Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2023
Veröffentlicht: 12. Mai 2023 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Ratsversammlung Stadt Kiel, Stadt Kiel | Tags: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft Kiel, Mietobergrenzen in Kiel, Mietobergrenzen Jobcenter Kiel, Mietobergrenzen Kiel 2 KommentareDie Kieler Ratsversammlung hat heute neue Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII ab 01.01.2023 beschlossen. Die Anpassung der Beträge erfolgt auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels 2023, der am 01.04.2023 in Kraft getreten ist. In diesem Zuge wurden auch die Beträge für einmalige Leistungen und einmalige Beihilfen neu festgesetzt. Aus dem Beschluss:
Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II, § 42a SGB XII)
Die Anpassung der Mietobergrenzen ist erforderlich geworden, da aufgrund der Neuerstellung des Kieler Mietspiegels 2023 auch die Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) entsprechend anzupassen sind. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung durch ein schlüssiges Konzept auszugestalten ist. Nach der Erstellung des Mietspiegels und dem Beschluss durch die Ratsversammlung wurden die neuen Mietobergrenzen von einem hierfür beauftragten Institut nach wissenschaftlichen Grundsätzen ermittelt und sind in der unten aufgeführten Tabelle für die verschiedenen Haushaltsgrößen aufgestellt. In den Beträgen ist ein Anteil für kalte Betriebskosten i.H.v. 1,81 Euro / m² enthalten.
Personen im Haushalt | Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m²) | Mietobergrenze in EUR (2023) | nachrichtlich:Mietober-grenze in EUR (2021) |
1-Personenhaushalt | < 50 | 439,00 | 397,00 |
2-Personenhaushalt | > 50 – < 60 | 519,00 | 466,00 |
3-Personenhaushalt | > 60 – < 75 | 650,50 | 610,50 |
4-Personenhaushalt | > 75 – < 90 | 795,00 | 723,00 |
5-Personenhaushalt | > 90- < 105 | 946,50 | 845,50 |
6-Personenhaushalt | > 105 – < 115 | 1.037,00 | 925,50 |
7-Personenhaushalt | > 115 – < 125 | 1.127,00 | 1.005,50 |
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied | 10 | 90,10 | 80,00 |
Renovierungskosten (§ 22 Abs. 6 SGB II / § 35 Abs. 2 SGB XII)
Beihilfen für Renovierungen sind als Kosten der Unterkunft zu bewilligen, soweit sie notwendig sind und die Verpflichtung zur Renovierung rechtmäßig auf die/den Mieter/in übertragen wurde.
Die Renovierung umfasst das Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken, das Streichen der Zimmertüren, den Innenanstrich der Fenster und der Wohnungstür sowie der Heizkörper einschließlich der Rohre.
Die sich ergebende insgesamt zu renovierende Grundfläche ist jeweils auf die nächsten vollen 45 m² aufzurunden. Folgende Kosten ergeben sich bei:
– Wandfläche bis zu 45 m² = 141,00 EUR
– Wandfläche bis zu 90 m² = 282,00 EUR
– Wandfläche bis zu 135 m² = 423,00 EUR
– Wandfläche bis zu 180 m² = 564,00 EUR
– Wandfläche bis zu 225 m² = 705,00 EUR
– Wandfläche bis zu 270 m² = 846,00 EUR
– je weiteren angefangenen 45 m² Wand zzgl. 141,00 EUR
Aufwandsentschädigung für private Hilfe
Auf Antrag kann für private Hilfe (Freunde, Bekannte, Nachbarn) eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 EUR bewilligt werden.
Die einmaligen Beihilfen in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch II (§ 24 Abs. 3 SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (§ 31 Abs. 1 SGB XII) werden auf der Grundlage aktuell durchgeführter Preisermittlungen und aktueller Bedarfe wie folgt neu festgesetzt. Sämtliche genannte Pauschalen wurden durch Preisermittlung im Kieler Einzelhandel im ersten Quartal 2023 ermittelt.
Zum Vergleich werden die bisher gültigen Werte mit angegeben. Aufgrund der Neuaufnahme von bisher nicht erfassten Bedarfen war dies jedoch nicht in jedem Fall möglich.
Erstausstattung mit Möbeln (§ 24 SGB II / § 31 SGB XII):
Pauschalen für Wohnungen ohne vorhandene Küchenausstattung
- Einzelperson: 1.116,07 Euro
- Einzelperson mit 1 Kind: 1.157,39 Euro
- Einzelperson mit 2 Kindern: 1.315,88 Euro
- Einzelperson mit 3 Kindern: 1.658,88 Euro
- Paar ohne Kinder: 1.576,39 Euro
- Paar mit 1 Kind: 1.645,22 Euro
- Paar mit 2 Kindern: 2.077,88 Euro
- Paar mit 3 Kindern: 2.149,88 Euro
Pauschalen für Wohnungen mit vorhandener Küchenausstattung
- Einzelperson: 900,42 Euro (bisher 331,00 Euro)
- Einzelperson mit 1 Kind: 941,75 Euro (bisher 506,00 Euro)
- Einzelperson mit 2 Kindern: 1.100,24 Euro (bisher 702,00 Euro)
- Einzelperson mit 3 Kindern: 1.443,23 Euro (bisher 877,00 Euro)
- Paar ohne Kinder: 1.360,75 Euro
- Paar mit 1 Kind: 1.429,57 Euro
- Paar mit 2 Kindern: 1.862,23 Euro
- Paar mit 3 Kindern: 1.934,23 Euro
Für jedes weitere Kind werden jeweils ein Stuhl (plus 41 Euro) und eine Sitzgelegenheit (plus 90 Euro) hinzugerechnet, ab 7 Personen ein großer Küchentisch (plus 268 Euro).
Zusätzlich zu den o.g. Pauschalen kommen pro Kind 279,95 Euro für Schrank, Bett und Matratze sowie 48,32 Euro für eine Schreibgelegenheit bei Schulbesuch hinzu.
Ausstattung Küche: Pauschalen für Schränke:
- Schrank für die Spüle: 99,33 Euro
- 1 Oberschrank: 51,66 Euro (bisher 27,00 Euro)
- 1 Unterschrank: 64,66 Euro (bisher 40,00 Euro)
Elektrogroßgeräte/Lampen:
- Standherd komplett (mit Backofen und Herdplatte) 266,00 Euro (bisher 189,00 Euro)
- Kühlschrank 133,99 Euro (bisher 119,00 Euro)
- Waschmaschine 236,00 Euro (bisher 200,00 Euro)
- Kochplatte (vier Felder) 210,32 Euro
- Backofen 239,96 Euro
(Ein Nachweis vom Vermieter, dass die Geräte bzw. Schränke nicht in der Wohnung vorhanden sind, ist verpflichtend vorzulegen.)
- Lampen (inklusive Leuchtmittel) je Raum 9,00 €.
Hausratpauschale:
Für die übrigen Hausratgegenstände werden im Rahmen einer Erstausstattung folgende Pauschalen als Geldleistung bewilligt:
- Haushalt mit 1-Person = 495,00 EUR (bisher 303,00 Euro)
- Haushalt mit 2-Personen = 573,00 EUR (bisher 370,00 Euro)
- Haushalt mit 3-Personen = 651,00 EUR (bisher 437,00 Euro)
- Haushalt mit 4-Personen = 729,00 EUR (bisher 504,00 Euro)
- Haushalt mit 5-Personen = 930,00 EUR (bisher 634,00 Euro)
- je weitere Person zusätzlich = 78,00 EUR (bisher 67,00 Euro)
Stehen nur einzelne Mitglieder eines Haushalts im Leistungsbezug, erhalten sie die kopfanteilige Pauschale der für den Gesamthaushalt maßgeblichen Hausratpauschale.
Erstausstattung für Bekleidung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II / § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII
- Kinder bis 2 Jahren = 250,00 Euro
- Kinder von 3 bis 14 Jahren = 308,00 Euro
- Personen ab 15 Jahren = 418,00 Euro
Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Entbindung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II / § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII
- Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat wird grundsätzlich eine Pauschale in Höhe von 363,00 EUR bewilligt, die den Bedarf für Umstandsbekleidung und Klinikbedarf aus Anlass der Entbindung abdeckt. (bisher 194,00 Euro)
Säuglings- und Kinderausstattung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II / § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII
- Erstlingsausstattung für den Bedarf der ersten sechs Lebensmonate: Pauschale in Höhe von 383,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt ab dem 7. Schwangerschaftsmonat. (bisher 225,00 Euro)
Auf Antrag können weitere Beihilfen zusätzlich zur Pauschale gewährt werden:
- Kombikinderwagen mit Matratze, Fußsack u. Regenverdeck 300,00 Euro (bisher 100,00 Euro)
- Buggy Board für Geschwisterkinder 40,00 Euro (bisher 40,00 Euro)
- Zwillingskinderwagen mit Matratzen, Fußsäcken u. Regenverdecken 220,00 Euro (bisher 200,00 Euro)
Bürgergeld: Der Abschluss eines Mietvertrages über die bereits bewohnte Wohnung ist kein Umzug
Veröffentlicht: 9. Mai 2023 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Umzug 2 KommentareSchließt eine Bürgergeldbezieherin einen Mietvertrag über eine Wohnung, die sie schon zuvor als Mitbewohnerin einer Wohngemeinschaft (WG) bewohnt hat, benötigt sie vor Abschluss dieses Mietvertrags weder die Zusicherung der Kostenübernahme durch das Jobcenter noch kann das Jobcenter die Leistungen auf die Kosten ihres bisherigen WG-Zimmers deckeln. Das Jobcenter muss vielmehr auch zu hohe Mietkosten jedenfalls für einen gewissen Zeitraum übernehmen.
Die Bürgergeldbezieherin hat bis zum 28.02.2023 ein WG-Zimmer in einer 57,45 m2 großen Wohnung zusammen mit einem Mitbewohner bewohnt. Beiden waren Hauptmieter. Der Mitbewohner erklärte, zum 28.02.2023 ausziehen zu wollen. Aus diesem Grund schloss die Bürgergeldbezieherin zum 01.03.2023 einen Mietvertrag über die gesamte Wohnung ab. Das Jobcenter Kiel erkannte daraufhin ab dem 01.03.2023 nur noch Unterkunftskosten in Höhe der Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt von gegenwärtig 397,00 € bruttokalt an. Zur Begründung führte es aus, die Bürgergeldbezieherin habe die Wohnung ohne die erforderliche Kostenzusicherung des Jobcenters gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II angemietet. Die Bürgergeldbezieherin sei auch in eine neue Wohnung umgezogen, denn sie habe einen Raum dazu erhalten, in dem vorher ihr Mitbewohner gewohnt habe.
Das Sozialgericht Kiel verpflichtete das Jobcenter Kiel, die vollen Mietkosten zu übernehmen. Denn die Bürgergeldbezieherin sei nicht „umgezogen“. Dies setze eine räumliche Veränderung voraus, die hier gerade nicht vorgelegen habe. Es sei auch kein Mietvertrag über eine „neue Unterkunft“ abgeschlossen worden, denn die Möglichkeit zur Nutzung eines weiteren Raumes mache die Wohnung nicht zu einer neuen Unterkunft. Auch eine Deckelung auf die bisherigen Kosten des WG-Zimmers nach § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II komme mangels Umzugs nicht in Betracht, wobei auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ausscheide.
SG Kiel, Beschluss vom 24.03.2023, S 39 AS 9/23 ER
Erstveröffentlichung in HEMPELS 5/2023
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Bürgergeld so lange, bis vorrangige Leistungen tatsächlich bewilligt sind
Veröffentlicht: 2. März 2023 Abgelegt unter: Beantragung vorrangiger Leistungen, Jobcenter Kiel | Tags: Beantragung vorrangiger Leistungen § 12 a SGB II, Wechsel von Bürgergeld zu Wohngeld und Kinderzuschlag Hinterlasse einen KommentarBürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II) ist eine so genannte nachrangige Sozialleistung. Kann der notwendige Lebensunterhalt mithilfe anderer Sozialleistungen gedeckt werden, sind deswegen diese anderen Sozialleistungen zu beantragen, § 12 a Satz 1 SGB II. Im konkreten Fall hatte das Jobcenter Kiel den Weiterbewilligungsantrag einer alleinerziehenden Mutter mit zwei minderjährigen Kindern unter Bezugnahme auf diese Regelung für den Zeitraum ab 1.12.2022 Ende November 2022 mit der Begründung abgelehnt, die Familie könne ihren Lebensunterhalt mit Wohngeld und Kinderzuschlag decken. Die Mutter beantragte umgehend am 25.11.2022 sowohl Wohngeld als auch Kinderzuschlag. Sie wies das Jobcenter aber zugleich auf die langen Bearbeitungszeiten bei den Wohngeldstellen und der Familienkasse hin und begehrt die Weiterbewilligung von ALG II (jetzt Bürgergeld) bis zu einer tatsächlichen Bewilligung von Wohngeld und Kinderzuschlag. Dies lehnte das Jobcenter Kiel ab. Das Sozialgericht gab der Familie Recht.
Die maßgebliche Vorschrift des § 12a Satz 1 SGB II, welche Leistungsberechtigte nach dem SGB II verpflichtet, vorrangige Leistungen anderer Sozialleistungsträger in Anspruch zu nehmen, ermächtigt den Grundsicherungsträger nämlich nicht dazu, Leistungen nach dem SGB II unter Verweis auf eine zu beantragende vorrangigen Sozialleistung abzulehnen. Bis zum Zufluss der vorrangigen Sozialleistungen muss der Grundsicherungsträger bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in Vorleistung treten und Leistungen nach dem SGB II – gegebenenfalls unter Anmeldung eines Erstattungsanspruchs gemäß §§ 102 ff. SGB X – weiter gewähren.
Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 12.12.2022, S 41 AS 92/22 – rechtskräftig
Erstveröffentlichung in HEMPELS 2/2023
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Arbeit lohnt sich auch für Rentner mit Ehefrau im ALG II-Bezug
Veröffentlicht: 1. August 2022 Abgelegt unter: Bedarfsgemeinschaften, Einkommensanrechnung, Jobcenter Kiel Hinterlasse einen KommentarLebt von zwei Ehepartnern der eine von ALG II und der andere von einer Rente und zusätzlichem Erwerbseinkommen, so ist von den Erwerbseinkommen ein Freibetrag entsprechend § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in Höhe von 30 % (höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 von derzeit 449 €) abzusetzen.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall lebte der Ehemann von seiner Altersrente und zusätzlichem Erwerbseinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung. Seine etwas jüngere Ehefrau war arbeitslos und bezog ALG II beim Jobcenter Kiel. Das Jobcenter gewährte auf das Erwerbseinkommen des Ehemannes lediglich einen Freibetrag von 30,00 € (die sog. Versicherungspauschale) und rechnete das sog. überschießende Einkommen des Ehemannes – also den Teil seiner Rente und seines Arbeitseinkommens, der über seinen eigenen existenzsicherungsrechtlichen Bedarf hinausgeht – auf den ALG II-Anspruch seiner Ehefrau an.
Rechtswidrig, entschied das Sozialgericht Kiel. Zwar scheide eine Bereinigung des Einkommens der Ehemannes nach den Grundsätzen des SGB II aus, weil dieser aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze nach dem SGB II nicht (mehr) „leistungsberechtigt“ im Sinne von § 11b Abs. 2 und 3 SGB II sei. Auch eine Einkommensbereinigung nach den Regeln der Altersgrundsicherung (§ 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) scheide in direkter Anwendung aus, weil der Ehemann selbst nicht hilfebedürftig sei und deswegen keinen Anspruch auf Altersgrundsicherung habe. Diese vom Gesetzgeber nicht gewollte sog. „planwidrige Regelungslücke“ sei indessen mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz nicht vereinbar und deswegen durch eine analoge Anwendung der Freibetragsregelung des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu schließen.
Durch den höheren Freibetrag des Ehemannes – hier waren es rund 100 € – waren bei der Ehefrau 100 € weniger auf ihren ALG II-Anspruch anzurechnen, sie erhielt also 100 € mehr ALG II.
Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 02.02.2022, S 43 AS 5/22 ER
Erstveröffentlichung in HEMPELS 7/2022
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Wohnkostenlücke 2020: Dramatischer Anstieg der Mietzuzahler auch in Kiel
Veröffentlicht: 9. August 2021 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Stadt Kiel Ein Kommentar
Die Bundestagsfraktion Die Linke hat eine Kleine Anfrage (19/30857) zur Wohnkostenlücke im Jahr 2020 gestellt. Darin fragt sie die Bundesregierung unter anderem, in welcher Höhe die Kosten für Unterkunft und Heizung, die Leistungsberechtigte in der Grundsicherung nach dem SGB II tatsächlich aufbringen mussten, nicht übernommen worden sind und wie viele Bedarfsgemeinschaften davon betroffen waren.
Für die Landeshauptstadt Kiel hat die Bundesregierung nachfolge Zahlen genannt (Drucksache 19/31600):
- 2.322.789 € mussten ALG II-Bezieher in Kiel im Jahr 2020 zu ihrer Miete aus ihrem Regelbedarf dazu bezahlen.
- Bei 1.834 Bedarfsgemeinschaften oder einem Anteil vom 11,6 % wurden die Mietkosten nicht in voller Höhe anerkannt.
- Im Durchschnitt mussten die Betroffenen alleinstehenden Personen oder Familien 105,55 € oder 18,3 % im Monat aus dem Regelsatz zu ihrer Miete dazu zahlen.
Im Mai 2020 hatte die Stadt Kiel auf eine kleine Anfrage der Ratsfraktion Die Linke noch angegeben, dass 1.222 Kieler Hartz-IV-Familien zu ihrer Miete hinzu zahlen müssten. Das bedeutet einen Anstieg von 50 % Zuzahlern allein in der zweiten Hälfte des Jahres 2020.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Neue Mietobergrenzen für Kiel rückwirkend ab 01.01.2021
Veröffentlicht: 11. Mai 2021 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: Mietobergrenzen Hartz IV 2021, Mietobergrenzen Hartz IV Kiel, Mietobergrenzen Jobcenter Kiel, Mietobergrenzen Jobcenter Kiel 2021, Mietobergrenzen Kiel, Mietobergrenzen Kiel 2021 Hinterlasse einen KommentarAm 20.05.2021 wird die Kieler Ratsversammlung die nachfolgenden Mietobergrenzen (bruttokalt) für den Regelungsbereich SGB II und SGB XII beschließen:
Personen im Haushalt | Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m2) | Mietobergrenze in EUR |
1-Personenhaushalt | < 50 | 397,00 |
2-Personenhaushalt | > 50 – < 60 | 466,00 |
3-Personenhaushalt | > 60 – < 75 | 610,50 |
4-Personenhaushalt | > 75 – < 90 | 723,00 |
5-Personenhaushalt | > 90 – < 105 | 845,50 |
6-Personenhaushalt | > 105- < 115 | 925,50 |
7-Personenhaushalt | > 115 – < 125 | 1.005,50 |
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied | 10 | 80,00 |
Quelle: Rats-Drucks. 0420/2021
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht: Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken im Eilverfahren
Veröffentlicht: 6. April 2021 Abgelegt unter: Abweichende Leistungserbringung, Corona-Pandemie, Jobcenter Kiel, Mehrbedarfe | Tags: Hartz IV FFP2-Masken, Mehrbedarf § 21 Abs. 6 SGB II FFP2-Masken, SGB II FFP2-Masken Hinterlasse einen KommentarDerzeit besteht für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II kein Eilbedürfnis, um einen Mehrbedarf für die Anschaffung von FFP2-Masken in einem gerichtlichen Eilverfahren durchzusetzen.
Durch die Pflicht zum Tragen von medizinischen Schutzmasken in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens und das Recht, sich durch FFP2-Masken selbst vor Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen, entsteht grundsätzlich ein Mehrbedarf, der nicht in den SGB II-Regelsatz einberechnet wurde. Je nach persönlicher Situation und den aktuellen Kosten für Masken mit entsprechendem Standard ist aktuell von Mehrkosten um die 12 Euro im Monat auszugehen. Da jedoch die Bezieher von Arbeitslosengeld II im Mai 2021 eine Einmalzahlung von 150 Euro unter anderem zur Abdeckung dieser Mehrkosten erhalten und sie außerdem bis Anfang März 2021 10 FFP2-Masken kostenlos erhalten konnten, rechtfertigt dieser Mehrbedarf nicht die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes. So hat es das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht am 29. März 2021 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (Aktenzeichen L 6 AS 43/21 B ER).
Im konkreten Fall hatte ein 50-jähriger alleinstehender Bezieher von Arbeitslosengeld II einen monatlichen Mehrbedarf von 129 Euro geltend gemacht und am Sozialgericht Kiel einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Er machte geltend, dass er wöchentlich etwa 20 FFP2-Masken benötige, um einkaufen zu gehen, Arztbesuche wahrzunehmen und seine sozialen Kontakte zu pflegen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, die Masken mehrfach zu benutzen. Außerdem müsse er, um in Kiel von Gaarden in die Innenstadt zu gelangen, über belebte Plätze gehen, so dass er schon aus Eigenschutz auch draußen Masken mit dem FFP2-Standard nutzen wolle.
Das Sozialgericht Kiel und ihm folgend das Landessozialgericht in Schleswig haben entschieden, dass zwar das Recht anerkannt werden könne, in bestimmten Bereichen FFP2-Masken anstelle der günstigeren OP-Masken zu tragen. Dies gelte aber nicht für jeden Weg im Außenbereich, wo das Infektionsrisiko ohnehin geringer sei als in Innenräumen. Außerdem könne dem Antragsteller zugemutet werden, die Hygienevorschriften zu beachten, die für eine sichere Wiederverwendung der FFP2-Masken eingehalten werden müssten. Die zusätzlichen Leistungen, die für Bezieher von Arbeitslosengeld II eingeführt wurden, reichten voraussichtlich aus, um den Mehrbedarf vorübergehend zu decken. Daher sei aktuell ein Eilbedürfnis nicht gegeben.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 31.03.2021
Der – übersichtliche – Beschluss im Volltext findet sich hier: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.03.2021, L 6 AS 43/21 B ER
Kein Anspruch auf Mehrbedarf für den Erwerb von FFP2-Masken im sozialgerichtlichen Eilverfahren
Veröffentlicht: 17. März 2021 Abgelegt unter: Abweichende Leistungserbringung, Corona-Pandemie, Jobcenter Kiel, Mehrbedarfe | Tags: Hartz IV FFP2-Masken, Mehrbedarf § 21 Abs. 6 SGB II FFP2-Masken, SG Kiel Beschluss vom 16.03.2021 S 35 AS 35/21 ER, SGB II FFP2-Masken 14 Kommentare
Sozialgericht Kiel
Mit Beschluss vom 16.03.2021 hat die 35. Kammer am SG Kiel zum Aktenzeichen S 35 AS 35/21 ER einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung des Jobcenters Kiel zur vorläufigen Erbringung eines Mehrbedarfs für den Erwerb von FFP2-Masken abgelehnt, weil es derzeit keinen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) für den Erlass einer Regelungsanordnung sieht.
In Abweichung zu der bislang zu diesem Thema veröffentlichten Rechtsprechung verneint die 35. Kammer am SG Kiel nicht den Anordnungsanspruch mit der Begründung, es bestünde bereits keine „Rechtspflicht“ zum Tragen von FFP2-Masken (oder vergleichbar schützender Masken), sondern erkennt einen grundsätzlichen Mehrbedarf für den Erwerb von FFP2-Masken für einen möglichst weitreichenden Schutz aller Menschen sowie einen möglichst weitreichenden Eigenschutz an und folgt damit im Ergebnis der hiesigen Rechtsauffassung (hinterlegt im ersten Kommentar im Kommentarbereich).
Die 35. Kammer am SG Kiel verneint indessen (derzeit) das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit), weil es aus den im Beschluss näher dargelegten Gründen grundsätzlich nur einen (Mehr-) Bedarf für lediglich 8 Masken im Monat (im vorliegenden Fall 16 Masken im Monat) sieht, welcher mit 12 € im Monat (für 16 Masken) zu decken sei. Für diesen potentiellen Mehrbedarf bis zur erwartbaren Auskehrung der zusätzlichen Mittel in Höhe von 150,00 € aus dem sog. Sozialschutz-Paket III gemäß § 70 SGB II im Mai 2021 – also für lediglich gut zwei Monate – sieht das Gericht keinen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung. Anders sei diese Rechtsfrage allerdings zu beantworten, wenn die Leistungen aus dem sog. Sozialschutz-Paket III im Mai 2021 nicht ausgezahlt würden und der Mehrbedarf von 12 € im Monat deswegen über einen längeren Zeitraum hinweg fortbestehe.
Nachtrag 20.03.2021: In der Sache ähnlich hat am 18.03.2021 jetzt auch die 31. Kammer am SG Kiel zum Aktenzeichen S 31 AS 21/21 ER entschieden, wobei die 31. Kammer einen Anordnungsanspruch – also einen vermutlichen Anspruch des Antragstellers auf Mehrleistungen zur Selbstausstattung mit FFP2-Masken – aufgrund der Vorerkrankung des Antragstellers angenommen hat.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Persönlicher Schulbedarf auch bei Besuch einer Volkshochschule
Veröffentlicht: 2. Januar 2021 Abgelegt unter: Bildungs- und Teilhabepaket, Jobcenter Kiel, Schüler | Tags: § 28 Abs. 3 SGB II persönlicher Schulbedarf, § 28 Abs. 3 SGB II Volkshochschule Hinterlasse einen Kommentar
Sozialgericht Kiel
Auch Schüler im Leistungsbezug nach dem SGB II (oder Bezug von Wohngeld, Kinderzuschlag oder Asylbewerberleistungen), die an einer Volkshochschule einen Vorbereitungskurs zur Erlangung der mittleren Reife besuchen, haben einen Anspruch auf Geldleistungen für den persönlichen Schulbedarf gemäß § 28 Abs. 3 SGB II in Höhe von derzeit 150 € pro Schuljahr.
Der im Leistungsbezug beim Jobcenter Kiel stehende Kläger besuchte an der Volkshochschule Kiel (VHS) einen Kurs zur Vorbereitung auf den Erwerb des Realschulabschlusses. Seinen Antrag auf Gewährung des persönlichen Schulbedarfs lehnte das Jobcenter Kiel mit der Begründung ab, dass es sich bei der VHS um keine „allgemeinbildende Schule“ im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II handele. Denn das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz zähle hierzu nur Grundschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien.
Rechtswidrig, entschied das Sozialgericht Kiel. Denn wann eine Schule „allgemeinbildend“ ist, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BSG nicht nach landesrechtlichen, sondern nach bundesrechtlichen Regelungen. Danach ist der Begriff der „allgemeinbildenden Schule“ weit auszulegen: Allgemeinbildend ist danach jede Schule, an der ein allgemeiner Schulabschluss – wie hier der Realschulabschluss – angestrebt wird. Deswegen waren dem Kläger, der einen Vorbereitungskurs an der VHS zwecks Erwerbs seines Realschulabschlusses besuchte, Leistungen für seinen persönlichen Schuldbedarf zu bewilligen.
Sozialgericht Kiel, Gerichtsbescheid vom 30.09.2020, S 42 AS 773/17
Erstveröffentlichung in HEMPELS 12/2020
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
1.222 Kieler Hartz IV Familien müssen zu ihrer Miete zuzahlen
Veröffentlicht: 29. September 2020 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Ratsversammlung Stadt Kiel, Stadt Kiel 3 KommentareAuf eine kleine Anfrage des Ratsherrn Burkhardt Gernhuber (Ratsfraktion DIE LINKE) hat die Stadt Kiel nach 2017 im Mai 2020 erneut Angaben zu der Zahl der Bedarfsgemeinschaften im ALG II Bezug gemacht, die aus ihrem Regelsatz zu ihrer Miete dazuzahlen müssen, weil das Jobcenter Kiel ihre Unterkunftskosten nicht in voller Höhe anerkennt. Im Leistungsbereich des Jobcenters Kiel sind danach bei 1.222 von 16.705 Bedarfsgemeinschaften (= 7,32 %) die tatsächlichen Kosten der Unterkunft höher als die angemessenen Kosten der Unterkunft.
Im Jahr 2017 hatte die Stadt Kiel zu dieser Frage folgende Auskunft erteilt (Drs. 0895/2017): Im Leistungsbereich des Jobcenters Kiel sind bei 1.461 von 18.778 Bedarfsgemeinschaften (= 7,78 %) die tatsächlichen Kosten der Unterkunft höher als die angemessenen Kosten der Unterkunft. Der Anteil wäre damit in den letzten zweieinhalb Jahren gesunken.
Diese Ergebnis erstaunt, weil die Landeshauptstadt Kiel selbst in ihren wöchentlichen „Wohnraumberichten“ praktisch keine Wohnungsangebote innerhalb der gültigen Mietobergrenzen findet: In der 39. Kalenderwoche 2020 waren es genau zwei Wohnungen für alleinstehende Personen mit einer Wohnfläche von 25 qm bzw. 34 qm innerhalb der Mietobergrenze von 374,50 € bruttokalt. Für Zwei- oder Mehrpersonenhaushalte wurde gar kein Wohnraum innerhalb der gültigen Mitobergrenzen angeboten. Und so sieht es seit einigen Jahren aus.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
(Wieder) Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2019
Veröffentlicht: 25. Februar 2019 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Mietrecht, Ratsversammlung Stadt Kiel, Stadt Kiel | Tags: Mietobergrenzen Kiel 2019 2 KommentareDas gewohnt unprofessionelle Agieren der Landeshauptstadt Kiel bei der Bestimmung neuer Mietobergrenzen setzt sich auch im Jahre 2019 fort. Hatte die Stadt Kiel durch Stadtrat Gerwin Stöcken noch am 24.01.2019 in einer geschäftlichen Mitteilung im Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit (vorläufig) neue Mietobergrenzen bekannt gegeben, welche angeblich „ab Januar 2019 in der Sozialverwaltung und im Jobcenter umgesetzt“ würden (Geschäftliche Mitteilung vom 24.01.2019, Drucks. 0020/2019), werden nunmehr in der Beschlussvorlage Drs. 0153/2019, die dem Sozialausschuss am 28.02.2019 und der Ratsversammlung am 21.03.2019 zur Entscheidung vorgelegt werden soll, wiederum neue Höchstgrenzen (bruttokalt) genannt, welche ebenfalls ab dem 01.01.2019 gelten sollen:
Personen im Haushalt | Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) | Mietobergrenze in Euro |
1-Personenhaushalt | < 50 | 374,50 |
2-Personenhaushalt | > 50 – < 60 | 421,50 |
3-Personenhaushalt | > 60 – < 75 | 553,00 |
4-Personenhaushalt | > 75 – < 85 | 665,50 |
5-Personenhaushalt | > 85 – < 95 | 755,00 |
6-Personenhaushalt | > 95 – < 105 | 831,50 |
7-Personenhaushalt | > 105 – < 115 | 908,00 |
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied | 10 | 76,50 |
Selbst der geneigte Beobachter fragt sich, ob im Derzernat IV nur noch gewürfelt wird.
Das Jobcenter Kiel weist im Übrigen auf seiner aktuelle Homepage bis heute (Stand 25.02.2019) noch die alten Mietobergrenzen aus (ganz nach unten scrollen).
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Hartz IV: Betriebskostennachforderungen sind vom Jobcenter unbefristet zu übernehmen
Veröffentlicht: 4. Februar 2019 Abgelegt unter: Betriebskostenguthaben, Betriebskostennachforderungen, Jobcenter Kiel, Nebenkostennachforderungen, Rückforderung von Sozialleistungen 2 Kommentare
(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de
Es schmeckt schon nach selektiver Rechtsanwendung vom feinsten: Ein ALG II-Bezieher wird im Jahr 2018 vom Jobcenter Kiel aufgefordert, seine Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 und 2016 zu übersenden. Die Abrechnung für 2015 schließt mit einer Nachforderung, jene für das Jahr 2016 mit einem Guthaben. Das Guthaben fordert das Jobcenter Kiel von seinem Kunden zurück, die Übernahme der Nachforderung wird indessen mit dem Hinweis abgelehnt, der „Antrag“ auf Übernahme der Nachzahlung sei als Überprüfungsantrag gemäß § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X zu werten, der aufgrund des Ablaufs der Überprüfungsfrist von einem Jahr abzulehnen sei.
Derartige Ablehnungen sind klar rechtswidrig. Bei der Einreichung einer Betriebskostenabrechnung, die mit einer Nachzahlung schließt, handelt es sich bereits um keinen Überprüfungsantrag. Anspruchsgrundlage für die Übernahme ist vielmehr § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.04.2011, B 4 AS 12/10 R).
Zudem ist im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes davon auszugehen, dass ein bereits gestellter Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts all diejenigen Leistungen umfasst, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 75/08 R, Rn. 11: sog. „Türöffner-Funktion“ des Antrages). Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasste deswegen auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Eine sachliche und zeitliche Konkretisierung der von der Antragstellung umfassten Bedarfe kann deswegen auch zu einem späteren Zeitpunkt insbesondere dann vorgenommen werden, wenn sich weitere Bedarfe erst während des laufenden Leistungsbezugs ergeben, also etwa eine Heiz- oder Betriebskostennachforderung erst nach Antragstellung fällig wird. Mit der Vorlage einer Heiz- und Betriebskostennachforderung wird die Höhe des unterkunftsbezogenen Bedarfs insofern lediglich weiter konkretisiert, jedoch keine zusätzliche, vom Antrag nicht erfasste Leistung beantragt. Nachforderungen sind deswegen grundsätzlich unbefristet zu übernehmen (grundlegend BSG, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R).
Erstveröffentlichung in HEMPELS 01/2019
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Zur Nichtanrechnung weitergeleiteten Kindergeldes
Veröffentlicht: 25. Januar 2019 Abgelegt unter: Einkommensanrechnung, Jobcenter Kiel, Kindergeld 4 Kommentare
(c) Gerd Altmann / pixelio.de
Leitet ein Elternteil Kindergeld zeitnah an das nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kind weiter, ist dieses bei dem weiterleitenden Elternteil nicht auf den ALG II-Anspruch anzurechnen, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-VO.
Der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 8 der ALG II-VO trifft keine Aussage darüber, bis wann das Kindergeld weitergeleitet worden sein muss. Eine Anrechnung scheidet jedenfalls bei zeitnaher Weiterleitung aus.
Die Weiterleitung muss nicht noch im Monat der Überweisung durch die Familienkasse, also im Zuflussmonat, erfolgen.
Einer Weiterleitung an das Kind steht eine Weiterleitung an den Träger der Jugendhilfe aufgrund eines Heranziehungsbescheides gleich.
Rechtliche Hinweise SG Kiel, Sitzungsprotokoll vom 23.01.2019, S 38 AS 638/17.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Vorläufige neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2019
Veröffentlicht: 21. Januar 2019 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Mietrecht, Ratsversammlung Stadt Kiel, Stadt Kiel | Tags: Mietobergrenzen Kiel 2019 8 KommentareIn Kiel gelten ab 01.01.2019 vorläufig die nachfolgenden neuen Mietobergrenzen (bruttokalt):
Personen im Haushalt | Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) | Mietobergrenze in Euro |
1-Personenhaushalt | < 50 | 374,00 |
2-Personenhaushalt | > 50 – < 60 | 426,00 |
3-Personenhaushalt | > 60 – < 75 | 553,00 |
4-Personenhaushalt | > 75 – < 85 | 665,50 |
5-Personenhaushalt | > 85 – < 95 | 754,50 |
6-Personenhaushalt | > 95 – < 105 | 831,50 |
7-Personenhaushalt | > 105 – < 115 | 908,00 |
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied | 10 | 76,50 |
Weitergehende Informationen finden sich hier:
Geschäftliche Mitteilung zu den neuen Kieler Mietobergrenzen 2019
Geschäftliche Mitteilung zum neuen Kieler Mietspiegel 2019
Das Jobcenter Kiel weist auf seiner aktuelle Homepage bis heute (Stand 22.02.2019) noch die alten Mietobergrenzen aus (ganz nach unten scrollen).
Zu den abschließenden Kieler Mietobergrenzen ab 01.01.2019 siehe hier:
(Wieder) Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2019
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Faktencheck Jobcenter Kiel: Doppelmieten
Veröffentlicht: 17. Januar 2019 Abgelegt unter: Doppelmieten, Faktencheck Jobcenter Kiel, Jobcenter Kiel, Umzugskosten 2 KommentareNeues Jahr, neues Format auf Sozialberatung Kiel: „Faktenscheck Jobcenter Kiel“. Das muss wohl sein, denn auch im 13. Jahr „Hartz IV“- dem verflixten – werden die alten Fehler vom Jobcenter Kiel konsequent fortgeführt, als sei zum Regelungsbereich SGB II seit 2005 keine Rechtsprechung ergangen. Heute also: Doppelmieten.
In einem Schreiben vom 14.01.2019 teilt das Jobcenter einer Mandantin mit: „Das Jobcenter übernimmt keine Doppelmieten.“ Wir prüfen das mal nur auf dieser Seite nach. Der Befund ist eindeutig, das stimmt so nicht. Unvermeidbare Doppelmieten sind vom Jobcenter zu übernehmen: SG Kiel, Urteil vom 04.04.2017, S 30 AS 407/15; SG Kiel, Urteil vom 27.09.2016, S 40 AS 500/15; SG Kiel, Urteil vom 09.05.2014, S 33 AS 613/11; SG Schleswig, Urteil vom 26.08.2010, S 25 AS 185/08).
Warum für einem Umzugswagen kein Angebot der Firma Sixt vorgelegt werden darf, ist noch das Geheimnis des Jobcenters Kiel. Vielleicht wird das ja noch gelüftet.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Rechtsmittelbelehrung muss auf elektronische Form hinweisen
Veröffentlicht: 9. Januar 2019 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Rechtsbehelfsbelehrung 6 Kommentare
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Seit dem 01.01.2018 muss die Rechtsbehelfsbelehrung unter Bescheiden der Jobcenter, die einen Zugang für den elektronischem Empfang von Dokumenten eröffnet haben, darauf hinweisen, dass der Widerspruch auch in elektronischer Form eingelegt werden kann. Fehlt der Hinweis auf die elektronische Einreichungsform, kann der Widerspruch noch innerhalb der Frist von einem Jahr nach Zugang eingelegt werden (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.12.2018, L 6 AS 202/18 B ER).
Alle hier vorliegenden Bescheide des Jobcenters Kiel enthalten bisher noch eine Rechtsbehelfsbelehrung, die lediglich darauf hinweist, dass der Widerspruch „schriftliche oder zur Niederschrift“ bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen ist, obwohl auch das Jobcenter Kiel den Zugang für den elektronischem Empfang von Dokumenten (EGVP) eröffnet hat. Betroffene, welche die Widerspruchsfrist versäumt haben, können deswegen derzeit noch alle Bescheide des Jobcenters Kiel aus dem Jahr 2018 mit einem Widerspruch angreifen.
Gleiches gilt im Übrigen für die Klagefrist gegen Widerspruchsbescheide, bei denen in der Rechtsmittelbelehrung der Widerspruchsbescheide nicht auch auf die elektronische Einreichungsform hingewiesen worden ist.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Wie Jobcenter gerichtliche Eilverfahren vermeiden können – und wie nicht!
Veröffentlicht: 6. November 2018 Abgelegt unter: Eilverfahren, Jobcenter Kiel 4 KommentareVor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes ist Behörden die Möglichkeit zu geben, ihr Verwaltungshandeln zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Hierzu ist den Sozialbehörden eine angemessene Frist zu gewähren, die – je nach Sachverhalt und Eilbedürftigkeit – zwischen einem halben Werktag (Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, S 7 AS 770/07 ER) und zwei Wochen liegen kann.
Möchten Behörden Eilverfahren vermeiden, empfiehlt es sich für diese, sich innerhalb der gesetzten Frist wenigstens bei den Bevollmächtigten zu melden – und sei es nur, um eine Fristverlängerung zu erwirken. Das sollten die Sachbearbeiter der Grundsicherungsträger – wenn sie denn schon das Telefon benutzen möchten – sinnvoller Weise aber nicht mit unterdrücken Rufnummern und ohne eine Nachricht auf etwaigen Anrufbeantwortern machen. Denn dann – oh Wunder – erreicht die Nachricht die Bevollmächtigten nicht mit der Folge, dass die Grundsicherungsträger die Kosten sozialgerichtlicher Eilverfahren zu tragen haben:
„Die offenbar zuvor an diesem Tag mit unterdrückter Rufnummer und ohne das Hinterlassen einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter des Prozessbevollmächtigten unternommenen telefonischen Kontaktversuche des Antragsgegners haben den Prozessbevollmächtigten nach seinem nachvollziehbaren Vortrag nicht erreicht. Die Kammer geht davon aus, dass es bei diesem Hergang nach dem Veranlassungsprinzip der Antragsgegner allein zu vertreten hat, dass ein gerichtliches Eilverfahren angestrengt wurde.“ (SG Kiel, Kostenbeschluss vom 05.11.2018, S 41 AS 276/18 ER)
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Zur Notwendigkeit eines Umzuges i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II
Veröffentlicht: 31. August 2018 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Umzug, Zusicherung Unterkunftskosten Ein KommentarDer Umzug aus einer Wohnung, die nicht den Vorgaben des § 48 LBO SH entspricht, ist notwendig im Sinne von § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II (SG Kiel, Beschluss vom 31.08.2018, S 31 AS 241/18 ER).
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Hartz IV: Ein Umzug muss auch für Alleinerziehende zumutbar sein
Veröffentlicht: 24. Juli 2018 Abgelegt unter: Alleinerziehende, Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Schüler, Umzugsaufforderung | Tags: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 04.07.2018 L 6 AS 105/18 B ER, Umzugsaufforderung Hinterlasse einen Kommentar
(c) Gerd Altmann / pixelio.de
Leben Bezieher von ALG II in einer nach den Vorgaben ihrer Stadt oder Gemeinde zu teuren Wohnung, sind sie verpflichtet, ihre Unterkunftskosten – in der Regel durch Umzug – auf ein angemessenes Maß zu senken. Allerdings sind auch „abstrakt“ zu hohe Mietkosten so lange anzuerkennen, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ihre Unterkunftskosten zu senken. Das regelt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eines Umzuges
„Unmöglich“ ist eine Senkung der Unterkunftskosten durch Umzug, wenn die Leistungsberechtigten Wohnraum innerhalb der jeweiligen Mietobergrenzen in ihrem örtlichen Suchumfeld (in der Regel die Stadt oder die Gemeinde, in der die betroffenen Personen wohnen) nicht finden können. Ihre erfolglosen Suchbemühungen müssen die Betroffenen gegenüber den Jobcentern und Gerichten dabei sehr genau nachweisen (Suchhilfen finden sich hier: Vordruck Wohnungssuche Telefonate, Vordruck Wohnungssuche Vorsprache). So lange eine Senkung der Unterkunftskosten nachweislich unmöglich ist, sind vom Jobcenter die tatsächlichen Mietkosten weiter zu übernehmen.
„Unzumutbar“ kann ein Umzug auch dann sein, wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV) ihr „soziales Umfeld“ aufgeben müssten, um eine kostenangemessene Wohnung zu finden. Für erwachsene Leistungsberechtigte bedeutet das vereinfacht gesagt, dass sie zur Kostensenkung ihr Stadt oder Gemeinde nicht verlassen müssen. Gibt es kostenangemessenen Wohnraum nur außerhalb ihres bisherigen sozialen Umfeldes, müssen Leistungsberechtigte dorthin nicht umziehen und das Jobcenter muss die tatsächlichen – „abstrakt“ zu hohen – Mietkosten der bewohnten Wohnung weiter anerkennen.
Näheres soziales Umfeld Alleinerziehender, Kinder und kranker Menschen zu beachten
Allerdings können Umstände vorliegen, die eine besondere Bindung an ein „näheres soziales Umfeld“ begründen, das kleiner ist als die ganze Stadt oder Gemeinde. Dies kann die Obliegenheiten von Leistungsempfängern einschränken, die Kosten der Unterkunft durch einen Umzug in weiter entfernt liegende Stadtteile zu senken. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Suchumfeldes, innerhalb dessen ein Umzug noch zumutbar ist, sind persönliche Umstände wie etwa das nähere soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtige Kinder, Alleinerziehender oder gesundheitlich eingeschränkter Menschen zu beachten. Aus diesen persönlichen Umständen können Gründe resultieren, die zu einer Einschränkung der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne einer „subjektiver Unzumutbarkeit“ führen (BSG, Urteil vom 20.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 21 im Zusammenhang mit der Situation einer alleinerziehenden Mutter mit einem 10-jährigen Kind in der Stadt Kiel).
Näheres soziales Umfeld kann Stadtteil und „Nahbereich“ hierzu sein
In einer aktuellen Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht nun entschieden, dass eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern derzeit auf eine Wohnung im Stadtteil Friedrichsort oder im Nahbereich dazu angewiesen ist, welche der Bindung an ihr persönliches Umfeld Rechnung trägt. Bei einem Wohnungswechsel in entferntere Stadtteile würde ein Rückgriff auf die bestehende Infrastruktur verloren gehen. Hierdurch würde sich die Situation der Familie deutlich verschlechtern. Die Mutter absolviert seit Ende Februar 2018 eine Umschulung. Sie hat dort eine werktägliche Anwesenheitspflicht von 8.00 bis 15.00 Uhr. Als alleinerziehende Mutter ist sie vor allen in dieser Zeit auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Dies ist durch die gut vernetzte Nachbarschaft – in der die Familie seit circa zehn Jahren leben – gewährleistet. So werden die Kinder regelmäßig ein paar Mal im Monat morgens von den Nachbarn betreut. Die Nachbarn springen ein, wenn die Antragstellerin zu 1) Hilfe braucht. Es bestehen bei schlechtem Wetter Fahrgemeinschaften zur Schule der Kinder oder zum Fußballverein eines der Kinder. Zudem besuchen zwei Kinder nach dem Unterricht die betreute Grundschule ihrer Schule. Die meisten der ohnehin nicht zahlreichen Wohnungen, die das Jobcenter Kiel benannt hat oder die die Familie im Rahmen ihrer Suche ermitteln konnten, liegen in den Stadtteilen Kiel-Gaarden oder Kiel-Mettenhof. Bei einem Umzug in eine solche Wohnung wäre der Familie aufgrund der Entfernung ein Rückgriff auf ihr soziales Umfeld nicht mehr möglich. Die derzeitige Nachbarschaft wäre nur durch lange Busfahrten mit mehrmaligen Umsteigen zu erreichen. Die einzigen zwei Wohnungen im näheren Umfeld der Antragsteller sind zumindest nicht größenangemessen.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.07.2018, L 6 AS 105/18 B ER
Zum Thema siehe auch: Hartz IV: Ein Umzug muss auch für Kinder zumutbar sein
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Hartz IV: Ein Umzug muss auch für Kinder zumutbar sein
Veröffentlicht: 18. Juni 2018 Abgelegt unter: Alleinerziehende, Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Schüler, Stadt Kiel, Umzugsaufforderung Ein Kommentar
(c) Gerd Altmann / pixelio.de
Leben Bezieher von ALG II in einer nach den Vorgaben ihrer Stadt oder Gemeinde zu teuren Wohnung, sind sie verpflichtet, ihre Unterkunftskosten – in der Regel durch Umzug – auf ein angemessenes Maß zu senken. Allerdings sind auch „abstrakt“ zu hohe Mietkosten so lange anzuerkennen, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ihre Unterkunftskosten zu senken. Das regelt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
„Unmöglich“ ist eine Senkung der Unterkunftskosten durch Umzug, wenn die Leistungsberechtigten Wohnraum innerhalb der jeweiligen Mietobergrenzen in ihrem örtlichen Suchumfeld (in der Regel die Stadt oder die Gemeinde, in der die betroffenen Personen wohnen) nicht finden können. Ihre erfolglosen Suchbemühungen müssen die Betroffenen gegenüber den Jobcentern und Gerichten dabei sehr genau nachweisen (Suchhilfen finden sich hier: Vordruck Wohnungssuche Telefonate, Vordruck Wohnungssuche Vorsprache). So lange eine Senkung der Unterkunftskosten nachweislich unmöglich ist, sind vom Jobcenter die tatsächlichen Mietkosten weiter zu übernehmen.
„Unzumutbar“ kann ein Umzug auch dann sein, wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV) ihr „soziales Umfeld“ aufgeben müssten, um eine kostenangemessene Wohnung zu finden. Für erwachsene Leistungsberechtigte bedeutet das vereinfacht gesagt, dass sie zur Kostensenkung ihr Stadt oder Gemeinde nicht verlassen müssen. Gibt es kostenangemessenen Wohnraum nur außerhalb ihres bisherigen sozialen Umfeldes, müssen Leistungsberechtigte dorthin nicht umziehen und das Jobcenter muss die tatsächlichen – „abstrakt“ zu hohen – Mietkosten der bewohnten Wohnung weiter anerkennen.
Näheres soziales Umfeld von Kindern zu beachten
Allerdings können Umstände vorliegen, die eine besondere Bindung an ein „näheres soziales Umfeld“ begründen, das kleiner ist als die ganze Stadt oder Gemeinde. Dies kann die Obliegenheiten von Leistungsempfängern einschränken, die Kosten der Unterkunft durch einen Umzug in weiter entfernt liegende Stadtteile zu senken. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Suchumfeldes, innerhalb dessen ein Umzug noch zumutbar ist, sind persönliche Umstände wie etwa das nähere soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtige Kinder, Alleinerziehender oder gesundheitlich eingeschränkter Menschen zu beachten. Aus diesen persönlichen Umständen können Gründe resultieren, die zu einer Einschränkung der Obliegenheit zur Senkung unangemessener Kosten der Unterkunft im Sinne einer „subjektiver Unzumutbarkeit“ führen (BSG, Urteil vom 20.08.2012, B 14 AS 13/12 R, Rn. 21 im Zusammenhang mit der Situation einer alleinerziehenden Mutter mit einem 10-jährigen Kind in der Stadt Kiel).
Erneuter Schulwechsel unzumutbar
In einer aktuellen Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht nun entschieden, dass es einem 14-Jährigen, der die Schule gerade erst zum Schuljahr 2017/2018 wegen Lernschwierigkeiten gewechselt hat, nicht zuzumuten ist, allein zur Senkung der Kosten der Unterkunft ein weiteres Mal die Schule zu wechseln.
Weite Busfahrt mit Umsteigen nicht zumutbar
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Kiel ist es für den 14-jährigen auch nicht zumutbar, in einen von seiner nördlich des Kanals gelegenen Schule weiter entfernt liegenden Stadtteil wie etwa Gaarden zu ziehen. Denn ein Umzug in eine dortige Wohnung würde für den 14-jährigen Schüler nicht nur einen langen Schulweg, sondern vor allem auch ein mehrfaches Umsteigen und Wechseln der Verkehrsmittel bedeuten. Außerdem würde der 14-jähige Schüler nicht mit den Kindern und Jugendlichen in seinem räumlichen Wohnumfeld gemeinsam die Schule besuchen. Insofern unterscheide sich ein solche Situation auch von den zahlreichen Fahrschülern mit zum Teil langen Schulwegen, die gemeinsam in dünner besiedelten Regionen Schleswig-Holsteins eine weiterführende Schule in einem Mittelzentrum besuchen und oft nur ein einziges Verkehrsmittel verwenden können.
Keine Zusicherung der Buskosten durch Jobcenter
Hinzu komme, dass das Jobcenter Kiel auch keine Erklärung dahingehend abgegeben habe, die zusätzlichen Kosten, die mit dem Besuch einer weiter entfernten Schule für den 14-jähigen Schüler verbunden wären, zu übernehmen. Zu Recht sei nämlich darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über Bildung und Teilhabe nur die Kosten für eine Anreise zu der „nächstgelegenen Schule“ erstattungsfähig seien (siehe § 28 Abs. 4 SGB II).
(Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.06.2018, L 6 AS 86/18 B ER)
Der Beschluss ist jetzt auch auf sozialgerichtsbarkeit.de hier veröffentlicht.
Zum Thema siehe auch: Hartz IV: Ein Umzug muss auch für Alleinerziehende zumutbar sein
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Hartz IV: Vermieterbescheinigung ohne weitere Voraussetzungen
Veröffentlicht: 1. Mai 2018 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Umzug, Zusicherung Unterkunftskosten | Tags: ALG II Vermieterbescheinigung, Hartz IV Vermieterbescheinigung 4 Kommentare
(c) Gerd Altmann / pixelio.de
Ein Bezieher von ALG II (Hartz IV) hat einen Anspruch auf Aushändigung einer Vermieterbescheinigung, die nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft werden darf.
Nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II hat ein ALG II-Empfänger gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Aufwendung für eine neue Unterkunft sowie die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung für den zukünftigen Vermieter, wenn deren Kosten angemessen sind. Das Jobcenter Kiel hatte die Ausstellung einer solchen Vermieterbescheinigung an vier Voraussetzungen geknüpft: Den Antrag auf Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung der Mietsicherheit, die Abtretung des Rückzahlungsanspruches hinsichtlich der Mietsicherheit, die Abtretung der Ansprüche auf Auszahlung etwaiger Guthaben aus Betriebs- Heiz- oder Wasserkostenabrechnungen und eine Zustimmungserklärung zur Direktzahlung der Miete an den künftigen Vermieter.
Rechtswidrig, entschied das Sozialgericht Kiel. Hinsichtlich aller geforderten Erklärungen bestehe schon kein Zusammenhang mit der beantragten Zusicherung der Übernahme der Kosten der neuen Wohnung. Das Jobcenter verkenne zudem, dass Direktzahlungen nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Leistungsberechtigte dies beantragt habe oder die Zahlung der Miete anders nicht sichergestellt werden kann. Hinsichtlich des Abtretungsverlangens betreffend künftige Guthaben aus Heiz-, Neben- und Wasserkosten „fehlt dem Gericht jegliche Phantasie, auf welche Rechtsgrundlage diese Anforderung gestützt werden könnte.“ Erfreulich deutliche Worte an ein bisweilen von Rechtsgrundlagen völlig losgelöst agierendes Jobcenter.
(SG Kiel, Beschluss vom 25.01.2018, S 36 AS 11/18 ER)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 04/2018
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Auch die 33. Kammer am SG Kiel bestätigt die neuen Mietobergrenze der Stadt Kiel
Veröffentlicht: 20. April 2018 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Stadt Kiel | Tags: Mietobergrenzen Kiel 2018 2 Kommentare
(c) GesaD / pixelio.de
Mit Beschluss vom 17.04.2018 zum Aktenzeichen S 33 AS 53/18 ER hat nun auch die 33. Kammer am SG Kiel die neuen Kieler Mietobergrenzen mit einer eigenständigen Begründung bestätigt. Anders als der Beschluss der 31. Kammer am SG Kiel vom 06.04.2018 zum Aktenzeichen S 31 AS 21/18 ER war in diesem Verfahren weder die Frage des individuellen Suchumfeldes noch die Frage stattgehabter und nachgewiesener Suchbemühungen strittig, so dass es allein um die sog. „abstrakte Angemessenheit“ der neuen Kieler Mietobergrenzen ging. Interessant ist folgender Hinweis des Gerichts auf Seite 8:
„Die einbezogenen Daten sind ferner hinreichend valide und repräsentativ, denn auch nach Ausscheidung von 485 Datensätzen verbleiben statistisch ausreichend viele Sätze, die eine genügende Grundlage für die Ermittlung der kalten Betriebskosten bilden. Soweit die Antragstellerseite Bedenken hegt, dass der Antragsgegner rund 40% der Daten (von zunächst 1.053 Datensätzen werden schließlich 568 zur Ermittlung herangezogen) vor einer Auswertung aussortiert hat, kann die Kammer dem nicht folgen. Die Kammer führt dies auf ein zutreffendes statistisches Vorgehen zurück, nämlich insbesondere all jene Datensätze nicht der Auswertung zuzuführen, bei denen bereits Angaben zu einer der wesentlichen Betriebskostenarten fehlen bzw. Angaben sich nicht genau zuordnen lassen oder keine Einzelangaben vorhanden sind (siehe die vom befragten Mieter / Vermieter zu beantwortende, sehr ausdifferenzierte Frage 12 zu den kalten Bruttokosten auf S. 44 der Dokumentation zum Qualifizierten Mietspiegel 2017). Es ist demnach nicht so, dass in Mietverhältnissen diese Betriebskostenarten gar nicht anfielen, sondern dass es lediglich an genauen / ausdifferenzierten Angaben zu den einzelnen Positionen fehlte, wobei bereits eine Betriebskostenabrechnung von der Berücksichtigung ausgeschlossen wurde wenn sich nur eine der als wesentlich definierten Betriebskostenpositionen nicht (eindeutig) aus der Abrechnung ergab. Hatte der Antragsgegner hingegen all jene Datensätze in die Berechnung mit eingestellt, in denen ungenaue oder fehlende Angaben bei den wesentlichen Betriebskosten vorliegen, wäre dies vielmehr statistisch zu bemängeln und Anlass gewesen, an der korrekten Ermittlung der Hohe der angemessenen kalten Betriebskosten zu zweifeln.“
Alles richtig. Niemand hat allerdings behauptet oder könnte auch nur ernsthaft davon ausgehen, dass Grundsteuern/laufende öffentlich Lasten, Angaben zu Wasserversorgung, Entwässerung und Niederschlagswasser oder einen Gesamtbetrag dieser Positionen, Müllbeseitigungskosten, Hausbeleuchtungskosten und Sach- und Haftpflichtversicherungskosten „gar nicht anfielen“. Es verwundert vielmehr gerade, dass sich bei rund 40 % der Datensätze diese „wesentlichen Betriebskostenarten“ nicht eindeutig aus den Abrechnungen ergeben sollen. Das erstaunt um so mehr deswegen, weil ein nicht unerheblicher Teil der Daten im Rahmen von Mieter- und Vermieterbefragungen erhoben worden sind (vgl. S. 19 der Dokumentation). Es sollte angenommen werden dürfen, dass im Rahmen der geführten Interviews von dem extra hierfür geschulten Personal (vgl. S. 17 der Dokumentation) auf eine genaue Zuordnung und Vollständigkeit der Betriebskostenpositionen geachtet worden ist. Auch im Rahmen der Fragebogenerhebung waren Rückfragen von GEWOS jedenfalls dann möglich, wenn Mieter „zu Nachfragezwecken“ (siehe Fragebogen Seite 1 oben auf Seite 40 der Dokumentation) ihre Telefonnummer angegeben haben. Die Bereinigung der Datensätze um 40 % aufgrund fehlender oder ungenauer Angaben zu den „wesentlichen Betriebskostenarten“ bleibt nach alledem schwer nachvollziehbar.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Sozialgericht Kiel bestätigt neue Kieler Mietobergrenzen
Veröffentlicht: 11. April 2018 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Stadt Kiel | Tags: Mietobergrenzen Kiel 2018 5 Kommentare
(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / Pixelio.de
Mit Beschluss vom 06.04.2018 zum Aktenzeichen S 31 AS 21/18 ER hat die 31. Kammer am SG Kiel die neuen Kieler Mietobergrenzen bestätigt. Nach der in einem Eilverfahren nur summarisch möglichen Prüfung sollen danach die seit dem 01.01.2017 gültigen Mietobergrenzen auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen. Die Antragsteller – eine alleinerziehende Mutter mit ihrem 13jährigen Sohn – seien gehalten, im gesamten Stadtgebiet nach Ersatzwohnraum zu suchen. Aufgrund der Höhe der Überschreitung der Mietobergrenze für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von 411,00 € bruttokalt um 127,41 € sei dem Sohn, welcher gerade erst die Schule gewechselt hat, auch ein weiterer – durch den Umzug gegebenenfalls notwendig werdender – Schulwechsel zumutbar.
Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten unplausibel
Das Gericht konnte die hiesigen Zweifel an einer schlüssigen Darlegung der Berechnung der kalten Betriebskosten nicht ausräumen. Dem Unternehmen ALP, welches das „schlüssige Konzept“ für die Stadt Kiel erstellt hat, wurden nach eigenen Angaben 1.053 Datensätze zu den kalten Betriebskosten übermittelt. Nur 639 Datensätze hiervon sollen „jedenfalls auch“ die Betriebskostenpositionen
[1] Grundsteuern/laufende öffentlich Lasten,
[2] Angaben zu Wasserversorgung, Entwässerung und Niederschlagswasser oder einen Gesamtbetrag dieser Positionen,
[3] Müllbeseitigungskosten,
[4] Hausbeleuchtungskosten und
[5] Sach- und Haftpflichtversicherungskosten
enthalten haben. Folglich müssen 414 Datensätze (rund 40 %) zu diesen Betriebskostenpositionen keine Angaben enthalten haben. Da nun aber davon ausgegangen werden kann, dass es (praktisch) keine Mietwohnungen gibt, bei denen diese kalten Betriebskosten nicht entstehen ([1] bis [3] sind gesetzlich vorgeschrieben, ein Miethaus ohne Hausbeleuchtung ist schwer vorstellbar und „Sach- und Haftpflichtversicherungen – gemeint sein dürfte vor allem die sog. „Gebäudeversicherung“ – sind zwar in Deutschland nicht gesetzlich verpflichtend [auch die Feuerversicherung ist es nicht mehr], dürften aber aufgrund des hohen Verlustrisikos der Eigentümer sowie der Umlagefähigkeit [auch] dieser Kosten auf den Mieter bei Miethäusern ebenfalls der absolute Regelfall sein), muss die Qualität der erhobenen Daten angezweifelt werden. Diese Zweifel vermag das Gericht auch nicht mit dem Hinweis auszuräumen, dass es für einen Datenausschluss genügt hat, dass sich „nur eine“ der genannten wesentlichen Betriebskostenarten aus der Betriebskostenabrechnung nicht ergab. Denn es ist schlicht nicht nachvollziehbar, in welcher Wohnung auch „nur eine“ der genannten wesentlichen Betriebskostenspositionen nicht entstehen sollte. Soweit das Gericht keine „Anhaltspunkte für eine tendenziöse Bereinigung“ zu erkennen vermag, verkennt es die Maßstäbe. Das Konzept der Stadt muss – auch im Hinblick auf die Betriebskostenberechnung – schlüssig, also plausibel sein. Das ist es nicht. Warum es das nicht ist – weil die Datenerhebung nicht in der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden ist oder warum auch immer -, ist für die Beurteilung der Schlüssigkeit nicht relevant. Das Konzept ist jedenfalls nicht erst dann unplausibel, wenn es offensichtlich „tendenziös“ ist.
Mathematische Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Mietobergrenzen
Das Gericht hat sich im Ergebnis mit einer exemplarischen Darstellung der Berechnungsweise der durchschnittlichen Betriebskosten sowie der durchschnittlichen Nettokaltmieten des unteren Drittels (Terzils) zufrieden gegeben. Im Rahmen eines Eilverfahrens, welches über zwei Monate geführt worden ist, wäre – eine entsprechende Verfahrensförderung vorausgesetzt – allerdings auch eine Darlegung der Berechnung der konkreten Mietobergrenze von 406,50 € (411,00 € ist die alte Mietobergrenze, die weiter anerkannt wird, um niemanden schlechter zu stellen) möglich und leistbar gewesen.
Örtliches Suchumfeld: Belange von Kindern spielen praktisch keine Rolle
Als besonders betrüblich hervorzuheben ist, dass in der Verwaltungspraxis Kieler Sozialbehörden die Belange von Kindern so wenig Beachtung finden wie in der Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen Sozialgerichtsbarkeit. Im Fall einer Kieler Mandantin hatte das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 22.08.2012 im Verfahren B 14 AS 13/12 R dem Jobcenter Kiel wie auch dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ins Stammbuch geschrieben:
„Entgegen den Ausführungen des LSG kommen nicht nur gesundheitliche Gründe in Betracht, wenn es um die Gründe für die „Unzumutbarkeit“ von Kostensenkungsmaßnahmen (insbesondere durch Umzug) geht. Es können auch die besonderen Belange von Eltern und Kindern (vor dem Hintergrund des Art 6 Grundgesetz) solche beachtenswerte Gründe darstellen. Wie bereits dargestellt, ist auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder Rücksicht zu nehmen. Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin zu überprüfen, ob sie zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verlorenginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte (BSG Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 RdNr 35). Auch Angehörige unterer Einkommensschichten, die nicht auf Transferleistungen angewiesen sind, werden sich bei der Frage nach Kosteneinsparungen von diesen Gedanken leiten lassen. Aus solchen Umständen folgt allerdings im Regelfall kein Schutz der kostenunangemessenen Wohnung als solcher. Entsprechende Umstände schränken allenfalls die Obliegenheiten der Leistungsempfänger, die Kosten der Unterkunft zu senken, auf Bemühungen im näheren örtlichen Umfeld ein. Die Frage, ob einem Kind ein Schulwechsel zugemutet werden kann, lässt sich dabei nicht schematisch beantworten. Vor allem der im Einzelfall nach einem Umzug zumutbare Schulweg orientiert sich daran, was das Kind schon von der bisherigen Wohnung aus bewältigen musste, ob es etwa mit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln bereits vertraut ist bzw bereits einen Schulweg in bestimmter Länge zu Fuß (oder in fortgeschrittenem Alter mit dem Fahrrad) zurücklegen muss.“
Es lässt sich nur resigniert feststellen: Das BSG hat in den rauen schleswig-holsteinischen Wind gesprochen. Obwohl der 13jährige Sohn gerade erst die Schule wechseln musste, ist von dem Kind nach Meinung der 31. Kammer am SG Kiel – wie es im schönsten Juristendeutsch heißt – „nach summarischer Prüfung der Kammer in diesem Einzelfall in letzter Konsequenz“ auch ein erneuter Schulwechsel „hinzunehmen“. Grund: Die Höhe der monatlichen Überschreitung der Mietobergrenze von 127,41 €. Man ahnt in etwa, was Kinder und Bildungsabschlüsse Verwaltung und Gerichten in diesem Lande tatsächlich „Wert“ sind. Fast schon erschrecken muss der Hinweis des Gerichts, der Sohn besuche eine Gemeinschaftsschule, die es auch in anderen Stadtteilen gebe – deswegen sei ein Schulwechsel zumutbar. Auf die Schwierigkeiten, die es für einen Schüler bedeutet, in einer neuen Klasse Anschluss zu finden, die Lehrer kennen zu lernen usw. – was alles rein gar nichts mit der gewählten Schulart zu tun hat – scheint das Gericht nicht zu verfallen. Das ist nur in homöopathischen Dosen sensibler als die vom Jobcenter Kiel im Verfahren geäußerte Auffassung, der Sohn habe bereits einmal die Schule gewechselt und könne das dann auch noch einmal machen – wobei im Subtext mitschwingt: Er ist ja in Übung.
Suchbemühungen dokumentieren!
Wo viel Schatten ist, muss auch irgendwo ein Licht stehen. Das steht in diesem schattigen Beschluss auf Seite acht, zweiter Absatz. Den „Anscheinsbeweis“, dass aufgrund der „schlüssigen“ Mietobergrenzen der Stadt Kiel auch ausreichend Wohnraum zur Neuanmietung zur Verfügung steht (was ständige Rechtsprechung des BSG und dennoch Unsinn ist: Der Kieler Mietspiegel und die neuen MOG hätten genau so ausgesehen, wie sie aussehen, auch wenn keine einzige Wohnung in Kiel zur Vermietung stünde, denn ein Mietspiegel sagt schlicht gar nicht darüber aus, ob und in welchem Umfange Wohnungen zur Vermietung angeboten werden), könne von zum Umzug aufgeforderten Leistungsbeziehern dadurch widerlegt werden, dass diese ihre erfolglosen Suchbemühungen über einen Suchzeitraum von 6 Monaten nachprüfbar dokumentieren. Den rund 1.500 Kielern, die erfolglos nach kostengünstigerem Ersatzwohnraum suchen müssen (den es derzeit nicht gibt), kann nur geraten werden, dies gewissenhaft zu tun und Behörden und Gerichte mit ihren Erfahrungen auf der Wohnungssuche zu konfrontieren. Suchhilfen finden sich hier: Vordruck Wohnungssuche Telefonate, Vordruck Wohnungssuche Vorsprache.
Nachtrag 01.06.2018: Der Beschluss des SG Kiel vom 06.04.2018 zum Aktenzeichen S 31 AS 21/18 ER wurde mit Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgrichts vom 01.06.2018, L 6 AS 86/18 B ER, aufgehoben und das Jobcenter verpflichtet, ab Antragseingang der Beschwerde beim LSG vorläufig die tatsächlichen Unterkunfskosten der Antragsteller zu übernehmen, da diesen derzeit ein Wohnungswechsel konkret nicht möglich ist.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Volle Mietkostenübernahme, wenn Wohnraum fehlt
Veröffentlicht: 1. März 2018 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Stadt Kiel 2 Kommentare
(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de
Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass das Jobcenter Kiel im Jahre 2013 die über der damaligen Mietobergrenze liegenden Unterkunftskosten einer sechsköpfigen Familie in voller Höhe übernehmen musste, weil es der Familie aufgrund fehlenden Wohnraumes auf dem Kieler Wohnungsmarkt objektiv unmöglich war, ihre Mietaufwendungen durch Umzug in eine kostengünstiger Wohnung zu senken.
Zwar ist die Mietobergrenze auf der Grundlage des Mietspiegels 2012 zutreffend berechnet worden. Die tatsächlich zu hohen Unterkunftskosten müssen indessen dann übernommen werden, wenn es den Hilfebedürftigen im konkreten Fall nicht möglich war, ihre Unterkunftskosten insbesondere durch Umzug auf ein angemessenes Maß zu senken. Hiervon ist das Gericht aufgrund des Wohnraumberichtes der Stadt Kiel ausgegangen, wonach insbesondere für größere Familien ausreichender freier Wohnraum nicht mehr zur Verfügung steht.
Unerheblich ist, ob die Unmöglichkeit zur Kostensenkung bereits bei Beginn der Hilfebedürftigkeit, der Leistungsgewährung oder des Kostensenkungsverfahrens vorgelegene hat. Das bedeutet: Auch Hilfebedürftige, die schon länger zu ihrer Miete dazubezahlen, können wieder einen Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Miete haben, wenn eine Kostensenkung durch Umzug nachträglich unmöglich wird, etwa weil sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt verschlechtert.
SG Kiel, Urteil vom 24.04.2017, S 31 AS 461/14 (rechtskräftig)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 02/2018
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Jobcenter muss nahtlosen Übergang in die Grundsicherung sicherstellen
Veröffentlicht: 1. Februar 2018 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel | Tags: § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I und § 44a SGB II, lückenloser Übergang Leistungsgewährung, nahtloser Übergang der Leistungsgewährung 2 Kommentare
(c) Gerd Altmann / pixelio.de
Jobcenter müssen vor einer Ablehnung von ALG II (Hartz IV) sicherstellen, dass der zukünftig zuständige Sozialleistungsträger die Leistungsgewährung nahtlose ab den Tage seiner Zuständigkeit aufnimmt.
Der Antragsteller stand im laufenden ALG II-Bezug beim Jobcenter Kiel. Aufgrund einer Erkrankung prüfte das Jobcenter, ob die Landeshauptstadt Kiel als Träger der Grundsicherung bei Erwerbsminderung für den Antragsteller zuständig ist. Den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers vom 21.08.2017 auf ALG II für den Zeitraum ab 01.10.2017 lehnte das Jobcenter erst mit Bescheid vom 21.09.2017 ab und verwies diesen auf Grundsicherungsleistungen, ohne sich hierüber zuvor ins Benehmen mit der Stadt Kiel zu setzen und dieser die Möglichkeit zu geben, ihre eigene Zuständigkeit zu prüfen.
Hierzu war das Jobcenter Kiel nicht berechtigt. Denn aus § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I und § 44a SGB II folgt, dass der zuerst angegangene Sozialleistungsträger vorläufig so lange Leistungen zu erbringen hat, bis der eigentlich zuständige Träger die Leistungsgewährung tatsächlich aufnimmt. Die Verpflichtung, die lückenlose Gewährung existenzsichernder Leistungen sicherzustellen, traf damit das bisher zuständige Jobcenter Kiel. Etwas anders galt auch nicht deswegen, weil der Hilfebedürftige um die Feststellung seiner Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger wusste, denn das Jobcenter Kiel traf die Verpflichtung, den lückenlosen Übergang der Leistungsgewährung sicherzustellen und die Stadt Kiel hätte die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit auch anzweifeln können.
SG Kiel, Kostenbeschluss vom 26.10.2017, S 37 AS 254/17 ER
Erstveröffentlichung in HEMPELS 01/2018
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Kieler Mietobergrenzen in der Ratsversammlung
Veröffentlicht: 28. Januar 2018 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Ratsversammlung Stadt Kiel, Stadt Kiel Hinterlasse einen KommentarAm 18.01.2018 hat die Kieler Ratsversammlung die neuen Mietobergrenzen debattiert und mehrheitlich beschlossen. Für Interessierte habe ich die Aufzeichnung des Tagesordnungspunktes 13.7, Anpassung der Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), Drucksache: 1223/2017, hier einmal verlinkt:
Kieler Ratsversammlung beschließt neue Mietobergrenzen
Veröffentlicht: 18. Januar 2018 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Ratsversammlung Stadt Kiel, Stadt Kiel Ein KommentarIn der heutigen Ratsversammlung hat eine Mehrheit aus SPD, CDU und SSW die neuen Mietobergrenzen beschlossen. Da der Sozialausschuss zuvor nicht beteiligt worden ist, hat die Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN richtigerweise einen Antrag auf Überweisung zur Beratung in den Sozialausschuss gestellt, dem sich die Fraktion DIE LINKE angeschlossen hat, der aber von einer Mehrheit aus SPD, CDU und SSW abgelehnt wurde.
Das von der Stadt vorgelegte – mit knapp 12 Seiten ungewöhnlich kurze – Konzept dürfte einer sozialgerichtlichen Prüfung absehbar nicht standhalten, da in ihm weder die Berechnungen der Nettokaltmieten noch der Betriebskosten nachvollziehbar dargelegt worden sind. Auffällig ist auch, dass die durchschnittlichen Betriebskosten (arithmetisches Mittel) im MOG-Konzept bei 1,55 €/qm liegen sollen, der Kieler Mietspiegel 2016/2017 hingegen einen Durchschnittswert von 1,91 €/qm nennt. Eine Erklärung auch hierfür findet sich im Konzept nicht.
Zum Schluss ein wenig Lokalkolorit aus der Kieler Ratsversammlung: Der Vertreter der Fraktion DIE LINKE musste sich vom Sozialdezernenten der Stadt, Gerwin Stöcken (SPD), den eigenwilligen Anwurf gefallen lassen, „da habe ich keinen bösartigeren Grund als zu sagen, dass das hier Wahlkampf ist“. Dass DIE LINKE in Kiel Sozialpolitik macht, das geht aber auch wirklich nicht. Das macht die SPD doch auch nicht! Das ist wirklich ganz und gar ungehörig von den Linken und da muss der SPD-Sozialdezernent – was sonst ja gar nicht seine Art ist – doch ausnahmsweise mal ganz bösartig werden.
Presseerklärung der Ratsfraktion DIE LINKE zum Thema: Mietobergrenze: Pleiten, Pech und Pannen auf Kosten der Betroffenen
Kieler Nachrichten vom 23.01.2018: Streit um neue Mietobergrenzen in Kiel
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Konzept zur Berechnung der ab 01.01.2017 geltenden Kieler Mietobergrenzen
Veröffentlicht: 16. Januar 2018 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Ratsversammlung Stadt Kiel, Stadt Kiel | Tags: Jobcenter Kiel Mietobergrenzen Hinterlasse einen KommentarDie Stadt Kiel hat heute – zwei Tage vor der Sitzung der Ratsversammlung am 18.01.2018, auf der die neuen Mietobergrenzen (MOG) beschlossen werden sollen – den Ratsherren und Ratsfrauen ihr Konzept zu Bestimmung der neuen, ab 01.01.2017 geltenden Mietobergrenzen übersandt. Das Konzept findet sich hier. Dass die Ratsmitglieder aufgrund der Kürze der ihnen eingeräumnten Einarbeitungszeit über das Konzept sachkompetent beraten und beschließen können, ist nicht anzunehmen. Nach hiesigen Informationen sollen zudem die Grundlagendaten zum Mietspiegel 2017 und damit auch zum MOG-Konzept nicht mehr verfügbar sein. Sollte sich dies bewahrheiten, dürfte das Konzept und damit auch die neuen MOG vor Gericht keinen Bestand haben.
Nachtrag 20.01.2018: Die Kritik von Teilen der Ratsversammlung entzündet sich offenbar daran, dass die Fragebögen zum Kieler Mietspiegel 2017 vernichtet wurden (siehe dazu Seite 20 in der Dokumentation zum qualifizierten Kieler Mietspiegel 2017). Soweit die Grundlagendaten selbst noch verfügbar sind, dürfte dies allerdings unproblematisch sein.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Neue Mietobergrenzen der Stadt Kiel derzeit nicht anzuwenden
Veröffentlicht: 12. Januar 2018 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Ratsversammlung Stadt Kiel, Stadt Kiel | Tags: Kosten den Unterkunft Kiel 2018, Mietobergrenzen Kiel 2018 Hinterlasse einen KommentarDas Sozialgericht Kiel hat in einem Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass die neuen Mietobergrenzen (MOG) der Stadt Kiel zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen „Angemessenheit“ der Unterkunftskosten von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) derzeit nicht heranzuziehen sind, weil für das Gericht nicht überprüfbar ist, ob die neuen – von der Ratsversammlung noch nicht beschlossenen – MOG auf einem „schlüssigen Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen (SG Kiel, Beschluss vom 11.01.2018, S 31 AS 1/18 ER). Denn das angeblich „schlüssige Konzept“ der Stadt Kiel wurde bisher nicht veröffentlicht und auch dem Gericht nicht bekannt gegeben.
Hinzuweisen ist darauf, dass nach § 45 GO SH i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Kiel i.V.m. § 1, § 2 g) der dieser Satzung als Anlage beigefügten Zuständigkeitsverordnung neue MOG zunächst vom Sozialausschuss sachverständig vorzubereiten sind. Eine Befassung des Sozialausschuss der Stadt Kiel mit den neuen MOG ist indessen bisher nicht erfolgt und der Sozialausschuss hat den MOG bislang auch nicht zugestimmt (§ 1 der Zuständigkeitsverordnung spricht von „entscheiden“). Allerdings ist die Vorbereitung durch die Fachausschüsse entgegen einer hier zunächst vertretenen Auffassung kein rechtliches Erfordernis für das wirksame Zustandekommen von Beschlüssen (Bracker/Dehn, GO SH, § 45 Nr. 6).
Ernsthafte Zweifel sind an der neuen MOG für Zweipersonenhaushalte angezeigt. Nach Angaben der Stadt sollen die Mietkosten bruttokalt (Grundmiete zuzüglich kalter Betriebskosten) zwischen 2014 und 2017 von 411,00 € auf 406,50 € gesunken sein (siehe Gegenüberstellung der Mietobergrenzen 2014 / 2017). Dies widerspricht allen Berichten zu den in diesem Zeitraum erheblich gestiegenen Grundmieten und Betriebskosten in Kiel.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.01.2018
Veröffentlicht: 2. Januar 2018 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen 19 KommentareDas Jobcenter Kiel hat heute auf seiner Homepage die neuen Mietobergrenzen veröffentlicht. Die neuen Obergrenzen sollen erst ab dem 01.01.2018 gelten. Unklar bleibt, welche Mietobergrenzen in der Zeit vom 01.12.2016 bis 31.12.2017 Gültigkeit haben sollen. Die alten Mietobergrenzen aus dem Jahre 2014 hatte das Sozialgericht Kiel in dieser Zeit als nicht mehr aktuell verworfen und Antragstellern in Eilverfahren Leistungen für die Unterkunft bis zur Höhe der alten Mietobergrenzen zuzüglich 10 % zugesprochen. Ungewöhnlich ist auch, dass weder der Sozialausschuss noch die Ratsversammung der Landeshaupstadt Kiel für die Stadt Kiel als anteilige Kostenträgerin den neuen Mietobergrenzen vor deren Veröffentlichung zugestimmt haben. Dass Wohnraum zwischen 50 und 60 Qudartmetern in Kiel seit 2014 nicht teurer geworden sein soll, erscheint wenigstens kontraintuitiv.
Nachtrag 03.01.2018: Das Jobcenter Kiel hat die Angaben auf seiner Homepage korrigiert. Die neuen MOG sollen rückwirkend ab dem 01.01.2017 gelten. Die rückwirkende Anpassung soll von Amts wegen erfolgen, so dass Betroffene keinen Überprüfungsantrag stellen müssen. Für den Monat Dezember 2016 soll offenbar nicht nachgezahlt werden.
Nachtrag 05.01.2018: Das Jobcenter Kiel lehnt in Überprüfungsverfahren, die noch im Jahre 2017 anhängig gemacht worden sind, eine Anerkennung der neuen MOG für den Monat Dezember 2016 ab.
Nachtrag 12.01.2018: Neue Mietobergrenzen der Stadt Kiel derzeit nicht anzuwenden
Nachtrag 16.01.2018: Konzept zur Berechnung der MOG 2017/2018
Personenzahl | qm | MOG seit 01.12.2014 | MOG ab 01.01.2017 | Differenz |
1 | bis 50 | 342,50 Euro | 361,00 Euro | + 18,50 Euro |
2 | 50-60 | 411,00 Euro | 411,00 Euro | +/- 0,00 Euro |
3 | 60-75 | 510,00 Euro | 533,50 Euro | + 23,50 Euro |
4 | 75-85 | 628,50 Euro | 642,00 Euro | + 13,50 Euro |
5 | 85-95 | 702,50 Euro | 728,00 Euro | + 26,00 Euro |
6 | 95-105 | 776,00 Euro | 802,00 Euro | + 26,00 Euro |
7 | 105-115 | 850,00 Euro | 876,00 Euro | + 26,00 Euro |
je weitere Pers. | + 10m² | 74,00 Euro |
1.461 Kieler Hartz IV Familien müssen zu ihrer Miete zuzahlen
Veröffentlicht: 21. Dezember 2017 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Ratsversammlung Stadt Kiel, Stadt Kiel 4 KommentareAuf eine kleine Anfrage des Ratsherrn Arne Langniß (Ratsfraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN) hat die Stadt Kiel erstmals konkrete Angaben zu der Zahl der Bedarfsgemeinschaften im ALG II Bezug gemacht, die aus ihrem Regelsatz zu ihrer Miete dazuzahlen müssen, weil das Jobcenter Kiel ihre Unterkunftskosten nicht in voller Höhe anerkennt. Im Leistungsbereich des Jobcenters Kiel sind danach bei 1.461 von 18.778 Bedarfsgemeinschaften (= 7,78 %) die tatsächlichen Kosten der Unterkunft höher als die angemessenen Kosten der Unterkunft.
Im Bereich von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt kann nach Angaben des Sozialdezernenten keine belastbare Aussage getroffen werden. Von 6.977 Bedarfsgemeinschaften wohnen 200 bis 400 Bedarfsgemeinschaften in Wohnraum, dessen Kosten über den städtischen Mietobergrenzen liegen. Wegen der besonderen persönlichen Voraussetzungen würden im Einzelfall aber erhöhte Unterkunftskosten anerkannt, so dass weniger Haushalte betroffen seien, die derzeit die Differenz von der Mietobergrenze zur tatsächlichen Miete selbst tragen müssten.
Moratorium bei Mietsenkungsverfahren und 10 % Aufschlag bei Neuanmietungen
Die Landeshauptstadt Kiel als Träger der Sozialhilfe sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat mit dem Jobcenter abgestimmt, bis zur Vorlage neuer Mietobergrenzen keine neuen Mietsenkungsverfahren einzuleiten. Da die Stadt Kiel davon ausgeht, dass die angemessenen Kosten der Unterkunft ansteigen, folgt sie der Empfehlung des Sozialgerichts Kiel und erkennt bei Neuanmietungen „weitestgehend“ die Werte der alten Mietobergrenzen zuzüglich 10 % an.
Überprüfungsanträge stellen!
Keine Aussagen trifft die Stadt Kiel hingegen zu ihrem Umgang mit Bestandsmietverhältnissen, in denen Leistungsberechtigte schon jetzt zu ihrer Miete dazuzahlen. Aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit – die Stadt erkannte hier die angehobenen Mietobergrenzen nicht rückwirkend an – ist Leistungsbeziehern dringend zu raten, rückwirkend ab 01.12.2016 noch in diesem Jahr Überprüfungsanträge nach § 40 Abs. 1 Satz Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB X zu stellen.
Falls es Unterschiede geben sollte …
Ein wenig schmunzeln lässt die Antwort der Stadt auf die Frage, ob bei den anzuerkennenden Unterkunftskosten zwischen Angebotsmieten bei Neuanmietung und Bestandsmieten unterschieden wird. „Falls es Unterschiede geben sollte“, so der Sozialdezernent, „spielt dies bei den angemessenen Kosten der Unterkunft keine Rolle.“ Jeder, der mal einen Blick in eines der großen Wohnungssuchportale wirft, wird sich schnell davon überzeugen können: Ja, da gibt es ganz gewaltige Unterschiede.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Mietobergrenzen in Kiel: Bis 31.01.2018 muss die Stadt neue Mietobergrenzen beschließen
Veröffentlicht: 8. November 2017 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Ratsversammlung Stadt Kiel, Stadt Kiel 4 KommentareSeit dem 01.12.2016 verfügt die Landeshauptstadt Kiel über keine aktuellen Mietobergrenzen für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“), der Grundsicherung nach dem SGB XII sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr. In Eilverfahren haben – soweit hier ersichtliche – alle Kammern am SG Kiel Betroffenen, die zu ihrer Miete hinzuzahlen müssen, Leistungen für die Unterkunft in Höhe der alten Mietobergrenzen aus dem Jahre 2014 zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zugesprochen (siehe dazu: SG Kiel: Kieler Mietobergrenzen sind seit Dezember 2016 um 10 Prozent zu erhöhen).
Hatte zunächst eine Kammer am SG Kiel der Stadt eine Frist zum Beschluss neuer Mietobergrenzen bis 30.09.2017 gesetzt (anschließend Rückgriff auf die sehr viel höheren Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 %), scheint sich nun am SG Kiel kammerübergreifend die Auffassung durchgesetzt zu haben, der Stadt eine Frist bis zum 31.01.2018 zuzugestehen, um neue Mietobergrenzen zu verabschieden (siehe aktuell: SG Kiel, Beschluss vom 07.11.2017, S 23 SO 23/17 ER). Sollten bis dahin keine neuen Mietobergrenzen vorliegen, beabsichtigen einzelne Kammern am SG Kiel nach diesseitigen Informationen, auch in Hauptsacheverfahren ab 01.12.2016 Leistungen für die Unterkunft in Höhe der Wohngeldtabelle plus 10 % zuzusprechen.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Umzugshelfer vom Studentenwerk?
Veröffentlicht: 31. August 2017 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Umzug, Umzugskosten 7 KommentareIm – grundsätzlich legitimen – Interesse einer möglichst weitreichenden Kostenminimierung lese ich in Schreiben der Jobcenter immer wieder Dinge, die mich spontan stutzig machen. Von angeblich kostenlosem Wohnraum in Kiel (in Obdachlosenunterkünften, die dann so ganz kostenlos auch wieder nicht sind) bis hin zu kostenlosen Möbeln (vom Sperrmüll) scheinen der Phantasie wenig Grenzen gesetzt.
Heute nun las ich in einem Schreiben des Jobcenters Kiel, „Umzugshelfer“ für das Einladen ihrer Möbel in Kiel könne eine Mandantin beim Studentenwerk „erfragen“. Also Umzugshelfer vom Studentenwerk? Kiel hat eine Universität. So weit, so gut. Aber dass das dortige Studentenwerk ALG II-Empfängern Umzugshelfer vermittelt, schien wenigstens kontraintuitiv. Also ein kurzer Anruf beim stellvertretenden Abteilungsleiter Personal und Recht beim Studentenwerk Schleswig-Holstein: Bekommt meine Mandantin bei Ihnen Umzugshelfer? Erstaunen. Man müsse das mal prüfen. Wenig später die E-Mail: „Sehr geehrter Herr Hildebrandt, hiermit kann ich Ihnen mitteilen, dass das Studentenwerk SH keinen Umzugshelfer für ALG II-Empfänger stellt.“ Wer hätte das gedacht?
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Dauerthema Doppelmieten
Veröffentlicht: 14. August 2017 Abgelegt unter: Doppelmieten, Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft Ein Kommentar
(c) GesaD / pixelio.de
Bereits mehrfach habe ich auf dieser Website über das Thema Doppelmieten bei Umzug berichtet (Jobcenter muss Doppelmieten übernehmen; Doppelmieten: Konsequent rechtswidriges Verwaltungshandeln seit nunmehr 10 Jahren; Doppelmieten bei Umzug: In der Regel vom Jobcenter zu übernehmen!; Zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Umzug). Scheinbar ohne Erfolg. Die Übernahme von doppelten Mietaufwendungen wird von den Jobcentern weiterhin fast durchgängig pauschal abgelehnt. Weiteres Urteil zum Thema: SG Kiel, Urteil vom 04.04.2017, S 30 AS 407/15:
„Grundsätzlich geht die Kammer davon aus, dass bei einem Umzug eine zeitliche Überschneidung des alten und neuen Mietverhältnisses eher die Regel als die Ausnahme darstellt. Gründe dafür sind zum einen darin zu sehen, dass die meisten Mieter — gerade in Zeiten eines angespannten Mietmarktes — davor zurückschrecken, ein bestehendes Mietverhältnis zu kündigen, ohne bereits den Mietvertrag für eine neue Wohnung unterschrieben zu haben. Weiterhin spricht eine oft vorliegende Verpflichtung zur Auszugsrenovierung der alten Wohnung gegen einen „nahtlosen“ Übergang von einem Mietverhältnis ins andere, weil für einen solchen dann keine Zeit mehr bliebe. Auch dann, wenn dem Leistungsberechtigten wegen seiner familiären oder sonstigen Situation ein kompletter Aus- und Einzug an einem Tag nicht zumutbar ist, geht die Kammer von der Angemessenheit einer „Doppelmiete“ für einen kurzen Zeitraum aus.“
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
SG Kiel: Kieler Mietobergrenzen sind seit Dezember 2016 um 10 Prozent zu erhöhen
Veröffentlicht: 8. August 2017 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Ratsversammlung Stadt Kiel, Stadt Kiel 9 Kommentare
(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de
Bereits im März 2017 hatte ich gefragt „Wo bleibt der Kieler Mietspiegel 2016?“ und darauf hingewiesen, dass für Kiel seit dem 01.12.2016 kein qualifizierter Mietspiegel mehr vorliegt. Für das Sozialrecht stelle sich damit die Frage, ob die aktuellen Kieler Mietobergrenzen, die aus den Werten des Kieler Mietspiegels 2014 errechnet worden sind, seit 01.12.2016 noch auf einem sog. „schlüssigen Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen. Diese Frage hat die 32. Kammer am Sozialgericht Kiel nun verneint (Beschluss vom 26.07.2017, S 32 AS 142/17 ER – der besseren Lesbarkeit wegen wurden fehlende bzw. von der Diktiersoftware des Gerichts offenbar fehlerhaft interpretierte Worte korrigiert, die Korrekturen sind in Klammern und kursiv gesetzt).
Sei 01.12.2016 keine aktuellen Mietobergrenzen mehr in Kiel
„Die Mietobergrenze basierte auf einem Konzept, für das der qualifizierte Mietspiegel 2014 der Landeshauptstadt Kiel zugrunde gelegt worden war und das in modifizierter Form vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht in Bezug auf den Mietspiegel 2010 als schlüssiges Konzept im Sinne der Vorgaben des Bundessozialgerichts (erstmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – juris) qualifiziert worden war (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2014 — L 6 AS 18/13 —juris).
Seit dem 20. Juni 2017 gilt für nicht preisgebundenen Wohnraum in der Landeshauptstadt Kiel ein neuer qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Anders als der vorherige qualifizierte Mietspiegel, der nach der Tabellenmethode aufgebaut war, ist der aktuelle qualifizierte Mietspiegel mit der so genannten Regressionsmethode erstellt worden, die mit einer kleineren Stichprobe auskommt. Neue Mietobergrenzen sind auf Basis des neuen qualifizierten Mietspiegels bei der Landeshauptstadt Kiel noch nicht ermittelt und veröffentlicht worden.“
Dennoch kein Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle
„Dies führt nach Auffassung der Kammer jedoch weder dazu, dass die bisherigen Mietobergrenzen weiterhin uneingeschränkt Geltung haben können, noch dazu, dass nunmehr kein schlüssiges Konzept mehr vorliegt und dementsprechend für die Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten auf die Werte der Wohngeldtabelle zu § 12 WoGG zurückzugreifen ist.“
Gericht kann Mietobergrenzen nicht selbst ermitteln
„Zwar fehlt es derzeit an dem Datenmaterial, auf dessen Basis das untere Preissegment im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmieten, die der Mietspiegel ausweist, ermittelt werden könnte. Ohne Kenntnis der dem Mietspiegel zugrunde liegenden Daten kann auch das Gericht im Rahmen seiner eigenen Befugnis zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit von Unterkunftskosten die abstrakte Angemessenheitsgrenze nicht ermitteln.“
Trotzdem kein „Erkenntnisausfall“
„Allerdings geht die Kammer davon aus, dass in einer begrenzten Übergangszeit, in der das bisher geltende schlüssige Konzept auf der Basis des – andersartigen – neuen qualifizierten Mietspiegels angepasst werden muss, kein Erkenntnisausfall hinsichtlich der angemessenen Referenzmiete im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – juris) anzunehmen ist, der einen Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages erforderlich machen würde. In dem hier vom BSG entschiedenen Fall lagen Mietspiegeldaten gerade nicht vor.“
Übergangsfrist bis 30.09.2017
„Dem Antragsgegner ist vielmehr eine angemessene Übergangszeit einzuräumen, in der weiterhin die bisherigen Mietobergrenzen als Grundlage herangezogen werden dürfen. Als angemessen sieht die Kammer dabei eine Zeit bis zum 30. September 2017 an. Wenn, was der Kammer nicht bekannt ist, die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel über die Mietobergrenzen entscheiden sollte, wäre dies in der nächsten stattfindenden Sitzung am 21. September 2017, deren Tagesordnung noch nicht veröffentlicht ist, möglich. Auch im Übrigen dürfte die Zeit von drei Monaten ab Inkrafttreten des neuen Mietspiegels ausreichen, um auf der Basis des dem Mietspiegel zugrunde liegenden Datenmaterials neue Mietobergrenzen zu ermitteln.“
In der Übergangszeit 10 % Aufschlag auf die bisherigen Mietobergrenzen
„Bei der Gewährung einer Übergangszeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der qualifizierte Mietspiegel 2014, der als Fortschreibungsmietspiegel in Anpassung des Mietspiegels 2012 gemäß § 558d Abs. 2 Satz 1 BGB erstellt worden war, nur bis zum 30. November 2016 Gültigkeit hatte. Bereits zum 01. Dezember 2016 wäre gemäß § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB ein neuer qualifizierter Mietspiegel zu erstellen gewesen. Unabhängig von den Ursachen für die zeitliche Verzögerung entspricht es nicht den Aktualitätsanforderungen an die Vergleichsdaten, die sich sowohl aus § 558d Abs. 2 BGB als auch aus § 22c Abs. 2 SGB II ergeben, dass im Ergebnis damit ein Dreivierteljahr ohne Neufestsetzung toleriert wird.
Dauer und Höhe der zusprechenden Leistungen liegen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Die Kammer hält es angesichts der verstrichenen Zeit seit Ablauf der Geltungszeit des Mietspiegels 2014 für geboten, einen pauschalen Mietpreisentwicklungszuschlag von 10% bei der bisherigen Mietobergrenze zu berücksichtigen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits nach einer online-Meldung der Presseabteilung der Landeshauptstadt Kiel vom 30. Mai 2017 im Vorgriff auf den neuen Mietspiegel eine Steigerung der Mietpreise von 3,1 % bei Bestands- und 4,6 % bei Neuvertragsmieten mitgeteilt wurde. Zuzüglich eines weiteren Sicherheitszuschlages auf insgesamt 10 % ergeben sich bei dem Antragsteller nach dem Kopfteilprinzip anteilig zu berücksichtigende Unterkunftskosten von 452,10 EUR bruttokalt.“
Nachtrag: Wie hier (alte Mietobergrenze zuzüglich 10 %) haben bisher entschieden: SG Kiel, Beschluss vom 26.07.2017, S 32 AS 142/17 ER, SG Kiel, Beschluss vom 01.09.2017, S 43 AS 175/17 ER; SG Kiel, Beschluss vom 02.10.2017, S 43 AS 225/17 ER; SG Kiel, Beschluss vom 02.01.2017, S 40 AS 230/17 ER).
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Seit 01.05.2016 auch in Kiel Geldleistungen statt Sachleistungen für die Erstausstattung der Wohnung
Veröffentlicht: 28. April 2017 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Mehrbedarfe, Ratsversammlung Stadt Kiel, Stadt Kiel Ein KommentarBereits zum 01.05.2016 hat nun auch Kiel die Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII von Sachleistungen (die bisher über die Möbelbörse der evangelischen Stadtmission zu beziehen waren) auf Geldleistungen umgestellt. Die Gründe hierfür sind in der Druchsache 0142/2016 aus der Ratsversammlung vom 17.03.2016 nachzulesen. Interessant: Nach eigenem Bekunden der Stadt Kiel sind die Kosten, die für eine Versorgung über die Möbelbörse der Stadtmission aufgewandt werden mussten, „vergleichbar“ mit der Kosten der Versorgung über den freien Möbelmarkt des unteren Preissegments.
In welcher Höhe seit dem 01.05.2016 Geldleistungen erbracht werden, ist in der Drucksache 0142/2016 bzw. im Austauschblatt zu Punkt 7.1 (IV. Richtlinien für einmalige Beihilfen nach § 24 Abs. 3 SGB II / § 31 Abs. 1 SGB XII, n.F.) nachzulesen.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Kiel first
Veröffentlicht: 13. April 2017 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Obdachlose, Stadt Kiel 2 KommentareLandeshauptstadt will Wohnungslosenhilfe „schärfen“ – und künftig nur noch Kielern helfen
TEXT: PETER BRANDHORST
Erschienen in: Straßenmagazin HEMPELS, 04/2017
Sind bestimmte Gruppen wohnungsloser Menschen in Kiel – und in der Folge womöglich auch in anderen Städten und Kommunen – künftig von Hilfeangeboten ausgeschlossen? Können Wohnungslose in der Landeshauptstadt bald nur noch dann Unterstützung erwarten, wenn sie als Kieler oder Kielerin gelten? Um diese Fragen geht es im Kern bei der Diskussion jetzt bekannt gewordener Pläne der Stadt.
Auch in Schleswig-Holstein ist die Anzahl der Wohnungslosen in den vergangenen Jahren stark angestiegen, nicht nur in größeren Städten. Die in Berlin ansässige Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) geht davon aus, dass sich die Zahlen schon bis zum kommenden Jahr insgesamt und bundesweit weiter drastisch erhöhen werden.
In Kiel leben laut stadt.mission.mensch gut 600 Menschen ohne festen Wohnsitz, 50 Prozent mehr als noch vor fünf Jahren (490 von ihnen Männer; Stand Ende Januar). 280 haben Unterschlupf gefunden bei Freunden oder Bekannten, die anderen leben in öffentlicher Unterbringung im Bodelschwinghhaus oder in Pensionen. Knapp vierzig schlafen auf der Straße. 72 Prozent der Kieler Wohnungslosen galten 2016 als ortsansässig. Um das restliche knapp ein Drittel geht es nun.
Der Streit entzündet sich an einer Vorlage, die Ende Februar im Sozialausschuss der Stadt öffentlich wurde. Unter der Überschrift „Verhinderung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit in Kiel“ werden in einem Diagramm die Personenkreise und die ihnen offenen Hilfewege definiert. Ergebnis: Nur wer sich als „Kieler Bürger/Bürgerin“ in der Stadt wohnungslos meldet, mit dem werde künftig eine Hilfeplanung erstellt und erhalte Beratung und Unterstützung. Andere Personen sollen auf ihren Wohnort verwiesen werden; sie bekommen noch eine Fahrkarte dorthin plus „ggf. Unterbringung in Schlichtwohnraum für eine Nacht“. Danach: „Ende“ der helfenden Unterstützung.
Sozialstadtrat Gerwin Stöcken rechtfertigt die Pläne gegenüber HEMPELS damit, man habe sich eine „Nachjustierung und Schärfung“ des Hilfesystems vorgenommen. Künftig wolle man die Prävention ausbauen, um Wohnungslosigkeit bereits im Vorfeld verhindern zu können. Mit der Wohnungswirtschaft habe die Stadt einen Masterplan verabredet, Wohnungslosen wieder Wohnraum zu verschaffen.
„Es geht um die, die in Kiel ihre Wohnung verloren haben“, so Stöcken, „um die wollen wir uns besonders stark bemühen.“ Wer anderswo wohnungslos geworden ist, für den sei die jeweilige Heimatkommune zuständig. Man dürfe das Problem nicht in die größeren Städte delegieren und sagen, „weil man sich anderswo nicht um genügend Wohnraum gekümmert hat, tragen wir das in Kiel mit.“ Finanzielle Aspekte spielten dabei keine Rolle, so Stöcken, die Vorwürfe der Selektion und Vertreibung seien falsch: „Wir wollen genauer hingucken: Warum brechen Menschen soziale Bindungen oder Therapien in anderen Orten ab, um dann wohnungslos in Kiel zu sein?“
HEMPELS-Vorstand Jo Tein nennt die Pläne in großen Teilen „erschreckend und fern der Lebensrealität von Obdachlosen“. Viele besäßen schon lange kein festes Zuhause mehr, oder sie erlebten dort Stress und wanderten in andere Regionen. Ein Ausweiseintrag zum Wohnort sei für sie bedeutungslos. „Jede Kommune ist verpflichtet, diesen Menschen zu helfen, es darf nicht unterschieden werden zwischen Einheimischen oder Ortsfremden“, so Tein. Er befürchtet auch, dass eine Abwärtsspirale in Gang gesetzt wird, sollten Kiels Pläne Realität werden: „Andere Kommunen sehen sich dann gezwungen, ihre Leistungen auch zurückzuschrauben.“ Gut sei hingegen, dass künftig verstärkt präventiv gearbeitet werden soll.
Der Kieler Sozialrechtsexperte und HEMPELS-Kolumnist Helge Hildebrandt hält die geplante Regelung ebenfalls „nicht nur sozialpolitisch für höchst problematisch, sondern nach geltendem Recht auch schlicht rechtswidrig“. Die Unterbringungspflicht der Kommunen, so Anwalt Hildebrandt, der für die Linke 2013 kurzzeitig parteiloses Mitglied im Kieler Stadtrat war, sei an den „tatsächlichen Aufenthalt“ geknüpft: „Der ist dort, wo jemand gerade ist. Bei einem Obdachlosen, der gerade in Kiel ankommt und erklärt, hier bis auf weiteres zu bleiben, ist das Kiel.“
Bei der Berliner BAG W nennt Geschäftsführer Thomas Specht auf HEMPELS-Nachfrage die Pläne der Stadt Kiel „ein Modell der Hilfeverweigerung, gegen das man sofort erfoglreich wird juristisch angehen können – komplett rechtswidrig ohne Wenn und Aber.“ Man wisse von keiner anderen Kommune in Deutschland, die auf ähnlich „dreiste Art und Weise“ gegen Obdachlose vorgehe oder das tun wolle. Specht: „Es darf nicht unterschieden werden zwischen ortsansässigen und fremden Obdachlosen“, ein Rechtsgutachten bestätige diese Sicht.
Bei der Kieler stadt.mission.mensch, im Auftrag der Stadt einer der großen Dienstleister in der Wohnungs- und Obdachlosenarbeit, spricht Geschäftsführerin Karin Helmer von einer bislang erst „groben Skizze. Das Papier kann als qualifizierte Diskussionsgrundlage verstanden werden, die es jetzt aber auszugestalten gilt“. Die Wohnungslosenszene habe sich in letzter Zeit stark verändert, es gebe viele Ursachen für den Verlust einer Unterkunft. Hilfsangebote müssten deshalb ausgebaut und neu organisiert werden. Helmer unterstreicht aber auch: „Wir stehen dafür, dass legitime Ansprüche durchgesetzt werden können und nicht nach unten geschraubt werden. Die Definition, wo der gewöhnliche und tatsächliche Aufenthalt eines Wohnungslosen ist, ist jetzt die politische Herausforderung.“
Im Laufe dieses Jahres will die Stadt mit den verschiedenen Trägern der Obdachlosenhilfe ihre Pläne diskutieren. Man werde nicht das Recht brechen und auch nichts mit der Brechstange durchsetzen, versichert Sozialstadtrat Stöcken angesichts der schon jetzt laut gewordenen Kritik.
Nachdem das Straßenmagazin HEMPELS in seiner April-Ausgabe 2017 zuerst über das Thema berichtete, haben auch verschiedene andere Zeitungen und TV-Sender das Thema groß aufgegriffen. Links zu diesen Veröffentlichungen hier:
http://taz.de/Obdachlosen-Auslese-nach-Aschenputtel-Prinzip-in-Kiel/!5396404/
http://www.bento.de/politik/kiel-plant-nur-noch-obdachlosen-aus-der-eigenen-stadt-zu-helfen-1299943/
http://www.shz.de/regionales/kiel/stadt-kiel-hilfe-nur-noch-fuer-eigene-obdachlose-id16555351.html
HEMPELS wird in seiner Mai-Ausgabe weitere Artikel zu dem Thema veröffentlichen.
Alleinerziehende sollten Kosten der Unterkunft prüfen
Veröffentlicht: 3. März 2017 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen 15 Kommentare
(c) GesaD / pixelio.de
In zwei aktuellen Beschlüssen hat das Sozialgericht Kiel klargestellt, dass alleinerziehende Eltern im ALG II-Bezug, deren Kinder aufgrund von eigenem bedarfsdeckenden Einkommen nicht hilfebedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft (in Kiel derzeit: 342,50 € bruttokalt) haben.
Bei alleinerziehenden Eltern im ALG II-Bezug kann es vorkommen, dass die Kinder aufgrund von eigenen Einkünften wie etwa Unterhalt, Kindergeld und Kinderwohngeld keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) haben. In diesem Fall bilden die Kinder mit ihrem Elternteil, bei dem sie leben, keine so genannte „Bedarfsgemeinschaft“ (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Dies wiederum hat zur Folge, dass das Jobcenter Leistungen für die Unterkunft nur dem allein erziehenden Elternteil erbringt und sich folglich die Angemessenheitsgrenze an der Mietobergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt zu orientieren hat. Bei einer alleinerziehenden Mutter sind in Kiel deswegen für die Mutter bis zu 342,50 € bruttokalt anstatt lediglich die Hälfte der Mietobergrenze für eine Zwei-Personen-Bedarfgemeinschaft in Höhe von 411,00 € bruttokalt (also 205,50 € bruttokalt) anzuerkennen.
(SG Kiel, Beschluss vom 11.08.2016, S 43 AS 185/16 ER und SG Kiel, Beschluss vom 30.11.2016, S 39 AS 289/16 ER unter Berufung auf BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 73/08)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 2/2017
Nachtrag 25.04.2018: So jetzt auch ausdrücklich BSG, Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 14/17 R (Terminbericht in den Kommentaren).
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
SH LSG zur „Erforderlichkeit“ eines Umzuges nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II
Veröffentlicht: 21. August 2016 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Umzug, Zusicherung Unterkunftskosten Ein Kommentar
Schleswig-Holsteinisches LSG
Im Rahmen einer Kostenentscheidung hat sich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zu den Voraussetzungen eines Umzugsgrundes geäußert und ausgeführt:
„Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. Dies ist u.a. anzunehmen, wenn er durch den kommunalen Träger veranlasst wurde, bei unzureichender Deckung des Wohnraumbedarfes, insbesondere bei ungünstiger Wohnflächenaufteilung und bevorstehender Geburt eines Kindes, bei baulichen Mängeln, Mängeln am Mietobjekt bzw. schlechten sanitären Verhältnissen und gesundheitlicher Belastung durch Ofenheizung, aber auch bei sonstigen dringenden persönlichen Gründen, wie einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses in einer Wohngemeinschaft, wegen einer Trennung oder auch zur Herstellung einer ehelichen bzw. eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. dazu Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn. 186 m.w.N.).“
Entscheidung zur Eheschließung ist Umzugsgrund
„Die vorgetragene und durch Vorlage der standesamtlichen Bescheinigung vom ____ Juli 2016 glaubhaft gemachte Entscheidung zur Eheschließung und Gründung einer eigenen Familien ist aber ein für den Wohnungswechsel plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger hätte leiten lassen. Stellt schon die Heirat eines unter 25 jährigen (die zur Auflösung der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern führt) einen sonstigen Grund im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 SGB II dar, der den Leistungsträger zur Erteilung einer Zusicherung für die (angemessenen) Kosten der neuen Unterkunft verpflichtet, gilt dies erst m Falle von über 25 jährigen Personen, die noch gemeinsam mit ihrer Mutter eine Unterkunft bewohnen und das gemeinsame Zusammenleben wegen Eheschließung und der Gründung einer eigenen Familie beenden wollen. Dass nicht der Sohn, sondern die Antragstellerin diejenige ist, die aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, ist dabei allein der Tatsache geschuldet, dass sie nicht Hauptmieterin der Wohnung ___ ist und diese Wohnung im Übrigen für sie allein auch nicht angemessen wäre.“
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.08.2016, L 6 AS 113/16 B ER
Die „Arbeitsstätte“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3b ALG II-VO ist da, wo der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet
Veröffentlicht: 11. Dezember 2015 Abgelegt unter: Einkommensanrechnung, Jobcenter Kiel 2 Kommentare
(c) Gerd Altmann / pixelio.de
Bei einem ALG II-Empfänger, der einer Arbeit nachgeht (sog. Aufstocker), können grundsätzlich die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben (sog. Werbungskosten) abgesetzt werden (vgl. § 11 b SGB II). Liegt das Einkommen unter 400,00 €, wird anstelle der tatsächlichen Werbungskosten ein Betrag von 100,00 € (sog. Grundfreibetrag) abgesetzt. Liegt das Einkommen über 400,00 €, können anstelle des Grundfreibetrages die tatsächlichen Werbungskosten abgesetzt werden, soweit diese nachgewiesen werden (vgl. § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges werden als Werbungskosten „für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung“ berücksichtigt (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3b ALG II-VO). Eine Leistungsabteilung des Jobcenters Kiel hatte die Auffassung vertreten, bei einem Arbeitnehmer der Zeitarbeitsbranche sei unter „Arbeitsstätte“ der Firmensitz der Zeitarbeitsfirma zu verstehen und nicht der Einsatzort, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet.
Die Rechtsabteilung des Jobcenters Kiel hat meinem hiergegen erhobenen Widerspruch abgeholfen und in der Verfügung an die Leistungsabteilung zur Begründung ausgeführt:
„Die Arbeitsstätte ist nicht der Dienstsitz des AG, sondern der tatsächliche Einsatzort. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der ALG II-VO (§ 6 Abs. 1 Nr. 3b).
Dort ist die Wegstrecke maßgeblich, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit zurückzulegen ist. Somit wird ein unmittelbarer Bezug zu dem Ort hergestellt, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, aufgrund derer der arbeitsvertragliche Lohn zu zahlen ist. Dies ist jedoch nicht der Sitz des AG in der Holstenbrücke, senden auf dem HDW-Gelände. Dort schuldet der Arbeitnehmer seine Dienste, für deren Erbringung er den vereinbarten Lohn erhält.
Auch aus steuerrechtlicher Sicht ist i.Ü. die Arbeitsstätte bzw. erste Tätigkeitsstätte bei HDW ( § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).“
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Kieler Mietobergrenzen: Nichtzulassungsbeschwerden verworfen
Veröffentlicht: 4. Mai 2015 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen Ein KommentarMeine Kollegin Sabine Vollrath hat bereits am 22.04.2015 in ihrem Blog darüber berichtet, dass zwei weitere Beschwerden gegen die Nichtzulassung von Revisionen gegen Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, welche die Berechnung der Kieler Mietobergrenzen zum Gegenstand hatten, vom BSG als unzulässig verworfen worden sind. Die Nichtzulassungsbeschwerden, von denen mir eine vorliegt, waren meines Erachtens gut begründet. Ein Revisionsverfahren hätte zur Klärung wichtiger noch offener Fragen wie etwa jener, ob tatsächlich Wohnungsgrößen von 25 bis 45 Quadratmetern bei der Berechnung der Kieler Mietobergrenzen unberücksichtigt bleiben dürfen, beitragen können. Unabhängig davon, dass nach hiesiger Einschätzung zu den aktuellen Mietobergrenzen nach der Berechnungsformel des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in Kiel derzeit Wohnraum anzumieten ist, erscheint zweifelhaft, ob die systematisch betriebene Praxis der Nichtzulassung von Revisionen zu dieser Thematik dauerhaft zu einer Rechtsbefriedigung wird führen können.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
SH LSG: Keine niedrigeren Mietobergrenzen für unter 25jährige
Veröffentlicht: 27. April 2015 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Jobcenter Plön, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: Kosten der Unterkunft für U 25, Kosten der Unterkunft für unter 25jährige, Mietobergrenzen für unter 25jährige, Mietobergrenzen U 25, Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht Urteil vom 14.11.2014 L 3 AS 92/12 Ein KommentarMit Urteil vom vom 14.11.2014 zum Aktenzeichen L 3 AS 92/12 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht die Rechtsauffassung von Kammern an den Sozialgerichten Kiel und Itzehoe bestätigt, wonach für unter 25jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte, welche aus schwerwiegenden Gründen im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II ihr Elternhaus verlassen, keine geringeren Mietobergrenzen gelten als für über 25jährige Leistungsberechtigte. Die Stadt Kiel hat ihre Richtlinien auf politischen Druck und trotz unsachlicher Debatte in der Kieler Ratsversammlung bereits vor einigen Monaten entsprechend angepasst, die Handlungsanweisungen etwa des Kreises Plön sind demgegenüber nach wie vor rechtswidrig.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Übernahme von Heizkostennachforderungen auch bei geschätzten Zählerständen
Veröffentlicht: 1. März 2015 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Nebenkostennachforderungen | Tags: Hartz IV geschätzte Zählerstände, Heizkostennachforderung § 22 Abs. 1 SGB II, Heizkostennachforderung geschätzte Zählerstände 2 KommentareHartz IV-Empfänger haben auch dann einen Anspruch auf Übernahme einer Heizkostennachforderung, wenn diese auf geschätzten Zählerständen beruht. Voraussetzung ist lediglich, dass die Kosten insgesamt angemessen sind.
Das Jobcenter Kiel hatte die Übernahme einer Heizkostennachforderung in Höhe von 19,49 € mit der Begründung abgelehnt, die Heizkostennnachforderung beruhe auf einer Verbrauchsschätzung und nicht auf tatsächlichen Verbrauchswerten. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Heizkosten indes nur in tatsächlicher Höhe anerkannt. Die tatsächlichen Aufwendungen für Heizkosten seien von der Klägerin jedoch nicht nachgewiesen worden, da sich die Nachforderung lediglich aus geschätzten Verbrauchswerten ergebe. Es stehe noch nicht einmal fest, ob die tatsächlichen Verbrauchskosten überhaupt über den Vorauszahlungen lagen.
Dieser Argumentation folgte das Sozialgericht Kiel nicht. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der tatsächlichen Höhe übernommen. Bei den auf Schätzungen des Verbrauches basierenden Beträgen handele es sich aber gerade um die tatsächlichen Kosten. Die Klägerin mache den Betrag geltend, den die Stadtwerke von ihr fordern und auch zivilrechtlich zu fordern berechtigt seien. Zuletzt sei auch nicht ersichtlich, dass die Forderung nicht angemessen sein könnte.
Sozialgericht Kiel, Urteil vom 15.12.2014, S 39 AS 1609/13
Erstveröffentlichung in HEMPELS 02/2015
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Mietobergrenzen für Kiel in laufenden Klageverfahren
Veröffentlicht: 24. Februar 2015 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Mietobergrenzen Ein KommentarAuf der Grundlage der neuen vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht in seinen Urteilen vom 19.05.2014 für rechtsverbindlich erklärten Berechnungsmethode hat die Landeshauptstadt Kiel für den Zeitraum vor dem 01.01.2013 nachfolgende Mietobergrenzen berechnet, welche nach hiesigen Informationen in laufenden Klageverfahren sowie ruhend gestellten Widerspruchsverfahren jedenfalls für den Zeitraum 01.12.2008 bis 31.12.2012 anerkannt werden sollen. Zu beachten ist, dass diese neuen Mietobergrenzen für den Zeitraum 01.12.2008 bis 31.12.2012 nur für diejenigen Leistungsberechtigten gelten, die sich gegen die Anerkennung zu geringer Mietobergrenzen rechtzeitig durch Einlegung eines Widerspruches gegen die jeweiligen Bewilligungsbescheide sowie gegebenenfalls auch in nachfolgenden Klageverfahren gewehrt haben. Eine Überprüfung der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vor dem 01.01.2013 ist im Jahre 2014 nicht mehr möglich, § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB X.
Anzahl der im Haushalt lebenden Personen | Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) | Mietobergrenzen bruttokalt für den Zeitraum 1.12.2008 bis 31.12.2012 in laufenden Klageverfahren/ruhenden Widerspruchsverfahren | Mietobergrenzen gemäß den Berechnungen des SH LSG ab dem 1.1.2013 |
1 | bis 50 | 321,00 € | 332,00 € |
2 | 50-60 | 385,50 € | 398,50 € |
3 | 60-75 | 474,00 € | 493,50 € |
4 | 75-85 | 560,50 € | 599,50 € |
5 | 85-95 | 626,50 € | 670,00 € |
6 | 95-105 | 692,00 € | 740,50 € |
7 | 105-115 | 758,00 € | 811,00 € |
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied | 10 | 66,00 € | 70,50 € |
Jobcenter Kiel: Zumindest bei den Rechtsanwaltsgebühren sehr „genau“
Veröffentlicht: 12. Februar 2015 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, RA-Kosten 6 KommentareDen Streit mit den Jobcentern um Leistungen für seine Mandanten ist der Rechtsanwalt gewöhnt, den Streit mit den Behörden um seine Vergütung auch. Trotzdem gibt es immer wieder Fälle, die selbst einen leidgeprüften Rechtsanwalt um Fassung ringen lassen. So flatterte mir heute vom Sozialgericht Kiel ein Schriftsatz des Jobcenters Kiel mit der Bitte um Stellungnahme auf den Tisch, der selbst einen um Ernsthaftigkeit stets bemühten Rechtsanwalt gefährlich auf die Probe stellte. Das Jobcenter Kiel legt darin auf nicht weniger als 5 Seiten (!) dar, warum es für ein verlorenes Klageverfahren gerne nur Anwaltskosten in Höhe von 386,75 € übernehmen möchte. Besorgt blätterte ich in meiner Handakte nach, welch unerhört hohen Gebühren ich wohl beantragt hatte – und musste feststellen: Die sogenannte Mittelgebühr in Höhe von 404,60 €, das heißt 17,85 € und damit 4,6 % mehr, als das Jobcenter anerkennen möchte.
Nun handelt es sich bei der von mir beantragten Gebühr um eine sogenannte „Betragsrahmengebühr“ und wer über zumindest rudimentäre Kenntnisse des anwaltlichen Gebührenrechts verfügt weiß, dass die Literatur und ihr folgend die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt bei der Gebührenbestimmung einen Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zugesteht, der von Dritten wie auch von den Gerichten zu beachten ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, Rn. 19 m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Anders jedoch gewisse Mitarbeiter des Jobcenters Kiel, die augenscheinlich die notwendige Rechtsunkenntnis und offenbar auch die erforderliche Arbeitszeit dafür mitbringen, Anwälte und Gerichte mit 17,85-€-Fragen zu beschäftigen.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Jobcenter schwingt Tanzbein
Veröffentlicht: 21. Januar 2015 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel 27 KommentareUnd wir kippen ein wenig Wasser in Wein: Zahl der ALG II-Empfänger in Kiel im Januar 2005: 32.263 Personen. Dezember 2014: 32.154 Personen. Ein Grund zum Feiern?
Neue Mietobergrenzen für Kiel ab 01.12.2014
Veröffentlicht: 20. Januar 2015 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Mietobergrenzen, Stadt Kiel | Tags: Mietobergrenzen Hartz IV Kiel, Mietobergrenzen Jobcenter Kiel, Mietobergrenzen Jobcenter Kiel 2015, Mietobergrenzen Kiel, Mietobergrenzen Kiel 2015 5 KommentareAnzahl der im Haushalt lebenden Personen | Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) | Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012, gültig vom 1.1.2013 bis 30.11.2014 |
Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2014, gültig ab 1.12.2014 |
1 | bis 50 | 332,00 € |
342,50 € (+ 10,50 €) |
2 | 50-60 | 398,50 € |
411,00 € (+ 12,50 €) |
3 | 60-75 | 493,50 € |
510,00 € (+ 16,50 €) |
4 | 75-85 | 599,50 € |
628,50 € (+ 29,00 €) |
5 | 85-95 | 670,00 € |
702,50 € (+ 32,50 €) |
6 | 95-105 | 740,50 € |
776,00 € (+ 35,50 €) |
7 | 105-115 | 811,00 € |
850,00 € (+ 39,00 €) |
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied | 10 | 70,50 € |
74,00 € (+ 3,50 €) |
In nachfolgender Tabelle finden sich die ab dem 01.12.2014 für die Landeshauptstadt Kiel geltenden Mietobergrenzen. Eine Zustimmung des Sozialausschusses der Landeshautstadt Kiel sowie der Ratsversammlung steht noch aus.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Neue Mietobergrenzen in Kiel ab 1. Dezember 2014 – und keiner kennt sie!
Veröffentlicht: 1. Dezember 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Ratsversammlung Stadt Kiel, Stadt Kiel 5 KommentareMit Beschluss vom 30.10.2014 wurde der Kieler Mietspiegel 2014 von der Kieler Ratsversammlung anerkannt und hat mit seiner Veröffentlichung vom 10.11.2014 Gültigkeit erlangt. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (vgl. zuletzt Urteil 19.05.2014, L 6 AS 18/13) sind die Mietobergrenzen nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII auf der Grundlage der Daten des jeweils gültigen Mietspiegels zu ermitteln und geltend ab dem auf die Veröffentlichung folgenden Monat. Ab dem 01.12.2014 gelten in Kiel damit neue Mietobergrenzen. Das Problem ist nur: Außer der Stadt kennt sie keiner.
Geheimniskrämerei nicht im Interesse der Stadt
Für die Stadt Kiel und das Jobcenter Kiel hat der Umgang der Verwaltungsspitze mit den neuen Mietobergrenzen durchweg negative Folgen:
Die Bewilligungsbescheide für alle Leistungsbezieher, die zu ihrer Miete hinzuzahlen, sind seit dem 01.12.2014 rechtswidrig. Legen Betroffene Widerspruch ein, wird eine ohnehin belastete Leistungsverwaltung mit zusätzlichen Widerspruchsverfahren beschäftigt, die bei einer rechtzeitigen Information und Umsetzung der neuen Mietobergrenzen hätten vermieden werden können.
Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII, die aufgefordert sind, sich kostenangemessenen Ersatzwohnraum zu suchen, ist derzeit völlig unklar, bis zu welcher Höhe sie in Kiel ab dem 01.12.2014 eine neue Wohnung anmieten dürfen, ohne dass ihnen rechtliche Nachteile drohen. Auch in diesen Fällen ist zu befürchten, dass in sozialgerichtlichen Eilverfahren um die Zusicherung der Kosten für eine neue Unterkunft (vgl. 22 Abs. 4 SGB II) allein deshalb gestritten wird, weil die neuen Mietobergrenzen nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden sind.
Erneute Missordnung wäre vermeidbar gewesen
Diese leider neuerlich zu beklagenden Zustände Kieler Regellosigkeit wären vermeidbar gewesen.
So hätte es nahe gelegen, der Ratsversammlung zeitgleich mit der Beschlussfassung über den Kieler Mietspiegel 2014 auch die neuen Mietobergrenzen für die Regelungsbereiche SGB II und SGB XII zur Anerkennung vorzulegen – und nicht erst fast vier Monate später in der Februar-Ratsversammlung 2015.
Eine vorausschauend agierende Verwaltung hätte zudem dafür Sorge getragen, dass die neuen Mietobergrenzen der Leistungsverwaltung schon einige Monate vorher zur Verfügung gestellt werden. Denn in Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II und § 35 Abs. 2 SGB XII im Rahmen der Anmietung einer neuen Unterkunft sind regelmäßig die Kündigungsfristen für die bisherigen Wohnungen zu beachten, d.h. viele etwa ab dem 01.12.2014 geltenden Mietverträge wurden möglicherweise bereits im August 2014 geschlossen.
Es bleibt zu hoffen, dass die Stadt Kiel diesen Fehler im Jahre 2016 nicht wiederholen wird.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Ergänzendes zu der rückwirkenden Anerkennung der neuen Kieler Mietobergrenzen ab 01.01.2013
Veröffentlicht: 21. Juli 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Ratsversammlung Stadt Kiel, Stadt Kiel | Tags: Ratsherr Stefan Rudau (Die Linke), Stadtrat Gerwin Stöcken 5 KommentareFür Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII, die (bisher) zu ihrer Miete hinzu zahlen, dokumentieren wir an dieser Stelle den Redebeitrag des Sozialdezernenten Gerwin Stöcken (SPD) in der Ratsversammlung vom 10.07.2014 im vollen Wortlaut, mit dem ergänzende Aussagen zur rückwirkenden Anerkennung der neuen Mietobergrenzen ab 01.01.2013 getroffen werden.
„Herr Stadtpräsident, meine Damen und Herren,
wir legen Ihnen mit dieser geschäftlichen Mitteilung die Auswirkungen des Urteils des Landessozialgerichts zu den Mietobergrenzen und dem schlüssigen Konzept [dar].
Und zunächst einmal will ich vorwegstellen: Wir gehören zu den wenigen Städten in Deutschland – unter anderem München – die ein gerichtlich anerkanntes schlüssiges Konzept haben. Das ist nämlich gar nicht so einfach, nicht etwa deshalb, weil wir uns auf dem Wohnungsmarkt nicht auskennen, sondern weil wir unser Auskennen auch noch mit statistischen Auswertungen so unterlegen müssen, dass die Gerichte eine abstrakt angemessene Mietobergrenze wahrnehmen können. Deswegen sind wir richtig stolz, dass wir das hinbekommen haben, und jetzt mittlerweile Rechtssicherheit eingetreten ist.
Auch wenn wir hier über abstrakt angemessene Mietobergrenzen sprechen, geht es doch immer um das Wohnen für jeden Einzelnen. Und es muss angemessen sein, die Menschen müssen angemessen wohnen können und überall in der Stadt eine Wohnung finden können. Wir bei der Stadt und gemeinsam mit dem Jobcenter arbeiten daran, dass wir diesen Überblick haben: Gibt es eigentlich genügend Wohnungen in dieser Stadt? Und die jetzt neu formulierte Mietobergrenze plus die Steigerung bei den Nebenkosten führt dazu, dass es Kostensteigerungen gibt. Die ist ausgewiesen in der Tabelle, und wir müssen jetzt aufpassen, dass wir Betriebskostennachzahlungen in Betriebskostenvorauszahlungen umwandeln. Das setzt voraus, dass wir jeden Mietvertrag, dass jeder seinen Mietvertrag daraufhin überprüft, dass der Vermieter auch die richtigen Nebenkosten beschrieben hat. Wenn uns das gelingt, sollte diese Veränderung weitestgehend kostenminimierend oder kostenneutral organisierbar sein, weil wir heute schon große Betriebskostennachzahlungen am Ende Jahres haben, weil der Vermieter eben nicht ordentlich kalkuliert hat, und es dem Mieter anschließend in Rechnung stellt. Deswegen ist es wichtig, dass wir jetzt dem Jobcenter schon heute die Erlaubnis geben, schon mit diesen Mietobergrenzen zu verfahren, damit wir diese ganzen Umsetzungsschritte machen können. Wir werden die Richtlinien entsprechend überarbeiten, und all die Themen, die hier eine Rolle spielen, entsprechend aufnehmen, damit wir dann auch eine abstrakt angemessene Mietobergrenze im schlüssigen Konzept haben und eine daraus abgeleitete Richtlinie.
Insofern habe ich den Antrag der Linken nicht verstanden, weil wir genau das sagen: Wir arbeiten die Dinge jetzt ab, Stück für Stück, wann immer ein Antrag angefasst wird, wann immer eine Akte angefasst wird, gucken wir: Müssen wir hier bis 2013 rückwirkend auch Nachzahlungen vornehmen? Ich würde der Ratsversammlung abraten davon, die Formulierung auch in dem neuen Antrag zu übernehmen, denn die Ratsversammlung bewilligt diese Kosten nicht. Die Ratsversammlung setzt das Jobcenter in die Lage, entsprechende Bewilligungen aussprechen zu können. Bitte lassen Sie uns dabei bleiben: Das Jobcenter setzt für uns das SGB II um, und wir schreiben in den Richtlinien fest, wie es dies machen soll. Wir bewilligen aber nicht aus der Ratsversammlung heraus Kosten. Das ist mir ganz wichtig, hier zu erwähnen.
Wir haben im Bundestag die Diskussion gehabt um den Mindestlohn. Und ich habe mir mal die Mühe gemacht ihnen zu sagen: Was bedeutet dieser Mindestlohn eigentlich auch für uns in Kiel, wenn der so umgesetzt wird? Und dazu müssen Sie wissen: Die neue Mietobergrenze für eine einzelne Person ist 332,00 €, wenn die Betriebskosten richtig berechnet sind, plus etwa 60,00 € Heizkosten, habe ich mal so überschlagen, 382,00 € Regelsatz [Anm.: seit 01.01.2014 391,00 €], sind 774,00 €, die monatlich zu zahlen sind. Wenn jemand arbeiten geht und 160 Stunden im Monat, das ist etwa eine Vollzeitstelle, mit 8,50 € Geld verdient, dann kommen dazu noch Freibeträge, von 100,00 € + 180,00 €, also von 280,00 €, ungefähr Überschlag, so das er einen Anspruch von 1.054,00 € hat. Der Nettolohn bei 8,50 € ist 1.013,92 €, wenn ich dem Gehaltsrechner des Internets glaube, mag auch ein bisschen mehr, mag auch ein bisschen weniger sein. Sie sehen also, dass die Mietentwicklung in Kiel ausmacht, ob man mit dem Mindestlohn, der irgendwo festgelegt wird, auskömmlich in Kiel leben kann. Und deswegen ist es mir so wichtig, immer darauf hinzuweisen, nicht etwa, weil ich den Menschen Geld wegnehmen will, sondern ich will dafür sorgen, dass die Kostenentwicklung in Kiel sich nicht so entwickelt, dass man von einem gesetzlich festgelegten Mindestlohn allein gar nicht leben kann, sondern man muss immer noch mal Geld dazu kriegen.
Das ist mir wichtig, und deswegen auch meine Bitte, auch an der anderen Stelle dafür zu sorgen, nicht zu meinen, mit mehr Geld habe ich schon Sozialpolitik gemacht. Sondern nur dann, wenn wir die Dinge so übereinander bringen, dass die Dinge funktionieren können, dann haben wir ordentliche Sozialpolitik gemacht.
Ich glaube, dass wir mit der geschäftlichen Mitteilung die Voraussetzungen legen, dass die Ratsversammlung diese Wirkung dieses Urteils wirklich gründlich prüfen und studieren kann und dann die richtigen Ableitungen treffen kann. Heute oder Morgen schon Geld in die Hand zu nehmen, halte ich für falsch, denn wir werden alles tun, es wird so sein, dass jeder seinen Anspruch ohne Antrag durchsetzen kann. Auch das ist mir wichtig, hier öffentlich zu sagen: Es muss niemand einen Antrag stellen. Wenn jemand das machen möchte, kann er es gerne tun. Es muss niemand einen Antrag stellen. Alle halbe Jahr wird jede Akte angefasst, alle halbe Jahr wird überprüft: Sind Nachzahlungen zu leisten? Und dann werden sie gewährt. Niemand muss einen Anwalt beauftragen, um diese Ansprüche durch anwaltliche Vertretung durchzusetzen. Das wird das Jobcenter aus eigener Veranlassung tun. Und es wird ein wenig dauern, auch das ist wichtig zu wissen, dass wir das jetzt nicht beschleunigen können, weil im Jobcenter gerade die Software umgestellt wird, von A2LL, sie wissen, dieses Programm, das nicht so gut funktioniert, in Allegro, und in diese Situation würde jetzt auch dieses fallen, und deswegen kann es nur so sein, wie wir das hier in der geschäftlichen Mitteilung geschrieben haben. Auch wenn der Zeitraum 01.01.2015 erreicht ist, werden wir trotzdem das Jobcenter bitten, und anweisen, auch nachträglich zu bewilligen.
Das ist zu dieser geschäftlichen Mitteilung ergänzend zu sagen. Ich danke für die Aufmerksamkeit und hoffe, dass wir dann so verfahren können, danke.“
Der Videomitschnitt findet sich hier. Dank für das Lektorat an Björn Nickels.
Anmerkungen
Die Ergänzungen zur geschäftlichen Mitteilung sind zu begrüßen. Mit ihr werden die wesentlichen aus der Sicht von Leistungsbeziehern und ihren Beratern noch offenen Fragen beantwortet.
Nach hiesiger Einschätzung kann davon ausgegangen werden, dass die Stadt und das Jobcenter Kiel – auch nach Ablauf der Überprüfungsfristen zum 01.01.2015 – rückwirkend ab 01.01.2013 Leistungen für die Unterkunft auf der Grundlage der neuen Mietobergrenzen nachzahlen werden. Diese Beurteilung beruht auf zwei Erwägungen: Zum einen scheinen Stadt und Jobcenter Kiel das Gerechtigkeitsproblem erkannt zu haben, welches darin bestünde, nur jenen Leistungsberechtigten, die rechtzeitig einen Überprüfungsantrag stellen, Unterkunftskosten in rechtmäßiger Höhe nachzuzahlen. Zum anderen wäre der politische Flurschaden eines Wortbruches wohl um ein Vielfaches höher als der monetäre „Gewinn“ für die Stadt Kiel durch eingesparte Sozialleistungen in letztlich doch geringer Höhe.
Für die Anwaltschaft bleibt die Situation indes schwierig. Rechtsansprüche, die sich notfalls auch auf dem Rechtswege durchsetzen lassen, begründen die Positionierungen der Stadt nicht. Deswegen ist jeder Rechtsanwalt – auch haftungsrechtlich – auf der „sicheren Seite“, wenn er seinen Mandanten dazu rät, doch lieber vorsorglich für alle Fälle einen Überprüfungsantrag zu stellen. Aufgrund der nunmehr geklärten Rechtslage scheint eine anwaltliche Vertretung indessen nicht mehr erforderlich. Mandanten sollten über die Rechtslage aufgeklärt sowie auf die Möglichkeit eines formlosen Überprüfungsantrages, welcher einer Begründung nicht mehr bedürfen sollte, hingewiesen werden. Im Regelfall sollte es damit sein Bewenden haben können.
Ratsherrn Stefan Rudau von der Ratsfraktion DIE LINKE ist an dieser Stelle für seinen Antrag zu danken. Ohne sein beharrliches Nachbohren wäre dieses wichtige Thema nicht erörtert und die entsprechenden Klarstellungen seitens der Stadt so nicht getroffen worden.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Mietobergrenzen heute Thema in der Kieler Ratsversammlung
Veröffentlicht: 10. Juli 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Ratsversammlung Stadt Kiel 4 KommentareIn der heutigen Kieler Ratsversammlung werden erneut Themen erörtert, die für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (Grundsicherung im Alter usw.) von erheblicher Bedeutung sind. Die Tagesordnung finden Interessierte hier. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten finden sich auch Links auf die dazugehörigen Drucksachen.
Geschäftliche Mitteilung zu den neuen Mietobergrenzen
In einer „Geschäftlichen Mitteilung“ wird das Amt für Familie und Soziales (Stadtrat Gerwin Stöcken) das neue Konzept der Stadt Kiel zur Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft für Bezieher/innen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII vorstellen. Die Ratsversammlung wird das Konzept nicht beschließen, sondern die „Geschäftliche Mitteilung“ zur Kenntnis nehmen.
Höhere Unterkunftskosten für unter 25jährige
Erneut wird die Ratsfraktion DIE LINKE den Antrag in der Ratsversammlung einbringen, die Mietobergrenzen für unter 25jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung in Höhe von derzeit 224,00 € bruttowarm (Gesamtmiete inklusive Heizkosten) an die für alle Leistungsbezieher geltenden Obergrenzen anzupassen und die rechtswidrigen Sonderregelungen für junge Erwachsene ersatzlos zu streichen. Mehr zum Thema:
Linke Ratsfraktion fordert höhere Mietobergrenzen für unter 25jährige
Kieler Ratsversammlung debatiert Mietobergrenzen für unter 25jährige
Rückwirkende Anpassung der Mietobergrenzen ab 01.01.2013
Mit einem weiteren Antrag wird die Ratsfraktion DIE LINKE zudem fordern, dass die neuen Mietobergrenzen rückwirkend zum 01.01.2013 automatisch auch in den Fällen angepasst werden, in denen Betroffene, die zu ihrer Miete hinzu zahlen, keinen Antrag auf Überprüfung stellen. Die „Geschäftliche Mitteilung“ vom 13.06.2014 ist in diesem Punkt zumindest missverständlich.
In der heutigen Beratung hat ein Mandant hier erstmals einen Bescheid (Grundsicherung nach dem SGB XII) vom 27.06.2014 vorgelegt, in dem ab 01.07.2014 die neue Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt in Höhe von 332,00 € anerkannt wird. Weiter heißt es in dem Bescheid:
„Die Mietobergrenze hat sich rückwirkend ab Januar 2013 von 316,00 € auf 332,00 € erhöht. Die Nachzahlung haben wir heute angewiesen.“
Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Stadt Kiel – anders als in der Vergangenheit – die neue Mietobergrenzen tatsächlich von sich aus rückwirkend anerkennen und Sozialleistungen nachzahlen wird. Solange indessen keine rechtsverbindliche Erklärung der Stadt Kiel vorliegt, auch nach Ablauf der Überprüfungsfristen zum 31.12.2014 für das Jahr 2013 in zu geringer Höhe gewährte Unterkunftskosten nachzuzahlen, ist Betroffenen weiterhin zur Stellung fristwahrender Überprüfungsanträge zu raten.
Mehr zu diesem Thema:
Geschäftliche Mitteilung zu den neuen Kieler Mietobergrenzen
Höhere Mietobergrenzen für Kiel
Interessierte Bürger könne die Ratsversammlung heute ab 14.00 Uhr im Livestream beim Offenen Kanal Kiel verfolgen.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Geschäftliche Mitteilung zu den neuen Kieler Mietobergrenzen
Veröffentlicht: 23. Juni 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: Jobcenter Kiel Mietobergrenzen, Mietobergrenzen Kiel 6 KommentareIn der Geschäftlichen Mitteilung vom 13.06.2014 erklärt das Amt für Familie und Soziales, die Kieler Mietobergrenzen auf Grund der neuen Berechnungsmethode des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts „rückwirkend zum 01.01.2013 anzupassen“.
Automatischen Anpassung an die neuen Obergrenzen?
Zum Verfahren heißt es in der Mitteilung:
„In der Praxis erfolgt die Anpassung der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII schrittweise im Rahmen der „laufenden Bearbeitung“ – insbesondere in Hinblick auf die Prüfung, wie weit eine rückwirkende Anpassung möglich ist und ob angemessene Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart sind. Des Weiteren erfolgt die Umsetzung im Widerspruchsverfahren oder bei der Bearbeitung von Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X.“
Unklar bleibt, ob die Stadt beabsichtigt, Leistungsberechtigten, welche zu ihrer Miete hinzuzahlen, von sich aus rückwirkend ab 01.01.2013 Unterkunftskosten in Höhe der neuen Mietobergrenzen auch außerhalb von fristwahrend gestellten Überprüfungsanträgen und rechtzeitig eingelegten Widersprüchen nachträglich zu gewähren. Die Formulierung, die Anpassung erfolge „schrittweise im Rahmen der „laufenden Bearbeitung“ – insbesondere in Hinblick auf die Prüfung, wie weit eine rückwirkende Anpassung möglich ist“, lässt hier die gebotene Klarheit vermissen. Vor diesem Hintergrund ist Betroffenen weiterhin zu raten, vorsorglich bis spätestens 31.12.2014 einen Überprüfungsantrag zu stellen.
Vorläufige Umsetzung ohne Ratsbeschluss
Mit Fug als ein Novum kann bezeichnet werden, dass die Verwaltung beabsichtigt,
„die o.g. Mietobergrenzen vorläufig umzusetzen und eine Beschlussfassung durch die Ratsversammlung mit der Neuberechnung zum 01.01.2015 – einschließlich einer Überarbeitung der gesamten Richtlinien – vorzubereiten.“
Dies dürfte bedeuten, dass die neuen Mietobergrenzen ab sofort „gelten“ und vom Jobcenter Kiel sowie den Trägern der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII angewandt werden. Diese Entscheidung ist vernünftig. Sie liegt im Interesse der Hilfebedürftigen und der Stadt Kiel. Für letztere verhindert sie unnötige sowie arbeits- und kostenintensive Widerspruchsverfahren.
Zukünftiger Umgang mit Betriebskosten unklar
Nicht ganz deutlich wird, wie die Stadt zukünftig insbesondere bei der Prüfung von Mietangeboten im Rahmen der Neuanmietung von Wohnraum die Betriebskosten berücksichtigen will. In der Geschäftlichen Mitteilung heißt es hierzu:
„Daher wird es darauf ankommen, bei neuen Mietverträgen und bei Mieterhöhungen, darauf zu achten, dass der Anteil der Betriebskostenvorauszahlungen dem durchschnittlichen Wert von 1,55 [€/qm] entspricht. Hier sind entsprechende Vereinbarungen für die Sachbearbeitung der SGB II- und SGB XII-Leistungsabarbeitung notwendig.“
Bei neuen Mietverträgen kommt es ausschließlich auf die Höhe der Bruttokaltmiete an (Produkttheorie). Die isoliert betrachtete Höhe der Betriebskosten ist kein Beurteilungsmaßstab. Da Betriebskosten von Immobilie zu Immobilie erheblich variieren können, kommt es schon gar nicht darauf an, ob „der Anteil der Betriebskostenvorauszahlungen dem durchschnittlichen Wert von 1,55 entspricht.“
Richtig wäre allein, darauf zu achten, dass die geforderten Betriebskostenvorauszahlungen dem zu prognostizierenden Verbrauch entsprechen (vgl. auch § 560 BGB). Sollte dies mit dem – sprachlich verunglückten – Text gemeint sein, wäre der Ansatz richtig. Allerdings ist eine solche Prüfung auch bisher schon erfolgt.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Höhere Mietobergrenzen für Kiel
Veröffentlicht: 13. Juni 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Mietobergrenzen, Stadt Kiel | Tags: Jobcenter Kiel Mietobergrenzen, Mietobergrenzen in Kiel, Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8 KommentareIn der Berichterstattung der Kieler Nachrichten (KN vom 20.05.2014, Seite 19) wurde der Eindruck erweckt, die Kieler Mietobergrenzen seien mit den Urteilen des SH LSG vom 19.05.2014 in den Verfahren L 6 AS 18/13, L 6 AS 171/12 und L 6 AS 146/13 nur unwesentlich angehoben worden. So wird bei einem Einpersonenhaushalt von einer Steigerung von lediglich 4,50 € berichtet. Dieser Wert beruht auf der unzutreffenden Annahme, die Stadt Kiel habe bislang für einen Einpersonenhaushalt bis zu 327,50 € anstatt – was zutreffend ist – 316,00 € bruttokalt anerkannt. Eine Korrektur dieser falschen Berichterstattung, die u.a. auch von mir angemahnt wurde, haben die KN abgelehnt. Nach internen Berechnungen der Stadt errechnen sich die neuen Mietobergrenzen ab dem 01.01.2013 vorbehaltlich einer Bestätigung durch die Kieler Ratsversammlung wie folgt (alle Angaben ohne Gewähr):
Anzahl der im Haushalt lebenden Personen | Anzuerkennende Wohnungsgröße (in qm) | Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2012 in der vom Jobcenter ab 1.1.2013 anerkannten Höhe |
Mietobergrenzen gemäß den Berechnungen des SH LSG ab dem 1.1.2013 |
1 | bis 50 | 316,00 € |
332,00 € (+ 16,00 €) |
2 | 50-60 | 379,20 € |
398,50 € (+ 19,30 €) |
3 | 60-75 | 457,50 € |
493,50 € (+ 36,00 €) |
4 | 75-85 | 531,25 € |
599,50 € (+ 68,25 €) |
5 | 85-95 | 593,75 € |
670,00 € (+ 76,25 €) |
6 | 95-105 | 656,25 € |
740,50 € (+ 84,25 €) |
7 | 105-115 | 718,75 € |
811,00 € (+ 92,25 €) |
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied | 10 | 62,50 € |
70,50 € (+ 8,00 €) |
Wer in Kiel derzeit zu seiner Miete hinzuzahlt, weil das Jobcenter Kiel nur die aktuell gültige Mietobergrenze anerkennt, sollte einen Antrag auf Überprüfung aller Bewilligungsbescheide für den Zeitraum ab 01.01.2013 stellen (§ 40 Abs. 1 SGB II, § 44 SGB X) und das Jobcenter bitten, ab 01.01.2013 rückwirkend Leistungen für die Unterkunft in Höhe der neuen, vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht festgelegten Mietobergrenzen zu bewilligen. Das Jobcenter Kiel wird voraussichtlich – wie schon in der Vergangenheit – nicht von sich aus eine Überprüfung vornehmen und die Differenz zwischen der alten und der neuen Mietobergrenze bzw. der tatsächlichen Miete (soweit diese unter der neuen Mietobergrenze liegt) nachzahlen. Über gestellte Überprüfungsanträge wird das Jobcenter Kiel erst entscheiden, nachdem die Kieler Ratsversammlung die neuen Mietobergrenzen beschlossen hat. Der Beschluss der Ratsversammlung wird im Monat Juli 2014 erwartet.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Neue Mietobergrenzen für Kiel
Veröffentlicht: 19. Mai 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Stadt Kiel 24 KommentareMit Urteil vom heutigen Tag hat der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts das neue Konzept der Stadt Kiel zur Bestimmung der Mietobergrenzen für ALG-Empfänger sowie Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII im Wesentlichen als schlüssig bestätigt (Az. L 6 AS 18/13, L 6 AS 171/12, L 6 AS 146/13).
Neue Mietobergrenzen
Maximal 332,00 € (statt bisher 316,00 €) Mietkosten (Grundmiete inklusive kalter Betriebskosten) zuzüglich Heizkosten muss das Jobcenter Kiel nach der Entscheidung seit dem 1. Januar 2013 für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Kiel zahlen. Für einen Zweipersonenhaushalt sind danach 398,40 € (statt bisher 379,20 €) als noch „angemessen“ anzuerkennen.
Bezugsgröße unteres Drittel
Nach der Urteilsbegründung ist die Datengrundlage für die Bestimmung der Nettokaltmiete repräsentativ und valide. Die Berücksichtigung lediglich des im unteren Drittel liegenden Preissegmentes zur Bestimmung der Mietobergrenzen im Bereich der Grundsicherung reicht nach Ansicht des Gerichts aus.
Mietspiegel bildet Wohnungsmarkt hinreichend ab
Soweit die tatsächliche Verteilung des mietspiegelrelevanten Wohnungsbestandes in der Stadt Kiel dem Tabellenraster im Kieler Mietspiegel zugeordnet werden kann, bildet das Konzept der Stadt nach Ansicht des Gerichts auch den tatsächlichen Wohnungsmarkt für Grundsicherungsempfänger realitätsgerecht ab. Lediglich die Felder b1 bis b3 des Kieler Mietspiegels seien bei der Berechnung für einen Einpersonenhaushalt zu einem einheitlichen Feld zusammen zu führen, da der tatsächliche Wohnungsbestand nicht der Mietspiegeldifferenzierung (vgl. Mietspiegel 2012, Seite 11) nach dem Ausstattungsstand von Bad und Küche zugeordnet werden könne.
1,55 €/m2 für die kalten Betriebskosten
Hinsichtlich der kalten Betriebskosten wurde das (neue) Konzept und die Berechnung des Jobcenters Kiel bzw. der Stadt Kiel, das zu einem Wert von 1,55 €/m2 gelangt, in vollem Umfang bestätigt.
Revision nicht zugelassen
Die Revision ist im Urteil nicht zugelassen worden, weil sich der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sieht und die grundsätzlichen Fragen zum Konzept von Mietobergrenzen auf der Grundlage von qualifizierten Mietspiegeln inzwischen geklärt sei.
Die Nichtzulassung ist rechtlich nicht vertretbar. Denn dass Bundessozialgericht hatte in seinem Urteil vom 22.08.2012 im Verfahren B 14 AS 13/12 R (dort Rz. 25) zu der Berechnung der Kieler Mietobergrenzen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht den Wert für den maximal angemessenen Quadratmetermietpreis in Kiel „insgesamt erneut zu bestimmen“ habe, weil das Bundessozialgericht an der bisherigen Bestimmung durch die Stadt Kiel Zweifel hatte. Dies hätte für das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht Anlass genug sein müssen, in den drei „Musterverfahren“ die Revision zuzulassen und damit eine Überprüfung der jetzt vorgenommen „Neubestimmung“ durch das Bundessozialgericht zu ermöglichen.
Mit der Nichtzulassung der Revision setzt das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht eine ungute Tradition fort. Schon in der Vergangenheit hatte das Gericht Revisionen gegen offenkundig nicht haltbare Entscheidungen in Verfahren betreffend die Kieler Mietobergrenzen systematische nicht zugelassen, um seine Mietobergrenzen-Rechtsprechung einer höchstrichterlichen Überprüfung zu entziehen (zur Kritik mehr hier und hier).
Die Rechtsanwälte der Kläger haben angekündigt, nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe in die Nichtzulassungsbeschwerde zu gehen.
Hinweise für betroffene Kieler
Wer in Kiel derzeit zu seiner Miete hinzuzahlt, weil das Jobcenter Kiel nur die aktuell gültige Mietobergrenze anerkennt, sollte einen Antrag auf Überprüfung aller Bewilligungsbescheide für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 stellen (§ 40 Abs. 1 SGB II, § 44 SGB X) und das Jobcenter bitten, ab 1. Januar 2013 rückwirkend Leistungen für die Unterkunft in Höhe der neuen, vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht festgelegten Mietobergrenzen zu bewilligen. Das Jobcenter Kiel wird voraussichtlich – wie schon in der Vergangenheit – nicht von sich aus eine Überprüfung vornehmen und die Differenz zwischen der alten und der neuen Mietobergrenze bzw. der tatsächlichen Miete (soweit diese unter der neuen Mietobergrenze liegt) nachzahlen. Über gestellte Überprüfungsanträge wird das Jobcenter Kiel erst entscheiden, nachdem die Kieler Ratsversammlung die neuen Mietobergrenzen beschlossen hat. Der Beschluss der Ratsversammlung wird im Monat Juli 2014 erwartet.
Mehr Infos/Quellen:
Pressemitteilung SH LSG: Mietobergrenzen in Kiel im Wesentlichen gebilligt
Kieler Nachrichten/dpa: Keine zusätzlichen Kosten für Kiel
NDR: Hartz IV: Gericht billigt Kieler Konzept
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht verhandelt erneut über Kieler Mietobergrenzen
Veröffentlicht: 15. Mai 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Stadt Kiel 7 KommentareAm Montag, den 19.05.2014 um 10:00 Uhr findet in Saal 346 des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts der Fortsetzungstermin zum Thema „Mietobergrenze Kiel“ statt.
Was bisher geschah
Vorausgegangen war am 04.07.2013 eine 6-stündige Marathon-Verhandlung, die mit einem Auflagenbeschluss des Landessozialgerichts an das Jobcenter endete. Dieses sollte sein eigenes Konzept zur Mietobergrenze überprüfen und gegebenenfalls überarbeiten. Dazu gab das Landessozialgericht eine Erläuterung seines Beschlusses ab. Das Jobcenter Kiel bzw. die Stadt Kiel benötigten bis Ende Januar, um eine „Neukonzeption“ abzuliefern. Die erheblichen Bedenken gegen diese Neukonzeption drückten die Klägervertreter in ihren Schriftsätzen vom 05.05.2014 aus. Die Vorsitzende des Senats (Frau Dr. Fuchsloch) erließ daraufhin am 09.05.2014 eine weitere
Aufforderung an das Jobcenter.
Worum es bei diesem Prozess geht
Sozialleistungsträger (also Jobcenter und Landeshauptstadt) übernehmen im Rahmen der Leistungsgewährung nach SGB II und SGB XII nur die angemessenen Unterkunftskosten. Es ist unbestimmt, welche Kosten angemessen sind. Die Leistungsträger stellen eine Mietobergenze auf, mit der sie die Angemessenheit definieren. Die Stadt Kiel bzw. das Jobcenter hat zu diesem Zweck bislang die Mietspiegeldaten herangezogen. Die Schwächen dieser Vorgehensweise wurden beim ersten Verhandlungstag aufgezeigt. Das „neue“ Konzept zieht ähnliche Daten heran und ist unseres Erachtens daher ebenso unbrauchbar. Erwähnenswert ist, dass die Stadt Kiel die Herausgabe der Grundlagendaten mit dem Hinweis auf den Datenschutz verweigert. Eine Kontrolle auch durch einen Sachverständigen ist daher ausgeschlossen.
Pressemitteilung der Rechtsanwälte Sabine Vollrath und Lars Piepenburg
Umzugskosten: Pauschaler Verweis auf Selbsthilfe unzulässig
Veröffentlicht: 7. Mai 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Stadt Kiel, Umzug | Tags: ALG II Umzugskosten, Hartz IV Umzugskosten 15 KommentareNach § 22 Abs. 6 SGB II können Umzugskosten nach vorheriger Zusicherung vom Jobcenter übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch das Jobcenter veranlasst worden oder aus anderen Gründen notwendig ist. In ihren Grundsätzen über die Erbringung städtischer Leistungen (Seite 11 im PDF) hat die Stadt Kiel geregelt:
„Umzüge sind durch den/die Hilfesuchende in eigener Organisation durchzuführen. Es wird davon ausgegangen, dass die Unterstützung von Freunden, Bekannten und Verwandten in Anspruch genommen wird. Sollte hierzu ein besonderer Umzugswagen zum Selbstfahren erforderlich sein, so sind entsprechende Angebote von Autovermietungen vorzulegen (in der Regel drei Kostenvoranschläge). Für das günstigste Angebot ist eine Beihilfe zu gewähren. Auf Antrag ist eine Pauschale in Höhe von 50 € zu bewilligen, damit der/die Hilfesuchende die erhaltene Unterstützung auch anerkennen kann.“
In ihren Hinweisen in ihrem Vergleichsvorschlag 27.03.2014 hat die 38. Kammer am SG Kiel im Verfahren S 38 AS 1328/11 nun Zweifel an dieser Praxis angemeldet. Es erscheine problematisch, dass das beklagte Jobcenter Kiel die Kläger in diesem Verfahren vollumfänglich auf eine Durchführung des Umzugs ohne Hilfe eines Umzugsunternehmens verweist. Im Einzelnen hat das Gericht ausgeführt:
Das Fahren eines Umzugswagens erfordert ein gewisses Mindestalter
„Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) oder der Kläger zu 2) zum Zeitpunkt des Umzuges über eine Fahrerlaubnis verfügten. Soweit lediglich der Kläger zu 2) über eine Fahrerlaubnis verfügt haben sollte, erscheint es gleichwohl fraglich, ob es ihm aufgrund seines Alters möglich gewesen wäre, ein entsprechendes Umzugsfahrzeug anzumieten und zu fahren. Eine Vermietung von Fahrzeugen durch kommerzielle Fahrzeugvermietungen erfolgt in der Regel erst an Personen mit einem gewissen Mindestalter bzw. ab einer bestimmten Mindestdauer an Fahrpraxis. Dies gilt insbesondere für größere Fahrzeuge, die zur Durchführung eines Umzuges erforderlich und geeignet sind.“
Verweis auf Verwandte und Freunde rechtlich zweifelhaft
„Es erscheint weiter fraglich, ob die Kläger hinsichtlich des Fahrens eines Umzugsfahrzeugs auf die Hilfe von Verwandten oder Freunden verwiesen werden konnten. Auch von Verwandten oder Freunden dürfte grundsätzlich nicht zu erwarten sein, dass sie sich für den Umzug eines Anderen den Haftungsrisiken der §§ 18, 7 StVG aussetzen.“
Kosten für Fahrer für gesamte Umzugszeit
„Damit erscheinen zumindest die Kosten eines Fahrers als notwendig und angemessen. Diese Kosten umfassen auch die für die Beladung des Fahrzeugs notwendigen Zeiten, da der Fahrer gemäß § 22 Abs. 1 StVO für die Sicherung der Ladung verantwortlich ist. Zu berücksichtigen ist danach auch die Entladezeit, während der der Fahrer seine Tätigkeit nicht anderweitig ausüben kann. Da die Umzugszeit insgesamt einen Umfang nicht überschritten hat, in dem der Fahrer an einem anderen Ort hatte eingesetzt werden können, dürfte eine Bezahlung des Fahrers für die gesamte Umzugszeit erforderlich gewesen sein, wobei er in den Zeiten, in denen er nicht seinen gesonderten, vorstehend dargestellten Pflichten nachkam, als Träger zur Verfügung gestanden haben dürfte.“
Kosten für Träger sowie Möbelauf- und -Abbau Frage des Einzelfalls
„Ob den Klägern über die Kosten für einen Fahrer sowie einen Umzugswagen weitere Kosten (insbesondere für weitere Helfer und die De- und Montage) zustehen, erscheint nach derzeitiger Aktenlage hingegen fraglich. Insofern wäre insbesondere eine Anhörung der Kläger zu 1) und 2) notwendig.“
Hinweise für Betroffene
Die Verwaltungspraxis des Jobcenters Kiel zu den Umzugskosten ist in vielen Fällen rechtswidrig, weil die Umstände des Einzelfalls keinen Eingang in die Beratung durch die Mitarbeiter der Behörde finden. Übernahmefähige Umzugskosten werden aus diesem Grunde nicht selten rechtswidrig abgelehnt. In einem solchen Fall sollten Betroffene umgehend um rechtlichen Beistand nachsuchen. Aufgrund der (rechtswidrigen) Weisungslage des Jobcenters Kiel gelingt es Betroffenen nach hiesiger Erfahrung praktisch nie, ihre Ansprüche ohne Rechtsanwalt durchzusetzen. Häufig führt auch kein Weg an einer gerichtlichen Klärung vorbei.
Das Klageverfahren endete heute mit dem Abschluss des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs. Die Kläger hatten dem Vorschlag des Gerichts bereits außergerichtlich zugestimmt, das Jobcenter Kiel einen Vergleichsschluss jedoch zunächst abgelehnt, so dass ein Verhandlungstermin erforderlich wurde – der heute Vormittag eine Richterin, zwei Schöffen, einen Rechtsreferendar, einen Rechtsanwalt, einen Sachbearbeiter der Rechtsabteilung des Jobcenters Kiel sowie die Klägerin und ihren Sohn beschäftigte.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Ratsversammlung diskutiert Veröffentlichung der Telefonliste des Jobcenters Kiel
Veröffentlicht: 20. März 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Ratsversammlung Stadt Kiel, Stadt Kiel | Tags: Ratsfrau Christina Musculus-Stahnke (FDP), Ratsherr Jan Wohlfahrt (CDU), Ratsherr Marcel Schmidt (Piratenpartei), Ratsherr Michael Schmalz (SPD), Ratsherr Rainer Kreutz CDU), Ratsherr Stefan Rudau (Die Linke) 9 KommentareIn der heutigen Ratsversammlung wurde der Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE zur Veröffentlichung der Telefonliste des Jobcenters Kiel kontrovers debattiert.
Städtische Telefonnummern: Öffentlicher, als mancher Ratsherr glaubt
Ratsherr Stefan Rudau (DIE LINKE) löste gleich zu Beginn Erstaunen und empörte Zwischenrufe mit seinem Hinweis aus, DIE LINKE fordere eigentlich nur die Veröffentlichung bereits öffentlicher Information auf der Homepage des Jobcenters Kiel, denn das Städtische Telefonbuch der Stadt Kiel mit allen Durchwahlnummern auch der Mitarbeiter des Jobcenters Kiel sei für jedermann käuflich zu erwerben. Ratsherr Michael Schmalz (SPD) ließ sich in seiner Erwiderung zu der (später zurückgenommenen) Aussage hinreißen, die Ratsfraktion DIE LINKE verkaufe offenbar die Telefonlisten des Jobcenters Kiel in ihrem Fraktionsbüro. Der übliche Budenzauber also von Ratsleuten, die nicht einmal wissen, wo man das Städtische Telefonbuch erstehen kann. Wir wollen das Geheimnis lüften: Es ist käuflich zu erwerben bei dem Verlag, der es herausgibt und druckt (welch Wunder!), dem Verlag Schmidt-Römhild (http://www.schmidt-roemhild.de/). Zu finden unter „Shop“ und dann in der Sidebar unter „Adress- und Telefonbücher“ „Kiel“ auswählen, Preis 8,- €.
Von Feindbildern und Sabotage
Erstaunlich ist – trotz des allgemein niedrigen Niveaus der Debattenkultur in der Kieler Ratsversammlung – immer wieder, wie auf sozialpolitische Anträge der Fraktion DIE LINKE reagiert wird. Ratsherr Michael Schmalz konstatierte (ohne nähere Erläuterungen oder einen erkennbaren Zusammenhang), die LINKE stigmatisiere mit ihrem Antrag Hartz IV-Empfänger, Ratsherr Jan Wohlfahrt (CDU) setzte nach: Die Linke habe ein „Feindbild Jobcenter“ und wolle dessen „Arbeit sabotieren“. Hartz IV-Bezieher hätten ihre – so wörtlich – „Betreuer zugewiesen“, das reiche völlig. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II unter Betreuung. Es fällt einem wenig dazu ein.
Sympathisch, aber leider unpraktikabel
Immerhin, Ratsfrau Musculus-Stahnke (FDP) hatte „Sympathie für den Antrag“, nur sei dieser leider unpraktikabel. Worauf diese Unpraktikabilität genau fußen soll, blieb indessen eher im Dunkeln. Dass zahlreiche Jobcenter in Deutschland das Callcenter der Bundesagentur für Arbeit gar nicht nutzen (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 13.03.2014) und – wie auch die Stadt Kiel selbst – ohne ein Callcenter auskommen, für die Bürger also direkt erreichbar sind und dennoch gute Arbeit leisten, scheint sich jedenfalls bis in die Kieler Ratsversammlung noch nicht herumgesprochen zu haben.
Wunderwaffe Datenschutz
Ein stets beliebtes Argument, wenn man etwas nicht so gern öffentlich machen möchte: Datenschutzrechtliche Bedenken. Ratsherrn Rainer Kreutz (CDU) fiel das zum Thema ein. Aber bei Dienstnummern von Behördenmitarbeitern? Weil auch die Vornamen im Telefonbuch stehen? Irgendwo hört es dann doch mal auf. Und wenn man denn schon datenschutzrechtliche Bedenken haben sollte, dann bitte auch bei dem frei käuflichen Telefonbuch der Stadt. Allerdings muss dann die Frage erlaubt sein, wie es einer freiheitlichen Gesellschaft zu Gesicht steht, wenn sich Behördenmitarbeiter hinter „Geheimnummern“ vor den eigenen Bürgern verstecken.
Kieler Piraten: Ein ganz spezieller Fall
Während die Bundespartei der Piraten die Telefonlisten der Jobcenter veröffentlicht hat, konnte Ratsherr Marcel Schmidt (Piratenpartei) nicht schnell genug beteuern, die Listen seien nicht von den Kieler Piraten veröffentlicht, diese lehnten eine Veröffentlichung natürlich strikt ab („Wir sind nicht dabei.“). Ob die Kieler Wähler der Piraten geahnt haben, was für Leichtmatrosen mit Plastiksäbelchen sie da in die Kieler Ratsversammlung gewählt haben?
Alles gut?
Bleibt zum Abschluss die Frage: Ist der Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE berechtigt? Wir lassen andere sprechen:
„Handlungsbedarf wurde bei der Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit gesehen.“ (Antwort der Bundesregierung (18/735) vom 13.03.2014 auf eine Kleine Anfrage Fraktion DIE LINKE)
„Zum Ende eines sehr intensiven Arbeitsjahres muss die Bürgerbeauftragte feststellen, dass dem Anspruch vieler hilfesuchender Bürgerinnen und Bürger nach einer umfassenden persönlichen Beratung durch die Sozialbehörden immer weniger nachgekommen wird. Eine zeitnahe und unbürokratische Klärung von Fragen und Sachverhalten ist daher oft nicht möglich. Dies führt zu Konflikten und Schwierigkeiten, die durch eine konsequente Ausrichtung der Behörden auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger vermieden werden könnte. So sind u.a. die Agenturen für Arbeit, die Familienkassen oder auch einige Jobcenter telefonisch oft nur über Servicecenter zu erreichen.“ (Pressemitteilung der Bürgerbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein vom 27.12.2013)
Report aus Main vom 29.04.2014: Mitarbeiter von Jobcentern sind für ihre Kunden unerreichbar
Der Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE wurde von SPD, Grünen, SSW, CDU, FDP und Piraten abgelehnt. Ratsherr Nonnsen von WIR in Kiel hat sich enthalten.
Die Video-Aufzeichnung der Erörterung des Antrages findet sich hier (die Diskussion geht weiter in Video 29).
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Kieler Ratsfraktion DIE LINKE fordert Veröffentlichung der Telefonlisten des Jobcenters Kiel
Veröffentlicht: 15. März 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Ratsversammlung Stadt Kiel, Stadt Kiel | Tags: Telefonlisten Jobcenter Kiel 15 KommentareImmer mehr Bürgerinnen und Bürgern beklagten, dass ihnen die notwendige persönliche Beratung durch Behörden vorenthalten wird. Die Bürgerbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein kritisiert in ihrer Presserklärung von 27.12.2013 die schlechte Erreichbarkeit und das mangelnde Beratungsangebot der Behörden. Dem Anspruch vieler hilfesuchender Bürgerinnen und Bürger nach einer umfassenden persönlichen Beratung durch die Sozialbehörden werde immer weniger nachgekommen. Eine zeitnahe und unbürokratische Klärung von Fragen und Sachverhalten sei daher oft nicht möglich. Dies führe zu Konflikten und Schwierigkeiten, die durch eine konsequente Ausrichtung der Behörden auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger vermieden werden könnte. Besonders wird kritisiert, dass u.a. auch einige Jobcenter – und hierzu gehört auch das Jobcenter Kiel – telefonisch nur über Servicecenter zu erreichen sind.
Um diesen Missständen abzuhelfen, hat die Erwerbslosenorganisation Tacheles die Telefonlisten mit den Durchwahlnummern der Sachbearbeiter von zurzeit 134 Jobcentern, hierunter auch jene des Jobcenters Kiel, veröffentlicht. Nachdem der Initiator Harald Thomé unter dem Eindruck der Androhung rechtlicher Schritte durch mehrere Jobcenter – aber auch Beleidigungen und der Androhung körperlicher Gewalt – sein Projekt aufgeben musste, setzt derzeit die PIRATENPARTEI das Transparenz-Projekt fort. Die Durchwahlnummern auch des Jobcenters Kiel sind damit gegenwärtig allgemein öffentlich zugänglich.
Im Sinne eines „Rechts auf gute Verwaltung“ fordert die Ratsfraktion DIE LINKE mit ihrem Antrag vom 10.03.2014, dass die Landeshauptstadt Kiel mit gutem Beispiel vorangeht und die Durchwahlnummern der Mitarbeiter des Jobcenters (im Antragstext heißt es derzeit noch unzutreffend einschränkend „der Fallmanagerinnen und Fallmanager“) auf der Website des Jobcenters Kiel allgemein öffentlich zugänglich macht und sich sowohl organisatorisch als auch personell auf direkte Anrufe seiner Kunden einstellt.
Mehr zum Thema auf dieser Seite:
Telefonlisten der Jobcenter
Aktuelles zum Thema:
Antwort der Bundesregierung vom 13.03.2014 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag
Report aus Main vom 29.04.2014: Mitarbeiter von Jobcentern sind für ihre Kunden unerreichbar
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Linke Ratsfraktion fordert höhere Mietobergrenzen für unter 25jährige
Veröffentlicht: 7. Februar 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Stadt Kiel | Tags: Mietobergrenzen Hartz 4 Kiel, Mietobergrenzen U 25 Kiel 2 KommentareWie berichtet, ist nach den derzeitigen Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel zu den Regel-Höchstbeträgen für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII in ihrer aktuellen Fassung vom 13.12.2012 bei unter 25jährigen Beziehern von Leistungen nach dem SGB II ohne abgeschlossene Berufsausbildung eine Miete bis maximal 224 € inklusive Heizkosten anzuerkennen, mit einer abgeschlossenen Ausbildung werden die Mietobergrenzen zugrunde gelegt, die auch für über 25jährige gelten. Dies Praxis wurde von einigen Kammern am SG Kiel für rechtswidrig erklärt.
Die Ratsfraktion DIE LINKE fordert deshalb, die in den Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel enthaltenen Sonderregelungen für Jugendliche und junge Erwachsene ersatzlos zu streichen. Der Antrag findet sich hier.
Vergleichbare Sonderregelungen für U 25 haben in Schleswig-Holstein etwa der Kreis Rendsburg-Eckernförde, der Kreis Plön und die Stadt Neumünster.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt und Ratsherr Stefan Rudau
„Bild“: Jobcenter Kiel will Hartz-IV-Empfänger auf Waffen und Drogen kontrollieren lassen
Veröffentlicht: 30. Januar 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel 29 KommentareNach einem Bericht der „Bild“-Zeitung in der heutigen Donnerstags-Ausgabe wollen mehrere Jobcenter in Kiel Hartz IV-Empfänger und andere Besucher durch Sicherheitsdienste auf Waffen und Drogen kontrollieren lassen. Schon mehrfach sollen Mitarbeiter in den Kieler Jobcentern attackiert worden sein.
Mehr Infos:
Focus.de vom 30.01.2014: Angst vor Attacken – Jobcenter kontrollieren auf Drogen und Waffen
Kieler Nachrichten vom 31.01.2014: Jobcenter sucht Sicherheitsdienst
Kieler Nachrichten/dpa vom 01.02.2014: Nach Stellenausschreibung in Kiel – Piraten fordern Abrüstung in Jobcentern
Auch unter 25jährige haben Anspruch auf volle Miete
Veröffentlicht: 22. Januar 2014 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: Mietobergrenze Jugendliche Kiel, Mietobergrenze junge Erwachsene Kiel, Mietobergrenze U 25 Kiel, Mietobergrenzen Jobcenter Kiel 2013, Mietobergrenzen Kiel 2013 11 KommentareNach den Richtlinien der Landeshauptstadt Kiel ist bei unter 25jährigen Beziehern von Leistungen nach dem SGB II ohne abgeschlossene Berufsausbildung eine Miete bis maximal 224 € inklusive Heizkosten anzuerkennen, mit einer abgeschlossenen Ausbildung werden die Mietobergrenzen zugrunde gelegt, die auch für über 25jährige gelten.
Diese vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht bislang bestätigte Praxis haben mehrere Kammern am Sozialgericht Kiel zu Recht für rechtswidrig erklärt. Die Praxis der Stadt orientiere sich an den Regelungen zum BAföG-Recht. Die Möglichkeit für Studenten, nach § 27 Abs. 3 SGB II vom für sie örtlich zuständigen Jobcenter einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für ihre Unterkunft zu erhalten, die vom BAföG nicht gedeckt sind, zeige indessen, dass eine an den BAföG-Regelungen orientierte Bemessung der Mietobergrenzen für junge Erwachsenen sinnwidrig ist. Denn der Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Deckung des durch das BAföG ungedeckten Teils der Unterkunfts- und Heizkosten wurde gerade ins SGB II aufgenommen, weil die BAföG-Sätze nicht immer ausreichend sind, um das soziokulturelle Existenzminimum zu gewährleisten. Die Unterkunftssätze, die im Leistungsrecht des BAföG gewährt werden, stellten ausdrücklich nur einen pauschalierten Zuschuss zu den Unterkunftskosten dar, die regelmäßig nicht zum Bestreiten der tatsächlichen Kosten ausreichen. Auch unter 25jährige haben deswegen einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe, in der diese auch über 25jährigen zustehen.
(SG Kiel, Urteil vom 26.11.2013, S 30 AS 767/10; SG Kiel, Beschluss vom 9.8.2013, S 31 AS 251/13 ER – rechtskräftig)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 01/2014
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Jobcenter Kiel: Von Dumpinglöhnen keine Kenntnis
Veröffentlicht: 10. Januar 2014 Abgelegt unter: Dumpinglöhne, Jobcenter Kiel, Ratsversammlung Stadt Kiel, Stadt Kiel 12 KommentareWie berichtet, klagen Jobcenter in einigen Kommunen vorenthaltenes Arbeitsentgelt aus übergegangenem Recht von Arbeitgebern ein, die sittenwidrige Löhne gezahlt haben. Die Kieler Ratsfraktion DIE LINKE hat dies zum Anlass genommen, beim Jobcenter Kiel nachzufragen:
1. Hat das Jobcenter Kiel Kenntnis von gezahlten Dumpinglöhnen an Kieler Leistungsberechtigte nach dem SGB II?
2. Wird die Frage zu 1. bejaht, bitte ich um Beantwortung nachstehender Fragen:
a) In wie vielen Fällen ist das Jobcenter straf- bzw. arbeitsrechtlich gegen in Kiel ansässige Arbeitgeber vorgegangen (Angaben bitte differenziert nach Jahren)?
b) Ab welchem Stundenlohn geht das Jobcenter Kiel von einem sittenwidrigen Lohn aus?
c) Wie hoch waren die gezahlten Löhne in den vom Jobcenter Kiel beanstandeten Fällen?
Auf die Fragen hat das Jobcenter Kiel mit Schreiben vom 06.01.2014 nun mitgeteilt:
Zu Ihren Fragen können wir folgende Auskünfte geben:
1. Nein.
2. b) Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
Ergänzend möchten wir lhnen erläutern, dass das Jobcenter Kiel bei jeder Antragstellung von Aufstockern seit 2005 grundsätzlich auf die Einhaltung der ortsüblichen Löhne der Branchen achtet, um die tatsächliche Hilfebedürftigkeit und vorrangige Leistungen festzustellen. Zudem werden in der Erstberatung durch die lntegrationsfachkräfte bereits bestehende Arbeitsverhältnisse auf ihre Substanz, Tragfähigkeit und Ausbaufähigkeit überprüft. Seit 2005 gab es im Jobcenter Kiel weniger als 10 Verdachtsfälle. Nach interner Prüfung der Bereiche Ordnungswidrigkeiten oder Arbeitsgeberservice lag hierbei keine Sittenwidrigkeit vor.
Soweit das Jobcenter Kiel auf die Frage, ab welchem Stundenlohn es von einem sittenwidrigen Lohn ausgeht, auf die „gesetzlichen Regelungen“ verweist, ist darauf hinzuweisen, dass es „gesetzliche Regelungen“ darüber, ab wann ein Lohn sittenwidrig ist, gar nicht gibt. Vor dem Hintergrund dieser unzutreffenden rechtlichen Annahme darf angezweifelt werden, dass eine sorgfältig Prüfung durch das Kieler Jobcenter derzeit in jedem Fall erfolgt. Unklar ist auch, inwieweit das Jobcenter Kiel „bestehende Arbeitsverhältnisse auf ihre Substanz, Tragfähigkeit und Ausbaufähigkeit“ überprüfen will. Ein Arbeitsverhältnis ist tragfähig, solange das Unternehmen den vereinbarten oder tarifvertraglichen Lohn bezahlen kann. Auf die „Substanz“ des Arbeitsverhältnisses – was immer damit gemeint sein mag – kommt es jedenfalls nicht an, solange der Arbeitgeber den Lohn zahlt und ob eine Arbeitsverhältnis „ausbaufähig“ ist, wird sich nicht an den Wünschen einer Behörde festmachen lassen, sondern an der Auftragslage des jeweiligen Unternehmens.
Von einer sittenwidrigen Vergütung wird im Allgemeinen gesprochen, wenn das gezahlte Entgelt nicht einmal 2/3 der üblichen tariflichen Vergütung erreicht. Liegt eine vertragliche Lohnvereinbarung unterhalb der so ermittelten Grenze und klagt der Arbeitnehmer hiergegen vor dem Arbeitsgericht, wird der Arbeitgeber im Regelfall verurteilt, die tarifliche Vergütung zu bezahlen. Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt ist gemäß § 266a StGB strafbar. Betroffene Geringverdiener aus Kiel, die meinen, das ihnen gezahlte Gehalt könnte sittenwidrig sein und ihren Lohn mit ALG II aufstocken, werden gebeten, sich an die Ratsfraktion DIE LINKE in Kiel, Rathaus, Fleethörn 9 – 13, 24099 Kiel, Telefon: (0431) 901 – 2542, Email: post@linksfraktion-kiel.de zu wenden oder die Kommentarfunktion in diesem Blog zu nutzen.
RA Helge Hildebrandt / Florian Jansen, Geschäftsführer der Kieler Ratsfraktion DIE LINKE
Vorsicht mit den Buchungsnachweisen des Jobcenters Kiel
Veröffentlicht: 5. Dezember 2013 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel | Tags: A2LL Jobcenter Kiel, Buchungsnachweise Jobcenter Kiel, Mietzahlungen Jobcenter Kiel 2 KommentareEs ist ein Problem, das so manchem Kunden des Jobcenters Kiel vertraut sein dürfte: Das Jobcenter soll die Miete direkt an den Vermieter zahlen, damit die Mietzahlungen auch „sichergestellt“ sind. Viele Vermieter wünschen das so auch ausdrücklich, wenn sie wissen, dass ihre Mieter die Miete vom Jobcenter bezahlt bekommen. Doch dann meldet sich der Vermieter überraschend und teilt unter Bezugnahme auf seine Buchungskonten mit, dass das Jobcenter die Miete nicht gezahlt hat. Der irritierte Kunde spricht also bei seinem Jobcenter vor und erhält dort nicht selten die Auskunft, die Miete sei sehr wohl an den Vermieter überwiesen worden. Zum Nachweis wird dem Kunden meistens ein „ALG II Online“-Ausdruck mit den (angeblich) „Ausgezahlten Buchungen“ in die Hand gedrückt und die Mietzahlung mit Textmarker noch einmal zur Verdeutlichung markiert. So gewappnet marschiert der Kunde also wieder zu seinem Vermieter, der – leidgeprüft – nur noch die Augen verdreht und – wie mir jüngst per Email erklärt – mitteilt:
„Die Zahlung vom Jobcenter am 24.05.2013 ist nie bei uns eingegangen. Den Nachweis [gemeint ist der A2LL-Ausdruck] finde ich überflüssig, da wir solche Belege schon öfter hatten und diese nicht stimmten.“
Diese Aussage stammt von einem großen Kieler Vermieter mit einem Wohnungsbestand von über 9.000 Wohnungen in Kiel. Das spricht dafür, dass es sich hier nicht um einen Einzelfall handelt. Betroffenen ist zu raten, sich mit der Aussage und auch den „Nachweisen“ des Jobcenters, ihre Miete sei angeblich an den Vermieter gezahlt worden, nicht abspeisen zu lassen. Auch wenn es Zeit und Mühe bedeutet, musste das Jobcenter nach einigem Hin- und Her schlussendlich in allen hier bekannten Fällen einräumen: Es stimmt, wir haben die Miete doch nicht überwiesen.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Mietobergrenzen-Moratorium
Veröffentlicht: 13. November 2013 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: Mietobergrenzen Jobcenter Kiel 6 KommentareIn aktuellen Mietobergrenzenverfahren, in denen eine zu hohe Miete erstmals auf die derzeit maßgebliche Mietobergrenze abgesenkt werden soll, setzt das Jobcenter Kiel seit kurzem die Mietsenkungsverfahren aus, soweit die Überschreitung nicht zu hoch ist. Grund hierfür sind die Bemühungen der Stadt Kiel, im Arbeitskreis Mietobergrenzen eine gerichtsfeste Neubestimmung der Kieler Mietobergrenzen vorzunehmen. Mit einer Vorstellung der Ergebnisse im Sozialausschuss der Landeshauptstadt Kiel ist voraussichtlich im Februar 2014 zu rechnen. Die Mietobergrenzen dürften moderat angehoben werden.
Betroffenen, die derzeit aufgefordert sind, ihre Miete zu senken, aber noch keine neue Wohnung innerhalb der derzeit für sie gültigen Mietobergrenze finden konnten, ist zu raten, das Jobcenter Kiel um Aussetzung des Mietobergrenzenverfahrens zu bitten. Da das Jobcenter Kiel eine Überschreitung der maßgeblichen Mietobergrenzen von bis zu 10 % grundsätzlich toleriert, ohne ein Mietobergrenzenverfahren einzuleiten, dürfte ein Aussetzungsantrag bei einer Überschreitung der jeweiligen Mietobergrenze in Höhe von 10 % bis 20 % aller Wahrscheinlichkeit nach Aussicht auf Erfolg haben.
Der Stadt Kiel ist dringend zu raten, ihre neuen Berechnungen in einem der „MOG-Musterverfahren“ dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht zur Prüfung vorzulegen und die neuen Obergrenzen erst nach einem positiven Votum des Landessozialgerichts der Kieler Ratsversammlung zur Beschlussfassung zu übergeben. Jedes andere Vorgehen birgt die Gefahr, dass auch die neuen Berechnungen den Anforderungen, welche die Gerichte an ein sog. „schlüssiges Konzept“ anlegen, erneut nicht genügen könnten. Dies gilt es im Interesse einer pressant herzustellenden Rechtssicherheit zu vermeiden.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Wohnungserstausstattung: In Kiel gibt es Möbelgutscheine statt Geld
Veröffentlicht: 18. August 2013 Abgelegt unter: Abweichende Leistungserbringung, Jobcenter Kiel | Tags: § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, Jobcenter Kiel Möbelbörse, Kiel Möbelbörse, SG Kiel Beschluss vom 15.03.2010 S 35 AS 145/10 ER 2 KommentareEntsteht erstmals ein Bedarf an einer Wohnungsausstattung – z.B. nach Trennung oder Scheidung, Auszug aus der elterlichen Wohnung, Zuzug aus dem Ausland, nach Haftentlassung, Wohnungsbrand, Aufenthalt in einem Frauenhaus oder bei Erstanmietung von zuvor Wohnungslosen – besteht nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II (vormals § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) grundsätzlich ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung.
Diese Leistungen werden als Zuschuss und nicht als Darlehen und auch für einzelne fehlende Einrichtungsgegenstände gewährt. Nach wohl überwiegender Rechtsprechung der Sozialgerichte Schleswig und Kiel kann der Zuschuss für „kleinen Hausrat“ (z.B. Geschirr, Handtücher, Haushaltsgeräte, Lampen, Gardinen usw.) mit einer Pauschale in Höhe von 250 Euro (sog. Hausratspauschale) abgegolten werden.
In Kiel kann das Jobcenter den zusätzlichen Bedarf an Möbeln („großer Hausrat“) auch durch einen Gutschein für gebrauchte Möbel bei der Möbelbörse der Stadtmission abdecken. Ein Verweis auf gebrauchte Möbel ist grundsätzlich zulässig (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 57).
Für die Praxis bedeutet dies, dass in Kiel – anders als in vielen anderen deutschen Städten – aufgrund der nach Auffassung der Gerichte guten Ausstattung der hiesigen Möbelbörsen mit Gebrauchtmöbeln Geldleistungen für den Erwerb preisgünstiger neuer Möbel in der Regel nicht verlangt werden könne (SG Kiel, Beschluss vom 15.03.2010, S 35 AS 145/10 ER, hiesiges Az. 084/10).
Erstveröffentlichung in HEMPELS 05/2010
Anmerkungen zur Kieler Möbelbörse
Die Arbeit der Kieler Möbelbörse ist kritisch zu sehen. In der anwaltlichen Beratung wurde vielfach berichtet, dass in der Möbelbörse zwischen sog. Selbstzahlern und Kunden, die mit einem Bezugsschein eines Sozialleistungsträgers vorsprechen, unterschieden würde. So wurde etwa einem jungen Mandanten, nachdem dieser für seine sehr kleine Einzimmerwohnung ein passendes Möbelstück gefunden hatte, gesagt, das betreffende Möbelstück sei nichts für ihn, es könne nur von „Selbstzahlern“ erworben werden.
Update: Seit 01.05.2016 auch in Kiel Geldleistungen statt Sachleistungen für die Erstausstattung der Wohnung
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Jobcenter Kiel stellt Dienstanweisungen online
Veröffentlicht: 28. Juni 2013 Abgelegt unter: Informationsfreiheit, Jobcenter Kiel | Tags: § 11 IFG, § 11 Informationsfreiheitsgesetz, § 50 Abs. 4 SGB II 3 KommentareNach Hinweis der Kieler Ratsfraktion Die Linke auf § 11 IFG hat das Jobcenter Kiel einen Teil seiner Dienstanweisungen im Internet veröffentlicht, die hier abrufbar sind. Dank an das Jobcenter Kiel auf diesem Wege, dass gleich die Dienstanweisungen selbst und nicht lediglich eine Übersicht der vorhandenen Dienstanweisungen veröffentlicht wurden.
Zum download für Interessierte in anderen Kommunen:
Schreiben an das Jobcenter Kiel vom 17.06.2013
Antwort des Jobcenters Kiel vom 25.06.2013
Nachtrag 13.07.2013:
Harald Thomé vom Tacheles e.V. schreibt in seinem heutigen Newsletter:
5. Jobcenter Kiel veröffentlicht nach Aufforderung in Bezug auf das IFG Dienstanweisungen
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Nach Hinweis der Kieler Ratsfraktion Die Linke auf § 11 IFG hat das Jobcenter Kiel einen Teil seiner Dienstanweisungen im Internet veröffentlicht, die hier abrufbar sind. Diese Herangehensweise der Linken scheint mir sehr sinnvoll und sollte quer durch die Republik von verschiedensten Organisationen gefordert werden.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
BSG: Maßstäbe für die Zumutbarkeit eines Umzugs bei alleinerziehenden ALG II-Empfängern
Veröffentlicht: 12. Januar 2013 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: angemessene Unterkunftskosten Kiel, B 14 AS 13/12 R, B 4 AS 44/12 R, BSG Urteil vom 11.12.2012 B 4 AS 44/12 R, BSG Urteil vom 22.08.2012 B 14 AS 13/12 R, Kieler Mietobergrenzen, Kosten der Unterkunft Kiel, Mietobergrenzen Hartz 4 Kiel, Mietobergrenzen Hartz IV Kiel, Mietobergrenzen in Kiel, Mietobergrenzen Jobcenter Kiel, Mietobergrenzen Kiel 2012, Neue Mietobergrenzen Kiel 2012 6 KommentareIn den hier seit heute vorliegenden Urteilsgründen im Verfahren B 14 AS 13/12 R, in dem es um die zutreffende Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten alleinerziehender Eltern nach § 22 SGB II geht, hat das BSG einige wichtige Hinweise für die zukünftige Verfahrensweise bei Gerichten und Behörden gegeben, die sich kurz wie folgt zusammenfassen lassen:
Individuelle Lebensumstände zu berücksichtigen
Persönliche Lebensumstände wie etwa das nähere soziale und schulische Umfeld minderjährige schulpflichtiger Kinder, alleinerziehender, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bzw. der sie betreuenden Familienangehörigen sind im Rahmen der Prüfung der sog. „konkreten Angemessenheit“ zu berücksichtigen und können zu einer Einschränkung der Obliegenheit zur Senkung der unangemessener Kosten der Unterkunft aufgrund subjektiver Unzumutbarkeit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II führen (Rz. 20, 21).
Entgegen den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (SH LSG) kommen nicht nur gesundheitliche Gründe in Betracht, wenn es um die Gründe für die „Unzumutbarkeit“ von Kostensenkungsmaßnahmen (insbesondere durch Umzug) geht. Es können vor dem Hintergrund des Art. 6 GG insbesondere die besonderen Belange von Eltern und Kindern solche beachtenswerten Gründe darstellen.
So ist auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder Rücksicht zu nehmen. Ebenso ist die Situation von Alleinerziehenden dahin zu prüfen, ob sie zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verlorenginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte. Schon fast mahnend – aber freilich völlig berechtigt ob der bisweilen „rubusten“ Urteile schleswig-holsteinischer Sozialgerichte – schließt das BSG mit dem Appell: „Auch Angehörige unterer Einkommensschichten, die nicht auf Transferleistungen angewiesen sind, werden sich bei der Frage nach Kosteneinsparungen von diesen Gedanken leiten lassen.“ (Rz. 30)
Rechtsfolge: Eingeschränktes Suchumfeld
Liegen derartige Unzumutbarkeitsgründe vor, folgt daraus jedoch im Regelfall kein Schutz der kostenunangemessenen Wohnung als solcher, sondern ihr Vorliegen schränkt lediglich das Suchumfeld auf das „nähere örtliche Umfeld“ ein. Als Anhaltspunkte zur Bestimmung dieses „näheren örtlichen Umfeldes“ kommt dabei etwa der bisherige Schulweg schulpflichtiger Kinder in Betracht (Rz. 31). Bei Alleinerziehenden ist insbesondere zu prüfen, inwiefern die regelmäßige Nachmittagsbetreuung von Schulkindern an das nähere Umfeld geknüpft ist.
Abstrakte Wohnungsgröße
Auch wenn die Wohnflächen für Alleinerziehende mit Kindern nicht grundsätzlich zu erhöhen sind, sondern sich an der Zahl der im Haushalt lebenden Personen orientieren (Rz. 16 bis 19, 23), kommt allerdings „der Verweis auf Wohnungen, die die abstrakt angemessene Wohnfläche wesentlich unterschreiten, nicht in Betracht“ (Rz. 32). Dies wird man als Hinweis darauf deuten dürfen, dass sich das BSG der Ansicht des SH LSG, eine Wohnfläche von 44 qm sei für eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind ausreichend groß (Rz. 7 a.E.), zu Recht nicht wird anschließen mögen.
Anspruch schulpflichtiger Kinder auf eigenes Zimmer?
Ob jedem schulpflichtigen Kind ein eigenes Zimmer zuzubilligen ist und von daher nur Wohnungen mit einer bestimmten Raumzahl konkret zumutbar sind, hat das BSG „im derzeitigen Verfahrensstand“ offen gelassen. Jedenfalls müssen Größe und Zuschnitt einer Wohnung einen gewissen Rückzugsraum für das Schulkind wie für den erwachsenen Elternteil ermöglichen (Rz. 32).
Fehlende Sachverhaltsaufklärung durch Jobcenter und Sozialgerichte
Zu Recht weist das BSG – nicht ohne deutlich vernehmbaren kritischen Unterton – darauf hin, dass bei offenkundigem Vorliegen von Anhaltspunkten für das mögliche Vorliegen von Unzumutbarkeitsgründen („wie hier angesichts des Alters des Klägers und der Alleinerziehung durch die Klägerin ohne weiteres aktenkundig“) die gegen einen an sich zulässigen Verweis auf das gesamte Kieler Stadtgebiet als Suchumfeld sprechen Umstände sowohl vom Träger der Grundsicherung als auch von den Gerichten von Amts wegen im Einzelfall aufzuklären gewesen wären (Rz. 33).
Verfahren und Beweislasten
Erst wenn die individuellen Umstände zutreffend erfasst und berücksichtigt und die daraus folgenden Obliegenheiten zur Kostensenkung an diese Umstände angepasst worden sind, müssen Leistungsberechtigte im Prozess darlegen, weshalb Kostensenkungsbemühungen gleichwohl keinen Erfolg hatten (Rz. 33).
Das klingt einleuchtend. Allerdings fällt es schwer sich vorzustellen, wie diese Anforderungen rückwirkend erfüllt werden sollen. Das Jobcenter Kiel hat im Rahmen des standardisierten Textbaustein-Mietsenkungsverfahrens im Jahre 2008 die individuellen Lebensumstände der alleinerziehenden Klägerin und ihres Sohnes nicht von Amts wegen geprüft und berücksichtigt und deswegen die daraus folgenden Obliegenheiten zur Kostensenkung auch nicht an diese Umstände angepasst, indem es etwa das Suchumfeld eingegrenzt und geprüft hätte, ob es in diesem (kleineren) Suchumfeld innerhalb der Angemessenheitsgrenzen verfügbaren Ersatzwohnraum gegeben hat. Das lässt sich im Nachhinein nicht reparieren. Das Mietsenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II war damit rechtswidrig. Die Folge kann nur sein, dass das Mietsenkungsverfahren gegebenenfalls erneut – und nun rechtmäßig – durchgeführt wird und die tatsächlichen Unterkunftskosten bis zu einem Umzug oder einer rechtmäßigen Absenkung anerkannt werden.
Sonstiges in Kürze
Im übrigen enthält das Urteil nachfolgende Entscheidungen bzw. – soweit unstreitig – Hinweise:
– Die abstrakte Wohnfläche bestimmt sich nach den Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau, da „Leistungsberechtigte nach dem SGB II zumindest Teil der Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind“ (Rz. 16).
– Wohnraumförderungsrechtliche Sonderreglungen etwa für Alleinerziehende sind im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen (Rz. 17 bis 19).
– Grundsätzlich ist das gesamte Kieler Stadtgebiet sog. „Vergleichsraum“, auf den sich Wohnungssuchende verweisen lassen müssen (Rz. 24), es sei denn, das Suchumfeld ist aufgrund besonderer persönlicher Umstände des Leistungsberechtigten auf das “nähere örtliche Umfeld” beschränkt (s.o.).
– Bei der Festlegung abstrakter Mietobergrenzen sind die durchschnittlichen Betriebskosten zugrunde zu legen (Rz. 25 bis 28).
Das Urteil findet sich im Volltext hier:
BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13-12 R
sowie nun auch auf der Seite des BSG.
Der Fragenkatalog des Schleswig-Holsteinischen LSG zur Bestimmung des individuellen Suchumfeldes des damals 9jährigen Sohnes findet sich hier.
Nachtrag 15.02.2013: Dem Urteil der 14. Senats vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R, hat sich hinsichtlich des abstrakt nicht bestehenden Wohnraummehrbedarfs Alleinerziehender nun auch der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 11.12.2012, B 4 AS 44/12 R, angeschlossen.
Weiterführende Infos auf dieser Seite:
Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten
BSG: Kein Wohnraummehrbedarf für Alleinerziehende
BSG: Berechnung der Kieler Mietobergrenzen rechtswidrig
Neue Mietobergrenzen in Kiel ab Januar 2013
34. Kammer am SG Kiel: Neue Berechnung der Kieler Mietobergrenzen
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Auf der Suche nach den durchschnittlichen Kieler Betriebskosten
Veröffentlicht: 18. November 2012 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Stadt Kiel | Tags: Mietobergrenzen Jobcenter Kiel, Mietobergrenzen Stadt Kiel 2 KommentareNach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Bestimmung der maximal angemessenen Betriebskosten entgegen der bisherigen Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen Sozialgerichte keine Gewichtung vorzunehmen, sondern für die in die Berechnung der Mietobergrenze einfließenden Betriebskosten auf die Addition der Durchschnittswerte für alle Posten abzustellen, die auch in der Betriebskostenverordnung genannt werden. Diese Werte für die einzelnen Betriebskostenarten können dabei den Übersichten in qualifizierten Mietspiegeln nach § 558 d BGB oder – soweit Mietspiegel nicht vorhanden sind – auch den Übersichten der örtlichen Interessenverbände entnommen werden (so jetzt auch die 34. Kammer am SG Kiel).
Die durchschnittlichen Betriebskosten je Betriebskostenart finden sich auf Seite 6 des Kieler Mietspiegels 2010 (gültig vom 01.12.2010 bis 31.12.2012) und sind in nachstehender Tabelle wiedergegeben:
Grundsteuer | 0,20 |
Müllabfuhr | 0,22 |
Entwässerung | 0,19 |
Straßen-/ Gehwegreinigung (sofern nicht im Posten Hauswart enthalten) | 0,03 |
Wasserversorgung | 0,18 |
Hausbeleuchtung (bzw. Strom allgemein) | 0,05 |
Sach- und Haftpflichtversicherung | 0,14 |
Hausreinigung (sofern nicht im Posten Hauswart enthalten) | 0,13 |
Gartenpflege (sofern nicht im Posten Hauswart enthalten) | 0,10 |
Schornsteinreinigung (sofern nicht im Posten Heizkosten enthalten) | 0,02 |
Hauswart | 0,11 |
Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss | 0,12 |
Schneebeseitigung (sofern nicht im Posten Hauswart enthalten) | 0,03 |
Wartung der Heizungsanlage | 0,03 |
Wartung der Warmwassergeräte | 0,08 |
Aufzug | 0,14 |
Summe | 1,77 |
Diesen Durchschnittswert von 1,77 €/qm legt etwa auch die 34. Kammer am SG Kiel ihrer Berechnung der Mietobergrenze von 335,00 € (Grundmiete inklusive kalter Betriebskosten) für einen Einpersonenhaushalt zugrunde.
Betriebskosten und Heizkosten: Versuch einer Begriffsklärung
Fraglich ist, ob die Kosten für die Wartung einer Heizungsanlage bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen im Sozialrecht ohne Weiteres den Unterkunftskosten zugeschlagen werden können. Während in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie § 35 Abs. 4 SGB XII zwischen Leistungen für die Unterkunft (Grundmiete zuzüglich kalter Betriebskosten) und Heizung unterschieden wird, kennt das Mietrecht nur die Grundmiete und die Betriebskosten, wobei im Mietrecht zu den Betriebskosten auch die Heizkosten sowie die Heiznebenkosten (z.B. die Wartungskosten der Heizungsanlage) gezählt werden (vgl. § 2 Nr. 4 BetrKV). In der Praxis werden die kalten Betriebskosten (außer den Heiznebenkosten) in der Regel in der „Betriebskostenabrechnung“ und die Heiz- und Heiznebenkosten in der „Heizkostenabrechnung“ zusammengefasst (vgl. § 7 Abs. 2 HeizkostenV) und beide Kostenarten unter dem Oberbegriff „Nebenkostenabrechnung“ jährlich abgerechnet.
Praxis der Grundsicherungsträger
Das Jobcenter Kiel sowie die Sozialleistungsträger der Landeshauptstadt Kiel erkennen die kalten Unterkunftskosten (Grundmiete zuzüglich kalter Betriebskosten) bis zur Höhe der sog. Mietobergrenzen an und legen dabei die vereinbarte Grundmiete sowie die Betriebskosten nach den „Betriebskostenabrechnungen“ (also i.d.R. ohne die Heiznebenkosten) zugrunde und erkennen als Heizkosten die Heizkostenabschläge nach den „Heizkostenabrechnungen“ (also i.d.R. die Verbrauchskosten zuzüglich der Heiznebenkosten wie etwa den Wartungskosten für die Heizungsanlage) an.
Folgen für die Berechnung von Mietobergrenzen
Würden die Kosten für die Wartung der Heizungsanlage in die Berechnung der Mietobergrenzen (Leistungen für die Unterkunft) einfließen, würden diese Kosten in Fällen, in denen nur die Mietobergrenze anerkannt wird, letztlich doppelt berücksichtigt werden, nämlich einmal bei den (angemessen) Unterkunftskosten und ein weiteres Mal bei den Heizkosten (als mit abgerechnete Heiznebenkosten in der Heizkostenabrechnung). Aus diesem Grunde sind die Kosten der Wartung einer Heizungsanlage bei der Bestimmung der durchschnittlichen Betriebskosten im Rahmen der Berechnung der Mietobergrenzen nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der geringen Kosten von nur 0,03 €/qm wirkt sich dies indes kaum aus. Anstatt 1,77 €/qm sind 1,74 €/qm zu berücksichtigen. Bei einem Einpersonenhaushalt führt dies auf der Berechnungsrundlage von 50 qm gegenüber der bisherigen Berechnung der 34. Kammer am SG Kiel zu einer Mietobergrenze von 333,50 € (anstatt 335,00 €), also zu einer Differenz von 1,50 €.
Kosten der Wartung von Warmwassergeräten
Die Kosten für die Wartung von Warmwassergeräten (Boiler, Durchlauferhitzer) kann nach § 2 Nr. 5 c) BetrKV auf den Mieter abgewälzt werden. Soweit dies mietvertraglich geschehen ist, werden diese Kosten vom Vermieter als (kalte) Betriebskosten regelmäßig in der „Betriebskostenabrechnung“ und nicht in der „Heizkostenabrechnung“ abgerechnet und sind daher bei der Berechnung maximal angemessener Betriebskosten im Rahmen der Berechnung der Mietobergrenzen (maximal angemessenen Grundmiete zuzüglich maximal angemessene Betriebskosten) zu berücksichtigen.
Erklärendes zur Betriebskostentabelle des Kieler Mietervereins
Einige Verwirrung hat hier und in einer Gerichtsverhandlung jüngst die Betriebskostenaufstellung des Kieler Mietervereins gestiftet. Zu der Tabelle des Kieler Mietervereins ist anzumerken, dass es sich hierbei nicht um Werte aus eigenen Erhebungen des Kieler Mietervereins handelt, sondern um die Werte aus den jeweiligen amtlichen Kieler Mietspiegeln. Die Tabelle unterscheidet sich von der Tabelle in den Mietspiegeln lediglich in zwei Punkten, (1) der abweichenden Reihenfolge der aufgeführten einzelnen Betriebskostenarten sowie (2) in dem Fehlen der Zeilen „Wartung der Heizungsanlage“ und „Wartung der Warmwassergeräte“. Grund für Letzteres ist, dass nach Auffassung des Kieler Mietervereins diese Kostenpositionen nicht den Betriebskosten, sondern den Heizkosten zuzuordnen sind. Dem kann jedenfalls für die Kosten der „Wartung der Warmwassergeräte“ aufgrund des zuvor Gesagten nicht beigetreten werden.
Weiterführende Infos:
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Neues aus dem Sozialausschuss der Stadt Kiel
Veröffentlicht: 28. Juni 2012 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, KdU-Satzung, Stadt Kiel | Tags: Kommunale Satzungen für Kosten der Unterkunft, Sozialausschuss Stadt Kiel Ein KommentarSeit Frühjahr 2012 gibt es für Schleswig-Holstein eine KdU-Satzungsermächtigung, die es den Kommunen ermöglicht, durch Satzung die Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung regional zu bestimmen. Hierbei wurde für Schleswig-Holstein jedoch nicht von der Möglichkeit gemäß § 22a SGB II Gebrauch gemacht, auch eine Pauschalierung einzuführen.
Doch keine Unterkunftssatzung für Kiel?
Im Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit kam dies am 31. Mai 2012 zur Sprache. Von Seiten der SPD wurde Sozialdezernent Möller gefragt, ob die Verwaltung beabsichtige, für die KdU eine Satzung zu erstellen, d.h. ob insofern die Mietobergrenze (MOG) geändert würde. Dies wurde durch Herrn Möller verneint. Ratsherr Schmalz (SPD) begrüßte dies mit dem Hinweis, die Stadt habe jetzt eine MOG, die den Vorgaben des Sozialgerichtes Schleswig bzw. Kiel folge. Grundlage sei der jeweilige Mietspiegel der Stadt. Insofern habe man Werte, mit denen man jetzt arbeiten könne. Die aktuelle MOG sei ja erst Anfang des Jahres durch die Ratsversammlung beschlossen worden und eine erneute Änderung sei nicht notwendig.
Bewertung
Ob diese Einstellung andauern wird, sei dahingestellt. Es kommt der OB-Wahlkampf, gleich gefolgt von der Kommunalwahl, das Thema ist zur Zeit also nicht angesagt, vor allem, da es mit einer Satzung für viele Betroffene zu Nachteilen kommen würde, so die Erfahrung aus anderen Bundesländern, die schon eine Satzungsermächtigung umsetzen. Demzufolge kommt es auch wieder zu vielen Prozessen beim Sozialgericht. Die SPD wird gegebenenfalls an ihre jetzige Aussage zu erinnern sein.
Wolfram Otto, Berater im Infoladen/Sozialberatung Hansastraße 48
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Kosten der Unterkunft aus Vermietersicht
Mehr Dunkel als Licht in den „Nachrichten aus dem Jobcenter“!
Veröffentlicht: 19. Januar 2012 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Nachrichten aus dem Jobcenter | Tags: Jobcenter Kiel, Nachrichten aus dem Jobcenter Ein KommentarIn der aktuellen Ausgabe der „Nachrichten aus dem Jobcenter“ fragt Frau Birgit Hannemann-Röttgers nach der Meinung der Leser zu der monatlich erscheinenden Anzeige des Jobcenters Kiel, die nach ihrem Selbstverständnis „Licht in das Dunkel von Hartz IV bringen, aufklären und die Beratungsangebote und besonderen Projekte in Kiel bekannt machen“ soll.
Wollen wir also aus gegebenem Anlass einmal anhand der aktuellen Ausgabe der „Nachrichten aus dem Jobcenter“ prüfen, ob die „Informationen“ der Anzeige-Seite Licht ins Dunkel von Hartz IV bringen. Wir greifen uns dazu kurzerhand die zwei Tabellen – jene zu den neuen Regelleistungen ab 01.01.2012 und jene zu den „neuen“ Mietobergrenzen – heraus.
Regelbedarfsstufen: Verdunkelung, powerd by Jobcenter
In der vierten Spalte der Tabelle zu den neuen Regelleistungen lesen wir, dass „Kinder ab Beginn des 15. Lj bis zum vollendeten 25. Lj“ monatlich 287 € an Unterstützung erhalten. Das ist schlicht falsch. Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren erhalten 287 € monatlich (Regelbedarfsstufe 4), 18 bis einschließlich 24-jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft jedoch 299 € (Regelbedarfsstufe 3), die gesamte Tabelle findet sich hier.
„Neue Mietobergrenzen ab 1. Januar 2012“: Akute Verdunkelungsgefahr
Wie allgemein bekannt ist, gelten die Mietobergrenzen, berechnet auf der Grundlage der Daten des Mietspiegels 2010, nach der Rechtsprechung der örtlichen Sozialgerichtsbarkeit bereits seit dem 01.12.2010. In der Sozialausschusssitzung vom 22.09.2011 wurde vom Geschäftsführer des Jobcenters Kiel, Michael Stremlau, aus diesem Grunde zugesagt, die Möglichkeit der rückwirkenden Geltendmachung höherer Leistungen für die Unterkunft öffentlich bekannt zu machen. In der Ratsversammlung vom 24.11.2011 wurde ein Anspruch auf rückwirkend zu erbringende höhere Leistungen für Ein- und Zweipersonenhaushalte noch einmal bestätigt, wie die Kieler Nachrichten berichtet haben. Entgegen entsprechender Zusagen verschweigen die „Nachrichten aus dem Jobcenter“ diese Information.
Fazit: Mehr Dunkel als Licht in den „Nachrichten aus dem Jobcenter“
Was könnte besser gemacht werden? Mehr Gründlichkeit in der Erarbeitung der Beiträge, mehr Ehrlichkeit bei den Inhalten, weniger buntes Eigenlob. So wie sie sind, sind die „Nachrichten aus dem Jobcenter“ bloße Werbung – also (mit Steuergeldern) gekaufte positive Selbstdarstellung – einer Behörde ohne wirklichen Informationsgehalt und damit ohne Mehrwert für Hilfebedürftige.
Für Hinweis und Anregung Dank an meinen Kollegen Carsten Theden.
Siehe auch:
Vorsicht mit den „Urlaubstipps“ in den „Nachrichten aus dem Jobcenter“!
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. spricht sich gegen Eigenbeteiligung bei den Kosten der Schülerbeförderung aus!
Veröffentlicht: 26. Dezember 2011 Abgelegt unter: Bildungs- und Teilhabepaket, Jobcenter Kiel | Tags: Bildungs- und Teilhabepaket, Bildungs- und Teilhabepaket Kiel, Bildungspaket Kiel, Eigenbeteiligung Kosten der Schülerbeförderung, Eigenbeteiligung Schülerbeförderungskosten, Kosten der Schülerbeförderung, Kosten der Schülerbeförderung nach § 28 SGB II, Schülerbeförderungskosten, Schülerbeförderungskosten § 28 SGB II Hinterlasse einen KommentarWie bereits an anderer Stelle angemerkt (Arbeitshinweise der Landeshauptstadt Kiel für das Bildungs- und Teilhabepaket veröffentlicht!), sieht sich die Kieler Regelung zu den Schülerbeförderungskosten, nach welcher eine Eigenbeteiligung zu den Beförderungskosten zwischen 10 € und 15 € aus dem Regelsatz zu bestreiten ist, erheblichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Diese Bedenken werden nunmehr auch vom Deutschen Verein für öffentlich und private Fürsorge e.V. geteilt. In den ersten Empfehlungen zur Auslegung der neuen Regelungen für die Leistungen zur Bildung und Teilhabe im SGB II und SGB XII sowie im Bundeskindergeldgesetz führt der DV auf Seite 21 im 4. Absatz aus (Volltext als PDF hier):
„Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 erkannt, dass bei der Regelbedarfsbemessung „Abschläge“ nur zulässig sind, wenn sie empirisch begründet sind. Da der Gesamtaufwand für öffentlichen Nahverkehr im Regelbedarf nicht exakt zu bestimmen ist, empfiehlt der Deutsche Verein, einen „Abschlag“ für den Freizeitanteil derzeit nicht zu berücksichtigen.“
Kieler, die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket für die Schülerbeförderung unter Anrechnung eines Eigenbeteiligungsbeitrages erhalten, ist zu raten, gegen ihre Bewilligungsbescheide Widerspruch einzulegen. Rechtsprechung des SG Kiel zu dieser Frage ist hier bisher allerdings nicht bekannt.
Weiterführende Links:
Geld für den Schulbus i.d.R. bei mehr als 30 Minuten Schulweg!
Arbeitshinweise der Landeshauptstadt Kiel für das Bildungs- und Teilhabepaket veröffentlicht!
TAZ-Nord: Kiel sackt Scheine ein!
Licht und Schatten bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes in Kiel!
Gesetzliche Regelungen:
§ 28 SGB II, § 34 SGB XII, § 6b BKGG
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Kiel: Rechtsansprüche Hilfebedürftiger „nicht an die große Glocke hängen“!
Veröffentlicht: 9. Dezember 2011 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Stadt Kiel | Tags: Grüner Kreisverband Kiel, Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft Jobcenter Kiel, Mietobergrenzen Jobcenter Kiel, Mietobergrenzen Kiel, Ratsherr Michael Schmalz (SPD), Ratsherr Rahim (Grüne), Ratsherr Schmalz (SPD), Ratsherr Sharif Rahim (Grüne), Ratsversammlung Kiel 24.11.2011 2 KommentareWie berichtet, haben Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und SGB XII (Grundsicherung) nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts Kiel sowie des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts bereits seit dem 01.12.2010 Anspruch auf höhere Leistungen für ihre Unterkunft, soweit sie in Ein- bzw. Zweipersonenhaushalten leben. In Kenntnis dieser Rechtsprechung und damit im vollen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ihres Handelns hat sich die Ratsmehrheit aus SPD, Grünen und SSW in der Ratsversammlung am 24.11.2011 dennoch dafür ausgesprochen, die Mietobergrenzen erst über ein Jahr später zum 01.01.2012 gemäß den Vorgaben der Gerichte anzupassen (Drucksache 0730/2011).
Legt rechtmäßiges Handeln in Kiel die Verwaltung lahm?
Zur Begründung hat Ratsherr Michael Schmalz (SPD) in der Ratsversammlung ausgeführt, eine rückwirkende Korrektur der Mietobergrenzen würde „die Verwaltung lahmlegen“. Woher Ratsherr Schmalz dieses Wissen hat, verrät er freilich nicht. Tatsächlich ist diese Aussage auch Unsinn. Für eine Behörde wie das Jobcenter Kiel bedeutet eine Nachzahlung zu gering erbrachter Leistungen für die Unterkunft bei einem Teil ihrer Kunden zweifelsohne Mehraufwand – „lahmlegen“ aber tut es die Behörde nicht. Die Nachberechnung von Leistungen ist für Jobcenter Alltagsgeschäft und passiert in Kiel tausendfach im Monat. Würde es stimmen, was Ratsherr Schmalz der Öffentlichkeit zu verkaufen sucht – es wäre ein Armutszeugnis für das Jobcenter Kiel. So ist es nur ein Armutszeugnis für den SPD-Ratherren selbst. Denn es zeugt nicht nur von fehlender Sachkenntnis der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Grundsicherungsbehörden sondern auch von einem bedenklichen Verständnis unseres Rechtsstaates, wenn ein Ratsherr in der Öffentlichkeit erklärt, rechtmäßiges Handeln einer Behörde sei verzichtbar, nur weil es dieser Mehrarbeit bereiten würde.
Rechtsansprüche Bedürftiger in Kiel: Holschuld der Betroffenen
Nach Ansicht der Ratsmehrheit aus SPD, Grünen und SSW ist es ausreichend, wenn den Berechtigen höher Leistungen für die Unterkunft erst auf deren Antrag hin erbracht werden. Dass die Mitarbeiter der Grundsicherungsbehörden eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufklärung (§ 13 SGB I), Beratung (§ 14 SGB I) und Auskunftserteilung (§ 15 SGB I) haben und die Leistungsträger verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass von den Berechtigten sachdienliche Anträge auf Grundsicherungsleistungen gestellt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I) – geschenkt! Da sieht man in Kiel geflissentlich drüber hinweg, vermutlich, weil es die kommunalen Selbstverwalter auch nicht besser wissen.
Grüne: Rechtsansprüche „nicht an die Große Glocke hängen“
Wohl in einer Mischung aus Unbedarftheit und naiver Offenheit verplapperte sich zum Abschluss Ratsherr Sharif Rahim (Grüne), als er in der Ratsversammlung allen Ernstes dafür warb, die Möglichkeit der rückwirkenden Leistungserbringung doch bitte „nicht an die große Glocke zu hängen“. Selten hat ein Ratsherr seiner eigenen Partei wohl so die Maske vom Gesicht gerissen und bloßgelegt, wie „hinter den Kulissen“ der Grünen gedacht und gesprochen wird.
Große und kleine Glocken läuten
Ein besonderer Dank gilt in diesem Zusammenhang Boris Geißler von den Kieler Nachrichten, der dem Wunsch des grünen Ratherren Rahim, die Rechte der Bedürftigsten in unserer Stadt doch bitte möglichst unter den Teppich zu kehren, nicht nachkommen mochte und die Aussage des Ratsherren in geradezu subversiver Manier an die ganz große Glocke gehängt hat, indem er in den Kieler Nachrichten vom 25.11.2011 den Grünen kurzerhand mit seiner Aussage zitierte. So soll unabhängige Presse arbeiten, bitte mehr davon. Hofberichterstattung oder – mit den Worten Wolf Biermanns – „Kaisersgeburtstagsdichterei“ lesen wir genug.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Meldetermin: AU-Bescheinigung allein kein Nachweis für „wichtigen Grund“?
Veröffentlicht: 29. September 2011 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Meldetermin, Sanktionen | Tags: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, AU-Bescheinigung, § 59 SGB II, Bettlägrigkeitsbescheinigung, Jobcenter Kiel, Meldepflicht, Meldetermin, Wegeunfähigkeitsbescheinigung 50 KommentareBisher galt die Nichtwahrnehmung eines Meldetermins nach § 59 SGB II beim Jobcenter Kiel als „entschuldigt“, wenn für den Tag, an dem der Meldetermin wahrgenommen werden sollte, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorgelegt werden konnte. Diese Praxis hat das Jobcenter Kiel – wie auch andere Jobcenter – nun augenscheinlich geändert. Verlangt wird seit kurzem die Vorlage einer „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“ durch den behandelnden Arzt. Dies sowie einige Anrufe teils irritierter Betroffener der letzten Tage ist Anlass genug, einmal zusammenzufassen, wann die Nichtwahrnehmung eines Meldetermins „entschuldigt“ ist bzw. in den Worten des Gesetzgebers ein „wichtiger Grund“ für das Nichterscheinen vorliegt.
Meldepflicht
Wer ALG II bezieht oder beantragt hat, unterliegt nach § 59 SGB II der allgemeinen Meldepflicht gemäß § 309 Abs. 1 SGB III. Diese Regelung entspricht den für das gesamte Sozialrecht geltenden Bestimmungen der §§ 61 und 62 SGB I. Voraussetzung der Meldepflicht ist eine entsprechende Aufforderung des Grundsicherungsträgers. Die Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt. Ob und wann der Grundsicherungsträger eine Meldeaufforderung erlässt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Aus der Aufgabenzuständigkeit der Grundsicherungsträger nach dem SGB II folgt, dass eine Meldeaufforderung nur zum Zwecke der Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen kann (vgl. § 309 Abs. 2 SGB III).
Auf Antrag können gemäß § 309 Abs. 4 SGB III notwendige Reisekosten zur Wahrnehmung eines Meldetermins – auch für eventuell erforderliche Begleitpersonen – übernommen werden, soweit diese nicht anderweitig abgedeckt sind. „Erforderlich“ ist eine Begleitperson bei Krankheit oder Behinderung. Eine „anderweitige Abdeckung“ der Reisekosten besteht etwa, wenn der Leistungsberechtigte über eine Monatsfahrkarte für den ÖPNV verfügt. Die Festsetzung einer Bagatellgrenze ist rechtswidrig (Winkler in LPK-SGB III, 1. Auf. 2008, § 309 Rn. 20 m.w.N.). Gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 310 SGB III besteht darüber hinaus die Verpflichtung, sich nach einem Umzug bei dem nunmehr zuständigen Leistungsträger unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) zu melden.
Meldeversäumnis
Minderungsrelevant ist allein die Tatsache eines Meldeversäumnisses. Gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 SGB III hat sich der Leistungsberechtigte bei der zur Meldung bezeichneten Dienststelle zu melden. Es ist das Dienstzimmer des zuständigen Sachbearbeiters aufzusuchen. Eine Vorsprache etwa im Eingangsbereich des Dienstgebäudes genügt nicht, weil damit der Meldezweck offenkundig nicht erreicht wird (LSG BY, Beschluss vom 4.8.2010, L 8 AS 466/10 B ER und 26.4.2010, L 7 AS 212/10 B ER).
Nach § 309 Abs. 3 SGB III hat sich der Arbeitslose zu der von dem Leistungsträger bestimmten Zeit zu melden. Ist diese nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird.
Wichtig: Betroffene, die zu einem Meldetermin zu spät erscheinen und deswegen die Auskunft erhalten, der Termin könne an diesem Tag nicht mehr stattfinden, sollten unbedingt darauf drängen, dass der Termin – ggf. bei einem anderen Mitarbeiter – wahrgenommen werden kann. Die Jobcenter müssen entsprechendes Personal vorhalten und die Aufgaben der Integrationsfachkräfte setzen kein Wissen voraus, welches nicht jeder andere Mitarbeiter auch hat. Der Zweck kann also stets noch erreicht werden (Ausnahme etwa: Erscheinen 5 Minuten vor Schließung der Behörde). Auf jeden Fall sollten sich Betroffene ihre Meldung mit Angabe von Tag und Uhrzeit schriftlich bestätigen lassen. |
Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt (§ 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III).
Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen
Kommt ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II der Meldeaufforderung eines Trägers der Grundsicherung ohne wichtigen Grund trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nach, wird das ALG II gemäß § 32 SGB II je Meldepflichtverletzung in Höhe von 10 % der nach § 20 SGB II maßgebenden ungekürzten Regelleistungen abgesenkt.
Wichtiger Grund
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es dem Leistungsberechtigen objektiv unmöglich oder nach Abwägung der widerstreitenden Interessen unzumutbar ist, am angegebenen Ort zu der angegebenen Zeit zu erscheinen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Folgende Umstände kommen als rechtfertigende Gründe in Betracht:
– Erledigung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten (Teilnahme an Trauerfeier, m.E. nicht nur für nahe Angehörige; unvorhergesehener Ausfall der Betreuung eines Kleinkindes usw.).
– Vorstellungstermin bei potentiellem Arbeitgeber.
– Terminkollision mit Arbeit (auch geringfügiger Beschäftigung, vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 32 Rn. 13).
– Ausfall von Verkehrsmittel.
– Plötzliche Krankheit oder krankheitsbedingtes Unvermögen.
– Unaufschiebbarer Arzttermin (Notfall). M.E. auch der vor Zugang der Meldeaufforderung vereinbarte Arzttermin.
Wichtig:
– Eine krankheitsbedingte Verhinderung kann auch ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung etwa durch Zeugenbeweisnachgewiesen (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 32 Rn. 13; Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl., Stand 24.8.2010, § 32 Rn. 191). – Streitig ist, ob eine tatsächlich vorliegende und durch eine AU-Bescheinigung belegte Erkrankung ausreichend ist, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins begründet. – Zu dieser Frage hat das BSG (Urt. v. 9.11.2010, B 4 AS 27/10 R, Rz. 32), ausgeführt: „Macht der Arbeitslose gesundheitliche Gründe für sein Nichterscheinen geltend, kommt als Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim Leistungsträger zu erscheinen, zwar regelmäßig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen (Sonnhoff in JurisPK-SGB II, 2. Aufl, Stand 24.8.2010, § 31 RdNr 193; A. Loose in GK-SGB II, § 31 RdNr 78, Stand Mai 2008). Da es sich bei dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit zudem um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde – ggf auch durch eine ex-post-Beurteilung – festzustellen sind (BSG Urteil vom 26.2.1992 – 1/3 RK 13/90 – SozR 3-2200 § 182 Nr 12; Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 44 SGB V RdNr 132, Stand 1.9.2008; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 309 RdNr 64, Stand November 2004), besteht im Streitfall schon keine Bindung an den Inhalt der von dem Vertragsarzt nach § 73 Abs 2 Satz 1 Nr 9 SGB V ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entsprechend ist auch die mit einer Arbeitsunfähigkeit regelmäßig verbundene Vermutung, dass ein Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann, im Streitfall von den Sozialgerichten zu überprüfen.“ – Die Bundesagentur für Arbeit hat dieses Urteil in ihren Fachlichen Hinweisen (FH) zu § 32 SGB II, dort Rn. 32.9, aufgegriffen und führt dort aus: „Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Jedenfalls nach vorheriger Aufforderung kann vom Leistungsberechtigten auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9.11.2010 – Az. B 4 AS 27/10 R – juris Rn. 32). Die Kosten für die Ausstellung des Attestes können in angemessenem Umfang übernommen werden. Dies sind die nach Ziffer 70 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgesehenen Gebühren für eine kurze Bescheinigung, und zwar in Höhe des bei Privatrechnungen üblichen 2,3fachen Satzes, mithin derzeit 5,36 EUR. Höhere Kosten werden nicht übernommen.“ – Auch das Bayerische LSG hat in seiner Entscheidung vom 13.03.2009 (L 16 AS 268/08 NZB) die Vorlage einer „Reiseunfähigkeitsbescheinigung“ für erforderlich erachtet und zur Begründung ausgeführt: „Dieses Verlangen der Beklagten ist Ausfluss der allgemeinen Meldepflicht des Klägers aus § 59 SGB II i.V.m. § 309, Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Da es bei der Wahrnehmung eines Termins bei der Beklagten nicht um die Frage der Arbeitsfähigkeit geht, ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung letztlich nicht aussagekräftig, dafür, ob der Bf nicht dazu in der Lage war, diesen Termin wahrzunehmen. Hier ist es angemessen eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Damit soll der Kläger das Unvermögen seiner Anreise entschuldigen und klarstellen, dass er seiner Pflicht nach §§ 59 SGB II i.V.m. 309 SGB III nicht nachkommen kann. Dies bedeutet, dass das Verlangen der Vorlage der Reiseunfähigkeitsbescheinigung Ausfluss der dem Kläger vom Gesetzgeber nach § 59 SGB II auferlegten Meldepflicht ist, der er nicht nachgekommen ist.“ – Nach Auffassung des Bayerischen LSG, Urt. v. 29.03.2012, L 7 AS 961/11, kann das Jobcenter auch die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests verlangen. – Nach anderer Ansicht ist nur bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für eine missbräuchlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“ vorzulegen (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011 § 32 Rn. 15). Tipps: – Ein Attest über die krankheitsbedingte Unfähigkeit, zu einem Meldetermin erscheinen zu können (Wegeunfähigkeitsbescheinigung), bedarf es regelmäßig nicht, wenn sich aus dem Krankheitsbild bereits die Unfähigkeit zur bzw. Unzumutbarkeit der Terminwahrnehmung ergibt (etwa gebrochenes Bein, Bandscheibenvorfall, ansteckende Krankheit, hohes Fieber). – Die o.g. Rechtsprechung des BSG ändert nichts daran, dass die „Wegeunfähigkeit“ auch durch Zeugenbeweis oder etwa eine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden kann. Besteht der Grundsicherungsträger auf die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“ und lehnt er pauschal die Prüfung anderer angebotener Beweismittel ab (etwa Zeugenbeweis, eidesstattliche Versicherung), verstößt er gegen seine Amtsermittlungspflichten aus § 20 SGB X. Sollte der Grundsicherungsträger trotz nachgewiesenem Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Sanktion verhängen, sollte gegen den Sanktionsbescheid Widerspruch erhoben und notfalls der Klageweg beschritten werden. – M.E. folgt aus der Reglung in § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III die gesetzgeberische Wertung, dass derjenige, der arbeitsunfähig ist (also eine gültige AU-Bescheinigung vorlegen kann), auch keinen Meldetermin wahrnehmen muss (a.A. BSG a.a.O. Rn. 31). Andernfalls würde die Ermächtigung des Grundsicherungsträgers zum Erlass einer Meldeaufforderung zur persönlichen Vorsprache am „ersten Tag der Arbeitsfähigkeit“ (§ 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III) keinen Sinn machen. Als Subtext schwingt hier mit: Wer arbeitsunfähig ist, ist auch meldeunfähig. – Wie die Ärzteschaft auf die Anfragen nach „Wegeunfähigkeitsbescheinigungen“ reagieren wird, bleibt abzuwarten. Der Nachweisdurst der Sozialbehörden hat schon zu einiger Missstimmung geführt. Die ersten Mandanten berichteten hier, ihre Ärzte hätten für die Ausstellung einer „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“ 25 € verlangt. Letztlich ist kein Arzt verpflichtet, pro bono zu arbeiten, auch wenn 25 € überhöht sein dürften. Es ist schon jetzt zu erwarten, dass das notorische Misstrauen der Sozialleistungsträgern zu neuen streitigen Auseinandersetzungen führen wird. – In jedem Fall sollte die Frage der Attestkosten mit dem behandelnden Arzt sowie dem Jobcenter vor einer etwaigen Ausstellung einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung geklärt werden. Die Übernahme von Attestkosten sollten sich Betroffene von ihrem Jobcenter unbedingt vorher schriftlich zusichern lassen (§ 34 SGB X). |
– Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes besteht keine Pflicht zur Mitteilung vor dem Termin (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011 § 32 Rn. 14 m.w.N.). Allerdings gebietet es die Höflichkeit, den Termin rechtzeitig abzusagen.
Folgende Umstände kommen als wichtige Gründe nicht in Betracht:
– Eigenmächtiges Verschieben eines Termins ohne wichtigen Grund, auch wenn Vorsprache noch vor Sanktionierung nachgeholt wird (SG Potsdam, Urt. v. 18.8.2009, L 46 AS 218/09).
– Die mit der Meldung verbundenen Reisekosten.
– Abholung eines 12jährigen Kindes von der Schule (LSG HE, Urt. v. 5.11.2007, L 6 AS 279/07).
– Irrtum über das Datum des Meldetermin aufgrund eigener Sorgfaltswidrigkeit (LSG NW, Urt. v. 13.7.2007, L 20 B 114/07 AS).
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Hartz IV: Rückwirkend ab 01.12.2010 mehr Miete für Ein- und Zweipersonenhaushalte in Kiel!
Veröffentlicht: 22. September 2011 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen | Tags: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft Kiel, Mietobergrenzen Kiel, Ratsherr Michael Schmalz (SPD), Ratsherr Schmalz (SPD) Hinterlasse einen KommentarIn der Sozialausschusssitzung vom 22.09.2011 ist der Antrag der Fraktion Die Linke auf rückwirkende Anpassung der Mietobergrenzen ab 01.12.2010 abgelehnt worden.
Märchenstunde im Sozialausschuss der Landeshauptstadt Kiel
Zur Begründung hat Ratsherr Schmalz (SPD) darauf verwiesen, viele Mietverträge sähen eine Miete „in Höhe der jeweils geltenden Mietobergrenze“ vor. Deswegen würde eine rückwirkende Erhöhung der Mietobergrenzen nur den Vermietern zugute kommen. Diese in SPD-/Jobcenter-Kreisen gern gebrauchte und hier leidlich bekannte Argumentation ist nicht nachvollziehbar. In hiesiger Beratung ist noch nie von einem Mandanten im Sozialleistungsbezug ein Mietvertrag mit einer derartigen Klausel vorgelegt worden. Auch Kollegen aus dem Mietrecht sind derartige Verträge nicht bekannt. Auf die Bitte des Verfassers dieses Beitrages an einen ehemaligen Geschäftsführer des Jobcenters Kiel, zum Nachweis der Existenz derartiger Verträge einfach einmal einen solchen Mietvertrag (anonymisiert) vorzulegen, erfolgte nie eine Rückmeldung. Es ist daher davon auszugehen, dass es solche Mietverträge tatsächlich gar nicht gibt. Zudem wären Klauseln dieser Art in Wohnraummietverträgen wegen Gesetzesverstoßes ohnehin unwirksam, denn es würde sich bei einer solchen Vereinbarung weder um eine Staffelmiete im Sinne von § 557a BGB noch um eine Indexmiete gemäß § 557b BGB handeln. Eine Mieterhöhung hätte sich trotz einer solchen Klausel daher nach den allgemeinen Regeln der §§ 558 ff. BGB zu richten (Erhöhung maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete). Jeder Vermieter weiß das auch. Das „Spitzenpersonal“ der Rats-SPD offenbar nicht. Die Aussage, dass Mietzahlungen ausschließlich dem Vermieter zugute kommen, ist so trivial wie unsinnig. Leistungen für die Unterkunft dienen der Obdachsicherung. Ratsherrn Schmalz ist zu raten, im Rahmen eines Selbstversuches – soweit er denn zur Miete wohnt – seine Miete einfach mal nicht mehr zu zahlen. Er wird dann spätestens nach zwei Monaten merken, wem die Mietzahlungen „zugute kommen“.
Ansprüche geltend machen
Dort wo es Schatten gibt, da ist auch Licht. Der Geschäftsführer des Jobcenters Kiel, Michael Stremlau, erklärte in der Sozialausschusssitzung, zwar komme eine Nachzahlung der Mietdifferenz bei denjenigen Leistungsberechtigten, die in Ein- bzw. Zweipersonenhaushalten zu ihrer Miete hinzu zahlen, nicht in Betracht. Dies würde die Verwaltung überlasten. Diejenigen jedoch, die von sich aus an das Jobcenter Kiel herantreten würden, sollen die Mietdifferenz ab dem 01.12.2010 nachgezahlt bekommen. Immerhin. Nicht optimal, aber ein gangbarer Weg. Auf den Hinweis des bürgerlichen Mitgliedes der Fraktion Die Linke im Sozialausschuss Wolfram Otto, dass der größte Teil der Betroffenen von dieser Regelung gar keine Kenntnis erhalten würden, erklärte der Geschäftsführer des Jobcenters, dies würde in der Zeitung veröffentlicht. Wir dürfen gespannt sein, ob hier Wort gehalten wird. Meint die Geschäftsführung es ernst, so wird sie sicherlich in der nächsten Ausgabe von „Nachrichten aus dem Jobcenter“ im Kieler Express auf die Ansprüche zur Nachforderung von Unterkunftsleistungen hinweisen.
Die Tabelle mit den neuen Mietobergrenzen findet sich hier.
Weiterführende Infos:
Info der Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten in Schleswig-Holstein
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
Rechtswidrig: Anpassung der Kieler Mietobergrenzen erst zum 01.01.2012!
Veröffentlicht: 13. September 2011 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Stadt Kiel | Tags: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft Kiel, Mietobergrenzen Kiel 2 KommentareMit der Beschlussvorlage 0730/2011 vom 06.09.2011 beabsichtigt die Landeshauptstadt Kiel, die Kieler Mietobergrenzen ab 01.01.2012 den Werten des Mietspiegels 2010 anzupassen. Damit beugt sich die „Soziale Stadt Kiel“ einmal mehr erst nach langem Zögern der Rechtsprechung der örtlichen Sozialgerichtsbarkeit, die das Jobcenter Kiel bereits erneut in zahlreichen Verfahren zur Gewährung höherer Leistungen für die Unterkunft verurteilt hatte. Da der Mietspiegel 2010 indessen schon zum 01.12.2010 in Kraft getreten ist, stehen Leistungsberechtigten nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) in Ein- und Zweipersonenhaushalten bereits seit dem 01.12.2010 höhere Leistungen für die Unterkunft zu. Für 13 Monate enthält die „Soziale Stadt Kiel“ vielen Hilfebedürftigen damit rechtswidrig 91 € (Einpersonenhaushalte) bzw. 109,20 € (Zweipersonenhaushalte) vor. Betroffenen ist zu raten, bestandskräftige rechtswidrige Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X überprüfen zu lassen und gegen solche Bescheide, bei denen die einmonatige Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, Widerspruch zu erheben und erforderlichenfalls Klage gegen die Kieler Sozialleistungsträger einzureichen.
Anzahl der im Haushalt lebenden Personen | Anzuerkennende Wohnungsgröße (in m2) | Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2008 | Mietobergrenzen bruttokalt nach Mietspiegel 2010 |
1 | bis 50 | 301,50 | 308,50 |
2 | 50-60 | 361,80 | 370,20 |
3 | 60-75 | 453,00 | 451,50 |
4 | 75-85 | 508,30 | 504,90 |
5 | 85-95 | 568,10 | 564,30 |
6 | 95-105 | 627,90 | 623,70 |
7 | 105-115 | 687,70 | 683,10 |
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied | 10 | 59,80 | 59,40 |
Nachtrag 22.09.2011: Mit ihrem Änderungsantrag vom 20.09.2011 fordert die Ratsfraktion Die Linke eine rückwirkende Anpassung der Mietobergrenzen ab 01.12.2010. Über den Antrag wird heute im Sozialausschuss entschieden, der ab 17.00 Uhr tagt. Zum Ergebnis der Sozialausschusssitzung siehe nun hier.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
Devise der „Sozialen Stadt“ Kiel: Soziale Probleme vertuschen, anstatt sie zu benennen!
Veröffentlicht: 26. August 2011 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Mietobergrenzen, Stadt Kiel | Tags: Jobcenter Kiel, Kosten der Unterkunft, Soziale Stadt Kiel, Umzugsaufforderungen Kiel Hinterlasse einen KommentarIn Kiel leben derzeit 33.243 Menschen von Hartz IV. 11.506 von ihnen gelten als arbeitslos im Sinne der Statistik. Trotz Wirtschaftsaufschwungs steigen in Kiel die – zuvor durch Eineurojobs und andere zweifelhafte „Eingliederungsmaßnahmen“ des Jobcenters Kiel heruntermanipulierten – Arbeitslosenzahlen massiv. Kiel will eine „Soziale Stadt“ sein. Was läge da näher als die Erwartung, dass die Stadt Kiel zunächst einmal schonungslos benennt, wo die sozialen Probleme liegen? Also beispielsweise offen sagt, wie viele Bezieher von Sozialleistungen zu ihrer Miete dazu bezahlen müssen, weil sie keinen günstigen Wohnraum finden können? Das Gegenteil ist leider der Fall. Es wird gemauert und sich herausgeredet, selbst wenn es nur darum geht, Zahlen auf den Tisch zu legen. So wollte etwa eine Ratspartei wissen, wie viele Kieler Bürger im Sozialleistungsbezug überhaupt aus ihren Regelleistungen zu ihrer Miete hinzu zahlen müssen. Die Antwort der Stadt im Zitat: Die Zahlen „lassen sich nicht ermitteln“, „werden nicht im statistischen Sinne erfasst“ oder: leider „gibt es keine statistische Erfassung“. Das mag glauben, wer will. Der Autor jedenfalls tut es nicht, denn im Jahre 2007 konnte ihm einer der Geschäftsführer des Jobcenters Kiel die Zahlen komischerweise aus dem Stegreif nennen und auch der Presse wurden recht konkrete Zahlen genannt: So sollen allein Anfang 2007 rund 1.000 kieler ALG II-Empfänger aufgefordert worden sein, ihre Unterkunftskosten zu senken (Kieler Nachrichten vom 30.5.2007, Seite 22). Wie war es möglich, in 2007 so präzise Zahlen zu nennen, wenn sich die Zahl der Leistungsberechtigen, deren Miete über der Mietobergrenze liegt, doch angeblich nicht ermitteln lässt, eine Ermittlung also nicht möglich ist und auch nicht erfolgt? Ein ehrlicher Umgang der Stadt mit ihren Bürgern sieht anders aus.
Nachtrag: Eine Zahl kennen wir allerdings. In Kiel werden nach der aktuellen Statistik der Bundesagentur für Arbeit (dort Seite 9) 95,9 % der tatsächlichen Grundmieten anerkannt, 4,1 % (= 213.441 € monatlich) müssen zugezahlt werden. Aus diversen Gründen, die darzulegen hier nicht der richtige Ort ist, sind diese Zahlen allerdings nur bedingt aussagekräftig. Zudem – dies am Rande – sind die erheblichen prozentualen Abweichungen zwischen den anerkannten Grundmieten und Betriebskosten in Kiel schwer nachvollziehbar, da es in Kiel Bruttokalt-Mietobergrenzen gibt. Es gilt daher nach wie vor der Satz: Traue keiner Statistik, die Du nicht selbst gefälscht hast!
Zweiter Nachtrag: Eine kleine Forums-Diskussion zu diesem Thema findet sich jetzt hier.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
Umfrage: „50Plus KERNig“ aus der Sicht von Teilnehmern!
Veröffentlicht: 21. August 2011 Abgelegt unter: 50PlusKERNig Kiel, Jobcenter Kiel | Tags: 50+ Kiel, 50+KERNig, 50+KERNig Kiel, 50Plus, 50Plus KERNig, 50Plus KERNig Kiel, 50Plus Kiel, Jobcenter Kiel 43 KommentareIn ihrer Ausgabe vom 5.8.2011 auf Seite 19 berichteten die Kieler Nachrichten über das mit 5 Millionen Euro durch die Bundesagentur für Arbeit geförderte Projekt 50Plus KERNig der Jobcenter Kiel, Rendsburg-Eckernförde und Neumünster unter der Überschrift „Gemeinsam aus der Arbeitslosigkeit – „50Plus KERNig“ meldet erste Erfolge“. Der Beitrag beruht offenkundig fast ausschließlich auf Informationen und Interviews mit Mitarbeitern des „Projekts“. In der Folge fällt die Bewertung des „Projektes“ dann auch ausgesprochen positiv aus, während „Projektkoordinatorin“ Nicole Homeister ausgiebig Gelegenheit erhält, ihre Erfahrungen mit Arbeitslosen zum Besten zu geben. So wird Frau Homeister etwa mit folgenden Worten zitiert: „Manche Arbeitslose muss man regelrecht zur Arbeit tragen“, die „in ihrem gesamten Dasein fast eingeschlafen zu sein scheinen“.
Weil Teilnehmer des „Projekts“ nicht zu Worte kommen, bleibt das alles unwidersprochen. Uns interessiert deshalb, wie das „Projekt“ von Teilnehmern beurteilt wird. In einigen Foren – etwa dem Elo-Forum oder hartz.info – finden sich erste Erfahrungsberichte, welche die Vermutung nahe legen, auch bei diesem Projekt handele es sich einmal mehr um alten Wein in – freilich sehr teueren – neuen Schläuchen. Auch erste Erfahrungsschilderungen von Mandanten deuten in diese Richtung.
Projektteilnehmer werden daher gebeten, ihre Erfahrungen mit „50Plus KERNig“ zu schildern. Email bitte an helgehildebrandt@hotmail.com zum Betreff „50Plus KERNig“ oder als Kommentar direkt in den Blog. Es wird um sachliche Formulierungen gebeten. Kürzungen sowie die Unkenntlichmachung diskriminierender Formulierungen bleiben vorbehalten. Die Veröffentlichung erfolgt anonymisiert.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
1. Erfahrungsbericht (Email vom 21.08.2011, 17.00 Uhr)
2. Erfahrungsbericht (Email vom 22.08.2011, 11.07 Uhr)
„Den Erfahrungsbericht kann ich nur bestätigen. Die Räumlichkeiten wurden von Jobstart übernommen und auch die Arbeitsweise hat sich nicht geändert. Allerdings befindet sich in Ihrer Einleitung zum Erfahrungsbericht eine Ungenauigkeit. Wer den KN-Artikel nicht kennt, geht davon aus, dass Frau Nicole Homeister für 50Plus KERNig arbeitet. Sie ist aber Mitarbeiterin der FAW.“
3. Erfahrungsbericht (Email vom 11.09.2011, 14.43 Uhr)
„Nun habe ich meine zweite Einladung hinter mir, die ich jedes Mal in einem separaten Raum wahrnahm. Es ist ein Fensterloser Raum ohne PC in dem auch ein SB nicht richtig arbeiten kann, außer er druckt die relevanten Sachen vorher aus. Somit war im voraus nicht bedacht worden das es „Kunden“ gibt die ihre Daten nicht im Großraumbüro offenbaren wollen da jeder mithören kann.
Zunächst war ich überrascht das man mir zuhörte und meine gesundheitlichen Einschränkungen zur Kenntnis nahm. In der Einleitungsrede des SB hieß es ja auch es sollen nur passende Stellenangebote angeboten werden. Es solle alles locker zugehen und Zwang werde es nicht geben. Einen leichten Druck spürte ich jedoch als man mir verschiedene Maßnahmen erläuterte, die ich jedoch ablehnte. Stellenangebote, die dann ausgedruckt wurden, sind entweder über oder unter Niveau, und dann gibt es noch Jobs bei denen das Haltbarkeitsdatum schon abgelaufen ist. Die Frage war, wer dafür verantwortlich ist, von Seiten des JC`s wurde geantwortet die Arbeitgeber. Empfohlen wurden mir auch Minijobs, damit ich mich, mit meinen Einschränkungen, wieder eingliedern, eventuell auch hoch arbeiten kann. Ich dachte das Ziel wäre es einen sozialversicherungspflichtigen Job anzunehmen um nicht mehr hilfebedürftig zu sein. Auf meine Frage wer die potentiellen Arbeitgeber seien mit dem das JC in Verbindung steht wurde unterbrochen, da SB den Raum verließ.
Alles in allem geht es im kernigen 50+ schon etwas lockerer zu, doch mein Bauchgefühl sagt mir das es nicht so bleiben wird. Je weniger Aussicht auf einen Job besteht, desto mehr wird sich auch dort der Druck erhöhen. Das Jobcenter 50+ Kernig macht momentan nichts anderes als das reguläre Jobcenter, nur wurde die Betreuung intensiviert. Eine Einladung alle 4-6 Wochen um die Bewerbungsbemühungen zu zeigen, außerdem um unpassende Stellenangebote aus der Jobbörse zu bekommen. Der § 16 ist auch nichts Neues, der wurde schon im alten JC erwähnt. Wo bleibt die Zusammenarbeit mit den potentiellen Arbeitgebern?“
4. Erfahrungsbericht (Email vom 21.09.2011, 08.44 Uhr)
„Ich bin in dem 50+ Projekt. Mein Wissen habe ich aus eigenen Erkenntnissen in leider jahrelanger Erfahrung mit der Arge gesammelt und die Erfahrungen waren meistens nicht positiv. Sie sollten sich auch nicht nur auf das Programm 50+ beziehen, sondern auf das gesamte System Hartz IV – das würde ich für effektiver halten – weil:
50 plus kernig – unterscheidet sich nicht gravierend von anderen Programmen der Arge. Es ist, wie ich schon schrieb, mal wieder mit einem anderen Namen schön ummantelt und gaukelt den nichtsahnenden Bürgern etwas vor, was in der Praxis nicht realisierbar ist.“
5. Erfahrungsbericht (Email vom 28.05.2014, 19.07 Uhr)
Weitere Erfahrungsberichte mit 50Plus KERNig in den „Kommentaren“!
Weitere Artikel zum Thema auf dieser Seite:
50plus KERNig: 800 neue Jobs oder nur 800 neue Arbeitsverträge für die Statistik?
Förderrichtlinie für Teilnehmer am Projekt 50plus KERNig!
Arbeitshinweise der Landeshauptstadt Kiel für das Bildungs- und Teilhabepaket veröffentlicht!
Veröffentlicht: 25. Juli 2011 Abgelegt unter: Bildungs- und Teilhabepaket, Jobcenter Kiel | Tags: Arbeitshinweise, Bildungs- und Teilhabepaket, Jobcenter Kiel, Landeshauptstadt Kiel Hinterlasse einen KommentarFür alle Interessierten stelle ich auf dieser Seite die Arbeitshinweise der Landeshauptstadt Kiel für die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 28, 29 SGB II und §§ 34, 34a SGB XII sowie § 6b BKGG ein. Sie finden sich als PDF hier bzw. rechts in den Kategorien „Jobcenter Kiel“ und „Landeshauptstadt Kiel“ unter „Arbeitshinweise BuT-Paket Kiel“. Zu den „Arbeitshinweisen“ sind einige kritische Anmerkungen geboten.
Eigenbeteiligung zu hoch bemessen
Deutlich zu kritisieren ist die von der Landeshauptstadt Kiel vorgesehene Eigenbeteiligung an den Kosten der Schülerbeförderung, die nun über das Bildungs- und Teilhabepaket übernommen werden. Nach Vorstellung der Stadt Kiel sollen sich Schüler und Schülerinnen bis 17 Jahren mit 10,00 € und Schüler ab 18 Jahren mit 15,00 € an den Monatskarten beteiligen (siehe Seite 10 unter 2.3.7.). Das klingt zunächst nachvollziehbar, denn die Monatskarten lassen sich auch für private Fahrten in der Freizeit benutzen. Zu beachten ist indessen, dass in den Regelsätzen nur sehr geringe sog. Bedarfspositionen für „Verkehr“ vorgesehen sind. Aus §§ 5 ff. des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) folgen nachfolgende Beträge (Abteilung 7: Verkehr):
alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte |
22,78 € |
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres |
11,79 € |
Kinder von Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
14,00 € |
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
12,62 € |
18 bis 25jährige im Haushalt der Eltern (80 % der Verbrauchsausgaben alleinstehender Leistungsberechtigter) |
18,22 € |
Aus diesen monatlichen Beträgen sind neben sämtlichen Verkehrskosten – also auch den Kosten für Bus- und Bahn bzw. Beteiligung an Benzinkosten für andere Fahrten als Fahrten zur Schule (z.B. Fahrten mir Freunden nach Hamburg etc.) – auch die Anschaffungs- und Reparaturkosten für Fahrräder und deren Zubehör zu bestreiten.
Kinder bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres müssen nach der „Kieler Regelung“ allerdings bereits fast ihren ganzen Regelbedarfssatz für „Verkehr“ als Eigenanteil zur Monatskarte hinzuzahlen. Geld für Freizeitfahren und Fahrradkosten bleibt Kindern bis 6 Jahren in Höhe von ganzen 1,79 € monatlich, Kindern von 7 bis 14 Jahren in Höhe von nur 4,00 €, Jugendlichen von 15 bis 18 Jahren in Höhe von 2,62 € und Schülern ab 18 Jahren in Höhe von 3,22 €. Das kann nicht richtig sein.
Zwar ist der Ausschuss für Arbeit uns Soziales (BT-Drucks 17/4095 vom 02.12.2010, S. 30) davon ausgegangen, die genannten Verbrauchsausgaben der jeweiligen Referenzgruppen für Verkehr (s. Tabelle) könnten „im Regelfall auf die zu übernehmenden Kosten für Schülermonatsfahrkarte angerechnet werden, wenn diese Karte auch privat nutzbar ist, um soziale Bindungen aufrechtzuerhalten und Freizeitaktivitäten nachzugehen.“
In ihrer schriftlichen Antwort vom 08.08.2011, BT-Drucks. 17/6790 (Seite 25 zu Frage 34) hat die Bundesregierung dann allerdings präzisiert: „Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Mobilitätsbedarfe, die nicht im Leistungskatalog eines Schülertickets enthalten sind, aus den im Regelbedarf enthaltenen Verkehrsleistungen gedeckt werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass der Betrag für Verkehr in der Abteilung 7 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nicht nur die Kosten für Fahrten mit dem ÖPNV bzw. mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln in Form des Schienenverkehrs beinhaltet, sondern auch den Erwerb alternativer Verkehrsmittel (z. B. Fahrrad) berücksichtigt.“ Mit anderen Worten: Der Anspruch auf Leistungen für die Schülerbeförderung darf auch dann, wenn Leistungen in Höhe der Kosten einer Monatsfahrkarte für den ÖPNV erbracht werden, nicht um den vollen Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Verkehr gemindert werden. In Kiel ist dies praktisch der Fall, denn es verbleiben lediglich zwischen 1,79 € und 4,00 € für Mobilität außerhalb des ÖPNV.
Siehe jetzt auch: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. spricht sich gegen Eigenbeteiligung bei den Kosten der Schülerbeförderung aus!
Bei Leistungen nach dem § 6b BKGG sind die Verbrauchsausgaben für Verkehr gemäß § 6 Abs. 1 RBEG indes zwingend anzurechnen, vgl. § 6b Abs. 2 Satz 3 BKGG. Dies dürfte wegen des Wahlrechts gemäß § 12a Satz 2 SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein (wie hier Klerks, info also 4/2011, S. 147, 153 in Fn. 61 mwN, der das Bundeskindergeldgesetz so konsequent wie fehlerhaft mit BKKG abkürzt und sich im Übrigen für den Regelungsbereich des SGB II dafür ausspricht, die Position „Fremde Verkehrsdienstleistungen“ als Obergrenze für die Bildung des „Eigenanteils“ zu wählen, die angesichts der gesetzlichen Vorgaben „deutlich unterschritten“ werden müsse).
Schulwege bis zu 4 Kilometern zu Fuß zumutbar?
Nach § 28 Abs. 4 SGB II müssen Schüler auf Schülerbeförderung „angewiesen“ sein. Bestimmte Strecken müssen zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden. Nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Übernahme von Schülerbeförderungskosten werden Kosten in der Regel nur ab einer bestimmten Entfernung, gestaffelt nach dem Alter der Schüler, übernommen. Älteren Schülern werden dabei längere Wegstrecken zugemutet als jüngeren Schülern. Vor dem Hintergrund, dass der Schulweg auch bei schlechten Witterungsbedingungen und gegebenenfalls mit einem schweren Schulranzen zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden muss, wird ab einer Schulwegstrecke von 3 Kilometern daher überwiegend von einem Anspruch auf Fahrtkostenübernahme gemäß § 28 Abs. 4 SGB II ausgegangen (Lenze in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 28 Rn. 17; Zimmermann in NJ 2011, S. 265 ff. (269) unter Hinweis auf SG Detmold, Urt. v. 9.4.2010, S 12 AS 126/07; VG Braunschweig, Urt. v. 28.2.2008, 6 A 252/06; VG München,
Urt. vom 14.11.2011 – M 3 K 11.670, zitiert nach LSG NRW, Beschluss v. 02.04.2012, L 19 AS 178/12 B). Die Arbeitshinweise der Landeshauptstadt Kiel sehen demgegenüber vor, dass die Zurücklegung des Schulwegs ohne ein Verkehrsmittel erst dann nicht mehr zumutbar ist, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe vier 2 Kilometer und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe fünf 4 Kilometer überschreitet. Ob diese Festlegung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, bleibt abzuwarten.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
Vorsicht mit den „Urlaubstipps“ in den „Nachrichten aus dem Jobcenter“!
Veröffentlicht: 15. Juli 2011 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel, Nachrichten aus dem Jobcenter, Ortsabwesenheit | Tags: Jobcenter Kiel, Nachrichten aus dem Jobcenter, Ortsabwesenheit 3 KommentareSeit März 2007 schaltete das Jobcenter Kiel monatlich eine großformatige Anzeige im „Kieler Express“ unter der Überschrift „Nachrichten aus dem Jobcenter“. Die Anzeigen sind teils informativ, teils aber auch nur bloße Werbung – also gekaufte positive Selbstdarstellung – einer Behörde. Das alles mag man gut finden oder nicht. Eindeutig nicht gut ist allerdings, wenn Bezieher von ALG II falsch – und das heißt auch: unvollständig – informiert werden. So geschehen in der aktuellen Ausgabe der „Nachrichten aus dem Jobcenter“.
In der Rubrik „Tipp des Monats: Endlich Ferien – nur mit Genehmigung in den Urlaub fahren!“ ist nachzulesen, was zu beachten ist, „wenn Sie ALG II erhalten“ und in den Urlaub fahren wollen:
„Die Regelungen sind eindeutig: Melden Sie den geplanten Urlaub nicht an oder überschreiten ihn zeitlich, können Ihre Leistungen gekürzt oder sogar ganz eingestellt werden. Bei unerlaubter Abwesenheit wird das gezahlte ALG II sogar komplett zurückgefordert. Wichtig ist, dass Sie sich nach der Rückkehr sofort beim Jobcenter persönlich zurückmelden.“ |
Tatsächlich gilt die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II neuer Fassung indessen keinesfalls für alle Bezieher von ALG II, wie vom Jobcenter Kiel behauptet wird („wenn Sie ALG II erhalten“), sondern nur für „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte“. Der Gesetzgeber hat zum Adressatenkreis der Regelung ausgeführt (BT-Drucks. 17/3404, Seite 92):
„Mit der Änderung wird klargestellt, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei unerlaubter Ortsabwesenheit ihren Leistungsanspruch verlieren. Weitere Voraussetzung ist, dass sie für Eingliederungsleistungen nicht zur Verfügung stehen. Damit benötigen Leistungsberechtigte, die vorübergehend und mit Einverständnis des Trägers ausnahmsweise keine Eingliederungsbemühungen nachzuweisen haben (zum Beispiel in Vollzeit Beschäftigte, nicht erwerbsfähige Personen) keine besondere Zustimmung der persönlichen Ansprechpartnerin oder des persönlichen Ansprechpartners zur Ortsabwesenheit.“ |
Aber auch nach der alten Rechtslage (bis einschließlich März 2011) war der Personenkreis der Menschen im ALG II Bezug, die eine Genehmigung zur Ortsabwesenheit einholen mussten, schon beschränkt. In den „Fachlichen Hinweisen“ des Bundesagentur für Arbeit zu § 7 (in der Fassung vom 20.01.2010) wird zu dem Adressatenkreis der Vorschrift in Rz 7.57 zutreffend ausgeführt:
(1) Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4a gilt die Regelung für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Somit ist die EAO grundsätzlich auf alle Leistungsberechtigte nach dem SGB II, also auch auf Sozialgeldbezieher und erwerbsfähige Personen, denen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht zuzumuten ist (z. B. Schüler), anzuwenden. Eine wörtliche Auslegung würde jedoch dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen, weil die Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung für den Leistungsanspruch nach dem SGB II darstellt. Einem erwerbsfähigen Schüler beispielsweise eine längere Ortsabwesenheit während der Sommerferien zu verweigern, entspräche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wäre rechtswidrig. Deshalb ist die Erteilung einer Zustimmung zu Ortsabwesenheiten von Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entbehrlich. Für die Zustimmung zu Ortsabwesenheiten solcher Personen, die vorübergehend nicht eingliederbar sind oder bei denen eine Eingliederung unwahrscheinlich ist (Beispiel: Alleinerziehende, der eine Arbeitsaufnahme vorübergehend nicht zumutbar ist, Sozialgeldbezieher allgemein), ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die entsprechende Anwendung der EAO sinnvoll ist. Dies kann im Interesse der Vermeidung von Leistungsmissbrauch zu bejahen sein.
(2) Die Regelungen der EAO gelten nicht für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht arbeitslos sind (z.B. bei bestehender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung; während Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit). Jedoch ist es zweckmäßig, auch während der Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung die voraussichtliche Dauer einer Abwesenheit zu erheben, da auch während einer solchen Maßnahme die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich ist. (3) Besonderheiten bezüglich der Dauer der möglichen Bewilligung einer Ortsabwesenheit können bei älteren Arbeitnehmern, Nicht-sesshaften und Aufstockern gelten (Vgl. Rz. 7.77 ff).“ |
Zusammenfassend gilt also, dass folgende Personen im Leistungsbezug nach dem SGB II weder eine Genehmigung für ihre Ortsabwesenheit beim Jobcenter einholen müssen noch zeitlichen Beschränkungen (3 Wochen im Jahr) unterliegen:
• Schüler (sie können die gesamten Schulferien in den Urlaub fahren).
• Vollzeit Erwerbstätige.
• Temporär nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher.
• Alleinerziehende, denen eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar/möglich ist (Säugling, kein Krippenplatz usw.).
• Allgemein Bezieher von Sozialgeld nach § 28 SGB II.
Bei diesen Personengruppen entfällt folglich der Leistungsanspruch für die Tage der (ungenehmigten und/oder über 3 Wochen andauernden) Ortsabwesenheit nicht und die Sozialleistungen können daher für diesen Zeitraum auch nicht zurückgefordert werden.
Diese Ausnahmen hätten in den „Tipps des Monats“ erwähnt werden müssen, und zwar gerade auch deswegen, weil von den Mitarbeitern des Jobcenters Kiel hier immer wieder Fehler gemacht werden. So wurde in einem hier bekannten Fall von einer ganzen Familie (Vater, Mutter und zwei schulpflichtige Kinder) das Arbeitslosengeld II für die Urlaubszeit komplett zurückgefordert, obwohl die Mutter vollschichtig berufstätig war und die Kinder als Schüler dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung standen. Das ganze wäre nicht so traurig, wenn es sich schlicht um ein Versehen des Jobcenters Kiel gehandelt hätte. Sorgen bereiten muss indessen der Umstand, dass diese evident rechtswidrige Entscheidung nicht nur von einer Teamleitung bestätigt und von einem ehemaligen Geschäftsführer des Jobcenters Kiel für richtig befunden, sondern auch von den Mitarbeitern der Widerspruchsstelle (Rechtsabteilung!) bestätigt wurde, so dass letztlich ein Gericht bemüht werden musste, um diesen – vollkommen eindeutigen – Fall zu entscheiden.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Lob für das Jobcenter Kiel!
Veröffentlicht: 13. Juli 2011 Abgelegt unter: Jobcenter Kiel | Tags: Jobcenter Kiel Hinterlasse einen KommentarImmer mal wieder fragen Mandanten besorgt, ob die Behörde womöglich beleidigt reagieren würde, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird, und ob anschließend eventuell mit „Repressalien“ seitens einzelner Behördenmitarbeiter zu rechnen sei. Mit Sicherheit ausschließen kann man nichts, aber bisher konnte ich aus meiner Erfahrungen derartige Befürchtungen nicht bestätigten.
Heute erfuhr ich nun von einem Mandanten via Email, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sogar zu ganz neuen kulinarischen Erlebnissen im Jobcenter Kiel führen kann:
„Mir kam es so vor als wenn die Mitarbeiter jetzt netter und menschlicher sind. Keine Ahnung. Was ich noch nie hatte, dass man mir sogar einen Kaffee angeboten hat. Und was ich auch nie hatte, dass man mit mir zusammen, einen Folgeantrag ausgefüllt hat, damit es dann auch schneller geht. Die Mitarbeiter gaben mir sogar offen zu, dass sie gelegentlich Fehler machen. Man spürt, dass Sie aktiv waren. 😉 “
Auch von solchen Erfahrungen soll hier mal berichtet werden. Dabei dürfte ich auch nicht in den Verdacht des Selbstlobes geraten. Denn der eigentlich Star der Mail ist ja das Jobcenter Kiel, das ganz allein für den Kaffee verantwortlich zeichnet!
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7
Nachtrag aufgrund besorgter Nachfragen: Nein, der Kaffee war nicht vergiftet, Mandant lebt!