Bundesagentur für Arbeit verschickt erneut falsche Mahnungen!
Veröffentlicht: 12. März 2012 Abgelegt unter: Forderungseinzug Bundesagentur für Arbeit | Tags: falsche Mahnung Jobcenter, falsche Mahnungen Jobcenter, fehlerhafte Mahnungen Jobcenter, Jobcenter Mahnung, Mahnung Jobcenter, Zahlungsaufforderung Jobcenter 7 KommentareVon der Bundesagentur für Arbeit sind erneut rund 70.000 falsche Mahnbescheide verschickt worden. Betroffen sind die Regionen Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern. Die Bescheide wurden wohl überwiegend in der zweiten Hälfte Februar 2012 versandt. Dies berichtet die Hamburger Morgenpost.
Umgang mit fehlerhaften Mahnungen
Leistungsberechtigte, die Mahnungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten haben und die angemahnten Forderungen nicht nachvollziehen können, sollten die Forderungen auf keinen Fall begleichen sondern mit der Mahnung bei ihrem zuständigen Jobcenter vorsprechen und um Prüfung der angeblichen Forderungen bitten.
Widerspruch nur gegen die Mahngebühren zulässig
Zu beachten ist, dass lediglich gegen die Festsetzung von Mahngebühren ein Widerspruch zulässig ist. Ein Widerspruch ist i.d.R. entbehrlich, weil die Bundesagentur für Arbeit bei unrechtmäßigen Mahnungen die Mahngebühren stets storniert.
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Rückforderungsbescheide
Die eigentlichen Forderungen (Hauptforderungen) finden ihre Grundlage in den auf der Rückseite der Mahnung angegeben Bescheiden. Ein Widerspruch gegen die Anmahnung der Forderung ist unzulässig. Ein Widerspruch kann nur gegen die Bescheide – i.d.R. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide – erhoben werden. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheides bei dem Leistungsberechtigten. Lässt sich der Zugang nicht nachweisen, gilt eine gesetzliche Vermutung von drei Tagen ab Aufgabe des Bescheides zur Post, die regelmäßig mit dem Datums des Bescheiderlasses übereinstimmt.
Bestandskräftige Bescheide – etwa Aufhebungs- und Erstattungsbescheide – können nach § 44 SGB X überprüft werden. Dies ist zeitlich unbeschränkt möglich. Die Regelung in § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X, wonach Sozialleistungen aufgrund einer Prüfung und Neubescheidung nur bis zu einem Zeitraum von einem Jahr – zuzüglich des Jahres der Antragstellung (Überprüfung in 2012 also für alle Bescheide, die ab 01.01.2011 erlassen wurden) – rückwirkend beansprucht werden können, ist in Rückforderungsangelegenheiten unbeachtlich, weil es hier nicht um die Beanspruchung von Leistungen nach dem SGB II geht (BSG, Urteil vom 13.02.2014, B 4 AS 19/13 R – Terminbericht 3/14).
Fehlerhafte Angaben in Mahnungen
Sind die im Mahnschreiben genannten Bescheide dem Leistungsberechtigten nicht bekannt, also i.d.R. nicht zugegangen, sind diese mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden (vgl. § 39 Abs. 1 SGB X) und die Forderung ist daher wegen fehlender Rechtsgrundlage (bestandskräftiger Bescheid) nicht rechtmäßig.
In der hiesigen Beratung musste auch festgestellt werden, dass die in den Mahnungen genannten Bescheide teilweise gar nicht existieren bzw. Bescheide mit dem angegebenen Datum zwar existieren, aber nie erlassen wurden (Entwürfe) bzw. andere Ursprungsbeträge benannten.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt