Zahl der Versorgungssperren in Kiel konstant hoch

Robert Melzer / pixelio.de

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Auf eine Anfrage der Ratsfraktion Die Linke teilten die Stadtwerke Kiel mit Schreiben vom 18.07.2013 mit, dass in Kiel im Jahre 2012 1.823 Stromsperren, 53 Gassperren und 26 Trinkwassersperren umgesetzt worden sind. Fernwärmeanschlüsse würden grundsätzlich nicht gesperrt. Eine Sperrung der Trinkwasserversorgung erfolge nur in seltenen Ausnahmefällen, beispielsweise wenn eine Kontaktaufnahme zu den Kunden überhaupt nicht möglich sei. Grundsätzlich seien in Kiel in der Summe etwa 900 Zähler gesperrt. Diese Zahl sei in den letzten Jahren konstant geblieben.

Umstritten ist in der Rechtsprechung, ob bei Zahlungsrückständen für eine Versorgungsleistung (etwa Fernwärme) die Unterbrechung einer anderen Versorgungsleistung (z.B. Strom) umgesetzt werden darf. Das Amtsgericht Kiel hat diese Frage jüngst in rechtlichen Hinweisen verneint (rechtliche Hinweise im Verfahren 120 C 96/13; so auch VG Freiburg, Beschluss vom 04.09.2014, 4 K 1748/14 zu Versorgern in öffentlicher Hand).

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Zur Rechtmäßigkeit von Stromsperren

Zum Anspruch auf Darlehen bei Stromschulden

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zur Rechtmäßigkeit von Stromsperren

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Bisher hatten der 92 Jahre alte Beklagte und seine 76jährige, schwer an Krebs erkrankte und deswegen zu 80% schwerbehinderte Ehefrau ihre Stromrechnung stets beglichen. Bis im November 2011 unerwartet die Ölheizung in ihrem kleinen Siedlungshaus ausfiel. Verschiedene von den Eheleuten beauftragte Firmen sahen sich nicht in der Lage, den alten Heizkessel zu reparieren. Aus diesem Grunde entschieden sich die Eheleute dazu, zwei mit Strom betriebene Radiatoren zu kaufen. Mit diesen beheizten sie über den Winter 2011/2012 ihr Haus. Erfahrungswerte über die zu erwartenden Stromkosten konnten die Eheleute aufgrund fehlender Erfahrungen mit derartigen Geräten nicht haben. Bisher zahlten sie Abschläge für Strom in Höhe von monatlich 70,00 €.

Mit der Jahresabrechnung 2012 setzte die spätere Klägerin, die E.ON Hanse Vertrieb GmbH, den Abschlag für Strom von 70,00 € um 202,00 € auf 272,00 € ab April 2012 herauf und forderte zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 2.943,42 €. Da die Eheleute diesen Betrag nicht auf einmal zahlen konnten, baten sie um die Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit. Hierzu erklärte sich E.ON Hanse bereit, verlangte aber monatliche Raten von 750,- € – welche die Eheleute nicht aufzubringen vermochten. Eine Ratenzahlungsvereinbarung kam deswegen nicht zustande.

In der Folge zahlten die Eheleute den neuen Abschlag in Höhe von 272,00 € und leisteten darüber hinaus – wenngleich nicht immer regelmäßig – weitere Zahlungen von zuletzt 228,00 € monatlich zur Rückführung der aufgelaufenen Schulden.

Das allerdings interessierte E.ON Hanse nicht. Nachdem der Stromversorger im August 2012 erfolglos versucht hatte, die Stromversorgung zu unterbrechen, ließ er durch seine Rechtsanwälte im September 2012 Klage auf Zutrittsgewährung und Duldung der Stromunterbrechung vor dem Amtsgericht Kiel erheben.

Voraussetzungen für eine Stromsperre

Wann eine Stromunterbrechung gerechtfertigt ist, regelt § 19 Abs. 2 StromGVV:

„(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.“

Entscheidung des Amtsgerichts Kiel

In vorliegendem Fall standen die Folgen der Unterbrechung der Stromversorgung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und es bestand zudem auch hinreichende Aussicht darauf, dass die Eheleute ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen würden.

Unverhältnismäßigkeit der Stromunterbrechung

Die Folgen der Unterbrechung der Stromversorgung stehen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung, wenn die für den Kunden mit der Versorgungsunterbrechung verbundenen Schwierigkeiten ein Ausmaß erreichen, welches auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Kunde vertragswidrig verhält, als unangemessen angesehen werden müssen (Morell, GasGVV, Kommentar, 2. Aufl. 2009, F § 19 Rz. 38).

Dies war vorliegend zu bejahen. Die Versorgungsschulden beruhten auf einer unerwarteten und unverschuldeten Nachzahlung und nicht etwa auf nicht geleisteten Abschlagszahlungen. Die Eheleute glichen die Rückstände auch nicht etwa deswegen nicht aus, weil sie nicht zahlungswillig waren, sondern weil die Nachzahlung eine Höhe hatte, in welcher die Eheleute nicht leistungsfähig waren.

Eine Versorgungsunterbrechung ist hier aber auch deswegen unverhältnismäßig, weil der Beklagte und seine Frau ohne Stromversorgung weder Licht haben noch Mahlzeiten zubereiten noch das Haus beheizen können. Für den hoch betagten Beklagten und seine schwerkranke Ehefrau wäre durch eine Versorgungsunterbrechung die Gefahr zu besorgen gewesen, dass diese ernsthaft Schaden an Leib und Leben genommen hätten.

Hinreichende Aussicht auf Zahlung der Rückstände

Selbst eine an sich verhältnismäßige Stromsperre ist rechtswidrig, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV: „oder“). Eine hinreichende Aussicht in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn für die Erwartung, der Kunde werde seinen vertraglichen Pflichten sowohl hinsichtlich der Rückstände als auch der laufenden Verpflichtungen nachkommen, konkrete und objektiv nachprüfbare Tatsachen sprechen (Morell a.a.O., Rz. 44).

So lag es hier. Der Eheleute zahlten nicht nur seit April 2012 den neuen Abschlag in Höhe von immerhin 272,00 €, sondern leisten darüber hinaus auch erhebliche Zahlungen auf den Nachforderungsbetrag, bei welchem es sich mir zuletzt 228,00 € monatlich – auch in Anbetracht der Höhe des Nachzahlungsbetrages – nicht um „kleine Raten“ handelt, die gegebenenfalls nicht ausreichend wären (dazu Morell a.a.O. m.w.N.).

AG Kiel, Urteil vom 16.01.2013, 108 C 108/12 (nicht rechtskräftig)

Anspruch gegen Sozialleistungsträger auf Darlehen

Eine hinreichende Aussicht darauf, dass Kunden ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen werden, kann sich auch daraus ergeben, dass diese – ein entsprechend geringes Einkommen vorausgesetzt – einen Anspruch gegen den zuständigen Sozialleistungsträger auf darlehensweise Übernahme ihrer Stromschulden aus § 42 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 SGB XII bzw. bei ALG II-Bezug aus § 22 Abs. 8 SGB II haben, denn die Nichtversorgung mit Strom stellt nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte eine der Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage dar, weil eine Wohnung ohne Strom nach den heutigen Lebensgewohnheiten nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn mit Strom zugleich auch geheizt werden muss.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Schuldenübernahme ist nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 13.01.2012, L 3 AS 233/11) allerdings, dass der Leistungsberechtigte zuvor alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat. Hierzu gehört es nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts auch, zunächst die Erfolgsaussichten einer zivilgerichtlichen einstweiligen Verfügung gegen den sperrenden Energieversorger zu prüfen und bei hinreichender Erfolgsaussicht zunächst den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Zivilrechtlicher Rechtsschutz – auch in Gestalt der Abwehr eine Klage auf Duldung einer Stromsperre – ist nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts mithin vorrangig vor sozialgerichtlichem Rechtsschutz.

Weiterführende Infos:

Zum Anspruch auf Darlehen bei Stromschulden

Kieler Mieterverein: Rabiate Stadtwerke

Dirk Berendes, Zum Anspruch auf Übernahme von Energieschulden nach § 34 Abs. 1 SGB XII und § 22 Abs. 5 SGB II, in: info also 4/2008, S. 151-154.

taz vom 23.01.2013: Acht Jahre ohne Strom

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zum Anspruch auf Darlehen bei Stromschulden

Schleswig-Holsteinisches LSG

Nach § 22 Abs. 8 SGB II können die Jobcenter Schulden übernehmen, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Schulden sollen übernommen werden, wenn andernfalls Wohnungslosigkeit droht.

Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage

Nach der Rechtsprechung führt auch eine Stromsperre zu einer der Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage, weil eine Wohnung ohne Strom nach den heutigen Lebensgewohnheiten nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden kann. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schuldenübernahme ist allerdings, dass der Leistungsberechtigte zuvor alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat. Hierzu gehört nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts auch, zunächst die Erfolgsaussichten einer zivilgerichtlichen einstweiligen Verfügung gegen den sperrenden Energieversorger zu prüfen und bei hinreichender Erfolgsaussicht zunächst den Zivilrechtsweg zu beschreiten.

Wer sich zu spät wehrt …

Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, sich der Grundsicherungsträger aber weigert, die Schulden darlehensweise zu übernehmen, kann dieser nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts nicht in einem sozialgerichtlichen Anordnungsverfahren zur Schuldenübernahme verpflichtet werden, wenn der Leistungsberechtigte die Stromsperre bereits über einen längeren Zeitraum hingenommen hat. In diesem Fall fehlt es nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts an der erforderlichen Eilbedürftigkeit, weil der Leistungsberechtigte „bisher offenbar ohne Strom ausgekommen“ ist.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.01.2012, L 3 AS 233/11 B

Bewertung und Tipps für Betroffene

Der Schluss von einer längeren Hinnahme einer Stromsperre darauf, der Rechtsuchende sei „bisher offenbar ohne Strom ausgekommen“, ist abwegig. Entweder führt eine Stromsperre zu einer der Obdachlosigkeit vergleichbaren Notlage oder sie tut es nicht. Wenn sie es aber tut – und auch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht nimmt dies an -, dann begründet diese gleichermaßen das Vorliegen von Eilbedürftigkeit. Denn Notlagen lassen nicht nach und werden auch nicht erträglicher, indem sie andauern.

Tatsächlich sind die Gründe, eine Stromsperre „hinzunehmen“, vielgestaltig. Häufig wissen sich die Betroffenen schlechterdings lange nicht in der geeigneten Weise zu helfen. Und dies nicht ohne Grund, wie die – nicht ganz einfachen – zivilrechtlichen Erwägungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts belegen. Auch das Kostenrisiko (zivil- oder sozialgerichtlicher) Klagen hält viele Rechtsuchende – wiederum nicht ohne Grund, wie das vorliegende Beschwerdeverfahren zeigt, in dem die Antragstellerin nun ihre Anwaltskosten zu tragen haben wird – davon ab, um Rechtsschutz nachzusuchen. Dies verkennt das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht.

Betroffenen ist aufgrund der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zu raten, zunächst sorgfältig die Erfolgsaussichten eines Antrages auf eine einstweiligen Verfügung gegen den sperrenden Stromversorger zu prüfen, welcher beim Amtsgericht zu stellen ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein Energieversorger zur Versorgungsunterbrechung berechtigt ist, finden sich für die Stromversorgung in § 19 StromGVV, für die Gasversorgung in § 19 GasGVV,  für die Fernwärmeversorgung in § 33 AVBFernwärmeV und für die Wasserversorgung in § 33 AVBWasserV.

Zudem sollte aufgrund der – allerdings verfehlten – Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts eine Stromsperre nicht über einen längeren Zeitraum hingenommen werden, damit sich der Betroffene nicht dem Vorhalt ausgesetzt sieht, offenbar komme er auch ohne Strom in der Wohnung aus.

Rechtsprechung zum Thema

In einem aktuellen Beschluss vom 22.02.2012 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 7 AS 1716/11 B) zum Thema Verweis auf den Zivilrechtsweg deutlich überzeugender ausgeführt:

„Es bedarf unter Berücksichtigung der Dauer und der nicht einzuschätzenden Erfolgsaussicht eines zivilrechtlichen Rechtsstreites der Prüfung, ob die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und inwieweit der Antragsgegner zu einer Beratung und Hilfestellung verpflichtet war (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 – L 7 B 251/07 AS ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.; Berlit, a.a.O., Rn.194).

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

Entgegen der Rechtsauffassung des SG folgt daraus jedoch nicht, dass dieser hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf. Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.).

Zudem entbindet eine Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht. Der Verweis auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit, a.a.O.). Denn der Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist. Dem entspricht es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an Erfahrung auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt, pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen.“

Dank für den Hinweis an Willi 2 auf sozialrechtsexperte.blogspot.de.

Weitere Infos zum Thema:

Dirk Berendes, Zum Anspruch auf Übernahme von Energieschulden nach § 34 Abs. 1 SGB XII und § 22 Abs. 5 SGB II, in: info also 4/2008, S. 151-154.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt