Kieler Mietspiegel 2021 und neue Mietobergrenzen kommen im Mai

Nachdem der Kieler Mietspiegel 2021 am 15.04.2021 den Sozialausschuss passiert hat, soll dieser sowie die auf der Mietspiegelerstellung aufbauende Berechnung der Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) und SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) am 20.05.2021 durch die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel beschlossen werden.

Nach den aktuellen Erhebungen liegt die durchschnittliche Nettokaltmiete in Bestandsmietverhältnissen in Kiel bei 6,41 €/qm, bei Neuvermietung im Schnitt bei 8,26 €/qm und das durchschnittliche Mietspiegel-Mietniveau bei 7,55 €/qm. Seit der letzten Datenerhebung im Jahre 2017 sind die Mieten in Kiel im Schnitt um 16 % oder 1,04 €/qm gestiegen.

Quelle: Geschäftliche Mitteilung, Dezernat IV, Amt für Wohnen und Grundsicherung, Drucksache 0350/2021, Einbringung 15.04.2021


1.222 Kieler Hartz IV Familien müssen zu ihrer Miete zuzahlen

Auf eine kleine Anfrage des Ratsherrn Burkhardt Gernhuber (Ratsfraktion DIE LINKE) hat die Stadt Kiel nach 2017 im Mai 2020 erneut Angaben zu der Zahl der Bedarfsgemeinschaften im ALG II Bezug gemacht, die aus ihrem Regelsatz zu ihrer Miete dazuzahlen müssen, weil das Jobcenter Kiel ihre Unterkunftskosten nicht in voller Höhe anerkennt. Im Leistungsbereich des Jobcenters Kiel sind danach bei 1.222 von 16.705 Bedarfsgemeinschaften (= 7,32 %) die tatsächlichen Kosten der Unterkunft höher als die angemessenen Kosten der Unterkunft.

Im Jahr 2017 hatte die Stadt Kiel zu dieser Frage folgende Auskunft erteilt (Drs. 0895/2017): Im Leistungsbereich des Jobcenters Kiel sind bei 1.461 von 18.778 Bedarfsgemeinschaften (= 7,78 %) die tatsächlichen Kosten der Unterkunft höher als die angemessenen Kosten der Unterkunft. Der Anteil wäre damit in den letzten zweieinhalb Jahren gesunken.

Diese Ergebnis erstaunt, weil die Landeshauptstadt Kiel selbst in ihren wöchentlichen „Wohnraumberichten“ praktisch keine Wohnungsangebote innerhalb der gültigen Mietobergrenzen findet: In der 39. Kalenderwoche 2020 waren es genau zwei Wohnungen für alleinstehende Personen mit einer Wohnfläche von 25 qm bzw. 34 qm innerhalb der Mietobergrenze von 374,50 € bruttokalt. Für Zwei- oder Mehrpersonenhaushalte wurde gar kein Wohnraum innerhalb der gültigen Mitobergrenzen angeboten. Und so sieht es seit einigen Jahren aus.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


(Wieder) Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2019

Das gewohnt unprofessionelle Agieren der Landeshauptstadt Kiel bei der Bestimmung neuer Mietobergrenzen setzt sich auch im Jahre 2019 fort. Hatte die Stadt Kiel durch Stadtrat Gerwin Stöcken noch am 24.01.2019 in einer geschäftlichen Mitteilung im Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit (vorläufig) neue Mietobergrenzen bekannt gegeben, welche angeblich „ab Januar 2019 in der Sozialverwaltung und im Jobcenter umgesetzt“ würden (Geschäftliche Mitteilung vom 24.01.2019, Drucks. 0020/2019), werden nunmehr in der Beschlussvorlage Drs. 0153/2019, die dem Sozialausschuss am 28.02.2019 und der Ratsversammlung am 21.03.2019 zur Entscheidung vorgelegt werden soll, wiederum neue Höchstgrenzen (bruttokalt) genannt, welche ebenfalls ab dem 01.01.2019 gelten sollen:

Personen im Haushalt Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenze in Euro
1-Personenhaushalt < 50 374,50
2-Personenhaushalt > 50 – < 60 421,50
3-Personenhaushalt > 60 – < 75 553,00
4-Personenhaushalt > 75 – < 85 665,50
5-Personenhaushalt > 85 – < 95 755,00
6-Personenhaushalt > 95 – < 105 831,50
7-Personenhaushalt > 105 – < 115 908,00
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied 10 76,50

Selbst der geneigte Beobachter fragt sich, ob im Derzernat IV nur noch gewürfelt wird.

Das Jobcenter Kiel weist im Übrigen auf seiner aktuelle Homepage bis heute (Stand 25.02.2019) noch die alten Mietobergrenzen aus (ganz nach unten scrollen).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Vorläufige neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2019

In Kiel gelten ab 01.01.2019 vorläufig die nachfolgenden neuen Mietobergrenzen (bruttokalt):

Personen im Haushalt Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) Mietobergrenze in Euro
1-Personenhaushalt < 50 374,00
2-Personenhaushalt > 50 – < 60 426,00
3-Personenhaushalt > 60 – < 75 553,00
4-Personenhaushalt > 75 – < 85 665,50
5-Personenhaushalt > 85 – < 95 754,50
6-Personenhaushalt > 95 – < 105 831,50
7-Personenhaushalt > 105 – < 115 908,00
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied 10 76,50

Weitergehende Informationen finden sich hier:

Geschäftliche Mitteilung zu den neuen Kieler Mietobergrenzen 2019

Geschäftliche Mitteilung zum neuen Kieler Mietspiegel 2019

Das Jobcenter Kiel weist auf seiner aktuelle Homepage bis heute (Stand 22.02.2019) noch die alten Mietobergrenzen aus (ganz nach unten scrollen).

Zu den abschließenden Kieler Mietobergrenzen ab 01.01.2019 siehe hier:

(Wieder) Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2019

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Mietobergrenzen in der Ratsversammlung

Am 18.01.2018 hat die Kieler Ratsversammlung die neuen Mietobergrenzen debattiert und mehrheitlich beschlossen. Für Interessierte habe ich die Aufzeichnung des Tagesordnungspunktes 13.7, Anpassung der Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), Drucksache: 1223/2017, hier einmal verlinkt:


Kieler Ratsversammlung beschließt neue Mietobergrenzen

In der heutigen Ratsversammlung hat eine Mehrheit aus SPD, CDU und SSW die neuen Mietobergrenzen beschlossen. Da der Sozialausschuss zuvor nicht beteiligt worden ist, hat die Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN richtigerweise einen Antrag auf Überweisung zur Beratung in den Sozialausschuss gestellt, dem sich die Fraktion DIE LINKE angeschlossen hat, der aber von einer Mehrheit aus SPD, CDU und SSW abgelehnt wurde.

Das von der Stadt vorgelegte – mit knapp 12 Seiten ungewöhnlich kurze – Konzept dürfte einer sozialgerichtlichen Prüfung absehbar nicht standhalten, da in ihm weder die Berechnungen der Nettokaltmieten noch der Betriebskosten nachvollziehbar dargelegt worden sind. Auffällig ist auch, dass die durchschnittlichen Betriebskosten (arithmetisches Mittel) im MOG-Konzept bei 1,55 €/qm liegen sollen, der Kieler Mietspiegel 2016/2017 hingegen einen Durchschnittswert von 1,91 €/qm nennt. Eine Erklärung auch hierfür findet sich im Konzept nicht.

Zum Schluss ein wenig Lokalkolorit aus der Kieler Ratsversammlung: Der Vertreter der Fraktion DIE LINKE  musste sich vom Sozialdezernenten der Stadt, Gerwin Stöcken (SPD), den eigenwilligen Anwurf gefallen lassen, „da habe ich keinen bösartigeren Grund als zu sagen, dass das hier Wahlkampf ist“. Dass DIE LINKE in Kiel Sozialpolitik macht, das geht aber auch wirklich nicht. Das macht die SPD doch auch nicht! Das ist wirklich ganz und gar ungehörig von den Linken und da muss der SPD-Sozialdezernent – was sonst ja gar nicht seine Art ist – doch ausnahmsweise mal ganz bösartig werden.

Presseerklärung der Ratsfraktion DIE LINKE zum Thema: Mietobergrenze: Pleiten, Pech und Pannen auf Kosten der Betroffenen

Kieler Nachrichten vom 23.01.2018: Streit um neue Mietobergrenzen in Kiel

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Konzept zur Berechnung der ab 01.01.2017 geltenden Kieler Mietobergrenzen

Die Stadt Kiel hat heute – zwei Tage vor der Sitzung der Ratsversammlung am 18.01.2018, auf der die neuen Mietobergrenzen (MOG) beschlossen werden sollen – den Ratsherren und Ratsfrauen ihr Konzept zu Bestimmung der neuen, ab 01.01.2017 geltenden Mietobergrenzen übersandt. Das Konzept findet sich hier. Dass die Ratsmitglieder aufgrund der Kürze der ihnen eingeräumnten Einarbeitungszeit über das Konzept sachkompetent beraten und beschließen können, ist nicht anzunehmen. Nach hiesigen Informationen sollen zudem die Grundlagendaten zum Mietspiegel 2017 und damit auch zum MOG-Konzept nicht mehr verfügbar sein. Sollte sich dies bewahrheiten, dürfte das Konzept und damit auch die neuen MOG vor Gericht keinen Bestand haben.

Nachtrag 20.01.2018: Die Kritik von Teilen der Ratsversammlung entzündet sich offenbar daran, dass die Fragebögen zum Kieler Mietspiegel 2017 vernichtet wurden (siehe dazu Seite 20 in der Dokumentation zum qualifizierten Kieler Mietspiegel 2017). Soweit die Grundlagendaten selbst noch verfügbar sind, dürfte dies allerdings unproblematisch sein.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt 


Neue Mietobergrenzen der Stadt Kiel derzeit nicht anzuwenden

Das Sozialgericht Kiel hat in einem Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass die neuen Mietobergrenzen (MOG) der Stadt Kiel zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen „Angemessenheit“ der Unterkunftskosten von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) derzeit nicht heranzuziehen sind, weil für das Gericht nicht überprüfbar ist, ob die neuen – von der Ratsversammlung noch nicht beschlossenen – MOG auf einem „schlüssigen Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen (SG Kiel, Beschluss vom 11.01.2018, S 31 AS 1/18 ER). Denn das angeblich „schlüssige Konzept“ der Stadt Kiel wurde bisher nicht veröffentlicht und auch dem Gericht nicht bekannt gegeben.

Hinzuweisen ist darauf, dass nach § 45 GO SH i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Kiel i.V.m. § 1, § 2 g) der dieser Satzung als Anlage beigefügten Zuständigkeitsverordnung neue MOG zunächst vom Sozialausschuss sachverständig vorzubereiten sind. Eine Befassung des Sozialausschuss der Stadt Kiel mit den neuen MOG ist indessen bisher nicht erfolgt und der Sozialausschuss hat den MOG bislang auch nicht zugestimmt (§ 1 der Zuständigkeitsverordnung spricht von „entscheiden“). Allerdings ist die Vorbereitung durch die Fachausschüsse entgegen einer hier zunächst vertretenen Auffassung kein rechtliches Erfordernis für das wirksame Zustandekommen von Beschlüssen (Bracker/Dehn, GO SH, § 45 Nr. 6).

Ernsthafte Zweifel sind an der neuen MOG für Zweipersonenhaushalte angezeigt. Nach Angaben der Stadt sollen die Mietkosten bruttokalt (Grundmiete zuzüglich kalter Betriebskosten) zwischen 2014 und 2017 von 411,00 € auf 406,50 € gesunken sein (siehe Gegenüberstellung der Mietobergrenzen 2014 / 2017). Dies widerspricht allen Berichten zu den in diesem Zeitraum erheblich gestiegenen Grundmieten und Betriebskosten in Kiel.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


1.461 Kieler Hartz IV Familien müssen zu ihrer Miete zuzahlen

Auf eine kleine Anfrage des Ratsherrn Arne Langniß (Ratsfraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN) hat die Stadt Kiel erstmals konkrete Angaben zu der Zahl der Bedarfsgemeinschaften im ALG II Bezug gemacht, die aus ihrem Regelsatz zu ihrer Miete dazuzahlen müssen, weil das Jobcenter Kiel ihre Unterkunftskosten nicht in voller Höhe anerkennt. Im Leistungsbereich des Jobcenters Kiel sind danach bei 1.461 von 18.778 Bedarfsgemeinschaften (= 7,78 %) die tatsächlichen Kosten der Unterkunft höher als die angemessenen Kosten der Unterkunft.

Im Bereich von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt kann nach Angaben des Sozialdezernenten keine belastbare Aussage getroffen werden. Von 6.977 Bedarfsgemeinschaften wohnen 200 bis 400 Bedarfsgemeinschaften in Wohnraum, dessen Kosten über den städtischen Mietobergrenzen liegen. Wegen der besonderen persönlichen Voraussetzungen würden im Einzelfall aber erhöhte Unterkunftskosten anerkannt, so dass weniger Haushalte betroffen seien, die derzeit die Differenz von der Mietobergrenze zur tatsächlichen Miete selbst tragen müssten.

Moratorium bei Mietsenkungsverfahren und 10 % Aufschlag bei Neuanmietungen

Die Landeshauptstadt Kiel als Träger der Sozialhilfe sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat mit dem Jobcenter abgestimmt, bis zur Vorlage neuer Mietobergrenzen keine neuen Mietsenkungsverfahren einzuleiten. Da die Stadt Kiel davon ausgeht, dass die angemessenen Kosten der Unterkunft ansteigen, folgt sie der Empfehlung des Sozialgerichts Kiel und erkennt bei Neuanmietungen „weitestgehend“ die Werte der alten Mietobergrenzen zuzüglich 10 % an.

Überprüfungsanträge stellen!

Keine Aussagen trifft die Stadt Kiel hingegen zu ihrem Umgang mit Bestandsmietverhältnissen, in denen Leistungsberechtigte schon jetzt zu ihrer Miete dazuzahlen. Aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit – die Stadt erkannte hier die angehobenen Mietobergrenzen nicht rückwirkend an – ist Leistungsbeziehern dringend zu raten, rückwirkend ab 01.12.2016 noch in diesem Jahr Überprüfungsanträge nach § 40 Abs. 1 Satz Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB X zu stellen.

Falls es Unterschiede geben sollte …

Ein wenig schmunzeln lässt die Antwort der Stadt auf die Frage, ob bei den anzuerkennenden Unterkunftskosten zwischen Angebotsmieten bei Neuanmietung und Bestandsmieten unterschieden wird. „Falls es Unterschiede geben sollte“, so der Sozialdezernent, „spielt dies bei den angemessenen Kosten der Unterkunft keine Rolle.“ Jeder, der mal einen Blick in eines der großen Wohnungssuchportale wirft, wird sich schnell davon überzeugen können: Ja, da gibt es ganz gewaltige Unterschiede.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Mietobergrenzen in Kiel: Bis 31.01.2018 muss die Stadt neue Mietobergrenzen beschließen

Seit dem 01.12.2016 verfügt die Landeshauptstadt Kiel über keine aktuellen Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“), der Grundsicherung nach dem SGB XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr. In Eilverfahren haben – soweit hier ersichtliche – alle Kammern am SG Kiel Betroffenen, die zu ihrer Miete hinzuzahlen müssen, Leistungen für die Unterkunft in Höhe der alten Mietobergrenzen aus dem Jahre 2014 zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zugesprochen (siehe dazu: SG Kiel: Kieler Mietobergrenzen sind seit Dezember 2016 um 10 Prozent zu erhöhen).

Hatte zunächst eine Kammer am SG Kiel der Stadt eine Frist zum Beschluss neuer Mietobergrenzen bis 30.09.2017 gesetzt (anschließend Rückgriff auf die sehr viel höheren Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 %), scheint sich nun am SG Kiel kammerübergreifend die Auffassung durchgesetzt zu haben, der Stadt eine Frist bis zum 31.01.2018 zuzugestehen, um neue Mietobergrenzen zu verabschieden (siehe aktuell: SG Kiel, Beschluss vom 07.11.2017, S 23 SO 23/17 ER). Sollten bis dahin keine neuen Mietobergrenzen vorliegen, beabsichtigen einzelne Kammern am SG Kiel nach diesseitigen Informationen, auch in Hauptsacheverfahren ab 01.12.2016 Leistungen für die Unterkunft in Höhe der Wohngeldtabelle plus 10 % zuzusprechen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


SG Kiel: Kieler Mietobergrenzen sind seit Dezember 2016 um 10 Prozent zu erhöhen

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Bereits im März 2017 hatte ich gefragt „Wo bleibt der Kieler Mietspiegel 2016?“ und darauf hingewiesen, dass für Kiel seit dem 01.12.2016 kein qualifizierter Mietspiegel mehr vorliegt. Für das Sozialrecht stelle sich damit die Frage, ob die aktuellen Kieler Mietobergrenzen, die aus den Werten des Kieler Mietspiegels 2014 errechnet worden sind, seit 01.12.2016 noch auf einem sog. „schlüssigen Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen. Diese Frage hat die 32. Kammer am Sozialgericht Kiel nun verneint (Beschluss vom 26.07.2017, S 32 AS 142/17 ER – der besseren Lesbarkeit wegen wurden fehlende bzw. von der Diktiersoftware des Gerichts offenbar fehlerhaft interpretierte Worte korrigiert, die Korrekturen sind in Klammern und kursiv gesetzt).

Sei 01.12.2016 keine aktuellen Mietobergrenzen mehr in Kiel

„Die Mietobergrenze basierte auf einem Konzept, für das der qualifizierte Mietspiegel 2014 der Landeshauptstadt Kiel zugrunde gelegt worden war und das in modifizierter Form vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht in Bezug auf den Mietspiegel 2010 als schlüssiges Konzept im Sinne der Vorgaben des Bundessozialgerichts (erstmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – juris) qualifiziert worden war (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2014 — L 6 AS 18/13 —juris).

Seit dem 20. Juni 2017 gilt für nicht preisgebundenen Wohnraum in der Landeshauptstadt Kiel ein neuer qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Anders als der vorherige qualifizierte Mietspiegel, der nach der Tabellenmethode aufgebaut war, ist der aktuelle qualifizierte Mietspiegel mit der so genannten Regressionsmethode erstellt worden, die mit einer kleineren Stichprobe auskommt. Neue Mietobergren­zen sind auf Basis des neuen qualifizierten Mietspiegels bei der Landeshauptstadt Kiel noch nicht ermittelt und veröffentlicht worden.“

Dennoch kein Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle

„Dies führt nach Auffassung der Kammer jedoch weder dazu, dass die bisherigen Mietober­grenzen weiterhin uneingeschränkt Geltung haben können, noch dazu, dass nunmehr kein schlüssiges Konzept mehr vorliegt und dementsprechend für die Bestimmung der Angemes­senheit von Unterkunftskosten auf die Werte der Wohngeldtabelle zu § 12 WoGG zurückzu­greifen ist.“

Gericht kann Mietobergrenzen nicht selbst ermitteln

„Zwar fehlt es derzeit an dem Datenmaterial, auf dessen Basis das untere Preissegment im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmieten, die der Mietspiegel ausweist, ermittelt werden könnte. Ohne Kenntnis der dem Mietspiegel zugrunde liegenden Daten kann auch das Ge­richt im Rahmen seiner eigenen Befugnis zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit von Unterkunftskosten die abstrakte Angemessenheitsgrenze nicht ermitteln.“

Trotzdem kein „Erkenntnisausfall“

„Allerdings geht die Kammer davon aus, dass in einer begrenzten Übergangszeit, in der das bisher geltende schlüssige Konzept auf der Basis des – andersartigen – neuen qualifizierten Mietspiegels angepasst werden muss, kein Erkenntnisausfall hinsichtlich der angemessenen Referenzmiete im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – juris) anzunehmen ist, der einen Rückgriff auf die Tabellen­werte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages erforderlich machen würde. In dem hier vom BSG entschiedenen Fall lagen Mietspiegeldaten gerade nicht vor.“

Übergangsfrist bis 30.09.2017

„Dem Antragsgegner ist vielmehr eine angemessene Übergangszeit einzuräumen, in der wei­terhin die bisherigen Mietobergrenzen als Grundlage herangezogen werden dürfen. Als an­gemessen sieht die Kammer dabei eine Zeit bis zum 30. September 2017 an. Wenn, was der Kammer nicht bekannt ist, die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel über die Mietobergrenzen entscheiden sollte, wäre dies in der nächsten stattfindenden Sitzung am 21. September 2017, deren Tagesordnung noch nicht veröffentlicht ist, möglich. Auch im Übrigen dürfte die Zeit von drei Monaten ab Inkrafttreten des neuen Mietspiegels ausreichen, um auf der Basis des dem Mietspiegel zugrunde liegenden Datenmaterials neue Mietobergren­zen zu ermitteln.“

In der Übergangszeit 10 % Aufschlag auf die bisherigen Mietobergrenzen

„Bei der Gewährung einer Übergangszeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der qualifizierte Mietspiegel 2014, der als Fortschreibungsmietspiegel in Anpassung des Mietspiegels 2012 gemäß § 558d Abs. 2 Satz 1 BGB erstellt worden war, nur bis zum 30. November 2016 Gül­tigkeit hatte. Bereits zum 01. Dezember 2016 wäre gemäß § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB ein neuer qualifizierter Mietspiegel zu erstellen gewesen. Unabhängig von den Ursachen für die zeitliche Verzögerung entspricht es nicht den Aktualitätsanforderungen an die Vergleichsdaten, die sich sowohl aus § 558d Abs. 2 BGB als auch aus § 22c Abs. 2 SGB II ergeben, dass im Ergebnis damit ein Dreivierteljahr ohne Neufestsetzung toleriert wird.

Dauer und Höhe der zusprechenden Leistungen liegen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Die Kammer hält es angesichts der ver­strichenen Zeit seit Ablauf der Geltungszeit des Mietspiegels 2014 für geboten, einen pau­schalen Mietpreisentwicklungszuschlag von 10% bei der bisherigen Mietobergrenze zu be­rücksichtigen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits nach einer online-Meldung der Presseabteilung der Landeshauptstadt Kiel vom 30. Mai 2017 im Vorgriff auf den neuen Mietspiegel eine Steigerung der Mietpreise von 3,1 % bei Bestands- und 4,6 % bei Neuvertragsmieten mitgeteilt wurde. Zuzüglich eines weiteren Sicherheitszuschlages auf insgesamt 10 % ergeben sich bei dem Antragsteller nach dem Kopfteilprinzip anteilig zu berücksichti­gende Unterkunftskosten von 452,10 EUR bruttokalt.“

Nachtrag: Wie hier (alte Mietobergrenze zuzüglich 10 %) haben bisher entschieden: SG Kiel, Beschluss vom 26.07.2017, S 32 AS 142/17 ER, SG Kiel, Beschluss vom 01.09.2017, S 43 AS 175/17 ER; SG Kiel, Beschluss vom 02.10.2017, S 43 AS 225/17 ER; SG Kiel, Beschluss vom 02.01.2017, S 40 AS 230/17 ER).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neuer Kieler Mietspiegel 2017 veröffentlicht

Mit fast 8 Monaten Verspätung hat die Landeshauptstadt Kiel den Kieler Mietspiegel 2017 veröffentlicht, der am 20. Juni 2017 in Kraft getreten ist. Es handelt sich um einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558 d BGB, der ein wissenschaftlich abgesichertes und differenziertes Bild der aktuell in Kiel gezahlten durchschnittlichen Mieten liefert. Der Mietspiegel bildet damit eine repräsentative und rechtssichere Grundlage für die Mietpreisgestaltung. Ihm kommt insbesondere im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen eine herausragende Bedeutung zu.

Die neue Mietspiegelbroschüre, mit der jeder Mieter und Vermieter die sog. „ortsübliche Vergleichsmiete“ berechnen kann, findet sich hier: Kieler Mietspiegel 2017.

Die Stadt Kiel beabsichtigt, „in Kürze“ auf ihrer Hompage einen Online-Mietspiegelrechner zur Verfügung stellen. Durch ein einfaches Eingeben und Anklicken der Wohnungsmerkmale soll damit auf schnellem Wege die ortsübliche Vergleichsmiete für die jeweilige Wohnung ermittelt werden können.

In den Kommentaren habe ich für Interessierte die Presseerklärung der Stadt sowie das dazugehörige Ratsdokument eingestellt.

Die neuen Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (ALG II) sowie Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sind hier derzeit noch nicht bekannt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Stadt Kiel darf Obdachlose nicht abschieben

Die Stadt Kiel fährt zunehmend einen härteren Kurs gegen Obdachlose. Um Obdachlose möglichst aus dem Stadtgebiet fernzuhalten, werden nur noch denjenigen Wohnungslosen Hilfen zur Unterkunftssicherung und Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII gewährt, die bereits einwohnermelderechtlich in Kiel gemeldet sind. Neu hinzuziehende Obdachlose können sich mangels einer Wohnung in Kiel nicht beim Einwohnermeldeamt anmelden und werden als „Nichtkieler“ an ihre Herkunftsgemeinden verwiesen.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig die Stadt Kiel nun verpflichtet, einem neu zugezogenen Obdachlosen eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat das VG darauf abgehoben, maßgeblich für die Zuständigkeit sei, wo die Obdachlosigkeit eintrete. Dies sei der tatsächliche Aufenthaltsort des Wohnungslosen, hier also Kiel. Unerheblich sei demgegenüber, wo der Wohnungslose zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Auch ein Obdachloser habe im Übrigen ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen (Art. 11 Abs. 1 GG).

(VG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2017, 3 B 42/17, VG Schleswig, Beschluss vom 31.05.2017, 3 B 79/17)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 5/2017

Siehe zum Thema auch: Kiel first – Landeshauptstadt will Wohnungslosenhilfe „schärfen“ –  und künftig nur noch Kielern helfen

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Seit 01.05.2016 auch in Kiel Geldleistungen statt Sachleistungen für die Erstausstattung der Wohnung

Bereits zum 01.05.2016 hat nun auch Kiel die Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII von Sachleistungen (die bisher über die Möbelbörse der evangelischen Stadtmission zu beziehen waren) auf Geldleistungen umgestellt. Die Gründe hierfür sind in der Druchsache 0142/2016 aus der Ratsversammlung vom 17.03.2016 nachzulesen. Interessant: Nach eigenem Bekunden der Stadt Kiel sind die Kosten, die für eine Versorgung über die Möbelbörse der Stadtmission aufgewandt werden mussten, „vergleichbar“ mit der Kosten der Versorgung über den freien Möbelmarkt des unteren Preissegments.

In welcher Höhe seit dem 01.05.2016 Geldleistungen erbracht werden, ist in der Drucksache 0142/2016 bzw. im Austauschblatt zu Punkt 7.1 (IV. Richtlinien für einmalige Beihilfen nach § 24 Abs. 3 SGB II / § 31 Abs. 1 SGB XII, n.F.) nachzulesen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Sozialpolitische Anträge zur Kieler Ratsversammlung am 19.03.2015

Wappen KielÜber nachfolgende Anträge zu sozialpolitischen Themen wird in der Kieler Ratsversammlung am 19.03.2015 debattiert:

Wohnaufsichtsgesetz endlich umsetzen!

Antrag: Die Ratsversammlung der Stadt Kiel fordert von der schleswig-holsteinischen Landesregierung die Einführung eines Wohnungsaufsichts-und pflegegesetzes und bittet den Schleswig-Holsteinischen Städtetag um Unterstützung. Wichtige Punkte sind dabei: Klare Mindestanforderung an Wohnraum, inklusive der Definition von Überbelegung und Leerstand und der Möglichkeit, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, wenn Eigentümer handlungsunwillig sind.
Begründung: In Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes heißt es „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Auch in den Kommunen Schleswig-Holsteins gibt es zahlreiche Beispiele für Missstände auf den Wohnungsmärkten und prekäre Wohnverhältnisse. Ursächlich ist hierfür der schwunghafte Handel mit großen Wohnungsbeständen. Niemand wird seine Wohnungen in Stand halten oder in sie investieren, wenn schon feststeht, dass sie demnächst wieder weiterveräußert werden. Das Ergebnis sind viele von Schimmelpilz befallene und gesundheitsschädliche Wohnungen, marode Dächer, Balkone, Heizungsanlagen, Elektro- und Sanitärinstallationen. Derartige Wohnungsbestände gefährden die darin wohnenden Mieterinnen und Mieter und beeinträchtigen ganze Stadtteile. Damit Kommunen davon betroffenen Mieterinnen und Mieter helfen können, brauchen sie bessere und wirkungsvollere Instrumente. Das Land NRW hat auf diese Probleme reagiert, indem es ein neues Wohnungsaufsichtsgesetz verabschiedet hat, das ihren Kommunen ermöglicht gegen vernachlässigten Wohnraum sowie gegen Überbelegung und Leerstand von Wohnraum vorzugehen. Diesem Vorbild sollte Schleswig-Holstein folgen. Antrag der Ratsfraktion Die Linke

Sonstige Anträge

Weitere Anträge finden Interessiere in der Tagesordnung der Sitzung der Ratsversammlung. Hinzuweisen ist hier noch auf einen Antrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und SSW-Ratsfraktion zur Einführung eines studentischen Kulturtickets. Nach einigen salbungsvollen Worten in schönstem Politiker-Sprech („noch stärker als bisher für die kulturellen Einrichtungen in Kiel zu interessieren und begeistern“, „Studierenden mit einem geringen Einkommen wird die Teilhabe am kulturell vielfältigen Leben der Stadt erleichtert“, „können Studierende … eine Bindung zu Kiel aufbauen“) zählen die Kooperationsfraktionen dann recht unverblümt auf, worum es ihnen offenbar hauptsächlich geht:

  • „Die kulturellen Einrichtungen können ihre Besuchszahlen steigern bzw. Restkarten [sic!] verkaufen.“
  • „Ähnlich wie in anderen Hochschulstädten würden die Studierenden durch die Finanzierung des Studentischen Kulturtickets einen nicht unerheblichen Beitrag zur Finanzierung der kulturellen Einrichtungen in Kiel leisten. Die Erfahrungen aus beispielsweise Kassel (2,92€/Semester), Hildesheim (5,50€/Semester) oder Göttingen (9,80€/Semester) können bei den Verhandlungen einbezogen werden.“

Interessierte Bürger können die Ratsversammlung am Donnerstag, den 19.03.2015 ab 16.00 Uhr auch im Livestream beim Offenen Kanal Kiel verfolgen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt

Sozialpolitische Anträge zur Kieler Ratsversammlung am 22.01.2015

Wappen KielÜber nachfolgende Anträge zu sozialpolitischen Themen wird in der Kieler Ratsversammlung am 22.01.2015 abgestimmt:

Resolution zum Erhalt des Landesamtes für soziale Dienste am Standort Kiel

Antrag: Die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel fordert den Oberbürgermeister auf, sich gegenüber der Landesregierung für die Beibehaltung des Landesamtes für soziale Dienste am Standort Kiel einzusetzen.

Begründung: Nach Ansicht der schleswig-holsteinischen Landesregierung soll die Kieler Außenstelle des Landesamtes für Soziale Dienste aus finanziellen Gründen im Jahr 2016 aufgelöst werden. Die 44 Mitarbeiter sollen sodann in der Zentrale des Landesamtes in Neumünster und auf den übrigen Außenstellen in Heide, Lübeck und Schleswig die Betreuung der Menschen vornehmen. Die Außenstelle in Kiel ist allein im Schwerbehindertenrecht zurzeit für rund 84.500 Fälle zuständig. Diese sollen dann ab 2016 in der Zentrale in Neumünster betreut werden. Die Menschen wohnen zum größten Teil jedoch in Kiel oder im Kreis Plön. Nur etwa jeder fünfter Bestandsfall betrifft die Stadt Neumünster. Gerade für Menschen mit einer Schwerbehinderung und junge Eltern ist das Landesamt in Kiel eine gewohnte und zentrale Anlaufstelle. Hier bekommen sie Beratung in Sachen Eltern- und Betreuungsgeld sowie im Schwerbehindertenrecht, erhalten Unterstützung beim Ausfüllen ihrer Anträge, können die notwendigen Formulare und ihre Schwerbehindertenausweise abholen. Die Betroffenen sind vielfach körperlich wie finanziell überhaupt nicht in der Lage, neben den ohnehin für sie bestehenden körperlichen Belastungen und oftmals bürokratischen Hürden auch noch eine beschwerliche Anreise nach Neumünster vorzunehmen. Daher geht es im Ergebnis darum, ein etabliertes und kompetentes Beratungsangebot bürgernah zu erhalten. Antrag der CDU-Ratsfraktion

Mietobergrenzen für unter 25jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung

Antrag: Die in den Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel zu den Regel-Höchstbeträgen für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII enthaltenen Sonderregelungen für Jugendliche und junge Erwachsene werden ersatzlos gestrichen.

Begründung: Nach den Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel zu den Regel-Höchstbeträgen für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII in ihrer aktuellen Fassung vom 13.12.2012 ist bei unter 25jährigen Beziehern von Leistungen nach dem SGB II ohne abgeschlossene Berufsausbildung eine Miete bis maximal 224 € inklusive Heizkosten anzuerkennen, mit einer abgeschlossenen Ausbildung werden die Mietobergrenzen zugrunde gelegt, die auch für über 25jährige gelten. Diese vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ehemals bestätigte Praxis haben inzwischen mehrere Kammern am Sozialgericht Kiel für rechtswidrig erklärt. Die Praxis der Stadt orientiere sich an den Regelungen zum BAföG-Recht. Die Möglichkeit für Studenten, nach § 27 Abs. 3 SGB II vom für sie örtlich zuständigen Jobcenter einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für ihre Unterkunft zu erhalten, die vom BAföG nicht gedeckt sind, zeige indessen, dass eine an den BAföG-Regelungen orientierte Bemessung der Mietobergrenzen für junge Erwachsenen sinnwidrig ist. Denn der Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Deckung des durch das BAföG ungedeckten Teils der Unterkunfts- und Heizkosten wurde gerade ins SGB II aufgenommen, weil die BAföG-Sätze nicht immer ausreichend sind, um das soziokulturelle Existenzminimum zu gewährleisten. Die Unterkunftssätze, die im Leistungsrecht des BAföG gewährt werden, stellten ausdrücklich nur einen pauschalierten Zuschuss zu den Unterkunftskosten dar, die regelmäßig nicht zum Bestreiten der tatsächlichen Kosten ausreichen. Auch unter 25jährige haben deswegen einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe, in der diese auch über 25jährigen zustehen (SG Kiel, Urteil vom 26.11.2013, S 30 AS 767/10; SG Kiel, Beschluss vom 9.8.2013, S 31 AS 251/13 ER – rechtskräftig; so bereits SG Schwerin, Beschluss vom 29.03.2007, S 10 ER 49/07 AS). Das Jobcenter Kiel hatte gegen die Entscheidung des SG Kiel zum Az. S 31 AS 251/13 ER zwar Beschwerde eingelegt, diese aber zurückgenommen, nachdem das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht die Rechtsauffassung des SG Kiel in rechtlichen Hinweisen für vertretbar erklärt hatte. Antrag der Ratsfraktion Die Linke

Anmerkungen

Beide Anträge sind zu begrüßen. Der Antrag zu dem Mietobergrenzen für unter 25jährige wurde – was ein neuerliches sozialpolitisches Armutszeugnis für die angeblich „soziale Stadt“ Kiel ist – bereits zweimal (in der Ratsversammlung am 22.02.2014 und 10.07.2014) zurückgestellt. Unverständlich ist, dass die Ratsversammlung offenbar in ihrer Sitzung am 22.01.2015 immer noch nicht über die seit dem 01.12.2014 geltenden Mietobergrenzen beschließen wird. Zur Kritik mehr hier. Die Tagesordnung mit allen Dokumenten finden Interessierte im Ratsinfosystem der Stadt Kiel (dort unter „Kalender“). Interessierte Bürger können die Ratsversammlung am Donnerstag, den 22.01.2015 ab 16.00 Uhr auch im Livestream beim Offenen Kanal Kiel verfolgen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neue Mietobergrenzen in Kiel ab 1. Dezember 2014 – und keiner kennt sie!

Wappen KielMit Beschluss vom 30.10.2014 wurde der Kieler Mietspiegel 2014 von der Kieler Ratsversammlung anerkannt und hat mit seiner Veröffentlichung vom 10.11.2014 Gültigkeit erlangt. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (vgl. zuletzt Urteil 19.05.2014, L 6 AS 18/13) sind die Mietobergrenzen nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII auf der Grundlage der Daten des jeweils gültigen Mietspiegels zu ermitteln und geltend ab dem auf die Veröffentlichung folgenden Monat. Ab dem 01.12.2014 gelten in Kiel damit neue Mietobergrenzen. Das Problem ist nur: Außer der Stadt kennt sie keiner.

Geheimniskrämerei nicht im Interesse der Stadt

Für die Stadt Kiel und das Jobcenter Kiel hat der Umgang der Verwaltungsspitze mit den neuen Mietobergrenzen durchweg negative Folgen:

Die Bewilligungsbescheide für alle Leistungsbezieher, die zu ihrer Miete hinzuzahlen, sind seit dem 01.12.2014 rechtswidrig. Legen Betroffene Widerspruch ein, wird eine ohnehin belastete Leistungsverwaltung mit zusätzlichen Widerspruchsverfahren beschäftigt, die bei einer rechtzeitigen Information und Umsetzung der neuen Mietobergrenzen hätten vermieden werden können.

Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII, die aufgefordert sind, sich kostenangemessenen Ersatzwohnraum zu suchen, ist derzeit völlig unklar, bis zu welcher Höhe sie in Kiel ab dem 01.12.2014 eine neue Wohnung anmieten dürfen, ohne dass ihnen rechtliche Nachteile drohen. Auch in diesen Fällen ist zu befürchten, dass in sozialgerichtlichen Eilverfahren um die Zusicherung der Kosten für eine neue Unterkunft (vgl. 22 Abs. 4 SGB II) allein deshalb gestritten wird, weil die neuen Mietobergrenzen nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden sind.

Erneute Missordnung wäre vermeidbar gewesen

Diese leider neuerlich zu beklagenden Zustände Kieler Regellosigkeit wären vermeidbar gewesen.

So hätte es nahe gelegen, der Ratsversammlung zeitgleich mit der Beschlussfassung über den Kieler Mietspiegel 2014 auch die neuen Mietobergrenzen für die Regelungsbereiche SGB II und SGB XII zur Anerkennung vorzulegen – und nicht erst fast vier Monate später in der Februar-Ratsversammlung 2015.

Eine vorausschauend agierende Verwaltung hätte zudem dafür Sorge getragen, dass die neuen Mietobergrenzen der Leistungsverwaltung schon einige Monate vorher zur Verfügung gestellt werden. Denn in Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II und § 35 Abs. 2 SGB XII im Rahmen der Anmietung einer neuen Unterkunft sind regelmäßig die Kündigungsfristen für die bisherigen Wohnungen zu beachten, d.h. viele etwa ab dem 01.12.2014 geltenden Mietverträge wurden möglicherweise bereits im August 2014 geschlossen.

Es bleibt zu hoffen, dass die Stadt Kiel diesen Fehler im Jahre 2016 nicht wiederholen wird.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Ergänzendes zu der rückwirkenden Anerkennung der neuen Kieler Mietobergrenzen ab 01.01.2013

Wappen KielFür Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII, die (bisher) zu ihrer Miete hinzu zahlen, dokumentieren wir an dieser Stelle den Redebeitrag des Sozialdezernenten Gerwin Stöcken (SPD) in der Ratsversammlung vom 10.07.2014 im vollen Wortlaut, mit dem ergänzende Aussagen zur rückwirkenden Anerkennung der neuen Mietobergrenzen ab 01.01.2013 getroffen werden.

„Herr Stadtpräsident, meine Damen und Herren,

wir legen Ihnen mit dieser geschäftlichen Mitteilung die Auswirkungen des Urteils des Landessozialgerichts zu den Mietobergrenzen und dem schlüssigen Konzept [dar].

Und zunächst einmal will ich vorwegstellen: Wir gehören zu den wenigen Städten in Deutschland – unter anderem München – die ein gerichtlich anerkanntes schlüssiges Konzept haben. Das ist nämlich gar nicht so einfach, nicht etwa deshalb, weil wir uns auf dem Wohnungsmarkt nicht auskennen, sondern weil wir unser Auskennen auch noch mit statistischen Auswertungen so unterlegen müssen, dass die Gerichte eine abstrakt angemessene Mietobergrenze wahrnehmen können. Deswegen sind wir richtig stolz, dass wir das hinbekommen haben, und jetzt mittlerweile Rechtssicherheit eingetreten ist.

Auch wenn wir hier über abstrakt angemessene Mietobergrenzen sprechen, geht es doch immer um das Wohnen für jeden Einzelnen. Und es muss angemessen sein, die Menschen müssen angemessen wohnen können und überall in der Stadt eine Wohnung finden können. Wir bei der Stadt und gemeinsam mit dem Jobcenter arbeiten daran, dass wir diesen Überblick haben: Gibt es eigentlich genügend Wohnungen in dieser Stadt? Und die jetzt neu formulierte Mietobergrenze plus die Steigerung bei den Nebenkosten führt dazu, dass es Kostensteigerungen gibt. Die ist ausgewiesen in der Tabelle, und wir müssen jetzt aufpassen, dass wir Betriebskostennachzahlungen in Betriebskostenvorauszahlungen umwandeln. Das setzt voraus, dass wir jeden Mietvertrag, dass jeder seinen Mietvertrag daraufhin überprüft, dass der Vermieter auch die richtigen Nebenkosten beschrieben hat. Wenn uns das gelingt, sollte diese Veränderung weitestgehend kostenminimierend oder kostenneutral organisierbar sein, weil wir heute schon große Betriebskostennachzahlungen am Ende Jahres haben, weil der Vermieter eben nicht ordentlich kalkuliert hat, und es dem Mieter anschließend in Rechnung stellt. Deswegen ist es wichtig, dass wir jetzt dem Jobcenter schon heute die Erlaubnis geben, schon mit diesen Mietobergrenzen zu verfahren, damit wir diese ganzen Umsetzungsschritte machen können. Wir werden die Richtlinien entsprechend überarbeiten, und all die Themen, die hier eine Rolle spielen, entsprechend aufnehmen, damit wir dann auch eine abstrakt angemessene Mietobergrenze im schlüssigen Konzept haben und eine daraus abgeleitete Richtlinie.

Insofern habe ich den Antrag der Linken nicht verstanden, weil wir genau das sagen: Wir arbeiten die Dinge jetzt ab, Stück für Stück, wann immer ein Antrag angefasst wird, wann immer eine Akte angefasst wird, gucken wir: Müssen wir hier bis 2013 rückwirkend auch Nachzahlungen vornehmen? Ich würde der Ratsversammlung abraten davon, die Formulierung auch in dem neuen Antrag zu übernehmen, denn die Ratsversammlung bewilligt diese Kosten nicht. Die Ratsversammlung setzt das Jobcenter in die Lage, entsprechende Bewilligungen aussprechen zu können. Bitte lassen Sie uns dabei bleiben: Das Jobcenter setzt für uns das SGB II um, und wir schreiben in den Richtlinien fest, wie es dies machen soll. Wir bewilligen aber nicht aus der Ratsversammlung heraus Kosten. Das ist mir ganz wichtig, hier zu erwähnen.

Wir haben im Bundestag die Diskussion gehabt um den Mindestlohn. Und ich habe mir mal die Mühe gemacht ihnen zu sagen: Was bedeutet dieser Mindestlohn eigentlich auch für uns in Kiel, wenn der so umgesetzt wird? Und dazu müssen Sie wissen: Die neue Mietobergrenze für eine einzelne Person ist 332,00 €, wenn die Betriebskosten richtig berechnet sind, plus etwa 60,00 € Heizkosten, habe ich mal so überschlagen, 382,00 € Regelsatz [Anm.: seit 01.01.2014 391,00 €], sind 774,00 €, die monatlich zu zahlen sind. Wenn jemand arbeiten geht und 160 Stunden im Monat, das ist etwa eine Vollzeitstelle, mit 8,50 € Geld verdient, dann kommen dazu noch Freibeträge, von 100,00 € + 180,00 €, also von 280,00 €, ungefähr Überschlag, so das er einen Anspruch von 1.054,00 € hat. Der Nettolohn bei 8,50 € ist 1.013,92 €, wenn ich dem Gehaltsrechner des Internets glaube, mag auch ein bisschen mehr, mag auch ein bisschen weniger sein. Sie sehen also, dass die Mietentwicklung in Kiel ausmacht, ob man mit dem Mindestlohn, der irgendwo festgelegt wird, auskömmlich in Kiel leben kann. Und deswegen ist es mir so wichtig, immer darauf hinzuweisen, nicht etwa, weil ich den Menschen Geld wegnehmen will, sondern ich will dafür sorgen, dass die Kostenentwicklung in Kiel sich nicht so entwickelt, dass man von einem gesetzlich festgelegten Mindestlohn allein gar nicht leben kann, sondern man muss immer noch mal Geld dazu kriegen.

Das ist mir wichtig, und deswegen auch meine Bitte, auch an der anderen Stelle dafür zu sorgen, nicht zu meinen, mit mehr Geld habe ich schon Sozialpolitik gemacht. Sondern nur dann, wenn wir die Dinge so übereinander bringen, dass die Dinge funktionieren können, dann haben wir ordentliche Sozialpolitik gemacht.

Ich glaube, dass wir mit der geschäftlichen Mitteilung die Voraussetzungen legen, dass die Ratsversammlung diese Wirkung dieses Urteils wirklich gründlich prüfen und studieren kann und dann die richtigen Ableitungen treffen kann. Heute oder Morgen schon Geld in die Hand zu nehmen, halte ich für falsch, denn wir werden alles tun, es wird so sein, dass jeder seinen Anspruch ohne Antrag durchsetzen kann. Auch das ist mir wichtig, hier öffentlich zu sagen: Es muss niemand einen Antrag stellen. Wenn jemand das machen möchte, kann er es gerne tun. Es muss niemand einen Antrag stellen. Alle halbe Jahr wird jede Akte angefasst, alle halbe Jahr wird überprüft: Sind Nachzahlungen zu leisten? Und dann werden sie gewährt. Niemand muss einen Anwalt beauftragen, um diese Ansprüche durch anwaltliche Vertretung durchzusetzen. Das wird das Jobcenter aus eigener Veranlassung tun. Und es wird ein wenig dauern, auch das ist wichtig zu wissen, dass wir das jetzt nicht beschleunigen können, weil im Jobcenter gerade die Software umgestellt wird, von A2LL, sie wissen, dieses Programm, das nicht so gut funktioniert, in Allegro, und in diese Situation würde jetzt auch dieses fallen, und deswegen kann es nur so sein, wie wir das hier in der geschäftlichen Mitteilung geschrieben haben. Auch wenn der Zeitraum 01.01.2015 erreicht ist, werden wir trotzdem das Jobcenter bitten, und anweisen, auch nachträglich zu bewilligen.

Das ist zu dieser geschäftlichen Mitteilung ergänzend zu sagen. Ich danke für die Aufmerksamkeit und hoffe, dass wir dann so verfahren können, danke.“

Der Videomitschnitt findet sich hier. Dank für das Lektorat an Björn Nickels.

Anmerkungen

Die Ergänzungen zur geschäftlichen Mitteilung sind zu begrüßen. Mit ihr werden die wesentlichen aus der Sicht von Leistungsbeziehern und ihren Beratern noch offenen Fragen beantwortet.

Nach hiesiger Einschätzung kann davon ausgegangen werden, dass die Stadt und das Jobcenter Kiel – auch nach Ablauf der Überprüfungsfristen zum 01.01.2015 – rückwirkend ab 01.01.2013 Leistungen für die Unterkunft auf der Grundlage der neuen Mietobergrenzen nachzahlen werden. Diese Beurteilung beruht auf zwei Erwägungen: Zum einen scheinen Stadt und Jobcenter Kiel das Gerechtigkeitsproblem erkannt zu haben, welches darin bestünde, nur jenen Leistungsberechtigten, die rechtzeitig einen Überprüfungsantrag stellen, Unterkunftskosten in rechtmäßiger Höhe nachzuzahlen. Zum anderen wäre der politische Flurschaden eines Wortbruches wohl um ein Vielfaches höher als der monetäre „Gewinn“ für die Stadt Kiel durch eingesparte Sozialleistungen in letztlich doch geringer Höhe.

Für die Anwaltschaft bleibt die Situation indes schwierig. Rechtsansprüche, die sich notfalls auch auf dem Rechtswege durchsetzen lassen, begründen die Positionierungen der Stadt nicht. Deswegen ist jeder Rechtsanwalt – auch haftungsrechtlich – auf der „sicheren Seite“, wenn er seinen Mandanten dazu rät, doch lieber vorsorglich für alle Fälle einen Überprüfungsantrag zu stellen. Aufgrund der nunmehr geklärten Rechtslage scheint eine anwaltliche Vertretung indessen nicht mehr erforderlich. Mandanten sollten über die Rechtslage aufgeklärt sowie auf die Möglichkeit eines formlosen Überprüfungsantrages, welcher einer Begründung nicht mehr bedürfen sollte, hingewiesen werden. Im Regelfall sollte es damit sein Bewenden haben können.

Ratsherrn Stefan Rudau von der Ratsfraktion DIE LINKE ist an dieser Stelle für seinen Antrag zu danken. Ohne sein beharrliches Nachbohren wäre dieses wichtige Thema nicht erörtert und die entsprechenden Klarstellungen seitens der Stadt so nicht getroffen worden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Mietobergrenzen heute Thema in der Kieler Ratsversammlung

Wappen KielIn der heutigen Kieler Ratsversammlung werden erneut Themen erörtert, die für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Grundsicherung im Alter usw.) von erheblicher Bedeutung sind. Die Tagesordnung finden Interessierte hier. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten finden sich auch Links auf die dazugehörigen Drucksachen.

Geschäftliche Mitteilung zu den neuen Mietobergrenzen

In einer „Geschäftlichen Mitteilung“ wird das Amt für Familie und Soziales (Stadtrat Gerwin Stöcken) das neue Konzept der Stadt Kiel zur Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft für Bezieher/innen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII vorstellen. Die Ratsversammlung wird das Konzept nicht beschließen, sondern die „Geschäftliche Mitteilung“ zur Kenntnis nehmen.

Höhere Unterkunftskosten für unter 25jährige

Erneut wird die Ratsfraktion DIE LINKE den Antrag in der Ratsversammlung einbringen, die Mietobergrenzen für unter 25jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung in Höhe von derzeit 224,00 € bruttowarm (Gesamtmiete inklusive Heizkosten) an die für alle Leistungsbezieher geltenden Obergrenzen anzupassen und die rechtswidrigen Sonderregelungen für junge Erwachsene ersatzlos zu streichen. Mehr zum Thema:
Linke Ratsfraktion fordert höhere Mietobergrenzen für unter 25jährige
Kieler Ratsversammlung debatiert Mietobergrenzen für unter 25jährige

Rückwirkende Anpassung der Mietobergrenzen ab 01.01.2013

Mit einem weiteren Antrag wird die Ratsfraktion DIE LINKE zudem fordern, dass die neuen Mietobergrenzen rückwirkend zum 01.01.2013 automatisch auch in den Fällen angepasst werden, in denen Betroffene, die zu ihrer Miete hinzu zahlen, keinen Antrag auf Überprüfung stellen. Die „Geschäftliche Mitteilung“ vom 13.06.2014 ist in diesem Punkt zumindest missverständlich.

In der heutigen Beratung hat ein Mandant hier erstmals einen Bescheid (Grundsicherung nach dem SGB XII) vom 27.06.2014 vorgelegt, in dem ab 01.07.2014 die neue Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von 332,00 € anerkannt wird. Weiter heißt es in dem Bescheid:

„Die Mietobergrenze hat sich rückwirkend ab Januar 2013 von 316,00 € auf 332,00 € erhöht. Die Nachzahlung haben wir heute angewiesen.“

Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Stadt Kiel – anders als in der Vergangenheit – die neue Mietobergrenzen tatsächlich von sich aus rückwirkend anerkennen und Sozialleistungen nachzahlen wird. Solange indessen keine rechtsverbindliche Erklärung der Stadt Kiel vorliegt, auch nach Ablauf der Überprüfungsfristen zum 31.12.2014 für das Jahr 2013 in zu geringer Höhe gewährte Unterkunftskosten nachzuzahlen, ist Betroffenen weiterhin zur Stellung fristwahrender Überprüfungsanträge zu raten.

Mehr zu diesem Thema:
Geschäftliche Mitteilung zu den neuen Kieler Mietobergrenzen
Höhere Mietobergrenzen für Kiel

Interessierte Bürger könne die Ratsversammlung heute ab 14.00 Uhr im Livestream beim Offenen Kanal Kiel verfolgen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Ratsversammlung diskutiert Veröffentlichung der Telefonliste des Jobcenters Kiel

Wappen KielIn der heutigen Ratsversammlung wurde der Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE zur Veröffentlichung der Telefonliste des Jobcenters Kiel kontrovers debattiert.

Städtische Telefonnummern: Öffentlicher, als mancher Ratsherr glaubt

Ratsherr Stefan Rudau (DIE LINKE) löste gleich zu Beginn Erstaunen und empörte Zwischenrufe mit seinem Hinweis aus, DIE LINKE fordere eigentlich nur die Veröffentlichung bereits öffentlicher Information auf der Homepage des Jobcenters Kiel, denn das Städtische Telefonbuch der Stadt Kiel mit allen Durchwahlnummern auch der Mitarbeiter des Jobcenters Kiel sei für jedermann käuflich zu erwerben. Ratsherr Michael Schmalz (SPD) ließ sich in seiner Erwiderung zu der (später zurückgenommenen) Aussage hinreißen, die Ratsfraktion DIE LINKE verkaufe offenbar die Telefonlisten des Jobcenters Kiel in ihrem Fraktionsbüro. Der übliche Budenzauber also von Ratsleuten, die nicht einmal wissen, wo man das Städtische Telefonbuch erstehen kann. Wir wollen das Geheimnis lüften: Es ist käuflich zu erwerben bei dem Verlag, der es herausgibt und druckt (welch Wunder!), dem Verlag Schmidt-Römhild (http://www.schmidt-roemhild.de/). Zu finden unter „Shop“ und dann in der Sidebar unter „Adress- und Telefonbücher“ „Kiel“ auswählen, Preis 8,- €.

Von Feindbildern und Sabotage

Erstaunlich ist – trotz des allgemein niedrigen Niveaus der Debattenkultur in der Kieler Ratsversammlung – immer wieder, wie auf sozialpolitische Anträge der Fraktion DIE LINKE reagiert wird. Ratsherr Michael Schmalz konstatierte (ohne nähere Erläuterungen oder einen erkennbaren Zusammenhang), die LINKE stigmatisiere mit ihrem Antrag Hartz IV-Empfänger, Ratsherr Jan Wohlfahrt (CDU) setzte nach: Die Linke habe ein „Feindbild Jobcenter“ und wolle dessen „Arbeit sabotieren“. Hartz IV-Bezieher hätten ihre – so wörtlich – „Betreuer zugewiesen“, das reiche völlig. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II unter Betreuung. Es fällt einem wenig dazu ein.

Sympathisch, aber leider unpraktikabel

Immerhin, Ratsfrau Musculus-Stahnke (FDP) hatte „Sympathie für den Antrag“, nur sei dieser leider unpraktikabel. Worauf diese Unpraktikabilität genau fußen soll, blieb indessen eher im Dunkeln. Dass zahlreiche Jobcenter in Deutschland das Callcenter der Bundesagentur für Arbeit gar nicht nutzen (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 13.03.2014) und – wie auch die Stadt Kiel selbst – ohne ein Callcenter auskommen, für die Bürger also direkt erreichbar sind und dennoch gute Arbeit leisten, scheint sich jedenfalls bis in die Kieler Ratsversammlung noch nicht herumgesprochen zu haben.

Wunderwaffe Datenschutz

Ein stets beliebtes Argument, wenn man etwas nicht so gern öffentlich machen möchte: Datenschutzrechtliche Bedenken. Ratsherrn Rainer Kreutz (CDU) fiel das zum Thema ein. Aber bei Dienstnummern von Behördenmitarbeitern? Weil auch die Vornamen im Telefonbuch stehen? Irgendwo hört es dann doch mal auf. Und wenn man denn schon datenschutzrechtliche Bedenken haben sollte, dann bitte auch bei dem frei käuflichen Telefonbuch der Stadt. Allerdings muss dann die Frage erlaubt sein, wie es einer freiheitlichen Gesellschaft zu Gesicht steht, wenn sich Behördenmitarbeiter hinter „Geheimnummern“ vor den eigenen Bürgern verstecken.

Kieler Piraten: Ein ganz spezieller Fall

Während die Bundespartei der Piraten die Telefonlisten der Jobcenter veröffentlicht hat, konnte Ratsherr Marcel Schmidt (Piratenpartei) nicht schnell genug beteuern, die Listen seien nicht von den Kieler Piraten veröffentlicht, diese lehnten eine Veröffentlichung natürlich strikt ab („Wir sind nicht dabei.“). Ob die Kieler Wähler der Piraten geahnt haben, was für Leichtmatrosen mit Plastiksäbelchen sie da in die Kieler Ratsversammlung gewählt haben?

Alles gut?

Bleibt zum Abschluss die Frage: Ist der Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE berechtigt? Wir lassen andere sprechen:

„Handlungsbedarf wurde bei der Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit gesehen.“ (Antwort der Bundesregierung (18/735) vom 13.03.2014 auf eine Kleine Anfrage Fraktion DIE LINKE)

„Zum Ende eines sehr intensiven Arbeitsjahres muss die Bürgerbeauftragte feststellen, dass dem Anspruch vieler hilfesuchender Bürgerinnen und Bürger nach einer umfassenden persönlichen Beratung durch die Sozialbehörden immer weniger nachgekommen wird. Eine zeitnahe und unbürokratische Klärung von Fragen und Sachverhalten ist daher oft nicht möglich. Dies führt zu Konflikten und Schwierigkeiten, die durch eine konsequente Ausrichtung der Behörden auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger vermieden werden könnte. So sind u.a. die Agenturen für Arbeit, die Familienkassen oder auch einige Jobcenter telefonisch oft nur über Servicecenter zu erreichen.“ (Pressemitteilung der Bürgerbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein vom 27.12.2013)

Report aus Main vom 29.04.2014: Mitarbeiter von Jobcentern sind für ihre Kunden unerreichbar

Der Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE wurde von SPD, Grünen, SSW, CDU, FDP und Piraten abgelehnt. Ratsherr Nonnsen von WIR in Kiel hat sich enthalten.

Die Video-Aufzeichnung der Erörterung des Antrages findet sich hier (die Diskussion geht weiter in Video 29).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Ratsfraktion DIE LINKE fordert Veröffentlichung der Telefonlisten des Jobcenters Kiel

Logo_Ratsfraktion2Immer mehr Bürgerinnen und Bürgern beklagten, dass ihnen die notwendige persönliche Beratung durch Behörden vorenthalten wird. Die Bürgerbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein kritisiert in ihrer Presserklärung von 27.12.2013 die schlechte Erreichbarkeit und das mangelnde Beratungsangebot der Behörden. Dem Anspruch vieler hilfesuchender Bürgerinnen und Bürger nach einer umfassenden persönlichen Beratung durch die Sozialbehörden werde immer weniger nachgekommen. Eine zeitnahe und unbürokratische Klärung von Fragen und Sachverhalten sei daher oft nicht möglich. Dies führe zu Konflikten und Schwierigkeiten, die durch eine konsequente Ausrichtung der Behörden auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger vermieden werden könnte. Besonders wird kritisiert, dass u.a. auch einige Jobcenter – und hierzu gehört auch das Jobcenter Kiel – telefonisch nur über Servicecenter zu erreichen sind.

Um diesen Missständen abzuhelfen, hat die Erwerbslosenorganisation Tacheles die Telefonlisten mit den Durchwahlnummern der Sachbearbeiter von zurzeit 134 Jobcentern, hierunter auch jene des Jobcenters Kiel, veröffentlicht. Nachdem der Initiator Harald Thomé unter dem Eindruck der Androhung rechtlicher Schritte durch mehrere Jobcenter – aber auch Beleidigungen und der Androhung körperlicher Gewalt – sein Projekt aufgeben musste, setzt derzeit die PIRATENPARTEI das Transparenz-Projekt fort. Die Durchwahlnummern auch des Jobcenters Kiel sind damit gegenwärtig allgemein öffentlich zugänglich.

Im Sinne eines „Rechts auf gute Verwaltung“ fordert die Ratsfraktion DIE LINKE mit ihrem Antrag vom 10.03.2014, dass die Landeshauptstadt Kiel mit gutem Beispiel vorangeht und die Durchwahlnummern der Mitarbeiter des Jobcenters (im Antragstext heißt es derzeit noch unzutreffend einschränkend „der Fallmanagerinnen und Fallmanager“) auf der Website des Jobcenters Kiel allgemein öffentlich zugänglich macht und sich sowohl organisatorisch als auch personell auf direkte Anrufe seiner Kunden einstellt.

Mehr zum Thema auf dieser Seite:
Telefonlisten der Jobcenter

Aktuelles zum Thema:
Antwort der Bundesregierung vom 13.03.2014 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag

Report aus Main vom 29.04.2014: Mitarbeiter von Jobcentern sind für ihre Kunden unerreichbar

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kieler Ratsversammlung debatiert Mietobergrenzen für unter 25jährige

Wappen KielIn ihrer heutigen Sitzung hat die Kieler Ratsversammlung den Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE zum Thema Mietobergrenze für unter 25jährige erörtert. Da in dieser Sitzung auch viel von Schulpolitik die Rede war, drängt sich das Urteil auf: Thema verfehlt, setzen. Wenn es die Note 7 gäbe, sie wäre hier angebracht.

DIE LINKE und Sozialgerichte „Büttel des Kapitals“?

Den Aufschlag machte Ratsherr Schmalz, sozialpolitischer Sprecher der SPD. Zunächst mokierte der Ratsherr sich darüber, DIE LINKE nehme ihre Verantwortung für den städtischen Haushalt nicht ernst. Stiegen die Mieten für Leistungsbezieher, so stiegen die Mieten für alle. Die Linke mache sich damit – so wörtlich – „zum Büttel des Kapitals“. Starker Tobak. Vor allem aber am Thema vorbei. Die Bestimmung von Mietobergrenzen dürfen sich – dies ist ständige Rechtsprechung aller Sozialgerichte – nicht an fiskalpolitischen Erwägungen orientieren, sondern müssen die Anmietbarkeit von Wohnraum unter den realen Marktbedingungen ermöglichen. Orientieren sich Kommunen an haushaltspolitischen Überlegungen, sprechen Juristen von „sachfremden Erwägungen“. Unter Juristen ist das ein ziemlich vernichtendes Verdikt. Der Antrag (der nicht mehr als die Umsetzung der Rechtsprechung des SG Kiel fordert), sei, so der „Sozialexperte“ der SPD weiter – man kommt aus dem Staunen nicht heraus – nicht mehr als billige „Effekthascherei“, denn das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht entscheide über die Frage, welche Mietobergrenzen unter 25jährigen zustünden, schließlich gerade. Auch hier allerdings irrt Ratsherr Schmalz. Mitnichten entscheidet das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in den laufenden „Musterverfahren“ gerade über diese Frage. Keiner der Kläger in diesen Verfahren ist nämlich unter 25. So einfach ist das. Mit ein bisschen Nachdenken. Aber gut, das zu erwarten, ist offenkundig zu viel verlangt. Vielsagend sind zuletzt die Aussagen des SPD-Ratsherren zu seinem sozialpolitischen Grundverständnis, die sich alle arbeitslosen jungen Menschen bis zur nächsten Wahl gut merken sollten: Junge Leute unter 25 ohne Ausbildung, so der „Sozialdemokrat“, dürften nicht wie junge Menschen unter 25 mit Ausbildung behandelt werden, die sich schließlich „anstrengen“. Dass junge Menschen vielleicht keinen Ausbildungsplatz bekommen haben, obwohl sie sich angestrengt haben – in die Welt des SPD-Ratsherren scheint das nicht zu passen.

Ratsleute im Blindflug

CDU und Grüne, von denen letzteren ein Tag vor der Ratsversammlung auch noch ihr sozialpolitischer Sprecher abhanden gekommen ist, hielten sich wie gewohnt in der Sozialpolitik zurück – es ist halt nicht ihr Thema. Aber auch in wenigen Sätzen kann man viel Falsches sagen. Nein, im Kontext der Neuberechnung der abstrakten MOG durch F+B sind die Mietobergrenzen für U25 kein Thema. Aber das wissen die Ratsleute vielleicht auch gar nicht – denn das Gutachten von F+B haben sie von der Verwaltung ja nicht erhalten. Das erklärt so machen Blindflug am heutigen Tage – macht die Sache aber auch nicht besser. Übrigens: Die Anwaltschaft hat die Gutachten. Lesen bildet ungemein.

Merke: Rechtskräftige Urteile und Beschlüsse haben eine Begründung

Immer wieder Freude bereitet es mir auch, meiner Kollegin von der FDP, Frau Musculus-Stahnke, zuzuhören. Als Juristin sehe sie, dass die Urteilsgründe zu den im Antrag der LINKEN zitieren Urteilen noch gar nicht abgesetzt worden seien. Was Frau Musculus-Stahnke so alles sieht – oder auch nicht sieht. Nun hatte DIE LINKE doch extra für die Juristen unter den Ratsleuten die Urteile zitiert: SG Kiel, Urteil vom 26.11.2013, S 30 AS 767/10; SG Kiel, Beschluss vom 9.8.2013, S 31 AS 251/13 ER – rechtskräftig; so bereits SG Schwerin, Beschluss vom 29.03.2007, S 10 ER 49/07 AS. Aber offenbar hat DIE LINKE es versäumt, für die Rechtsanwältin Musculus-Stahnke zu erläutern, innerhalb welcher Fristen Urteile abzusetzen sind und das Judikate, die rechtskräftig sind (!), wohl auch abgesetzt sein dürften. DIE LINKE hat scheinbar auch hier einfach zu viel Sachverstand vorausgesetzt.

Ergebnis dieser neuerlichen Provinzposse: Der Antrag wurde bis zu einer Entscheidung des Landessozialgerichts (wann immer die zum Thema Unterkunftskosten für U 25 erfolgen soll), längstens für 6 Monate, zurückgestellt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Sozialpolitische Forderungen der Kieler Linken

Logo_Ratsfraktion2Im Rahmen der Beratungen zum städtischen Haushalt für 2014 hat der Fraktionsvorsitzende der Ratsfraktion DIE LINKE in der Kieler Ratsversammlung, Heinz Wieser, am 12.12.2013 sozialpolitische Forderungen für Kiel bekräftigt. Die Rede soll hier im Auszug wiedergegeben werden:

Forderung nach dem Wiederaufbau eines städtischen Wohnungsbestandes

„Es gibt so einiges an Gründen für uns, ihren Haushalt abzulehnen. Ich will ihnen aber zwei Punkte benennen, die ich für entscheidender halte. Zuerst: Ihre kategorische Ablehnung einen städtischen Wohnungsbestand aufzubauen. Das ist ein Fehler mit verheerenden Folgen für die Entwicklung des Kieler Wohnungsmarktes. Ihre Weigerung ist auch nicht nachzuvollziehen, sind doch Investitionen in den eigenen Wohnungsbestand durchaus rentierlich und würden zu den Investitionen gehören, die die Kommunalaufsicht bereit wäre vor die berühmte Klammer zu ziehen. Mit eigenen Wohnungen hat eine Kommune Gestaltungsmöglichkeiten und, das ist vielleicht wichtiger, Einfluss auf die Mietpreisentwicklung.

Wenn sie schon bereit sind zuzugeben, dass der Verkauf der KWG ein großer Fehler war – ich weiß, sie hören das nicht gerne – aber, wenn sie das schon öffentlich zugeben, dann ist es umso unverständlicher, dass sie nicht bereit sind, diesen Fehler zu korrigieren. Wir wissen, dass man es nicht von heute auf morgen realisieren kann, dass die Stadt auf dem Markt wieder eine Rolle spielt. Das wird dauern. Sicher. Aber man muss doch zumindest damit beginnen, um sukzessive auf dem Wohnungsmarkt wieder ein einflussnehmender Akteur zu werden.

Sie geben 80 Mio. EUR pro Jahr, ein Zehntel des Gesamthaushaltes als KdU an die freie Wohnungswirtschaft, jeden Monat 6,5 Mio. EUR. Dieser Betrag wird durch einen eigenen Wohnungsbestand natürlich nicht kleiner. Aber die Stadt würde partizipieren als Besitzerin eigener Wohnungen. Dass sie diese städtische Einnahmemöglichkeit einfach ignorieren, ist vollkommen unverständlich. Sie beklagen lautstark kaum Möglichkeiten zu haben, die städtischen Einnahmen zu erhöhen. Hier bietet sich eine Gelegenheit. Natürlich ist der Besitz von Wohnungen auch mit Kosten verbunden, das wissen wir auch. Eine städtische Wohnungsbaugesellschaft könnte aber, je nach Größe des Wohnungsbestandes, beträchtliche Mittel zum Haushalt beitragen. Ihre Weigerung hier wirtschaftlich aktiv zu werden, macht ihre Bemühungen die Einnahmesituation der Stadt verbessern zu wollen, nicht gerade glaubwürdiger und ist im Grunde ignorant und verantwortungslos.“

Forderung nach einem Mobilitätsticket

„Der zweite entscheidende Punkt unserer Ablehnung ist ihre permanente Weigerung, die Mobilität von Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen finanziell zu unterstützen. Was denken sie, warum wir die Einführung eines Mobilitätstickets so vehement und penetrant fordern? Weil wir kein Interesse an anderen Politikthemen haben? Nein, ganz bestimmt nicht. Der Grund ist ein ganz einfacher. Die Menschen, die mit wenig Geld auskommen müssen, brauchen so ein Ticket. Und zwar dringend. Ganz dringend. Mobilität ist heutzutage ein wichtiger Bestandteil der gesellschaftlichen Teilhabe. Wer sich in der Stadt nicht bewegen kann, ist sozusagen nicht mit dabei. So einfach, so schlimm. Die Stadt unterhält Kultureinrichtungen, Beratungsstellen, vieles mehr, was löblich und sinnvoll ist. Aber erreichen auch alle Menschen diese Angebote? Nein. Und das ist das Problem. Grenzen sie die Menschen nicht aus.

Ausgrenzung und die Verweigerung der Teilhabe ist das gemeinste was man Menschen, vor allem Kindern, antun kann. 

Ich habe im Zusammenhang mit dem Wohnungsmarkt hier schon einmal die Landespastorin Thobaben zitiert, die sagte, man könne die Versorgung mit Wohnraum nicht allein dem Markt überlassen. In Gesprächen mit dem KDA, das ist, wenn sie so wollen, die Gewerkschaft der Kirchen und kirchlichen Einrichtungen, es ging dabei um Arbeitnehmerrechte und die sogenannte Armutsindustrie, habe ich festgestellt, dass wir in Analyse und Forderungen vieles gemeinsam hatten. Auf mein Resümee: “Ihr seid ja richtig links.“ bekam ich die Antwort: „ Ja, nein, wir nennen das aber nicht links, wir nennen das nah am Menschen.“

An die Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten hier im Raum: Bauen sie bezahlbaren Wohnraum, helfen sie Menschen mit geringem Einkommen am Leben in unserer Stadt teilhaben zu können. Erinnern sie sich ihrer Geschichte und machen sie es besser als ihre Genossinnen und Genossen der Bundesebene:

… machen sie eine Politik, die nah am Menschen ist.“

Die gesamte Haushaltsrede findet sich hier: http://www.linksfraktion-kiel.de/


Jobcenter Kiel: Von Dumpinglöhnen keine Kenntnis

Logo Jobcenter KielWie berichtet, klagen Jobcenter in einigen Kommunen vorenthaltenes Arbeitsentgelt aus übergegangenem Recht von Arbeitgebern ein, die sittenwidrige Löhne gezahlt haben. Die Kieler Ratsfraktion DIE LINKE hat dies zum Anlass genommen, beim Jobcenter Kiel nachzufragen:

1. Hat das Jobcenter Kiel Kenntnis von gezahlten Dumpinglöhnen an Kieler Leistungsberechtigte nach dem SGB II?
2. Wird die Frage zu 1. bejaht, bitte ich um Beantwortung nachstehender Fragen:
a) In wie vielen Fällen ist das Jobcenter straf- bzw. arbeitsrechtlich gegen in Kiel ansässige Arbeitgeber vorgegangen (Angaben bitte differenziert nach Jahren)?
b) Ab welchem Stundenlohn geht das Jobcenter Kiel von einem sittenwidrigen Lohn aus?
c) Wie hoch waren die gezahlten Löhne in den vom Jobcenter Kiel beanstandeten Fällen?

Auf die Fragen hat das Jobcenter Kiel mit Schreiben vom 06.01.2014 nun mitgeteilt:

Zu Ihren Fragen können wir folgende Auskünfte geben:
1. Nein.
2. b) Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
Ergänzend möchten wir lhnen erläutern, dass das Jobcenter Kiel bei jeder Antragstellung von Aufstockern seit 2005 grundsätzlich auf die Einhaltung der ortsüblichen Löhne der Branchen achtet, um die tatsächliche Hilfebedürftigkeit und vorrangige Leistungen festzustellen. Zudem werden in der Erstberatung durch die lntegrationsfachkräfte bereits bestehende Arbeitsverhältnisse auf ihre Substanz, Tragfähigkeit und Ausbaufähigkeit überprüft. Seit 2005 gab es im Jobcenter Kiel weniger als 10 Verdachtsfälle. Nach interner Prüfung der Bereiche Ordnungswidrigkeiten oder Arbeitsgeberservice lag hierbei keine Sittenwidrigkeit vor.

Soweit das Jobcenter Kiel auf die Frage, ab welchem Stundenlohn es von einem sittenwidrigen Lohn ausgeht, auf die „gesetzlichen Regelungen“ verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es „gesetzliche Regelungen“ darüber, ab wann ein Lohn sittenwidrig ist, gar nicht gibt. Vor dem Hintergrund dieser unzutreffenden rechtlichen Annahme darf angezweifelt werden, dass eine sorgfältig Prüfung durch das Kieler Jobcenter derzeit in jedem Fall erfolgt. Unklar ist auch, inwieweit das Jobcenter Kiel „bestehende Arbeitsverhältnisse auf ihre Substanz, Tragfähigkeit und Ausbaufähigkeit“ überprüfen will. Ein Arbeitsverhältnis ist tragfähig, solange das Unternehmen den vereinbarten oder tarifvertraglichen Lohn bezahlen kann. Auf die „Substanz“ des Arbeitsverhältnisses – was immer damit gemeint sein mag – kommt es jedenfalls nicht an, solange der Arbeitgeber den Lohn zahlt und ob eine Arbeitsverhältnis „ausbaufähig“ ist, wird sich nicht an den Wünschen einer Behörde festmachen lassen, sondern an der Auftragslage des jeweiligen Unternehmens.

Von einer sittenwidrigen Vergütung wird im Allgemeinen gesprochen, wenn das gezahlte Entgelt nicht einmal 2/3 der üblichen tariflichen Vergütung erreicht. Liegt eine vertragliche Lohnvereinbarung unterhalb der so ermittelten Grenze und klagt der Arbeitnehmer hiergegen vor dem Arbeitsgericht, wird der Arbeitgeber im Regelfall verurteilt, die tarifliche Vergütung zu bezahlen. Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt ist gemäß § 266a StGB strafbar. Betroffene Geringverdiener aus Kiel, die meinen, das ihnen gezahlte Gehalt könnte sittenwidrig sein und ihren Lohn mit ALG II aufstocken, werden gebeten, sich an die Ratsfraktion DIE LINKE in Kiel, Rathaus, Fleethörn 9 – 13, 24099 Kiel, Telefon: (0431) 901 – 2542, Email: post@linksfraktion-kiel.de zu wenden oder die Kommentarfunktion in diesem Blog zu nutzen.

RA Helge Hildebrandt / Florian Jansen, Geschäftsführer der Kieler Ratsfraktion DIE LINKE


Stadt Kiel lässt Mietobergrenzen neu berechnen

Wappen KielAuf Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE teilte Stadtrat Möller in der heutigen Ratsversammlung mit, dass das Institut F+B Forschung und Beratung GmbH, das seit dem Jahre 2008 auch den Kieler Mietspiegel erstellt, mit der Erarbeitung eines sog. „schlüssigen Konzeptes“ zur gerichtsfesten Bestimmung der Kieler Mietobergrenzen beauftragt worden ist. Das Konzept wird nach seiner Erstellung im Sozialausschuss der Landeshauptstadt Kiel vorgestellt werden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Ratsfraktion Die Linke fordert Sachstandsbericht zu den Kieler Mietobergrenzen

Wappen KielDie Ratsfraktion Die Linke fordert die Verwaltung auf, zur Ratsversammlung spätestens im September 2013 (mit einem Zwischenbericht zur Sitzung des Ausschusses für Soziales, Wohnen und Gesundheit im August 2013) einen schriftlichen Bericht über den Bearbeitungsstand der Entwicklung eines eigenen sog. „schlüssigen Konzeptes“ zur Berechnung der Kieler Mietobergrenzen für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII vorzulegen. Der Antrag samt Fragenkatalog findet sich hier.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt