Jobcenter muss Kosten einer Untätigkeitsklage tragen – keine Pflicht, sich vor Erhebung einer Untätigkeitsklage noch einmal an das Jobcenter zu wenden

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Kostengrundentscheidung eines Sozialgerichts die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt. Das Sozialgericht hat § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet.

Die im Bezug von Arbeitslosengeld II stehende Beschwerdeführerin erhob – nachdem das Jobcenter einen Kostenerstattungsantrag nicht beschieden hatte – nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG Untätigkeitsklage zum Sozialgericht. Nach Erledigung des Rechtsstreits lehnte das Sozialgericht ihren auf Erstattung außergerichtlicher Kosten gerichteten Antrag, ohne dass ein zureichender Grund für die verspätete Bescheidung bestanden hätte, ab und begründete dies im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe es pflichtwidrig versäumt, sich vor Einreichung der Klage nochmals an das Jobcenter zu wenden.

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SG Kiel: 150 € netto für eine durchschnittliche Untätigkeitsklage

SG Kiel, Kostenbeschluss vom 09.10.2020, S 31 AS 201/20

Nach der Gebührenreform zum 01.01.2021 180,00 € (50 % der Mittelgebühr von 360,00 €) für ab dem 01.01.2021 erhobene Untätigkeitsklagen.


Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde: Urteilsumsetzung erst nach Vollstreckung

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

Von Leistungsberechtigten nach dem SGB II werden – gelegentlich unter knappster Fristsetzung und Androhung der vollständigen Leistungseinstellung – Mitwirkungshandlungen verlangt. Die Jobcenter hingegen lassen sich – was ihre „Mitwirkungspflichten“ anbelangt – gern sehr lange Zeit. So lange, dass selbst aus Urteilen, die nach eigenem Rechtsmittelverzicht ergangen sind, vollstreckt werden muss, um die Jobcenter zu einem Tätigwerden zu bewegen. So geschehen jüngst beim Jobcenter Rendsburg-Eckernförde.

Am 11.07.2018 wurde das Jobcenter in drei Verfahren zu höheren Leistungen für die Unterkunft verurteilt. Ende August 2018 erklärte das Jobcenter in Parallelverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich dieser Urteile. Am 28.09.2018 wurden die Urteile mit Urteilsgründen zugestellt. Mit anwaltlichen Schreiben vom 11.10.2018 und 05.11.2018 wurde das Jobcenter unter Ankündigung der Zwangsvollstreckung zur Umsetzung der Urteile aufgefordert. Das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde erachtete es rund 2 Monate lang nicht für nötig, auf die anwaltlichen Schreiben auch nur zu reagieren, so dass am 20.11.2018 die Vollstreckung eingeleitet werden musste. Die Kosten auch für die Vollstreckungsverfahren trägt nun das Jobcenter (SG Schleswig, Beschluss vom 05.04.2019, S 1 SF 41/19 AS usw.).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt   


Freie Hansestadt Bremen: Sozialverwaltung vor dem Kollaps?

Wappen Hansestadt BremenHeute erhielt ich vom Amt für Soziale Dienste der Freien Hansestadt Bremen die Eingangsbestätigung hiesigen Widerspruches vom 05.11.2014. Selbst diese Eingangsbestätigung dürfte ich nur deshalb erhalten haben, weil ich am 29.10.2015 Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Kiel  gegen die Freie Hansestadt erhoben habe, da diese auch in diesem Widerspruchsverfahren auf meine anwaltlichen Schreiben nicht reagiert hat. Was kaum öffentlich ausgesprochen wird, hier soll es einmal gesagt werden: Die Sozialverwaltung, längst mehr von politisch gewollten Sparzwängen regiert als an rechtmäßigem Verwaltungshandeln orientiert, hat sich in Teilen Deutschlands an den Rande der Arbeitsunfähigkeit manövriert. Es wird Zeit, dass dieses Thema auf die politische Agenda kommt.

Helge Hildebrandt