ALG II als Darlehen bei Rechtsstreit um BAföG
Veröffentlicht: 2. Februar 2021 Abgelegt unter: Darlehen, Studenten Hinterlasse einen Kommentar
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Der Ausschluss von Studenten von ALG II stellt bis zum Abschluss eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht um Leistungen nach dem BAföG eine „besondere Härte“ im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II dar mit der Folge, dass Auszubildende in diesem Zeitraum ALG II (Hartz IV) als Darlehen erhalten können.
In der Rechtsprechung ist höchstrichterlich anerkannt, dass Auszubildende einen Anspruch auf darlehensweises ALG II aus Härtefallgesichtspunkten haben, wenn der Abschluss ihrer Ausbildung kurz vor dem Abschluss steht (Abschluss in circa 6 Monaten), der Hilfebedarf in der Abschlussphase der Ausbildung entsteht und bei Ausbildungsabbruch künftige Erwerbslosigkeit droht.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass der Ausschluss Auszubildender von ALG II auch dann ein Härtefall darstellt, wenn während eines Streits um die Versagung von BAföG-Leistungen vor dem Verwaltungsgericht deren Existenzminimum weder vom BAföG-Amt noch vom Jobcenter sichergestellt würde. Denn um im Streit um BAföG überhaupt erfolgreich sein zu können, muss der Auszubildende dort geltend machen, er studiere in Vollzeit. Würde er – um seinen Lebensunterhalt zu sichern – eine vollschichtige ungelernte Tätigkeit aufnehmen, würde die Klage auf BAföG schon deshalb keinen Erfolg haben. Dieses Ergebnis wäre mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. ALG II ist in dieser Zeit deswegen darlehensweise zu gewähren.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.06.2020, L 31 AS 585/20
Erstveröffentlichung in HEMPELS 01/2021
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Kostenfreiheit nach § 64 SGB X für die Beurkundung eines Erbauseinandersetzungsvertrages
Veröffentlicht: 11. November 2019 Abgelegt unter: Darlehen, Erben, Sonstiges Hinterlasse einen KommentarGemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X besteht für Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, Kostenfreiheit. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten bei einem Notar sind unter anderem Urkunden befreit, die im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem SGB XII, dem SGB II und dem SGB IIX oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden.
Zu dieser Vorschrift hat das LG Kiel, Beschluss vom 14.10.2019, 3 OH 65/18 entschieden:
1. „Benötigt“ im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X wird eine Erbauseinandersetzungsurkunde dann, wenn ein Sozialleistungsträger seine Ansprüche aufgrund darlehensweise erbrachter Sozialleistungen nach § 91 SGB XII dinglich sichern will und hierfür zunächst eine Erbauseinandersetzung erforderlich ist, um nicht (auch) das Vermögen des Miterben zu belasten.
2. Der Betroffene kann nicht auf die Durchführung einer Erbauseinandersetzung nach §§ 2042 ff. i.V.m. 753 BGB durch eine Zwangsversteigerung verwiesen werden, weil durch den zu erwartenden erheblichen Zeitablauf die Regelung des § 91 SGB XII unterlaufen würde.
3. Die Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X befreit nur von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten. Demnach können andere als die Beurkundungs- und Beglaubigungskosten, die nach dem Kostenverzeichnis des GNotKG anfallen, vom Notar verlangt werden, so z.B. Vollzugskosten, Auslagen wie die Dokumentenpauschale und die Post- und Telekommunikationspauschale.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Auch Mietkautionsdarlehen können aufgerechnet werden
Veröffentlicht: 7. Januar 2019 Abgelegt unter: Darlehen, Mietkaution Hinterlasse einen Kommentar
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Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs 6 SGB II sind nicht von der Aufrechnung nach § 42a Abs 2 SGB II ausgenommen.
Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck umfasst die Aufrechnungsvorschrift des § 42a Abs 2 SGB II alle nach dem SGB II zu gewährenden Darlehen, soweit keine Ausnahme angeordnet ist. Das belegt für Mietkautionsdarlehen nicht zuletzt die differenzierte Vorschrift zu deren Tilgung bei der Kautionsrückzahlung durch den Vermieter in § 42a Abs 3 SGB II. Eine allgemeine Ausnahme für Mietkautionsdarlehen enthält die Vorschrift nicht.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG stehen einer Aufrechnung nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BSG vom 09.03.2016, B 14 AS 20/15 R). Allerdings ist die Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe zu vermeiden (vgl. BVerfG vom 23.7.2014, 1 BvL 10/12), zumal die Mietkaution nicht in die Bemessung des Regelbedarfs eingeflossen ist und ihre Tilgung längere Zeit dauern kann. Zur Vermeidung einer solchen Unterdeckung im Einzelfall stehen im SGB II indes mehrere Instrumente zur Verfügung, wie die abweichend von der Soll-Regelung in § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II mögliche Erbringung der Mietkaution als Zuschuss, die zeitliche Aufrechnungsbegrenzung auf drei Jahre in entsprechender Anwendung von § 43 Abs 4 SGB II oder ein Erlass oder Teilerlass des Darlehens nach § 44 SGB II (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.11.2018, B 14 AS 31/17 R).
Gut, dass das BSG diese leidige Rechtsfrage nun endlich entschieden hat. Zu bedenken ist bei aller Bedarfsunterdeckung bei denjenigen Leistungsbeziehern, die kein teilweise anrechnungsfreies Erwerbseinkommen haben, dass nach Tilgung des Darlehens der Anspruch gegen den Vermieter auf Auskehrung der Mietkaution auf sie übergeht.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Die Bürgerbeauftragte informiert: Wichtige Änderungen in der Sozialhilfe ab Juli
Veröffentlicht: 18. Juli 2017 Abgelegt unter: Aufrechnung, Darlehen, Grundsicherung im Alter, Kosten der Unterkunft, Landtag 2 KommentareZum 1. Juli 2017 sind zahlreiche Änderungen im SGB XII erfolgt. Die Bürgerbeauftragte Samiah El Samadoni weist darauf hin, dass sich das auf die Bewilligungspraxis bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung auswirken kann. „Die Rechtsänderungen erfüllen mich allerdings mit Sorge, da zahlreiche Regelungen die Rechtslage des Bürgers verschlechtern, die Rechtsanwendung verkomplizieren und der Verwaltungsaufwand höher wird“, sagte El Samadoni heute in Kiel.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:
Der neu eingeführte § 37a SGB XII sieht vor, dass Betroffenen auf Antrag ein Darlehen zu gewähren ist, wenn sie ihr anzurechnendes Einkommen – wie zum Beispiel beim erstmaligen Rentenbezug – erst am Monatsende erhalten und ihren Lebensunterhalt bis zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt nicht selber decken können. Das Darlehen wird ab dem Folgemonat mit Raten in Höhe von fünf Prozent des Eckregelsatzes (derzeit 20,45 Euro) mit den laufenden Leistungen aufgerechnet bis zu einem Höchstbetrag von 50 Prozent des Eckregelsatzes (derzeit 204,50 Euro). In der Vergangenheit wurde in diesen Fällen trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage oftmals ebenfalls ein Darlehen gewährt, das dann aber aufgrund finanzieller Überforderung der Betroffenen in eine Beihilfe umgewandelt beziehungsweise niedergeschlagen wurde. Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr.
Grundsicherungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen mehr (§ 41 a SGB XII). Bislang konnten Grundsicherungsempfänger ohne Verlust des Leistungsanspruchs ins Ausland fahren, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland hatten. Hierfür wurde von der Verwaltungspraxis und den Gerichten teilweise ein Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Monaten als unschädlich angesehen.
Eine weitere Neuregelung (§ 42a SGB XII) wurde hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Grundsicherungsempfängern, die in der Wohnung von Eltern, Geschwistern oder eines volljährigen Kindes leben und keinen gesonderten Mietvertrag abgeschlossen haben, eingeführt. Für diesen Personenkreis werden die Kosten für Unterkunft und Heizung künftig in pauschalierter Form nach einer Differenzmethode als Bedarf berücksichtigt. Ferner wurde für Leistungsberechtigte in Wohngemeinschaften ohne eigenen Mietvertrag eine Regelung geschaffen, wonach sie Anspruch auf kopfteilige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines entsprechenden Mehrpersonenhaushaltes haben. Damit ist ausgeschlossen, dass jede Person der Wohngemeinschaft Anspruch auf Unterkunftskosten eines Einpersonenhaushaltes hat. „Das ist nicht nur kompliziert, sondern wird in der Praxis auch zu finanziellen Verschlechterungen für zahlreiche Betroffene führen“, kommentierte die Bürgerbeauftragte.
Schließlich regelt § 44a SGB XII, dass Leistungen der Grundsicherung nur noch vorläufig zu bewilligen sind, wenn bereits bei deren Bewilligung Veränderungen in den Einkommensverhältnissen der Leistungsberechtigten oder bei den anzuerkennenden Bedarfen zu erwarten sind. Hauptsächlich betroffen sind von dieser Änderung Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten und schwankendes Arbeitseinkommen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld) erhalten. „Auch diese Vorschrift bedeutet aus meiner Sicht eine Verkürzung der Rechte der Betroffenen. Vorläufige Entscheidungen begründen nämlich keinerlei Vertrauensschutz und sind daher mit einer weitgehenden Erstattungspflicht verbunden“, erklärte El Samadoni.
Mietschuldenübernahme auch im Wiederholungsfall
Veröffentlicht: 21. Juni 2014 Abgelegt unter: Darlehen, Mietschulden, Schulden, Stadt Kiel | Tags: § 22 Abs. 8 SGB II, Hartz IV Mietschulden, Hartz IV Mietschuldendarlehen, wohnraumsichernde Hilfen § 28 Abs. 8 SGB II 6 KommentareGemäß § 22 Abs. 8 SGB II können Mietschulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer Vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Mietschulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. In Kiel hat die Trägerversammlung beschlossen, dass die Entscheidung über die Gewährung wohnraumsichernder Hilfen nach § 22 Abs. 8 SGB II durch das Amt für Wohnen und Grundsicherung, Abteilung Wohnungs- und Unterkunftssicherung, wahrgenommen werden soll (vgl. § 44b Abs. 4 SGB II, § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II). Beim Jobcenter Kiel gestellte Anträge auf Mietschuldenübernahme werden automatisch an das Amt für Wohnen und Grundsicherung weitergeleitet.
Stadt Kiel: Ablehnung bei wiederholten Mietschulden
In ständiger Verwaltungspraxis lehnt die Stadt Kiel die darlehensweise Übernahme von Mietschulden ab, wenn Antragsteller in der Vergangenheit bereits Mietschulden haben auflaufen lassen und erst recht, wenn deswegen in der Vergangeheit schon einmal wohnungssichernde Hilfen erbracht worden sind. So heißt es zur Begründung in einem Ablehnungsbescheid vom 24.04.2014 etwa:
„Sie befinden sich nicht mehr in einer einmaligen Notlage, sondern haben leider zum wiederholten Male Mietschulden in einer Höhe, die zum Wohnungsverlust führen kann. Zudem haben Sie in der Vergangenheit auch schon wohnungssichernde Hilfen von der Stadt Kiel erhalten. Im August 2004 wurden für Sie Mietrückstände und Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 2.608,98 € zum Erhalt der damaligen Wohnung im (…) als Beihilfe übernommen. Im Mai 2011 erfolgte eine weitere wohnungssichernde Hilfe in Höhe von 792,65 € als Darlehen zum Erhalt der derzeitigen Wohnung im (…).“
Ablehnungspraxis der Stadt Kiel rechtswidrig
In seinen rechtlichen Hinweisen vom 04.06.2014 im Verfahren S 22 SO 9/14 ER hat die 22. Kammer am SG Kiel diese Praxis der Stadt Kiel nun für rechtswidrig erklärt und zur Begründung ausgeführt:
„Entgegen der von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 24.04.2014 vertretenen Auffassung geht die Kammer davon aus, dass ein Anordnungsanspruch gemäß § 86 b Abs. 2 SGG glaubhaft gemacht ist. Führt die Schuldenlage zu drohender Wohnungslosigkeit i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II, verbleibt einem Grundsicherungsträger für die Ausübung seines Ermessens regelmäßig kein Spielraum (BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R, Rn 31 zur Vorgängervorschrift des § 22 Abs. 5 SGB II). Wirtschaftlich unvernünftiges Handeln, das die drohende Wohnungslosigkeit mitverursacht hat, tritt zurück. Ebenso ist regelmäßig die Tatsache, dass die Mietschulden durch ein Fehlverhalten des Antragsstellers zu 1) entstanden sind, nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R, Rn 31). Nur in atypischen Ausnahmefällen kann die Übernahme der Schulden abgelehnt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann in Missbrauchsfällen bei gezielter Herbeiführung der Mietrückstände trotz ausreichendem Einkommen oder bei wiederholten Mietrückständen ohne erkennbaren Selbsthilfewillen angenommen werden (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2013, L 19 AS 1501/13 B – juris). Einen solchen atypischen Ausnahmefall vermag die Kammer nach summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Allein das wiederholte Entstehen von Mietrückständen und die bereits im Jahr 2004 und 2011 erfolgten wohnungssichernden Hilfen begründen noch kein gezieltes Handeln zu Lasten der Antragsgegnerin, das zu einer rechtmäßigen Versagung der existenzsichernden Hilfe fahren würde.“
Hinweise für Betroffene
Aus hiesiger Beratungspraxis sind Fälle bekannt, in denen Anträge von Bürgern dieser Stadt auf wohnungssichernde Hilfen bei wiederholten Mietschulden vom Amt für Wohnen und Grundsicherung mit dem Hinweis, der Antrag würde ohnehin abgelehnt werden, gar nicht erst angenommen worden sind. Diese Praxis ist rechtswidrig. Die Behörde ist verpflichtet, jeden Antrag anzunehmen, zu prüfen und zu bescheiden. Betroffene sollten daher auf einen schriftlichen Bescheid bestehen. Aufgrund der regelmäßig bestehenden erhöhten Eilbedürftigkeit wird der Stadt in vielen Fällen eine Prüfungsfrist von einigen wenigen Tagen zu setzen sein. Wird der Antrag auf darlehensweise Schuldenübernahme unter Hinweis auf eine wiederholte Antragstellung abgelehnt, ist Betroffenen die Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes anzuraten, da eine Ablehnung mit dieser Begründung vor Gericht keinen Bestand haben wird.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Darlehen vom Jobcenter für die Kosten von Ausweispapieren
Veröffentlicht: 9. April 2013 Abgelegt unter: Abweichende Leistungserbringung, Darlehen | Tags: Ausweiskosten Hartz IV, Ausweiskosten Jobcenter, § 24 Abs. 1 SGB II, Darlehen vom Jobcenter 5 KommentareInsbesondere für aufenthaltsberechtigte Ausländer, welche ihre Ausweispapiere bei den für sie zuständigen Konsulaten ihrer Heimatstaaten beantragen müssen, ist die Erstellung neuer Pässe teilweise mit erheblichen Kosten verbunden. Da diese Kosten nicht fortlaufend, sondern in größeren Abständen nur einmalig entstehen, scheidet die Anerkennung eines Härtefallmehrbedarf durch das Jobcenter nach § 21 Abs. 6 SGB II grundsätzlich aus.
Das Jobcenter kann allerdings seit dem 01.01.2011 in Höhe der notwendigen Kosten der Ausweiserstellung ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II gewähren. Nach dieser Vorschrift kann im Einzelfall für einen von den SGB II-Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf, der von den Leistungsberechtigen aus vorhandenen Mitteln nicht gedeckt werden kann, ein Darlehen gewährt werden. Da seit dem 01.01.2011 unter der Position „sonstige Dienstleistungen“ ein monatlicher Betrag von 0,25 € für Ausweispapiere in den Regelleistungen berücksichtigt wird (BT-Drucks. 17/3404, S. 64), sind die Kosten für einen Ausweis grundsätzlich von den ALG II-Regelleistungen „umfasst“. Der Bedarf ist auch „unabweisbar“, weil in Deutschland eine Ausweispflicht besteht. Voraussetzung ist zuletzt, dass die Kosten aus baren Mitteln nicht erbracht werden können. Das Darlehen wird nach § 42a Abs. 2 SGB II ab dem auf die Auszahlungen folgenden Monat in Höhe von 10 % der maßgeblichen Regelleistungen durch Einbehalt vom ALG II getilgt.
(zum Thema LSG BW, Urteil vom 21.10.2011, L 12 AS 2597/11; LSG NRW, Beschluss vom 25.02.2011, L 19 AS 2003/10 B)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 03/2013
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt