Deutliche Anhebung der Mietobergrenzen im Kreis Steinburg

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

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Wie die Norddeutsche Rundschau in ihrer heutigen Ausgabe berichtet, gelten „ab sofort“ im Kreis Steinburg neue Mietobergrenzen, die teilweise um 25 % über den bisherigen Höchstgrenzen liegen. Der Artikel Kostenexplosion bei Hartz-IV-Empfängern findet sich hier.

Für die Ämter Breitenburg, Horst-Herzhorn, Itzehoe Land, Kellinghusen, Krempermarsch, Schenefeld, Wilstermarsch, Städte Kellinghusen und Wilster gelten zukünftig nachfolgende Mietobergrenzen:

  • 1 Person (25-50 qm): 319,00 €
  • 2 Personen (50-60 qm): 373,80 €
  • 3 Personen (60-75 qm): 440,25 €
  • 4 Personen (75-85 qm): 498,95 €
  • 5 Personen (85-95 qm): 522,50 €
  • Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied: 55,00 €

Für die Stadt Itzehoe gelten in Zukunft nachfolgende Obergrenzen:

  • 1 Person (25-50 qm): 336,50 €
  • 2 Personen (50-60 qm): 382,80 €
  • 3 Personen (60-75 qm): 454,50 €
  • 4 Personen (75-85 qm): 504,90 €
  • 5 Personen (85-95 qm): 560,50 €
  • Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied: 59,00 €

Für die Stadt Glückstadt gelten zukünftig nachfolgende Obergrenzen:

  • 1 Person (25-50 qm): 306,50 €
  • 2 Personen (50-60 qm): 358,20 €
  • 3 Personen (60-75 qm): 423,75 €
  • 4 Personen (75-85 qm): 499,80 €
  • 5 Personen (85-95 qm): 520,60 €
  • Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied: 54,80 €

Bei den angegebenen Werten handelt es sich um Bruttokalt-Obergrenzen, d.h. die kalten Betriebskosten sind in den Werten enthalten, Heizkosten werden gesondert anerkannt. Quelle ist die Printausgabe der Glückstädter Fortuna (shz). Alle Angaben ohne Gewähr der Richtigkeit. Der Kreis Steinburg hat – soweit hier ersichtlich – bisher keinerlei Zahlen veröffentlicht. Das Gutachten von Analyse & Konzepte über die Mietwerterhebung im Kreis Steinburg wurde vom zuständigen Ausschuss offenbar unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten, wobei hier Gründe für eine nichtöffentliche Beratung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 GO SH („überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner“) nicht erkennbar sind.

Nachtrag 04.11.2014: Nach Auskunft des Kreis Steinburg gelten die neuen Mietobergrenzen ab dem 01.03.2014. Das „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft“ der Firma Analyse & Konzepte vom 07.10.2014 findet sich für Interessierte hier.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt