Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht: Anspruch auf Laptop oder Tablet im Home-Schooling für jedes einzelne Kind der Bedarfsgemeinschaft

Während einer coronabedingten Schulschließung haben Schüler*innen, die Arbeitslosengeld II beziehen, einen Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät.

Der Anspruch besteht grundsätzlich für jedes in einem Haushalt lebende Kind, sofern es auf die Benutzung eines Computers für die Teilnahme am Schulunterricht angewiesen ist. Die Bewilligung eines Darlehens durch das Jobcenter, das dann in monatlichen Raten zurückzuzahlen wäre, ist nicht ausreichend. Allerdings ist der Bedarf gedeckt, wenn die Schule für die Zeit des Distanzlernens ein Leihgerät zur Verfügung stellt. So hat es das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht am 18. März 2021 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (Aktenzeichen L 3 AS 28/21 B ER).

Antragstellerinnen waren drei Mädchen, die gemeinsam mit ihrer alleinerziehenden Mutter Leistungen vom Jobcenter beziehen. Zwei der Kinder, es sind Zwillinge, gehen in den 4. Jahrgang der Grundschule, allerdings in unterschiedliche Klassen. Die ältere Schwester ist 16 Jahre alt und besucht die Abschlussklasse einer Gemeinschaftsschule. Die Grundschule hatte den beiden Viertklässlerinnen angeboten, ihnen gemeinsam ein IPad zu leihen. Die Mutter der Kinder fand das nicht ausreichend. Sie war außerdem der Auffassung, dass die Kinder die Geräte auch weiterhin benötigen würden, wenn die Schule wieder im Präsenzunterricht stattfinde.

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat zwar grundsätzlich ein Leihgerät der Schule für die Zeit während des Lockdowns für ausreichend angesehen, da nur für das Distanzlernen ein Endgerät zwingend erforderlich sei. Für das Home-Schooling müsse aber jedes Schulkind der Bedarfsgemeinschaft ein eigenes Gerät nutzen können, so dass hier grundsätzlich ein Anspruch auf mindestens ein weiteres Gerät bestanden hätte. Im konkreten Fall war aber zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht schon das Eilbedürfnis weggefallen, da alle Antragstellerinnen die Schule schon wieder im Präsenzunterricht besuchen konnten. Der Anspruch könnte aber erneut entstehen, falls es nach den Osterferien zu einem weiteren Lockdown kommen sollte.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26.03.2021

Der Volltext findet sich hier: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.03.2021, L 3 AS 28/21 B ER


Persönlicher Schulbedarf auch bei Besuch einer Volkshochschule

Sozialgericht Kiel

Auch Schüler im Leistungsbezug nach dem SGB II (oder Bezug von Wohngeld, Kinderzuschlag oder Asylbewerberleistungen), die an einer Volkshochschule einen Vorbereitungskurs zur Erlangung der mittleren Reife besuchen, haben einen Anspruch auf Geldleistungen für den persönlichen Schulbedarf gemäß § 28 Abs. 3 SGB II in Höhe von derzeit 150 € pro Schuljahr.

Der im Leistungsbezug beim Jobcenter Kiel stehende Kläger besuchte an der Volkshochschule Kiel (VHS) einen Kurs zur Vorbereitung auf den Erwerb des Realschulabschlusses. Seinen Antrag auf Gewährung des persönlichen Schulbedarfs lehnte das Jobcenter Kiel mit der Begründung ab, dass es sich bei der VHS um keine „allgemeinbildende Schule“ im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II handele. Denn das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz zähle hierzu nur Grundschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien.

Rechtswidrig, entschied das Sozialgericht Kiel. Denn wann eine Schule „allgemeinbildend“ ist, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BSG nicht nach landesrechtlichen, sondern nach bundesrechtlichen Regelungen. Danach ist der Begriff der „allgemeinbildenden Schule“ weit auszulegen: Allgemeinbildend ist danach jede Schule, an der ein allgemeiner Schulabschluss – wie hier der Realschulabschluss – angestrebt wird. Deswegen waren dem Kläger, der einen Vorbereitungskurs an der VHS zwecks Erwerbs seines Realschulabschlusses besuchte, Leistungen für seinen persönlichen Schuldbedarf zu bewilligen.

Sozialgericht Kiel, Gerichtsbescheid vom 30.09.2020, S 42 AS 773/17

Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2020

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


379 € vom Jobcenter für die Anschaffung eines Notebooks

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Erneut hat das SG Kiel einem Schüler Leistungen für die Anschaffung eines Computers nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zugesprochen, diesmal in Höhe der geltend gemachten 379 €. In seinem Urteil setzt sich die 38. Kammer insbesondere mit der Frage auseinander, ob es es sich um einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf handeln muss und kommt zu dem Schluss, dass dies nach der Rechtsprechung des BSG zur Kostenübernahme von Schulbüchern (BSG, Urteil vom 08.05.2019, B 14 AS 13/18 R) offenbar nicht der Fall ist, sondern der im Regelsatz unberücksichtigte Bedarf genügt.

SG Kiel, Urteil vom 25.10.2019, S 38 AS 348/18

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Geld vom Jobcenter für die Anschaffung eines Computers – nur wie viel?

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

Im Mai 2019 hatte ich in diesem Blog berichtet, dass das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (SH LSG) einem Schüler in seinem Beschluss vom 11.01.2019, L 6 AS 238/18 B ER Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II für die Anschaffung eines internetfähigen Laptops einschließlich Software und Drucker in Höhe von 600,00 € zugesprochen hat.

Die 40. Kammer am SG Kiel hat in ihrem (rechtskräftigen) Beschluss vom 21.10.2019 zum Aktenzeichen S 40 AS 260/19 ER den Anspruch der dortigen 20jähigen Klägerin nach einer „vorgenommenen eigenen Internetrecherche“ nun auf 350,00 € bestimmt.

Betroffenen, die einen Anspruch auf Kosten für einen internetfähigen Rechner gerichtlich durchsetzen wollen, ist zu raten, den Betrag entweder in das Ermessen des Gerichts zu stellen oder Anschaffungskosten von über 750,- € (z.B. 751,- €) geltend zu machen, um in die Berufung bzw. Beschwerde zum SH LSG gehen zu können (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) – wo es dann wohl weiterhin 600,00 € geben dürfte.

Zu dem Beschluss der 40. Kammer ist für den aufmerksamen Leser anzumerken, dass es in diesem Verfahren weder einen „Antragsteller zu 2)“ gab noch die Antragstellerin im Alter zwischen 6 und 14 Jahren war (so dass der für Datenverarbeitungsgeräte und Software im Rahmen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes 2017 [RBEG 2017] für Erwachsene veranschlage Wert von 2,52 € monatlich vom Gericht zu benennen gewesen wäre, der sich dann auch nicht auf Seite 66, sondern auf Seite 44 der BT-Drucksache 18/9984 findet). Das Sozialgericht hat hier offenbar in weiten Teilen einfach die Entscheidung des SH LSG vom 11.01.2019 kopiert. Man lerne daraus: Es gibt nicht nur Copy-and-paste-Verwaltungsakte von Behörden, sondern auch Copy-and-paste-Beschlüsse von Gerichten.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Geld vom Jobcenter für die Anschaffung eines Computers

(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de

Schüler im Leistungsbezug nach dem SGB II haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegenüber ihrem Jobcenter auf Gewährung eines einmaligen Mehrbedarfes für die Anschaffung eines Computers aus § 21 Abs. 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit ein im Einzelfall unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.

Die Anschaffung eines Computers – hier eines Laptops – war „unabweisbar“, weil dieser ausweislich einer entsprechenden Schulbescheinigung von dem Antragsteller, der in die 8. Klasse geht, für Recherchen und das Anfertigen von Texten im Unterricht benötigt wird sowie die Präsentation mittels Laptops sogar fester Bestandteil der Schulabschlussprüfung ist. Die Anschaffungskosten konnten auch nicht durch die Zuwendung Dritter gedeckt oder durch Ansparungen aus dem Regelsatz bestritten werden, da für PC und Software nur 2,28 € im Monat im Regelsatz von Kindern zwischen 6 und 14 Jahren berücksichtigt sind. Auch ein Ratenkauf hat das Gericht ausgeschlossen, da ein solcher – vorliegend auch wegen weiterer Abzahlungsverpflichtungen – zu einer Unterschreitung des Existenzminimums geführt hätte. Der Laptop war auch nicht aus der Schulbedarfspauschale finanzierbar. Seine Anschaffung stellte zuletzt auch einen „laufenden Bedarf“, da er über einen längeren Zeitraum benötigt wird, auch wenn die Kosten nur einmalig beim Kauf entstehen. Die maximalen anerkennungsfähigen Anschaffungskosten hat das Gericht mit 600,00 € bestimmt.

(Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.01.2019, L 6 AS 238/18 B ER)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 4/2019

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Zur Privilegierung von Schülereinkommen

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Einkommen von Schülern unter 25 Jahren aus einer Erwerbstätigkeit, welche in den Schulferien für höchstens vier Wochen im Jahr ausgeübt wird, ist bis zu einem Betrag von 1.200 € pro Kalenderjahr nicht auf Leistungen nach dem SGB II (ALG II, Sozialgeld) anzurechnen (§ 1 Abs. 4 ALG II-VO). In einem Klageverfahren war nun streitig, ob auch das Erwerbseinkommen eines Leistungsberechtigten unter 25 Jahre für den Monat August 2015 anrechnungsfrei bleibt, in dem dieser bereits einen Schulplatz sicher zugesagt bekommen und das Schuljahr auch begonnen hatte, dieser aber noch nicht eingeschult war.

Das Sozialgericht Schleswig hat diese Frage verneint. Der Kläger war nach Auffassung des Sozialgerichts im Monat August 2015 bereits noch kein „Schüler“, da die Schülereigenschaft erst mit der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis mit der Einschulung erfolge, nicht aber mit Beginn des Schuljahres. Zudem habe der Kläger seine Tätigkeit im August 2015 auch nicht „in den Schulferien“ ausgeübt. Das Gericht versteht diesen Begriff als die Zeit zwischen zwei Schulabschnitten. Daher könne die Zeit vor der erstmaligen Begründung eines öffentlich rechtlichen Schulverhältnisses nicht als „Ferien“ bezeichnet werden. Gründe für eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift des  § 1 Abs. 4 ALG II-VO hat das Sozialgericht nicht gesehen.

(SG Schleswig, Urteil vom 25.04.2018, S 16 AS 128/16)

Erstveröffentlichung in HEMPELS 08/2018

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Ein Umzug muss auch für Alleinerziehende zumutbar sein

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Leben Bezieher von ALG II in einer nach den Vorgaben ihrer Stadt oder Gemeinde zu teuren Wohnung, sind sie verpflichtet, ihre Unterkunftskosten – in der Regel durch Umzug – auf ein angemessenes Maß zu senken. Allerdings sind auch „abstrakt“ zu hohe Mietkosten so lange anzuerkennen, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ihre Unterkunftskosten zu senken. Das regelt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Umzuges

„Unmöglich“ ist eine Senkung der Unterkunftskosten durch Umzug, wenn die Leistungsberechtigten Wohnraum innerhalb der jeweiligen Mietobergrenzen in ihrem örtlichen Suchumfeld (in der Regel die Stadt oder die Gemeinde, in der die betroffenen Personen wohnen) nicht finden können. Ihre erfolglosen Suchbemühungen müssen die Betroffenen gegenüber den Jobcentern und Gerichten dabei sehr genau nachweisen (Suchhilfen finden sich hier: Vordruck Wohnungssuche Telefonate, Vordruck Wohnungssuche Vorsprache). So lange eine Senkung der Unterkunftskosten nachweislich unmöglich ist, sind vom Jobcenter die tatsächlichen Mietkosten weiter zu übernehmen.

„Unzumutbar“ kann ein Umzug auch dann sein, wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV) ihr „soziales Umfeld“ aufgeben müssten, um eine kostenangemessene Wohnung zu finden. Für erwachsene Leistungsberechtigte bedeutet das vereinfacht gesagt, dass sie zur Kostensenkung ihr Stadt oder Gemeinde nicht verlassen müssen. Gibt es kostenangemessenen Wohnraum nur außerhalb ihres bisherigen sozialen Umfeldes, müssen Leistungsberechtigte dorthin nicht umziehen und das Jobcenter muss die tatsächlichen – „abstrakt“ zu hohen – Mietkosten der bewohnten Wohnung weiter anerkennen.

Näheres soziales Umfeld Alleinerziehender, Kinder und kranker Menschen zu beachten

Allerdings können Umstände vorliegen, die eine besondere Bindung an ein „näheres soziales Umfeld“ begründen, das kleiner ist als die ganze Stadt oder Gemeinde. Dies kann die Obliegenheiten von Leistungsempfängern einschränken, die Kosten der Unterkunft durch einen Umzug in weiter entfernt liegende Stadtteile zu senken. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Suchumfeldes, innerhalb dessen ein Umzug noch zumutbar ist, sind persönliche Umstände wie etwa das nähere soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtige Kinder, Alleinerziehender oder gesundheitlich eingeschränkter Menschen zu beachten. Aus diesen persönlichen Umständen können Gründe resultieren, die zu einer Einschränkung der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne einer „subjektiver Unzumutbarkeit“ führen (BSG, Urteil vom 20.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 21 im Zusammenhang mit der Situation einer alleinerziehenden Mutter mit einem 10-jährigen Kind in der Stadt Kiel).

Näheres soziales Umfeld kann Stadtteil und „Nahbereich“ hierzu sein

In einer aktuellen Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht nun entschieden, dass eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern derzeit auf eine Wohnung im Stadtteil Friedrichsort oder im Nahbereich dazu angewiesen ist, welche der Bindung an ihr persönliches Umfeld Rechnung trägt. Bei einem Wohnungswechsel in entferntere Stadtteile würde ein Rückgriff auf die bestehende Infrastruktur verloren gehen. Hierdurch würde sich die Situation der Familie deutlich verschlechtern. Die Mutter absolviert seit Ende Februar 2018 eine Umschulung. Sie hat dort eine werktägliche Anwesenheitspflicht von 8.00 bis 15.00 Uhr. Als alleinerziehende Mutter ist sie vor allen in dieser Zeit auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Dies ist durch die gut vernetzte Nachbarschaft – in der die Familie seit circa zehn Jahren leben – gewährleistet. So werden die Kinder regelmäßig ein paar Mal im Monat morgens von den Nachbarn betreut. Die Nachbarn springen ein, wenn die Antragstellerin zu 1) Hilfe braucht. Es bestehen bei schlechtem Wetter Fahrgemeinschaften zur Schule der Kinder oder zum Fußballverein eines der Kinder. Zudem besuchen zwei Kinder nach dem Unterricht die betreute Grundschule ihrer Schule. Die meisten der ohnehin nicht zahlreichen Wohnungen, die das Jobcenter Kiel benannt hat oder die die Familie im Rahmen ihrer Suche ermitteln konnten, liegen in den Stadtteilen Kiel-Gaarden oder Kiel-Mettenhof. Bei einem Umzug in eine solche Wohnung wäre der Familie aufgrund der Entfernung ein Rückgriff auf ihr soziales Umfeld nicht mehr möglich. Die derzeitige Nachbarschaft wäre nur durch lange Busfahrten mit mehrmaligen Umsteigen zu erreichen. Die einzigen zwei Wohnungen im näheren Umfeld der Antragsteller sind zumindest nicht größenangemessen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.07.2018, L 6 AS 105/18 B ER

Zum Thema siehe auch: Hartz IV: Ein Umzug muss auch für Kinder zumutbar sein

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Ein Umzug muss auch für Kinder zumutbar sein

(c) Gerd Altmann / pixelio.de

Leben Bezieher von ALG II in einer nach den Vorgaben ihrer Stadt oder Gemeinde zu teuren Wohnung, sind sie verpflichtet, ihre Unterkunftskosten – in der Regel durch Umzug – auf ein angemessenes Maß zu senken. Allerdings sind auch „abstrakt“ zu hohe Mietkosten so lange anzuerkennen, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ihre Unterkunftskosten zu senken. Das regelt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

„Unmöglich“ ist eine Senkung der Unterkunftskosten durch Umzug, wenn die Leistungsberechtigten Wohnraum innerhalb der jeweiligen Mietobergrenzen in ihrem örtlichen Suchumfeld (in der Regel die Stadt oder die Gemeinde, in der die betroffenen Personen wohnen) nicht finden können. Ihre erfolglosen Suchbemühungen müssen die Betroffenen gegenüber den Jobcentern und Gerichten dabei sehr genau nachweisen (Suchhilfen finden sich hier: Vordruck Wohnungssuche Telefonate, Vordruck Wohnungssuche Vorsprache). So lange eine Senkung der Unterkunftskosten nachweislich unmöglich ist, sind vom Jobcenter die tatsächlichen Mietkosten weiter zu übernehmen.

„Unzumutbar“ kann ein Umzug auch dann sein, wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV) ihr „soziales Umfeld“ aufgeben müssten, um eine kostenangemessene Wohnung zu finden. Für erwachsene Leistungsberechtigte bedeutet das vereinfacht gesagt, dass sie zur Kostensenkung ihr Stadt oder Gemeinde nicht verlassen müssen. Gibt es kostenangemessenen Wohnraum nur außerhalb ihres bisherigen sozialen Umfeldes, müssen Leistungsberechtigte dorthin nicht umziehen und das Jobcenter muss die tatsächlichen – „abstrakt“ zu hohen – Mietkosten der bewohnten Wohnung weiter anerkennen.

Näheres soziales Umfeld von Kindern zu beachten

Allerdings können Umstände vorliegen, die eine besondere Bindung an ein „näheres soziales Umfeld“ begründen, das kleiner ist als die ganze Stadt oder Gemeinde. Dies kann die Obliegenheiten von Leistungsempfängern einschränken, die Kosten der Unterkunft durch einen Umzug in weiter entfernt liegende Stadtteile zu senken. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Suchumfeldes, innerhalb dessen ein Umzug noch zumutbar ist, sind persönliche Umstände wie etwa das nähere soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtige Kinder, Alleinerziehender oder gesundheitlich eingeschränkter Menschen zu beachten. Aus diesen persönlichen Umständen können Gründe resultieren, die zu einer Einschränkung der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne einer „subjektiver Unzumutbarkeit“ führen (BSG, Urteil vom 20.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 21 im Zusammenhang mit der Situation einer alleinerziehenden Mutter mit einem 10-jährigen Kind in der Stadt Kiel).

Erneuter Schulwechsel unzumutbar

In einer aktuellen Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht nun entschieden, dass es einem 14-Jährigen, der die Schule gerade erst zum Schuljahr 2017/2018 wegen Lernschwierigkeiten gewechselt hat, nicht zuzumuten ist, allein zur Senkung der Kosten der Unterkunft ein weiteres Mal die Schule zu wechseln.

Weite Busfahrt mit Umsteigen nicht zumutbar

Entgegen der Auffassung des Sozi­algerichts Kiel ist es für den 14-jährigen auch nicht zumutbar, in einen von seiner nördlich des Kanals gelegenen Schule weiter entfernt liegenden Stadtteil wie etwa Gaarden zu ziehen. Denn ein Umzug in eine dortige Wohnung würde für den 14-jährigen Schüler nicht nur einen langen Schulweg, sondern vor allem auch ein mehrfaches Umsteigen und Wechseln der Verkehrsmittel bedeuten. Außerdem würde der 14-jähige Schüler nicht mit den Kin­dern und Jugendlichen in seinem räumlichen Wohnumfeld gemeinsam die Schule besuchen. Insofern unterscheide sich ein solche Situation auch von den zahlreichen Fahrschülern mit zum Teil langen Schulwegen, die gemeinsam in dünner besiedel­ten Regionen Schleswig-Holsteins eine weiterführende Schule in einem Mittelzent­rum besuchen und oft nur ein einziges Verkehrsmittel verwenden können.

Keine Zusicherung der Buskosten durch Jobcenter

Hinzu komme, dass das Jobcenter Kiel auch keine Erklärung dahingehend abgegeben habe, die zusätzlichen Kosten, die mit dem Besuch einer weiter entfernten Schule für den 14-jähigen Schüler verbunden wären, zu übernehmen. Zu Recht sei nämlich darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen der gesetzlichen Rege­lungen über Bildung und Teilhabe nur die Kosten für eine Anreise zu der „nächstgele­genen Schule“ erstattungsfähig seien (siehe § 28 Abs. 4 SGB II).

(Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.06.2018, L 6 AS 86/18 B ER)

Der Beschluss ist jetzt auch auf sozialgerichtsbarkeit.de hier veröffentlicht.

Zum Thema siehe auch: Hartz IV: Ein Umzug muss auch für Alleinerziehende zumutbar sein

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt