusssitzung vom 22.09.2011 ist der Antrag der Fraktion Die Linke auf rückwirkende Anpassung der Mietobergrenzen ab 01.12.2010 abgelehnt worden.

Märchenstunde im Sozialausschuss der Landeshauptstadt Kiel

Zur Begründung hat Ratsherr Schmalz (SPD) darauf verwiesen, viele Mietverträge sähen eine Miete „in Höhe der jeweils geltenden Mietobergrenze“ vor. Deswegen würde eine rückwirkende Erhöhung der Mietobergrenzen nur den Vermietern zugute kommen. Diese in SPD-/Jobcenter-Kreisen gern gebrauchte und hier leidlich bekannte Argumentation ist nicht nachvollziehbar. In hiesiger Beratung ist noch nie von einem Mandanten im Sozialleistungsbezug ein Mietvertrag mit einer derartigen Klausel vorgelegt worden. Auch Kollegen aus dem Mietrecht sind derartige Verträge nicht bekannt. Auf die Bitte des Verfassers dieses Beitrages an einen ehemaligen Geschäftsführer des Jobcenters Kiel, zum Nachweis der Existenz derartiger Verträge einfach einmal einen solchen Mietvertrag (anonymisiert) vorzulegen, erfolgte nie eine Rückmeldung. Es ist daher davon auszugehen, dass es solche Mietverträge tatsächlich gar nicht gibt. Zudem wären Klauseln dieser Art in Wohnraummietverträgen wegen Gesetzesverstoßes ohnehin unwirksam, denn es würde sich bei einer solchen Vereinbarung weder um eine Staffelmiete im Sinne von § 557a BGB noch um eine Indexmiete gemäß § 557b BGB handeln. Eine Mieterhöhung hätte sich trotz einer solchen Klausel daher nach den allgemeinen Regeln der §§ 558 ff. BGB zu richten (Erhöhung maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete). Jeder Vermieter weiß das auch. Das „Spitzenpersonal“ der Rats-SPD offenbar nicht. Die Aussage, dass Mietzahlungen ausschließlich dem Vermieter zugute kommen, ist so trivial wie unsinnig. Leistungen für die Unterkunft dienen der Obdachsicherung. Ratsherrn Schmalz ist zu raten, im Rahmen eines Selbstversuches – soweit er denn zur Miete wohnt – seine Miete einfach mal nicht mehr zu zahlen. Er wird dann spätestens nach zwei Monaten merken, wem die Mietzahlungen „zugute kommen“.

Ansprüche geltend machen

Dort wo es Schatten gibt, da ist auch Licht. Der Geschäftsführer des Jobcenters Kiel, Michael Stremlau, erklärte in der Sozialausschusssitzung, zwar komme eine Nachzahlung der Mietdifferenz bei denjenigen Leistungsberechtigten, die in Ein- bzw. Zweipersonenhaushalten zu ihrer Miete hinzu zahlen, nicht in Betracht. Dies würde die Verwaltung überlasten. Diejenigen jedoch, die von sich aus an das Jobcenter Kiel herantreten würden, sollen die Mietdifferenz ab dem 01.12.2010 nachgezahlt bekommen. Immerhin. Nicht optimal, aber ein gangbarer Weg. Auf den Hinweis des bürgerlichen Mitgliedes der Fraktion Die Linke im Sozialausschuss Wolfram Otto, dass der größte Teil der Betroffenen von dieser Regelung gar keine Kenntnis erhalten würden, erklärte der Geschäftsführer des Jobcenters, dies würde in der Zeitung veröffentlicht. Wir dürfen gespannt sein, ob hier Wort gehalten wird. Meint die Geschäftsführung es ernst, so wird sie sicherlich in der nächsten Ausgabe von „Nachrichten aus dem Jobcenter“ im Kieler Express auf die Ansprüche zur Nachforderung von Unterkunftsleistungen hinweisen.

Die Tabelle mit den neuen Mietobergrenzen findet sich hier.

Weiterführende Infos:

Info der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten in Schleswig-Holstein

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Rechtswidrig: Anpassung der Kieler Mietobergrenzen erst zum 01.01.2012!

Mit der Beschlussvorlage 0730/2011 vom 06.09.2011 beabsichtigt die Landeshauptstadt Kiel, die Kieler Mietobergrenzen ab 01.01.2012 den Werten des Mietspiegels 2010 anzupassen. Damit beugt sich die „Soziale Stadt Kiel“ einmal mehr erst nach langem Zögern der Rechtsprechung der örtlichen Sozialgerichtsbarkeit, die das Jobcenter Kiel bereits erneut in zahlreichen Verfahren zur Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft verurteilt hatte. Da der Mietspiegel 2010 indessen schon zum 01.12.2010 in Kraft getreten ist, stehen Leistungsberechtigten nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) in Ein- und Zweipersonenhaushalten bereits seit dem 01.12.2010 höhere Leistungen für die Unterkunft zu. Für 13 Monate enthält die „Soziale Stadt Kiel“ vielen Hilfebedürftigen damit rechtswidrig 91 € (Einpersonenhaushalte) bzw. 109,20 € (Zweipersonenhaushalte) vor. Betroffenen ist zu raten, bestandskräftige rechtswidrige Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X überprüfen zu lassen und gegen solche Bescheide, bei denen die einmonatige Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, Widerspruch zu erheben und erforderlichenfalls Klage gegen die Kieler Sozialleistungsträger einzureichen.

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m2) Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2008 Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2010
1 bis 50 301,50 308,50
2 50-60 361,80 370,20
3 60-75 453,00 451,50
4 75-85 508,30 504,90
5 85-95 568,10 564,30
6 95-105 627,90 623,70
7 105-115 687,70 683,10
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10 59,80 59,40

Nachtrag 22.09.2011: Mit ihrem Änderungsantrag vom 20.09.2011 fordert die Ratsfraktion Die Linke eine rückwirkende Anpassung der Mietobergrenzen ab 01.12.2010. Über den Antrag wird heute im Sozialausschuss entschieden, der ab 17.00 Uhr tagt. Zum Ergebnis der Sozialausschusssitzung siehe nun hier.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Devise der „Sozialen Stadt“ Kiel: Soziale Probleme vertuschen, anstatt sie zu benennen!

In Kiel leben derzeit 33.243 Menschen von Hartz IV. 11.506 von ihnen gelten als arbeitslos im Sinne der Statistik. Trotz Wirtschaftsaufschwungs steigen in Kiel die – zuvor durch Eineurojobs und andere  zweifelhafte „Eingliederungsmaßnahmen“ des Jobcenters Kiel heruntermanipulierten – Arbeitslosenzahlen massiv. Kiel will eine „Soziale Stadt“ sein. Was läge da näher als die Erwartung, dass die Stadt Kiel zunächst einmal schonungslos benennt, wo die sozialen Probleme liegen? Also beispielsweise offen sagt, wie viele Bezieher von Sozialleistungen zu ihrer Miete dazu bezahlen müssen, weil sie keinen günstigen Wohnraum finden können? Das Gegenteil ist leider der Fall. Es wird gemauert und sich herausgeredet, selbst wenn es nur darum geht, Zahlen auf den Tisch zu legen. So wollte etwa eine Ratspartei wissen, wie viele Kieler Bürger im Sozialleistungsbezug überhaupt aus ihren Regelleistungen zu ihrer Miete hinzu zahlen müssen. Die Antwort der Stadt im Zitat: Die Zahlen „lassen sich nicht ermitteln“, „werden nicht im statistischen Sinne erfasst“ oder: leider „gibt es keine statistische Erfassung“. Das mag glauben, wer will. Der Autor jedenfalls tut es nicht, denn im Jahre 2007 konnte ihm einer der Geschäftsführer des Jobcenters Kiel die Zahlen komischerweise aus dem Stegreif nennen und auch der Presse wurden recht konkrete Zahlen genannt: So sollen allein Anfang 2007 rund 1.000 kieler ALG II-Empfänger aufgefordert worden sein, ihre Unterkunftskosten zu senken (Kieler Nachrichten vom 30.5.2007, Seite 22). Wie war es möglich, in 2007 so präzise Zahlen zu nennen, wenn sich die Zahl der Leistungsberechtigen, deren Miete über der Mietobergrenze liegt, doch angeblich nicht ermitteln lässt, eine Ermittlung also nicht möglich ist und auch nicht erfolgt? Ein ehrlicher Umgang der Stadt mit ihren Bürgern sieht anders aus.

Nachtrag: Eine Zahl kennen wir allerdings. In Kiel werden nach der aktuellen Statistik der Bundesagentur für Arbeit (dort Seite 9) 95,9 % der tatsächlichen Grundmieten anerkannt, 4,1 % (= 213.441 € monatlich) müssen zugezahlt werden. Aus diversen Gründen, die darzulegen hier nicht der richtige Ort ist, sind diese Zahlen allerdings nur bedingt aussagekräftig. Zudem – dies am Rande – sind die erheblichen prozentualen Abweichungen zwischen den anerkannten Grundmieten und Betriebskosten in Kiel schwer nachvollziehbar, da es in Kiel Bruttokalt-Mietobergrenzen gibt. Es gilt daher nach wie vor der Satz: Traue keiner Statistik, die Du nicht selbst gefälscht hast!

Zweiter Nachtrag: Eine kleine Forums-Diskussion zu diesem Thema findet sich jetzt hier.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Leistungsberechtigten steht bei Mietzuzahlung Betriebskostenguthaben zu!

Im konkreten Fall  erkannte das Jobcenter Kiel im Jahr 2009 von der tatsächlichen Miete der Leistungsberechtigten in Höhe von rund 405 Euro nur die sog. Mietobergrenze von 327 Euro bruttokalt – also inklusive Betriebskosten – (später 362,80) an. Die Differenz zu ihrer tatsächlichen Miete bezahlte die Leistungsberechtigte aus ihrem Regelsatz von 359 Euro. Im September 2009 erhielt die Leistungsbezieherin von ihrem Vermieter die Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr, die mit einem Betriebskostenguthaben in Höhe von 297,40 Euro abschloss. In dieser Höhe minderte der Vermieter die Miete für November 2009. Das Jobcenter Kiel erbrachte daraufhin für November 2010 nur Leistungen für die Unterkunft abzüglich des Guthabens von 297,40 Euro und begründete dies damit, Betriebskostenguthaben minderten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II die Aufwendungen für die Unterkunft. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 02.12.2010 entschied das Sozialgericht Kiel, dass die mindernde Berücksichtigung von Betriebskostenguthaben rechtswidrig ist, wenn das Guthaben nicht durch Leistungen des Jobcenters für die Unterkunft entstanden ist, sondern auf Zuzahlungen des Leistungsberechtigten zur Miete beruht. Als Faustformel gilt: In Höhe der monatlichen Zuzahlungen zur Miete x 12 Monate steht eine Betriebskostenguthaben den Hilfebedürftigen zu und nicht dem Jobcenter und darf daher weder zurückgefordert werden noch auf die Leistungen für die Unterkunft angerechnet werden. Betroffene sollten sich auf jeden Fall fachkundigen Rat holen, da das Jobcenter Kiel seine rechtswidrige Verwaltungspraxis weiter fortsetzt.

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 02.12.2010, S 38 AS 588/10 ER

Erstveröffentlichung in Hempels 03/2011

Nachtrag 23.04.2012:

Zwischenzeitlich liegt von der selben Kammer das Urteil vom 07.02.2012, S 38 AS 218/10 (nicht rechtskräftig) vor.

Nachtrag:

Wie hier für Heizkostenguthaben, die auf Zahlungen aus dem Regelsatz beruhen, SG Chemnitz, Urteil vom 31.01.2013, S 40 AS 5401/11; SG Chemnitz, Urteil vom 31.01.2013, S 40 AS 540/11, SG Chemnitz, Urteil vom 11.04.2013, S 14 AS 4157/13 (das SG Chemnitz hat in allen Verfahren die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen).

Nachtrag 16.06.2018: Zu 01.08.2016 wurde § 22 Abs 3 SGB II um den Halbsatz „Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht“ ergänzt. Damit ist die Rechtslage in dem hier dargestellten Sinne vom Gesetzgeber geändert worden. Die Neuregelung ist nicht für Zeiträume vor dem 01.08.2016 anwendbar, vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2018, B 14 AS 22/17 R.

Mehr zum Thema auf dieser Seite:

Jobcenter Kiel ändert seine Verwaltungspraxis bei der Rückforderung von Betriebskostenguthaben

Rückforderung von Betriebskostenguthaben!

Übernahme von Betriebskostennachzahlungen bei Anerkennung der tatsächlichen Miete im Abrechnungszeitraum!

Zur Abtretung von Nebenkostenguthaben

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


SG Schleswig lehnt erneut Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende ab!

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R) bestimmt sich die einem ALG II-Bezieher maximal zugestandene Wohnungsgröße in Ermangelung anderer Maßstäbe grundsätzlich nach den Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz.

Streitig ist in der Rechtsprechung, ob dies auch für gewisse Ausnahmetatbestände gilt, bei denen die Verwaltungsvorschriften der Länder einen Wohnraummehrbedarf – etwa für alleinerziehende Eltern – vorsehen. So wird etwa bei alleinerziehenden Eltern, deren Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, gemäß Nr. 8.5.5.1 der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz (VwV-SozWo 2004), Amtsblatt Schleswig-Holstein 2004, S. 548, eine Wohnungsgröße von maximal 70 m2 („10 m2 oder ein Raum“) als noch angemessen angesehen.

Nach hier vertretener Auffassung führt die Ankoppelung des Begriffs der Angemessenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II an die im Wohnungsbindungsrecht für angemessen erachteten Wohnflächen (BSG, Urt. v. 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.04.2008 – L 11 B 380/08 AS ER; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, Aufl. 2008, § 22, Rn 42c; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2006, § 22 Rn. 27, beide mit umfangreichem w.N.) dazu, dass die Jobcenter nicht allein auf die in den Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsrecht aufgeführten tabellarischen Werte gestaffelt nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen zurückzugreifen haben, sondern auch die Ausnahmetatbestände dieses Rechtsgebietes zu berücksichtigten sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Wohnungsbindungsrecht solchen besonderen sozialen Situationen Rechnung trägt, die auch das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende als berücksichtigungsfähig anerkennt (so zutreffend SG Aachen v. 16.11.2005, S 11 AS 70/05). Ein solcher Fall ist insbesondere der (in § 21 Abs. 3 SGB II dem Grunde nach als berücksichtigungsfähig anerkannte) Mehrbedarf wegen Alleinerziehung, dem auf dem Gebiet des Wohnungsbindungsrechts Nr. 8.5.5.1 VwV-SozWo 2004 SH Rechnung trägt. Hiernach ist ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 10 m2 bei Alleinerziehenden mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr ohne weiteren Nachweis zuzubilligen.

Dieser Ausnahmetatbestand, der nach dem Wohnungsbindungsrecht ein Abweichen von der Tabelle in Nr. 8.5.6  VwV-SozWo 2004 SH rechtfertigt, muss nach hiesiger Auffassung bei Alleinerziehenden deswegen zur Anwendung kommen, weil sich die Wohnsituation eines allein erziehenden Erwachsenen im ALG II-Bezug nicht von der Wohnsituation eines allein erziehenden Erwachsenen unterscheidet, der Anspruch auf Wohngeld hat. Soweit vereinzelt eine andere Auffassung vertreten wird, wird verkannt, dass die Zielrichtung der Wohnflächenfestlegung in der VwV-SozWo 2004 SH und eben auch im Bereich der Grundsicherung sich nicht am zur Verfügung stehenden Einkommen orientiert, sondern an den notwendigen Bedürfnissen von Menschen in besonderen Lebenslagen (Behinderung, allein erziehende Eltern usw.), die vollkommen einkommensunabhängig bestehen oder auch nicht bestehen.

Die 9. Kammer des Sozialgerichts Schleswig ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt (Urteil vom 28.04.2011, S 9 AS 1829/07). Zur Begründung hat das Gericht – eher dünn – ausgeführt:

„Die Kammer folgt nicht dem Vorbringen der Kläger, es wäre wegen der Alleinerziehung weiterer Wohnraum zu berücksichtigen. Soweit in Ziffer 8.5.5.1 der VwV-SozWo 2004 von einem weiteren Raumbedarf von 10 m2 ausgeht, läßt sich dieser Maßstab berücksichtigt die Kammer die unterschiedlichen Zielrichtungen zwischen Existenzsicherung auf der einen Sei­te und Wohnungsversorgung. Wie aus den übrigen Ergänzungstatbeständen der Ziffer 8.5 VwV-SozWo 2004 zu entnehmen ist, beinhaltet die Wohnraumversorgung weitere soziale Aspekte, die über die Existenzsicherung hinausgehen. Älteren Personen, die in die Nähe ihrer Kinder ziehen wollen, wird ein zusätzlicher Bedarf von 10 m2 zuerkannt. Ebenso, wenn ältere, gebrechliche oder behinderte Menschen innerhalb eines Hauses umziehen wollen. Gleiches gilt in den Fällen des Wohnungstausches, wenn er andernfalls daran scheitern soll­te. Schließlich werden weitere 10m2 bei der Wohnungsversorgung bei Ehepaaren mit Kin­derwunsch, bei denen die Ehe noch keine 5 Jahre besteht und keiner der Ehegatten bereits das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Tatbestände verdeutlichen, dass eine Motivvielfalt die Wohnungsversorgung bestimmt, während angemessen im Sinne des § 22 SGB II ledig­lich die Existenzsicherung ist. Insofern kann kein weiterer Wohnraumbedarf aus dem Ge­sichtspunkt der Alleinerziehung berücksichtigt werden.“ (SG Schleswig, Urteil vom 28.04.2011, S 9 AS 1829/07)

Bewertung: Anders als anderen Kammern ist der 9. Kammer am SG Schleswig anzurechnen, dass sie überhaupt auf das streitige Rechtsproblem eingegangen ist. Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass sich ein Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten – zumal zu strittigen Rechtsfragen – auseinandersetzt. Tatsächlich ist es nicht selbstverständlich, wie der Autor in einem parallelen Verfahren zu ebendieser Rechtsfrage erleben musste.Damit ist dann allerdings auch bereits alles Positive zu diesem Urteil gesagt. Der Witz ist ja gerade, dass sowohl das SGB II als auch das Wohngeldrecht dem „sozialen Aspekt“ Alleinerziehung Rechnung tragen. Es ist geradezu abenteuerlich, der angeblichen „Motivvielfalt“ des Wohngeldrechts das angeblich nur auf „Existenzsicherung“ gerichtete ALG II gegenüber zu stellen. Gerade das SGB II kennt eine Vielzahl von Mehrbedarfen und Förderungen, soll es doch neben der finanziellen Absicherung die Integration in Arbeit fördern. Aber gut, es scheint bei einigen Kammern am SG Schleswig en vogue zu sein, als neu kreierten Auslegungsmaßstab nach Gutdünken den Topos „bloße Existenzsicherung“ heranzuziehen. Damit lässt sich dann natürlich vorzüglich jede noch so restriktive Gesetzesauslegung begründen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Doppelmieten bei Umzug: In der Regel vom Jobcenter zu übernehmen!

Jeder Hartz IV-Bezieher in Kiel, der während des Leistungsbezuges umziehen musste, wird das „Merkblatt zur Wohnungsanmietung und Umzug“ des Jobcenters Kiel kennen, in dem lange Zeit in Fettdruck nachzulesen war:

„Vermeiden Sie doppelte Mietzinszahlungen. Diese gehen immer zu ihren Lasten.“

Diese Auskunft wird von den meisten Integrationsfachkräften leider bis heute an den „Kunden“ gebracht.

Zwischenzeitlich scheinen sich beim Jobcenter Kiel allerdings Zweifel eingeschlichen zu haben. In dem aktuellen Merkblatt heißt es nämlich seit kurzem:

„Vermeiden Sie doppelte Mietzinszahlungen. Diese gehen in der Regel zu ihren Lasten.“

Lernprozesse sind oft langwierig und schwierig. Besonders bei Behörden.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt: Die durch einen notwendigen oder durch das Jobcenter veranlassten Umzug entstandenen doppelten Mietbelastungen sind grundsätzlich von der Behörde zu übernehmen (etwa SG Schleswig vom 22.05.2007- S 3 AS 363/07 ER m.w.N.).

Die 25. Kammer des Sozialgerichts Schleswig hat sich in seiner Entscheidung vom 26.08.2010 – S 25 AS 185/08 – mit der Frage der Übernahmefähigkeit von Doppelmieten sehr ausführlich auseinander gesetzt:

„Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.Die geltend gemachte Mietzinszahlung für die alte Wohnung der Kläger für den Monat April 2007 ist als Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Dabei handelt es sich zudem um angemessene und notwendige Wohnungsbeschaffungskosten. Die nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erforderliche vorherige Zusicherung hat die Beklagte mit Datum vom 29.01.2007 erteilt. Ein Ermessen der Beklagten bezüglich der Übernahme der Mietkosten für die alte Wohnung der Kläger für den Monat April bestand nicht.

Das Tatbestandsmerkmal der Wohnungsbeschaffungskosten ist nach Auffassung der Kammer weit auszulegen, so dass nicht nur die eigentlichen Kosten des Umzugs, wie Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, die erforderlichen Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial erfasst sind, sondern auch alle sonstigen notwendigen angemessenen Aufwendungen, die mit einem Unterkunftswechsel verbunden sind. Damit fällt auch die hier geltend gemachte doppelte Mietzinszahlungen für die alte Wohnung für den Monat April un­ter das Merkmal der Wohnungsbeschaffungskosten, soweit sie angemessen ist (vgl. auch Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 83; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn. 109, 114; BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01 .2007, L 5 B 1221/06 AS ER, L 5 B 1222/06 AS PKH; SG Frankfurt, Beschluss vom 19.01 .2006, S 48 AS 21/06 ER, jeweils zitiert nach juris).

Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit folgt aus der systematischen Zusammenschau der Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II mit der restlichen Vorschrift. Nach § 22 Abs. 1 SGB II können Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten nur dann erbracht werden, wenn diese angemessen sind. Da es sich bei Wohnungsbeschaffungskosten um Unterkunftskosten im weitesten Sinne handelt, bzw. diese eng mit der Deckung des Unterkunftsbedarfs zusammenhängen, dürfen auch diese erst recht nur in einem angemessenen Umfang übernahmefähig sein.

Doppelte Mietzahlungen sind daher bei Wohnungswechsel nur dann zu übernehmen, wenn sie unvermeidbar und angemessen sind. Dies aber ist vorliegend der Fall. Doppelte Mietzinszahlungen von zumindest einem Monat sind zur Überzeugung der Kammer bei einem Wohnungswechsel schon im Regelfall unvermeidbar. Dies beruht vor allem auf der Überlegung, dass bei vielen Wohnungswechseln der nahtlose Übergang von einer Wohnung in die andere nicht möglich ist. Oftmals sind noch Mieten für die alte Wohnung aufzubringen, obwohl auch schon Mieten für die neue Wohnung fällig werden. Dies hängt in erster Linie damit zusammen, dass zur Vermietung angebotene Wohnungen oft schon ab dem nächsten oder übernächsten Monat angemietet werden müssen, gleichzeitig aber, wie auch bei den Klägern, Kündigungsfristen von regelmäßig drei Monaten einzuhalten sind (SG Schleswig, Beschluss vom 22.05.2007, S 3 AS 363/07 ER). Verschärft wurde das Problem zudem im Fall der Kläger dadurch, dass die Wohnung den anerkannten Mietobergrenzen des Leistungsträgers entsprechen musste, günstige Wohnungen gerade in diesem Preissegment aber oft sehr begehrt sind.

Die Kammer geht zudem aber auch im vorliegenden konkreten Fall davon aus, dass die angefallenen doppelten Mietkosten unvermeidbar und angemessen waren. Der Kläger zu 1) hat sich nachweislich darum bemüht, einen Nachmieter für die alte Wohnung zu finden. Er hat Anzeigen bei den Kieler Nachrichten, dem Kieler Express und im Internet geschaltet, in denen er seine alte Wohnung zur Vermietung angeboten und einen Nachmieter gesucht hat. Entsprechende Nachweise hat er zumindest im Verfahren vorgelegt. Er hat dem alten Vermieter sein Einverständnis der Weitergabe seiner Telefonnummer an Interessenten erklärt und hat mit seinem neuen Vermieter darüber gesprochen, ob er die neue Wohnung auch erst später anmieten könne. Der Vermieter der neuen Wohnung hat jedoch erklärt, dass nur eine Anmietung bereits zum 01.04.2007 möglich sei. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern zur Last gelegt werden müsste, dass ihre Bemühungen nicht zum Erfolg geführt haben. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass ihr das Gespräch als Bemühung für eine spätere Anmietung nicht ausreiche, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Es ist nach Auffassung der Kammer als lebensnah anzusehen, dass ein Vermieter seine Wohnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vermieten möchte und eine Wohnung nicht für einen Nachmieter freihält, wenn er in der Zwischenzeit die Wohnung anderweitig vermie­ten kann. Welche weiteren Bemühungen die Kläger dem neuen Vermieter gegenüber hätte unternehmen sollen, ist der Kammer nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Kläger nicht auf eigenen Wunsch die Wohnung gewechselt haben, sondern sich nach der Senkungsaufforderung der Beklagten umgehend um eine kostengünstige Wohnung bemüht haben. So stand auch in der Senkungsaufforderung, dass sich die Kläger umgehend um eine preiswerte Wohnung bemühen sollten. Dann aber darf nach Auffassung der Kammer den Klägern jetzt nicht vorgehalten werden, dass sie noch bis August Zeit gehabt hätten, eine kostengünstigere Wohnung zu finden, zumal es auch bei einer späteren Anmietung zur gleichen Problematik des Entste­hens einer Doppelmiete hätte kommen können, da wie bereits dargelegt, selten ein nahtloser Übergang von der einen in die andere Wohnung stattfinden dürfte. Weiterhin hat die Beklagte der Anmietung der Wohnung zugestimmt, obwohl sie damit rechnen musste, dass es zu den doppelten Mietkosten kommt, schließlich lag ihr der alte Mietvertrag mit der Kündigungsfrist vor Abgabe der Zusicherung vor und sie wusste auch, dass die neue Wohnung ab April angemietet werden sollte.

Weiterhin geht die Kammer davon aus, dass es eine vorherige Zusicherung für die Übernahme der Umzugs- bzw. Wohnungsbeschaffungskosten durch die Beklagte gegeben hat. Nach Überzeugung der Kammer hat die Beklagte die Zustimmung zur Übernahme der Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten vor Anmietung der neuen Wohnung am 31 01.2007 (vgl. BI. 189 der Verwaltungsakte) erteilt. Nach Auffassung der Kammer kommt es hier nicht darauf an, ob es sich dabei schon um eine konkrete Zusicherung zur Übernahme der doppelten Mietzahlungen gehandelt hat, oder lediglich um eine abstrakte Zusicherung der Übernahme von Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten. Hier spricht zwar bereits Einiges dafür, dass die Übernahme der doppelten Mietzinszahlungen als konkret zugesichert angesehen werden kann, da das Risiko der doppelten Mietzinszahlung der Beklagten bereits bei Erteilung der Zusicherung bekannt war. Dass der Beklagten die Problematik bekannt sein musste, ist aus einem Aktenvermerk ersichtlich, indem von einer eventuell anfallenden doppelten Mietzahlung bereits die Rede ist und der sich in der Akte vor der Erteilung der Zusicherung befindet (vgl. BI 186 der Verwaltungsakte).

Ob es sich aber tatsächlich um eine konkrete Zusicherung handelte, kann letztlich dahinstehen, denn selbst, wenn es sich nur um eine abstrakte Zusicherung handelt, reicht diese im vorliegenden Fall aus, da die abstrakte Zusicherung für alle Kosten gelten muss, die angemessen sind und damit auch für die als angemessen anzusehende doppelte Mietzinszahlung.

Ein Ermessen der Beklagten bezüglich der Übernahme der doppelten Mietzinszahlung besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Zwar deutet der Wortlaut des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II darauf hin, dass die Zusicherung der Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten im Ermessen des Leistungsträgers stehen könnte. Auch § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II deutet als „Soll“-Vorschrift darauf hin, dass bei atypischen Fällen, die gerade nicht von der „Soll“- Regelung erfasst werden, Ermessen auszuüben ist. Allerdings sind kaum Gründe denkbar, die außer den in § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB lt genannten Umständen dazu führen könnten, eine Zusicherung zu erteilen. Insofern ist von einem Kompetenz-,,Kann“ auszugehen. Wenn eine Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II, wie vorliegend, erteilt wurde, ist die Übernahme angemessener Wohnungsbeschaffungskosten zwingend (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 87; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn. 104).” Das Urteil im Volltext findet sich hier.

Richtig müsste der Satz im Merkblatt des Jobcenters Kiel mithin lauten:

„Vermeiden Sie doppelte Mietzinszahlungen. Unvermeidbare Doppelmieten gehen zu Lasten des Jobcenters Kiel.“

Bis dahin ist es aber wohl noch ein längerer Weg.

Tipp für Betroffene: Unternehmen Sie alles, um die Entstehung von Doppelmieten bei einem Umzug zu vermeiden, indem Sie

• das alte Mietverhältnis sofort kündigen, nachdem Sie den neuen Mietvertrag unterschrieben haben bzw. ein verbindliches schriftliches Mietangebot für die neue Wohnung in den Händen halten,

• Ihren alten Vermieter schriftlich (Nachweis für Jobcenter!) auffordern, schnellstmöglich nach einem Nachmieter zu suchen,

• selbst aktiv nach einem Nachmieter ab dem Zeitpunkt der Anmietung der neuen Wohnung suchen, etwa

– durch einen Aushang im nahegelegen Supermarkt, an schwarzen Brettern usw. (Nachweis für Jobcenter durch Foto fertigen!) oder

– kostenlose Anzeige im Internet (z.B. www.wohnung-jetzt.de; www.mein-wohnungsmarkt.de; www.studenten-wg.de; www.wg-gesucht.de usw.).

Haben Sie diese Eigenbemühungen unternommen und ließen sich doppelte Mietkosten trotzdem nicht vermeiden, ist das Jobcenter auf jeden Fall verpflichtet, die Miete für die neue Wohnung und die Miete der alten Wohnung bis zur Neuvermietung bzw. dem Ende des Mietverhältnisses zu übernehmen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Rückzahlung von Mietkautionsdarlehen nach neuer Rechtslage!

Bezieher von Arbeitslosengeld II haben nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf darlehensweise Übernahme ihrer Mietkaution, soweit sie diese nicht aus eigenen Mitteln an den Vermieter zahlen können. Bisher gab es keine gesetzliche Grundlage für die Rückforderung derartiger Mietkautionsdarlehen. Die Rückforderung erfolgte regelmäßig, indem das Jobcenter mit den Leistungsberechtigten eine Rückzahlungsvereinbarung traf, nach der monatlich ein Teil der Regelleistungen – in der Regel 10 % – zur Darlehensrückforderung einbehalten wurden. Diese Vereinbarung konnte indessen von den Leistungsberechtigten jederzeit aufgekündigt werden. Eine gesetzliche Grundlage für eine Aufrechnung gab es für diese Fälle bisher nicht (vgl. BT-Drucks. 16/4887 vom 29.3.2007; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urt. v. 25.11.2009, L 6 AS 24/09, BSG, Urt. v. 22.3.2012, B 4 AS 26/10 R, Terminbericht Nr. 17/12).

Seit April 2011 besteht für die Rückforderung von Mietkautionsdarlehen im laufenden Leistungsbezug nun eine Anspruchsgrundlage in § 42a Abs. 2 SGB II. Danach gilt:

„Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. (…)“

Diese Regelung verschweigt sich allerdings darüber, ob bei Bedarfsgemeinschaften 10 % der Regelleistungen jedes einzelnen Leistungsberechtigen in der Bedarfsgemeinschaft einzubehalten sind oder nur von bestimmten Personen der Bedarfsgemeinschaft 10 % der Regelleistungen einbehalten werden dürfen.

Beispiel: In einer Bedarfsgemeinschaft leben zwei Eltern mit ihren zwei Kindern. Die Eltern erhalten jeweils Regelleistungen in Höhe von 328 €, die Kinder (zwischen 14 und 17 Jahre alt) jeweils 291 €. Sind von den Regelleistungen der Eltern jeweils 32,80 € und von den Regelleistungen der Kinder 29,10 €, zusammen also 123,80 € monatlich zur Rückführung der Kaution einzubehalten? Vielfach wird dies derzeit von den Jobcentern so praktiziert.

Die Rechtslage freilich ist eine andere.

(1) Entscheidend ist zunächst, dass die Rückzahlung nur von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft verlangt werden kann, die auch Darlehnsnehmer sind, d.h. mit dem Jobcenter einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben. Darlehensnehmer kann grundsätzlich ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft oder auch eine Personenmehrheit der Bedarfsgemeinschaft – z.B. die Eltern gemeinsam – sein (§ 42a Abs. 1 S. 2  SGB II).

(2) Für die Frage, wer den Darlehensvertrag mit dem Jobcenter abschließen muss, kommt es m.E. darauf an, wer im Verhältnis zum Vermieter zur Kautionszahlung verpflichtet ist. Dies sind diejenigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die den Mietvertrag unterschrieben haben.

Haben im obigen Beispiel beide Eltern den Mietvertrag unterschrieben und sind diese damit (als Gesamtschuldner) verpflichtet, die Mietkaution zu bezahlen, kann das Jobcenter verlangen, dass auch beide Eltern den Darlehensvertrag mit dem Jobcenter abschließen. In der Folge muss das Jobcenter monatlich jeweils 32,80 € – zusammen also 65,60 € – von den Regelleistungen zur Darlehensrückführung einbehalten. Hat demgegenüber nur der Vater den Mietvertrag abgeschlossen, schuldet auch nur dieser die Mietkaution. Das Jobcenter kann deswegen m.E. auch nur mit diesem den Darlehensvertrag abschließen, denn nur bei dem Vater besteht ein entsprechender „Bedarf“, der durch die Gewährung eines Darlehens zu befriedigen ist. Der monatlich Einbehalt darf daher nur 10 % der Regelleistungen des Vaters – mithin also 32,80 € – betragen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Seit dem 01.12.2010 „gelten“ in Kiel neue Mietobergrenzen!

Nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte Schleswig und Kiel sind die Obergrenzen für anzuerkennende Mieten nach dem SGB II und SGB XII anhand bestimmter Felder des jeweils aktuellen Kieler Mietspiegels zu berechnen. Der Mietspiegel 2010 ist am 12.11.2010 veröffentlicht worden und daher seit dem 01.12.2010 der Berechnung zugrunde zu legen. Bisher hat die Landeshauptstadt Kiel eine Anpassung der Mietobergrenzen nicht vorgenommen. Nach meinen Berechnungen ergeben sich nachfolgende neue Obergrenzen (ohne Gewähr):

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m2) Mietobergrenzenbruttokalt nach Mietspiegel 2008 Mietobergrenzenbruttokalt nach Mietspiegel 2010
1 bis 50 301,50 308,50
2 50-60 361,80 370,20
3 60-75 453,00 451,50
4 75-85 508,30 504,90
5 85-95 568,10 564,30
6 95-105 627,90 623,70
7 105-115 687,70 683,10
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied  10 59,80 59,40

Für Ein- und Zweipersonenhaushalte sind höhere Mietobergrenzen anzuerkennen, für Drei- und Mehrpersonenhaushalte sinken die Mietobergrenzen leicht. Für diejenigen Hilfebedürftigen, die mit Zusicherung des Grundsicherungsträgers in ihre Wohnung gezogen sind, scheidet nach hiesiger Rechtsauffassung eine Absenkung der Miete auf die neuen – geringeren – Mietobergrenze aus. Liegt die Wohnung indessen deutlich über der Mietobergrenze und wird deswegen – nach Senkungsaufforderung und Ablauf des sechsmonatigen befristeten Bestandsschutzes – nur noch die Mietobergrenze anerkannt, dürfte ein Absenkung auch auf die neuen – niedrigeren – Mietobergrenzen rechtmäßig sein.

Bei Neuanmietung von Wohnraum sind nach der Rechtsprechung der örtlichen Sozialgerichte seit 01.12.2010 in jedem Fall die neuen Mietobergrenzen (gemäß vorstehender Tabelle) anzuwenden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


„Aufspaltung“ von Mietverträgen zur Vorlage beim Jobcenter: Brandgefährlich!

Wollen Bezieher von Arbeitslosengeld einen Mietvertrag abschließen, benötigen sie vor Abschluss des Vertrages die Zusicherung des Jobcenters, dass die Miete angemessen ist. Die Zusicherungserteilung ist wichtig: Wird die vorherige Zusicherung nicht eingeholt, übernimmt das Jobcenter weder die notwendigen Umzugskosten noch gewährt es ein Darlehen für die Mietkaution. Erhöht sich die Miete später und übersteigt deswegen die Mietobergrenze, gewährt die Behörde auch keinen sog. befristeten Bestandsschutz über 6 Monate bzw. erkennt bis zu 10 % teurere Mieten an.

Da die meisten größenangemessenen Mietwohnungen in Kiel über den städtischen Mietobergrenzen (s. Tabelle unten) liegen, kommt es nicht selten vor, dass der Mietvertrag zur Vorlage beim Jobcenter Kiel den Mietobergrenzen „angepasst“ und in einer Zusatzvereinbarung die Zahlung eines weiteren Mietanteils vereinbart wird. Teilweise werden auch zwei Mietverträge ausgefertigt: Ein Mietvertrag zur Vorlage beim Jobcenter, der eine Miete innerhalb der Mietobergrenze ausweist, und ein weiterer Mietvertrag, der die tatsächlich zu zahlende Miete beinhaltet. Auf diese Weise erhält der Vermieter die von ihm gewünschte Miete, der hilfebedürftige Mieter die Zusicherung durch das Jobcenter und in der Folge die begehrten weiteren Leistungen – vor allem Umzugskosten und darlehensweise Mietkaution.

Diese Vorgehensweise hält das Landgericht Kiel für rechtlich nicht zu beanstanden (LG Kiel, Beschluss vom 12.08.2010 – Az.: 1 S 93/10, NZM 2011, 311).

In der Vorinstanz hatte bereits das Amtsgericht die Rechtsauffassung vertreten, dass der Zusatzmietvertrag weder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) noch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig ist.

In seinen rechtlichen Hinweisen hat das Landgericht Kiel ausgeführt, dass gegen den Vermieter auch kein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB  besteht:

„Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen auch die Voraussetzungen des § 826 BGB nicht vor. Auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts wird verwiesen. Es fehlt schon an einer Schadenszufügung. Zwar kann ein Schaden auch darin liegen, dass der Geschädigte veranlasst wird, eine Verbindlichkeit einzugehen. Diese muss für ihn aber nachteilig sein, er muss mit einer ungewollten Verpflichtung belastet werden (BGH NJW 2004, 2664, 2666). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Beklagte wollte diese Wohnung anmieten und zwar genau zu dem Preis, der sich unter Berücksichtigung der Zusatzvereinbarung ergibt. Dieser Mietzins war unstreitig auch ortsüblich und angemessen, der Beklagte hat für ihn also die adäquate Gegenleistung erhalten.

Auch eine Sittenwidrigkeitist nicht erkennbar. Erforderlich ist eine Handlung, die nach Inhalt und Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Sie darf mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar sein (OLG Hamm VersR 2006, 376). Die Verfolgung eigener Interessen ist grundsätzlich legitim. Nur bei einer besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens des Schädigers kommt, wenn die übrigen – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen des § 826 BGB zu bejahen sind, ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Eine Verwerflichkeit kann nicht in der Aufteilung in zwei Verträge gesehen werden. Es steht schon nicht fest, dass die Zusatzvereinbarung auf Initiative des Klägers bzw. seiner Bevollmächtigten getroffen wurde. Diese Frage war in 1. Instanz streitig. Der Kläger ist beweispflichtig für die die Sittenwidrigkeit und den Schädigungsvorsatz begründenden Umstände (Palandt/Sprau § 826 Rz. 18). Selbst wenn die Vertragsgestaltung durch die Klägerseite veranlasst wurde, kann nicht von einem für den Beklagten nachteiligen Geschäft und einem verwerflichen Handeln des Klägers ausgegangen werden. Denn selbst unter Berücksichtigung des Mietzinses aus der Zusatzvereinbarung ergab sich noch immer eine angemessene Gegenleistung für die Nutzung der Wohnung. Der Kläger hat also keine Leistung verlangt, die im krassen Missverhältnis zur Gegenleistung stand. Zudem führte der Abschluss der Zusatzvereinbarung nicht etwa dazu, dass der Beklagte seinen Anspruch auf Bewilligung der Kosten für Unterkunft und Heizung verlor. Davon geht auch der Berufungsführer nicht mehr aus.

Es war nicht Sache des Vermieters, sich darum zu kümmern, wie der Beklagte den Mietzins aus der Zusatzvereinbarung aufbringen und ob er überhaupt in der Lage sein würde, den über die Leistung des Jobcenters hinausgehenden Betrag zu zahlen. Insofern ist unerheblich, ob der Kläger davon ausging, dass der Beklagte die 57 EUR aus der Sozialhilfe bestreiten musste.

Der Beklagte ist bewusst und in Kenntnis der Höhe der Leistungen des Jobcenters die Verbindlichkeit eingegangen. Er ist offensichtlich davon ausgegangen, dass er diese erfüllen konnte. Das gilt aber auch für den Kläger, denn sonst hätte er sich für einen anderen Mieter entschieden.

Er hat weder eine Notlage des Beklagten ausgenutzt noch durch einen zu Lasten des Beklagten gehenden „Trick“ versucht, sich unlautere Vorteile zu verschaffen und einen Mietzins zu erzielen, den er ohne diese Vertragsgestaltung nicht hätte realisieren können.“

Beurteilung:

Beziehern von Grundsicherungsleistungen ist dringend davon abzuraten, sich auf derartige „Offerten“ von Vermietern einzulassen. Durch die Vorlage eines unvollständigen Mietvertrages (ohne Zusatzvereinbarung) bzw. eines Mietvertrages, der nicht die tatsächlich vereinbarte Miete ausweist, wird das Jobcenter letztlich über Tatsachen – die tatsächliche Miethöhe – getäuscht. Hierdurch wird beim Jobcenter ein Irrtum über die tatsächliche Miethöhe erregt. Aufgrund dieses Irrtums zahlt das Jobcenter gegebenenfalls Leistungen für Umzugskosten oder Renovierungskosten oder gewährt für die Mietkaution ein zinsloses Darlehen (§ 22 Abs. 6 SGB II) usw. Durch diese irrtumsbedingte Vermögensverfügung – auf die tatsächlich wegen Überschreitens der Mietobergrenze kein Rechtsanspruch besteht – entsteht dem Jobcenter ein Vermögensschaden. Grundsätzlich sind damit die Voraussetzungen des Betrugstatbestandes nach § 263 StGB erfüllt. Soweit die „Aufspaltung“ der vereinbarten Miete vom Vermieter vorgeschlagen wird, begründet auch dies den Anfangsverdacht der Anstiftung oder Beihilfe zum Sozialleistungsbetrug. Da die genannten Vermögensvorteile letztlich der einzige erkennbare Zweck einer derartigen „Vertragsaufspaltung“ sind – die Miete bis zur Mietobergrenze ist auch ohne Zusicherung bei Überschreitung der Mietobergrenze anzuerkennen – ist schwer nachzuvollziehen, warum derartige Vereinbarungen nach Auffassung des LG Kiel nicht gegen gesetzliche Verbote bzw. die „guten Sitten“ verstoßen sollen.

Zu Recht hat in einem vergleichbaren Fall mit überzeugenden Erwägungen das Landgericht Berlin (Urteil vom 19.03.2007, 62 S 254/06, Das Grundeigentum 2007, Seite 1053 f.) den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB bejaht. Dem Vermieter, so das Gericht, sei nämlich bekannt gewesen, dass die Mieterin über keinerlei eigene Einkünfte verfüge und aus diesem Grund die gesondert vereinbarte Zusatzmiete aus den für den anderweitig notwendigen Lebensbedarf zur Verfügung gestellten Mitteln des Jobcenters bestreiten musste. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin sei es allgemein bekannt, dass die Bedarfssätze des SGB II überaus knapp kalkuliert seien und die Verpflichtung aus der Zusatzvereinbarung die finanziellen Mittel der Mieterin dauerhaft übersteigen würden. Wenngleich das Bestreben des Vermieters, eine möglichst hohe Miete zu erzielen, im vorliegenden Fall nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung führe, erfülle die Zusatzvereinbarung dennoch den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB. Sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB sei eine Handlung nämlich bereits dann, wenn die zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck ergebe, dass sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße und mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren sei und zudem eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens vorliege. Diese Voraussetzungen sah das Landgericht Berlin als gegeben an. Der Vermieter hat nach Ansicht des Landgerichts Berlin die Mieterin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, weil er – um mit dem Jobcenter einen solventen Schuldner zu erlangen und gleichzeitig eine marktangemessene Miete zu erzielen – die Mietzahlung in zwei Vereinbarungen aufgespalten hat. Der Schaden für die Mieterin bestehe in der sittenwidrigen Herbeiführung des Zusatzvertrags. Die Mieterin sei daher so zu stellen, als sei die Zusatzvereinbarung nie geschlossen worden. Im vorliegenden Fall war die Mieterin daher im Rahmen ihres Schadensersatzanspruches gegen ihren Vermieter nach § 826 BGB so zu stellen, als sei die Zusatzvereinbarung nie geschlossen worden, d.h. den zusätzlich vereinbarten Mietzins musste die Mieterin nicht bezahlen. Da der Zusatzvertrag als solcher vom Landgericht Berlin nicht als gesetzes- oder sittenwidrig im Sinne §§ 134, 138 BGB angesehen wurde, konnte sich der Vermieter auch nicht darauf berufen, dass nach Maßgabe der Vorschrift des § 139 BGB mit der Zusatzvereinbarung auch der Mietvertrag selbst als einheitliches Rechtsgeschäft nichtig sei. Die Mieterin behielt damit ihren Mietvertrag, ohne aus der Zusatzvereinbarung verpflichtet zu sein.

Tabelle der Mietobergrenzen in Kiel (gültig bis 30.11.2010):

Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m2) Mietobergrenzen (Grundmiete + Betriebskosten ohne Heizkosten, berechnet nach Mietspiegel 2008)
1 bis 50 301,50
2 50-60 361,80
3 60-75 453,00
4 75-85 508,30
5 85-95 568,10
6 95-105 627,90
7 105-115 687,70
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied 10 59,8

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Schleswig-Holsteinsches Landessozialgericht: 25 Quadratmeter für Hartz IV-Empfänger angemessen!

(c) All In Hostel / pixelio.de

In einer aktuellen Entscheidung hat der für Hartz IV-Verfahren aus Kiel zuständige 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen  Landessozialgericht entschieden, dass Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II auch die Anmietung von 25 qm kleinen Wohnungen „zumutbar“ sein soll. Für den Senat war nicht ersichtlich, „weshalb eine einzelne Person auf einer Wohnfläche von 25 qm nicht menschenwürdig leben können sollte“. Dem Hilfesuchenden stehe es frei, sich eine entsprechend kleine Wohnung mit einem hohen Quadratmetermietzins und damit einem erheblich höheren Wohnungsstandard zu suchen oder eben eine größer Wohnung zu einem entsprechende niedrigeren Quadratmeterpreis. Insoweit rückt das Gericht ausdrücklich von seiner bisher vertretenen Auffassung ab, Hilfebedürftige könnten nicht darauf verwiesen werden, in Wohnungen mit einer Wohnfläche von unter 35 qm zu ziehen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2011, L 11 AS 123/09 und L 11 AS 126/09.

Bewertung: • Die Entscheidung ist zu kritisieren: Bei „Wohnungen“ mit einer Wohnfläche von 25 qm handelt es sich regelmäßig um Einzimmer-Appartements mit Nasszelle. Viele Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben Jahrzehnte ihres Lebens hart gearbeitet und Steuern gezahlt. Diese in Not geratenen Menschen nun auf Einzimmer-Appartements zu verweisen, ist nicht angemessen.

• Die vom Gericht suggerierte Wahlmöglichkeit besteht zudem nur in der Theorie. Tatsächlich sind etwa 50 qm große Wohnungen in Kiel innerhalb der städtischen Mietobergrenzen ohnehin kaum noch anzumieten. Wo es in Kiel 25 qm-Wohnungen mit hohem Wohnstandard gibt, wird das Geheimnis der Richter am 11. Senat bleiben müssen.

• Gedanklich ist der Senat den Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes verhaftet. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beziehen heute mehr als 7 Mio. Bundesbürger. Dass die Bezahlung deren Mieten lediglich der Vermeidung von Obdachlosigkeit zu dienen bestimmt sei und deswegen als Auslegungsmaßstab für die Bestimmung der „angemessenen“ Größe von Wohnraum  die Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG herangezogen wird, spiegelt ein sonderbares Gesellschaftsverständnis des Gerichts wieder und ist aus rechtlicher Sicht ein nicht geeigneter Entscheidungsmaßstab.

• Richtigerweise ist der Einzelfall in den Blick zu nehmen: Für einen jungen Hilfebedürftigen etwa bis zum 25. Lebensjahr mögen 25 qm Wohnfläche angemessen sein, für einen 55 Jährigen Hilfebedürftigen sind sie es nicht. „Unwürdig“ wird es, wenn etwa – so in Kiel geschehen – ein über 60jähriger praktisch seinen gesamten Hausstand entsorgen muss, um in ein Einzimmer-Appartement in einem bekannten Mettenhofer Hochhausturm zu ziehen. Die Richter des 11. Senates scheinen indessen einer anderen Würdekonzeption anzuhängen.

Weiterführende Links:

Welt Online, 23.07.2010 – 25 Quadratmeter Wohnraum – Warum nicht?

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Rückforderung von ALG II: 56 % der Leistungen für die Unterkunft dürfen i.d.R. nicht zurückgefordert werden!

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage bis 31.12.2016 wieder. Zum 01.01.2017 wurde die Vorschrift ersatzlos gestrichen! Eine Synopse findet sich hier.

Weil die Vorschrift auch sechs Jahre nach ihrer Einfügung in das SGB II einigen Mitarbeitern des Jobcenters Kiel noch immer nicht recht vertraut zu sein scheint, weise ich an dieser Stelle noch einmal auf folgende Regelung hin:

§ 40 Abs. 4 SGB II [ab 01.08.2016: Abs. 9; ab 01.01.2017 aufgehoben]„Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.“

Werden Leistungen nach dem SGB II – etwa aufgrund einer Arbeitsaufnahme – zurückgefordert, dürfen von den Leistungen für die Unterkunft 56 Prozent der erbrachten Leistungen nicht zurückgefordert werden.

Wichtig: Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Leistungen für die Unterkunft, also nicht

• auf die Regelleistungen und

• Leistungen für Heizung und Warmwasser!

Die Vorschrift ist eine Folge des Wegfalls des Wohngeldes für ALG II-Empfänger. Als Kompensation für diesen Wegfall soll der Teil der Unterkunftskosten, der durchschnittlich der Leistung des Wohngeldes für frühere Empfänger der Sozialhilfe entsprach, nicht zurückerstattet werden müssen.

Wichtig: Die Vorschrift gilt gemäß Satz 2 nicht, wenn die Leistungen

• nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X von Anfang an – durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurden,- die Bewilligung auf Angeben beruht, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht wurden oder –  die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung dem „Leistungsberechtigten“ bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war oder

• nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X im laufenden Leistungsbezug – aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger leistungsrelevanter Änderungen der (wirtschaftlichen) Verhältnisse nicht mitgeteilt wurden oder – der Betroffene wusste oder grob sorgfaltswidrig nicht wusste, dass der Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist.

Weiter findet die Regelung, wonach Unterkunftskosten in Höhe von 56 Prozent der Unterkunftsleistungen nicht zurückgefordert werden können, in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird, keine Anwendung. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (BSG, Urteil vom 02.12.2014, B 14 AS 56/13 R).

Wichtig:

• Eine „teilweise“ Aufhebung liegt nicht vor, wenn für einzelne Monate des i.d.R. sechsmonatigen Bewilligungsabschnittes Leistungen zurückgefordert werden.

• Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift findet die 56 Prozent-Regelung keine Anwendung bei einer teilweisen Aufhebung innerhalb eines Kalendermonates. Diese Regelung ist auf den ersten Blick nicht leicht nachvollziehbar (kritisch etwa Conradis a.a.O., Rn. 25), macht aber durchaus Sinn: Der Zweck der Regelung des § 40 Abs. 4 SGB II besteht darin, bei einer Rückforderung von ALG II (pauschal) einen finanziellen Ausgleich für nicht beantragtes Wohngeld zu schaffen. Werden die Leistungen nach dem SGB II indessen nicht vollständig zurückgefordert, besteht kein Grund für einen solchen Ausgleich, weil ja noch ein Teil ALG II gezahlt worden ist. Eine solche – wiederum pauschale – Reglung zu treffen, liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht bestätigt Kieler Mietobergrenzen – Berufung des Jobcenters Kiel zurückgewiesen!

Der für Hartz IV-Verfahren aus Kiel zuständige 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat in zwei Verfahren die Berechnung der Mietobergrenzen durch die Kammern der Sozialgerichte Kiel und Schleswig für die Jahre 2008 und 2009 bestätigt und die hiergegen eingelegten Berufungen des Jobcenters Kiel zurückgewiesen.

Zwar gibt das LSG einer vom ihm modifizierten Berechnungsmethode den Vorzug. Da die für diese – recht komplizierte und in ihren Grundannahmen jedenfalls zweifelhafte – Berechnungsvariante erforderlichen „Grundlagendaten“ der Mietspiegel indessen bereits vernichtet wurden, konnte das Gericht eine eigene Berechnung nach der von ihm präferierten Methode nicht vornehmen und hat die Entscheidungen des Sozialgerichts Schleswig als vertretbare (zweitbeste) Berechnungsmöglichkeit bestätigt.

Ob das LSG letztlich mit seiner Methode zu höheren oder niedrigeren Mietobergrenzen gekommen wäre, lässt sich schwer abschätzen, da das LSG zwar von den Mittelwerten der einzelnen Mietspiegelfelder nach unten abweichen wollte, dafür aber letztlich auch Mietspiegelfelder mit höheren Quadratmeterpreisen in seine Berechnung hätte einstellen müssen, um insgesamt ein Drittel der Wohnungen der jeweiligen Größe in seinen Berechnungen abzubilden.

(Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteile vom 11.04.2011, L 11 AS 126/09 und L 11 AS 123/09).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7


Änderung bei den Kosten der Warmwasseraufbereitung!

Wichtige Änderungen bei Hartz IV rückwirkend ab 01.01.2011

Kosten der Gebrauchswarmwasseraufbereitung

Für Hartz-IV-Bezieher war es ein ewiger Zankapfel mit dem Jobcenter: Die Kosten der Warmwasseraufbereitung für Duschen und Händewaschen musste aus den Regelleistungen bezahlt werden, während die Energie, die verbraucht wurden, um das Wasser für die Heizkörper zu erhitzen, als Heizkosten zusätzlich vom Jobcenter übernommen wurde. Dies führte zu zahlreichen Problemen.

Wurde das Gebrauchswarmwasser über die Heizungsanlage erhitzt und gab es keine Warmwasseruhren, musste der Betrag pauschal geschätzt werden. Die Rechtsprechung ging von 30 % der im Regelsatz vorgesehenen Position für Haushaltsenergie aus und errechnete für alleinstehenden Personen einen Betrag von 6,63 €. In Kiel wurden pauschal 5 € pro Person von den Heizkosten abgezogen. Waren Warmwasseruhren vorhanden, wurden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt. Allein die verbrauchsunabhängigen Kosten für die bloße Bereithaltung von Warmwasser und die Kosten der Messgeräte (Warmwasseruhren) waren nicht selten höher als der im Regelsatz vorgesehen Betrag von 6,63 € (für eine alleinstehende Person). Wurde das Warmwasser mit Strom oder Gasboilern erhitzt, durfte kein Abzug von den Heizkosten erfolgen, denn die Betroffenen zahlten die Kosten über ihre Strom- bzw. Gasrechnung ja ohnehin selbst. Nicht selten wurde dies von den Jobcentern aber „übersehen“ und es erfolgte über Jahre hinweg trotzdem ein Abzug.

Mit alledem ist nun Schluss – zum Glück. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II in seiner ab dem 1.1.2011 geltenden Fassung regelt nun, dass der Regelsatz die Haushaltsenergie nur noch „ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile“ enthält. Das bedeutet für alle diejenigen, bei denen das Warmwasser über die Heizungsanlage erhitzt wird, dass ein Abzug der Warmwasserkosten nicht mehr erfolgen darf, und zwar unabhängig davon, ob der Verbrauch mit Wasseruhren erfasst wird oder nicht. Damit nun diejenigen nicht schlechter stehen, die ihr Warmwasser über Strom- oder Gasboiler erhitzen und die Kosten selbst zahlen, ist in § 21 Abs. 7 SGB II ein neuer Mehrbedarf eingefügt worden: Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Wassererzeugung) und deshalb kein Bedarf für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt wird, gibt es einen Mehrbedarf in folgender Höhe:

Regelbedarf 364 € 291 € 328 € 287 € 251 € 215 €
Mehrbedarf für Warm-wasser 2,3 %  = 8,37 gerundet*  8,00 € 2,3 % = 6,69 gerundet  7,00 € 2,3 % = 7,54 gerundet  8,00 € 1,4 % = 4,02 gerundet  4,00 € 1,2 % = 3,01 gerundet  3,00 € 0,8 % = 1,72 gerundet  2,00 €

*Bis 31.12.2011 ist gemäß § 77 Abs. 5 SGB II zu runden.

Besteht im Einzelfall ein abweichender Bedarf – etwa, weil der tatsächlich gemessene Gas-Verbrauch höher oder niedriger ist -, ist der tatsächliche Verbrauch zugrunde zu legen.

Für Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) findet sich eine entsprechende Regelung in § 30 Abs. 7 SGB XII n.F.

Tipp: Während das Jobcenter Kiel unter der alten Rechtslage nach hiesigen Erfahrungen grundsätzlich ohne amtswegige Prüfung oder Nachfrage bei seinen Kunden zu deren Nachteil schlicht vorausgesetzt hat, dass die Warmwasseraufbereitung über die Heizungsanlage erfolgte und deswegen die sog. Warmwasserpauschale von 5,- € pro Person von den Leistungen für die Heizung in Abzug brachte, ist seit 01.01.2011 darauf zu achten, dass

  • das Jobcenter Kiel die Heizkosten in tatsächlicher Höhe anerkennt (diese Änderung setzt das Jobcenter Kiel selbst um, sollte aber vorsorglich überprüft werden) und
  • der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasseraufbereitung schriftlich beantragt wird, da das Jobcenter Kiel diesen selbst dann, wenn der Behörde bekannt ist, dass die Warmwasseraufbereitung etwa über Stromboiler erfolgt, nicht ohne Weiteres von selbst gewährt. Während die Warmwasserpauschale in der Vergangenheit ohne Nachweise abgezogen wurde, verlangt das Jobcenter Kiel für die Bewilligung des neuen Mehrbedarfs zudem regelmäßig eine schriftliche Vermieterbescheinigung. Mündlichen Aussagen oder eidesstattlichen Versicherung ihrer Kunden sowie von diesen gemachten Fotos  wird i.d.R. kein Glauben geschenkt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt