Kindergeldrückforderung: Zweifel an der Zuständigkeit der Familienkasse NRW-Nord zur zentralen Entscheidung über Stundungs- und Erlassanträge

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Derzeit sind unter den Aktenzeichen III R 36/19 und III R 21/18 zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) zu der Frage anhängig, ob dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit trotz der Konzentrationsermächtigung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) die Befugnis fehlte, die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des sog. Regionalen Inkasso Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes bei der Familienkasse NRW-Nord zu zentralisieren.

Das FG Düsseldorf (Urteil vom 14.05.2019, 10 K 3317/18) hatte zuvor entschieden, dass die für den Wohnort zuständige Familienkasse, welche Kindergeld zurückgefordert hat, auch für die Entscheidung über den Antrag auf Stundung der Kindergeldrückforderung zuständig sei. Ein Bescheid, mit dem der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit Recklinghausen) den Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrages ablehnt, sei bereits wegen sachlicher Unzuständig rechtswidrig.

Auch das Sächsische Finanzgericht (Urteil vom 07.03.2018, 8 K 1527/17 (Kg)) entschied, dass die isolierte Übertragung von Entscheidungen im Erhebungsverfahren auf eine Familienkasse, die den Kindergelderstattungsanspruch nicht festgesetzt hat, unzulässig sei.

Für Betroffene, welche sich Kindergeldrückforderungen ausgesetzt sehen, bedeutet die aktuelle Rechtsprechungslage:

(1) Für Klagen gegen Widerspruchsentscheidungen des Regionalen Inkasso Services der Familienkasse NRW-Nord, mit denen eine Stundung oder der Erlass einer Kindergeldrückforderung abgewiesen wurde, wird derzeit im Regelfall Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren bewilligt.

(2) Das FG Kiel regt die Ruhendstellung der Verfahren bis zu einer Entscheidung des BFH in den Verfahren III R 36/19 und III R 21/18 an, was vernünftig ist.

(3) FG, die von einer Unzuständigkeit der Familienkasse NRW-Nord ausgehen, können die Ablehnungsentscheidungen des Inkasso Service der Familienkasse NRW-Nord lediglich aufheben. Denn da der ablehnende Bescheid nach dieser Rechtsauffassung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, können diese FG die Familienkasse NRW-Nord weder gemäß § 101 Satz 1 FGO verpflichten, die von den jeweiligen Klägern begehrte Stundung oder den begehrten Erlass vorzunehmen, noch gemäß § 101 Satz 2 FGO die Verpflichtung der Familienkasse NRW-Nord aussprechen, den jeweiligen Stundungs- oder Erlassantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das bedeutet für Kläger, dass über ihr eigentliches Begehren – Stundung oder Erlass einer Kindergeldrückforderung – von diesen Gerichten aktuell nicht entschieden wird.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Haftungsbeschränkung Minderjähriger auch bei Eintritt der Volljährigkeit im Klageverfahren

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Ein junger Volljähriger muss Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), welche er als Minderjähriger zu Unrecht erhalten hat, nur bis zur Höhe des bei Eintritt seiner Volljährigkeit vorhandenen Vermögens an das Jobcenter erstatten. Diese Regelung findet sich in § 1629a BGB, die verhindern soll, dass Kinder mit Schulden, die ihre Eltern verursacht haben, in die Volljährigkeit starten.

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass junge Volljährige sich auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung auch dann berufen können, wenn sie erst im Laufe eines Gerichtsverfahrens gegen den Erstattungsbescheid volljährig geworden sind. Minderjährigen, die in nächster Zeit volljährig werden, ist deswegen zur raten, den an sie gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden auch dann zu widersprechen, wenn diese „an sich“ gerechtfertig sind. Denn werden sie im sich anschließenden Widerspruchs- oder Klageverfahren volljährig, können sie sich auf ihre beschränkte Haftung berufen.

Weiter hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Haftungsbeschränkung kein Verschulden der Eltern voraussetzt. Deswegen gilt die Haftungsbeschränkung auch bei einer abschließenden Leistungsfestsetzung, bei der die Erstattungsforderung nicht auf einem schuldhaften Verhalten der Eltern beruht, sondern auf einer abschließenden Entscheidung nach einer vorläufigen Bewilligung wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens.

(Bundessozialgericht, Urteile vom 28.11.2018, B 4 AS 43/17 R und B 14 AS 34/17 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 2/2019

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Betriebskostennachforderungen sind vom Jobcenter unbefristet zu übernehmen

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

Es schmeckt schon nach selektiver Rechtsanwendung vom feinsten: Ein ALG II-Bezieher wird im Jahr 2018 vom Jobcenter Kiel aufgefordert, seine Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 und 2016 zu übersenden. Die Abrechnung für 2015 schließt mit einer Nachforderung, jene für das Jahr 2016 mit einem Guthaben. Das Guthaben fordert das Jobcenter Kiel von seinem Kunden zurück, die Übernahme der Nachforderung wird indessen mit dem Hinweis abgelehnt, der „Antrag“ auf Übernahme der Nachzahlung sei als Überprüfungsantrag gemäß § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X zu werten, der aufgrund des Ablaufs der Überprüfungsfrist von einem Jahr abzulehnen sei.

Derartige Ablehnungen sind klar rechtswidrig. Bei der Einreichung einer Betriebskostenabrechnung, die mit einer Nachzahlung schließt, handelt es sich bereits um keinen Überprüfungsantrag. Anspruchsgrundlage für die Übernahme ist vielmehr § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 12/10 R).

Zudem ist im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes davon auszugehen, dass ein bereits gestellter Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts all diejenigen Leistungen umfasst, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R, Rn. 11: sog. „Türöffner-Funktion“ des Antrages). Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasste deswegen auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Eine sachliche und zeitliche Konkretisierung der von der Antragstellung umfassten Bedarfe kann deswegen auch zu einem späteren Zeitpunkt insbesondere dann vorgenommen werden, wenn sich weitere Bedarfe erst während des laufenden Leistungsbezugs ergeben, also etwa eine Heiz- oder Betriebskostennachforderung erst nach Antragstellung fällig wird. Mit der Vorlage einer Heiz- und Betriebskostennachforderung  wird die Höhe des unterkunftsbezogenen Bedarfs insofern lediglich weiter konkretisiert, jedoch keine zusätzliche, vom Antrag nicht erfasste Leistung beantragt. Nachforderungen sind deswegen grundsätzlich unbefristet zu übernehmen (grundlegend BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R).

Erstveröffentlichung in HEMPELS 01/2019

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Vermögen immer vollständig angeben!

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

Anspruch auf ALG II hat nur, wer hilfebedürftig ist, also nicht von eigenem Einkommen oder Vermögen leben kann. Von seinem Barvermögen – also Bargeld, Geld auf Konten oder etwa vermögensbildenden Lebensversicherungen – muss zunächst leben, wer über mehr als 150 € pro Lebensjahr zuzüglich 750 € verfügt (§ 12 Abs. 2 SGB II). Wird dieser Betrag überschritten, besteht kein Leistungsanspruch, bis der Vermögensfreibetrag – etwa durch Verbrauch – unterschritten ist. Wird Vermögen nicht vollständig angegeben und dies dem Jobcenter später bekannt, kann dies zu Rückforderungsansprüchen führen, die das tatsächliche Vermögen um ein Vielfaches überschreiten können.

Diese Rechtsfolge wurde von vielen Sozialgerichten, Landessozialgerichten und Kommentatoren des SGB II als unbillig angesehen und die Rückforderung auf das zu Beginn des Bewilligungszeitraumes zu berücksichtigende – also über dem Vermögensfreibetrag liegende – Vermögen beschränkt. Argumentiert wurde, dass eine Rückforderung der gesamten Leistungen für den Betroffenen eine besondere Härte entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bedeuten würde.

Dem ist das BSG in zwei Entscheidungen entgegen getreten. Die Rückforderung von 31.000 € bzw. 18.000 € sei rechtmäßig, auch wenn die zu erstattenden Beträge das jeweilige Gesamtvermögen der Leistungsberechtigten überstiegen hat. Auf Vertrauensschutz könne sich nicht berufen, wer Vermögen verschweigt. Auch eine besondere Härte liege nicht vor, denn alle Betroffenen – so das BSG in seiner wenig überzeugenden Begründen – würden in einer vergleichbaren Situation gleich behandelt, so das die Härte nicht „besonders“ sei.

Allerdings könne das Jobcenter seine Erstattungsansprüche auf entsprechenden Antrag des Betroffenen nach § 44 SGB II erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. § 44 SGB II vermittelt indessen lediglich einen – gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Forderungserlass.

(BSG, Urteile vom 25.04.2018, B 4 AS 29/17 R und B 14 AS 15/17 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2018

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zur Rückforderung von ALG II bei Nichtbenennung aller Bescheide im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid

Bundessozialgericht in Kassel

Die Aufhebung von fehlerhaften ALG II-Bewilligungsbescheiden sowie die ensprechenden Erstattungsverlangen der Jobcenter wurden von den Gerichten bisher nicht selten aus einem einfachen, formalen Grunde aufgehoben: Die Jobcenter hatten im Verfügungssatz der Aufhebungsbescheide nicht alle für den betreffenden Zeitraum erlassenen Änderungsbescheide ausdrücklich unter Datumsangabe benannt. Wies das Gericht auf diese Problematik hin, war den Jobcentern eine Korrektur aufgrund der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X im Regefall nicht mehr möglich. Die jeweiligen nicht aufgehobenen und damit endgültig bestandkräftigen (fehlerhaften) Änderungsbescheide vermittelten den Leistungsbereuchtigen ein „Recht zum Behaltendürfen“, die fehlerhaft gewährten ALG II-Leistuntungen konnten nicht (mehr) zurückgefordert werden. Diese Rechtsprechung hat das BSG nun ein Stück weit eingeschränkt.

Sachverhalt

Der 1956 geborene Kläger handelte seit 2003 insbesondere mit Markenuhren. Die daraus erzielten Einnahmen – pro Jahr jeweils mehr als 40.000 Euro – teilte er dem beklagten Jobcenter nicht mit, sondern bezog von diesem vom 01.01.2005 bis 31.10.2007 ALG II und war über das Jobcenter kranken-, pflege- und rentenversichert. Die Leistungen wurden ihm durch mehrere Bewilligungsbescheide sowie Änderungsbescheide bewilligt. Nachdem das beklagte Jobcenter von den Einnahmen erfahren hatte, hob es die Bewilligungsbescheide ausdrücklich auf und forderte die vom 01.01.2005 bis 31.10.2007 erbrachten Leistungen einschließlich gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in Höhe von circa 29.200 Euro zurück.

Das SG hat den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des beklagten Jobcenters aufgehoben, soweit die Erstattung von mehr als circa 18.670 Euro begehrt wurde, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die im Verfügungssatz des Bescheides nicht ausdrücklich genannten Änderungsbescheide seien nicht aufgehoben worden und ständen einer höheren Erstattung entgegen. Das nur vom beklagten Jobcenter angerufene LSG hat dies bestätigt.

Mit der ebenfalls nur vom beklagten Jobcenter eingelegten Revision rügt dieses eine Verletzung von §§ 45, 50 SGB X. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid habe sich auf den gesamten Zeitraum erstreckt und alle in dieser Zeit ergangenen Änderungsbescheide umfasst, auch wenn sie nicht in seinem Verfügungssatz ausdrücklich aufgeführt worden seien.

Entscheidungsgründe des BSG

Die Revision des Beklagten ist im Wesentlichen erfolgreich gewesen. Die Urteile des LSG und des SG sind geändert worden. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist nur insoweit aufgehoben worden, wie die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von 2.280 Euro gefordert wird. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

Entgegen der Ansicht von SG und LSG ist dem angefochtenen Bescheid nicht nur die Aufhebung der in dessen Verfügungssatz ausdrücklich genannten Bescheide zu entnehmen, sondern die Aufhebung aller Bescheide, die Regelungen für den im Verfügungssatz genannten Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.10.2007 enthalten. Dies folgt nach dem zugrunde zu legenden objektiven Empfängerhorizont aus der weiteren Begründung des Bescheids, an dem hinsichtlich seiner Bestimmtheit angesichts des genannten Zeitraums und der aufgegliederten Erstattungsforderung keine Zweifel bestehen. Spätestens dem Widerspruchsbescheid konnte der Kläger genau aufgeführt für die einzelnen Zeiträume die betroffenen Änderungsbescheide entnehmen.

Die Aufhebung des Erstattungsbegehrens hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge beruht auf dem Fehlen einer Rechtsgrundlage.

BSG, Urteil vom 25.10.2017, B 14 AS 9/17 R


Keine Anrechung einer Nachzahlung von Asylbewerberleistungen auf Hartz IV

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

Eine Nachzahlung von Asylbewerberleistungen ist nicht als Einkommen auf den ALG II-Anspruch anzurechnen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt.

Die Kläger, ein Ehepaar mit zwei Kindern, erhielten ALG II. Nachdem den Klägern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von circa 7.000 € nachgezahlt worden waren, hob das beklagte Jobcenter die Bewilligung mit der Begründung auf, die Kläger seien aufgrund der als Einkommen zu berücksichtigenden Nachzahlung nicht mehr hilfebedürftig. Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht die Berufungen zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht hob die vorinstanzlichen Entscheidungen sowie den Aufhebungsbescheid des Jobcenters nun auf, weil die Nachzahlung nicht als Einkommen nach dem SGB II zu berücksichtigen ist.

Zur Begründung hat das BSG angeführt, dass es nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche, eine rechtswidrige Vorenthaltung von Leistungen nach dem AsylbLG dadurch zu belohnen, dass spätere Nachzahlungen auf den ALG II-Anspruch angerechnet werden. Zudem scheide eine wechselseitige Anrechnung von Leistungen nach dem SGB II (ALG II), SGB XII (Grundsicherung) und AsylbLG aufgrund ihrer gemeinsamen Zwecksetzung, das verfassungsrechtlich geschützte menschenwürdige Existenzminimum zu gewährleisten, aus.

BSG, Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 17/14 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 08/2015

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Beschränkte Haftung Minderjähriger für Rückforderungsansprüche des Jobcenters

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

Ein junger Volljähriger muss Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), welche er als Minderjähriger zu Unrecht erhalten hat, nur bis zur Höhe des bei Eintritt seiner Volljährigkeit vorhandenen Vermögens an das Jobcenter erstatten.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Mutter dem Jobcenter nicht angezeigt, dass ihr Sohn Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhielt. Das Jobcenter erlangte hiervon Kenntnis und forderte die überzahlten Hartz IV-Leistungen in Höhe von rund 500 € von dem inzwischen volljährigen Sohn zurück.

Zu Unrecht, entschied das Bundessozialgericht (BSG). Das BSG wendet nämlich die Regelung des § 1629a BGB auch auf Ansprüche auf Erstattung von Hartz IV-Leistungen an, die an einen Minderjährigen gezahlt wurden. Entscheidend ist danach, dass die Rückforderung während der Minderjährigkeit erbrachte Leistungen betrifft und durch eine pflichtwidrige (siehe aber unten die Aktualisierung) Handlung des gesetzlichen Vertreters begründet wurde. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, denn die Mutter hatte es pflichtwidrig versäumt, das Jobcenter über die Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe für den Sohn zu informieren und hatte so die Überzahlung durch das Jobcenter verursacht. Nach Rechtsprechung des 4. Senats am BSG ist es dabei unerheblich, dass das Jobcenter den Erstattungsbescheid erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit erließ. Es kommt vielmehr darauf an, wann die Forderung durch Überzahlung entstanden ist. Denn andernfalls, so das Gericht, könnte das Jobcenter durch den Erlass des Rückforderungsbescheides erst nach Eintritt der Volljährigkeit erreichen, dass ein junger Volljähriger die von ihm während seiner Minderjährigkeit bezogenen Hartz IV-Leistungen entgegen § 1629a BGB erstatten müsste.

BSG, Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 12/14 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 01/2015

Aktualisierung 02.12.2018: Übereinstimmend mit § 1629a BGB setzt die Haftungsbeschränkung kein Verschulden des Vertreters des Minderjährigen voraus, weswegen die Haftungsbeschränkung auch bei einer abschließenden Leistungsfestsetzung, bei der die Erstattungsforderung nicht auf einem Verhalten der Eltern beruht, sondern auf einer abschließenden Entscheidung nach einer vorläufigen Bewilligung wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens, gilt (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2018, B 14 AS 34/17 R. Die Haftungsbeschränkung ist auch in einem laufenden Klageverfahren zu beachten, wenn erst in diesem die Volljährigkeit eintritt (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2018, B 4 AS 43/17 R).

Siehe auch: Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung im SGB II

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Aufhebungsbescheid muss auch Änderungsbescheide nennen

Gerd Altmann / pixelio.de

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Eine Erstattung zu Unrecht erbrachter ALG-II-Leistungen kann das Jobcenter nur verlangen, soweit es die Leistungsbewilligung für den Erstattungszeitraum vollständig aufgehoben hat. Dies setzt voraus, dass das Jobcenter nicht nur die Bewilligungsbescheide für die in der Regel halbjährlichen Leistungszeiträume aufhebt, sondern auch sämtliche Änderungsbescheide, die für den Zeitraum, für den Leistungen nach dem SGB II zurückgefordert werden sollen, erlassen worden sind. Werden nicht sämtliche Änderungsbescheide im Aufhebungsbescheid genannt, so ist eine Aufhebung dieser Bescheide nicht verfügt und diese sind bestandskräftig. Die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide für die Zeiträume, in denen die nicht aufgehobenen Änderungsbescheide Gültigkeit erlangt haben, geht damit ins Leere und eine Rückforderung der ALG-II-Leistungen für die entsprechenden Monate nach § 50 SGB X scheidet aus.

 

(BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 196/11 R, Rz. 19)

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung im SGB II

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Nach der Konzeption des SGB II sind Leistungsansprüche als individuelle Ansprüche und nicht als ein Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft ausgestaltet. Dies hat zur Folge, dass bei Rückforderungsentscheidungen inhaltlich zwischen den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft differenziert werden muss: Aufhebung und Rückforderung können sich nur auf den jeweils individuell zu Unrecht erbrachten Betrag richten.

Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind aus diesem Grunde grundsätzlich an den jeweiligen Betroffenen zu adressieren. Da minderjährige Kinder grundsätzlich von ihren Eltern vertreten werden, sind richtige Adressaten der Bescheide die Eltern der Kinder.

Ob und in welcher Höhe Bewilligungsbescheid zurückzunehmen bzw. aufzuheben sind, ist für jeden Leistungsempfänger in der Bedarfsgemeinschaft individuell zu prüfen. Als Rechtsgrundlage kommen die §§ 45 und 48 SGB X in Betracht.

Bei der Prüfung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides ist zu beachten, dass sich der vertretene minderjährige Leistungsberechtigte die Erklärung seiner Vertreter (Eltern) sowie dessen Kenntnis und Kennenmüssen bestimmter Umstände zurechnen lassen muss, §§ 164, 166 BGB. Ein Verschulden des Vertreters (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) wird regelmäßig dem Vertretenen zugerechnet, wenn ein gesetzlicher Vertreter (insbesondere die Eltern für ihre minderjährigen Kinder) gehandelt haben, § 278 BGB.

Die Rücknahme bzw. Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung steht nicht im Ermessen des Grundsicherungsträgers (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 und 3 SGB III), so dass dieser nicht von einem der Aufhebung zwingend folgenden (§ 50 Abs. 1 SGB X) Erstattungsanspruch gegen ein Kind absehen kann.

Beschränkungen der Haftung Minderjähriger

Dem Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen minderjährige Leistungsberechtigte gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann aber die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entgegenstehen.

Der Gesetzgeber ist der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 13.05.1986 (1 BvR 1542/84 – BVerfGE 72, 155 = NJW 1986, 1859) formulierten Aufforderung, in Wahrnehmung seiner Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) Regelungen zu treffen, die verhindern, dass Kinder mit durch ihre Eltern verursachten Schulden die Volljährigkeit erreichen, nachgekommen und hat durch das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25.08.1998 mit Wirkung zum 01.01.1999 die Regelung des § 1629 a BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt.

Danach ist die Haftung des ehemaligen Minderjährigen und nun volljährig gewordenen für Verbindlichkeiten, die Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht mit Wirkung für den Minderjährigen begründet haben, beschränkt auf den Bestand des Vermögens des Minderjährigen bei Eintritt der Volljährigkeit. Diese in Ausführung der verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgte gesetzgeberische Entscheidung gilt mangels anderer Anhaltspunkte für die „Minderjährigenhaftung“ im SGB II entsprechend (zur Begründung vgl. BSG, Urt. v. 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R).

Der Haftungsbeschränkung steht nicht entgegen, dass diese nicht für Rechtsgeschäfte aus der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse gilt (§ 1629a Abs. 2 Alt 2 BGB). Denn diese Regelung zielt entsprechend dem Begriff „persönliche Bedürfnisse“ nicht auf das durch das SGB II abgedeckte Existenzminimum ab, sondern auf Kleingeschäfte des täglichen Lebens seitens des Minderjährigen oder größere altersgerechte Anschaffungen wie ein Fahrrad oder einen Computer (BSG a.a.O. m.w.N.).

Die entsprechende Geltung der Haftungsbeschränkung nach § 1629 a BGB findet dabei nicht erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren Anwendung, weil schon der Erstattungsbescheid gegen das höherrangiges Verfassungsrecht verstößt (BSG a.a.O.).

Das bedeutet für die Praxis:

  • Ist der Schuldner bei Erlass des Erstattungsbescheides noch nicht volljährig, ist der Erstattungsbescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses zunächst rechtmäßig. Dies entspricht der § 1629 a BGB zugrunde liegenden unbeschränkten Haftung des Minderjährigen bis zum Eintritt der Volljährigkeit. Soweit aber bei Eintritt der Volljährigkeit das an diesem Tag bestehende pfändbare Vermögen hinter den (unter § 1629 a BGB fallenden) Verbindlichkeiten zurückbleibt, kommt die Haftungsbeschränkung zum Zuge. In diesem Fall besteht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X ein Anspruch auf Aufhebung des Erstattungsbescheides (BSG a.a.O. m.w.N.).
  • Tritt die Volljährigkeit nach Erlass des ursprünglichen Erstattungsbescheides, aber noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens ein, ist zu beachten, dass bei (reinen) Anfechtungsklagen der maßgebende Zeitpunkt in der Regel die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung ist (vgl. nur Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 54 RdNr. 33 m.w.N.). Sind zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 1629 a BGB gegeben, wäre der Erstattungsbescheid von Anfang an rechtswidrig (BSG a.a.O.).
  • Tritt die Volljährigkeit nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens ein, war der Erstattungsbescheid auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1629 a BGB rechtmäßig. In diesem Fall kann sich der volljährige Schuldner ab dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung gegen die Durchsetzung der (Rest-)Forderung wehren oder m.E. einen Antrag nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X auf Aufhebung des Erstattungsbescheides ab dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit stellen.
  • Der 4. Senat am BSG hat mit Urteil vom 18.11.2014 nun entschieden, dass es unerheblich ist, wenn das Jobcenter den Erstattungsbescheid erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit erlässt, da das Jobcenter es andernfalls allein durch Abwarten erreichen könnte, dass ein junger Volljähriger die von ihm während seiner Minderjährigkeit bezogenen Leistungen entgegen § 1629a BGB erstatten müsste (B 4 AS 12/14 R).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Rückforderung von ALG II nach neuer Rechtslage!

Seit Anfang 2011 gelten für die Rückforderung von Überzahlungen neue Regeln. Konnte das Jobcenter bisher nur mit eigenen Ansprüchen auf Erstattung oder Schadensersatz in Höhe von 30 % des maßgeblichen Regelsatzes aufrechnen, die der Leistungsberechtigte durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat, ist seit dem 1.1.2011 eine verschuldensunabhängige Aufrechnung möglich.

Nach § 43 SGB II n.F. gilt nun:

(1) Eine Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes ist verschuldensunabhängig möglich bei Rückforderung von

• den tatsächlichen Anspruch übersteigende Vorschüssen nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I,

• vorläufige erbrachten Leistungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB I,

• vorläufig erbrachten Leistungen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III (gem. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II auch im SGB II anwendbar) sowie

• in den Fällen, in denen der Leistungsberechtigte nach Antragstellung oder Leistungsbewilligung Einkommen oder Vermögen erzielt hat, welches zum Wegfall oder zur Minderung des Leistungsanspruches führt, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.

(2) Eine Aufrechnung in Höhe von 30 % des maßgeblichen Regelsatzes ist möglich bei verschuldeten Rückforderungen

• nach § 45 SGB X, also i.d.R. nur, wenn

– die Leistungen durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden sind,

– die Leistungsgewährung auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder wenn

– der Begünstigte die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung positiv kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte,

• nach § 48 SGB X, also nur, wenn

– der Betroffene eine Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen in seinen Verhältnissen vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgekommen ist oder

– der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der ALG II-Anspruch nicht mehr besteht,

• bei Ersatzansprüchen wegen sozialwidrigem Verhalten i.S.v. § 34 SGB II, d.h. wenn ein volljähriger vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung an sich ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat oder

• bei Ersatzansprüchen aufgrund sozialwidrigem Verhaltens i.S.v. § 34a SGB II, d.h. wenn durch vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten die Zahlung von ALG II an andere (Dritte) bewirkt worden ist.

Voraussetzung für die Rückforderung ist weiterhin, dass gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (§§ 45, 48, 50 SGB X) kein Widerspruch bzw. keine Klage erhoben wurde, da diese nach wie vor aufschiebende Wirkung haben (§ 39 SGB II).

(3) Die Höhe mehrerer monatlicher Aufrechnungen ist auf insgesamt 30 % des maßgeblichen Regelbedarfs begrenzt (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB II).  Dies gilt auch für den Fall, dass Aufrechnungen von Darlehen nach § 42a SGB II mit der Aufrechnung von Erstattungsansprüchen zusammentreffen (§ 43 Abs. 3 SGB II), nicht jedoch für hinzutretende Sanktionen nach §§ 31 bis 32 SGB II.

Wichtig:

• Der Hauptanwendungsfall für Leistungsrückforderungen ist nach wie vor die Überzahlung aufgrund erzieltem Einkommen, das zunächst nicht oder in zu geringer Höhe angerechnet wurde.

• In diesen Fällen ist nur eine Aufrechnung in Höhe von 10 % rechtmäßig(s.o.).

• Um dennoch in Höhe von 30 % des maßgeblichen Regelsatzes aufrechnen zu können, wird den Leistungsberechtigten regelmäßig in Textbausteinform vorgeworfen, sie hätten „die Überzahlung verursacht, da Sie eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in Ihren Verhältnissen nicht angezeigt haben“.

• Es ist dringend zu raten, sich gegen diesen – in den allermeisten Fällen ungerechtfertigten – Vorwurf zur Wehr zu setzen, denn wer vorsätzlich oder fahrlässig Änderungen in seinen Verhältnissen, die für den Leistungsanspruch erheblich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, kann mit einem Bußgeld belegt werden, § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II. In Einzelfällen kommt es auch immer wieder zur Einleitung von Strafverfahren wegen vermeintlichem Sozialhilfebetruges.

• Einkommensnachweise sollten unbedingt persönlich beim Jobcenter gegen Eingangstempel und Unterschrift abgegeben werden. Kostengünstig – wenngleich nicht in jedem Fall „gerichtsfest“ – ist auch die Übersendung per Telefax mit vollständigem Sendebericht (Ausdruck der ersten Seite). Ein Zugangsnachweis ist notwendig, weil beim Jobcenter Kiel nach wie vor ungewöhnlich viele eingereichte Unterlagen „verloren gehen“.

Jüngster Fall aus hiesiger Praxis:

Im Januar 2011 wird die Gehaltsbescheinigung vom Dezember 2010 eingereicht (mit Eingangstempel des Jobcenters belegbar). Mit Anhörungsschreiben im Juli 2011 – also rund ein halbes Jahr später (!) – beginnt das Jobcenter Kiel, die eingereichten Gehaltsnachweise zu prüfen und die Überzahlung zurückzufordern – verbunden mit dem Vorwurf, das Einkommen sei „nicht angezeigt“ worden. Die Frage zu stellen, wer hier nicht rechtzeitig tätig geworden ist, heißt, sie zu beantworten.

(4) Ist eine mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angegriffene Aufrechnung bereits abgeschlossen, lässt diese Beendigung der Aufrechnung das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung nicht entfallen und der Leistungsträger muss im Fall der erfolgreichen Anfechtung den Aufrechnungsbetrag wieder auszahlen. Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 27.03.2007 (B 13 RJ 43/05 R) die Auffassung vertreten hat, die Beendigung einer Verrechnung führe zu einer Erledigung des die Verrechnung aussprechenden Verwaltungsaktes auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X, ist dem nicht zu folgen. Eine Erledigung tritt solange nicht ein, wie von dem belastenden Verwaltungsakt noch Rechtswirkungen ausgehen, seine Aufhebung also zu einem rechtlichen Vorteil für den Adressaten führen würde. So liegt es bei Aufrechnungen ebenso wie bei Verrechnungen auch nach deren Beendigung, denn der die Aufrechnung erklärende Verwaltungsakt bildet den Rechtsgrund für das sog. „Behaltendürfen“ des nicht zur Auszahlung gelangten Teils der Sozialleistung (LSG BB, Urteil vom 25.11.2010, L 27 R 927/07; SG Kiel, Gerichtsbescheid vom 03.08.2012, S 34 AS 354/10, hiesiges Az. 203/12).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Rückforderung von ALG II: 56 % der Leistungen für die Unterkunft dürfen i.d.R. nicht zurückgefordert werden!

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage bis 31.12.2016 wieder. Zum 01.01.2017 wurde die Vorschrift ersatzlos gestrichen! Eine Synopse findet sich hier.

Weil die Vorschrift auch sechs Jahre nach ihrer Einfügung in das SGB II einigen Mitarbeitern des Jobcenters Kiel noch immer nicht recht vertraut zu sein scheint, weise ich an dieser Stelle noch einmal auf folgende Regelung hin:

§ 40 Abs. 4 SGB II [ab 01.08.2016: Abs. 9; ab 01.01.2017 aufgehoben]„Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.“

Werden Leistungen nach dem SGB II – etwa aufgrund einer Arbeitsaufnahme – zurückgefordert, dürfen von den Leistungen für die Unterkunft 56 Prozent der erbrachten Leistungen nicht zurückgefordert werden.

Wichtig: Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Leistungen für die Unterkunft, also nicht

• auf die Regelleistungen und

• Leistungen für Heizung und Warmwasser!

Die Vorschrift ist eine Folge des Wegfalls des Wohngeldes für ALG II-Empfänger. Als Kompensation für diesen Wegfall soll der Teil der Unterkunftskosten, der durchschnittlich der Leistung des Wohngeldes für frühere Empfänger der Sozialhilfe entsprach, nicht zurückerstattet werden müssen.

Wichtig: Die Vorschrift gilt gemäß Satz 2 nicht, wenn die Leistungen

• nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X von Anfang an – durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurden,- die Bewilligung auf Angeben beruht, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht wurden oder –  die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung dem „Leistungsberechtigten“ bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war oder

• nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X im laufenden Leistungsbezug – aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger leistungsrelevanter Änderungen der (wirtschaftlichen) Verhältnisse nicht mitgeteilt wurden oder – der Betroffene wusste oder grob sorgfaltswidrig nicht wusste, dass der Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist.

Weiter findet die Regelung, wonach Unterkunftskosten in Höhe von 56 Prozent der Unterkunftsleistungen nicht zurückgefordert werden können, in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird, keine Anwendung. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (BSG, Urteil vom 02.12.2014, B 14 AS 56/13 R).

Wichtig:

• Eine „teilweise“ Aufhebung liegt nicht vor, wenn für einzelne Monate des i.d.R. sechsmonatigen Bewilligungsabschnittes Leistungen zurückgefordert werden.

• Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift findet die 56 Prozent-Regelung keine Anwendung bei einer teilweisen Aufhebung innerhalb eines Kalendermonates. Diese Regelung ist auf den ersten Blick nicht leicht nachvollziehbar (kritisch etwa Conradis a.a.O., Rn. 25), macht aber durchaus Sinn: Der Zweck der Regelung des § 40 Abs. 4 SGB II besteht darin, bei einer Rückforderung von ALG II (pauschal) einen finanziellen Ausgleich für nicht beantragtes Wohngeld zu schaffen. Werden die Leistungen nach dem SGB II indessen nicht vollständig zurückgefordert, besteht kein Grund für einen solchen Ausgleich, weil ja noch ein Teil ALG II gezahlt worden ist. Eine solche – wiederum pauschale – Reglung zu treffen, liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt