Wohngeld im gerichtlichen Eilverfahren?
Veröffentlicht: 5. Mai 2026 Abgelegt unter: Eilverfahren, Wohngeld Hinterlasse einen KommentarEine vorläufige Gewährung von Wohngeld kommt im Wege der verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn ohne Wohngeld der Teilbetrag der Miete, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre.
Im Falle einer einstweilige Anordnung muss zum einen ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass ein Wohngeldanspruch tatsächlich besteht und es müssen dem Antragsteller „schwere und unzumutbare Nachteile“ entstehen, wenn ihm das begehrte Wohngeld nicht besonders schnell vorläufig gewährt wird.
Als derartige „schwere und unzumutbare Nachteile“ sieht das Gericht vor allem den drohenden Verlust der Wohnung an. Ein Wohnraumverlust droht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, wenn „im Zeitpunkt einer etwaigen gerichtlichen Hauptsacheentscheidung mit einem Verlust der Wohnung zu rechnen ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter vorliegen und eine Räumungsklage zu erwarten ist“. Dieses Kriterium ist ungewöhnlich, denn wann mit einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung zu rechnen ist – diese kann bisweilen Jahre auf sich warten lassen – lässt sich praktisch nicht sagen. Versteht man das Gericht so, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche – gemeint ist wohl eine fristlose – Kündigung vorliegen müssen – also ein Rückstand von zwei Monatsmieten besteht – und der Vermieter die fristlose Kündigung bereits angedroht hat, wird eine einstweilige verwaltungsgerichtliche Verpflichtung zur Wohngeldgewährung regelmäßig zu spät kommen, um eine Kündigungs- und Räumungsklage und die damit verbundenen Kosten noch abwenden zu können. Zudem dürften regelmäßig – was das Verwaltungsgericht verkennt – auch die Voraussetzungen für eine ordentlich Kündigung vorliegen, so das sich der Wohnraum häufig nicht mehr „retten“ lassen wird.
Vor dem Hintergrund dieser – verfehlten, weil die Rechtslage im Mietrecht sowie das tatsächliche Vermieterverhalten verkennenden – verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist Betroffenen zu raten, gegebenenfalls zusätzlich vorläufig Bürgergeld zu beantragen, bis Wohngeld bewilligt ist. Der Verwaltungsaufwand – und in der Folge auch die Verwaltungskosten – sind erheblich, aber die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte lässt Betroffenen keine andere Wahl.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 23.12.2025, 15 B 128/25
Erstveröffentlichung in HEMPELS 4/2026
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Bürgerbeauftragte: Wohngeld – Online gestellte Anträge sind verschwunden
Veröffentlicht: 19. Januar 2023 Abgelegt unter: Wohngeld | Tags: Bürgerbeauftragte: Wohngeld – Online gestellte Anträge sind verschwunden Hinterlasse einen Kommentar
Aufgrund eines Systemfehlers ist eine Online-Beantragung von Wohngeld nicht möglich. Bereits gestellte Anträge wurden nicht an die zuständigen Behörden übermittelt. „Das Fatale ist, dass die Betroffenen noch nicht über diesen Fehler informiert wurden“, so El Samadoni heute in Kiel. Sie rät allen Betroffenen, die Online einen Antrag gestellt und bisher keine Eingangsbestätigung erhalten haben, sich an die jeweilige Wohngeldstelle zu wenden, um sicherzugehen, dass der Antrag eingegangen ist. „Diese Computer-Panne passiert zur Unzeit“, führte die Bürgerbeauftragte aus. „Gerade jetzt stehen viele Menschen unter finanziellem Druck und benötigen dringend eine schnelle Bewilligung des Wohngelds – das fällt den Kommunen schon ohne technische Probleme schwer genug.“
In den vergangenen Jahren war es ohne Probleme möglich, online einen Wohngeldantrag zu stellen. Für viele Betroffene stellt die digitale Beantragung eine Erleichterung dar. Dieses Verfahren wurde jedoch aus Sicherheitsgründen vorerst vollständig gestoppt, weil ein Fehler im System entdeckt wurde. Wie viele Anträge genau von diesem Systemfehler betroffen sind, ist nicht bekannt. „Ich erwarte, dass diesbezüglich eine umgehende Aufklärung und Information an die Betroffenen erfolgen wird“, so El Samadoni. „Zudem wird man sich Gedanken darüber machen müssen, ob nicht das Land – falls durch den Fehler ein Schaden bei den Bürger*innen eintreten sollte – hierfür haften muss.“
Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten und ihr Team beraten zum Wohngeld gerne telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 15.00 (mittwochs bis 18.30) unter der 0431-988 1240.
Quelle: https://www.landtag.ltsh.de/beauftragte/bb/pressemitteilungen/
Nachtrag: Bereits am 19.01.2023 hat der NDR berichtet, dass eine Online-Beantragung wieder möglich sei. Weiter heißt es in dem Beitrag: „Sorgen um den Verbleib des eigenen Antrages müssen sich die Nutzerinnen und Nutzer nicht machen“, erklärte Digitalisierungsminister Dirk Schrödter (CDU). Die Personen, die beim Antrag Probleme hatten, werden laut Schrödter kontaktiert. Nachteile gebe es für sie nicht.“
Quelle: Online-Anträge für Wohngeld in SH wieder möglich | NDR.de – Nachrichten – Schleswig-Holstein

