Prozesskostenhilfe: Keine Absetzung der Prämienzahlungen auf nicht staatlich geförderten Rentenversicherungsvertrag

Die monatlichen Prämienzahlungen auf einen privaten, nicht staatlich geförderten Rentenversicherungsvertrag können im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht vom heranzuziehenden Einkommen in Abzug gebracht werden. Welche Rentenversicherungsbeträge im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens grundsätzlich abzugsfähig sind, ist gesetzlich geregelt. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB XII sind nur staatlich geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes abzugsfähig. Hierunter fallen entsprechend der Verweisung auf § 82 Abs. 1 EStG nur Leistungen auf einen nach § 5 AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrag (sog. Riesterrente).

Landgericht Lübeck, Beschluss vom 25.02.2022, 14 T 2/22 (Volltext auch im ersten Kommentar)

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Einkommensfreibeträge 2021 für die Beratungs- und Prozesskostenhilfe … sinken!

Von Senior-Prof. Dr. Dieter Zimmermann, EH Darmstadt
(Mit Dank an den Infodienst Schuldnerberatung sowie Herrn Senior-Prof. Dr. Dieter Zimmermann für die Erlaubnis zur Nutzung des Beitrages auf diesem Blog – Link zur Originalquelle beim Infodienst Schuldnerberatung)

Mit Wirkung vom 01.01.2021 wurde § 115 Abs. 1 ZPO geändert, der den Einsatz von Einkommen und Vermögen für die Prozesskostenhilfe und die Verfahrenskostenhilfe im familiengerichtlichen Bereich sowie für die Beratungshilfe regelt. Auf Vorschlag des Bundestags-Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 kurz vor der entscheidenden Lesung im Bundestag noch ein Artikel 10 angefügt, im Plenum verabschiedet und am 29.12.2020 im BGBl. 2020 auf Seite 3254 veröffentlicht. Ohne größere rechtspolitische Diskussion ist in Zukunft nicht mehr der „höchste“ bundesweit gültige SGB-Regelsatz (aktuell Landkreis München) die verbindliche Bezugsgröße für die bundesweit einheitlichen Freibeträge, sondern die Basis bildet nun der „Regelsatz Bund“. § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO n.F. normiert allerdings, dass „soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, … diese heranzuziehen“ sind.

Infolgedessen enthält die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021 erstmals vier Betragsspalten: eine Spalte mit den Freibeträgen „Bund“, die – fast – bundesweit gelten, sowie drei weitere Spalten, die exklusiv für die Landkreise Fürstenfeldbruck/Starnberg, den Landkreis München und die Stadt München höhere Freibeträge festschreiben.

Die neue Bezugsgröße „Bund“ führt für 2021 zu einer spürbaren Absenkung der Einkommensgrenze im Vergleich zu den 2020 bundesweit gültig gewesenen Freibeträgen!

Zum Vergleich sind in nachstehender Tabelle zusätzlich die höchsten Freibeträge 2021 für den Landkreis München vermerkt.

Die PKH-Bekanntmachung 2021 ist im BGBl. 2020, S. 3344 veröffentlicht und bringt folgende Veränderungen:

Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende
(110% der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.1)
2020: 501€ 2021 „Bund“: 491€  Landkreis München: 517€

Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig ist
(50% der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.2)
2020: 228€ 2021 „Bund“: 223€ Landkreis München: 235€

Unterhaltsfreibetrag für Ehegatte/Ehegattin
oder eingetragene/n Lebenspartnerin/Lebenspartner
(110% der Regelbedarfsstufe 1 – vgl. Rechenschritt 2.5.3)
2020: 501€  2021 „Bund“: 491€  Landkreis München: 517€

Unterhaltsfreibetrag für Erwachsene im Haushalt
(110% der Regelbedarfsstufe 3 – vgl. Rechenschritt 2.5.4)
2020: 400 2021 „Bund“: 393€ Landkreis München: 414€

Unterhaltsfreibetrag für Jugendliche von Beginn des 15.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 bis 17 Jahre)
(110% der Regelbedarfsstufe 4 – vgl. Rechenschritt 2.5.5)
2020: 381€ 2021 „Bund“: 410€  Landkreis München: 432€

Unterhaltsfreibetrag für Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 bis 13 Jahre)
(110% der Regelbedarfsstufe 5 – vgl. Rechenschritt 2.5.6)
2020: 358€ 2021 „Bund“: 340€  Landkreis München: 359€

Unterhaltsfreibetrag für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (bis 5 Jahre)
(110% der Regelbedarfsstufe 6 – vgl. Rechenschritt 2.5.7)
2020: 289€ 2021 „Bund“: 311€  Landkreis München: 328€

Praxisrelevanz der neuen Einkommensgrenzen

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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht verletzt Sozialhilfeempfänger durch Ablehnung von Prozesskostenhilfe in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit

Logo BVerfGIn einem aktuellen Beschluss vom 04.08.2016 zum Aktenzeichen 1 BvR 380/16 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht einen Sozialhilfeempfänger durch die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Antragsverfahren auf Aussetzung der Vollstreckung in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verletzt hat. Zur Begründung hat das BVerfG ausgeführt (Rn. 14 ff.):

c) Die Entscheidung des Landessozialgerichts beruht auf der unzureichenden Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landessozialgericht bei einer verfassungsrechtlich gebotenen Befassung mit dem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

Damit ist höchstrichterlich klargestellt, dass für die anwaltliche Vertretung in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung aus sozialgerichtlichen Urteilen bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen stets Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Keine Prozesskostenhilfe, wenn Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens zumutbar

Schleswig-Holsteinisches LSG

Schleswig-Holsteinisches LSG

Die gerichtliche Rechtsverfolgung ist mutwillig und Prozesskostenhilfe deswegen nicht zu gewähren, wenn das Jobcenter anbietet, ein Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen, um eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in dort bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten – hier wegen der Mietobergrenze der Landeshauptstadt Kiel – abzuwarten, sowie die Zusicherung ausspricht, seine Entscheidung im Widerspruchsverfahren sodann an der Entscheidung des Landessozialgerichts ausrichten zu wollen (Beispielschreiben). Denn die Fortsetzung des eigenen Verfahrens bietet gegenüber dieser Verfahrensweise keine erkennbaren tatsächlichen oder rechtlichen Vorteile. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit Beschluss vom 26.11.2014 im Verfahren L 6 AS 271/14 B PKH. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

Die Entscheidungsgründe

„Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zu gewähren, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass die Rechtsverfolgung mutwillig ist. Nach eigener Prüfung der Sach– und Rechtslage nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Nicht zuletzt im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist allerdings auf Folgendes hinzuweisen: Der Senat hat bereits im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Regelbedarfe entschieden, dass es Empfängern von Grundsicherungsleistungen grundsätzlich zugemutet werden kann, ihr Verfahren im Widerspruchsverfahren nicht (weiter) zu betreiben, wenn der Ausgang dieses Verfahrens wesentlich von der Beantwortung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage abhängig ist, die bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2012 – L 6 AS 12/12 B PKH – SchlHA 2012, 478).

Diese Grundsätze können auf Verfahren, die die abstrakte Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) betreffen, zumindest dann zu übertragen werden, wenn ein rechtlich gleichartiges Verfahren, das eine Beantwortung der streitigen Rechtsfrage erwarten lässt, beim Landessozialgericht anhängig ist und der jeweilige Träger der Grundsicherungsleistungen der leistungsberechtigten Person neben der Ruhendstellung zusichert, die Höhe ihrer Leistungen an der rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen „Musterverfahren“ auszurichten.

Vorliegend fehlt es entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts zwar an einer solchen Zusicherung. Im Schreiben vom 23. Mai 2013 jedenfalls hat der Beklagte nicht verbindlich zugesagt, die Unterkunftskosten des Klägers im streitigen Zeitraum nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren L 6 AS 10/13 ZVW zu bestimmen, sondern lediglich auf die Möglichkeit der Übertragung der dortigen Ergebnisse auf das ruhend gestellte Widerspruchsverfahren hingewiesen. Dies jedoch reicht nach Auffassung des erkennenden Senats im vorliegenden Fall aus, das weitere prozessuale Vorgehen des Klägers als mutwillig erscheinen zu lassen, weil sich der Kläger nicht gegen die Bewilligungsentscheidung selbst, sondern gegen die Ablehnung der Überprüfung bestandskräftiger Bewilligungsentscheidungen nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wendet. Je weniger es um die Deckung des aktuellen Bedarfs geht, desto eher ist es dem Rechtsschutzsuchenden grundsätzlich zuzumuten, die Entscheidung in einem gleichgelagerten Parallelverfahren auch ohne die konkrete Zusicherung der Übernahme des dortigen Verfahrensergebnisses abzuwarten.

Im vorliegenden Fall sind keine ausreichenden Gesichtspunkte erkennbar, die dagegen sprechen würden, der Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens zuzustimmen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass ein bemittelter Prozessbeteiligter, der seine Prozessaussichten vernünftig abgewogen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt hätte, von der Klageerhebung vorerst abgesehen hätte. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Zustimmung zum Ruhen des Widerspruchsverfahrens seine Erfolgsaussichten in einem möglichen (aber offenbar ohnehin nicht betriebenen) Eilverfahren geschmälert hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Aussichten angesichts der Bestandskraft der zugrunde liegenden Bewilligungsentscheidungen von vornherein sehr gering gewesen sind. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, an den in dieser besonderen Situation hohe Anforderungen zu stellen sind, ist jedenfalls nichts vorgetragen. Soweit er ferner geltend macht, dass im Zeitpunkt der Ausschlagung der angebotenen Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens nicht sicher gewesen sei, ob das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht im Verfahren L 6 AS 10/13 ZVW überhaupt allgemeingültige Aussagen zur abstrakten Angemessenheit der Unterkunftskosten treffen würde, ist dies zwar angesichts der Besonderheiten des dortigen Falls nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Dem Bevollmächtigten des Klägers war jedoch bekannt, dass zu der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Frühjahr 2013 bereits mehrere andere Berufungsverfahren anhängig waren, die eine obergerichtliche Klärung der zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens streitigen Rechtsfragen erwarten ließen. Entsprechende obergerichtliche Entscheidungen sind zwischenzeitlich ergangen (LSG Schleswig-Holstein, Urteile vom 19. Mai 2014 – L 6 AS 18/13 und L 6 AS 146/13 – zit. n. juris).“

Anmerkungen

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ist nachvollziehbar. Denn es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Erhebung vieler Klagen trotz Ruhendstellungsoption gerade in Kieler Mietobergrenzenverfahren ab dem Zeitpunkt einer erneuten Beschäftigung des Landessozialgerichts mit dieser Frage eher im monetären Interesse der mandatierten Rechtsanwälte als der von ihnen vertretenen Kläger lag. In Fällen erheblicher Bedarfsunterdeckung schließt zudem eine Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens die Stellung eines Eilantrages nicht aus.

Allerdings sind auch Konstellationen denkbar, in denen die Fortführung des Widerspruchs- oder Klageverfahrens nicht mutwillig erscheint. Gerade bei einem Landessozialgericht wie dem Schleswig-Holsteinischen, das für seine restriktive und rational nicht immer leicht nachvollziehbare Praxis der Nichtzulassung von Revisionen bekannt ist, kann etwa – trotz Anhängigkeit der streibestimmenden Rechtsfragen in Berufungsverfahren – ein berechtigtes Klägerinteresse daran bestehen, zu versuchen, sein rechtliches Anliegen im Wege der Sprungrevision (§ 161 SGG) unter Umgehung der Berufungsinstanz dem Bundessozialgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ein solches Rechtsschutzziel ist nachvollziehbar und wäre nicht mutwillig.

Nicht unerwähnt sollte in diesem Zusammenhang zudem bleiben, dass insbesondere auch bei der Bestimmung der Kieler Mietobergrenzen die entscheidenden Impulse gerade nicht vom – bisweilen mehr als unglücklich agierenden – Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, sondern von Kammern an den Sozialgerichten ausgingen. Eine Fokussierung auf Judikate der zweiten Instanz – auch wenn sie in Schleswig-Holstein bedauerlicher Weise zugleich regelmäßig die letzte ist – erscheint daher weder zwingend noch besonders naheliegend.

Zuletzt könnten auch die Gerichte selbst durch kürzere Verfahrenszeiten dazu beitragen, die Bereitschaft zur Ruhendstellung von Verfahren bei der Rechtsanwaltschaft zu fördern. So werde ich im Jahre 2015 vor dem Sozialgericht Schleswig über Klagen in Mietobergrenzenverfahren verhandeln müssen, die ich im Jahre 2008 anhängig gemacht habe. Die Frage zu stellen, ob bei derartigen Verfahrenszeiten der effektive Rechtsschutz noch gewahrt ist (dazu hier), heißt, sie zu beantworten. Sorgen des Rechtsanwalts, Verfahrenszeiten durch die Ruhendstellung von Widerspruchsverfahren weiter zu verlängern, sind daher nicht ganz von der Hand zu weisen. Teilweise haben meine Klagen zudem zahlreiche Kammerwechsel erlebt und wurden wiederholt ruhend gestellt, weil in den Jahren immer mal wieder vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht über die Kieler Mietobergrenzen verhandelt wurde. Die von den verschiedenen Richtern in einigen Klageverfahren unterbreiteten Erledigungsvorschläge umfassten dabei nicht selten das Spektrum von der Anregung zur Klagerücknahme bis hin zu der an das beklagte Jobcenter adressierten Empfehlung, ein vollständiges Klageanerkenntnis abzugeben. Auch diese Erfahrungen haben die anwaltliche Entscheidung darüber, was zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sinnvoll und erforderlich ist, nicht gerade erleichtert.

Hinweis für Betroffene

Insbesondere anwaltlich vertretenen Widerspruchsführern ist zu raten, der Ruhendstellung von Widerspruchsverfahren zuzustimmen, wenn Rechtsfragen, welche auch für das Widerspruchsverfahren entscheidungserheblich sind, kurz vor einer obergerichtlichen Klärung stehen. Andernfalls droht in einem sich dem Widerspruchsverfahren anschließenden Klageverfahren die Gefahr, die Anwaltskosten selbst tragen zu müssen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Änderungen bei Prozesskosten- und Beratungshilfe bestätigt

Die Änderungen bei der Prozesskosten- und Beratungshilfe werden, wenn der Bundesrat dem Gesetzesentwurf am 05.07.2013 wie zu erwarten zustimmt, zum 01.01.2014 wirksam. Eine Kurzmitteilung findet sich hier, eine Zusammenfassung der Änderungen hier, eine sehr lesenswerte Bewertung dazu hier sowie sämtliche Gesetzgebungsmaterialien hier. Der Bundestag hat verschiedene Vorschläge der Bundesregierung nicht aufgegriffen. Die Änderungen lassen sich knapp wie folgt zusammenfassen:

  • Die bisherigen Freibeträge bleiben erhalten.
  • Die Ratenhöchstzahlungsdauer von 48 Monaten bleibt unangetastet.
  • Die Beiordnung von Rechtsanwälten in familienrechtlichen Verfahren wird nicht eingeschränkt.
  • Die Möglichkeit der nachträglichen Stellung eines Antrages auf Beratungshilfe durch den beauftragten Rechtsanwalt bleibt erhalten, allerdings muss der Antrag innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Beginn der Beratungstätigkeit gestellt werden, § 6 Abs. 2 BerHi n.F.
  • Ein Rechtsmittel für die Staatskasse gegen Bewilligungsentscheidungen wird es weiterhin  geben.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Monitor: Kein Recht für Arme – Bundesregierung will Prozesskostenhilfe kürzen

Ver.di: Der Zugang zur Beratungs- & Prozesskostenhilfe soll noch stärker eingeschränkt werden. Betroffen würden insbesondere Frauen, prekär Beschäftigte und Erwerbslose sein – also genau diejenigen, die auf Rechtshilfen angewiesen sind. Für die Aufrechterhaltung eines freien Zugangs zum Rechtsstaat wollen wir deswegen erneut eine Unterschriftenaktion machen.

Petition zur Sache:

Der Deutsche Bundestag möge beschließen: Die Beratungs- und Prozesskostenhilfe für HARTZ IV-Betroffene soll NICHT eingeschränkt werden. Ein Gesetzentwurf des Justizministeriums will den Zugang zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe für Menschen, die von Hartz IV abhängig oder generell über ein geringes Einkommen verfügen, deutlich einschränken. Der Entwurf, der mittlerweile von der schwarz-gelben Bundesregierung überarbeitet wurde, liegt bereits dem Bundesrat und dem Bundestag vor.

Quelle: Deutscher Bundestag – Petition

Monitor: Video zum Thema

Quelle: Der Sozialticker

Zum Gesetzgebungsverfahren:

http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/470/47084.html

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt