Nur hohes Trinkgeld ist auf ALG II anzurechnen

Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des ALG-II-Anspruchs nur dann leistungsmindernd auswirken, wenn es zehn Prozent des Regelbedarfs (derzeit 44,90 Euro bei einem monatlichen Regelsatz in Höhe von 449 Euro) übersteigt. Das hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts am 13. Juli 2022 entschieden. Die als Servicekraft in der Gastronomie tätige Klägerin erhielt neben Erwerbseinkommen aus dieser Beschäftigung Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte dieses Trinkgeld als Erwerbseinkommen im Sinne des SGB II. Mit ihrem Begehren, das Trinkgeld bei der Berechnung von ALG II außen vor zu lassen, war die Klägerin vor Sozialgericht und Landessozialgericht erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision zum BSG hatte die Klägerin Erfolg.

Anders als vom beklagten Jobcenter und den Fachgerichten in der ersten und zweiten Instanz angenommen, handelt es sich bei dem Trinkgeld nicht um Erwerbseinkommen. Das Trinkgeld ist vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Hieraus folgt, dass es erst dann als Einkommen bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen ist, wenn es die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären (vgl. § 11a Abs. 5 SGB II). Dies war vorliegend bei Trinkgeld in Höhe von 25 Euro nicht der Fall.

BSG, Urteil vom 13.07.2022, B 7/14 AS 75/20 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 9/2022

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Arbeit lohnt sich auch für Rentner mit Ehefrau im ALG II-Bezug

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Lebt von zwei Ehepartnern der eine von ALG II und der andere von einer Rente und zusätzlichem Erwerbseinkommen, so ist von den Erwerbseinkommen ein Freibetrag entsprechend § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in Höhe von 30 % (höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 von derzeit 449 €) abzusetzen.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall lebte der Ehemann von seiner Altersrente und zusätzlichem Erwerbseinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Seine etwas jüngere Ehefrau war arbeitslos und bezog ALG II beim Jobcenter Kiel. Das Jobcenter gewährte auf das Erwerbseinkommen des Ehemannes lediglich einen Freibetrag von 30,00 € (die sog. Versicherungspauschale) und rechnete das sog. überschießende Einkommen des Ehemannes – also den Teil seiner Rente und seines Arbeitseinkommens, der über seinen eigenen existenzsicherungsrechtlichen Bedarf hinausgeht – auf den ALG II-Anspruch seiner Ehefrau an.

Rechtswidrig, entschied das Sozialgericht Kiel. Zwar scheide eine Bereinigung des Einkommens der Ehemannes nach den Grundsätzen des SGB II aus, weil dieser aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze nach dem SGB II nicht (mehr) „leistungsberechtigt“ im Sinne von § 11b Abs. 2 und 3 SGB II sei. Auch eine Einkommensbereinigung nach den Regeln der Altersgrundsicherung (§ 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) scheide in direkter Anwendung aus, weil der Ehemann selbst nicht hilfebedürftig sei und deswegen keinen Anspruch auf Altersgrundsicherung habe. Diese vom Gesetzgeber nicht gewollte sog. „planwidrige Regelungslücke“ sei indessen mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz nicht vereinbar und deswegen durch eine analoge Anwendung der Freibetragsregelung des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu schließen.

Durch den höheren Freibetrag des Ehemannes – hier waren es rund 100 € – waren bei der Ehefrau 100 € weniger auf ihren ALG II-Anspruch anzurechnen, sie erhielt also 100 € mehr ALG II.

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 02.02.2022, S 43 AS 5/22 ER

Erstveröffentlichung in HEMPELS 7/2022

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Freibeträge für jeden Monat mit Einkommen

Bundessozialgericht in Kassel

Der Grundfreibetrag von 100 Euro sowie der Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II) sind für jeden Verdienstmonat, in dem Erwerbseinkommen zufließt, abzusetzen.

Geklagt hatte eine Familie, in welcher der Vater ab dem 16.02.2015 eine befristete Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Obwohl die Vergütung nach dem Arbeitsvertrag stets erst zum 15. des Folgemonats fällig war, erhielt der Vater schon im Februar 2015 mehrere Barzahlungen in Höhe von zusammen 355 Euro. Das Jobcenter gewährte auf die 355 € lediglich die Versicherungspauschale von 30 Euro.

Während das Sozialgericht Lübeck entschied, dass von dem Februar-Einkommen die vollen Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen sind, entschied das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht, dass Grund- und Erwerbstätigenfreibetrag nur im Monat der Fälligkeit des Arbeitsentgelts, also hier im März 2015, abzusetzen seien.

Das Bundessozialgericht hob die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts auf und bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts Lübeck: Auch vom Februar-Einkommen waren die vollen Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen. Dies ergibt sich aus dem der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugrundeliegenden Monatsprinzip, dem auch bezogen auf die Absetzbeträge bei Erwerbstätigkeit strikt Rechnung zu tragen ist. Mit dem Grundfreibetrag werden zudem mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben berücksichtigt (etwa Kosten für Arbeitskleidung, Fahrtkosten), welche im jedem Monat, in dem gearbeitet wird, entstehen, unabhängig davon, wann das Gehalt ausgezahlt wird. Der finanziellen Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit würde zudem reduziert, wenn die Freibeträge bei Vorauszahlungen auf Arbeitslohn keine Berücksichtigung fänden.

BSG, Urteil vom 29.03.2022, B 4 AS 24/21 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 5/2022

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Entschädigungszahlung wegen überlanger Gerichtsverfahrensdauer ist kein Einkommen im Sinne des SGB II

Bundessozialgericht in Kassel

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. November 2021 entschieden, dass eine Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens aufgrund überlangen Gerichtsverfahrens – anders als vom beklagten Jobcenter und dem Landessozialgericht angenommen – nicht als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen ist (Aktenzeichen B 14 AS 15/20 R).

Die Entschädigung wegen eines infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteils nach § 198 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz ist nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II von der Einkommensberücksichtigung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ausgenommen. Die Zahlung dient einem § 198 Gerichtsverfassungsgesetz ausdrücklich zu entnehmenden Zweck – der Wiedergutmachung der Folgen eines überlangen Verfahrens. Auch ist keine Zweckidentität mit den Leistungen nach dem SGB II gegeben. Das SGB II sieht für immaterielle Schäden keine Leistungen vor.


Sozialhilfe: Keine Anrechnung von freiwilligen Motivationszulagen

Bundessozialgericht in Kassel

Motivationszuwendungen für die Teilnahme an einer tagesstrukturierenden Maßnahme sind nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen.

Geklagt hatte ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der die Integrierte Angebotswerkstatt (IAW) Schleswig besuchte und von dieser freiwillige Zuwendungen in Höhe von 1,60 Euro für jede Stunde seiner Anwesenheit als Anreiz für seine Teilnahme erhielt. Diese Zuwendungen berücksichtigte der zuständige Grundsicherungsträger abzüglich eines monatlichen Freibetrages von 63 Euro als Einkommen.

Rechtswidrig, entschied das Bundessozialgericht. Denn bei den Motivationszulagen der IAW handelte es sich um Zuwendungen im Sinne von § 84 Abs. 2 SGB XII, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben. Solche Zuwendungen sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde. Mit dem Begriff der „besonderen Härte“ lässt sich – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Schleswig – keine feste Obergrenze in Anlehnung an bestimmte Einkommensgrenzen vereinbaren, bis zu der eine Zuwendung berücksichtigungsfrei wäre. Wird mit der Zuwendung ein Anreiz gesetzt, durch regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme die bestehenden behinderungsbedingten Einschränkungen in Bezug auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aktiv zu mindern oder zu überwinden und wird – wie hier – schon aus der Höhe der Zuwendung deutlich, dass kein Zusammenhang mit einem Erfolg bei einer Tätigkeit besteht, wäre es eine besondere Härte, würde auch nur ein Teil dieser Zuwendung als Einkommen berücksichtigt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2020, B 8 SO 27/18 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 09/2020

Siehe aber auch BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 3/20 R zum Regelungsbereich SGB II, wonach diese Frage aufgrund der „Erwerbszentriertheit des SGB II“ dort anders zu beantworten ist (Terminbericht im Kommentarbereich).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Wohngeld ist im Zuflussmonat auf ALG II anzurechnen

Bundessozialgericht in Kassel

Grundsätzlich gilt im ALG II-Bezug: Alle Einkünfte sind in dem Monat anzurechnen, in dem sie zufließen – also im Regelfall auf dem Konto des Leistungsempfängers eingehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für den Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag soll Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermeiden und dies kann er aufgrund des Monatsprinzips im SGB II nur, wenn er in dem jeweiligen Monat, für den er bestimmt ist, zufließt und auch in diesem berücksichtigt wird (BSG, Urteil vom 25.10.2017, B 14 AS 35/16 R).

In dem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall hatte die Familienkasse einer Familie, die von Erwerbseinkommen, Kindergeld und Wohngeld lebte, für den Monat April 2016 Kinderzuschlag verwehrt, weil das im April für März nachgezahlte Wohngeld in Höhe von 180,00 € nicht im Monat April (sondern im Monat März) zu berücksichtigen sei und deswegen auch bei Gewährung von Kinderzuschlag von hier 700,00 € im Monat April 2016 Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden werden könne (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG).

Rechtswidrig, entschied das BSG: Für nachgezahltes Wohngeld ist im Unterschied zu nachgezahltem Kinderzuschlag keine Ausnahme von der Berücksichtigung im Zuflussmonat zu machen, weil es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage hierfür fehlt und auch systematische Gründe nicht für eine Ausnahme sprechen.

BSG, Urteil vom 30.10.2019, B 4 KG 1/19 R

Erstveröffentlichung in HEMPELS 01/2020

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zur Nichtanrechnung weitergeleiteten Kindergeldes

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Leitet ein Elternteil Kindergeld zeitnah an das nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kind weiter, ist dieses bei dem weiterleitenden Elternteil nicht auf den ALG II-Anspruch anzurechnen, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-VO.

Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 8 der ALG II-VO trifft keine Aussage darüber, bis wann das Kindergeld weitergeleitet worden sein muss. Eine Anrechnung scheidet jedenfalls bei zeitnaher Weiterleitung aus.

Die Weiterleitung muss nicht noch im Monat der Überweisung durch die Familienkasse, also im Zuflussmonat, erfolgen.

Einer Weiterleitung an das Kind steht eine Weiterleitung an den Träger der Jugendhilfe aufgrund eines Heranziehungsbescheides gleich.

Rechtliche Hinweise SG Kiel, Sitzungsprotokoll vom 23.01.2019, S 38 AS 638/17.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Schadensersatzzahlungen nicht auf ALG II anzurechnen

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Auf den ALG II-Anspruch anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich alles, was ein ALG II-Empfänger nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II, für das die Vermögensfreigrenzen gelten, das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte. Aus diesem Grunde sind etwa die Auszahlung eines eigenen Sparguthabens auf das eigene Girokonto oder Geldzuflüsse aus dem Verkauf eigener Sachen als bloße Umschichtungen bereits vorhandener Werte kein Einkommen, welches auf ALG II-Leistungen anzurechnen ist.

Genauso verhält es sich bei dem vom Schädiger an einen ALG II-Empfänger in monatlichen Raten von 150 € zu zahlenden Wertersatz für die Entziehung  oder Beschädigung eines eigenen Vermögensgegenstandes – hier wegen der Unterschlagung von Baumaschinen und Baumaterial im Wert von 30.000 DM -, denn durch den Wertersatz erhält der ALG II-Empfänger keinen Wert hinzu, den er nicht vorher schon hatte. Dass zwischen dem Wertverlust und den Zahlungen an den ALG II-Empfänger ein Zeitraum von über zehn Jahren lag, steht dem Regelungskonzept des SGB II, nur Wertzuwächse als zur Bedarfsdeckung einzusetzendes Einkommen zu qualifizieren, nicht entgegen.

(BSG, Urteil vom 09.08.2018, B 14 AS 20/17 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 10/2018

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zur Privilegierung von Schülereinkommen

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Einkommen von Schülern unter 25 Jahren aus einer Erwerbstätigkeit, welche in den Schulferien für höchstens vier Wochen im Jahr ausgeübt wird, ist bis zu einem Betrag von 1.200 € pro Kalenderjahr nicht auf Leistungen nach dem SGB II (ALG II, Sozialgeld) anzurechnen (§ 1 Abs. 4 ALG II-VO). In einem Klageverfahren war nun streitig, ob auch das Erwerbseinkommen eines Leistungsberechtigten unter 25 Jahre für den Monat August 2015 anrechnungsfrei bleibt, in dem dieser bereits einen Schulplatz sicher zugesagt bekommen und das Schuljahr auch begonnen hatte, dieser aber noch nicht eingeschult war.

Das Sozialgericht Schleswig hat diese Frage verneint. Der Kläger war nach Auffassung des Sozialgerichts im Monat August 2015 bereits noch kein „Schüler“, da die Schülereigenschaft erst mit der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis mit der Einschulung erfolge, nicht aber mit Beginn des Schuljahres. Zudem habe der Kläger seine Tätigkeit im August 2015 auch nicht „in den Schulferien“ ausgeübt. Das Gericht versteht diesen Begriff als die Zeit zwischen zwei Schulabschnitten. Daher könne die Zeit vor der erstmaligen Begründung eines öffentlich rechtlichen Schulverhältnisses nicht als „Ferien“ bezeichnet werden. Gründe für eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift des  § 1 Abs. 4 ALG II-VO hat das Sozialgericht nicht gesehen.

(SG Schleswig, Urteil vom 25.04.2018, S 16 AS 128/16)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 08/2018

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Kein höheres ALG II wegen Hundehaftpflichtversicherung

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

Beiträge, die für eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eines Hundes gezahlt werden, können vom Halter nicht vom Einkommen abgesetzt werden, um so höheres ergänzendes steuerfinanziertes Arbeitslosengeld II zu erhalten. Dies hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Februar 2017 entschieden und damit eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (B 14 AS 10/16 R).

Geklagt hatte eine Hundehalterin, die ergänzend zu ihrem Einkommen aus Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld II bezogen hatte. Das Bundessozialgericht begründete die fehlende Absetzmöglichkeit der Versicherungsbeiträge mit Sinn und Zweck der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II): Danach sollen nur solche Versicherungen, die einen spezifischen Bezug zu den Zielen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch aufweisen, vom Einkommen abgesetzt werden können, so zum Beispiel die Gebäudebrandversicherung, weil sie dem Wohnen dient, oder die Kfz-Haftpflichtversicherung, weil durch ein Auto die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird. Ein derartiger Bezug zur Existenzsicherung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist bei der Tierhaltung nicht gegeben, auch wenn ein Hund für viele Menschen von großer Bedeutung ist. Ist ein Hund aus gesundheitlichen Gründen notwendig, werden zum Beispiel von der Krankenkasse die Kosten eines Blindenführhundes übernommen.

Quelle: Pressemitteilung 3/2017 vom 8. Februar 2017


Hartz IV: Glücksspiel lohnt sich nicht

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

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Glückspielgewinne sind im ALG II-Bezug als Einkommen anzurechnen. Und zwar auch dann, wenn nach Abzug der Spieleinsätze tatsächlich ein Verlust entstanden ist.

Aus vorgelegten Kontoauszügen wurden dem Jobcenter zahlreiche bar eingezahlte Beträge des späteren Klägers  bekannt. Als Herkunft der Gelder gab der ALG II-Bezieher Gewinne am Spielautomaten an. Aufgrund der Anrechnung der Glücksspielgewinne als Einkommen hob das Jobcenter daraufhin die dem Kläger über mehrere Jahre bewilligten ALG II-Leistungen teilweise auf. Mit seinem Vorbringen, dass er unter dem Strich keinen „Gewinn“ erzielt habe, weil die Spieleinsätze insgesamt die Spielgewinne überstiegen, ist der Kläger auch vor dem Bundessozialgericht (BSG) ohne Erfolg geblieben.

Die Bareinzahlungen des Klägers, die aus Glücksspielgewinnen stammen, sind als Einkommen nach den Vorschriften über Einkommen in sonstigen Fällen zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei nicht um Einkommen aus einem Gewerbebetrieb. Entgegen der Ansicht des Klägers sind als notwendige Ausgaben zur Gewinnerzielung  nur die Einsätze vom Spielgewinn absetzbar, die zum Spielgewinn geführt haben, nicht hingegen sämtliche aufgewendete Spieleinsätze. Denn für die Einkommensberechnung unbeachtlich sind Ausgaben, die überwiegend dem privaten Bereich zugeordnet werden können – wie die in erster Linie zur Befriedigung des Spielbedürfnisses aufgewendeten weiteren Spieleinsätze, die nicht unmittelbar zu einem Gewinn geführt haben.

(BSG, Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 41/15 R)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 01/2017

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Versicherungspauschale von 30 € für jeden Monat abzusetzen

(c) GesaD / pixelio.de

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Sind Kindergeldzahlungen das einzige Einkommen von Eltern im ALG II-Bezug, ist von dem Kindergeld die sog. Versicherungspauschale von 30 € abzusetzen. Von derzeit 190 € für ein Kind sind also nur 160 € auf den ALG II-Anspruch anzurechnen. Häufig kommt es vor, dass die Kindergeldkasse das Kindergeld für mehrere Monate in einem Monat nachzahlt, also etwa für drei Monate 570 €. In diesem Fall ist die Versicherungspauschale von 30 € nicht etwa nur einmal von dem Gesamtbetrag von 570 € abzuziehen, sondern für jeden der drei Monate, also in Höhe von insgesamt 90 €.

Zur Begründung wird in der Rechtsprechung darauf verwiesen, dass mit der Versicherungspauschale zu berücksichtigende Aufwendungen für die Einkommenserzielung abgegolten werden, die in jedem Monat der Einkommenserzielung entstehen. Der Verordnungsgeber habe dabei die Absetzung der Versicherungspauschale auch von Sozialleistungen wie etwa dem Kindergeld in § 4 der ALG II Verordnung ausdrücklich geregelt. Dann sei es nur folgerichtig, die Absetzung für die Anzahl derjenigen Monate vorzunehmen, für die das Kindergeld gezahlt wurde. Die erst nachträgliche, zusammengefasste  Auszahlung von Kindergeld könne dem Leistungsempfänger ebenso wenig zum Nachteil gereichen wie verspätet und deshalb für mehrere Monate ausgezahltes Arbeitsentgelt.

(BSG, Urteil vom 17.07.2014 B 14 AS 25/13 R für nachgezahltes Arbeitsentgelt; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2015, L 31 AS 1571/15 für nachgezahltes Kindergeld)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 7/2016

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Die „Arbeitsstätte“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3b ALG II-VO ist da, wo der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

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Bei einem ALG II-Empfänger, der einer Arbeit nachgeht (sog. Aufstocker), können grundsätzlich die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben (sog. Werbungskosten) abgesetzt werden (vgl. § 11 b SGB II). Liegt das Einkommen unter 400,00 €, wird anstelle der tatsächlichen Werbungskosten ein Betrag von 100,00 € (sog. Grundfreibetrag) abgesetzt. Liegt das Einkommen über 400,00 €, können anstelle des Grundfreibetrages die tatsächlichen Werbungskosten abgesetzt werden, soweit diese nachgewiesen werden (vgl. § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II).

Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges werden als Werbungskosten „für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung“ berücksichtigt (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3b ALG II-VO). Eine Leistungsabteilung des Jobcenters Kiel hatte die Auffassung vertreten, bei einem Arbeitnehmer der Zeitarbeitsbranche sei unter „Arbeitsstätte“ der Firmensitz der Zeitarbeitsfirma zu verstehen und nicht der Einsatzort, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet.

Die Rechtsabteilung des Jobcenters Kiel hat meinem hiergegen erhobenen Widerspruch abgeholfen und in der Verfügung an die Leistungsabteilung zur Begründung ausgeführt:

„Die Arbeitsstätte ist nicht der Dienstsitz des AG, sondern der tatsächliche Einsatzort. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der ALG II-VO (§ 6 Abs. 1 Nr. 3b).

Dort ist die Wegstrecke maßgeblich, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit zurückzulegen ist. Somit wird ein unmittelbarer Bezug zu dem Ort hergestellt, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, aufgrund derer der arbeitsvertragliche Lohn zu zahlen ist. Dies ist jedoch nicht der Sitz des AG in der Holstenbrücke, senden auf dem HDW-Gelände. Dort schuldet der Arbeitneh­mer seine Dienste, für deren Erbringung er den vereinbarten Lohn erhält.

Auch aus steuerrechtlicher Sicht ist i.Ü. die Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte bei HDW ( § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).“

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Auch Geld, das auf ein überzogenes Girokonto fließt, ist anzurechnen

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Ein Geldbetrag, der auf ein Bankkonto des Leistungsempfängers überwiesen wird, welches mit einem Dispositionskredit belastet ist, ist trotz Verrechnung mit den Schulden durch die Bank als Einkommen zu berücksichtigen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische LSG in einem aktuellen Eilverfahren und hob damit die anderslautende Entscheidung des SG Kiel auf.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein ALG II-Bezieher eine Abfindung über 2.000 € erhalten, die der Arbeitgeber auf das mit rund 2.400 € im Soll stehende Konto des Leistungsberechtigen überwiesen hatte. Das Jobcenter rechnete die 2.000 € als Einmalzahlung über 6 Monate in Höhe von jeweils einem Sechstel des Betrages auf dessen ALG II-Anspruch an. Rechtswidrig, entschied zunächst das Sozialgericht Kiel, denn die 2.000 € stünden dem Leistungsberechtigten durch die Verrechnung mit seinen Schulden durch die Bank schlicht nicht mehr zur Verfügung. Der ALG II-Empfänger könne auch nicht darauf verwiesen werden, seinen Lebensunterhalt dadurch zu sichern, dass er weiterhin über sein Konto einen Kredit bei seiner Bank in Anspruch nimmt.

Dieser Argumentation folgte das Schleswig-Holsteinische LSG nicht. Entscheidend sei, ob der zugewendete Betrag von 2.000 € durch den Empfänger tatsächlich nutzbar sei. Dies sei vorliegend zu bejahen, denn der Dispositionsrahmen von 2.400 € habe unverändert fortbestanden, so dass dem Leistungsberechtigten der Abfindungsbetrag von 2.000 € tatsächlich zur Deckung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden habe.

SG Kiel, Beschluss vom 27.02.2015, S 28 AS 44/15 ER, aufgehoben durch SH LSG, Beschluss vom 18.03.2015, L 6 AS 38/15 ER; die Rechtsfrage ist unter dem Az. B 14 AS 10/14 R beim BSG anhängig.


Freibeträge nach § 11b SGB II vom Monatseinkommen abzusetzen

Dr. Klaus-Uwe Gerhardt  / pixelio.de

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Es gibt Rechtsfragen, die spannend sind. Und solche, die es nicht sind. In letztere Kategorie fällt die Rechtsfrage, ob die Freibeträge nach § 11b SGB II auf das monatliche Erwerbseinkommen zu gewähren sind oder – fließen etwa zwei Monatsgehälter zufällig einmal in einem Monat zu – nur für den Monat des Zuflusses.

Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut – § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II spricht von „monatlich abzusetzen“ und § 11b Abs. 3  Satz 1 SGB II von „von dem monatlichen Einkommen (…) abzusetzen“ – als auch aus der Natur der Freibeträge als pauschalierter Werbungskosten, die erwerbstätigkeitsbedingte Mehrausgaben kompensieren sollen und deswegen (natürlich) je Monat der Erwerbstätigkeit zu gewähren sind, ließe sich eigentlich leicht die Erkenntnis gewinnen, dass die Freibeträge nach § 11b SGB II für jeden Monat der Erwerbstätigkeit zu gewähren sind.

Nicht so jedoch für das Jobcenter Plön. Nachdem es mit seinem Ansinnen, die Freibeträge nur für den Zuflussmonat zu gewähren, bereits vor dem Sozialgericht Schleswig gescheitert war (Urteil vom 12.09.2011, S 3 AS 1273/09), legte es gegen diese Entscheidung Berufung ein. Im heutigen Verhandlungstermin vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht im Verfahren L 6 AS 91/11 nahm das Jobcenter Plön nun – nachdem dem Prozessvertreter die Erfolgsaussichten auch noch einmal durch das Schleswig-Holsteinische LSG (allerdings unter unzutreffendem Hinweis auf BSG, B 14 AS 43/07 R, Rz. 34, wo sich zu der strittigen Frage keinerlei Hinweise finden) vor Augen geführt worden waren und man durchblicken ließ, eine Revision (entgegen dem Wunsch des SG) nicht zulassen zu wollen – die Berufung zurück. Viel Lärm um nichts also wieder einmal.

Ausführliche Begründungen zum Thema finden sich in den Entscheidungen LSG BW, Urteil vom 09.08.2007, L 7 AS 5695/06 und SG Berlin, Urteil vom 18.01.2012, S 55 AS 30011/10 (Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zur Absetzung von Unterhaltszahlungen bei ALG II-Bezug

Gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II sind “Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag” vom Einkommen abzusetzen (vgl. dazu grundlegend BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 78/10 R; mehr zum Thema hier).

Problem: Erst Nachweis, dann Absetzung vom Einkommen

In der Praxis bereitet es immer wieder Schwierigkeiten, dass der Unterhaltsschuldner dem Jobcenter die Zahlung des Unterhalts erst nachweisen muss, damit das Jobcenter die tatsächlichen Zahlungen vom Einkommen absetzt. Zur tatsächlichen Zahlung des Unterhalts ist der Unterhaltsschuldner häufig aber erst in der Lage, nachdem eine Absetzung vom Einkommen erfolgt ist. Aus diesem Grund hatte ich in einem Eilverfahren vor dem SG Itzehoe vorgetragen:

„Wie eingangs dargelegt, ist der Antragsteller solange nicht in der Lage, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, wie die Antragsgegnerin die titulierten Unterhaltszahlungen nicht bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Es besteht mithin ein notwendiger Zusammenhang zwischen der tatsächlichen Leistung des Unterhalts als Voraussetzung der Absetzungsfähigkeit und der tatsächlichen Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung bei der Einkommensanrechnung durch das Jobcenter. Ohne das eine ist das andere nicht möglich. Um diesen Knoten zu durchschlagen, besteht keine andere Möglichkeit, als dass die Antragsgegnerin zunächst den Unterhalt in der titulieren Höhe vom Einkommen des Antragstellers absetzt und sodann der Antragsteller – hierzu nun erst in der Lage – den Unterhalt in Höhe von 272,00 € zahlt und diese tatsächliche Zahlung der Antragsgegnerin nachweist.“

Dieser Rechtsauffassung ist die 24. Kammer am SG Itzehoe in ihrem Kostenbeschluss vom 18.12.2012 (unter gleichzeitiger Gewährung von Prozesskostenhilfe) nicht beigetreten. Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt:

„Das Gericht neigt der Ansicht zu, dass der Antragsgegner vor der Absetzung des Unterhaltsbetrages nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II einen Nachweis über dessen tatsächliche Zahlung verlangen durfte (vgl. Geiger in LPK-SGB II, § 11b Rn. 22). Der Umstand, dass – wie auch hier erfolgt – eine unverzügliche Neuberechnung und Nachzahlung erfolgen muss, dürfte dies auch als zumutbar erscheinen lassen.“

SG Itzehoe, Beschluss vom 17.12.2012, S 24 AS 246/12 ER

Beurteilung und Hinweise für Betroffene

Die Rechtsauffassung des SG Itzehoe ist vertretbar, solange – wie in diesem Verfahren tatsächlich durch das Jobcenter Steinburg auch umgesetzt – eine kurzfristige Neuberechnung der Leistungen unter Absetzung der nachgewiesenen Unterhaltszahlungen erfolgt. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass dies leider nicht bei allen Grundsicherungsträgern ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann.

Betroffenen Unterhaltsschuldnern ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zu raten, den Unterhalt am Monatsanfang zu zahlen und umgehend einen Zahlungsnachweis beim Jobcenter einzureichen. Das Jobcenter ist dann gehalten, eine unverzügliche Neuberechnung vorzunehmen, weil die ALG II-Leistungen aufgrund der Unterhaltsleistung natürlich nicht bis zum Monatsende ausreichen. Sollte eine Neuberechnung nicht kurzfristig erfolgen, ist notfalls bei dem zuständigen Sozialgericht um Eilrechtsschutz nachzusuchen.

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Titulierte Unterhaltszahlungen sind bei Hartz IV vom Einkommen abzusetzen!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Titulierte Unterhaltszahlungen sind bei Hartz IV vom Einkommen abzusetzen!

Gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II sind „Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag“ vom Einkommen abzusetzen. In seinem Grundsatzurteil vom 09.11.2010 (B 4 AS 78/10 R) hat das Bundessozialgericht entschieden (ab Rz. 15):

  • Der Unterhalt muss im streitigen Zeitraum tatsächlich geleistet worden sein (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 57/07 R).
  • Auch Jugendamtsurkunden sind Unterhaltstitel im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II a.F.)
  • Die Unterhaltszahlungen müssen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung erfolgen.
  • Die Absetzbarkeit der Unterhaltsbeträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB II hängt nicht von deren tatsächlicher Pfändbarkeit ab.
  • Der Unterhaltsschuldner muss nicht auf eine Abänderung des Unterhaltstitels hinwirken.

Schleswig-Holsteinisches LSG

Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts

Mit Beschluss vom 23.03.2012 hat das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht eine Beschwerde des Jobcenters Plön gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Kiel zurückgewiesen und bestätigt, dass Unterhaltszahlungen in Höhe des in einem Unterhaltstitel festgelegten Betrages vom Einkommen eines Hartz IV-Empfängers abzusetzen sind.

Im konkreten Fall hatte der leistungsberechtigte Vater aufgrund einer Jugendamtsurkunde monatlich 245 € Kindesunterhalt zu zahlen. Dieser Unterhaltsverpflichtung wollte der Vater mit dem Einkommen aus einem 400 € – Job nachkommen. Das Jobcenter Plön rechnete von den 400 € allerdings 240 € auf den ALG II-Anspruch des Vaters an und beließ diesem nur 160 € anrechnungsfrei. Damit konnte der Vater den Unterhalt nicht mehr zahlen.

Das Jobcenter Plön hatte argumentiert, der Vater sei in seiner derzeitigen Einkommenssituation tatsächlich gar nicht in der Lage, den Unterhalt zu zahlen – und könne deswegen auch aus dem Unterhaltstitel nicht erfolgreich in Anspruch genommen werden. Das Jobcenter rechnete deswegen 240 € auf den ALG II Anspruch an. Rechtswidrig, entschied zunächst das Sozialgericht Kiel und dann auch das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht: Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II genügt die Titulierung  eines Unterhaltsanspruches. Ob die titulierten Unterhaltsansprüche im konkreten Fall erfolgreich gepfändet werden könnten oder ohne die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II realisierbar wären, ist für die Berücksichtigung als Absatzbeträge „irrelevant“.

Berechnung des anrechenbaren Einkommens

Hinsichtlich der Einkommensanrechnung war sowohl der Verfasser dieses Beitrages als auch das Sozialgericht Kiel davon ausgegangen, dass von dem monatlichen Nebeneinkommen in Höhe von 400 € zunächst der Unterhalt abzusetzen ist und erst dann die Freibetragsberechnung durchzuführen sei. Danach wären 44 € als Einkommen anzurechnen gewesen.

Das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht hat nun klargestellt, dass die Freibeträge nach § 11b Abs. 2 und Abs. 3 SGB II anhand des Bruttoeinkommens zu berechnen sind, so dass sich bei einem Einkommen von 400 € Freibeträge in Höhe von 100 € (vgl. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) und 60 € (vgl. § 11b Abs. 3 SGB II), insgesamt also 160 € ergeben und ein zu berücksichtigendes Einkommen von 240 € verbleibt. Von dem zu berücksichtigenden Einkommen von 240 € ist der titulierte Unterhaltsanspruch von 245 € abzusetzen, so dass das Nebeneinkommen in voller Höhe anrechnungsfrei bleibt.

Der Beschluss findet sich zum Download hier:

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.03.2012, L 6 AS 32/12 B ER

Kurzfassung diese Beitrages: Hempels 05/2012

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Keine Anrechnung von anrechnungsfreiem Einkommen des Partners bei gemischten Bedarfsgemeinschaften!

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

Lebt ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) mit einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) zusammen und hat der ALG II-Leistungsberechtigte zusätzliches Einkommen, so entsprach es der gängigen Praxis der Grundsicherungsbehörden der Landeshauptstadt Kiel, den im SGB II anrechnungsfrei verbleibenden Einkommensanteil nach Abzug etwaiger Absatzbeträge anspruchsmindernd auf die Grundsicherungsleistungen des Leistungsberechtigen nach dem SGB XII anzurechnen.

Beispiel: Der ALG II-Berechtigte hat ein Einkommen von 200 €, 120 € hiervon verbleiben ihm anrechnungsfrei. Diese 120 € werden – nach Abzug pauschalierter Werbungskosten von 5,20 € – nach § 82 Abs. Abs 3 SGB XII abzüglich eines Freibetrages von 30 % in Höhe von 80,36 € (70 % von 114,80 €) auf den Grundsicherungsanspruch des SGB XII-Berechtigten angerechnet.

Rechtswidrig, entschied das BSG. Das im Hartz IV-Bezug anrechnungsfrei verbleibende Einkommen darf nicht als Einkommen des Grundsicherungsbeziehers auf dessen Leistungsanspruch angerechnet werden. Die Besonderheiten bei Hartz IV – insbesondere die großzügigeren Freibeträge bei Erwerbseinkommen – müssen nämlich zur Vermeidung einer anderenfalls bestehenden Ungleichbehandlung von gemischten Bedarfsgemeinschaften mit reinen Hartz IV-Bedarfsgemeinschaften auch im Rahmen der Berechnung des Grundsicherungsanspruches berücksichtigt werden. Dies sei – etwa über die Härtefallregelung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII – auch möglich.

In den Worten des BSG

Das BSG hat in seinem Urteil vom 9.6.2011 (B 8 SO 20/09 R) ausgeführt (zu 11., Rz. 24):

„Beziehen neben dem Leistungsberechtigten nach dem SGB XII die übrigen Mitglieder der gemischten Bedarfsgemeinschaft Alg II nach dem SGB II, dürfte es zwar in der Regel nicht zu einer Berücksichtigung von Einkommen nach § 43 Abs. 1 SGB XII kommen; sollte jedoch – etwa im Hinblick auf großzügigere Freibeträge nach § 30 SGB II – dennoch ein Einkommensüberschuss verbleiben – denkbar insbesondere bei aus zwei Personen bestehenden gemischten Bedarfsgemeinschaften – gilt der Grundsatz, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des SGB XII nicht dazu führen darf, dass Einkommen, das nach der Zielsetzung des SGB II geschont werden soll, gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Personen verwertet werden muss. Besonderheiten des SGB II können zur Vermeidung einer anderenfalls bestehenden Ungleichbehandlung von gemischten Bedarfsgemeinschaften mit reinen Bedarfsgemeinschaften etwa im Rahmen von Härtefallregelungen – bei Einkommen § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII, bei Vermögen § 90 Abs 3 SGB XII (…) – berücksichtigt werden. Deshalb ist letztlich ggf. noch eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe des SGB II für die diesem System unterworfenen Personen erforderlich (…) und ein weiterer Freibetrag nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII anzuerkennen (…). Danach kann nämlich abweichend von Abs. 3 Satz 1 in begründeten Fällen ein anderer Betrag vom Einkommen abgesetzt werden (…). Die Regelung ist als Öffnungsklausel oder Auffangtatbestand (…) zu verstehen, die es dem Sozialhilfeträger insbesondere zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung ermöglicht, von einer Einkommensanrechnung ganz oder teilweise abzusehen (…). § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII ist dabei als generelle Härteklausel für alle denkbaren Einkommen zu verstehen, weil nur so den Gerichten und der Verwaltung die Möglichkeit eingeräumt wird, unbillige Ergebnisse zu vermeiden und bei Leistungen nach unterschiedlichen Grundsicherungssystemen eine Harmonisierung zu erreichen (…). Es ist auch kein Grund erkennbar, weshalb ein nach § 83 Abs. 3 Satz 3 SGB XII begründeter Fall, der ein Abweichen von der Regel des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII rechtfertigt, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, nur bei Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten denkbar sein sollte. § 83 Abs 3 Satz 3 SGB XII ist deshalb auch die einschlägige Norm, um ggf. aus der unterschiedlichen Regelung zum Kindergeld resultierende sachwidrige Ergebnisse zu vermeiden (…).“

Stadt Kiel gibt Klageanerkenntniss ab

Die nun vom BSG bestätigte Rechtsauffassung wurde hier schon seit geraumer Zeit vertreten. In der Folge dieser Entscheidung gab die Landeshauptstadt Kiel in dem Verfahren vor dem SG Kiel zum Az. S 24 SO 4/10 ein Klageanerkenntnis ab. Anerkenntnisse in weiteren Verfahren dürften folgen.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt