Die Bürgerbeauftragte informiert: Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung für Rentner künftig einfacher möglich
Veröffentlicht: 5. August 2017 Abgelegt unter: Krankenversicherung 2 KommentareBislang haben viele Betroffene, die zeitweise privat krankenversichert waren, ab Beginn ihrer Rente nicht die Möglichkeit einer Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Für viele Rentnerinnen und Rentner, die Kinder erzogen haben, wird eine Pflichtmitgliedschaft ab dem 1. August 2017 aufgrund einer Gesetzesänderung nun möglich. „Ich empfehle allen Betroffenen, die von der neuen Regelung profitieren könnten, den Mitgliedschaftsstatus von der Krankenkasse prüfen zu lassen“, äußerte die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten Samiah El Samadoni heute in Kiel. Die Kassen seien dazu nicht von Amts wegen verpflichtet.
Wegen der sog. „9/10-Regelung“ werden Personen im Ruhestand nur dann Pflichtmitglied in der gesetzlichen KVdR, wenn sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens zu 90 % gesetzlich krankenversichert waren. Personen, die jene Vorversicherungszeit nicht erfüllen, werden entweder als freiwilliges Mitglied gesetzlich versichert oder müssen privat versichert bleiben. Damit sind in aller Regel deutlich höhere Kosten gegenüber einer Pflichtmitgliedschaft verbunden. Künftig werden pro Kind pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet – sowohl für die Mütter als auch für die Väter.
„Die Gesetzesänderung entlastet insbesondere Frauen, die während der Kindererziehung privat versichert waren und später in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zurückgekehrt sind“, hob Frau El Samadoni hervor. In anderen Konstellationen führe die 9/10-Regelung jedoch weiterhin zu unverhältnismäßigen Nachteilen, häufig zum Beispiel im Falle der Scheidung von Beamten. „Zudem sind bei der Anwendung der neuen Regelung noch einige rechtliche Detailfragen zu klären“, betonte die Bürgerbeauftragte. Sie werde die Umsetzung daher genau beobachten.
Pressemitteilung Nr. 158 vom 28.07.2017
Siehe auch:
sueddeutsche.de: Rentner können leichter in gesetzliche Krankenkasse zurück
Keine Erstattung der den Eltern eines Säuglings entstandenen Kosten für dessen Versorgung mit einer Kopforthese zur Behandlung einer auffälligen Schädelform
Veröffentlicht: 12. Mai 2017 Abgelegt unter: Krankenversicherung Ein Kommentar
Bundessozialgericht in Kassel
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Mai 2017 in drei Revisionsverfahren (Az. B 3 KR 17/16 R, B 3 KR 6/16 R und B 3 KR 1/16 R) entschieden, dass Krankenkassen die Kosten für die Versorgung von Säuglingen mit einer Kopforthese zur Behandlung einer Schädelasymmetrie beziehungsweise -deformation nicht erstatten müssen. Eine Kostenerstattung scheidet aus, weil die Versorgung mit einer bei der ärztlichen Behandlung eingesetzten Kopforthese nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Zwar kann schweren Formen der Schädelasymmetrie nicht von vornherein jeder Krankheitswert abgesprochen werden. Die Kopforthese ist aber untrennbar mit einer neuen Behandlungsmethode verbunden, die darauf zielt, das Wachstum eines Säuglingskopfes mithilfe eines Helms in eine symmetrische Kopfform zu bringen. Für diese Methode fehlt eine erforderliche positive Bewertung des dafür zuständigen Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Ausnahmefälle der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung, eines Seltenheitsfalls oder eines Systemversagens liegen nicht vor. Zudem gibt es insoweit die herkömmlich angewandte Lagerungs- und Physiotherapie. Nach medizinischen Studien fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass eine unbehandelte Schädelasymmetrie andere schwerwiegende Erkrankungen verursachen könnte.
In einem vierten Fall (Az. B 3 KR 30/15 R) konnte das BSG nicht abschließend über die Voraussetzungen der gesetzlichen Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V entscheiden und hat die – erfolgreiche Revision an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Kostenerstattungsanspruch für die selbst beschaffte Leistung (hier die Kopforthese), wenn die Leistung erst nach Ablauf der den Krankenkassen zur Bescheiderteilung gesetzlich eingeräumten 3-Wochen-Frist selbst beschafft wurde. In diesem Fall wird die Genehmigung gesetzlich fingiert.
(Quelle: Pressemitteilung des BSG, Nummer 22 vom 12.05.2017)
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Jobcenter muss doppelte Krankenversicherungsbeiträge übernehmen
Veröffentlicht: 1. Juli 2016 Abgelegt unter: Krankenversicherung 2 Kommentare
(c) Kurt F. Domnik / pixelio.de
Für freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Versicherte (sog. Selbstzahler) gilt gemäß § 10 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze, dass die Beiträge für den jeweiligen Beitragsmonat erst zum 15. des Folgemonats fällig werden. Beantragen Selbstzahler ALG II, werden sie ab dem Monat des Leistungsbezuges über das Jobcenter pflichtversichert (§ 252 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Versicherungsbeiträge bei Pflichtversicherten werden am drittletzten Bankarbeitstag des Beitragsmonats fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Bei freiwillig Versicherten hat dies zur Folge, dass sie im ersten Monat des Bezuges von ALG II zweimal Versicherungsbeiträge zahlen müssen.
Das Jobcenter Kiel lehnte bei einer ALG II-Empfängerin die Übernahme der Versicherungsbeiträge für den Monat vor dem Leistungsbezug mit der Begründung ab, Doppelzahlungen der Kranken- und Pflegeversicherung seinen gesetzlich nicht vorgesehen. Im anschließenden Klageverfahren gab das Jobcenter später ein Klageanerkenntnis ab. Denn das BSG hatte zwischenzeitlich entschieden, dass auch die Beiträge aus dem Monat vor dem ALG II-Bezug übernommen werden müssen, wenn diese erst im Zeitraum des ALG II Bezuges fällig werden. Dies nämlich sei zur Abwendung einer sonst eintretenden Deckungslücke geboten. Es könne dem Hartz-IV-Empfänger weder abverlangt werden, einen Betrag in dieser Höhe aus seinen Regelleistungen zu bestreiten, noch sich wegen eines zur Existenzsicherung notwendigen Krankenversicherungsschutzes zu verschulden.
(BSG, Urteil vom 15.11.2012, B 8 SO 3/11 R; SG Kiel, Anerkenntnis im Verfahren S 40 AS 50/13 vom 25.01.2016)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 6/2016
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Hartz IV: Ab 01.01.2016 entfällt die Familienversicherung
Veröffentlicht: 26. Dezember 2015 Abgelegt unter: Krankenversicherung 3 Kommentare
(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de
Ab dem 01.01.2016 werden grundsätzlich alle Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, soweit sie nicht der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zuzuordnen sind. Der bisherige Vorrang der Familienversicherung gilt dann nicht mehr.
Dies bedeutet, dass ab dem 01.01.2016 alle leistungsberechtigten Personen, die bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung familienversichert waren, mit Vollendung des 15. Lebensjahres eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Diesen Personen steht als Mitgliedern der Krankenkasse zum 01.01.2016 auch die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts nach §§ 173 ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V zu.
Alle Personen der Bedarfsgemeinschaft, die bisher familienversichert sind und zum 01.01.2016 das 15. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Jobcenter binnen zwei Wochen – beginnend ab dem 01.01.2016 – eine Mitgliedschaftsbescheinigung der Krankenkasse vorzulegen, bei der sie versichert sein möchten (§ 175 Absatz 3 Satz 1 und 2SGB V). Dies kann die bisherige Krankenkasse oder eine neu gewählte Krankenkasse sein. Das Jobcenter wird dann die Anmeldung bei dieser Krankenkasse vornehmen. Sofern innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt wird, meldet das Jobcenter bei der Krankenkasse an bei der zuletzt die Familienversicherung bestand. Durch die Wahl oder die Anmeldung durch das Jobcenter tritt eine Bindung an die Mitgliedschaft von in der Regel 18 Monaten bei der bisherigen oder neuen Krankenkasse ein.
Für weitere Auskünfte setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.
Grundsicherung muss Eigenanteil der Zahnbehandlung übernehmen
Veröffentlicht: 10. Oktober 2013 Abgelegt unter: Krankenversicherung | Tags: Grundsicherung Eigenanteil der Zahnbehandlung, SG Itzehoe Urteil vom 19.12.2012 S 15 SO 123/11 Ein KommentarDas Sozialgericht Itzehoe hat den Kreis Pinneberg verurteilt, einem Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter die Kosten für seinen Eigenanteil zur Zahnbehandlung zu zahlen.
Der 76jährige Kläger ist bei der Central Krankenversicherung im Standard-Tarif privat krankenversichert. Die Kosten eines erforderlich gewordenen Zahnersatzes waren im Tarif der Central nicht im vollen Umfange erstattungsfähig, so dass der spätere Kläger bei dem Grundsicherungsträger die Übernahme seines Eigenanteils beantragte. Der Kreis Pinneberg lehnte dies ab.
Rechtswidrig, entschied das Sozialgericht Itzehoe, denn der privat versicherte Kläger habe einen Anspruch auf zahnärztliche Behandlung im Umfang des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Da der Kläger einen Zahnersatz gewählt habe, dessen Kosten die GKV vollständig hätte übernehmen müssen, waren die unzureichenden Leistungen der privaten Krankenversicherung (PKV) vom Grundsicherungsträger auf die Höhe der GKV-Leistungen aufzustocken. Andernfalls, so argumentierte das Gericht, könne nämlich keine Gleichbehandlung bei der Befriedigung der Bedarfe zwischen behandlungsbedürftigen Grundsicherungsempfängern, die in der GKV versichert sind, und denjenigen, die in der PKV krankenversichert sind, hergestellt werden.
(SG Itzehoe, Urteil vom 19.12.2012, S 15 SO 123/11)
Erstveröffentlichung in HEMPELS 09/2013
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Krankenkassen erlassen Beitragsschulden – Antragsfrist 31.12.2013!
Veröffentlicht: 21. September 2013 Abgelegt unter: Krankenversicherung, Schulden | Tags: Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung Säumniszuschläge Säumniszuschlag, GKV Säumniszuschläge Säumniszuschlag, Krankenkasse Erlass Beitragsschulden, Krankenversicherung Erlass Beitragsschulden, PKV Notfalltarif, Private Krankenversicherung Notfalltarif 5 KommentareDas „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ trat am 1. August 2013 in Kraft. Durch das Gesetz werden Versicherten in bestimmten Fällen die Beitragsschulden erlassen. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Säumniszuschläge von 5 Prozent auf 1 Prozent reduziert. In der privaten Krankenversicherung wird ein Notlagentarif für säumige Beitragszahler eingeführt. Den Rest des Beitrags lesen »
Übernahme von Kosten der privaten Krankenversicherung nur bis zum halben Basistarif
Veröffentlicht: 5. März 2013 Abgelegt unter: Krankenversicherung | Tags: ALG II halber Basistarif, ALG II private Krankenversicherung, B 14 AS 11/12 R, B 4 AS 108/10 R, Hartz IV halber Basistarif, Hartz IV private Krankenversicherung 4 KommentareBereits mit Urteil vom 18.1.2011 zum Aktenzeichen B 4 AS 108/10 R hatte der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass die Kosten einer privaten Krankenversicherung eines Hartz-IV-Beziehers jedenfalls bis zur Höhe des halben Basistarifs in der gesetzlichen Krankenversicherung (seit 1.1.2013: Höchstbeitrag 610,31 € durch zwei = 305,16 €) vom Jobcenter übernommen werden müssen. Weil der vom Kläger zu tragende Beitrag zu seiner privaten Krankenversicherung in diesem Fall deutlich unterhalb des damaligen hälftigen Basistarifs lag, musste das BSG nicht entscheiden, ob der Zuschussbetrag generell auf die Höhe des halben Basistarifs zu beschränken ist (vgl. BSG a.a.O. Rz. 20).
In einem aktuellen Urteil vom 16.10.2012 hat der 14. Senat des BSG im Verfahren B 14 AS 11/12 R nun entschieden, dass privat versicherten Hartz-IV-Beziehern kein Anspruch auf Übernahme ihrer Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung über den halben Basistarif von derzeit 305,16 € hinaus zusteht, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Grundsätzlich sei dem Kläger ein Wechsel in den Basistarif seiner privaten Krankenversicherung auch zumutbar gewesen, auch wenn ihm später eine Rückkehr in den alten Tarif gegebenenfalls nicht mehr möglich sei. Die über den halben Basistarif hinausgehenden Kosten einer privaten Krankenversicherung können nach Auffassung des BSG auch nicht als angemessene Kosten einer Versicherung nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB vom Einkommen eines Hartz-IV-Beziehers abgesetzt werden.
Erstveröffentlichung in HEMPELS 02/2013
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
PKV-Versicherte mit Beitragsschulden: Jetzt Antrag auf Niederschlagung der Beitragsrückstände stellen!
Veröffentlicht: 29. März 2012 Abgelegt unter: Krankenversicherung | Tags: Erlass Beitragsrückstände PKV, Hartz IV PKV-Versichert, Hartz IV und privat krankenversichert, Schuldenerlass für Hartz IV Empfänger private Krankenversicherung, Schuldenerlass für Hartz-IV-Empfänger, Verfahrensinformationen der BA Schulden PKV Hinterlasse einen KommentarWeil in der Vergangenheit von der Mehrzahl der Jobcenter aufgrund einer entsprechenden Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit (BA) die tatsächlichen Kosten einer privaten Krankenversicherung nur in Höhe des Mindestbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt wurden, sind bei vielen privat Krankenversicherten erhebliche Beitragsrückstände entstanden. Dieser Verwaltungspraxis hat erst das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung vom 18.01.2011 einen Riegel vorgeschoben (BSG, Urteil vom 18.1.2011, B 4 AS 108/10 R)
Neue Verfahrensinformationen der BA
Nun gibt es eine neue Verfahrensinformation der BA zum Umgang mit Altschulden in der privaten Krankenversicherung durch Beitragsrückstände. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hat der Verband der privaten Krankenversicherungen e.V. mitgeteilt, dass die privaten Versicherungsunternehmen grundsätzlich bereit sind, auf die durch die Begrenzung des Zuschusses nach § 26 SGB II entstandenen Beitragsschulden von Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu verzichten. Privat krankenversicherte Beitragsschuldner sollten daher schriftlich ihr Versicherungsunternehmen um einen Verzicht auf die Beitragsforderungen ersuchen. Diesem (formlosen) Antrag sollte ein durch das Jobcenter erstellter Nachweis über den Leistungsbezug in dem betreffenden Zeitraum beigefügt werden. Weitere Informationen finden sich hier:
Dank an Harald Thomé für den Hinweis in seinem aktuellen Newsletter.
Weitere Infos zum Thema private Krankenversicherung auf dieser Seite:
Zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bei ALG II Bezug!
Private Krankenversicherung: Schuldenerlass für Hartz-IV-Empfänger!
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bei ALG II Bezug!
Veröffentlicht: 25. Januar 2012 Abgelegt unter: Krankenversicherung | Tags: ALG II Selbständige private Krankenversicherung, ALG II und privat krankenversichert, Hartz IV Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung, Hartz IV Selbständige private Krankenversicherung, Hartz IV und privat krankenversichert 8 KommentarePrivat Krankenversicherte können sich nur unter bestimmten Bedingungen (wieder) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Da über die gesetzlichen Voraussetzungen einer Versicherung Privatversicherter insbesondere auch bei den Mitarbeitern der Jobcenter nach hiesigen Erfahrungen praktisch vollständige Unkenntnis herrscht, sollen diese an dieser Stelle einmal dargestellt werden. Dabei werden nur die Voraussetzungen erörtert, die bei privat versicherten Beziehern von ALG II von praktischer Relevanz sind.
Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung in der GKV
Zu unterscheiden ist zunächst zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten. Der Kreis der Pflichtversicherten wird in § 5 SGB V bestimmt (1). Darüber hinaus bietet die GKV auch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung an. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür finden sich in § 9 SGB V (2).
(1) Pflichtversicherung in der GKV
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V sind Personen in der GKV pflichtversichert, wenn sie ALG II beziehen. Ausnahmen gelten für den Fall der Familienmitversicherung oder der nur darlehensweisen Gewährung von ALG II (z.B. nach § 27 Abs. 4 SGB II), für den Fall der rückwirkenden Aufhebung der Gewährung von ALG II oder soweit nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II bezogen werden.
(a) In der Regel keine Versicherungspflicht bisher Privatversicherter
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5a SGB V ist indessen auch im ALG II-Bezug nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in § 5 Abs. 5 SGB V oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB II versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit.
Eine Pflichtversicherung in der GKV besteht mithin seit 01.01.2009 für diejenigen Bezieher von Alg II nicht mehr, die vor dem Bezug von ALG II
- privat krankenversichert oder gar nicht versichert waren und
- hauptberuflich selbständig erwerbstätig waren oder
- versicherungsfrei waren (vgl. § 6 Abs. 1 und SGB V) oder – bei einer Ausübung des Berufs im Inland – gewesen wären.
(b) Pflichtversicherung bei Aufnahme sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit
Eine Möglichkeit zur (Wieder-) Versicherung in der GKV für Privatversicherte besteht auch bei ALG II-Bezug aber durch Eintritt in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitnehmerverhältnis (über 400 €), bei dem das Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 50.850 € = 4.237,50 € brutto im Monat (Stand 2012) liegt. In diesem Fall besteht wieder Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 Abs. 1 SGB V.
(c) Einschränkung bei über 55jährigen
Allerdings ist durch die Gesundheitsreform 2007 (Regelungen seit 01.04.2007 in Kraft) die Rückkehr in die GKV für Personen, die das 55. Lebensjahres vollendet haben, deutlich erschwert worden. Auch bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im ALG II-Bezug bleiben über 55jährige „versicherungsfrei“ (d.h. eine Versicherung in der GKV ist nicht möglich), wenn diese:
- in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren und
- mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei waren (z.B. als Arbeitnehmer über Verdienstgrenze oder Beamter) oder
- von der Versicherungspflicht befreit oder
- als hauptberuflich Selbständige nicht versicherungspflichtig waren.
Eine – praktisch wenig relevante – Ausnahme gilt allerdings nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V für Personen,
- welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben,
- wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 90 % der zweiten Hälfte diese Zeitraums (also ihrer Lebensarbeitszeit) Mitglied in der GKV oder familienmitversichert waren.
Weitere Ausnahmen für gut verdienende Privatversicherte (Reduzierung der Arbeitszeit/des Verdienstes 12 Monate vor Ruhestand, so dass sie unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fallen, Bezug von ALG I vor der Rente) können hier außer Betracht bleiben, da in diesen Fällen die Voraussetzungen für einen ALG II Bezug nicht vorliegen.
(2) Freiwillige Versicherung in der GKV
Eine freiwillige Versicherung in der GKV ist für Privatversicherte im ALG II-Bezug nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nur möglich, wenn die Vorversicherungszeiten erfüllt sind, d.h. diese
- in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden aus der GKV mindestens 24 Monate oder
- unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der GKV ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren, wobei
- Versicherungszeiten während des Bezuges einer gesetzlichen Altersrente oder zu Unrecht bezogenem ALG II nicht mitzählen.
Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung in der GKV ist der GKV in diesem Fall innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der GKV anzuzeigen. Danach ist eine freiwillige Versicherung in der GKV ausgeschlossen (Ausschlussfrist). Aufgrund dieser Voraussetzung scheidet eine freiwillige Versicherung Privatversicherter in den meisten Fällen aus.
(3) Familienmitversicherung
Familienangehörige von in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Pflicht- oder freiwilligen Mitgliedern können sich darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichern lassen (sog. Familienversicherung oder beitragsfreie Familienmitversicherung).
Zu den Familienangehörigen zählen der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und die Kinder. Ein angenommenes Kind ist gemäß § 1754 BGB rechtlich „Kind“ des Annehmenden. Gleichgestellt sind den leiblichen Kindern Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Lebensunterhalt überwiegend vom Mitglied bestritten wird. Familienmitversichert sind darüber hinaus auch die Kinder von familienmitversicherten Kindern. Denkbar ist eine solche Konstellation etwa, wenn das Kind eines Mitglieds in der GKV aufgrund einer Ausbildung bzw. eines Studiums selbst familienmitversichert ist und seinerseits schon ein Kind hat.
Die Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienmitversicherung in der GKV ergeben sich für die Krankenversicherung aus § 10 SGB V und für die Pflegeversicherung aus § 25 SGB XI.
Seit 01.01.2016 ist die Möglichkeit einer Familienmitversicherung für ALG II-Empfänger entfallen, siehe den Beitrag „Hartz IV: Ab 01.01.2016 entfällt die Familienversicherung„.
Weiterführende Links:
http://krankenversicherungen.net/gesetzliche-private-krankenversicherung
http://www.ifb-hessen.de/fileadmin/ifb/doc/publikationen/gruendungsinfos/10_krankenversicherung.pdf
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Ab 01.01.2012: Höherer Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für privat versicherte Bezieher von ALG II!
Veröffentlicht: 5. Dezember 2011 Abgelegt unter: Krankenversicherung | Tags: Basistarif Krankenversicherung, halber Basistarif Krankenversicherung, neuer Basistarif 2012, neuer Basistarif zum 01.01.2012, Zuschuss zur privaten Krankenversicherung ab 01.01.2012 17 KommentareBezieher von Leistungen nach dem SGB II (ALG II), die in der privaten Krankenversicherung kranken- und pflegeversichert sind, erhalten einen Zuschuss zu ihren Kranken- und Pflegeversicherungskosten in der tatsächlichen Höhe (BSG, Urteil vom 18.1.2011, B 4 AS 108/10 R), (wohl) nach oben begrenzt auf den sog. halben Basistarif in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (s.u.). Die Höhe der (halben) Basistarife bis einschließlich 31.12.2011 finden sich hier.
Erhöhung der (halben) Basistarife zum 01.01.2012
Im Jahr 2012 erhöhen sich die Höchstbeiträge (=Basistarife) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wie folgt:
- Krankenversicherung: 3.825 € * 15,5% = 592,88 €, halber Basistarif: 296,44 €
- Pflegepflichtversicherung: 3.825 € * 1,95% = 74,59 €, halber Basistarif: 37,29 €
Hierauf ist zu achten:
Privat versicherte Leistungsberechtigte, die entweder im Basistarif der privaten Krankenversicherung oder in einem teureren Tarif als dem bisherigen halben Basistarif versichert sind, sollten darauf achten, dass ihr Jobcenter ab dem 01.01.2012 einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungskosten (jedenfalls) in Höhe des neuen halben Basistarifes zahlt. Nach Angaben der Bundesregierung sind bundesweit circa 28.000 Bezieher von ALG II in der privaten Krankenversicherung krankenversichert (BT-Drucks. 17/4962).
Übernahme von PKV-Beiträgen über den halben Basistarif hinaus?
Die Rechtsfrage, ob ein Leistungsbezieher nach dem SGB II auch für seine über dem halben Basistarif liegenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung einen Zuschuss gem § 26 Abs. 2 SGB II a.F. bzw. § 26 Abs. 1 SGB II n.F. verlangen oder sind die den Zuschuss übersteigenden Beiträge zur Privatkrankenversicherung – über die Versicherungspauschale nach § 6 ALG II VO 2008 hinaus – vom Einkommen abzusetzen, ist beim BSG zu dem Aktenzeichen B 14 AS 11/12 R (Vorinstanz: LSG Stuttgart, L 3 AS 3615/11) anhängig (vgl. Anhängige Rechtsfragen des 14. Senats, Stand 10.04.2012).
Zum Thema private Krankenversicherung:
Verfahrensinformationen der BA vom 27.01.2011 zur Entscheidung des BSG vom 18.01.2011
Spiegel Online vom 09.01.2012, Flucht aus der Luxusklasse
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt
Private Krankenversicherung: Schuldenerlass für Hartz-IV-Empfänger!
Veröffentlicht: 24. August 2011 Abgelegt unter: Krankenversicherung | Tags: Private Krankenversicherung, Schuldenerlass für Hartz-IV-Empfänger Hinterlasse einen KommentarHartz-IV-Empfänger sollen ihre Beitragsschulden bei privaten Krankenversicherern erlassen bekommen. Die Privatkassen erhalten künftig ihre Beiträge direkt vom Jobcenter und verzichten dafür auf Außenstände. (weiterlesen bei DER TAGESSPIEGEL)
Weiterführende Links:
http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=4e53bc7db4026&akt=news_versicherungen
Nachtrag:
Verfahrensinformation SGB II vom 12.03.2012
Geschäftszeichen: PEG 2 – II-1308.2 / II-5215
Gültig ab: 12.03.2012
Gültig bis: 31.03.2014
Weisungscharakter: ja
Hinweis: Bezug: Verfahrensinformation vom 27.01.2011, Geschäftsanweisung SGB II Nr. 08 vom 06.04.2011Zusammenfassung
Umgang mit Altschulden in der privaten Krankenversicherung durch Beitragslücke
Seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 (B 4 AS 108/10 R) ist eine Begrenzung des Zuschusses für eine private Krankenversicherung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 Versicherungsaufsichtsgesetz) auf den Betrag für gesetzlich versicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht mehr zulässig. Der Zuschuss ist nunmehr maximal in Höhe des halben Beitrags im Basistarif zu übernehmen (vgl. Fachliche Hinweise zu § 26 SGB II und Rechengrößen der Sozialversicherung). Mit der Geschäftsanweisung SGB II Nr. 08 vom 06.04.2011 wurde informiert, dass im BMAS geprüft wird, ob und in welcher Weise Handlungsbedarf für ein Aufgreifen der Leistungsfälle für die Vergangenheit besteht.
Nach Auskunft des BMAS hat der Verband der privaten Krankenversicherungen e. V. mitgeteilt, dass die privaten Versicherungsunternehmen grundsätzlich bereit sind, auf die durch die Begrenzung des Zuschusses nach § 26 SGB II entstandenen Beitragsschulden von Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu verzichten. Ein Verzicht kommt in Betracht, sofern es sich um Schulden zwischen Januar 2009 und Januar 2011 und ausschließlich um Zahlungsrückstände aufgrund der Deckungslücke handelt.
Wenden sich Leistungsberechtigte in dieser Fragestellung an das Jobcenter, ist ihnen zu empfehlen, schriftlich beim jeweiligen Versicherungsunternehmen um einen Verzicht auf die Beitragsforderungen zu ersuchen. Diesem (formlosen) Antrag sollte ein durch das Jobcenter erstellter Nachweis über den Leistungsbezug in dem betreffenden Zeitraum beigefügt werden.
Die BA empfiehlt darüber hinaus, die Leistungsberechtigten bei bisher nicht bearbeiteten Anfragen zu dieser Fragestellung initiativ zu informieren.
Adressatenkreis:
- alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den leistungsbearbeitenden Stellen der Jobcenter
- alle Führungskräfte in den Jobcentern
- alle Fachaufsichtführenden zur historischen Fallbearbeitung in den Agenturen für Arbeit (Punkt 1)
- alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Agenturen für Arbeit die Bearbeitung historischer Fälle in A2LL für einen zugelassenen kommunalen Träger vornehmen (Punkt 1)
Gezeichnet Unterschrift
Bereichsleiter PEG2
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Holtenauer Straße 154, 24105 Kiel, Tel. 0431 / 88 88 58 7