Mehr Dunkel als Licht in den „Nachrichten aus dem Jobcenter“!

In der aktuellen Ausgabe der „Nachrichten aus dem Jobcenter“ fragt Frau Birgit Hannemann-Röttgers nach der Meinung der Leser zu der monatlich erscheinenden Anzeige des Jobcenters Kiel, die nach ihrem Selbstverständnis „Licht in das Dunkel von Hartz IV bringen, aufklären und die Beratungsangebote und besonderen Projekte in Kiel bekannt machen“ soll.

Wollen wir also aus gegebenem Anlass einmal anhand der aktuellen Ausgabe der „Nachrichten aus dem Jobcenter“ prüfen, ob die „Informationen“ der Anzeige-Seite Licht ins Dunkel von Hartz IV bringen. Wir greifen uns dazu kurzerhand die zwei Tabellen – jene zu den neuen Regelleistungen ab 01.01.2012 und jene zu den „neuen“ Mietobergrenzen – heraus.

Regelbedarfsstufen: Verdunkelung, powerd by Jobcenter

In der vierten Spalte der Tabelle zu den neuen Regelleistungen lesen wir, dass „Kinder ab Beginn des 15. Lj bis zum vollendeten 25. Lj“ monatlich 287 € an Unterstützung erhalten. Das ist schlicht falsch. Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren erhalten 287 € monatlich (Regelbedarfsstufe 4), 18 bis einschließlich 24-jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jedoch 299 € (Regelbedarfsstufe 3), die gesamte Tabelle findet sich hier.

„Neue Mietobergrenzen ab 1. Januar 2012“: Akute Verdunkelungsgefahr

Wie allgemein bekannt ist, gelten die Mietobergrenzen, berechnet auf der Grundlage der Daten des Mietspiegels 2010, nach der Rechtsprechung der örtlichen Sozialgerichtsbarkeit bereits seit dem 01.12.2010. In der Sozialausschusssitzung vom 22.09.2011 wurde vom Geschäftsführer des Jobcenters Kiel, Michael Stremlau, aus diesem Grunde zugesagt, die Möglichkeit der rückwirkenden Geltendmachung höherer Leistungen für die Unterkunft öffentlich bekannt zu machen. In der Ratsversammlung vom 24.11.2011 wurde ein Anspruch auf rückwirkend zu erbringende höhere Leistungen für Ein- und Zweipersonenhaushalte noch einmal bestätigt, wie die Kieler Nachrichten berichtet haben. Entgegen entsprechender Zusagen verschweigen die „Nachrichten aus dem Jobcenter“ diese Information.

Fazit: Mehr Dunkel als Licht in den „Nachrichten aus dem Jobcenter“

Was könnte besser gemacht werden? Mehr Gründlichkeit in der Erarbeitung der Beiträge, mehr Ehrlichkeit bei den Inhalten, weniger buntes Eigenlob. So wie sie sind, sind die „Nachrichten aus dem Jobcenter“ bloße Werbung – also (mit Steuergeldern) gekaufte positive Selbstdarstellung – einer Behörde ohne wirklichen Informationsgehalt und damit ohne Mehrwert für Hilfebedürftige.

Für Hinweis und Anregung Dank an meinen Kollegen Carsten Theden.

Siehe auch:

Vorsicht mit den „Urlaubstipps“ in den „Nachrichten aus dem Jobcenter“!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Vorsicht mit den „Urlaubstipps“ in den „Nachrichten aus dem Jobcenter“!

Seit März 2007 schaltete das Jobcenter Kiel monatlich eine großformatige Anzeige im „Kieler Express“ unter der Überschrift „Nachrichten aus dem Jobcenter“. Die Anzeigen sind teils informativ, teils aber auch nur bloße Werbung – also gekaufte positive Selbstdarstellung – einer Behörde. Das alles mag man gut finden oder nicht. Eindeutig nicht gut ist allerdings, wenn Bezieher von ALG II falsch – und das heißt auch: unvollständig – informiert werden. So geschehen in der aktuellen Ausgabe der „Nachrichten aus dem Jobcenter“.

In der Rubrik „Tipp des Monats: Endlich Ferien – nur mit Genehmigung in den Urlaub fahren!“ ist nachzulesen, was zu beachten ist, „wenn Sie ALG II erhalten“ und in den Urlaub fahren wollen:

„Die Regelungen sind eindeutig: Melden Sie den geplanten Urlaub nicht an oder überschreiten ihn zeitlich, können Ihre Leistungen gekürzt oder sogar ganz eingestellt werden. Bei unerlaubter Abwesenheit wird das gezahlte ALG II sogar komplett zurückgefordert. Wichtig ist, dass Sie sich nach der Rückkehr sofort beim Jobcenter persönlich zurückmelden.“

Tatsächlich gilt die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II neuer Fassung indessen keinesfalls für alle Bezieher von ALG II, wie vom Jobcenter Kiel behauptet wird („wenn Sie ALG II erhalten“), sondern nur für „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte“. Der Gesetzgeber hat zum Adressatenkreis der Regelung ausgeführt (BT-Drucks. 17/3404, Seite 92):

„Mit der Änderung wird klargestellt, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei unerlaubter Ortsabwesenheit ihren Leistungsanspruch verlieren. Weitere Voraussetzung ist, dass sie für Eingliederungsleistungen nicht zur Verfügung stehen. Damit benötigen Leistungsberechtigte, die vorübergehend und mit Einverständnis des Trägers ausnahmsweise keine Eingliederungsbemühungen nachzuweisen haben (zum Beispiel in Vollzeit Beschäftigte, nicht erwerbsfähige Personen) keine besondere Zustimmung der persönlichen Ansprechpartnerin oder des persönlichen Ansprechpartners zur Ortsabwesenheit.“

Aber auch nach der alten Rechtslage (bis einschließlich März 2011) war der Personenkreis der Menschen im ALG II Bezug, die eine Genehmigung zur Ortsabwesenheit einholen mussten, schon beschränkt. In den „Fachlichen Hinweisen“ des Bundesagentur für Arbeit zu § 7 (in der Fassung vom 20.01.2010) wird zu dem Adressatenkreis der Vorschrift in Rz 7.57 zutreffend ausgeführt:

(1) Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4a gilt die Regelung für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Somit ist die EAO grundsätzlich auf alle Leistungsberechtigte nach dem SGB II, also auch auf Sozialgeldbezieher und erwerbsfähige Personen, denen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht zuzumuten ist (z. B. Schüler), anzuwenden. Eine wörtliche Auslegung würde jedoch dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen, weil die Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung für den Leistungsanspruch nach dem SGB II darstellt. Einem erwerbsfähigen Schüler beispielsweise eine längere Ortsabwesenheit während der Sommerferien zu verweigern, entspräche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wäre rechtswidrig. Deshalb ist die Erteilung einer Zustimmung zu Ortsabwesenheiten von Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entbehrlich. Für die Zustimmung zu Ortsabwesenheiten solcher Personen, die vorübergehend nicht eingliederbar sind oder bei denen eine Eingliederung unwahrscheinlich ist (Beispiel: Alleinerziehende, der eine Arbeitsaufnahme vorübergehend nicht zumutbar ist, Sozialgeldbezieher allgemein), ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die entsprechende Anwendung der EAO sinnvoll ist. Dies kann im Interesse der Vermeidung von Leistungsmissbrauch zu bejahen sein.

(2) Die Regelungen der EAO gelten nicht für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht arbeitslos sind (z.B. bei bestehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung; während Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit). Jedoch ist es zweckmäßig, auch während der Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung die voraussichtliche Dauer einer Abwesenheit zu erheben, da auch während einer solchen Maßnahme die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich ist.

(3) Besonderheiten bezüglich der Dauer der möglichen Bewilligung einer Ortsabwesenheit können bei älteren Arbeitnehmern, Nicht-sesshaften und Aufstockern gelten (Vgl. Rz. 7.77 ff).“

Zusammenfassend gilt also, dass folgende Personen im Leistungsbezug nach dem SGB II weder eine Genehmigung für ihre Ortsabwesenheit beim Jobcenter einholen müssen noch zeitlichen Beschränkungen (3 Wochen im Jahr) unterliegen:

• Schüler (sie können die gesamten Schulferien in den Urlaub fahren).

•  Vollzeit Erwerbstätige.

• Temporär nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher.

• Alleinerziehende, denen eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar/möglich ist (Säugling, kein Krippenplatz usw.).

• Allgemein Bezieher von Sozialgeld nach § 28 SGB II.

Bei diesen Personengruppen entfällt folglich der Leistungsanspruch für die Tage der (ungenehmigten und/oder über 3 Wochen andauernden) Ortsabwesenheit nicht und die Sozialleistungen können daher für diesen Zeitraum auch nicht zurückgefordert werden.

Diese Ausnahmen hätten in den „Tipps des Monats“ erwähnt werden müssen, und zwar gerade auch deswegen, weil von den Mitarbeitern des Jobcenters Kiel hier immer wieder Fehler gemacht werden. So wurde in einem hier bekannten Fall von einer ganzen Familie (Vater, Mutter und zwei schulpflichtige Kinder) das Arbeitslosengeld II für die Urlaubszeit komplett zurückgefordert, obwohl die Mutter vollschichtig berufstätig war und die Kinder als Schüler dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung standen. Das ganze wäre nicht so traurig, wenn es sich schlicht um ein Versehen des Jobcenters Kiel gehandelt hätte. Sorgen bereiten muss indessen der Umstand, dass diese evident rechtswidrige Entscheidung nicht nur von einer Teamleitung bestätigt und von einem ehemaligen Geschäftsführer des Jobcenters Kiel für richtig befunden, sondern auch von den Mitarbeitern der Widerspruchsstelle (Rechtsabteilung!) bestätigt wurde, so dass letztlich ein Gericht bemüht werden musste, um diesen – vollkommen eindeutigen – Fall zu entscheiden.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt