Neue Mietobergrenzen im Kreis Plön ab 01.04.2018
Veröffentlicht: 26. Juni 2018 Abgelegt unter: Jobcenter Plön, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: Mietobergrenzen Kreis Plön 2018 2 KommentareSeit dem 01.04.2018 gelten im Kreis Plön neue Mietobergrenzen. Bei der Berechnung wird die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete inklusive der kalten Betriebskosten) zugrunde gelegt. Die Mietobergrenzentabelle findet sich hier.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Neue Mietobergrenzen im Kreis Plön seit 01.06.2016
Veröffentlicht: 18. Oktober 2016 Abgelegt unter: Jobcenter Plön, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: Mietobergrenzen Kreis Plön 2 KommentareSeit 01.06.2016 gelten im Kreis Plön neue Mietobergrenzen, die – soweit hier ersichtlich – vom Jobcenter Kreis Plön bisher nicht veröffentlicht worden sind. Eine am 18.10.2016 stattgehabte Abfrage ergab vielmehr, dass das Jobcenter Kreis Plön auf seiner Website noch immer die alten, lediglich bis einschließlich Mai 2016 gültigen Mietobergrenzen veröffentlicht hat, obgleich das Jobcenter Kreis Plön im Rahmen eines Klageverfahrens von hieraus bereits mit Schriftsatz vom 16.08.2016 auf die fehlerhaften Informationen hingewiesen wurde. Die ab 01.06.2016 geltenden höheren Mietobergrenzen im Kreis Plön finden sich hier:
Mietobergrenzen Kreis Plön, gültig ab 01.06.2016
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
SH LSG: Keine niedrigeren Mietobergrenzen für unter 25jährige
Veröffentlicht: 27. April 2015 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Jobcenter Plön, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: Kosten der Unterkunft für U 25, Kosten der Unterkunft für unter 25jährige, Mietobergrenzen für unter 25jährige, Mietobergrenzen U 25, Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht Urteil vom 14.11.2014 L 3 AS 92/12 Ein KommentarMit Urteil vom vom 14.11.2014 zum Aktenzeichen L 3 AS 92/12 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht die Rechtsauffassung von Kammern an den Sozialgerichten Kiel und Itzehoe bestätigt, wonach für unter 25jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte, welche aus schwerwiegenden Gründen im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II ihr Elternhaus verlassen, keine geringeren Mietobergrenzen gelten als für über 25jährige Leistungsberechtigte. Die Stadt Kiel hat ihre Richtlinien auf politischen Druck und trotz unsachlicher Debatte in der Kieler Ratsversammlung bereits vor einigen Monaten entsprechend angepasst, die Handlungsanweisungen etwa des Kreises Plön sind demgegenüber nach wie vor rechtswidrig.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Neue Handlungsanweisungen des Kreises Plön zu den Kosten der Unterkunft
Veröffentlicht: 15. Juli 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Plön, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: KdU U25, Unterkunftskosten für unter 25jährige 3 KommentareDer Kreis Plön hat neue Handlungsanweisungen zu den Kosten der Unterkunft für Bezieher nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) erlassen, die sich hier finden.
Neue Regelungen für unter 25jährige
Im Zuge der Überarbeitung seiner Handlungsanweisungen hat der Kreis Plön auch die Regelungen für unter 25jährige geändert. In den bis einschließlich Oktober 2013 gültigen Handlungsanweisungen war noch geregelt, dass bei unter 25jährigen Unterkunftskosten nur in Höhe der pauschalierten BAföG-Sätze (derzeit 224,00 €, im Zeitpunkt des Erlasses der Anweisung noch 205,00 €) anerkannt werden können:
„Grundsätzlich ist diesem Personenkreis ein möbliertes Zimmer zuzumuten. Als Richtwert ist dabei eine Miete von 205 € incl. Heiz- und Nebenkosten anzusetzen. Steht eine Wohnung zur Verfügung, deren Miete sich im Rahmen dieser Kosten hält und nachweislich Folgekosten nicht entstehen, kann auch die Anmietung einer kleinen Wohnung angemessen sein.“
Diese Regelung, die sich auch in den Handlungsanweisungen anderen Grundsicherungsträger wie etwa der Stadt Kiel findet, hatten die Sozialgerichte in mehreren Verfahren für rechtswidrig erklärt. In der neuen Handlungsanweisung des Kreises Plön heißt es zu dieser Thematik nun:
„Grundsätzlich ist darauf hinzuwirken, dass dieser Personenkreis, entsprechend den Lebensgewohnheiten vergleichbarer Personengruppen, auf einen besonders preisgünstigen Wohnraum (ein möbliertes Zimmer oder ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft) verwiesen wird.“
Das klingt nach einem wenig praxistauglichen Kompromiss. Denn Leistungsberechtigte lassen sich nicht auf Wohnraum „verweisen“. Sie suchen sich auf dem freien Wohnungsmarkt Wohnungen und legen Mietangebote mit dem Antrag auf Zusicherungserteilung beim Grundsicherungsträger (§ 22 Abs. 4 SGB II bzw. § 35 Abs. 2 Satz 3-4, 6 SGB XII) vor. Liegen die Mietangebote innerhalb der maßgeblichen Obergrenzen, wird der Grundsicherungsträger die Zusicherung erteilen und die Mietkosten übernehmen müssen. Eine Ablehnung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Anmietung eines möblierten Zimmers oder eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft wäre rechtswidrig.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Jobcenter Plön wendet die Mietobergrenzen des eigenen Kreises nicht an
Veröffentlicht: 6. Februar 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Plön, Mietobergrenzen | Tags: 190/13, Kosten der Unterkunft Kreis Plön, Mietobergrenzen Kreis Plön 4 KommentareWie berichtet, hat der Kreis Plön mit Wirkung zum 01.11.2013 neue Mietobergrenzen erlassen, weil die bisherigen Obergrenzen von den Gerichten als rechtswidrig verworfen worden waren mit der Folge, dass deutlich höhere Mieten nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % anzuerkennen waren (vgl. Tabelle).
Auf einen Überprüfungsantrag für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.03.2014 wurden nun einem von mir vertretenen Mandanten mit Bescheid vom 05.02.2014 dennoch Unterkunftskosten nach § 12 WoGG zuzüglich des 10 %-Sicherheitszuschlages bewilligt. Während der Kreis Plön nach seinen Richtlinien eine Bruttokaltobergrenze von 318,00 € für angemessen erklärt, bewilligte das Jobcenter Plön 363,00 €.
Noch verwirrender: In einem Klageverfahren will das Jobcenter Plön die erst ab 01.11.2013 geltenden neuen Obergrenzen schon für den davor liegenden Zeitraum August und September 2013 zugrunde legen. Was ist bloß los im Jobcenter Plön?
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Neue Mietobergrenzen im Kreis Plön seit 1.11.2013
Veröffentlicht: 10. Dezember 2013 Abgelegt unter: Jobcenter Plön, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: Kosten der Unterkunft Kreis Plön 2013, Mietobergrenzen Kreis Plön 2013 5 KommentareSeit dem 01.11.2013 gelten im Kreis Plön die nachfolgenden Mietobergrenzen. Die Werte sollen künftig alle zwei Jahre aktualisiert werden.
Bruttokaltmieten Stand 1.11.2013 |
||||||
Wohnungs-markttyp |
1 Person (bis 50 qm) |
2 Personen (50 bis 60 qm) |
3 Personen (60 bis 75 qm) |
4 Personen (75 bis 85 qm) |
5 Personen (größer als 85 qm)* |
|
MWE |
MWE |
MWE |
MWE |
MWE |
||
I |
|
319,50 |
392,40 |
495,00 |
512,55 |
557,65 |
II |
|
357,00 |
436,80 |
526,50 |
601,80 |
627,95 |
III |
|
318,00 |
400,80 |
481,50 |
553,35 |
618,45 |
IV |
|
329,50 |
403,80 |
489,00 |
542,30 |
619,40 |
* bezogen auf 95 qm Quelle: Mietwerterhebung Kreis Plön 2013 |
Wohnungsmarkttyp I: Amt Bokhorst-Wankendorf, Amt Preetz-Land, Amt Selent/Schelsen, Bönebüttel
Wohnungsmarkttyp II: Amt Schrevenborn, Stadt Schwentinental
Wohnungsmarkttyp III: Amt Großer Plöner See, Amt Lütjenburg, Amt Probstei
Wohnungsmarkttyp IV: Stadt Plön, Stadt Preetz
Ob diese Werte einer gerichtlichen Prüfung standhalten werden, bleibt Abzuwarten. Entscheidungen in Eilverfahren sind hier noch nicht bekannt.
Weitere Infos (mit weiteren Links)
Kreis Plön will Mietobergrenzen neu regeln
Offizielle Tabelle
Vergleich WoGG + 10 % (Rechtsprechung SG Kiel) mit neuen MOG
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Kreis Plön will Mietobergrenzen neu regeln
Veröffentlicht: 21. Oktober 2013 Abgelegt unter: Jobcenter Plön | Tags: Kosten der Unterkunft Kreis Plön, Mietobergrenzen Kreis Plön 8 KommentareMangels rechtskonform bestimmter Mietobergrenzen legen die Sozialgerichte für den Kreis Plön seit geraumer Zeit die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines „Sicherheitszuschlages“ von 10 % zugrunde. Um wieder zu rechtssicheren Mietobergrenzen zu kommen, hat die Verwaltung des Kreises Plön Ende 2012 die Firma Analyse & Konzepte mit der Durchführung einer Mietwerterhebung, die diese Anforderungen erfüllen soll, beauftragt. Inzwischen hat Analyse & Konzepte ihre Arbeiten abgeschlossen. Die Ergebnisse werden am 23.10.2013 dem Ausschuss für Gleichstellung, Gesundheit und Soziales zur Kenntnisnahme vorgelegt. In Plön wurde bisher bei 17 % der Bedarfsgemeinschaften die Miete nicht in voller Höhe anerkannt, in Ascheberg sogar bei 30 % der Bedarfsgemeinschaften.
Präsentation der wesentlichen Ergebnisse der Mietwerterhebung Kreis Plön 2013
Mehr zum Thema auf dieser Seite:
Mietobergrenzen des Jobcenters Plön nach wie vor rechtswidrig
Mietobergrenzen: 10 % Sicherheitszuschlag auch bei den Tabellenwerten zu § 12 WoGG
Zu Analyse & Konzepte:
Kritik am KdU-Gutachten der „Analyse & Konzepte“ 2013 für Göttingen
Angebliches schlüssiges Konzept nach BSG und wie man dies widerlegen kann
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Mietobergrenzen: 10 % Sicherheitszuschlag auch bei den Tabellenwerten zu § 12 WoGG
Veröffentlicht: 21. März 2013 Abgelegt unter: Jobcenter Plön, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: Mietobergrenzen Kreis Plön, SG Kiel Beschluss vom 21.03.2013 S 35 AS 85/13 ER 16 KommentareIn einem aktuellen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Kiel (Beschluss vom 21.03.2013, S 35 AS 85/13 ER – rechtskräftig) hat das Jobcenter Plön erstmals explizit eingeräumt, dass der Kreis Plön über kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG (etwa Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R) verfügt und die vom Jobcenter Plön zugrunde gelegten Mietobergrenzen damit rechtswidrig sind. Obwohl dem Jobcenter Plön die Rechtswidrigkeit seiner Mietobergrenzen bekannt ist, wendet es diese weiterhin an und fordert Leistungsberechtigte auf, ihre Unterkunftskosten auf diese rechtswidrigen Obergrenzen abzusenken. Das Jobcenter Plön wendet damit zum Nachteil der Hilfebedürftigen das Recht bewusst falsch an.
Streitig: 10 % Sicherheitszuschlag auf die Werte der Wohngeldtabelle?
In dem Eilverfahren streitig war zwischen den Beteiligten allein, ob die Antragstellerin die Regelhöchstfrist ausschöpfen muss, damit auch ein Anordnungsgrund (Eildürftigkeit) bejaht werden kann (verneinend zu Recht das SG Kiel a.a.O., Seite 3), sowie, ob der Sicherheitszuschlag von 10 % (dazu BSG, Urt. v. 22.03.2012, B 4 AS 16/11 R, Rn. 22) auch auf die seit dem 01.01.2009 geltenden Werte der Tabelle zu § 12 WoGG anzuwenden ist.
Jobcenter Plön
Das Jobcenter Plön hatte sich auf den Standpunkt gestellt, die seit dem 01.01.2009 geltenden Tabellenwerte zu § 12 WoGG seien im Vergleich zu den zuvor geltenden Werten nach § 8 WoGG a.F. bereits um 10 % erhöht worden. Eine (weitere) Erhöhung der Tabellenwerte nach § 12 WoGG um einen „Sicherheitszuschlag“ sei insbesondere vor dem Hintergrund des Fehlens von Hinweisen, dass die Werte zu niedrig seien und damit das Existenzminimum gefährdet sei, nicht vertretbar.
Absenkung der Mietstufen zu beachten
Dieser Argumentation ist grundsätzlich entgegen zu halten, dass zwar die entsprechenden Werte für die Wohngeldberechnung zum 01.01.2009 um 10% angehoben worden sind. Gleichzeitig wurden aber die Mietstufen von 421 Gemeinden mit jeweils mehr als 10.000 Einwohnern und 59 Landkreisen teilweise drastisch abgesenkt. Damit fiel die allseits erhoffte Steigerung der Wohngeldleistungen wesentlich geringer aus (mehr hier). Dies gilt auch für den Kreis Plön. Nach der Tabelle zu § 8 WoGG galt für den Kreis Plön die Mietstufe IV, mithin eine Bruttokaltobergrenze von 325,00 € (Mietstufen aus Wohngeldbroschüre 2001, Seite 103). Seit dem 01.01.2009 gilt für das Amt Schrevenborn (Kreis Plön) die Mietstufe III und damit nach § 12 WoGG ein Höchstbetrag von 330,00 € bruttokalt. Das ist eine Differenz von 5,00 € und nicht 10 %, wie vom Jobcenter Plön behauptet. Bedenkt man ferner, dass seit 2009 die Mieten und Betriebskosten erheblich – und zwar weit über 5,00 € – gestiegen sind, so wird schnell erkennbar, dass der Sicherheitszuschlag aus den zutreffenden Erwägungen des BSG auch hinsichtlich der Wohngeldtabelle zu § 12 WoGG berechtigt und auch erforderlich ist, zumal dieser – worauf das SG Kiel im Ergebnis zutreffend hinweist – einer ganz anderen Zwecksetzung folgt.
BSG: Sicherheitszuschlag gewährleistet tatsächliche Anmietbarkeit
Das SG Kiel ist in seinem Beschluss vom 21.03.2013 im Ergebnis der Rechtsauffassung der Antragsteller gefolgt und hat sich zur Begründung (wörtlich) auf BSG, Urt. v. 22.03.2012, B 4 AS 16/11 R, Rn. 22, bezogen. Dabei hat das SG allerdings das entscheidende Argument des BSG für den Sicherheitszuschlag übersehen (Rz. 21 a.E.): Übersteigt die tatsächliche Miete den in § 8 WoGG bzw. jetzt § 12 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil lediglich bei der Wohngeldberechnung außer Betracht, die Wohnung kann aber trotzdem angemietet werden. Die im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert tatsächlich Wohnraum vorhanden und damit anmietbar ist. Leider hat das SG Kiel auch übersehen, dass die Tabelle zu § 12 WoGG zwar noch eine rechte Spalte hat, die Rede von dem Rückgriff auch die „rechte Spalte“ der Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG allerdings keinen Sinn mehr macht, denn es gibt – nachdem die Baualtersdifferenzierung in der alten Tabelle zu § 8 WoGG entfallen ist – nur noch eine Spalte mit Höchstbeträgen. Damit kann aber auch nur noch auf die eine (verbliebene) Spalte zurückgegriffen werden.
Fazit: Der Sicherheitszuschlag von 10 % ist nach der Rechtsprechung der 35. Kammer am SG Kiel auch den Höchstbeträgen der Tabelle zu § 12 WoGG zuzuschlagen. Für den Kreis Plön ergeben sich damit höhere Mietobergrenzen als jene, die vom Jobcenter Plön in ständiger Verwaltungspraxis bis heute zugrunde gelegt werden. Eine Tabelle mit den rechtmäßigen Obergrenzen findet sich hier:
Mietobergrenzen des Jobcenters Plön nach wie vor rechtswidrig
Nachtrag 27.04.2013: Diese Rechtsfrage ist nun beim BSG anhängig:
B 4 AS 87/12 R
Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 3 AS 5600/11
Zur Höhe des Sicherheitszuschlags bei Rückgriff auf die Tabellenwerte der Wohngeldtabelle zu § 12 Abs 1 WoGG im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2.
Nachtrag 12.12.2013: Das BSG hat im Verfahren B 14 AS 87/12 R heute entschieden, dass die Einbeziehung des Sicherheitszuschlages von 10 % auch im Fall der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen hat (Terminbericht Nr. 59/13 unter 4., siehe in den Kommentaren)
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Mietobergrenzen des Jobcenters Plön nach wie vor rechtswidrig
Veröffentlicht: 27. Dezember 2012 Abgelegt unter: Jobcenter Plön, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: Kosten der Unterkunft Kreis Plön, Kosten der Unterkunft Plön, Mietobergrenzen Kreis Plön, Mietobergrenzen Plön Hinterlasse einen KommentarDer Kreis Plön verfügt noch immer nicht über ein sog. schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur rechtmäßigen Bestimmung von Mietobergrenzen von ALG II- und Grundsicherungsbeziehern. In einem aktuellen Klageverfahren hat das Jobcenter Plön auf die rechtlichen Hinweise des Sozialgerichts Kiel erneut ein Klageanerkenntnis abgegeben.
Sind Mietobergrenzen von den Kommunen nicht nachvollziehbar berechnet, sind die Obergrenzen von den Gerichten festzulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, Rn. 27) kann hierzu notfalls auf die Werte der Wohngeldtabelle des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines „maßvollen“ Sicherheitszuschlages von 10 % (erstmals eindeutig BSG, Urt. v. 22.03.2012, B 4 AS 16/11 R, Rn. 22) zurückgegriffen werden. Nach der Wohngeldtabelle gilt für den Kreis Plön die Mietstufe III, für die Gemeinden Plön und Preetz die Mietstufe IV. Nach der Tabelle zu § 12 WoGG gelten danach, abhängig von der Personenzahl, folgende Höchstbeträge bruttokalt (Grundmiete mit Betriebskosten, vgl. § 9 WoGG):
Personen |
Kreis Plön, Mietstufe III |
Zuzüglich 10 % Sicherheits-zuschlag |
Gemeinden Plön und Preetz Mietstufe IV |
Zuzüglich 10 % Sicherheits-zuschlag |
1 |
330 € |
363,00 € |
358 € |
393,80 € |
2 |
402 € |
442,20 € |
435 € |
478,50 € |
3 |
479 € |
526,90 € |
517 € |
568,70 € |
4 |
556 € |
611,60 € |
600 € |
660,00 € |
5 |
638 € |
701,80 € |
688 € |
756,80 € |
Mehrbetrag pro Person |
77 € |
84,70 € |
83 € |
91,30 € |
Diese Werte liegen deutlich über den vom Jobcenter Plön anerkannten Mietobergrenzen nettokalt (reine Grundmiete ohne kalte Betriebskosten) gemäß den Handlungsanweisung des Kreises Plön, Stand 01.08.2009 (eigene Berechnung ohne Gewähr):
Personen |
Stufe 1 |
Stufe 2 |
1 (bis 50 qm) |
229,50 € |
238,50 € |
2 (bis 60 qm) |
284,40 € |
321,00 € |
3 (bis 75 qm) |
315,00 € |
368,25 € |
4 (bis 85 qm) |
374,85 € |
437,75 € |
5 (bis 95 qm) |
399,00 € |
469,30 € |
Mehrbetrag pro Person 10 qm |
n.B. |
n.B. |
Die Stufe 1 umfasst dabei die Ämter Großer Plöner See, Preetz-Land, Bokhorst-Wankendorf, Selent-Schlesen, Lütjenburg und Probstei außer den Gemeinden Laboe und Schönberg. Stufe 2 gilt für die Kreisstadt Plön, Stadt Preetz, Stadt Schwentinental, Amt Schrevenborn, Gemeinde Laboe und Schönberg.
Darüber hinaus erkennt das Jobcenter Plön die (kalten) Betriebskosten grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe an. Dies gilt auch für die Heizkosten, soweit keine Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen (Handlungsanweisung Seiten 3 bis 5).
Anmerkungen
Ein Vergleich der Werte der Wohngeldtabelle mit den Werten der Mietobergrenzentabelle des Jobcenters Plön zeigt, dass im Wohngeldrecht deutlich höhere Bruttokaltmieten zugrunde gelegt werden als im Regelungsbereich des SGB II und SGB XII durch das Jobcenter Plön, auch wenn bei den Werten des Jobcenters Plön zu berücksichtigen ist, dass die kalten Betriebskosten zusätzlich anerkannt werden. Von den Gerichten wird für diese Ungleichbehandlung in diesem Zusammenhang (aber auch im Kontext der Beurteilung der Anwendbarkeit anderer Regelungen aus dem Wohnraumförderungsrecht im SGB II und SGB XII – etwa zum Wohnraummehrbedarf) regelmäßig ins Felde geführt, bei dem „Personenkreis“ der Wohngeldempfänger handele es sich um einen gänzlich anderen als bei ALG II- oder Grundsicherungsbeziehern. Diese These indessen ist offenkundig falsch. Bei dem Kreis der heutigen ALG II-Bezieher handelt es sich in Wahrheit zu einem erheblichen Teil um ehemalige Wohngeldbezieher. Diese Erkenntnis ermöglicht ein einfacher Blick auf die Entwicklung der Zahlen der Wohngeldberechtigten bei Inkrafttreten des SGB II: Mit der Einführung von Hartz IV im Jahre 2005 sank die Zahl der Haushalte mit Wohngeldunterstützung von 3,5 Millionen Haushalten im Jahre 2004 auf 691.000 Haushalte im Jahre 2006, weil viele Bedürftige nun ALG II beantragen mussten. Rund die Hälfte der heutigen ALG II-Bezieher sind mithin ehemalige Wohngeldberechtigte, die angebliche so unterschiedlichen „Personenkreise“ sind tatsächlich ein gutes Stück weit identisch (wie hier jetzt auch BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rz. 16: „Leistungsberechtigte nach dem SGB II zumindest Teil der Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung“). Auch vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, die Mietobergrenzen im SGB II und SGB XII in Kommunen ohne qualifizierten Mietspiegel an den Werten der Wohngeldtabelle zu orientieren.
Aktuelles zum Thema:
Bürgerbeauftragte: „Wohnen darf nicht zum Luxus werden“ (Presseinformation vom 27.12.2012)
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt