Bürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht im Jahr 2019
Veröffentlicht: 16. Dezember 2018 Abgelegt unter: Landtag Ein KommentarBürgerbeauftragte informiert über wichtige Änderungen im Sozialrecht im Jahr 2019. Zahlreiche Änderungen im Sozialrecht werden zu Beginn des Jahres 2019 für die Bürger von großer Bedeutung sein. Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, gibt einen Überblick:
Änderungen bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV“):
Erhöhung der Regelsätze: Zum 1. Januar 2019 erhöht sich der Regelsatz für alleinstehende und alleinerziehende Personen von 416 Euro auf 424 Euro im Monat. Ehegatten und Lebenspartner erhalten statt 374 Euro künftig 382 Euro. Der Regelsatz für Jugendliche (vom 14. bis zum 18. Geburtstag) erhöht sich um 6 Euro auf 322 Euro. Für Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag werden statt 296 Euro ab Januar 302 Euro geleistet. Kleinkinder bis zum 6. Geburtstag bekommen 5 Euro mehr als bisher und damit 245 Euro. Erwachsene mit einer Behinderung, die in einer stationären Einrichtung leben, sowie nichterwerbsfähige Erwachsene unter 25 Jahren, die im elterlichen Haushalt wohnen, erhalten weiter einen geringeren Regelsatz. Statt 332 Euro beträgt dieser ab Januar aber 339 Euro.
Unterstützung von Langzeitarbeitslosen: Zum 1. Januar 2019 werden durch das sog. „Teilhabechancengesetz“ zwei neue Möglichkeiten zur Förderung von Langzeitarbeitslosen auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt geschaffen. Für Personen, die sechs Jahre lang Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) bezogen haben, erhalten künftige Arbeitgeber in den ersten beiden Jahren einer Anstellung einen Lohnkostenzuschuss von 100 Prozent. In jedem weiteren Jahr wird dieser Zuschuss um 10 Prozentpunkte gekürzt. Die Dauer der Förderung soll maximal fünf Jahre betragen und sieht zusätzlich ein begleitendes Coaching für die Beschäftigten und Arbeitgeber vor. Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen und seit mindestens zwei Jahren arbeitssuchend sind, kann künftig für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ebenfalls ein Lohnkostenzuschuss gewährt werden. Dieser beträgt im ersten Jahr der Anstellung 75 Prozent, im zweiten Jahr sind es 50 Prozent.
Änderungen in der Arbeitsförderung:
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz sinkt zum 1. Januar 2019 von 3 Prozent auf 2,5 Prozent des Bruttoeinkommens.
Bessere Förderung: Beschäftigte erhalten künftig eine bessere Weiterbildungsförderung unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße, wenn sie infolge des digitalen Strukturwandels Weiterbildungsbedarf haben oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind. Darüber hinaus werden einzelne Förderleistungen verbessert: Neben der Zahlung von Weiterbildungskosten werden die Möglichkeiten für Zuschüsse zum Arbeitsentgelt bei einer Weiterbildung erweitert. Beides ist jedoch grundsätzlich an eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber gebunden und in der Höhe abhängig von der Unternehmensgröße.
Änderungen in der Sozialhilfe (SGB XII):
Erhöhung der Regelsätze: Auch in der Sozialhilfe gelten ab Januar 2019 die erhöhten Regelsätze, die den Beträgen bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende entsprechen. So erhalten zum Beispiel auch Menschen im Rentenalter oder Personen mit einer vollen Erwerbsminderung künftig einen Regelsatz von 424 Euro statt 416 Euro, wenn sie alleinstehend oder alleinerziehend sind.
Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung:
Paritätische Beiträge: Ab Januar 2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten geleistet. Der kassenabhängige Zusatzbeitrag wird damit künftig ebenfalls paritätisch finanziert.
Beitragsentlastung für Selbständige: Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, werden ab dem kommenden Jahr bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt. Es gilt dann eine einheitliche Mindestbemessungsgrundlage von 1.038,33 Euro. Bislang wird hauptberuflich Selbständigen ein fiktives Mindesteinkommen von 2.283,50 Euro unterstellt. Künftig wird deren Mindestbeitrag damit mehr als halbiert, auf rund 160 Euro im Monat. Zudem ist es für die Beitragsbemessung dann nicht mehr erforderlich, zwischen haupt- und nebenberuflich Selbstständigen zu unterscheiden.
Erweitertes Angebot bei den Terminservicestellen: Voraussichtlich ab April 2019 können sich Versicherte auch zur Terminvermittlung zu Haus- und Kinderärzten und wegen einer Unterstützung bei der Suche nach dauerhaft versorgenden Haus-, Kinder- und Jugendärzten an die Servicestellen wenden. Die Terminservicestellen sollen dafür neben der Telefonzentrale auch ein Online-Angebot einrichten.
HIV-Prophylaxe: Versicherte mit einem substantiellen HIV-Infektionsrisiko sollen ab Frühjahr 2019 einen Anspruch auf die sogenannten „Präexpositionsprophylaxe“ (PrEP) erhalten. Erforderliche ärztliche Beratungen, Untersuchungen und Arzneimittel werden von den Kassen dann erstattet.
Künstliche Befruchtung: Ebenfalls ab Frühjahr 2019 soll der Anspruch auf eine künstliche Befruchtung um die Kryokonservierung von Keimzellgewebe, Ei- und Samenzellen erweitert werden, wenn eine keimzellschädigende Behandlung (z. B. bei einer Krebserkrankung) zu Fertilitätsverlust führen könnte und die Kryokonservierung erforderlich ist, um eine künstliche Befruchtung zu ermöglichen.
Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung:
Verbesserung bei der Erwerbsminderungsrente: Die sogenannte „Zurechnungszeit“ wird für künftige Renten wegen Erwerbsminderung ab dem Jahr 2019 auf 65 Jahre und acht Monate angehoben. Anschließend wird sie entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre verlängert. Bislang müssen Betroffene Rentenabschläge von häufig über 10,00 Prozent in Kauf nehmen – vergleichbar mit Menschen, die freiwillig eine vorzeitige Rente beanspruchen.
Anpassung der „Mütterrente“: Mütter – in seltenen Fällen stattdessen auch Väter – von Kindern, die vor 1992 geboren sind, erhalten bislang nur zwei Jahre statt drei Jahren Erziehungszeit für ihre Rentenansprüche angerechnet. Künftig wird es einen halben weiteren Rentenpunkt geben – entgegen den ursprünglichen Plänen im Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD, die noch einen ganzen Rentenpunkt vorgesehen hatten.
Änderungen in der sozialen Pflegeversicherung:
Erhöhung der Beiträge: Zum 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte angehoben. Kinderlose Versicherte zahlen dann 3,30 Prozent des Bruttoeinkommens in die Pflegeversicherung, für Beitragszahler mit Kindern sind es 3,05 Prozent. 4
Änderungen in der Kinder- und Jugendhilfe:
Erhöhung der Pflegepauschale: Die monatliche Pauschale für den Unterhalt von Pflegekindern erhöht sich in Schleswig-Holstein für Kinder vom 12. bis zum 18. Geburtstag um 33 Euro auf 954 Euro. Vom 6. bis zum 12. Geburtstag werden künftig 889 Euro gezahlt; bislang sind es 837 Euro. Für kleinere Kinder sind ab Januar 2019 805 Euro statt 762 Euro vorgesehen.
Änderungen beim Kindergeld:
Höheres Kindergeld: Ab dem 1. Juli 2019 steigt das Kindergeld in der um 10,00 € monatlich. Eltern bekommen dann 204 Euro statt 194 Euro für das erste und zweite Kind. Beim dritten Kind werden es künftig 210 Euro, für jedes weitere Kind werden 235 Euro gezahlt. Bereits zum 1. Januar 2019 erhöht sich der Kinderfreibetrag von 7.428 Euro auf 7.620 Euro im Jahr. Auf diese Summe wird für Eltern keine Einkommenssteuer fällig.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 204 / 13. Dezember 2018
Tätigkeitsbericht 2016: Bürgerbeauftragte berichtet von Problemen mit Hartz IV, dem Zugang zum Krankenversicherungsschutz und bei Leistungen für Kinder mit Behinderungen
Veröffentlicht: 14. September 2017 Abgelegt unter: Kosten der Unterkunft, Landtag, Mietobergrenzen Hinterlasse einen KommentarDie Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Samiah El Samadoni, hat heute (Donnerstag) in Kiel ihren Tätigkeitsbericht 2016 vorgestellt. Die Bürger richteten 3.323 Petitionen an die Beauftragte, um ihre Sorgen, Nöte und Ängste vorzutragen, weil sie Streitigkeiten und Probleme mit den Sozialbehörden hatten. Wie in den letzten Jahren bildeten die Eingaben zum Bereich Grundsicherung für Arbeit-suchende/Hartz IV den Schwerpunkt der Arbeit (876). Seit Bestehen des Amtes (eingerichtet 1988) gab es insgesamt 76.923 Petitionen.
Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder im Alter ist der Mangel an bezahlbarem Wohnraum in einigen Regionen des Landes immer noch ein gravierendes Problem. „Der Umgang der Jobcenter und auch der Sozialämter mit den schlüssigen Konzepten zur Bestimmung der Mietrichtwerte muss vor diesem Hintergrund flexibler, mit mehr Augenmaß und erhöhter sozialer Verantwortung erfolgen“, erläuterte El Samadoni. „Das bedeute auch, dass in Einzelfällen eine Miete übernommen werden muss, die über dem Mietrichtwert liegt.“ Hierzu gehöre zudem, dass die Konzepte wegen der Dynamik am Wohnungsmarkt jährlich und bei besonderen Ereignissen auch unterjährig zu überprüfen und an die Wohnungsmarktsituation anzupassen seien. Schließlich müssten auch die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung und von älteren Menschen stärker berücksichtigt werden.
Sprunghaft angestiegen sind im Berichtsjahr die Petitionen rund um die gesetzliche Krankenversicherung von 353 Eingaben in 2015 auf 450 Eingaben. Das ist zugleich die höchste Zahl an Eingaben zu diesem Bereich seit Bestehen der Dienststelle. Bisher setzt sich diese Entwicklung auch im laufenden Berichtsjahr fort. Als besorgniserregend bezeichnet El Samadoni auch die Themen, mit denen sich die Hilfesuchenden an die Bürgerbeauftragte wandten: So erhalten immer mehr Menschen lediglich eine Notversorgung, weil sie wegen Beitragsrückständen keinen umfassenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr bekommen. „Viele Bürgerinnen und Bürger können sich eine gute Gesundheitsversorgung nicht leisten, weil ihre Einkommenssituation das nicht zulässt“, erklärte El Samadoni. Auch der schwierige Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ist für viele Menschen ein zunehmend wichtiges und existenzielles Thema. Hier sei zu beobachten, so die Bürgerbeauftragte, wie sich die seit dem 1. August geltende Erleichterung eines Zugangs zur Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner für Menschen auswirke, die Kinder erzogen haben.
Ein wichtiges Thema im vergangenen Jahr war der Bereich KiTa. Familien beklagten sich über zu hohe Gebühren und dadurch entstehende finanzielle Schwierigkeiten. Andere Betroffene wandten sich an die Bürgerbeauftragte, weil es erhebliche Probleme gab, einen bedarfsgerechten KiTa- oder Krippenplatz zu finden. Das galt insbesondere für Krippenplätze für U-3 Kinder. „In vielen Fällen stand deswegen der Rechtsanspruch auf einen KiTa- oder Krippenplatz lediglich auf dem Papier“, erläuterte El Samadoni. „Probleme nehme ich ganz besonders für U-3 Kinder mit Behinderung wahr, die wegen ihres gesteigerten Unterstützungs- und Hilfebedarfs oft erhebliche Schwierigkeiten haben, einen bedarfsgerechten Krippenplatz zu finden,“ so die Bürgerbeauftragte weiter. Sie appelliert daher an Land und kommunale Ebene, sich dieser Problematik zeitnah und intensiv anzunehmen. „Behinderte Kinder unter drei Jahren müssen als Schwächste der Schwachen genauso Zugang zu Krippenplätzen haben, wie Kinder ohne Behinderung.“ Das werde durch die momentanen Finanzierungsregelungen nicht gewährleistet. Über den Landesrahmen-vertrag müssten Grundlagen geschaffen werden, damit auch ein adäquates Angebot an Integrationsplätzen in den Krippen geschaffen werden könne.
Ein besonderes Problem war 2016 in einigen Kreisen erneut die Schulbegleitung für Kinder mit Behinderung bei inklusiver Beschulung. So war es für viele Eltern schwierig, für ihre Kinder eine bedarfsgerechte Hilfeleistung zu erhalten, da unter Hinweis auf eine Eilentscheidung des Landessozialgereichtes aus dem Jahr 2014 Leistungen gekürzt oder ganz versagt wurden. Hintergrund war hier, dass die kommunale Eingliederungshilfe die Ansicht vertrat, dass die Schule für den durch das Schulgesetz definierten „pädagogischen Kernbereich“ verantwortlich sei und daher kein Anspruch auf Schulbegleitung bestünde. Ganz im Sinne der Bürgerbeauftragten ist diese Fragestellung durch das Bundessozialgericht gelöst worden: Das Gericht hat im Dezember 2016 nochmals ausdrücklich betont, dass es beim pädagogischen Kernbereich nicht auf landesrechtliche Regelungen wie das Schulgesetz ankommt, sondern nur auf Bundesrecht. In der Folge ist in Schleswig-Holstein das Landessozialgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt. Das führte zu dem erfreulichen Ergebnis, dass es keine Beschwerden mehr über nicht bedarfsgerechte Entscheidungen der Eingliederungshilfe aus diesem Grund gibt.
Pressemitteilung Nr. 176 / 14. September 2017
Die Bürgerbeauftragte informiert: Wichtige Änderungen in der Sozialhilfe ab Juli
Veröffentlicht: 18. Juli 2017 Abgelegt unter: Aufrechnung, Darlehen, Grundsicherung im Alter, Kosten der Unterkunft, Landtag 2 KommentareZum 1. Juli 2017 sind zahlreiche Änderungen im SGB XII erfolgt. Die Bürgerbeauftragte Samiah El Samadoni weist darauf hin, dass sich das auf die Bewilligungspraxis bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung auswirken kann. „Die Rechtsänderungen erfüllen mich allerdings mit Sorge, da zahlreiche Regelungen die Rechtslage des Bürgers verschlechtern, die Rechtsanwendung verkomplizieren und der Verwaltungsaufwand höher wird“, sagte El Samadoni heute in Kiel.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:
Der neu eingeführte § 37a SGB XII sieht vor, dass Betroffenen auf Antrag ein Darlehen zu gewähren ist, wenn sie ihr anzurechnendes Einkommen – wie zum Beispiel beim erstmaligen Rentenbezug – erst am Monatsende erhalten und ihren Lebensunterhalt bis zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt nicht selber decken können. Das Darlehen wird ab dem Folgemonat mit Raten in Höhe von fünf Prozent des Eckregelsatzes (derzeit 20,45 Euro) mit den laufenden Leistungen aufgerechnet bis zu einem Höchstbetrag von 50 Prozent des Eckregelsatzes (derzeit 204,50 Euro). In der Vergangenheit wurde in diesen Fällen trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage oftmals ebenfalls ein Darlehen gewährt, das dann aber aufgrund finanzieller Überforderung der Betroffenen in eine Beihilfe umgewandelt beziehungsweise niedergeschlagen wurde. Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr.
Grundsicherungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen mehr (§ 41 a SGB XII). Bislang konnten Grundsicherungsempfänger ohne Verlust des Leistungsanspruchs ins Ausland fahren, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland hatten. Hierfür wurde von der Verwaltungspraxis und den Gerichten teilweise ein Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Monaten als unschädlich angesehen.
Eine weitere Neuregelung (§ 42a SGB XII) wurde hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Grundsicherungsempfängern, die in der Wohnung von Eltern, Geschwistern oder eines volljährigen Kindes leben und keinen gesonderten Mietvertrag abgeschlossen haben, eingeführt. Für diesen Personenkreis werden die Kosten für Unterkunft und Heizung künftig in pauschalierter Form nach einer Differenzmethode als Bedarf berücksichtigt. Ferner wurde für Leistungsberechtigte in Wohngemeinschaften ohne eigenen Mietvertrag eine Regelung geschaffen, wonach sie Anspruch auf kopfteilige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines entsprechenden Mehrpersonenhaushaltes haben. Damit ist ausgeschlossen, dass jede Person der Wohngemeinschaft Anspruch auf Unterkunftskosten eines Einpersonenhaushaltes hat. „Das ist nicht nur kompliziert, sondern wird in der Praxis auch zu finanziellen Verschlechterungen für zahlreiche Betroffene führen“, kommentierte die Bürgerbeauftragte.
Schließlich regelt § 44a SGB XII, dass Leistungen der Grundsicherung nur noch vorläufig zu bewilligen sind, wenn bereits bei deren Bewilligung Veränderungen in den Einkommensverhältnissen der Leistungsberechtigten oder bei den anzuerkennenden Bedarfen zu erwarten sind. Hauptsächlich betroffen sind von dieser Änderung Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten und schwankendes Arbeitseinkommen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld) erhalten. „Auch diese Vorschrift bedeutet aus meiner Sicht eine Verkürzung der Rechte der Betroffenen. Vorläufige Entscheidungen begründen nämlich keinerlei Vertrauensschutz und sind daher mit einer weitgehenden Erstattungspflicht verbunden“, erklärte El Samadoni.
Verfassungsgericht kippt Maulkorb wegen PIRATEN-Kritik an Postenschieberei
Veröffentlicht: 17. Mai 2017 Abgelegt unter: Landtag Ein KommentarIm Streit um einen Ordnungsruf des Päsidenten des Schleswig-Holsteinschen Landtags Klaus Schlie (CDU) gegen den Vorsitzenden der Piratenfraktion Dr. Patrick Breyer wegen dessen Kritik an der Besetzung hoher Ämter ohne öffentliche Ausschreibung hat das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht heute zugunsten von Breyer entschieden. Breyer habe Kritik am nicht-öffentlichen Auswahlverfahren und auch an der Qualifikation der zur Wahl stehenden Person äußern dürfen, entschied das Gericht. Kein Sozialrecht, aber es wird hier trotzdem mal vermerkt. Die Piraten werden fehlen.
Hier geht es zur Presseerklärung des Schleswig-Holsteinischen Verfassungsgerichts: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LVG/Presse/PI/2017_05_17_Ordnungsruf_Urteil.html
Und hier zu der Entscheidung im Volltext: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LVG/Entscheidungen/Dokumente/Urteil_1_17.html?nn=1268214
Seiner Schriftverkehr in dem Verfahren hat der Abgeordnete Dr. Breyer auf seiner Homepage veröffentlicht: http://www.patrick-breyer.de/?p=562890
Und hier findet sich das Video der beanstandeten Rede: https://www.youtube.com/watch?v=y4ggLRghedY
Siehe zum Thema auch:
https://www.neues-deutschland.de/artikel/1051485.richter-tadeln-praesidenten-des-landtags.html
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Bürgerbeauftragte: Hartz IV-Reform völlig unzureichend
Veröffentlicht: 21. Juli 2016 Abgelegt unter: Landtag, Sanktionen, Sonstiges 5 KommentareDie Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten, Samiah El Samadoni, zeigt sich enttäuscht von der jetzt beschlossenen SGB II-Änderung. „Die Gesetzesänderung enthält zwar einzelne positive Punkte. Unbefriedigend ist aber, dass trotz vieler konstruktiver Vorschläge so wenig umgesetzt wurde. Damit ist auch das Hauptanliegen dieser Reform, das Recht zu vereinfachen, nicht erfüllt worden“, sagte die Bürgerbeauftragte heute (Donnerstag) in Kiel.
Der Bundesrat hat am 8. Juli 2016 dem 9. Änderungsgesetz SGB II zugestimmt. Mit dem Gesetzentwurf sollten zahlreiche Regelungen des SGB II vereinfacht und neu strukturiert werden. „Leider bringt auch die jetzt beschlossene Gesetzesänderung des SGB II nicht die von Vielen geforderten Verbesserungen und Vereinfachungen, weder für die Bürger noch für die Verwaltung“, kritisierte El Samadoni. „Stattdessen wird das Gesetz zum Nachteil der Leistungsempfänger verschärft und zudem noch bürokratischer durch zusätzliche komplizierte Regelungen.“
Der Bewilligungszeitraum wird zwar auf 12 Monate verlängert und die Gesamtangemessenheitsgrenze bei den Kosten für Unterkunft und Heizung eingeführt, wie die Bürgerbeauftragte forderte. Das schafft mehr Flexibilität bei der Wahl der Wohnung und insbesondere können höhere Bruttokaltmieten zum Beispiel bei energetisch saniertem Wohnraum durch geringere Heizkosten ausgeglichen werden. Aber grundlegende Probleme und Themen wie die Sanktionen für unter 25-Jährige und die Verpflichtung, eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen, bleiben trotz verfassungsmäßiger Bedenken bestehen. El Samadoni fordert weiterhin, dass diese Regelungen abgeschafft werden.
Auch die Probleme im Zusammenhang mit der sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft wurden nicht gelöst. Diese entsteht, wenn getrennt lebende Eltern abwechselnd das Umgangsrecht mit ihren Kindern ausüben. Die temporäre Bedarfsgemeinschaft ist bisher nicht im Gesetz geregelt, sondern ein Konstrukt der Rechtsprechung. Sie besteht für die Zeit des Aufenthalts beim anderen Elternteil. Bezieht der überwiegend betreuende Elternteil Leistungen nach dem SGB II, sieht die Rechtsprechung des BSG vor, dass der Sozialgeldanspruch bei dieser Bedarfsgemeinschaft gekürzt wird.
Die dadurch entstehenden Probleme und Komplikationen durch Rückforderungen oder gar Verhinderungen des Umgangsrechtes aus finanziellen Gründen könnten nach Ansicht der Bürgerbeauftragten durch einen Umgangsmehrbedarf gelöst werden. Dieser könnte dann gewährt werden, wenn sich das Kind beim getrennt lebenden Elternteil aufhält, ohne dass die Leistungen des anderen Elternteils gekürzt werden.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 153 / 21. Juli 2016
Streit um Schulbegleitung: Bürgerbeauftragte mahnt Kreise zur Sachlichkeit
Veröffentlicht: 26. Februar 2014 Abgelegt unter: Landtag Hinterlasse einen KommentarKiel (SHL) – Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten Birgit Wille fordert die Träger der Sozialhilfe dazu auf, die Diskussion über die Durchführung und Finanzierung von Schulbegleitern sachlich zu führen. „Kostenpolitische Diskussionen auf dem Rücken behinderter Kinder und deren Eltern auszutragen ist inakzeptabel“, sagte Wille gestern in Kiel. Brachiale Sprache und die Androhung pauschaler Leistungseinstellungen seien der schwierigen Situation nicht angemessen. Den Rest des Beitrags lesen »
Bürgerbeauftragte: Bürger klagen über mangelnde Erreichbarkeit und unzureichendes Beratungsangebot der Behörden
Veröffentlicht: 27. Dezember 2013 Abgelegt unter: Landtag 11 KommentareKiel (SHL) Zum Ende des Jahres stellt die Bürgerbeauftragte, Birgit Wille, fest: Immer mehr Bürgerinnen und Bürgern wird die notwendige persönliche Beratung durch Behörden vorenthalten. Die Bürgerbeauftragte kritisiert die schlechte Erreichbarkeit und das mangelnde Beratungsangebot der Behörden.
Zum Ende eines sehr intensiven Arbeitsjahres muss die Bürgerbeauftragte feststellen, dass dem Anspruch vieler hilfesuchender Bürgerinnen und Bürger nach einer umfassenden persönlichen Beratung durch die Sozialbehörden immer weniger nachgekommen wird. Eine zeitnahe und unbürokratische Klärung von Fragen und Sachverhalten ist daher oft nicht möglich. Dies führt zu Konflikten und Schwierigkeiten, die durch eine konsequente Ausrichtung der Behörden auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger vermieden werden könnte.
So sind u.a. die Agenturen für Arbeit, die Familienkassen oder auch einige Jobcenter telefonisch oft nur über Servicecenter zu erreichen. Andere Behörden, wie beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung Nord, fahren ihre Beratungsangebote in der Fläche deutlich zurück. In Schleswig-Holstein sind z. B. die Beratungsstellen in Itzehoe oder Eutin geschlossen worden. ,,Es ist offensichtlich, dass hier aus Kostenerwägungen die Service- und Beratungsangebote zurückgefahren werden“, so Birgit Wille.
Zudem ist immer stärker zu beobachten, dass die Ratsuchenden auf Broschüren und Internetseiten verwiesen werden. Nach Ansicht der Bürgerbeauftragten ist ,,Beratung aber mehr als eine gepflegte Internetseite“. Sie erwartet, dass sich Behörden wieder verstärkt an den Interessen der Hilfebedürftigen orientieren und das persönliche Beratungsgespräch die Regel wird. Darüber hinaus hält sie ein Eingreifen des Gesetzgebers für erforderlich und plädiert nochmals dafür, ein Recht auf ,,Gute Verwaltung“ in die Landesverfassung aufzunehmen.
Quelle: Pressemitteilung 138/2013
Bürgerbeauftragte ruft Hartz IV-Empfänger aus dem Kreis Stormarn zur Überprüfung ihrer SGB II-Bescheide auf
Veröffentlicht: 23. August 2013 Abgelegt unter: Kosten der Unterkunft, Landtag, Mietobergrenzen | Tags: Mietobergrenzen Kreis Storman 6 KommentareKiel (SHL) Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten Birgit Wille empfiehlt Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) und Sozialhilfe im Kreis Stormarn, ihre Bewilligungsbescheide überprüfen zu lassen, sofern ihre Kosten für die Unterkunft seit dem 01. Januar 2012 nicht vollständig durch das Jobcenter/Sozialamt übernommen wurden.
Hintergrund sind Beschlüsse des Sozialgerichts Lübeck, wonach die im Kreis Stormarn angewendeten ,,Mietrichtwerte“ nicht auf einem sog. ,,Schlüssigen Konzept“ beruhen und deshalb angezweifelt werden. Das Gericht wendet daher hilfsweise die für den Bürger durchweg günstigeren Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages in Höhe von 10 % an.
Leider werden jedoch viele betroffene Bürgerinnen und Bürger über die für sie günstige Situation nicht ausreichend informiert. Das Jobcenter bzw. Sozialamt wird nach Kenntnis der Bürgerbeauftragten derzeit nur dann tätig, wenn konkrete Anträge oder Widersprüche bei den Behörden eingehen. Dieses abwartende Verhalten ist aus Sicht von Birgit Wille sehr bedauerlich und so nicht weiter hinnehmbar.
Die Bürgerbeauftragte ruft Betroffene daher auf, ihre Bescheide aktiv zu überprüfen und ihre Rechte wahrzunehmen. Sie verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Möglichkeit, beim zuständigen Leistungsträger einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, um so eine rückwirkende Überprüfung der berücksichtigten Wohnkosten bis zum 01. Januar 2012 zu erwirken. Der Bürgerbeauftragten sind bereits mehrere Fälle bekannt, in denen betroffenen Familien auf diesem Wege mehrere hundert Euro zurückerstattet wurden.
In einem Schreiben an Landrat Plöger hat die Bürgerbeauftragte auf diesen Missstand hingewiesen und dringliche Abhilfe gefordert.
Quelle: Schleswig-Holsteinischer Landtag, Pressemitteilung 95/2013
Streichung von KiTa-Beiträgen für Hartz IV-Empfänger geplant
Veröffentlicht: 30. Januar 2013 Abgelegt unter: Landtag | Tags: Kindergartengebühren Kiel, Kindergartengebühren Schleswig-Holstein, Kita-Gebühren, Kita-Gebühren Kiel, Kita-Gebühren Schleswig-Holstein 4 KommentareHartz IV-Empfäger in Schleswig-Holstein könnten bald landesweit von den Beiträgen für Kindertagesstätten befreit werden. Die Regierungsparteien haben dazu einen Entwurf zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes in den Landtag eingebracht, der die ersatzlose Streichung des § 25 Abs. 3 Satz 7 des Kindertagesstättengesetzes vorsieht (Drucks. 18/436). § 25 Abs. 3 Satz 6 und 7 des Kindertagesstättengesetzes lauten:
„Für die Berechnung dürfen die Bedarfsgrenzen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nicht unterschritten werden. Hierbei sind abweichend von § 28 SGB XII 85% der Regelsätze zu berücksichtigen.“
Mit der Änderung würde ein alter Beschluss der SPD-Regierung unter Ministerpräsidentin Heide Simonis aus dem Jahre 2005 (Drucks. 15/ 3649, Seite 10 f.) aufgehoben werden, mit welchem bei der Berechnung der Belastungsgrenze nicht der volle Regelsatz, sondern nur 85 % des Regelsatzes nicht unterschritten werden darf. Die beabsichtigte Korrektur dieser sozialpolitischen Fehlleistung ist ausdrücklich zu begrüßen.
Nachtrag 29.05.2013: Der Gesetzesentwurf wurde am 29.05.2013 in zweiter Lesung verabschiedet. Zur Debatte siehe Plenarprotokoll 18/27 vom 29.05.2013, Seiten 2183 bis 2195.
Bürgerbeauftragte: „Streichung von KiTa-Beiträgen für Hartz IV-Empfänger
überfällig“, PM vom 29.01.2013
www.kita-vergleich.com: Schleswig-Holstein absoluter Negativ-Spitzenreiter bei Kita-Gebühren
Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel vom 14.05.2005
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt