ALG II für Schüler bei BAföG-Ausschluss

Dr. Klaus-Uwe Gerhardt  / pixelio.de

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Grundsätzlich erhalten Auszubildende, deren Ausbildung u.a. im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, kein ALG II, § 7 Abs. 5 SGB II. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz regelt u.a. § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II: ALG II ist zu gewähren, wenn der BAföG-Anspruch nach § 2 Abs. 1a BAföG ausgeschlossen ist. Letzteres ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG der Fall, wenn der Schüler entweder bei seinen Eltern wohnt oder zwar nicht bei seinen Eltern wohnt, aber von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar wäre. Wird Schüler-BAföG mit der Begründung abgelehnt, der nicht bei seinen Eltern lebende Schüler könne, würde er bei seinen Eltern leben, von dort aus einen gleichwertige Ausbildungsstätte erreichen, so kann der Schüler anstatt Schüler-BAföG ALG II beantragen. Gründe, die Vorschrift gegen ihren Wortlaut restriktiv auszulegen, sind nicht erkennbar. Hierzu hat das SG Kiel, Beschluss vom 10.10.2013, S 30 AS 337/13 ER, ausgeführt:

„Der Kammer sind nach einer summarischen Prüfung keine Gründe dafür ersichtlich, die Vorschrift des 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II gegen ihren Wortlaut – etwa nach Sinn und Zweck der Regelung – auszulegen und für das Eingreifen der Rückausnahme das engere Tatbestandsmerkmal des Lebens im elterlichen Haushalt einzuführen. Vielmehr führt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG und damit der Leistungsausschluss nach dem BAföG zur Anwendung der Rückausnahme nach 7 Abs. 6 SGB II (mit weiteren Nachweisen: SG Kassel, Beschluss vom 08.0[5].2009, S 6 AS 75/09 ER, Rdnr. 46, zitiert nach juris; ebenso: Thie, LPK-SGB II, 5. Auflage, § 7, Rdnr. 116; ausdrücklich offen gelassene LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2008, L 26 B 60/08 AS ER, L 26 B 61/08 AS PKH, Rdnr. 7, zitiert nach juris). Insbesondere greift das Argument, dass durch Leistungen der Grundsicherung nicht eine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene, sichergestellt werden dürfe, in dieser Konstellation nicht durch. Die Bestimmungen des BAföG werden hier gerade nicht zweckwidrig unterlaufen, sondern die Leistungsgewährung im Sinne des Gesetzgebers im Falle des 2 Abs. 1a BAföG nach § 7 Abs. 6 SGB II auf den Grundsicherungsträger übertragen. Nach dem SGB II gibt es auch keinen Grundsatz, dass Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht zu zahlen sind, wenn sie bereits längere Zeit vor Antragstellung – hier aus nachvollziehbaren sozialen Gründen – einen eigenen Haushalt begründet haben. Auch ein Wertungswiderspruch zwischen der Regelung des § 7 Abs. 6 SGB II und weiteren Regelungen des SGB II ist aus diesem Grunde nicht ersichtlich. Nach alledem sind der Kammer keine Gründe für eine einschränkende Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut ersichtlich.“

Das Jobcenter Plön hat gegen den Beschluss des SG Kiel Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt, welcher mit hiesigem Schriftsatz vom 15.10.2013 entgegen getreten wurde. Mit Beschluss vom 17.10.2013, L 6 AS 185/13 B ER, hat das SH LSG die Beschwerde des Jobcenters Plön zurückgewiesen und ergänzend nachfolgende Hinweise gegeben:

„Das Bundessozialgericht hat bereits im Jahr 2009 geklärt, dass ein Auszubildender, der nicht bei seinen Eltern wohnt, nicht aus diesem Grunde von Leistungen zur Si­cherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 – B 14 AS 61/08 R, zitiert nach juris Rn.13 ff.). Es ist zwar zutreffend, dass der Personenkreis, dem der Antragstellers angehört, nach der ge­setzgeberischen Wertung im BAföG von Leistungen zur Ausbildungsförderung aus­geschlossen werden soll, wenn er nicht bei seinen Eltern wohnt, obwohl er von der Wohnung seiner Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte errei­chen könnte. Dies führt jedoch – zumal entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – nicht zu einem vergleichbaren Leistungsausschluss im Grundsicherungsrecht, zumal im SGB II jedenfalls seit dem 1. April 2006 auch spezifische Regelungen geschaffen worden sind, die denkbare finanzielle Anreize für junge Hilfebedürftige, während ei­nes Schulbesuchs aus dem Haushalt der Eltern auszuziehen, beseitigt haben. Dazu gehören die Leistungsabsenkungen sowohl bei den Regelbedarfen als auch bei den Kosten der Unterkunft. Im vorliegenden Verfahren bestehen allerdings keine An­haltspunkte für eine solche Leistungskürzung, da der Antragsteller gemäß der Bescheinigung des Jugend- und Sozialdienstes des Kreises ____________ im Alter von 16 Jahren völlig unabhängig von der vorliegenden Ausbildung Mitte 2007 u.a. wegen des Entzugs des Sorgerechts für die Mutter in eine Pflegefamilie gegeben worden ist. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Amt für Ausbildungsförderung insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 9. September 2013 zur Versagung von Leistungen nach dem BAföG auf die besondere soziale Si­tuation des Antragstellers hingewiesen hat, die im Förderungssystem des BAföG nicht berücksichtigt werden könne. Allerdings hätten die Jobcenter im Rahmen des SGB II die Möglichkeit, soziale Gesichtspunkte – wie sie vorliegend durch den Ju­gend- und Sozialdienst des Kreises ___________ bestätigt worden seien – bei der Gewährung von Leistungen zu berücksichtigen, weshalb sich der Antragstel­ler mit dem zuständigen Jobcenter in Verbindung setzen solle. Hintergrund der – auch nach Auffassung des Senats zutreffenden – Ausführungen des Amtes für Aus­bildungsförderung ist, dass die in § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG vorgesehene Rechtsver­ordnung der Bundesregierung über die Gewährung von Ausbildungsförderung auch in den Fällen, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist, nach wie vor nicht ver­abschiedet ist und daher allein die räumliche Entfernung zwischen Wohn- und Ausbildungsort als Entscheidungsgrundlage nach dem BAföG dienen kann (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2013 – 12 A 2601/11, zitiert nach juris Rn. 32 f.).

Auch dieser Gesichtspunkt spricht für eine Leistungsberechtigung des Antragstellers nach dem SGB II durch das System der Grundsicherung, das, anders als das BAföG mit seinen insgesamt pauschalierten und nicht durchgehend bedarfsdeckenden Leis­tungen, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat (vgl. such BSG, a.a.0., Rn. 19).

Da die Beschwerde in der Sache zurückzuweisen ist, kann offenbleiben, ob durch die zwischenzeitliche Bewilligung von vorläufigen Leistungen mit Bescheid des Antrag­gegners vom 15. Oktober 2013 auf der Grundlage von § 43 Abs.1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ohne Hinweis auf das vorliegende Eilverfahren nicht ein eigen­ständiger Rechtsgrund für den Leistungsanspruch des Antragstellers geschaffen worden ist, der das Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners für die Beschwerde entfallen lässt.“

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt