SG Kiel: Wohnraummehrbedarf von 5 Quadratmetern bei Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem Kind

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

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In einer aktuellen Entscheidung vom 09.08.2016 hat die 33. Kammer am SG Kiel einem arbeitslosen Vater in Kiel, der an rund 150 Tagen im Jahr im Rahmen seines Umgangsrechts seinen Sohn in seiner Wohnung aufnimmt, Leistungen für die Unterkunft für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 55 Quadratmetern (= 376,75 € bruttokalt) zugesprochen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

„Mit Blick auf die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes der Familie hält die Kammer im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens angesichts der hier festzustellenden temporären Bedarfsgemeinschaft eine Erhöhung der Wohnflächengrenzen für geboten, so dass das Vor­liegen einer temporären Bedarfsgemeinschaft nicht nur im Rahmen des anteiligen Sozial­gelds für den Sohn leistungsrechtliche Berücksichtigung findet (der Antragsgegner gewährt bereits anteiliges Sozialgeld), sondern auch im Bereich der Unterkunftskosten Beachtung zu finden hat. Diesen Standpunkt hat auch das BSG in seinem Urteil vom 17. Februar 2016 zum Az. B 4 AS 2/15 R eingenommen: Soweit hiernach dem umgangsberechtigten Elternteil gerade wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts zusätzliche oder höhere Wohnkosten entstehen, stellen diese – ebenso wie andere ihm entstehende Kosten im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht – einen zusätzlichen Bedarf des umgangsberechtigten Elternteils dar; besteht wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts etwa ein zusätzlicher Wohnraumbedarf, kann dieser im Rahmen der konkreten Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizaufwendungen zu berücksichtigen sein (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016, aaO).

Allerdings hält die Kammer nicht die Wohnfläche für einen 2-Personenhaushalt in Höhe von 60 qm für angemessen, sondern nur in Höhe von 55 qm.

Im Hinblick auf die grundrechtliche Bedeutung des Umgangsrechts ist grundsicherungsrechtlich zu gewährleisten, dass regelmäßige Aufenthalte von Kindern bei dem umgangsberechtigten Elternteil in einem angemessenen Wohn- und Lebensraum stattfinden können. Wenn eine besondere Schutz- und Förderpflicht des Staates im Hinblick auf die Ausübung des Sorge- und Umgangsrechtes besteht, muss auch grundsicherungsrechtlich sichergestellt sein, dass die grundgesetzlich geschützten und zu fördernden regelmäßigen Aufenthalte von Kindern bei dem sorge- bzw. umgangsberechtigten Elternteil stattfinden können. Das heißt, es muss dafür auch ein entsprechender Wohnraum zur Verfügung stehen. Dass in Fällen der vorliegenden Art von einem erhöhten Unterkunftsbedarf auszugehen ist, hat inzwischen auch der Gesetzgeber anerkannt. Denn er hat mit dem am 1. April 2011 in Kraft getretenen § 22b Abs.3 S.2 Nr.2 SGB II bestimmt, dass eine kommunale Satzung zur Bestimmung der Ange­messenheit der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 22a SGB II den erhöhten Raumbedarf wegen Ausübung des Umgangsrechts im Wege einer Sonderregelung berücksichtigen muss.

Die Wahrnehmung des grundgesetzlich geschützten Umgangs- und Elternrechts des Hilfebedürftigen erfordert es jedoch nicht, dauerhaft den vollen Raumbedarf – vorliegend den eines 2-Personenhaushalts – als angemessen anzusehen. Staatliche Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen sind nicht dazu bestimmt, die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit zu optimieren, sie sollen diese nur ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az. B 7b AS 14/06 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2016, Az. L 10 AS 480/12; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2014 Az L 3 AS 1895/14 ER-B – alle zitiert nach JURIS). Nach Überzeugung der Kammer entsteht bei Ausübung des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern in der temporären Bedarfsgemeinschaft im Vergleich zu einer dauerhaften Bedarfsgemeinschaft mit Kindern daher nur ein reduzierter zusätzlicher Wohnbedarf, insbesondere für vornehmliche Wochenendaufenthalte und jüngere Kinder erscheint es in der Regel nicht angemessen, die Maßstäbe durchgängiger Bedarfsgemeinschaften anzulegen (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Januar 2016, Az L 7 AS 914/15 B ER – zitiert nach JURIS).

Zur Ermittlung des konkreten Wohnflächenbedarfs unter Berücksichtigung der Anzahl und des Alters der Kinder und der Dauer und Häufigkeit ihres Aufenthalts bietet es sich nach Auffassung der Kammer im Fall des Antragstellers an, von einem Mittelwert der für einen Haushaltsangehörigen (50 qm) und für zwei Haushaltsangehörige (60 qm) als angemessen festgelegten Wohnfläche auszugehen, da hierdurch der regelmäßig stattfindende Aufenthalt (zwei Nachte wöchentlich sowie die Hälfte der Ferien) des nur einen Kindes im Alter von derzeit 10 Jahren bei dem Antragsteller ermöglicht, das Umgangsrecht also nicht verhindert wird, gleichzeitig aber keine dauerhafte Berücksichtigung des vollen Wohnraumbedarfs grundsicherungsrechtlich notwendig ist. Damit ergibt sich hier ein Wert von 55 qm (vgl. entsprechend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2014 Az. L 3 AS 1895/14 ER B; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 4. Januar 2012, Az. L 11 AS 635/11 B ER – beide zitiert nach JURIS; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. September 2015, Az. L 6 AS 164/15 B ER; SG Kiel, Beschluss vorn 19. Februar 2013, Az. 5 33 AS 33/13 ER), aus dem angemessene Kosten der Unterkunft in Höhe von 376,75 EUR (55 qm x 6,85 EUR) bruttokalt folgen. Diese Unterkunftskosten hat der Antragsgegner vollständig dem Antragsteller – und nicht anteilig dem Sohn des Antragstellers – zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 Az B 4 AS 2/15 R – zitiert nach JURIS).“

SG Kiel, Beschluss vom 09.08.2016, S 33 AS 193/16 ER

Zum Thema siehe auch:

Wohnraummehrbedarf zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Wohnraummehrbedarf zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

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Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass ein arbeitsloser Vater, welcher an 55 Tagen im Jahr sein Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern ausübt, einen Anspruch auf eine größere Wohnung und damit auch höhere Leistungen für die Unterkunft hat.

Der Vater hatte bewusst eine größere Wohnung angemietet und dies dem Jobcenter Kiel gegenüber damit begründet, dass sich seine Kinder regelmäßig bei ihm aufhalten und er deswegen einen erhöhten Unterkunftsbedarf habe. Das Jobcenter folgte dieser Argumentation nicht und erkannte lediglich die Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt mit bis zu 50 qm in Höhe von 316,00 € bruttokalt (rückwirkend ab 01.01.2013 jetzt 332,00 €) an.

Das Sozialgericht Kiel hat dem Vater im Eilverfahren sodann einen Anspruch auf unterkunftssichernde Leistungen für eine Wohnung mit 65 qm (= 408,20 €) zugesprochen. Die Kinder hielten sich nämlich in einem zeitlichen Umfang bei ihrem Vater auf, der es rechtfertige, entsprechend den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen zur sogenannten „temporären Bedarfgemeinschaft“ einen erhöhten Wohnraumbedarf anzuerkennen. Zwar sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob und in welchem Umfang eine „temporäre Bedarfsgemeinschaft“ auch im Bereich der Unterkunftskosten zu berücksichtigen sei. Der Gesetzgeber habe aber in § 22 b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II zum Ausdruck gebracht, dass ein erhöhter Wohnraumbedarf wegen der Ausübung eines Umgangrechts zu berücksichtigen sei.

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 09.04.2014, S 38 AS 88/14 ER

Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2014

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt