Auch Mietkautionsdarlehen können aufgerechnet werden

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Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs 6 SGB II sind nicht von der Aufrechnung nach § 42a Abs 2 SGB II ausgenommen.

Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck umfasst die Aufrechnungsvorschrift des § 42a Abs 2 SGB II alle nach dem SGB II zu gewährenden Darlehen, soweit keine Ausnahme angeordnet ist. Das belegt für Mietkautionsdarlehen nicht zuletzt die differenzierte Vorschrift zu deren Tilgung bei der Kautionsrückzahlung durch den Vermieter in § 42a Abs 3 SGB II. Eine allgemeine Ausnahme für Mietkautionsdarlehen enthält die Vorschrift nicht.

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs 1 i.V.m. Art 20 Abs. 1 GG stehen einer Aufrechnung nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BSG vom 09.03.2016, B 14 AS 20/15 R). Allerdings ist die Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe zu vermeiden (vgl. BVerfG vom 23.7.2014, 1 BvL 10/12), zumal die Mietkaution nicht in die Bemessung des Regelbedarfs eingeflossen ist und ihre Tilgung längere Zeit dauern kann. Zur Vermeidung einer solchen Unterdeckung im Einzelfall stehen im SGB II indes mehrere Instrumente zur Verfügung, wie die abweichend von der Soll-Regelung in § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II mögliche Erbringung der Mietkaution als Zuschuss, die zeitliche Aufrechnungsbegrenzung auf drei Jahre in entsprechender Anwendung von § 43 Abs 4 SGB II oder ein Erlass oder Teilerlass des Darlehens nach § 44 SGB II (Bundessozialgericht, Urteil vom 28.11.2018, B 14 AS 31/17 R).

Gut, dass das BSG diese leidige Rechtsfrage nun endlich entschieden hat. Zu bedenken ist bei aller Bedarfsunterdeckung bei denjenigen Leistungsbeziehern, die kein teilweise anrechnungsfreies Erwerbseinkommen haben, dass nach Tilgung des Darlehens der Anspruch gegen den Vermieter auf Auskehrung der Mietkaution auf sie übergeht.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Mietobergrenzen im Kreis Segeberg teilweise falsch berechnet

Schleswig-Holsteinisches LSG

Nach einer aktuellen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat die Firma empirica und dem folgend auch das Jobcenter im Kreis Segeberg die Mietobergrenze im Vergleichsraum IV-Ost für einen 3-Personenaushalt (75 qm große Mietwohnungen) aufgrund eines Rundungsfehlers falsch bestimmt. Anstatt 490,00 € beträgt die Mietobergrenze für einen 3-Personenaushalt demnach 500,00 € inklusive kalter Betriebskosten. Eine Abschließende Prüfung, ob das Berechnungskonzept des Kreises Segeberg den Anforderungen an ein sog. „schlüssiges Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt, wird das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in einem Hauptsacheverfahren prüfen.

Weiter hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht entschieden, dass ein Umzug nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II auch dann „notwendig“ ist, wenn alleinerziehende Leistungsberechtigte – hier aufgrund des unerwarteten Todes der Mutter, die zuvor Betreuungsaufgaben übernommen hatte – in die Nähe von Verwandten ziehen wollen. Denn die – hier glaubhafte gemachte – Möglichkeit und Bereitschaft der Schwester, sich mit um die Kinder zu kümmern, erhöht auch die Eingliederungschancen alleinerziehender Leistungsberechtigter in den Arbeitsmarkt.

Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, Beschluss vom 09.08.2018, L 3 AS 144/18 B ER

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Umzugskosten und Mietkautionsdarlehen auch bei Umzug in zu teure Wohnung

Schleswig-Holsteinisches LSG

Schleswig-Holsteinisches LSG

Viele Jobcenter übernehmen bei einem nicht notwendigen oder vom Jobcenter veranlassten Umzug auch keine Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten und gewähren kein Mietkautionsdarlehen für die neue Wohnung. Gleiches gilt, wenn die Miete für die neue Unterkunft über der örtlichen Mietobergrenze liegt. Als Begründung verweisen die Jobcenter regelmäßig darauf, sie dürften unnötige Wohnungswechsel und Umzüge in zu teure Wohnungen nicht dadurch unterstützen, dass sie die Umzugskosten anerkennen und Mietkautionsdarlehen gewähren.

Das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde etwa benutzt ein Standardschreiben, in dem mit der Ablehnung der Zusicherung der Kosten der neuen Unterkunft zugleich auch die Umzugskosten sowie das Mietkautionsdarlehen abgelehnt werden. Wörtlich heißt es in den Normschreiben: „Kosten welche im Zusammenhang mit dem Umzug  anfallen (Kaution, Umzugswagen etc.) können nicht übernommen werden, selbst wenn der Umzug aus leistungerechtlicher Sicht erforderlich ist.“

Bundessozialgericht, B 4 AS 37/13 R

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 06.08.2014, B 4 AS 37/13 R) nun darauf hingewiesen, dass lediglich die Verpflichtung des Jobcenters zur Übernahme von Umzugskosten und Mietkaution voraussetzt, dass die Kosten der neuen Wohnung angemessen sind und der Umzug zusätzlich notwendig war oder vom Jobcenter selbst veranlasst wurde. Sind die Kosten für die neue Unterkunft unangemessen hoch oder zwar angemessen, liegt jedoch kein Umzugsgrund vor und hat das Jobcenter den Umzug auch nicht veranlasst, muss das Jobcenter dennoch eine Ermessensentscheidung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II treffen. Als Ermessenserwägungen sind hierbei die Umstände einzubeziehen, die zum Auszug geführt haben, aber auch absehbare zukünftige Entwicklungen. Bestehen nachvollziehbare Gründe, die zum Auszug geführt haben, hat sich der Leistungsberechtigte nachweislich um eine Senkung seiner Mietkosten bemüht oder liegen die Kosten der neuen Unterkunft nur geringfügig über der maßgeblichen Mietobergrenze, kann eine Ablehnung der Übernahme von Umzugskosten und der Gewährung eines Mietauktionsdarlehens ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sein.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, L 6 AS 181/14 B ER

In einem aktuellen Beschluss vom 09.10.2014 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (L 6 AS 181/14 B ER) weitere Ermessensgesichtspunkte benannt, die für die Praxis von Bedeutung sind:

„Der Antragsgegner kann die nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu treffende Ermessensentscheidung nicht schon maßgeblich auf den Gesichtspunkt stützen, dass die Wohnung, die die Antragstellerinnen zu beziehen beabsichtigen, unangemessen i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Dieser Umstand wird vielmehr bereits tatbestandlich vorausgesetzt, weil anderenfalls – in der vorliegenden Situation eines anerkannten Auszugsgrundes – bereits die Regelung des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II greifen würde, die der leistungsberechtigten Person für den typischen Fall einen Anspruch auf Zusicherung der Umzugs- bzw. Wohnungsbeschaffungskosten zuerkennt. Ermessensrelevant kann daher nur der Umfang der Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen sein. Hier ist tendenziell zugunsten der Antragstellerinnen zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1. aus dem Grundfreibetrag (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Aufwendungen und der im Rahmen der Mietobergrenze zu tragenden Kosten der Unterkunft einstweilen wird bestreiten können. Auch im Übrigen überzeugen tendenziell eher die seitens der Antragstellerinnen ins Feld geführten Ermessensgesichtspunkte: Zwar greift das Argument der Antragstellerinnen, dass die Höhe der „Transaktionskosten“ in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Angemessenheit der neuen Unterkunft stehe und deshalb unter dem Gesichtspunkt der sparsamen Mittelbewirtschaftung auch kein öffentlicher Belang betroffen sei, weil der Auszug anerkanntermaßen notwendig sei und Umzugskosten daher sowieso anfielen, zu kurz. Denn theoretisch könnten die Antragstellerinnen alsbald nach dem Umzug den Entschluss fassen, ob der Unangemessenheit der Unterkunft und der nicht vollständigen Kostenübernahme durch den Antragsgegner kurzfristig wieder in eine dann kostenangemessene Wohnung umzuziehen. Für einen solchen Umzug mussten die Kosten dann möglicherweise grundsätzlich nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II übernommen werden, wobei gleichzeitig eine besondere Atypik im Hinblick auf die Sollensregelung hier besonders zu prüfen wäre. Auch die Gefahr des Entstehens von Mietschulden mit einem dann ggf. korrespondierenden Anspruch nach § 22 Abs. 8 SGB II dürfte beim Bezug einer unangemessenen Wohnung eher steigen. Konkret schätzt der Senat diese Risiken im Falle der Antragstellerinnen derzeit aber nicht als so groß ein, dass sie nicht einstweilen hingenommen werden könnten.

Mit den übrigen Argumenten der Antragstellerinnen hat sich der Antragsgegner bis her auch im Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 kaum auseinandergesetzt. Sie sind, insbesondere was das Bedürfnis der Antragstellerin zu 1. nach Anmietung einer Wohnung nur in bestimmten Stadtvierteln anbelangt, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Als wesentlichen Ermessensgesichtspunkt sieht es der Senat aber auch an, dass das Amt für Wohnen und Grundsicherung der Landeshauptstadt Kiel, die zugleich als kommunaler Träger i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II fungiert, der Antragstellerin zu 1. einen Wohnberechtigungsschein über eine Wohnung mit einer Größe von bis zu 70 qm ausgestellt und sie nach Angabe der Vermieterin für diese konkrete Wohnung vorgeschlagen hat. Dass die wohnraumförderungsrechtlichen Maßstäbe insbesondere wegen der Flächengrenzen von den grundsicherungsrechtlichen Maßstäben abweichen, wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 zutreffend dargestellt hat, bedarf keiner vertiefenden Erörterung. Relevant ist diese Abweichung primär für § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Bei der Anwendung des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II stellt dieses Verhalten dabei durchaus einen wesentlichen Ermessensgesichtspunkt dar.

Auch die Folgenabwägung streitet vorliegend dafür, den Antragsgegner einstweiligen zur Zusicherung der für den beabsichtigten Umzug anfallenden Aufwendungen zu verpflichten. Dafür ist hier insbesondere der Umstand maßgebend, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache, die im einstweiligen Rechtsschutz möglichst vermieden werden sollte, hier nur im Falle einer Ablehnung, nicht aber im Falle des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung erfolgen würde: Würde die hier streitige Zusicherung nicht erteilt werden, würde die Vermieterin der Wohnung im Hinblick auf die seitens der Antragstellerinnen nicht aufbringbare Mietkaution den Mietvertrag wahrscheinlich nicht abschließen und die Wohnung anderweitig vergeben. Die Antragstellerinnen könnten das Hauptsacheverfahren dann nur noch für erledigt erklären. Wird die Zusicherung erteilt, hat der Antragsgegner aber im Anschluss an das Hauptsacheverfahren immer noch die Möglichkeit, die einstweilen in Geld gewährten Leistungen von den Antragstellerinnen zurückzuverlangen, wobei den Großteil des Anspruchs ohnehin das Mietkautionsdarlehen ausmacht.“

Zusammenfassend sind nach der bisherigen Rechtsprechung mithin folgende Ermessensgesichtspunkte zu berücksichtigen:

  • Nachvollziehbare Umzugsgründe.
  • Bemühungen zur Senkung der Mietkosten in der bisherigen Wohnung.
  • Höhe der Überschreitung der Mietobergrenze in der neuen Unterkunft.
  • Möglichkeit, die Mietdifferenz aus anrechnungsfreiem Einkommen zu bestreiten.
  • Umzug in eine Wohnung, die nach wohnraumförderungsrechtlichen Maßstäben angemessen ist (insbesondere Alleinerziehende mit Wohnraummehrbedarf gemäß Wohnberechtigungsschein).
  • Folgenabwägung im gerichtlichen Eilverfahren regelmäßig zugunsten eines Mietkautionsdarlehens.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Rückzahlung von Mietkautionsdarlehen nach neuer Rechtslage!

Bezieher von Arbeitslosengeld II haben nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf darlehensweise Übernahme ihrer Mietkaution, soweit sie diese nicht aus eigenen Mitteln an den Vermieter zahlen können. Bisher gab es keine gesetzliche Grundlage für die Rückforderung derartiger Mietkautionsdarlehen. Die Rückforderung erfolgte regelmäßig, indem das Jobcenter mit den Leistungsberechtigten eine Rückzahlungsvereinbarung traf, nach der monatlich ein Teil der Regelleistungen – in der Regel 10 % – zur Darlehensrückforderung einbehalten wurden. Diese Vereinbarung konnte indessen von den Leistungsberechtigten jederzeit aufgekündigt werden. Eine gesetzliche Grundlage für eine Aufrechnung gab es für diese Fälle bisher nicht (vgl. BT-Drucks. 16/4887 vom 29.3.2007; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urt. v. 25.11.2009, L 6 AS 24/09, BSG, Urt. v. 22.3.2012, B 4 AS 26/10 R, Terminbericht Nr. 17/12).

Seit April 2011 besteht für die Rückforderung von Mietkautionsdarlehen im laufenden Leistungsbezug nun eine Anspruchsgrundlage in § 42a Abs. 2 SGB II. Danach gilt:

„Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. (…)“

Diese Regelung verschweigt sich allerdings darüber, ob bei Bedarfsgemeinschaften 10 % der Regelleistungen jedes einzelnen Leistungsberechtigen in der Bedarfsgemeinschaft einzubehalten sind oder nur von bestimmten Personen der Bedarfsgemeinschaft 10 % der Regelleistungen einbehalten werden dürfen.

Beispiel: In einer Bedarfsgemeinschaft leben zwei Eltern mit ihren zwei Kindern. Die Eltern erhalten jeweils Regelleistungen in Höhe von 328 €, die Kinder (zwischen 14 und 17 Jahre alt) jeweils 291 €. Sind von den Regelleistungen der Eltern jeweils 32,80 € und von den Regelleistungen der Kinder 29,10 €, zusammen also 123,80 € monatlich zur Rückführung der Kaution einzubehalten? Vielfach wird dies derzeit von den Jobcentern so praktiziert.

Die Rechtslage freilich ist eine andere.

(1) Entscheidend ist zunächst, dass die Rückzahlung nur von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft verlangt werden kann, die auch Darlehnsnehmer sind, d.h. mit dem Jobcenter einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben. Darlehensnehmer kann grundsätzlich ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft oder auch eine Personenmehrheit der Bedarfsgemeinschaft – z.B. die Eltern gemeinsam – sein (§ 42a Abs. 1 S. 2  SGB II).

(2) Für die Frage, wer den Darlehensvertrag mit dem Jobcenter abschließen muss, kommt es m.E. darauf an, wer im Verhältnis zum Vermieter zur Kautionszahlung verpflichtet ist. Dies sind diejenigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die den Mietvertrag unterschrieben haben.

Haben im obigen Beispiel beide Eltern den Mietvertrag unterschrieben und sind diese damit (als Gesamtschuldner) verpflichtet, die Mietkaution zu bezahlen, kann das Jobcenter verlangen, dass auch beide Eltern den Darlehensvertrag mit dem Jobcenter abschließen. In der Folge muss das Jobcenter monatlich jeweils 32,80 € – zusammen also 65,60 € – von den Regelleistungen zur Darlehensrückführung einbehalten. Hat demgegenüber nur der Vater den Mietvertrag abgeschlossen, schuldet auch nur dieser die Mietkaution. Das Jobcenter kann deswegen m.E. auch nur mit diesem den Darlehensvertrag abschließen, denn nur bei dem Vater besteht ein entsprechender „Bedarf“, der durch die Gewährung eines Darlehens zu befriedigen ist. Der monatlich Einbehalt darf daher nur 10 % der Regelleistungen des Vaters – mithin also 32,80 € – betragen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7