Bundesagentur für Arbeit: Durch unbekannte Telefonnummern für den Bürger besonders gut erreichbar
Veröffentlicht: 23. Mai 2014 Abgelegt unter: Datenschutz beim Bezug von ALG II 8 KommentareIm März 2014 berichtete ich in diesem Blog über einen Antrag in der Kieler Ratsversammlung, mit dem die freiwillige Veröffentlichung der Telefonnummern der Mitarbeiter des Jobcenters Kiel gefordert wurde, sowie die teils emotionalen Reaktionen auf diesen Antrag. Der Antrag wurde – wie zu erwarten war – unter Anstimmung von Lobeshymnen auf das „Service Center“, ein von der Bundesagentur für Arbeit betriebenes Call-Center, welches auch das Jobcenter Kiel nutzt, von einer großen Mehrheit der Ratsfraktionen abgelehnt.
„Behörden offenbaren keine Rufnummern“
Eine neue, gänzlich andere Problematik hat nun die Erfahrung eines Mandanten aufgezeigt, der in einem Schreiben an die Bundesagentur für Arbeit folgenden Sachverhalt schildert:
„Gerade habe ich einen Anruf mit Rufnummernunterdrückung erhalten. Dennoch wurde der Anruf entgegen genommen. Die Anruferin stellte sich als Frau T von der Agentur für Arbeit vor und wollte mit mir über ein aktuelles Schreiben sprechen. Auf meinen Einwand, dass ich mit „Anonymus“ keine relevanten Dinge bespreche, wurde erwidert, dass Behörden keine Rufnummern offenbaren. Das sehr provokativ geäußerte Angebot einer schriftlichen Stellungnahme habe ich angenommen. Sofort wurde aufgelegt. Bitte teilen Sie mir mit, ob die Rufnummernunterdrückung zu der üblichen Praxis gehört.“
Tatsächlich sind die Telefonnummern von Behörden – insbesondere aufgrund ihrer in der Regel gleichlautenden und allgemein bekannten Anfangsziffern wie etwa der 901 bei der Stadt Kiel – eine gute Möglichkeit, um sich von der Identität des Anrufers als Mitarbeiter einer Behörde zu überzeugen. Dies gilt vor allem dann, wenn einem die Mitarbeiter persönlich noch nicht bekannt sind. Zudem sind unterdrückte Rufnummern nicht selten ein Hinweis auf einen (unerlaubten) Werbeanruf oder andersartige Missbrauchsversuche, weswegen bei unterdrücken Rufnummern eine gewisse Vorsicht durchaus geboten ist.
Durch unbekannte Telefonnummern besonders gut erreichbar
Das „Kundenreaktionsmanagements“ der Agentur für Arbeit Kiel scheint in der Rufnummernunterdrückung allerdings keinerlei Probleme zu sehen, im Gegenteil. Darauf getrimmt, in freundlich klingenden Floskeln notfalls auch einen Kreis zu quadrieren, werden dem Kunden die Vorzüge des hauseigenen Call-Centers erläutert. Indem Anrufe nämlich über das Service Center gesteuert würden, werde eine „bessere telefonische Erreichbarkeit für die Kunden erzielt“. Hierzu gehöre auch, „dass keine direkten Durchwahlnummern auf dem Telefon-Display angezeigt werden.“ Behördenmitarbeiter, deren Telefonnummern kein Bürger kennt, sind für den Bürger also besonders gut erreichbar. Man lernt offenbar nie aus.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Datenschutz beim Bezug von ALG II
Veröffentlicht: 17. April 2012 Abgelegt unter: Datenschutz, Datenschutz beim Bezug von ALG II | Tags: B 14 AS 151/10 R, BSG B 14 AS 65/11 R, Hartz IV Datenschutz, Hartz IV Sozialgeheimnis 2 KommentareIn der hiesigen anwaltlichen Praxis ist aufgefallen, dass bisweilen ein sehr reger Informationsaustausch zwischen Jobcentern und Vermietern stattfindet – nicht selten auch an den leistungsberechtigten Mietern vorbei. So ist es jüngst einem Vermieter sogar gelungen, sein (nicht zustimmungsfähiges) Mieterhöhungsverlangen – dem die Mieterin nicht zugestimmt, dieses allerdings beim Jobcenter vorgelegt hatte – durch direkte Forderungsschreiben an das Jobcenter Kiel faktisch durchzusetzen, indem das Jobcenter dazu bewegt werden konnte, die erhöhte Miete (direkt an den Vermieter) zu zahlen.
BSG zum Datenschutz gegenüber Vermietern
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Januar 2012 im Verfahren B 14 AS 65/11 R festgestellt, dass das beklagte Jobcenter durch sein Schreiben an den Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie durch seine Telefongespräche mit diesem und mit dem Ehemann der früheren Vermieterin der Kläger unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat, indem er den Leistungsbezug der Kläger mitgeteilt hat. Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Der Beklagte kann das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Er musste in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen. (Medieninformationen Nr. 2/12 vom 25.01.2012).
Spagat für die Jobcenter
Es ist sicher ein Spagat für die Jobcenter: Viele Vermieter wissen um den Leistungsbezug ihrer Mieter ohnehin – schon wegen den häufig gewünschten Direktzahlungen, der Vorlage von Wohnberechtigungsscheinen bei der Wohnraumanmietung usw. – und eine direkte „Zusammenarbeit“ zwischen Vermieter und Jobcenter erleichtert sicherlich auch in vielen Fällen die Arbeit. Auf der anderen Seite sind datenschutzrechtliche Belange der Leistungsberechtigten strikt zu beachten. In allen Angelegenheiten, die das Mietvertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter betreffen, sollten die Jobcenter ohnehin strikt an die Mieter verweisen – schon, um missliche Folgen wie die Eingangs geschilderte auszuschließen. Grundsätzlich hat das Jobcenter Kiel das Problem auch schon erkannt (vgl. Nachrichten aus dem Jobcenter 02/2011, Jobcenter und Vermieter).
Weiterführende Infos:
https://www.datenschutzzentrum.de/blauereihe/blauereihe-alg2.pdf
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt