Änderung bei den Kosten der Warmwasseraufbereitung!

Wichtige Änderungen bei Hartz IV rückwirkend ab 01.01.2011

Kosten der Gebrauchswarmwasseraufbereitung

Für Hartz-IV-Bezieher war es ein ewiger Zankapfel mit dem Jobcenter: Die Kosten der Warmwasseraufbereitung für Duschen und Händewaschen musste aus den Regelleistungen bezahlt werden, während die Energie, die verbraucht wurden, um das Wasser für die Heizkörper zu erhitzen, als Heizkosten zusätzlich vom Jobcenter übernommen wurde. Dies führte zu zahlreichen Problemen.

Wurde das Gebrauchswarmwasser über die Heizungsanlage erhitzt und gab es keine Warmwasseruhren, musste der Betrag pauschal geschätzt werden. Die Rechtsprechung ging von 30 % der im Regelsatz vorgesehenen Position für Haushaltsenergie aus und errechnete für alleinstehenden Personen einen Betrag von 6,63 €. In Kiel wurden pauschal 5 € pro Person von den Heizkosten abgezogen. Waren Warmwasseruhren vorhanden, wurden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt. Allein die verbrauchsunabhängigen Kosten für die bloße Bereithaltung von Warmwasser und die Kosten der Messgeräte (Warmwasseruhren) waren nicht selten höher als der im Regelsatz vorgesehen Betrag von 6,63 € (für eine alleinstehende Person). Wurde das Warmwasser mit Strom oder Gasboilern erhitzt, durfte kein Abzug von den Heizkosten erfolgen, denn die Betroffenen zahlten die Kosten über ihre Strom- bzw. Gasrechnung ja ohnehin selbst. Nicht selten wurde dies von den Jobcentern aber „übersehen“ und es erfolgte über Jahre hinweg trotzdem ein Abzug.

Mit alledem ist nun Schluss – zum Glück. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II in seiner ab dem 1.1.2011 geltenden Fassung regelt nun, dass der Regelsatz die Haushaltsenergie nur noch „ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile“ enthält. Das bedeutet für alle diejenigen, bei denen das Warmwasser über die Heizungsanlage erhitzt wird, dass ein Abzug der Warmwasserkosten nicht mehr erfolgen darf, und zwar unabhängig davon, ob der Verbrauch mit Wasseruhren erfasst wird oder nicht. Damit nun diejenigen nicht schlechter stehen, die ihr Warmwasser über Strom- oder Gasboiler erhitzen und die Kosten selbst zahlen, ist in § 21 Abs. 7 SGB II ein neuer Mehrbedarf eingefügt worden: Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Wassererzeugung) und deshalb kein Bedarf für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt wird, gibt es einen Mehrbedarf in folgender Höhe:

Regelbedarf 364 € 291 € 328 € 287 € 251 € 215 €
Mehrbedarf für Warm-wasser 2,3 %  = 8,37 gerundet*  8,00 € 2,3 % = 6,69 gerundet  7,00 € 2,3 % = 7,54 gerundet  8,00 € 1,4 % = 4,02 gerundet  4,00 € 1,2 % = 3,01 gerundet  3,00 € 0,8 % = 1,72 gerundet  2,00 €

*Bis 31.12.2011 ist gemäß § 77 Abs. 5 SGB II zu runden.

Besteht im Einzelfall ein abweichender Bedarf – etwa, weil der tatsächlich gemessene Gas-Verbrauch höher oder niedriger ist -, ist der tatsächliche Verbrauch zugrunde zu legen.

Für Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) findet sich eine entsprechende Regelung in § 30 Abs. 7 SGB XII n.F.

Tipp: Während das Jobcenter Kiel unter der alten Rechtslage nach hiesigen Erfahrungen grundsätzlich ohne amtswegige Prüfung oder Nachfrage bei seinen Kunden zu deren Nachteil schlicht vorausgesetzt hat, dass die Warmwasseraufbereitung über die Heizungsanlage erfolgte und deswegen die sog. Warmwasserpauschale von 5,- € pro Person von den Leistungen für die Heizung in Abzug brachte, ist seit 01.01.2011 darauf zu achten, dass

  • das Jobcenter Kiel die Heizkosten in tatsächlicher Höhe anerkennt (diese Änderung setzt das Jobcenter Kiel selbst um, sollte aber vorsorglich überprüft werden) und
  • der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasseraufbereitung schriftlich beantragt wird, da das Jobcenter Kiel diesen selbst dann, wenn der Behörde bekannt ist, dass die Warmwasseraufbereitung etwa über Stromboiler erfolgt, nicht ohne Weiteres von selbst gewährt. Während die Warmwasserpauschale in der Vergangenheit ohne Nachweise abgezogen wurde, verlangt das Jobcenter Kiel für die Bewilligung des neuen Mehrbedarfs zudem regelmäßig eine schriftliche Vermieterbescheinigung. Mündlichen Aussagen oder eidesstattlichen Versicherung ihrer Kunden sowie von diesen gemachten Fotos  wird i.d.R. kein Glauben geschenkt.

Rechtsanwalt Helge Hildebrandt


5 Kommentare on “Änderung bei den Kosten der Warmwasseraufbereitung!”

  1. Wilfried Sperling sagt:

    Guten Morgen, das gilt doch auch für die Grundsicherung, oder?

  2. hil sagt:

    Ja, der Mehrbedarf ist dort in § 30 Abs. 7 SGB XII geregelt.

    MfG Helge Hildebrandt

  3. Sonja Brodersen sagt:

    Guten Tag.
    Leider bin ich erst vor kurzem darauf gestoßen, dass uns (meinem Sohn und mir) ein Mehrbedarf für Warmwasser zusteht. Inwieweit gilt dieser Anspruch denn auch rückwirkend?
    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
    MfG S.Brodersen

    • Der Anspruch besteht seit 1.1.2011. Ich gehe davon aus, dass das Jobcenter den Mehrbedarf auch rückwirkend ab diesem Zeitpunkt erbringen wird und rate deswegen, dies so zu beantragen. Die Behörde hat die Verpflichtung gehabt, Sie – auch über den Anspruch auf Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung – zu beraten, §§ 13 ff. SGB I. Gegen diese Pflicht hat das Jobcenter verstoßen. Aus den Grundsätzen über den sog. Sozialrechtlichen Herstellungsanspruch haben Sie deswegen einen Anspruch, so gestellt zu werden, als wären Sie richtig beraten worden und hätten deswegen den Mehrbedarf von Anfang an – also ab 1.1.2011 – beantragt.

      Gemäß § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X können Sie zudem noch bis zum 31.12.2013 alle Bescheide ab 1.1.2012 überprüfen lassen.

  4. chrissi sagt:

    also ich habe auf antrag mit der bescheinigung meines vermieters eine nachzahlung von 150 euro!!!!! für letztes jahr erhalten. habe nun noch das wassergeld für 2012 und 2011 rückwirkend eingereicht, aber sowas – wenn einem etwas zu steht – erzählt man ja nicht gerne.


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