Prozesskostenhilfe: Keine Absetzung der Prämienzahlungen auf nicht staatlich geförderten Rentenversicherungsvertrag
Veröffentlicht: 3. April 2022 Abgelegt unter: Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe | Tags: Beratungshilfe private Rentenversicherung, Prozesskostenhilfe private Rentenversicherung 2 KommentareDie monatlichen Prämienzahlungen auf einen privaten, nicht staatlich geförderten Rentenversicherungsvertrag können im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht vom heranzuziehenden Einkommen in Abzug gebracht werden. Welche Rentenversicherungsbeträge im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens grundsätzlich abzugsfähig sind, ist gesetzlich geregelt. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB XII sind nur staatlich geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes abzugsfähig. Hierunter fallen entsprechend der Verweisung auf § 82 Abs. 1 EStG nur Leistungen auf einen nach § 5 AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrag (sog. Riesterrente).
Landgericht Lübeck, Beschluss vom 25.02.2022, 14 T 2/22 (Volltext auch im ersten Kommentar)
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Einkommensfreibeträge 2021 für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe … sinken!
Veröffentlicht: 28. Januar 2021 Abgelegt unter: Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe Hinterlasse einen KommentarVon Senior-Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EH Darmstadt
(Mit Dank an den Infodienst Schuldnerberatung sowie Herrn Senior-Prof. Dr. Dieter Zimmermann für die Erlaubnis zur Nutzung des Beitrages auf diesem Blog – Link zur Originalquelle beim Infodienst Schuldnerberatung)
Mit Wirkung vom 01.01.2021 wurde § 115 Abs. 1 ZPO geändert, der den Einsatz von Einkommen und Vermögen für die Prozesskostenhilfe und die Verfahrenskostenhilfe im familiengerichtlichen Bereich sowie für die Beratungshilfe regelt. Auf Vorschlag des Bundestags-Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 kurz vor der entscheidenden Lesung im Bundestag noch ein Artikel 10 angefügt, im Plenum verabschiedet und am 29.12.2020 im BGBl. 2020 auf Seite 3254 veröffentlicht. Ohne größere rechtspolitische Diskussion ist in Zukunft nicht mehr der „höchste“ bundesweit gültige SGB-Regelsatz (aktuell Landkreis München) die verbindliche Bezugsgröße für die bundesweit einheitlichen Freibeträge, sondern die Basis bildet nun der „Regelsatz Bund“. § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO n.F. normiert allerdings, dass „soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, … diese heranzuziehen“ sind.
Infolgedessen enthält die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021 erstmals vier Betragsspalten: eine Spalte mit den Freibeträgen „Bund“, die – fast – bundesweit gelten, sowie drei weitere Spalten, die exklusiv für die Landkreise Fürstenfeldbruck/Starnberg, den Landkreis München und die Stadt München höhere Freibeträge festschreiben.
Die neue Bezugsgröße „Bund“ führt für 2021 zu einer spürbaren Absenkung der Einkommensgrenze im Vergleich zu den 2020 bundesweit gültig gewesenen Freibeträgen!
Zum Vergleich sind in nachstehender Tabelle zusätzlich die höchsten Freibeträge 2021 für den Landkreis München vermerkt.
Die PKH-Bekanntmachung 2021 ist im BGBl. 2020, S. 3344 veröffentlicht und bringt folgende Veränderungen:
Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende
(110% der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.1)
2020: 501€ 2021 „Bund“: 491€ Landkreis München: 517€
Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig ist
(50% der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.2)
2020: 228€ 2021 „Bund“: 223€ Landkreis München: 235€
Unterhaltsfreibetrag für Ehegatte/Ehegattin
oder eingetragene/n Lebenspartnerin/Lebenspartner
(110% der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.3)
2020: 501€ 2021 „Bund“: 491€ Landkreis München: 517€
Unterhaltsfreibetrag für Erwachsene im Haushalt
(110% der Regelbedarfsstufe 3 – vgl. Rechenschritt 2.5.4)
2020: 400€ 2021 „Bund“: 393€ Landkreis München: 414€
Unterhaltsfreibetrag für Jugendliche von Beginn des 15.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 bis 17 Jahre)
(110% der Regelbedarfsstufe 4 – vgl. Rechenschritt 2.5.5)
2020: 381€ 2021 „Bund“: 410€ Landkreis München: 432€
Unterhaltsfreibetrag für Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 bis 13 Jahre)
(110% der Regelbedarfsstufe 5 – vgl. Rechenschritt 2.5.6)
2020: 358€ 2021 „Bund“: 340€ Landkreis München: 359€
Unterhaltsfreibetrag für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (bis 5 Jahre)
(110% der Regelbedarfsstufe 6 – vgl. Rechenschritt 2.5.7)
2020: 289€ 2021 „Bund“: 311€ Landkreis München: 328€
Praxisrelevanz der neuen Einkommensgrenzen
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht verletzt Sozialhilfeempfänger durch Ablehnung von Prozesskostenhilfe in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit
Veröffentlicht: 8. September 2016 Abgelegt unter: BVerfG zur Prozesskostenhilfe, Prozesskostenhilfe Ein KommentarIn einem aktuellen Beschluss vom 04.08.2016 zum Aktenzeichen 1 BvR 380/16 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht einen Sozialhilfeempfänger durch die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Antragsverfahren auf Aussetzung der Vollstreckung in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verletzt hat. Zur Begründung hat das BVerfG ausgeführt (Rn. 14 ff.):
2. Diese Anforderungen hat das Landessozialgericht offensichtlich nicht beachtet. Es hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung im Anordnungsverfahren überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt.
a) Das Landessozialgericht ging bei der Prüfung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe davon aus, dass die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung im seiner Ansicht nach rechtlich selbständigen Aussetzungsverfahren (zur umstrittenen Annahme einer Selbständigkeit des Verfahrens nach § 199 Abs. 2 SGG vgl. BSG, Beschluss vom 6. August 1999 – B 4 RA 25/98 B -, juris, Rn. 36; auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 199 Rn. 7c) zu verneinen sei. Maßgeblich dafür war für das Landessozialgericht die von ihm nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG vorgenommene Interessenabwägung, die zu Lasten des Beschwerdeführers ausfalle.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht hier jedoch offensichtlich. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung nimmt ganz überwiegend an, dass ein Antrag eines zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) verurteilten Leistungsträgers auf Aussetzung der Vollstreckung nur in seltenen Fällen zur vorläufigen Nichtgewährung zugesprochener existenzsichernder Leistungen im Wege des Verfahrens nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG führen könne (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. Januar 2013 – L 8 AY 5/12 ER -, juris, Rn. 12; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2008 – L 7 AS 2955/08 ER -, juris, Rn. 4). Auch das Bundessozialgericht geht bei Berufungen und Revisionen, die – wie es auch hier der Fall ist – nach § 154 Abs. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung haben, davon aus, dass eine Aussetzung der Vollziehung nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn ein Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg habe, in Betracht komme (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2009 – B 8 SO 17/09 R -, juris, Rn. 9).
Ausgehend hiervon war das Landessozialgericht angesichts seiner Annahme, es lasse sich derzeit nicht abschätzen, ob die Berufung der Leistungsträgerin erfolgreich sein werde, gehalten, bei der Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags des Beschwerdeführers von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Aussetzungsverfahren auszugehen und dafür Prozesskostenhilfe zu gewähren. Indem das Gericht den Ausnahmecharakter einer stattgebenden Entscheidung im Aussetzungsverfahren nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG verkannt und damit die für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verneint hat, hat es einen Auslegungsmaßstab verwendet, der die Rechtsverteidigung für den unbemittelten Beschwerdeführer im Vergleich zur bemittelten Partei unverhältnismäßig erschwert hat. Denn wenn die Aussetzung der Vollstreckung nur im Ausnahmefall angeordnet werden soll, weil das Rechtmittel – wie hier – nach dem Willen des Gesetzgebers keine aufschiebende Wirkung hat, kann unter Beachtung der verfassungsgebotenen Gewähr von Rechtsschutzgleichheit demjenigen, der im Ausgangsverfahren bereits erfolgreich war, Prozesskostenhilfe nicht verwehrt werden, wenn er sich gegen den Aussetzungsantrag des Prozessgegners wendet und das Rechtsmittelgericht selbst nicht von einem Ausnahmefall ausgeht, in dem das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat.
b) Es kann dahinstehen, ob das Landessozialgericht überhaupt die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung des Beschwerdeführers im Aussetzungsverfahren nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG prüfen konnte oder ob bereits die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe unter Missachtung von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen ist, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat, als Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in Form des Willkürverbots (vgl. BVerfGK 4, 93 <94 f.>) anzusehen ist.
c) Die Entscheidung des Landessozialgerichts beruht auf der unzureichenden Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landessozialgericht bei einer verfassungsrechtlich gebotenen Befassung mit dem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
Damit ist höchstrichterlich klargestellt, dass für die anwaltliche Vertretung in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung aus sozialgerichtlichen Urteilen bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen stets Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Keine Prozesskostenhilfe, wenn Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens zumutbar
Veröffentlicht: 16. Dezember 2014 Abgelegt unter: Mietobergrenzen, Prozesskostenhilfe, RA-Kosten | Tags: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 26.11.2014 L 6 AS 271/14 B PKH 2 KommentareDie gerichtliche Rechtsverfolgung ist mutwillig und Prozesskostenhilfe deswegen nicht zu gewähren, wenn das Jobcenter anbietet, ein Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen, um eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in dort bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten – hier wegen der Mietobergrenze der Landeshauptstadt Kiel – abzuwarten, sowie die Zusicherung ausspricht, seine Entscheidung im Widerspruchsverfahren sodann an der Entscheidung des Landessozialgerichts ausrichten zu wollen (Beispielschreiben). Denn die Fortsetzung des eigenen Verfahrens bietet gegenüber dieser Verfahrensweise keine erkennbaren tatsächlichen oder rechtlichen Vorteile. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit Beschluss vom 26.11.2014 im Verfahren L 6 AS 271/14 B PKH. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
Die Entscheidungsgründe
„Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zu gewähren, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die Rechtsverfolgung mutwillig ist. Nach eigener Prüfung der Sach– und Rechtslage nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Nicht zuletzt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist allerdings auf Folgendes hinzuweisen: Der Senat hat bereits im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Regelbedarfe entschieden, dass es Empfängern von Grundsicherungsleistungen grundsätzlich zugemutet werden kann, ihr Verfahren im Widerspruchsverfahren nicht (weiter) zu betreiben, wenn der Ausgang dieses Verfahrens wesentlich von der Beantwortung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage abhängig ist, die bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2012 – L 6 AS 12/12 B PKH – SchlHA 2012, 478).
Diese Grundsätze können auf Verfahren, die die abstrakte Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) betreffen, zumindest dann zu übertragen werden, wenn ein rechtlich gleichartiges Verfahren, das eine Beantwortung der streitigen Rechtsfrage erwarten lässt, beim Landessozialgericht anhängig ist und der jeweilige Träger der Grundsicherungsleistungen der leistungsberechtigten Person neben der Ruhendstellung zusichert, die Höhe ihrer Leistungen an der rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen „Musterverfahren“ auszurichten.
Vorliegend fehlt es entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts zwar an einer solchen Zusicherung. Im Schreiben vom 23. Mai 2013 jedenfalls hat der Beklagte nicht verbindlich zugesagt, die Unterkunftskosten des Klägers im streitigen Zeitraum nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren L 6 AS 10/13 ZVW zu bestimmen, sondern lediglich auf die Möglichkeit der Übertragung der dortigen Ergebnisse auf das ruhend gestellte Widerspruchsverfahren hingewiesen. Dies jedoch reicht nach Auffassung des erkennenden Senats im vorliegenden Fall aus, das weitere prozessuale Vorgehen des Klägers als mutwillig erscheinen zu lassen, weil sich der Kläger nicht gegen die Bewilligungsentscheidung selbst, sondern gegen die Ablehnung der Überprüfung bestandskräftiger Bewilligungsentscheidungen nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wendet. Je weniger es um die Deckung des aktuellen Bedarfs geht, desto eher ist es dem Rechtsschutzsuchenden grundsätzlich zuzumuten, die Entscheidung in einem gleichgelagerten Parallelverfahren auch ohne die konkrete Zusicherung der Übernahme des dortigen Verfahrensergebnisses abzuwarten.
Im vorliegenden Fall sind keine ausreichenden Gesichtspunkte erkennbar, die dagegen sprechen würden, der Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens zuzustimmen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass ein bemittelter Prozessbeteiligter, der seine Prozessaussichten vernünftig abgewogen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt hätte, von der Klageerhebung vorerst abgesehen hätte. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Zustimmung zum Ruhen des Widerspruchsverfahrens seine Erfolgsaussichten in einem möglichen (aber offenbar ohnehin nicht betriebenen) Eilverfahren geschmälert hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Aussichten angesichts der Bestandskraft der zugrunde liegenden Bewilligungsentscheidungen von vornherein sehr gering gewesen sind. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, an den in dieser besonderen Situation hohe Anforderungen zu stellen sind, ist jedenfalls nichts vorgetragen. Soweit er ferner geltend macht, dass im Zeitpunkt der Ausschlagung der angebotenen Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens nicht sicher gewesen sei, ob das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht im Verfahren L 6 AS 10/13 ZVW überhaupt allgemeingültige Aussagen zur abstrakten Angemessenheit der Unterkunftskosten treffen würde, ist dies zwar angesichts der Besonderheiten des dortigen Falls nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Dem Bevollmächtigten des Klägers war jedoch bekannt, dass zu der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Frühjahr 2013 bereits mehrere andere Berufungsverfahren anhängig waren, die eine obergerichtliche Klärung der zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens streitigen Rechtsfragen erwarten ließen. Entsprechende obergerichtliche Entscheidungen sind zwischenzeitlich ergangen (LSG Schleswig-Holstein, Urteile vom 19. Mai 2014 – L 6 AS 18/13 und L 6 AS 146/13 – zit. n. juris).“
Anmerkungen
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ist nachvollziehbar. Denn es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Erhebung vieler Klagen trotz Ruhendstellungsoption gerade in Kieler Mietobergrenzenverfahren ab dem Zeitpunkt einer erneuten Beschäftigung des Landessozialgerichts mit dieser Frage eher im monetären Interesse der mandatierten Rechtsanwälte als der von ihnen vertretenen Kläger lag. In Fällen erheblicher Bedarfsunterdeckung schließt zudem eine Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens die Stellung eines Eilantrages nicht aus.
Allerdings sind auch Konstellationen denkbar, in denen die Fortführung des Widerspruchs- oder Klageverfahrens nicht mutwillig erscheint. Gerade bei einem Landessozialgericht wie dem Schleswig-Holsteinischen, das für seine restriktive und rational nicht immer leicht nachvollziehbare Praxis der Nichtzulassung von Revisionen bekannt ist, kann etwa – trotz Anhängigkeit der streibestimmenden Rechtsfragen in Berufungsverfahren – ein berechtigtes Klägerinteresse daran bestehen, zu versuchen, sein rechtliches Anliegen im Wege der Sprungrevision (§ 161 SGG) unter Umgehung der Berufungsinstanz dem Bundessozialgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ein solches Rechtsschutzziel ist nachvollziehbar und wäre nicht mutwillig.
Nicht unerwähnt sollte in diesem Zusammenhang zudem bleiben, dass insbesondere auch bei der Bestimmung der Kieler Mietobergrenzen die entscheidenden Impulse gerade nicht vom – bisweilen mehr als unglücklich agierenden – Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, sondern von Kammern an den Sozialgerichten ausgingen. Eine Fokussierung auf Judikate der zweiten Instanz – auch wenn sie in Schleswig-Holstein bedauerlicher Weise zugleich regelmäßig die letzte ist – erscheint daher weder zwingend noch besonders naheliegend.
Zuletzt könnten auch die Gerichte selbst durch kürzere Verfahrenszeiten dazu beitragen, die Bereitschaft zur Ruhendstellung von Verfahren bei der Rechtsanwaltschaft zu fördern. So werde ich im Jahre 2015 vor dem Sozialgericht Schleswig über Klagen in Mietobergrenzenverfahren verhandeln müssen, die ich im Jahre 2008 anhängig gemacht habe. Die Frage zu stellen, ob bei derartigen Verfahrenszeiten der effektive Rechtsschutz noch gewahrt ist (dazu hier), heißt, sie zu beantworten. Sorgen des Rechtsanwalts, Verfahrenszeiten durch die Ruhendstellung von Widerspruchsverfahren weiter zu verlängern, sind daher nicht ganz von der Hand zu weisen. Teilweise haben meine Klagen zudem zahlreiche Kammerwechsel erlebt und wurden wiederholt ruhend gestellt, weil in den Jahren immer mal wieder vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht über die Kieler Mietobergrenzen verhandelt wurde. Die von den verschiedenen Richtern in einigen Klageverfahren unterbreiteten Erledigungsvorschläge umfassten dabei nicht selten das Spektrum von der Anregung zur Klagerücknahme bis hin zu der an das beklagte Jobcenter adressierten Empfehlung, ein vollständiges Klageanerkenntnis abzugeben. Auch diese Erfahrungen haben die anwaltliche Entscheidung darüber, was zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sinnvoll und erforderlich ist, nicht gerade erleichtert.
Hinweis für Betroffene
Insbesondere anwaltlich vertretenen Widerspruchsführern ist zu raten, der Ruhendstellung von Widerspruchsverfahren zuzustimmen, wenn Rechtsfragen, welche auch für das Widerspruchsverfahren entscheidungserheblich sind, kurz vor einer obergerichtlichen Klärung stehen. Andernfalls droht in einem sich dem Widerspruchsverfahren anschließenden Klageverfahren die Gefahr, die Anwaltskosten selbst tragen zu müssen.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Änderungen bei Prozesskosten- und Beratungshilfe bestätigt
Veröffentlicht: 29. Juni 2013 Abgelegt unter: Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe 3 KommentareDie Änderungen bei der Prozesskosten- und Beratungshilfe werden, wenn der Bundesrat dem Gesetzesentwurf am 05.07.2013 wie zu erwarten zustimmt, zum 01.01.2014 wirksam. Eine Kurzmitteilung findet sich hier, eine Zusammenfassung der Änderungen hier, eine sehr lesenswerte Bewertung dazu hier sowie sämtliche Gesetzgebungsmaterialien hier. Der Bundestag hat verschiedene Vorschläge der Bundesregierung nicht aufgegriffen. Die Änderungen lassen sich knapp wie folgt zusammenfassen:
- Die bisherigen Freibeträge bleiben erhalten.
- Die Ratenhöchstzahlungsdauer von 48 Monaten bleibt unangetastet.
- Die Beiordnung von Rechtsanwälten in familienrechtlichen Verfahren wird nicht eingeschränkt.
- Die Möglichkeit der nachträglichen Stellung eines Antrages auf Beratungshilfe durch den beauftragten Rechtsanwalt bleibt erhalten, allerdings muss der Antrag innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Beginn der Beratungstätigkeit gestellt werden, § 6 Abs. 2 BerHi n.F.
- Ein Rechtsmittel für die Staatskasse gegen Bewilligungsentscheidungen wird es weiterhin geben.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Monitor: Kein Recht für Arme – Bundesregierung will Prozesskostenhilfe kürzen
Veröffentlicht: 29. Januar 2013 Abgelegt unter: Prozesskostenhilfe 9 KommentareVer.di: Der Zugang zur Beratungs- & Prozesskostenhilfe soll noch stärker eingeschränkt werden. Betroffen würden insbesondere Frauen, prekär Beschäftigte und Erwerbslose sein – also genau diejenigen, die auf Rechtshilfen angewiesen sind. Für die Aufrechterhaltung eines freien Zugangs zum Rechtsstaat wollen wir deswegen erneut eine Unterschriftenaktion machen.
Petition zur Sache:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen: Die Beratungs- und Prozesskostenhilfe für HARTZ IV-Betroffene soll NICHT eingeschränkt werden. Ein Gesetzentwurf des Justizministeriums will den Zugang zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe für Menschen, die von Hartz IV abhängig oder generell über ein geringes Einkommen verfügen, deutlich einschränken. Der Entwurf, der mittlerweile von der schwarz-gelben Bundesregierung überarbeitet wurde, liegt bereits dem Bundesrat und dem Bundestag vor.
Quelle: Deutscher Bundestag – Petition
Quelle: Der Sozialticker
Zum Gesetzgebungsverfahren:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/470/47084.html
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt