Satzung über Wohnkosten für „Hartz IV“- und Sozialhilfe Empfänger in Neumünster unwirksam

Wappen NeumünsterDer 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat sich in seiner heutigen Sitzung vom 30. Mai 2016 erstmals mit einer Normenkontrolle gegen eine Satzung zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II und SGB XII Bereich für Bezieher von Grundsicherungsleistungen und Sozialhilfe befasst (Az.: L 11 AS 39/14 NK). Er hat dem Normenkontrollantrag einer 39-jährigen Antragstellerin stattgegeben und die Satzung der Stadt Neumünster unter anderem in der aktuellen Fassung vom 17. September 2015 für unwirksam erklärt. Wesentlicher Grund für die Entscheidung war, dass die angemessene Wohnfläche in Neumünster um jeweils 5 m² geringer bemessen worden ist als in den Förderrichtlinien zum sozialen Wohnungsbau für das Land Schleswig-Holstein insgesamt. Der Senat hat den Nachweis dafür, dass die in der Satzung bestimmten Flächengrenzen dem spezifischen örtlichen Wohnungsmarkt entsprechen, nicht als erbracht angesehen. Es könne insbesondere nicht statistisch belegt werden, dass bezogen auf die gleiche Zahl der Haushaltsangehörigen in Neumünster signifikant kleiner gewohnt werde als im Landesdurchschnitt. Der Fehler schlägt auf die in der Satzung für die unterschiedlichen Haushaltsgrößen festgelegten Mietobergrenzen durch und führt zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt.

Das bedeutet aber nicht, dass wegen der Mietobergrenze bis zur Inkraftsetzung einer neuen Satzung zwingend auf die hohen Auffangwerte der Wohngeldtabelle zuzüglich von 10% zurückgegriffen werden müsste oder die Wohnkosten unbegrenzt von den Leistungsträgern zu übernehmen wären. Der Senat hat keine Bedenken gegen die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises durch die Stadt Neumünster. Deshalb kann ‑ ggf. mit Modifikationen ‑ auf das Produkt des im Konzept der Stadt bestimmten angemessenen Quadratmeterpreis mit den Flächengrenzen im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden, wie dies der Senat bereits in einem früheren Eilverfahren entschieden hat (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juli 2015 ‑ L 6 AS 41/15 B ER). Für einen Zwei-Personen-Haushalt führte das in diesem Fall zu einem Anspruch von 364,80 Euro, statt der vom Jobcenter zuvor gezahlten 335,00 Euro.

Auswirkungen hat die Entscheidung des Senats auf die laufenden und zukünftigen Verfahren, in denen die Wohnkosten streitig sind. Bestandskräftig gewordene Entscheidungen aus der Vergangenheit sind davon in der Regel nicht betroffen.

Quelle: Presseerklärung vom 30.05.2016


Gültigkeit der Unterkunftssatzung der Stadt Neumünster wird gerichtlich überprüft

Wappen Neumünster

Die Stadt Neumünster hat bekanntlich in einer kommunalen Unterkunftssatzung nach § 22a ff. SGB II geregelt, bis zu welcher Höhe die Mieten von Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter) übernommen werden. Jetzt hat Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, Bernd Petersen, Neumünster, beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Antrag auf Normenkontrolle nach § 55 a Sozialgerichtsgesetz gestellt (Aktenzeichen L 11 AS 24/14 NK).

SGB-II Leistungsbezieher sind in den vergangenen Tagen vom Jobcenter Neumünster unter anderem aufgefordert worden, ihre nach der Satzung angeblich zu hohen Unterkunftskosten innerhalb von sechs Monaten durch Umzug oder auf andere Weise zu senken. Sollte dies den Beziehern von Sozialleistungen nicht gelingen, bleibt vielen nur noch der Auszug auch aus langjährig bewohnten Unterkünften, da ihnen das Jobcenter dann nur noch Unterkunftskosten nach den Regelungen der Unterkunftssatzung bewilligt und damit die Mieten nicht mehr gezahlt werden können.

Rechtsanwalt Petersen hält allerdings die Satzung der Stadt Neumünster in wesentlichen Punkten für ungültig und geht von einer gleichlautenden Entscheidung des angerufenen Gerichtes aus.

Unter anderem kritisiert Rechtsanwalt Petersen, dass gegenüber den bisherigen Regelungen in Neumünster in der Satzung die Wohnflächenzahlen um 5 qm für jede Haushaltsgröße abgesenkt wurden, obwohl das Bundessozialgericht noch in 2012 entschieden hatte, dass z.B. für 1-Personenhaushalte eine Wohnungsgröße von 50 m² angemessen ist.

Rechtsanwalt Petersen weist auch auf Entscheidungen des Sozialgerichts Kiel vom 09.08.2013 und 26.11.2013 hin. Danach kann auch die Regelung der Satzung der Stadt zur abweichenden Ermittlung von Unterkunftskosten bei unter 25-jährigen keinen Bestand haben. Nach dem Sozialgericht Kiel haben auch unter 25-jährige Anspruch auf Anerkennung angemessener Unterkunftskosten wie über 25-jährige und dürfen nicht anders behandelt werden.

Erheblichen Bedenken unterliegt nach Auffassung von Rechtsanwalt Petersen auch die Regelung der Satzung hinsichtlich der Angemessenheit der Heizkosten. Dessen Angemessenheit soll sich danach ausschließlich nach dem jährlich aktualisierten bundesweiten Heizspiegel richten. Nach der Rspr. des BSG sind allerdings die tatsächlichen Heizkosten nur dann als angemessen zu betrachten, sofern nicht Grenzwerte überschritten werden, die ein unangemessenes Heizverhalten indizieren. Ist diese Grenze nicht überschritten, sind die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu betrachten. Nur im Falle der Überschreitung dieser Grenze muss der Leistungsempfänger die Möglichkeit haben, im konkreten Einzelfall Umstände darzutun, warum seine Aufwendungen gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind, zB. defekte Heizung, undichte Fenster etc. Dieses Recht wird ihm durch die Satzungsregelung verwehrt.

Quelle: Presseerklärung des Rechtsanwalts Bernd Petersen von 7. März 2014

Presse: Holsteinischer Courier vom 12. März 2014: Gericht soll Sozialmieten überprüfen

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Neumünster regelt Unterkunftskosten für Grundsicherungsbezieher neu


Neumünster regelt Unterkunftskosten für Grundsicherungsbezieher neu

Wappen NeumünsterAls erste Kommune in Schleswig-Holstein will die Stadt Neumünster in einer kommunalen Unterkunftssatzung nach § 22a ff. SGB II regeln, bis zu welcher Höhe die Mieten von Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter) zukünftig übernommen werden sollen. Je nach Haushaltsgröße steigen die Sätze für Miete, Nebenkosten und Heizkosten danach um 13 bis 29 € im Monat.

Hintergrund: Wie viele andere Kommunen und Kreise verfügte die Stadt Neumünster bisher über kein sog. schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenzen im Sinne der Rechtsprechung des BSG. In der Folge legten die Gericht in Klageverfahren die weit höheren Werte der Tabelle zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % zugrunde (mehr dazu hier).

Gegenüber der bisherigen Unterkunftsrichtlinie wurden die Wohnflächenzahlen um 5 qm für jede Haushaltsgröße abgesenkt: Für Einpersonenhaushalte von 50 qm auf 45 qm, für einen Zweipersonenhaushalt von 60 qm auf 55 qm usw. Der Absenkung der anzuerkennenden Quadratmeterzahlen steht eine Anhebung der maximal anzuerkennenden Bruttowarmmiete pro Quadratmeter gegenüber, so dass es insgesamt zu geringfügigen Steigerungen kommen wird.

Über den Antrag wird die Ratsversammlung von Neumünster am 27.08.2013 beschließen.

Mehr Infos:

Holsteinischer Courier vom 16.08.2013: Sozialhilfe: Mieten dürfen höher sein
Holsteinischer Courier vom 16.08.2013 (Kommentar): Zu den Mietobergrenzen der Sozialhilfe
Antrag KdU-Satzung Neumünster
KdU-Satzung Neumünster – Entwurf
Website Stadt Neumünster, Ratsvorgang

Nachtrag 23.08.2013: Der Beschluss der Ratsversammlung über die Unterkunftssatzung wurde vertagt. Der Sozialausschuss beantragte ein Sondersitzung zum Thema, weil SPD und CDU durch eine Anhebung der Mietobergrenzen Mietsteigerungen befürchten. Mehr dazu hier:
Holsteinischer Courier vom 23.08.2013: Angemessene Mieten: Sozialausschuss will Sondersitzung

Nachtrag 01.11.2013: Holsteinischer Courier vom 01.11.2013: Sozialausschuss Grünes Licht für höhere Sozialmieten

Nachtrag 15.11.2013: Holsteinischer Courier vom 15.11.2013: Strittig: Die Kosten der Unterkunft

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Neues aus dem Sozialausschuss der Stadt Kiel

Seit Frühjahr 2012 gibt es für Schleswig-Holstein eine KdU-Satzungsermächtigung, die es den Kommunen ermöglicht, durch Satzung die Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung regional zu bestimmen. Hierbei wurde für Schleswig-Holstein jedoch nicht von der Möglichkeit gemäß § 22a SGB II Gebrauch gemacht, auch eine Pauschalierung einzuführen.

Doch keine Unterkunftssatzung für Kiel?

Im Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit kam dies am 31. Mai 2012 zur Sprache. Von Seiten der SPD wurde Sozialdezernent Möller gefragt, ob die Verwaltung  beabsichtige, für die KdU eine Satzung zu erstellen, d.h. ob insofern die Mietobergrenze (MOG) geändert würde. Dies wurde durch Herrn Möller verneint. Ratsherr Schmalz (SPD) begrüßte dies mit dem Hinweis, die Stadt habe jetzt eine MOG, die den Vorgaben des Sozialgerichtes Schleswig bzw. Kiel folge. Grundlage sei der jeweilige Mietspiegel der Stadt. Insofern habe man Werte, mit denen man jetzt arbeiten könne. Die aktuelle MOG sei ja erst Anfang des Jahres durch die Ratsversammlung beschlossen worden und eine erneute Änderung sei nicht notwendig.

Bewertung

Ob diese Einstellung andauern wird, sei dahingestellt. Es kommt der OB-Wahlkampf, gleich gefolgt von der Kommunalwahl, das Thema ist zur Zeit also nicht angesagt, vor allem, da es mit einer Satzung für viele Betroffene zu Nachteilen kommen würde, so die Erfahrung aus anderen Bundesländern, die schon eine Satzungsermächtigung umsetzen. Demzufolge kommt es auch wieder zu vielen Prozessen beim Sozialgericht. Die SPD wird gegebenenfalls an ihre jetzige Aussage zu erinnern sein.

Wolfram Otto, Berater im Infoladen/Sozialberatung Hansastraße 48

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Kosten der Unterkunft aus Vermietersicht


Kosten der Unterkunft aus Vermietersicht

Wappen Sachsen

Der Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e.V. Sachsen hat das Titelthema seiner Verbandszeitschrift VDW aktuell (1/2012, Seiten 4 bis 8) dem  Problem der Kosten der Unterkunft in der Grundsicherung gewidmet. Unter dem Titel Kosten der UnvernunftDie Wahrheit über die Kosten der Unterkunft schildern die Autoren anschaulich die Situation in Sachsen, der Autor dieses Hinweises nimmt auf Seite 8 kritisch zu der auch in Sachsen geplanten KdU-Satzungsermächtigung Stellung.

Download: http://www.vdw-sachsen.de/uploads/media/VDW_AKTUELL_1-2012_web.pdf

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BSG: Wohnungsgrößen bei Hartz IV wie im sozialen Wohnungsbau!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


BSG: Wohnungsgrößen bei Hartz IV wie im sozialen Wohnungsbau

Bundessozialgericht in Kassel

Bundessozialgericht in Kassel

Die angemessene Wohnungsgröße bestimmt sich im SGB II nach Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau. Dies bestätigte das BSG in seiner heutigen Sitzung im Verfahren B 4 AS 109/11 R erneut. Zur Begründung führt das Gerichts aus:

„Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ab dem 1.1.2010 auf die in Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzten Werte zurückzugreifen ist und mithin als angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 m² zu berücksichtigen ist.

Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der st.Rspr. der Grundsicherungssenate des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Maßgeblich sind dabei die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen. Dies sind nach den bindenden Feststellungen des LSG in Nordrhein-Westfalen Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen, die zum 1.1.2010 die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz ersetzt haben.

Dass der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des sozialen Wohnungsbau nicht übereinstimmt, wird – wie der Senat bereits mit Urteil vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R) entschieden hat – durch den Rückgriff auf die von den Ländern erlassenen Vorschriften ohnehin bewusst in Kauf genommen. Insoweit kommt dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber nicht von einer Veränderbarkeit der angemessenen Wohnflächen ausgegangen ist. Vielmehr sollte mit § 22 SGB II an die Sozialhilfepraxis angeknüpft werden. Der Rückgriff auf die Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau entspricht gerade der sozialhilferechtlichen Praxis.“

Bundessozialgericht – B 4 AS 109/11 R – Terminbericht Nr. 28/12 (zur Terminvorschau Nr. 28/12)

Gegenwärtige Bedeutung für die Praxis

Das BSG hat erneut entschieden, dass die Grundsicherungsträger von den Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau nicht abweichen dürfen. Gemäß Nr. 8.5.5.1 der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz (VwV-SozWo 2004), Amtsblatt Schleswig-Holstein 2004, S. 548, sind der Berechnung der Mietobergrenzen in Schleswig-Holstein mithin folgende Wohnflächengrößen zugrunde zu legen:

Alleinstehende bis zu 50 m²
mit 2 Personen 2 oder bis zu 60 m²
mit 3 Personen 3 oder bis zu 75 m²
mit 4 Personen 4 oder bis zu 85 m².

Für jede weitere haushaltsangehörige Person im Sinne des § 18 WoFG erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen Raum oder um 10 m² Wohnfläche.

Bedeutung für zukünftige kommunale Satzungen

Wie bereits berichtet, wurden die Kommunen in Schleswig-Holstein im April 2012 durch Landesgesetz ermächtigt, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Gemäß § 22b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist in der Satzung auch zu bestimmen, welche Wohnfläche entsprechende der Struktur des örtlichen Wohnungsmarkts als angemessen anerkannt wird.

Bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze kommt der als angemessen anzuerkennenden Wohnfläche als Faktor im Rahmen der Produkttheorie (angemessene Wohnungsgröße x angemessene Quadratmetermietzins = angemessene Miete) eine zentrale Bedeutung zu. Die Bezugnahme auf die „Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes“ verweist nach des Gesetzesbegründung  (BT Drucks. 17/3404, S. 101) auf die Wohnfläche, die auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für Haushalte im Niedriglohnbereich ohne Transferleistungsbezug üblich sind:

“Es sind Festlegungen zu der als angemessen anerkannten Wohnfläche in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushaltsmitglieder (Satz 1 Nummer 1) zu treffen. Die kommunalen Träger sollen die ortsübliche Wohnfläche bei der Bestimmung der zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigen. Die Festlegung angemessener Wohnflächen nach Satz 1 Nummer 1 orientiert sich an den Wohnflächen, die auf dem örtlichen Markt für Haushalte im Niedrigeinkommensbereich ohne Transferleistungsbezug üblich sind. In Ballungsräumen kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die von Personen im Niedrigeinkommensbereich bewohnten Wohnungen durchschnittlich kleiner sind als die Werte der aktuell maßgebenden Regelungen der Wohnungsbauförderung. Sind belastbare Daten hierzu nicht verfügbar, können der Festsetzung hilfsweise die landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen zugrundegelegt werden (vergleiche dazu BSGE 97, 254 ff.).”

Bezweckt ist nach der Gesetzesbegründung also eine Absenkung der nach der Rechtsprechung maßgebenden Regelungen der landesrechtlichen Wohnraumförderung jedenfalls in Ballungsräumen. Diesen Ansatz aufgreifend beabsichtigt die Landeshauptstadt Kiel nach hiesigen Informationen, die Wohnflächenobergrenze für Einpersonenhaushalte von 50 m² auf 45 m² abzusenken und so die Mietobergrenzen für diese Haushaltsgröße „durch die Hintertür“ um 10 % zu reduzieren.

Als Regelungsmaßstab für den (zwingenden) Regelungsgegenstand Wohnfläche kommen die „tatsächlichen Wohnverhältnisse im Niedrigeinkommensbereich auf dem örtlichen Wohnungsmarkt“ indessen nur in Betracht, wenn für deren Bestimmung belastbare Daten zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, sind weiterhin die landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen zugrunde zu legen.

Die Gewinnung belastbarer Daten über die tatsächliche Wohnsituation von Personen ohne Transferleistungsbezug setzt eine Bereinigung der Rohdaten voraus, bei der neben den Beziehern (ergänzender) Leistungen nach dem SGB II/SGB XII auch Auszubildende herauszurechnen sind, die nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, aber bei Bedürftigkeit auf andere Transferleistungssysteme (SGB III, BAföG) verwiesen sind. Das aus dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum abzuleitende Recht auf angemessene Wohnraumversorgung im Sinne einer normativen Mindestsicherungskomponente erfordert darüber hinaus die Prüfung der tatsächlichen Verfügbarkeit freien und damit anmietbaren Wohnraums. Jedenfalls bei einer systematischen Wohnraumunterversorgung (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 22b, Rn. 10) lässt sich daher eine von den Wohnraumförderungsbestimmungen abweichende Flächenfestlegung nicht rechtfertigen.

Nach einer Studie des GEWOS Institut für Stadt-, Regional und Wohnforschung GmbH ergibt sich für die Stadt Kiel mittels einer näherungsweisen Berechnung des Bedarfs eine Anzahl von 62.200 Haushalten, die innerhalb der gesetzlichen Einkommensgrenzen der Wohnraumförderung Schleswig-Holstein liegen. Dem steht ein geschätztes Angebot von lediglich 39.000 preisgünstigen Wohnungen gegenüber. Die rechnerische Gegenüberstellung zeigt, dass der preisgünstige Wohnraum in Kiel derzeit außerordentlich knapp ist (Gewos, Kieler Wohnungsmarktkonzept 2007, Gewos Kurzbericht 2007, Seite 3). Ein Abweichen von den Wohnflächenfestlegungen in der VwV-SozWo 2004 ist in Kiel mithin – entgegen entsprechenden Absichten der Stadt – nicht zu rechtfertigen.

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KdU-Satzungsermächtigung für Schleswig-Holstein!

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.12.2011, L 11 AS 97/10: Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende!

Aus fremder Feder:

Mindener Rundschau, Minden-Lübbecke: Hartz-IV Urteil – “Sofortige Umsetzung durch Sozialämter gefordert”

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


KdU-Satzungsermächtigung für Schleswig-Holstein!

Wie bereits berichtet, wurde den Ländern mit § 22a Abs. 1 Satz 1 SGB II n.F. die Möglichkeit eingeräumt, die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz zu ermächtigen, die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch Satzung zu bestimmen. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Aufgrund erheblicher Kritik an dem Gesetzesvorhaben von „Vertretern aus der Richterschaft“ verständigte sich der Sozialausschuss zunächst darauf, schriftliche Stellungnahmen einzuholen (siehe Niederschrift der 39. Sitzung des Sozialausschusses vom 09.02.2012, Seite 21), auf welche einen Blick zu werfen sich lohnt (die Stellungnahmen finden sich hier).

Stellungnahmen von Richtern

Richterin am BSG Sabine Knickrehm teilt eher knapp mit, sie sehe sich im Hinblick auf die grundgesetzlich verankerte Gewaltenteilung nicht in der Lage, in einem laufenden Gesetzgebungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben, da nicht auszuschließen sei, dass sie als Richterin im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens Satzungen zu prüfen habe, die auf dem derzeit beratenen Gesetz beruhen (Umdruck 17/3704).

Derartige Bedenken scheinen Richter Siebel-Huffmann vom SG Schleswig sowie Richter Dr. Andy Groth vom SH LSG nicht zu haben. Obgleich auch bei ihnen nicht auszuschließen ist, dass sie als Richter kommunale KdU-Satzungen werden prüfen müssen bzw. sich im Rahmen einer Inzidenzkontrolle mit diesen zu befassen haben werden, nehmen beide Richter im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sehr umfangreich Stellung. Im Hinblick auf die grundgesetzlich verankerte Gewaltenteilung erscheint dies umso bemerkenswerter, als beide Richter im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Begleitung der Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 03.08.2010 und 24.03.2011 betraut waren – mithin also auch an dem Gesetz, um dessen Umsetzung es nun geht. Beide Richter sind zudem Mitautoren des Buches „Das neue Grundsicherungsrecht“, welches im wesentlichen der Begründung des Gesetzgebers folgt und die kritischen Stellungnahmen im Gesetzgebungsprozess nur vereinzelt aufgreift (vgl. die Rezension von Prof. Dr. Judith Dick). Richter Siebel-Huffmann gehört außerdem zu den Richtern, die nach eigenem Bekunden die – veralteten und erkennbar unrealistisch niedrigen – Kieler Mietobergrenzen aus dem Jahr 1991 bis in das Jahr 2008/2009  hinein – so seine Formulierung – „gehalten“ haben und ist zudem selbst in der schleswig-holsteinischen Kommunalpolitik politisch aktiv.

Richter Dr. Andy Groth befürwortet in seiner sehr instruktiven und wohlgesetzten Stellungnahme (Umdruck 17/3738) die grundsätzliche Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landtages zur Implementierung einer Satzungsermächtigung – was nicht verwundert, denn sie ist sein Kind. Zutreffend schildert Groth die Probleme der Kommunen, den – gleichsam mit jedem Urteil des BSG steigenden – Anforderungen an ein sog. „schlüssiges Konzept“ zur Bestimmung der Mietobergrenzen gerecht zu werden. Ins Positive gewendet ließe sich allerdings auch formulieren, dass das Gericht die Anforderungen weiter präzisiert und klargestellt hat. Soweit sich Groth – wie es scheinen will – von einer Satzungsermächtigung für die Kommunen insoweit Entlastung erhofft, verwundert dies, denn an eine Satzung werden sicherlich keine geringeren Anforderungen zu stellen sein als an eine kommunale Angemessenheitsrichtlinie. Diese wie jene wird sich an den Kriterien eines „schlüssigen Konzepts“ messen lassen müssen.

Nicht überzeugend ist demgegenüber die These, steigende Angemessenheitsgrenzen führten zwangsläufig zu steigenden Marktmieten. Soweit die Angemessenheitsgrenzen nicht – wie etwa bis Mitte 2009 in Kiel – deutlich unter dem ortsüblichen Mietzinsniveau (Mittelwert des jeweiligen Mietspiegelfeldes) liegen, ist eine Mietanhebung in praktisch allen Bestandsmietverhältnissen nach geltendem Mietrecht überhaupt nicht möglich (vgl. § 558 BGB: Mieterhöhung bis zu sog. „ortsüblichen Vergleichsmiete“). Die Vermieterseite – dies zeigte die zunehmende Zahl der Transferleistungsbezieherhaushalte, die in Kiel zu ihrer Miete hinzuzahlen mussten und zum Teil bis heute müssen – orientiert sich nicht an sozialrechtlichen Angemessenheitsgrenzen sondern daran, was ihnen das Mietrecht erlaubt und was wirtschaftlich durchsetzbar ist, mithin an den Marktpreisen. Die Mietobergrenzen sind eben – jedenfalls bei „Vermietermärkten“ wie seit langem in Kiel – kein verlässlicher „Anker in der Mietpreisentwicklung“, wie es ein ehemaliger Geschäftsführer des Jobcenters Kiel formulierte. Auch der Kieler Mieterverein hat hierauf vor einiger Zeit zutreffend hingewiesen.

Fraglich ist nach hiesigem Dafürhalten, ob sich durch eine Satzungsermächtigung und dieser folgenden kommunalen Unterkunftskostensatzungen eine Verbesserung der jetzigen Situation und hier insbesondere eine Abnahme der Widerspruchs- und Klageverfahren erzielen lässt. Bereits die Anamnese Groths – dringender Regelungsbedarf – scheint etwas rückwärtsgewandt: In den Städten und Kommunen mit Mietspiegel wurde zwischenzeitlich mit der sog. „Adamschen Formel“ eine jedenfalls in der Richterschaft an den Sozialgerichten und in Teilen der Anwaltschaft konsentierte Methode der Berechnung gefunden. Seit Mitte 2009 werden – jedenfalls von dem Verfasser dieses Beitrages – praktisch keine Mietobergrenzenverfahren – etwa aus Kiel – mehr anhängig gemacht. In den ländlichen Regionen scheinen die Kreise unterschiedliche Vorgehensweisen zu bevorzugen: Teils sind die Mietobergrenzen den Werten der Wohngeldtabelle mit „maßvollem“ Sicherheitszuschlag (erstmals eindeutig BSG, Urt. v. 22.03.2012, B 4 AS 16/11 R – Terminbericht: 10%) angepasst, teils werden die tatsächlichen Mieten erst im Widerspruchsverfahren anerkannt (unrühmlich etwa: Kreis Plön). Letzteres ist nicht die „reine Lehre“, aber die Klagewelle rollt jedenfalls auch hier nicht mehr. Um im Bild zu bleiben: Die See ist ruhig geworden, das Rettungsboot „Satzungsermächtigung“ kommt zu spät. Es fährt jetzt überflüssig auf dem Wasser herum und verbreitet eher Unruhe bei der Bevölkerung an Land als dass es noch Nutzen stiften könnte.

Die Vorteile von Satzungen gegenüber verwaltungsinternen Unterkunftskostenrichtlinien sieht Groth in einem höheren Maß an Rechtssicherheit durch normatives handeln, mehr Transparenz durch öffentlichen Diskurs sowie mehr Akzeptanz durch bürgerschaftliche Partizipation.

Ein höheres Maß an „Rechtssicherheit“ (für die Kommunen!) werden Satzungen nur dann gewährleisten, wenn mit ihnen eine weitergehende Einschätzungsprärogative des Satzungsgebers, also der Kommunen, einhergeht. Diese Frage ist noch ungeklärt (für weiterhin volle gerichtliche Überprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffes der “Angemessenheit” etwa Klerks, info also 2011, 201 f.; ausführlich Münder, SozSich Extra 9/2011, 91 ff.). Für die erhoffte schnellere Herstellung von Rechtsklarheit durch Normenkontrollverfahren nach § 55a SGG ist zudem ein hoher Preis zu zahlen, weil die juristische Fachkompetenz der Richter an den Sozialgerichten nicht mehr fruchtbar gemacht werden kann. Hier fand in der Vergangenheit ein manchmal zäher, zuletzt aber doch konstruktiver Diskurs statt, der zuletzt auch zu tragbaren Ergebnissen (Adamsche Formel, vgl. dazu etwa Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.04.2011, L 11 AS 123/09) führte. In Zukunft wird dieser Diskurs in einer sehr kleinen Runde stattfinden. Hoffentlich wird es kein Selbstgespräch werden.

Groth erhofft sich zuletzt, eine Satzung könne mehr Transparenz und Akzeptanz vermitteln. Erfahrungen hätten gezeigt, dass Leistungsberechtigte den Mietobergrenzen deshalb misstrauten, weil sie als verwaltungsinterne Richtlinien unter dem Verdacht stünden, allein fiskalpolitisch motiviert zu sein. Dieser Eindruck, so Groth, würde durch eine öffentliche Befassung der mit unmittelbarer demokratischer Legitimation ausgestatteten Selbstverwaltungsgremien (Stadtvertretung/Kreistag) vermieden werden.

Richtig ist, dass kommunale Unterkunftsrichtlinien fiskalpolitisch motiviert sind. Der Konjunktiv ist hier ganz fehl am Platze. Aus den zahlreichen Beispielen greife ich kurzerhand einen Vortrag des ehemaligen Geschäftsführers des Jobcenters Kiel in der Sozialausschusssitzung vom 26.03.2009 (download), der anschaulich macht, dass es nur um die „Kostenfolgen für die Stadt“ ging, geht und gehen wird.

Dies wird bei Satzungen allerdings nicht anders sein. Tatsächlich befassen sich Sozialausschuss und Ratsversammlung – beide sind öffentlich und also „transparent“ – in gleicher Weise mit Mietobergrenzen, die alsdann in Richtlinien Eingang finden, wie mit Satzungen. Es ist hier nicht erkennbar, warum die Befassung einer Selbstverwaltungskörperschaft mit einer Satzung eine qualitativ andere „demokratische“ Legitimation haben sollte als die Verabschiedung von Mietobergrenzen in einem Ratsbeschluss, die anschließend in eine Richtlinie übernommen werden. Kaum ein Leistungsberechtigter dürfte zudem den Unterschied zwischen Richtlinie und Satzung kennen, der dann tatsächlich auch erst in der streitigen Rechtsdurchsetzung virulent wird. Im Übrigen – dies nur am Rande – sind Verwaltungsrichtlinien auch nicht „bloß intern“, sondern vermitteln über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung über Art. 3 GG subjektiv-öffentliche Rechte.

Bei der letzten Kommunalwahl lag die Wahlbeteiligung in Kiel übrigens bei 46,8 %, bei der Oberbürgermeisterwahl bei 36,5 %. Die „regierende“ Kooperation ist von nicht einmal einem 1/4 der Wahlberechtigten gewählt worden, der Oberbürgermeister nur von rund 1/6. Es sind offenbar gerade die „mit unmittelbarer demokratischer Legitimation“ ausgestatteten Selbstverwaltungsgremien, die das Vertrauen der Bürger verloren haben. Hierfür gibt es gute Gründe (vgl. Kiel: Rechtsansprüche Hilfebedürftiger “nicht an die große Glocke hängen”!). Ein etwas größeres Vertrauen wird nach hiesigen Erfahrungen von vielen Leistungsberechtigten der überwiegend noch als „unabhängig“ empfundenen Rechtsprechung entgegengebracht.

Zu konstatieren ist, dass die „Vertreter aus der Richterschaft“, die auf einer Veranstaltung der Landesregierung „erhebliche Kritik an dem Gesetzesvorhaben geäußert“ haben (s.o.), letztlich nicht angehört wurden. Dies ist bedauerlich.

Stellungnahmen von sonstigen Institutionen

Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein äußert sich im Grundsatz positiv zu der Satzungsermächtigung, weist aber zu Recht darauf hin (Umdruck 17/3794): „Gleichwohl wird eine Satzung nur Akzeptanz in der Öffentlichkeit erhalten und Rechtssicherheit gewähren, wenn die Ermittlung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in einem sachgerechten, vollständigen, realitätsgerechten Verfahren ermittelt und die gewonnenen Erkenntnisse nachvollziehbar dargestellt werden. Dass dies kein leichtes Unterfangen ist, sei an dieser Stelle ausdrücklich betont. Auch kann weder aus den Vorschriften des §§ 22a-c SGB II noch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs.17/3404) eindeutig entnommen werden, ob von der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung und zu den entwickelten Mindeststandards abgewichen werden darf.“

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände (Umdruck 17/3715) begrüßen den Gesetzesvorstoß der Landesregierung ganz „außerordentlich“. Der Leser erfährt zunächst, dass der Entschluss zu einer Satzungslösung auf einer beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichteten Arbeitsgruppe mit dem Namen „Arbeitsanreize und Kosten der Unterkunft“ beruht.

Exkurs: Als Ergebnis der Arbeit der Arbeitsgruppe „Arbeitsanreize und Kosten der Unterkunft“ war beabsichtigt, den Kommunen die konkrete Ausgestaltung der Frage, was als angemessene Wohnkosten anzusehen ist und welche Wohnfläche als angemessen erachtet wird, zu überlassen (Jens Flosdorff, Sprecher des BMAS gegenüber dpa am 23. Juli 2010). Der Zwischenbericht der Arbeitsgruppe „Standards der Gemeindefinanzkommission“ enthält Vorschläge zur Absenkung der Standards der KDU. So wurde u.a. vorgeschlagen, nicht mehr 45 qm, sondern bereits 25 qm als angemessene Wohnfläche für alleinstehende ALG-II-Beziehende festzulegen (vgl. Antwort der BR auf Kleine Anfrage, BT-Drucks. 17/2784). Auf dieser Linie liegt – leider – auch die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen LSG.

Was sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände von kommunalen KdU-Satzungen erhofft, wird unter 4.b) relativ deutlich ausgeführt: „Mit anderen Worten obliegt es der Gerichtsbarkeit – anders als im Rahmen der bisherigen Regelung des § 22 SGB II unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum „schlüssigen Konzept“ – bei einer Satzung nunmehr zu prüfen, ob sich diese in rechtlicher Hinsicht im Rahmen der bundes- und ggf. landesrechtlichen Vorgaben hält und – wenn dies der Fall ist – ob das zuständige JobCenter die Satzung im Hinblick auf den Einzelfall richtig angewendet hat. Eine „freie“ Würdigung des Einzelfalles durch die Richterinnen und Richter lediglich auf Grundlage der unpräzisen Vorgaben des § 22 SGB II ist bei einer Satzung ausgeschlossen.“ Noch deutlicher formuliert: Die Kommunen in Schleswig-Holstein möchten zukünftig selbst entscheiden, welche Kosten angemessen sind, ohne hierbei zu sehr von den Gerichten kontrolliert zu werden. Dieses Rechtsverständnis muss erschrecken. Anstatt sich die Frage zu stellen, woran es liegen könnte, dass die Gerichte die kommunalen Mietobergrenzen in Schleswig-Holstein ganz überwiegend für rechtswidrig erklärt haben, fordern die Kommunen eine Beschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit ihrer KdU-Regelungen. So löst man das Problem gewiss nicht – so wenig, wie sich etwa der Ladendiebstahl durch die Streichung des § 242 StGB bekämpfen lässt.

Zur Stellungnahme des Deutschen Mieterbundes mehr hier: Stellungnahme des Deutschen Mieterbundes zur Satzungsermächtigung für die Kosten der Unterkunft!

Verabschiedung des Gesetzes am 25.04.2012

Der Sozialausschuss hat den ihm durch Plenarbeschluss vom 27. Januar 2012 überwiesenen Gesetzentwurf in drei Sitzungen, zuletzt am 19. April 2012, beraten. Mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, SPD, FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SSW gegen die Fraktion DIE LINKE empfiehlt der Ausschuss dem Landtag die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs (Drucks. 17/2462), der am 26.04.2012 in zweiter Lesung verabschiedet wurde (Protokoll der Lesung).

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Stellungnahme des Deutschen Mieterbundes zur Satzungsermächtigung für die Kosten der Unterkunft!

Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erlass kommunaler KdU-Satzungen!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Stellungnahme des Deutschen Mieterbundes zur Satzungsermächtigung für die Kosten der Unterkunft!

Wie bereits berichtet, wurde den Ländern mit § 22a Abs. 1 Satz 1 SGB II n.F. die Möglichkeit eingeräumt, die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz zu ermächtigen, die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch Satzung zu bestimmen. Seit 09.01.2012 liegt dem Schleswig-Holsteinischen Landtag nun ein Gesetzesentwurf der Landesregierung (Drucks. 17/2159) vor, welcher am 25.01.2012 in die erste Lesung gekommen ist.

In seiner Stellungnahme vom 21.02.2012 äußert der Landesverband Schleswig-Holstein e.V. des Deutschen Mieterbundes erneut erhebliche Bedenken an dem Vorhaben an, die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten den Kommunen als Kostenträgern zu überantworten. Die lesenswerte Stellungnahme, der sich die unabhängigen Beratungsstellen in Kiel – der Infoladen in der Hansastraße und der Verein für soziale Gerichtigkeit – sowie der Verfasser dieser Zeilen mit Überzeugung anschließen, findet sich hier.

Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden sich hier. Als einzige Partei spricht sich die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für eine Anhörung auch des Deutschen Mieterbundes, Landesverband SH, sowie des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes aus. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen. Es mutet schon etwas sonderbar an, wenn – wie von den Fraktionen der SPD und der FDP vorgeschlagen – in einer Anhörung nur die Kommunen selbst und zwei am Gesetzgebungsverfahren zu den SGB II-Änderungen 2011 beteiligte Richter gehört werden sollen, nicht aber der Deutsche Mieterbund und jedenfalls ein großer unabhängiger Sozialverband – Institutionen, die bekanntermaßen über erhebliche Fachkompetenz auf diesem Gebiet verfügen. Die Fraktion DIE LINKE sowie die CDU und der SSW scheinen sich für dieses Thema im Übrigen gar nicht zu interessieren. Sie haben (bisher) keine Anzuhörenden benannt.

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Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erlass kommunaler KdU-Satzungen!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erlass kommunaler KdU-Satzungen!

§ 22a SGB II eröffnet den Ländern die Möglichkeit, die kommunalen Träger zu ermächtigen oder sogar zu verpflichten, die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung (KdU) durch Satzung zu bestimmen oder – unter zusätzlichen Voraussetzungen – zu pauschalieren (kritisch dazu Berlit, ArchSozArb 2010, 84). Machen die Länder – wie jetzt Schleswig-Holstein – vom dieser Ermächtigungskompetenz zum Erlass von KdU-Satzungen Gebrauch, dürfen die Kommunen innerhalb der bundesgesetzlichen Grenzen von den bisher entwickelten Grundsätzen des BSG zur Bestimmung angemessener Mietobergrenzen abweichen (Berlit, info also 2011, 165). Sie unterliegen dann aber hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung, der Begründung sowie des Verfahrens der Datenerhebung, -auswertung und –überprüfung den besonderen Vorgaben der §§ 22 a ff. SGB II.

Es ist damit zu rechnen, dass insbesondere die Landeshauptstadt Kiel von der Satzungsermächtigung, ist diese von Landtag erst einmal verabschiedet, zeitnah Gebrauch machen wird (vgl. Drucksache 0730/2011). Es zeichnet sich ferner ab, dass die sozialdemokratisch dominierte Stadtverwaltung über eine Absenkung der als maximal anzuerkennenden Wohnflächengrößen eine Absenkung der Mietobergrenzen betreiben wird.

Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen nach Erlass einer kommunalen Satzung in Form einer Satzungskontrolle und in Gestalt einer inzidenten Überprüfung.

a) Normenkontrollverfahren nach § 55a SGG

Nach § 55a Abs. 1 SGG entscheiden die Landessozialgerichte (LSG) zukünftig auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Abs. 1 SGB II und dem jeweiligen Landesausführungsgesetz – in Schleswig-Holstein der zukünftige § 2a des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz – erlassen worden sind. Hierzu werden an den LSG eigene Fachsenate gebildet, § 31 Abs. 2 SGG.

Den Antrag auf Überprüfung der Gültigkeit kommunaler KdU-Satzungen kann gemäß § 55a Abs. 2 Satz 1 SGG jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Anwendung der KdU-Satzung in ihren Rechten verletzt zu sein oder auf absehbare Zeit verletzt zu werden. Dies ist bei folgenden Personengruppen der Fall (vgl. BT-Drucks. 17/3404, 132):

  • Leistungsbezieher, deren bewilligte Leistungen für die Unterkunft und Heizung hinter ihren tatsächlichen Aufwendungen zurückbleiben (Zuzahler).
  • Personen, die in absehbarer Zeit auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sein werden.
  • Leistungsbezieher, die zur Senkung ihrer Unterkunftskosten aufgefordert worden sind.

Gelangt das LSG zu der Überzeugung, dass die KdU-Satzung ungültig ist, so erklärt es diese mit Wirkung für die Allgemeinheit für unwirksam, § 55a Abs. 5 Satz 2 SGG. Die Entscheidung des Gerichts ist von der Kommune, deren Satzung für ungültig erklärt worden ist, zu veröffentlichen, § 55 Abs. 5 Satz 2, 2. Hs. SGG.

Das LSG kann darüber hinaus nach § 55a Abs. 6 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn aufgrund der nicht in tatsächlicher Höhe anerkannten Unterkunftskosten eine Bedarfsunterdeckung von mehr als 10 % der maßgeblichen Regelleistungen besteht und es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffes der „Angemessenheit“ in der KdU-Satzung rechtswidrig ist.

Ist eine kommunale KdU-Satzung Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens bei einem LSG, dem BSG oder einem Verfassungsgericht, kann das Jobcenter Leistungen nach dem SGB II vorläufig bewilligen. Dies hat den Vorteil, dass nach einer (letztinstanzlichen) Entscheidung der Judikative Leistungen für die Unterkunft im Rahmen der abschließenden Leistungsgewährung nachzuzahlen sind, sollte die Satzung und damit die in der Satzung festgelegten Mietobergrenzen für ungültig erklärt werden, weil diese von der Kommune zu niedrig bemessen wurden. Es bedarf in diesem Fall dann keiner Widersprüche gegen die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen.

Bei Überprüfungsentscheidungen nach § 44 Abs. 1 SGB X, § 330 Abs. 1 SGB III ist zu beachten, dass die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II erst für die Zeit nach der Entscheidung des LSG möglich ist. Es ist daher jedem Antragsberechtigten dringlichst zu raten, bei Zweifeln an der Gültigkeit kommunaler KdU-Satzungen fristwahrend Widerspruch gegen die auf Satzungsgrundlage erlassenen Bewilligungsbescheide einzulegen.

b) Inzidentkontrolle im „normalen“ Klageverfahren

Wird ein Normenkontrollverfahren nicht durchgeführt oder wird die Satzung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nicht für ungültig erklärt, müssen die Sozialgerichte die Gültigkeit der Satzung inzident überprüfen, wenn ein Leistungsberechtigter höhere Leistungen für seine Unterkunft begehrt, als der Leistungsträger anzuerkennen bereit ist. Die Sozialgerichte können die Satzung selbst dann für nichtig halten und höhere Leistungen für die Unterkunft zusprechen, wenn das örtlich zuständige LSG die KdU-Satzung schon für gültig erachtet hat. In diesem Fall muss das Sozialgericht allerdings die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zulassen.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Leistungen für die Unterkunft jetzt unselbständige Bestandteile des (Gesamt-) Anspruches auf ALG II mit der Folge, dass die Unterkunftskosten keinen selbständigen, abtrennbaren Streitgegenstand mehr bilden dürften und die Gerichte damit die gesamte Leistungsbewährung im streitigen Zeitraum überprüfen müssen. Inwieweit die Sozialgerichte in Schleswig-Holstein weiterhin eine Beschränkung des Streitgegenstandes zulassen werden (hierfür plädiert etwa Mutschler, NZS 2011, 481, 485), bleibt abzuwarten. Um eine Überlastung der Gerichte zu vermeiden, sollten gegebenenfalls die nicht streitigen Leistungsbestandteile ausdrücklich unstreitig gestellt werden.

Im Hinblick auf den Kontrollmaßstab – auch weiterhin volle gerichtliche Überprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffes der „Angemessenheit“ und keine Einschätzungsprärogative der Kommune – hat sich durch die Satzungsermächtigung nichts geändert (wie hier Klerks, info also 2011, 201 f.; ausführlich Münder, SozSich Extra 9/2011, 91 ff.).

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


Hartz IV: Satzungsermächtigung für Kosten der Unterkunft kommt!

Mit § 22a Abs. 1 Satz 1 SGB II n.F. wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz zu ermächtigen, die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch Satzung zu bestimmen. Seit 09.01.2012 liegt dem Schleswig-Holsteinischen Landtag nun ein Gesetzesentwurf der Landesregierung (Drucks. 17/2159) vor, welcher am 25.01.2012 in die erste Lesung kommt. Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden sich hier.

Weiterführende links zum Thema:

Rechtsschutzmöglichkeiten nach Erlass kommunaler KdU-Satzungen!

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt